Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00087
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 15. August 2024
in Sachen
X.___
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, meldete sich am 28. Januar 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/19). Die IV-Stelle holte bei der Y.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. April 2018 erstattet wurde (Urk. 8/82). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 8/91). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/96) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Januar 2020 (Prozessnummer IV.2018.00698) ab (Urk. 8/104).
2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 ersuchte die Versicherte beim hiesigen Gericht um Revision des Urteils IV.2018.00698 vom 13. Januar 2020. Sie beantragte, dass das Urteil aufzuheben sei und die IV-Stelle zu verpflichten, weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und hernach über ihre Leistungspflicht (Eingliederungsmassnahmen, eventualiter Rente) erneut zu befinden (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 22. März 2024 (Urk. 7) schloss die Gesuchsgegnerin auf Abweisung des Revisionsgesuchs, was der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 25. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 (Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 61 Rz. 250).
1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision unter anderem verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde (§ 31 Abs. 1 GSVGer). Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 31 Abs. 2 GSVGer). Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (§ 32 GSVGer).
1.3 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2 m.w.H.).
«Neue» Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).
Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2020 vom 5. Juni 2020 E. 2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 105 E. 2.3).
2. Die Gesuchstellerin berief sich in ihrem Revisionsgesuch (Urk. 1) auf die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) vom 4. Oktober 2023 und die darauf beruhende Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 4. Oktober 2023, wonach die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachtensaufträge mehr an die Y.___ erteilten, sowie insbesondere auf den Überprüfungsbericht der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB über die Gutachten der Y.___ AG der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023.
Sie machte geltend, dass der Überprüfungsbericht der EKQMB die Entscheidgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lasse, da sich erwiesen habe, dass die Gutachten der Y.___ systematisch (in der weitaus überwiegenden Mehrheit der geprüften Fälle) mangelhaft gewesen seien. Die Beweiswürdigung des Gerichts - nunmehr im Wissen um die regelmässigen, substantiellen Mängel der Begutachtungen - müsse zu einer anderen Entscheidung führen (S. 4). Mängel dieser Art lägen offensichtlich auch beim vorliegenden Gutachten aus dem Jahr 2018 vor und es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Qualität der Begutachtungen der Y.___ erst ab 2022 erheblich mangelhaft gewesen sei, da sie seit Jahren unter gleicher Leitung stehe. So finde eine Auseinandersetzung des psychiatrischen Teilgutachters mit den Vorberichten, insbesondere jenem von Gutachter Dr. Z.___ von Dezember 2016, überhaupt nicht statt (S. 5 Rz.
16-17). Gemäss EKQMB ergebe sich, dass es gerade bei den psychopathologischen Befunderhebungen zu Anwendungsfehlern des AMDP-Manuals gekommen sei
(S. 5 Rz. 18). Auch im vorliegenden wie in fast allen geprüften Gutachten sei die Beurteilung der Konsistenz oberflächlich (S. 6 Rz. 19). Wie im Überprüfungsbericht der EKQMB als typisch festgestellt, seien auch im vorliegenden Gutachten knappe Standardsätze ohne weitere Begründung verwendet worden (S. 6 Rz. 20). Schliesslich sei auch im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, wie die Konsensbeurteilung zustande gekommen sei (S. 6 Rz. 22).
3.
3.1 Aus formeller Sicht ist vorab zu prüfen, ob das Revisionsgesuch im konkreten Fall innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht wurde (vgl. vorstehende E. 1.2).
3.2 Im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung der Sachverständigenbeurteilungen der Y.___ analysierte die EKQMB 32 zufällig ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023. Die Ergebnisse wurden im Überprüfungsbericht vom 7. November 2023 (Urk. 3/4) festgehalten. Angesichts der zahlreichen festgestellten Mängel und Defizite in den analysierten Gutachten sowie der Nichteinhaltung der Vorgaben des BSV und anderer relevanter Standards empfahl die EKQMB dem BSV, die Auftragsvergabe an die Y.___ AG zu beenden (Urk. 3/4 S. 23). Unter Verweis auf die Empfehlung der EKQMB informierte das BSV mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 (Urk. 3/3) über die Beendigung der Vergabe von Gutachtensaufträgen an die Y.___ AG. Die Gründe, welche die EKQMB zum betreffenden Schritt bewogen haben, finden sich im Überprüfungsbericht über die Gutachten der Y.___ AG der Jahre 2022/2023 der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB vom 7. November 2023.
3.3 Es stellt sich somit die Frage, ab wann die 90-tägige Frist zur Geltendmachung des Revisionsgesuchs zu laufen beginnt. Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, dass die 90-tägige Frist erst mit Veröffentlichung des Überprüfungsberichts der EKQMB am 7. November 2023 zu laufen begonnen habe und nicht bereits mit der Medienmittelung vom 4. Oktober 2023, womit ihre Revisionsgesuch vom 5. Februar 2024 innert Frist erfolgt sei (S. 3 Rz. 5).
3.4 Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Die Revisionsfrist beginnt praxisgemäss zu laufen, sobald sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen (BGE 143 V 105 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2022 vom 13. Juli 2022 E. 3.2). Festzuhalten ist des Weiteren, dass die 90-tägige Revisionsfrist während eines gesetzlichen Fristenstillstands ruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.3.3).
Vorliegend ging aus der Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 bereits hervor, dass die Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an die Y.___ vergibt. Ebenfalls wurde bekannt gegeben, dass die EKQMB in ärztlichen Gutachten der Y.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt habe. Jedoch hatte zu diesem Zeitpunkt die EKQMB noch nicht darüber informiert, welche Anforderungs- und Qualitätskriterien anzuwenden sind und welche formalen und inhaltlichen Mängel sie bei Gutachten der Y.___ festgestellt hatte (Urk. 3/3). Insofern kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer sicheren Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache gesprochen werden. Insbesondere, weil in der Medienmitteilung nicht erwähnt wurde, an welchen konkreten Mängeln die untersuchten Gutachten der Y.___ litten. Dies wurde erst mit Veröffentlichung des Überprüfungsbericht der EKQMB vom 7. November 2023 bekannt. Somit begann die Frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Folglich erfolgte das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 5. Februar 2024 rechtzeitig und auf das Gesuch ist einzutreten.
4.
4.1 Es gilt zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von § 29 lit. a GSVGer gegeben ist, mithin ob es sich beim Überprüfungsbericht der EKQMB um eine erhebliche neue Tatsache nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung handelt, die geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Urteils IV.2018.000698 vom 13. Januar 2020 zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. E. 1.3).
4.2 Wie das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.3.2 ausführte, hatte die EKQMB die entsprechende Empfehlung basierend auf Art. 7p Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) abgegeben, wonach sie Empfehlungen zu Anforderungs- und Qualitätskriterien für das Verfahren zur Erstellung von Gutachten erarbeitet. Die Verordnungsnorm bildet Teil des per 1. Januar 2022 neu in die ATSV aufgenommenen Abschnitts 2a ("Gutachten", Art. 7j ff. ATSV; AS 2021 706). Die Gründe, welche die - auf diesen Zeitpunkt neu eingesetzte - Kommission zum betreffenden Schritt bewogen hatte, finden sich im "Überprüfungsbericht über die Gutachten der Y.___ AG der Jahre 2022/2023" der EKQMB und der Fachstelle der EKQMB vom 7. November 2023.
Darin wurde gemäss bundesgerichtlicher E. 5.3.2 im zitierten Urteil zusammenfassend festgehalten, dass im Rahmen der Qualitätsprüfung der Gutachten der Y.___ 32 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte poly- und bidisziplinäre Gutachten der Y.___ aus den Jahren 2022 und 2023 untersucht worden seien. Zwischen Juni und September 2023 habe die Kommission von Privatpersonen, Behinderten- und Patientenverbänden sowie Rechtsanwälten verschiedene Unterlagen unaufgefordert erhalten, darunter Gutachten der Y.___, medizinische und juristische Stellungnahmen sowie Gerichtsurteile, die ebenfalls berücksichtigt worden seien. Ziel der Analyse sei es gewesen, die Einhaltung der ab 2022 geltenden grundsätzlichen Vorgaben für einen einheitlichen Aufbau der Gutachten sowie der anzuwendenden Leitlinien zu überprüfen. Darüber hinaus seien die grundlegenden medizinischen und fachlichen Standards berücksichtigt worden. Bei der Auswertung der Konsensgutachten habe sich gezeigt, dass viele Vorgaben des BSV nicht eingehalten worden seien und häufig wichtige Informationen zum Prozess der Konsensfindung gefehlt hätten. Darüber hinaus hätten viele Gutachten keine vollständige Zusammenfassung der wichtigsten medizi-nischen Unterlagen sowie der relevanten Eingliederungsberichte enthalten. Ferner seien häufig die Eingliederungsakten und andere berufliche Unterlagen nicht diskutiert worden. Bei der Anamnese sei es sodann gängige Praxis gewesen, die Selbstauskünfte der versicherten Personen in einem Fragebogen in deutscher Sprache zu erfassen. Die Verlässlichkeit dieser Selbstauskünfte müsse jedoch bei vielen Personen, die eigentlich einen Dolmetscher benötigt hätten, in Frage gestellt werden. Zudem habe die unzureichende schriftliche Dokumentation der Anamnese die Nachvollziehbarkeit für andere Fachkräfte erschwert, was ebenfalls Zweifel an der Qualität und Verlässlichkeit solcher Gutachten wecke. Auch im Bereich der psychiatrischen Befunderhebung seien Mängel festzustellen gewesen. Dieser Umstand und weitere beobachtete Mängel, wie beispielsweise die unzureichende Auseinandersetzung mit den Vorakten oder die fehlende Diskussion relevanter Befunde, würden das Vertrauen in die erstellten Gutachten untergraben. Einige Therapieempfehlungen seien unbegründet geblieben, hätten im Widerspruch zu den geltenden medizinischen Standards gestanden oder seien für die versicherten Personen sogar potenziell kontraproduktiv gewesen. Die Überprüfung zeige somit, dass die Gutachten erhebliche Mängel aufwiesen, sowohl in Bezug auf die Einhaltung der formalen Vorgaben des BSV als auch hinsichtlich der fachlich-inhaltlichen Qualität und Nachvollziehbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 9F_2018/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.3.2, zur Publikation vorgesehen).
4.3 Daraus erhellt - so das Bundesgericht weiter (a.a.O. E. 5.4) -, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von Y.___-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhe. Untersucht worden sei dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergebe, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gälten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 41b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte dementsprechend auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben.
4.4 Der Überprüfungsbericht vom 7. November 2023 sowie die Medienmitteilung des BSV beschlagen somit weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen: Das Y.___-Gutachten datiert vom 5. April 2018, die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2018 und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Januar 2020.
Eine Tatsache, die bereits existierte, als das hier im Fokus stehende Urteil des hiesigen Gerichts gefällt wurde, mithin ein unechtes Novum (E. 1.3), ist folglich in Bezug auf den Überprüfungsbericht der EKQMB vom 7. November 2023 bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschliessende Diskussion darüber, ob die betreffenden Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt als Tatsache nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung einzuordnen sind resp. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven gemäss dem dritten Erfordernis zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4 m.w.H.).
4.5 Daran ändert auch nichts, wie das die Gesuchstellerin vorbringt, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Qualität der Begutachtung der Y.___ erst ab dem Jahr 2022 erheblich mangelhaft geworden sei, da sie seit Jahren unter gleicher Leitung stehe (Urk. 1 S. 5 Rz. 16). Fakt ist, dass im Bericht der EKQMB lediglich Stichproben von Gutachten der Jahre 2022 und 2023 auf ihre Kompatibilität mit den seit 1. Januar 2022 geltenden rechtlichen Leitlinien und Standards untersucht wurden (E. 4.3) und somit gestützt auf den Untersuchungsbericht - unabhängig von der unveränderten Leitung der Y.___ - nichts über die Gutachten der Y.___ des Jahres 2018 ausgesagt werden kann respektive er hierfür jedenfalls nicht als revisionsrechtlich neue Tatsache angerufen werden kann. Somit erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung des Gutachtens auf die Übereinstimmung mit dem Überprüfungsbericht der EKQMB.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone