Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00081


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 31. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, meldete sich am 26. Januar 2022 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/14, 7/23, 7/41) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/48; 7/57) mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 1. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2024 die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.3    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

1.4    Im Rahmen von Art. 54a Abs. 2 IVG und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erhebt der RAD nicht selber medizinische Befunde, vielmehr besteht die Funktion dieser Stellungnahmen darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Der RAD würdigt die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Die dabei erstellten Berichte haben eine andere Funktion als medizinische Gutachten (Art. 44 ATSG) oder Untersuchungsberichte des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Aufgrund dieser Funktion können und müssen die internen Berichte nicht die an ein medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Es kann ihnen aber auch nicht jede Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden; sie sind vielmehr entscheidrelevante Aktenstücke (SVR 2009 IV Nr. 50; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 54a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass gemäss den medizinischen Berichten keine erhebliche gesundheitliche Einschränkung vorliege, die sich längerdauernd auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke. Zudem sei die aktuelle Therapie nicht ausreichend. Hierzu werde auf ein separates Schreiben verwiesen, worin die nötigen Schritte zur Schadenminderungspflicht ersichtlich seien (S. 1). Die mittelgradige depressive Störung des Beschwerdeführers werde im Verlauf nicht mehr erwähnt und es seien vor allem psychosoziale Faktoren dafür verantwortlich. Der Lagerungsschwindel und das obstruktive Schlafapnoesyndrom seien gut behandelbar (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand nicht korrekt abgeklärt habe. Die somatischen Diagnosen seien nicht irrelevant, er leide bis heute an Kniebeschwerden, Lagerungsschwindel, einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom etc. Es hätten auch die Akten der Unfallversicherung eingeholt werden müssen. Bezüglich psychischer Beschwerden sei der regionale ärztliche Dienst (RAD) selbst Ende Mai 2023 davon ausgegangen, dass er, der Beschwerdeführer, arbeitsunfähig sei (S. 6), habe aber eine Remission bei Anpassung der Therapie für möglich erachtet (S. 6-7). Nun habe er sich allen möglichen Therapiemassnahmen unterzogen und dennoch habe sich überhaupt keine Besserung ergeben. Er sei noch immer vollumfänglich arbeitsunfähig. Auch die benötigte Psychiatrie-Spitex spreche gegen eine Remission (S. 7). Insgesamt liege keine schlüssige Beurteilung des RAD vor und stehe der tatsächliche und medizinisch dokumentierte Verlauf in klarem Widerspruch zu dessen Prognose, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ein neutrales Gutachten einzuholen (S. 8).


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Assistenzarzt Z.___ von der Klinik A.___ führten im Bericht vom 25. Mai 2022 (Urk. 7/23/9-12) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- Mittelgradige depressive Episode (F32.1)

- Schwere Erschöpfungssymptomatik bei anhaltenden beruflichen wie privaten Belastungsfaktoren bei narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung

- Psychosomatischer Symptomkomplex aus hohem vegetativem Arousal, Anspannungszuständen, deutlicher Unruhe, Grübelneigung (F45.8)

- Nicht organische Insomnie (F51) bei Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom (F51.0)

    Der Aufenthalt dauerte vom 23. März bis 3. Mai 2022. Insgesamt sei von einem erfreulichen Behandlungsverlauf zu berichten mit einer Besserung der depressiven Symptomatik und psychosomatischen Beschwerden. Bis 18. Mai 2023 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 3 f.).

3.2    Dr. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte zu Händen der Krankentaggeldversicherung am 7. Februar 2023 eine psychiatrische Untersuchung durch und erstattete sein Gutachten am 15. Februar 2023 (Urk. 7/41). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 10). Die Stimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin ausgelenkt (S. 8). Aufgrund der auffallenden kognitiven Defizite, die aus seiner Sicht das übliche Mass einer depressiven Störung überschritten, empfehle er dringend eine Demenz-Abklärung (S. 9). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Störung und der massiven kognitiven Defizite vollkommen arbeitsunfähig bezogen auf ein 100 %-Pensum. Diese Beurteilung gelte auch für allfällige Verweistätigkeiten. Es seien verschiedene Behandlungsoptionen zu ergreifen. Die aktuelle Therapie sei nicht lege artis. Die Behandlungsfrequenz entspreche nicht der Schwere der Erkrankung und die Pharmakotherapie sei offenkundig unzureichend, da bisher keine relevante Verbesserung der Symptomatik eingetreten sei (S. 9). Es sei eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik (Depressionsabteilung) dringend angezeigt (S. 10).

3.3    Lic. phil. C.___, Neuropsychologin FSP vom Spital D.___, führte in ihrem Bericht vom 5. Juni 2023 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 20. April 2023 (Urk. 7/55) aus, dass im Bereich der exekutiven Funktionen die Flexibilität schwer und die phonematische Fluenz diskret auffällig seien (S. 3-4). Im Bereich der Aufmerksamkeit hätten sich eine leicht reduzierte Alertness, eine Ablenkbarkeit und Konzentrationsschwankungen gezeigt (S. 4). Sie stellte folgende Diagnosen (S. 4):

- Formal leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung mit Auffälligkeiten der Affektivität (noch unklarer Ätiologie) mit/bei:

- Neuropsychologisches Profil: Minderleistungen in attentionalen und exekutiven Teilfunktionen, verbalem Gedächtnis (grenzwertige Lernleistung, mittelschwere Abrufprobleme), Affektivität

- MoCA 04/2023: 23/30

    Mit Bericht des Spitals D.___ vom 4. Mai 2023 an die Hausärztin des Beschwerdeführers wurde die mild neurocognitive disorder vom Oberarzt Dr. med. E.___ als am ehesten im Rahmen der bekannten Depression gewertet (Urk. 7/68 S. 3). Weiter zu berücksichtigen seien gemäss der Neuropsychologin lic. phil. C.___ allfällige konstitutionelle Faktoren, welche bei Bedarf weiter abgeklärt werden müssten (Verdacht auf Entwicklungsstörung, DD ADHS; S. 4).

3.4    Oberarzt Psychiatrie F.___ und Psychotherapeutin lic. phil. G.___ vom Spital H.___ führten in ihrem Bericht vom 12. Juni 2023 (Urk. 7/68/1-3) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), ED 01/2022, EM 10/2021

- Nicht organische Insomnie (F51)

- Psychosomatischer Symptomkomplex aus hohem vegetativem Arousal, Anspannungszuständen, Unruhe und Gedankengrübeln (F45.8)

- Schwere Erschöpfungssymptomatik bei Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73)

    Der Beschwerdeführer sei aufgrund der reduzierten Konzentration, Erschöpfung mit Spontanaktivitätsreduktion, der reduzierten Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie reduzierter Planungs- und Strukturierungsfähigkeit in seiner bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

3.5    Im Austrittsbericht des I.___ vom 14. September 2023 (Urk. 7/71) hielten der Chefarzt J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Psychologe K.___ folgende Diagnosen fest (S. 1):

- F43.2 Anpassungsstörungen

- F45.8 Sonstige somatoforme Störungen

- Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

- F51.0 Nichtorganische Insomnie

- F90.0 Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

- F60.8 Verdacht auf Persönlichkeitsstörungen (narzisstische)

    Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 28. August 2023 in ihrer stationären Behandlung gewesen. Phänomenologisch hätten ausgeprägte Erschöpfung und Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen und Schlafstörungen im Vordergrund gestanden. Diagnostisch habe es sich um ein uneindeutiges Störungsbild gehandelt, das weiterer diagnostischer Abklärung bedürfe. Am ehesten könne von einer Anpassungsstörung ausgegangen werden, vor dem Hintergrund einer möglichen narzisstischen Persönlichkeitsstörung, bei Verdacht auf eine komorbide ADHS und nichtorganische Insomnie. Die Eintrittsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode einer rezidivierenden depressiven Störung habe nicht erhärtet werden können. Aufgrund des Unfalles (aufgrund einer Synkope vom 28. August 2023, vgl. S. 3) und der Verschlechterung des Schlafs sei der Aufenthalt vorzeitig beendet worden. Der Beschwerdeführer sei zur medizinischen Untersuchung und Beobachtung in das Kantonsspital L.___ verlegt worden und dort nach zwei Tagen entlassen worden (S. 4).

3.6    Dr. med. M.___, Stv. Oberärztin, und Assistenzärztin N.___ vom Spital L.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 29. August 2023 (Urk. 7/70) folgende Diagnosen fest (S. 1):

- Synkope am 28.08.2023

- Vorhofflimmern ED 28.08.2023

- Sonstige somatoforme Störungen

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

    Der Beschwerdeführer sei notfallmässig mit dem Rettungsdienst vom I.___ nach unklarer Synkope zugewiesen worden. Er habe berichtet, dass er plötzlich bewusstlos geworden sei. In der klinischen Untersuchung hätten sich bis auf eine kleine Riss-Quetschwunde okzipital keine auffälligen Befunde gezeigt. Die Ursache der Synkope sähen sie am ehesten im Rahmen einer kardialen Genese (S. 2). Es werde ein Langzeit-EKG im Verlauf zur Klassifizierung des Vorhofflimmerns empfohlen (S. 3).

3.7    PD Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Zentrum P.___ führte in seinem Bericht vom 1. November 2023 (Urk. 7/79) zur schlafmedizinischen Beurteilung folgende Diagnosen auf (S. 1):

- Mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS)

- Chronische Insomnie

- Posttraumatischer benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel, EM 09/2023

- Mittelgradige depressive Episode (F32.1)

- Mild Neurocognitive Disorder (DSM-5) ohne Verhaltensstörung 04/2023

- Schwere Erschöpfungssymptomatik

- Prostataobstruktionssyndrom Stadium I

- Status nach Kniedistorsion rechts 02/2021

- Status nach Operation einer Septumdeviation 1989

    Das OSAS trage wahrscheinlich zur chronischen Schlafstörung und zur Tagesschläfrigkeit bei und sollte deshalb behandelt werden. Sie hätten sich für eine CPAP-Therapie entschieden (S. 2).

3.8    Dr. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 fest (Urk. 7/81/2-4), dass die mittelgradige depressive Episode im Verlauf nicht mehr habe bestätigt werden können. In der stationären Behandlung sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden (S. 3). Die Anpassungsstörung sei durch psychosoziale Belastungen aufrechterhalten worden und sollte behandelt werden. Es bestehe weiterhin eine psychiatrisch-medikamentöse Behandlungsnotwendigkeit. Es könne demnach an der Auflage der fachärztlich-psychotherapeutischen Behandlung in wöchentlichem Abstand über mindestens sechs Monate, inklusive Medikation und Laborspiegelkontrollen der Medikation, festgehalten werden. Es sei zu erwarten, dass sich unter der Behandlung der psychische Zustand nach sechs Monaten deutlich bessere und sich die Arbeitsfähigkeit vollständig wiederherstellen lasse. Es könne demnach am Abweis und der angepassten Schadenminderungspflicht (SMP) festgehalten werden (S. 4).

    Auf neuerliche Vorlage nach Eingang des Berichts von PD Dr. O.___ vom 1. November 2023 (E. 3.7) nahm Dr. Q.___ dahingehend Stellung, als der Lagerungsschwindel durch Lagerungsmanöver und das OSAS durch eine CPAP-Therapie behandelt werden könnte (Urk. 7/81 S. 6).

3.9    Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 30. Januar 2024 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 1-2):

- F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ED 01/2022, EM 10/2021

- Status nach wiederholten Erschöpfungsdepressionen mit ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. S.___ 2009 in T.___

- Gemäss Memory-Sprechstunde mit neuropsychologischer Untersuchung vom April 2023:

MoCA: 23/30 Punkte

Mild neurocognitive Disorder (DSM 5) ohne Verhaltensstörung am ehesten im Rahmen der Depression

Nebendiagnosen nach ICD-10:

- Z73 Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

- Schwere Erschöpfungssymptomatik bei anhaltenden beruflichen wie privaten Belastungsfaktoren

- F45.8 sonstige somatoforme Störungen

- psychosomatischer Symptomkomplex aus hohem vegetativem Arousal, Anspannungszuständen, Unruhe und Gedankengrübeln

- F51.0 Nichtorganische Insomnie bei F33.1: gemäss I.___: Insomnia Severity Index 16 Punkte

    Beim Beschwerdeführer beständen subjektive Beeinträchtigungen in Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit. Affektiv sei er leicht niedergestimmt, dysphorisch, gereizt und affektlabil. Es beständen Störungen der Vitalgefühle mit Erschöpfung, Antriebslosigkeit und sozialem Rückzug sowie Schlafstörungen. Derzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale Faktoren spielten keine Rolle. Der Beschwerdeführer befinde sich alle zwei Wochen in Psychotherapie mit kognitiver Verhaltenstherapie (S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, es lägen keine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen vor, die sich längerdauernd auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. Zudem sei die aktuelle Therapie nicht ausreichend, was ihm mit separatem Schreiben bereits mitgeteilt worden sei (Urk. 2 S. 1). Gemeint ist damit wohl das Schreiben vom 23. Mai 2023 betreffend Auflage einer Massnahme als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsansprüche (vgl. Urk. 7/47). Da sich die vorliegende Verfügung für die Verneinung des Rentenanspruchs nicht auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht bezieht, erübrigen sich Weiterungen hierzu in diesem Verfahren.

    Vielmehr gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint hat, dies im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. Q.___, welche davon ausging, dass die depressive Störung im Verlauf nicht mehr habe bestätigt werden können und die letztlich diagnostizierte Anpassungsstörung psychosozial aufrecht erhalten werde und behandelbar sei (E. 3.8).

4.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.4    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs insbesondere damit, dass keine Diagnose mit langfristiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, was aber angesichts der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass im Hinblick auf die Dauer einer gesundheitlichen Störung in Bezug auf einen Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG einzig erforderlich ist, dass sich diese während eines Jahres mindestens zu 40 % auf die Arbeitsfähigkeit und nach Ablauf dieses Jahres mindestens zu 40 % auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.

    Auch steht die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegen. Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss in jedem Einzelfall unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

4.5    Gestützt auf die medizinische Aktenlage können sowohl der Gesundheitszustand als auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum (Juli 2021 [Anmeldung im Januar 2022; frühest möglicher Rentenbeginn nach bestandener einjähriger Wartezeit im Juli 2022, Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG] bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2023) gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden.

4.6    So greift bereits die Annahme der RAD-Ärztin, die mittelgradige depressive Episode habe im Verlauf nicht mehr bestätigt werden können, zu kurz. Vielmehr ist der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2021 von seinen Behandlern aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung krankgeschrieben (vgl. Urk. 7/14/6, Urk. 7/14/11), dies nachdem er ab 20. Februar 2021 aufgrund eines am 11. Februar 2021 erlittenen Unfalls zwischen 100 % und 50 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 7/14/16). Von März bis Mai 2022 erfolgte ein stationärer Aufenthalt, bei dem ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde (Urk. 7/23/9). Schliesslich ging der Gutachter der Krankentaggeldversicherung rund ein Jahr später nach wie vor von einer mittelgradigen depressiven Episode mit einhergehender gänzlicher Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. E. 3.2). Auch Dr. Q.___ war im Mai 2023 offenbar selber noch der Ansicht, dass eine mittelgradige depressive Episode vorlag (vgl. Urk. 7/46/5-7). Erst im September 2023 wurde erstmals eine Anpassungsstörung in den medizinischen Akten erwähnt (vgl. E. 3.5). Wie jedoch im Austrittsbericht des I.___ festgehalten wurde, handelte es sich um ein uneindeutiges Störungsbild, das weiterer diagnostischer Abklärung bedarf (Urk. 7/71, wo auch ein dringender Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie weitere Akzentuierungen erwähnt wurden). Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes wurde im Bericht des I.___ nicht aufgezeigt. Bei dieser Aktenlage kann somit das Vorliegen einer funktionell einschränkenden depressiven Erkrankung im massgeblichen Beurteilungszeitraum (E. 4.5) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wie das die Beschwerdegegnerin annimmt. Ausserdem stehen mit Blick auf die Diagnostik im Bericht des I.___ weitere psychische Störungen im Raum, deren Relevanz für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis anhin ungeklärt blieb und wozu Dr. Q.___ keine Stellung bezog (E. 3.8).

    Zudem sagt allein der Umstand, dass die depressive Episode im September 2023 nicht mehr habe diagnostiziert werden können, nichts über deren zeitlichen Verlauf aus. Darüber hinaus stände wie bereits ausgeführt auch eine Behandelbarkeit einer solchen Erkrankung einem invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht entgegen.

4.7    Insgesamt ist somit aufgrund der vorliegenden Aktenlage im entscheidrelevanten Zeitraum unklar, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der daraus folgenden funktionellen Leistungsfähigkeit verhält. Eine psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche sich an den normativen Vorgaben orientiert und eine Überprüfung der attestierten funktionellen Einschränkungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren (E. 4.4) zuliesse, liegt weder mit den Berichten der Behandler noch dem Gutachten von Dr. B.___ (E. 3.2) vor. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach leicht- bis mittelgradige depressive Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit zu definieren sind und insbesondere bei Vorliegen eines bedeutenden therapeutischen Potentials gewichtige Gründe vorliegen müssen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis), ist dies aber unabdingbar.

4.8    Was das Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass es nicht zulässig ist, die Beurteilung der psychosozialen Belastungsfaktoren der eigentlichen Prüfung der Standardindikatoren voranzustellen und einen invalidisierenden Gesundheitszustand losgelöst von dieser Prüfung zu verneinen, gleichsam als läge ein Ausschlussgrund vor. Wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit ist auch bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt. Nicht zuletzt im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit ist es sach- und systemgerecht, solche Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dass dabei soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind, steht ausser Frage. Sie sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Soweit die Beschwerdegegnerin ausführte, dass vor allem psychosoziale Faktoren wie die Aufgabe des Lebensmittelgeschäftes nach Problemen mit dem Personal und dem Vermieter, Probleme mit der Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers, Beziehungsprobleme, aktuelle Arbeitslosigkeit sowie Statusverlust für die mittelgradige depressive Störung bzw. Anpassungsstörung verantwortlich seien (Urk. 2 S. 2), finden sich im Austrittsbericht des I.___ zwar Hinweise auf relevante psychosoziale Umstände (Urk. 7/71/3). Dass einzig diese Faktoren das Störungsbild des Beschwerdeführers aufrechterhalten würden, geht aus besagtem Bericht aber nicht hervor, weswegen nicht pauschal auf soziokulturelle Faktoren als Ausschlussgrund geschlossen werden kann.

4.9    Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch an somatischen Beschwerden (u.a. Status nach Kniedistorsion, posttraumatischer Lagerungsschwindel, mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom) leidet. Diesbezüglich ist die medizinische Aktenlage ebenfalls unvollständig.

4.10    Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Akten ergänze und den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest in Form eines psychiatrischen Gutachtens abkläre (psychiatrisch inklusive neuropsychologisch). Ob sich mit Blick auf den somatischen Zustand des Beschwerdeführers nach erfolgter Aktualisierung des Dossiers zusätzliche Disziplinen aufdrängen, wird gegebenenfalls zu prüfen sein.

    Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass im Rahmen der weiteren Abklärungen mit Blick auf den Grundsatz «Eingliederung statt/vor Rente» gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sind.

4.11    Die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2023 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone