Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00099
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 20. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___ meldete sich am 5. Oktober 2022 unter Hinweis auf Panikattacken wegen Asthma und Depression sowie auf diverse somatische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 6/9, 6/15) sowie medizinische (Urk. 6/20, 6/29) Abklärungen. Mit Schreiben vom 5. November 2022 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 6/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 10. Januar 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 6/41]).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einsetzung von Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2024 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März angezeigt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
1.3Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
1.4 Berichten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten auf belastende Erlebnisse zurückzuführen sei. Damit mangle es an einer invalidisierenden Erkrankung, weshalb weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Diese habe sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes gestützt. Zwar verfüge er über die notwendige fachliche Qualifikation. Indes habe er es unterlassen, sie selber zu untersuchen. Eine Aktenbeurteilung durch den RAD sei jedoch nur dann beweiswertig, wenn sie auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt beruhe, was vorliegend nicht der Fall sei. Die IV-Stelle habe es auch unterlassen, sich mit der Statusfrage auseinanderzusetzen. Da ihre Kinder ein Alter erreicht hätten, welches ihr erlaube, ganztags erwerbstätig zu sein, würde sie im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, was von der IV-Stelle zu anerkennen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Im bei der IV-Stelle am 3. November 2022 eingegangenen Bericht der Hausärztin, dipl. med. Y.___, wurde als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression (ICD-10: F32.9) aufgeführt (Urk. 6/20 S. 3).
Seit ihrer Scheidung im Jahr 2013 leide die Patientin unter einer progredienten depressiven Symptomatik. Sie befinde sich ungefähr seit 9 Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, seit dem Jahr 2017 auch in medikamentöser. Sie leide zudem unter einer nicht stenosierenden Koronarsklerose, welche stabil sei und klage über chronische Knieschmerzen (Urk. 6/20 S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit machte die Hausärztin keine Angaben (Urk. 6/20 S. 4 f.).
3.2 Der behandelnde Psychologe, lic. phil. Z.___, nannte in seinem Bericht vom 16. März 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/29 S. 1):
- Rezidivierende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
Die Patientin klage über Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit, innere Unruhe, körperliche Müdigkeit, Vergesslichkeit, Grübeln, Schlafstörungen sowie Konzentrationsmangel. Sie sei mit sich selbst unzufrieden, leide oft unter Schuldgefühlen gegenüber ihren Familienangehörigen und sei vom Leben ermüdet. Sie grüble oft und könne sich nicht auf ihre Pflichten und Aufgaben konzentrieren (Urk. 6/29 S. 2).
Die Patientin sei meist ungepflegt. Sie sei bewusstseinsklar und wach, allseits orientiert und kontaktfähig. Die Stimmungslage sei wechselhaft. Im Gespräch sei sie freundlich, wirke ermüdet und der Antrieb sei gemindert. Im Affekt wirke sie eingeengt, zeige Mangel an Schwung. Sie wirke bedrückt, Mimik und Gestik seien verwirrt und leicht reduziert. Die Stimmungslage erscheine depressiv und bedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien mittelgradig reduziert (Urk. 6/29 S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt lic. phil. Z.___ fest, aufgrund ihrer somatischen und psychischen Beschwerden sei die Patientin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 80 % eingeschränkt. In einer körperlich angepassten Tätigkeit könne ihr eine 50%ige Arbeitstätigkeit zugemutet werden. Mit einem Aufbautraining in geschütztem Rahmen könne die Arbeitsfähigkeit eventuell erhöht werden (Urk. 6/29 S. 1).
3.3 Am 7. Juni 2023 nahm A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, Stellung. Er hielt fest, im Bericht des behandelnden Psychologen würden verschiedene psychosozial belastende Erlebnisse im Lebensverlauf der Versicherten geschildert. Die Kriterien zur Auslösung einer Posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Insgesamt könne kein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (Urk. 6/30 S. 3).
4. Die IV-Stelle stützte sich in ihrem Entscheid auf die Beurteilung des RAD-Arztes A.___ und verneinte das Vorliegen eines relevanten Gesundheitsschadens (Urk. 2).
Anhand der medizinischen Unterlagen erscheint überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Zwar klagt sie über Knie- und Herzbeschwerden sowie Asthma. Indes wurde diesen Beschwerden in keinem Arztbericht eine Relevanz für die Arbeit in angepasster Tätigkeit beigemessen (Urk. 6/20 und 6/29), weshalb die IV-Stelle diesbezüglich zu Recht keine weiteren Abklärungen tätigte und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging.
Den psychiatrischen Beschwerden massen die behandelnden Fachpersonen demgegenüber eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei, wobei die Hausärztin sich zur Höhe der Einschränkung nicht äusserte (Urk. 6/20 und 6/29). Der behandelnde Psychologe ging von einer 50%igen Einschränkung in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 6/29). Seinem Bericht lässt sich indes nicht entnehmen, inwiefern die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit konkret eingeschränkt sein sollte. Zwar erhob er einige Befunde. Er unterliess es aber, sich zu daraus resultierenden Einschränkungen zu äussern. Zudem fehlt in seinem Bericht eine Herleitung der von ihm genannten Diagnosen. Da er darauf hinwies, die Behandlung bei ihm werde nicht begleitet (Urk. 6/29 S. 4), stellt sich zudem die Frage, ob die Diagnosen überhaupt von einem Facharzt gestellt wurden. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt indes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen des Facharztes A.___ daher grundsätzlich als schlüssig und nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er es unterliess, die Beschwerdeführerin selber zu untersuchen. Gerade bei psychiatrischen Beurteilungen kommt der klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung besonderes Gewicht zu. Auch wenn der Bericht des behandelnden Psychologen aus den oben genannten Gründen nicht überzeugt, ist doch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit rund zehn Jahren in psychologischer Behandlung steht, welche seit einigen Jahren eine Medikation miteinschliesst. Die IV-Stelle wäre daher gehalten gewesen, zumindest eine Untersuchung durch den RAD-Arzt zu veranlassen. Damit, dass A.___ lediglich eine Aktenbeurteilung vornahm und sich die IV-Stelle darauf stützte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz. Daran vermag der Umstand, dass die Beurteilung grundsätzlich einleuchtet, nichts zu ändern, da nur schon bei geringen Zweifeln ergänzende Abklärungen vorgenommen werden müssen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als zu wenig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen veranlasse, so zumindest eine Untersuchung durch einen RAD-Arzt mit ausgewiesenem psychiatrischem Fachwissen.
Sollten diese Abklärungen zeigen, dass ein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, wäre – wie dies die Beschwerdeführerin beantragt – die Statusfrage zu klären. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann jedenfalls allein aus dem Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters keine intensive Betreuung mehr erfordern und die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht per se darauf geschlossen werden, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung erweist sich vor dem Hintergrund des Obsiegens als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro