Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00082


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 8. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 2. Dezember 2021 unter Hinweis auf Schmerzen an Knien, Ellenbogen und Rücken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 8/56/6) sowie nach Durchführung eines einen Invaliditätsgrad von 44 % ergebenden Einkommensvergleichs (Urk. 8/55) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2023 die Zusprechung einer Rente von 35 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2022 in Aussicht (Urk. 8/58). Am 18. Dezember 2023 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 8/63-64 = Urk. 2), wobei die Rente für die Zeit vom 1. November 2022 bis 31. Dezember 2023 hernach mit Verfügung der IV-Stelle vom 8. Januar 2024 betragsmässig festgesetzt wurde (Urk. 8/65).


2.    Gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 18. Dezember 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei der Fall zu einer umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärung, insbesondere zur Erstellung eines Obergutachtens, zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2022 eine Invalidenrente in der Höhe von 65 % einer ganzen Rente zuzusprechen sei. Sie führte erläuternd aus, der Beschwerdeführer verwerte seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 40 % optimal in seiner Nebenerwerbstätigkeit, weshalb sein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 40'378.-- als Invalideneinkommen einzusetzen sei. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 7). Der Beschwerdeführer schloss sich diesem Antrag in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2024 an (Urk. 18), was der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich wurde die Sammelstiftung Vita zum Prozess beigeladen (Urk. 21), welche am 11. Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/1) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

1.3.3    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).


2.    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 davon aus, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2022 ein Einkommen mit Invalidität von Fr. 64'014.40 erzielen können, nämlich Fr. 23'636.40 in einer optimal angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Pensum von 40 % sowie Fr. 40'378.-- im effektiv ausgeübten Nebenerwerb. Das Valideneinkommen fürs Jahr 2022 setzte sie anhand des vor Beginn der Erkrankung erzielten Einkommens bei der Y.___ AG sowie des Nebenerwerbs auf total Fr. 114'933.-- fest (Urk. 2 S. 1 des Begründungsteils). Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2024 primär die Festsetzung des Invalideneinkommens und stellte unter Hinweis auf sein Alter die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in einer neuen Anstellung ohne vorgängige berufliche Massnahmen in Frage (Urk. 1 S. 5-6). Daraufhin führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2024 aus, indem der Beschwerdeführer weiterhin effektiv ein Einkommen von Fr. 40'378.-- erzielt habe, habe er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 40 % bereits optimal in seiner Nebenerwerbstätigkeit verwertet. Demnach resultiere bei einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 114'933.-- und einem Einkommen mit Behinderung in der Höhe von Fr. 40'378.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 74'555.--, was einen Invaliditätsgrad von 65 % und Anspruch auf 65 % einer ganzen Rente ergebe. In diesem Sinne beantragte sie die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem sich der Beschwerdeführer diesem Antrag am 5. Juni 2024 angeschlossen hat (Urk. 18) und die beigeladene Sammelstiftung Vita am 11. Juli 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 23), liegen übereinstimmende Parteianträge auf teilweise Gutheissung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2023 ist demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2022 Anspruch auf 65 % einer ganzen Invalidenrente hat.


3.    

3.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Dies war vorliegend nicht der Fall.

    Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

3.3    Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 65 % einer ganzen Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23

- Sammelstiftung Vita

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer