Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00101
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 12. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
advokatur kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der aus Syrien stammende X.___ (früher: Y.___) geboren am 2. April 1973, reiste im Juni 1998 in die Schweiz ein und ist Vater von vier Kindern, geboren 2012, 2013, 2020 und 2022 (vgl. Urk. 9/3/1-6 und Urk. 9/8/1-6, 9/10/1-6, 9/15/1-3). Ab Juni 1999 arbeitete er in verschiedenen Gastronomiebetrieben und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung, bevor er im Jahr 2006 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm (Urk. 9/25). Vom 2. November 2011 bis zur Löschung der Gesellschaft am 4. Januar 2018 war er Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH (später A.___ GmbH; vgl. Handelsregisterauszug [Urk. 21]). Ab 1. August 2018 war er bei seinem Bruder in der B.___ GmbH als Umzugsarbeiter angestellt (Urk. 9/26).
Unter Angabe von Beschwerden nach zwei Operation am rechten Arm im Februar 2020 und im Oktober 2022 meldete er sich am 27. März 2023 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/18 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch durch (Urk. 9/22) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/34). Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2023 stellte sie die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 9/42). Daran hielt die IV-Stelle nach erhobenem Einwand (Urk. 9/57) mit Verfügung vom 12. Januar 2024 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Februar 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zu weiteren Abklärungen bzw. Sachverhaltsfeststellungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und geeignete anzuordnen.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eventualiter die gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % dem Beschwerdeführer zustehende Rente festzusetzen und zu verfügen.»
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Verfahrensakten (Urk. 8). Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein (Urk. 17/1-2), die der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahe zugestellt wurden (Urk. 19). Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die abweisende Leistungsverfügung begründete die Beschwerdegegnerin damit (Urk. 2), dass sie zur Abklärung des Leistungsanspruchs die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung beigezogen habe. Wegen gesundheitlicher Beschwerden sei der Beschwerdeführer seit 20. September 2022 nicht mehr in der Lage, die schwere körperliche Tätigkeit als Umzugsmitarbeiter auszuüben. Einfache administrative Aufgaben und Besichtigungen nehme er aber weiterhin wahr und gemäss seinen eigenen Aussagen sei er dabei in einem 40 % Pensum tätig, wobei eine höhere Beschäftigung von Seiten des Arbeitgebers nicht möglich sei. Angesichts dieses Umstandes sei eine berufliche Unterstützung nicht zielführend und ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen. Dabei habe die Behandlerin zu Händen der Krankentaggeldversicherung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für mittelschwere und schwere körperliche Belastung und einseitige Belastung für den rechten Arm eingeschränkt sei. Folglich sei davon auszugehen, dass er in einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei darauf geachtet werden solle, dass der rechte Arm nicht stark belastet werde. Mit einer derartigen Hilfsarbeitertätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen respektive erleide er keine Erwerbseinbusse. Betreffend Stellensuche verwies sie den Beschwerdeführer an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum.
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1 S. 2 f.), er leide seit langem und schliesslich seit dem 20. September 2022 derart stark an Beschwerden, vor allem an seinem Arm, dass er seither in hohem Masse arbeitsunfähig sei. Die Beschwerden gingen von den Ellenbogen aus, strahlten in die Unterarme und Finger aus und zeigten sich insbesondere auf der rechten Seite, zunehmend aber auch beidseitig, mit starkem Brennen und Taubheitsgefühlen, die auch nachts bestünden. Die Schmerzen würden immer schlimmer. Diese würden nun auch schon nach kurzer Zeit im Sitzen und mit den Armen angewinkelt auftreten. Länger als eine halbe Stunde Autofahren oder Sitzen an einem Tisch mit aufgestützten Armen, sei nicht möglich. Im Beruf als Umzugsarbeiter sei es ihm deshalb unmöglich, schwere Lasten zu tragen, und auch bei weniger schweren Lasten führte dies sofort zu starken Beschwerden. Zuletzt habe er noch einzelne Besichtigungen für seinen Arbeitgeber für Offerten etc. durchführen können. Es sei ihm nicht möglich, Tätigkeiten im Büro im Sitzen auszuführen und Offerten selber auszuarbeiten. Er könne also nur noch Fahrten von nicht länger als einer halben Stunde auf sich nehmen, vor Ort Objekte besichtigen und mündlich rapportieren. Dadurch sei sein Beschäftigungsgrad auf 30 % gesunken.
Dr. C.___ habe dazu ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit 60 % betrage und Ziel ein weiterer Aufbau und die Normalisierung des Arbeitspensums sei. Zur Frage, ob er in einer anderen, körperlich nicht anspruchsvollen Tätigkeit 100 % zu arbeitsfähig sei, habe die Ärztin ausgeführt, es komme auf die Belastung des Arms an, da auch PC-Arbeiten bei Armschmerzen sehr schwierig auszuführen seien. Da sich die Situation seither nicht gebessert und er zunehmend ähnliche Symptome auch am anderen Arm habe, hätte dies Anlass für weitere Abklärungen geben müssen. Es seien auch weitere gesundheitliche Probleme hinzugekommen und er habe sich am 20. Januar 2024 am D.___ einer Operation unterziehen müssen. Dass er in angepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, sei nicht genügend abgeklärt und mit einem Gutachten untermauert worden. Sodann habe ihm die Beschwerdegegnerin keine unterstützenden Massnahmen zur Eingliederung zukommen lassen und auch keine solchen abgeklärt (S. 6 f.).
3.
3.1 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, führte im Bericht vom 12. November 2019 (Urk. 9/34/26-27) aus, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder, klage seit ein paar Monaten über belastungsabhängige Schmerzen im rechten Ellenbogen, ausstrahlend bis in die Hand (ulnar), und über Sensibilitätsstörungen in der linken Hand, vor allem Dig IV und V. Die Hand brenne konstant und nachts schliefen ihm alle Finger ein, wobei er bisher keine Schwäche in der Hand bemerkt habe. Er arbeite körperlich schwer in einer Umzugsfirma. Die Klinik spräche für ein Sulcus ulnaris Syndrom rechts und in der klinischen Untersuchung fänden sich eine typische Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris rechts, ohne motorische Ausfälle. Die Elektroneurographie des Nervus ulnaris rechts sei allerdings überraschend unauffällig und auch die Elektromyografie der ulnar versorgten Muskeln. Elektroneurographisch zeige sich darüber hinaus ein mittelschweres bis schweres Karpaltunnelsyndrom rechts, sowie ein mittelschweres Karpaltunnelsyndrom links. Im Nervenultraschall finde sich eine erhebliche Schwellung des Nervus medianus karpal rechtsbetont sowie eine leichte Schwellung des Nervus ulnaris rechts im Sulcusbereich, ohne Hinweise für eine Kompression unter dem Osborn'schen Ligament oder eine Hypermobilität des Nervs. In Anbetracht dessen, sei eine CTS Release-Operation zumindest rechts indiziert. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit für 50 % für zwei Wochen bescheinigt.
Am 18. November 2020 (Urk. 17/1/22) berichtete die Neurologin, in der Zwischenzeit bestehe ein Status nach Operation eines Sulcus ulnaris und eines CTS-Release rechts im Februar 2020. Der Nervus Medianus links sei infiltriert worden. Seit der Operation ergebe sich eine deutliche Besserung der CTS-Beschwerden rechts, die ulnaren Finger schliefen dennoch weiterhin bei Belastung ein. Es bestünden eine geringere Kraft in der rechten Hand und vermehrt wieder belastungsabhängige Schmerzen im Ellenbogen. Der Beschwerdeführer arbeitet bei einem Umzugsunternehmen und sei sehr eingeschränkt.
3.2 In der Folge besserten sich gemäss Anamnese im Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals F.___ vom 10. Dezember 2021 die Beschwerden im Bereich der rechten Hand, diejenigen im rechten Ellbogen persistierten (Urk. 9/34/33). Im Operationsbericht des F.___ vom 7. Oktober 2022 (Urk. 9/34/42-43) über den ambulanten Eingriff vom selben Tag hielt die zuständige Oberärztin fest, es bestünden persistierende Schmerzen am Ellbogen rechts sowie im Innervationsgebiet des Nervus ulnaris rechts. Klinisch und sonographisch zeige sich eine dynamische Luxation des Nervus ulnaris über dem medialen Epicondylus. Der Beschwerdeführer sei mit einem Revisionseingriff einverstanden.
Als Operation erfolgte eine Dekompression und die subcutane Vorverlagerung des Nervus ulnaris am Ellbogen rechts. Ab 7. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten des F.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/34/19, 9/34/144, 9/34/156, 9/34/167, 9/34/173). Mit Bericht vom 9. Januar 2023 (Urk. 9/34/144) an die Krankentaggeldversicherung attestierte Assistenzarzt G.___ von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des F.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Operation vom 7. Oktober 2022 habe keine Besserung gebracht. In seiner aktuellen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer eingeschränkt durch die Schmerzen bei körperlichen Tätigkeiten, welche vom rechten Ellenbogen ausgingen. Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt notierte dipl. Arzt G.___ Schmerzen bei körperlicher Anstrengung.
3.3 Dr. med. H.___, FMH Neurologie, konstatierte im Bericht vom 28. Februar 2023 (Urk. 9/34/46-47), beim Beschwerdeführer bestehe ein Status nach zweimaligem operativem Eingriff am Nervus ulnaris rechts. Die Ursache der persistierenden medialen belastungsabhängigen Unterarmschmerzen sei eine schwere Epikondylitis humeri radialis. Die Befunde nach Vorverlagerung des Nervus ulnaris seien regelrecht und klinisch finde sich, abgesehen von leichten Dysästhesien, keine Atrophie, keine Parese und keine Überempfindlichkeit des Nervs, insbesondere nicht kubital. Neurographisch zeige sich eine schöne Ulnaris-Neurografie motorisch und sensibel. Im Nervenultraschall stelle sich der vorverlagerte Nervus ulnaris rechts kubital normal dar. Im neuromuskulären Ultraschall finde sich eine vermehrte Vaskularisierung im Bereich des Ansatzes des FCU und FDP IV/V, was gut vereinbar mit der Klinik einer schweren Epikondylitis humeri radialis sei.
3.4 Im Bericht der Klinik I.___, Schulter- und Ellbogenchirurgie, vom 28. Juli 2023 (Urk. 34/55-56) führten die zuständigen Ärzte aus, der Beschwerdeführer beklage seit fünf bis sechs Jahren Beschwerden im Bereich des Ellenbogens mit Ausstrahlung Richtung ulnare Handkante. Seitens der Epikondylitis humeri ulnaris zeigten sich geringe Beschwerden. Hier berichte der Beschwerdeführer, die adäquate Physiotherapie sei bereits durchgeführt worden, habe aber keinerlei Besserung gebracht. Die beschriebenen Beschwerden entsprächen auch weiterhin einer Affektion des Nervus ulnaris, die aber in einer kürzlich durchgeführten neurologischen Untersuchung nicht habe verifiziert werden können. Aus schulterchirurgischer Sicht bestehe kein Handlungsbedarf beziehungsweise Verbesserungspotenzial. Es erfolge ein Aufgebot zur handchirurgischen Abteilung zur Mitbeurteilung des Falles.
In einem Bericht der Abteilung Neurologie der Klinik I.___ vom 14. September 2023 (Urk. 17/8) hielten die verantwortlich zeichnenden Ärzte fest, aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung liessen sich keine motorischen Defizite objektivieren. Bei diffuser Hypästhesie, die über das Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris hinausgehe, bestehe ein möglicher Hinweis auf eine Ausweitung der Symptomatik. Die elektrophysiologische Untersuchung habe ebenfalls unauffällige Befunde ohne Hinweise auf eine Schwerpunktneuropathie rechtsseitig ergeben.
Die hierauf veranlasste Sonographie des Nervus Ulnaris rechts liess einen vorverlagerten Nervus ulnaris rechts im Ellbogenbereich erkennen ohne eindeutige Pathologie. Zwei festgestellte prominente Faszikel im proximalen Bereich der Vorverlagerung des Nervs konnten gemäss Beurteilung von Dr. med. J.___, Chefarzt Neurologie der Klinik I.___, im Bericht vom 28. November 2023 nicht als eindeutige Pathologie und nicht als Hauptursache der Beschwerden eingeordnet werden. Gegenüber einem erneuten chirurgischen Eingriff am Nervus ulnaris empfahl er Zurückhaltung, zumal die Beschwerden nach den stattgehabten Operationen gemäss Angaben des Beschwerdeführers insgesamt zugenommen hätten. Er empfahl einen Therapieversuch mit einem antineuropathischen Medikament (Urk. 17/6).
3.5 Die Fachärztin für Innere Medizin, Kardiologie und Notfallmedizin C.___, welche dem Beschwerdeführer ab 20. September 2022 für seine angestammte Tätigkeit wiederholt 100%ige Arbeitsunfähigkeiten attestiert hatte (Urk. 9/34/8, 9/34/11, 9/34/18, 9/34/174), teilte der Krankentaggeldversicherung mit Bericht vom 27. Juli 2023 mit, der Beschwerdeführer arbeite im Umzugsunternehmen seines Bruders. Er sei somit nicht immer krankgeschrieben, sondern arbeite mit angepasstem Pensum und Belastungsreduktion häufig im Backoffice (Urk. 9/34/54). Mit Formularbericht vom selben Tag an die Krankentaggeldversicherung hielt Dr. C.___ zur Frage nach körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen fest, Einschränkungen bestünden für mittelschwere und schwere körperliche Belastungen und einseitige Belastungen für den rechten Arm (Urk. 9/34/52). Weiter führte sie im Bericht vom 3. Oktober 2023 (Urk. 3/6) auf Nachfrage der Krankentaggeldversicherung aus, der Beschwerdeführer versuche an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren und die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 1. bis 31. Oktober 2023 60 %. Zur Frage, ob in einer anderen körperlich nicht strengen Tätigkeit der Beschwerdeführer per sofort 100 % arbeitsfähig sei, hielt die Ärztin fest, es komme auf die Belastung des Arms an. Auch PC-Arbeiten könnten formal als Tätigkeit bei Armschmerzen sehr schwierig auszuführen sein. Das Datum, ab wann mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, sei unklar.
4.
4.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 20 zu Art. 43 ATSG).
4.2 Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Umzugsarbeiter seit 20. September 2020 zufolge der Beschwerden im Bereich des rechten Ellbogens/Unterarms mit Schmerzen und Fühlstörungen, welche sich trotz zweimaliger operativer Sanierung nicht nachhaltig besserten, seit 20. September 2020 nicht mehr arbeitsfähig ist.
Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, bestehen gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung seiner Hausärztin C.___ Einschränkungen für mittelschwere und schwere körperliche Belastungen und einseitige Belastungen für den rechten Arm. Dass regelmässige PC-Arbeiten zu einer solch einseitigen Belastung für den rechten Arm führen können, wie von Fachärztin C.___ postuliert (E. 3.5), erscheint dabei ebenfalls nachvollziehbar. Darüberhinausgehende Einschränkungen des Anforderungsprofils lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Gemäss dipl. Arzt G.___ vom F.___ ist der Beschwerdeführer in einer Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzig durch Schmerzen bei körperlicher Anstrengung eingeschränkt (E. 3.2). Inwiefern zufolge der Armbeschwerden rechts im Rahmen einer leichten körperlichen Tätigkeit ohne häufige und einseitige Belastung des rechten Arms zusätzliche Einschränkungen im Anforderungsprofil, so auch eine zeitliche Einschränkung des zumutbaren Pensums, begründet sein könnten, ist mit Blick auf die medizinische Aktenlage denn auch nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Soweit er sich hierfür auf die Angaben von Fachärztin C.___ in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2023 beruft (Urk. 1 S. 6, E. 3.5), lassen sich denselben keine zusätzlichen Einschränkungen im Anforderungsprofil entnehmen.
Im nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2024 erstatteten Bericht vom 22. Mai 2024 (Urk. 17/1) hielt Fachärztin C.___ dafür, dass der Beschwerdeführer seinen rechten Arm zwar nur bedingt einsetzen könne, eine dauernde Arbeit mit körperlicher Belastung des rechten Armes und eine Tätigkeit am Schreibtisch mit dauernden Schreibarbeiten nicht möglich sei, indes theoretisch Tätigkeiten im Verkauf, Chauffeurtätigkeiten oder Wachdienst mit Vermeidung von Belastungen des rechten Armes grobmotorischer oder feinmotorischer Art denkbar seien (S. 2). Damit bestätigte sie das oben festgestellte Anforderungsprofil.
Eine zusätzliche Einschränkung zufolge angeblich auch auf der linken Seite bestehender Beschwerden lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere finden sich hierzu mit Ausnahme eines elektroneurographischen Befunds vom 18. November 2020, welcher zum Schluss auf ein leichtgradiges CTS links mit Befundbesserung führte (Beilage 21 zu Urk. 17/1), keinerlei Befunde in den Akten, welche auf relevante Gesundheitsstörung schliessen liessen. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer nicht geltend, zufolge der am 16. Dezember 2023 durchgeführten proktologischen Operation (Beilage 5 zu Urk. 17/1) in einer angepassten Tätigkeit über eine längere Zeit arbeitsunfähig gewesen zu sein, wofür die Akten denn auch keinen Anhalt bieten (vgl. dazu: Urk. 3/4, Urk. 11, Beilage 4 zu Urk. 17/1).
4.3 Soweit Fachärztin C.___ am 22. Mai 2024 ausführte, seit neun Monaten beklage der Beschwerdeführer zusehends eine Schwäche mit zunehmenden Konzentrationsstörungen und einer Depression, weshalb sie die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen könne (Urk. 17/1 S. 2), gilt es zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.)
Zwar sprach sich Fachärztin C.___ am 22. Mai 2024 dafür aus, dass der Beschwerdeführer seit mehr als neun Monaten eine psychische Schwäche mit zunehmenden Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit beklage (Urk. 17/1 S. 1), mithin bereits Monate vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 12. Januar 2023 (Urk. 2). Indes lassen ihre – frachfremden – Angaben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine leistungsrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 12. Januar 2024 schliessen. Abgesehen davon, dass dem Bericht von Fachärztin C.___ vom 3. Oktober 2023 (Urk. 3/6) noch kein Hinweis auf psychische und kognitive Störungen zu entnehmen ist, sah sich die Hausärztin des Beschwerdeführers offensichtlich erst im Februar 2024 veranlasst, diesen zu einer psychotherapeutischen Behandlung zu überweisen (vgl. Urk. 17/1 S. 1). Das Erstgespräch bei dipl. Arzt K.___ in der L.___ fand sodann am 19. April 2024 statt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von demselben gemäss E-Mail vom 23. Mai 2024 bei diagnostizierter mittelgradiger depressiver Episode nicht ausgestellt und im Zusammenhang mit der Medikation mit Escitalopram 20mg auf eine fragliche Einnahme-Compliance bei einem Blutspiegel unter dem Wirkwert hingewiesen (Urk. 17/2). Dass weiterführende Abklärungen bei dieser Sachlage - fehlende zeitechte psychiatrische oder psychologische Behandlung und fehlende zeitechte fachärztliche Beurteilung - auf eine die Arbeitsfähigkeit funktionell einschränkende psychische Störung, welche vor Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten war, schliessen lassen, kann mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).
4.4 Zusammengefasst ist gestützt auf die medizinische Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von September 2022 (Beginn Wartejahr) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 12. Januar 2024 in einer körperlich leichten Tätigkeit, welche mit keiner einseitigen Belastung des rechten Armes einhergeht, zu 100 % arbeitsfähig war. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf solche zu verzichten ist.
5.
5.1 Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit anbelangt, bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteile des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweis). Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der beeinträchtigten Hand voraussetzen (vgl. dazu SVR 2017 IV Nr. 12 S. 29; Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Entsprechend ist im Falle des Beschwerdeführers, welcher zwar auf der dominanten rechten Armseite einschränkt ist, aber über eine Funktionalität verfügt, welche wohl deutlich über diejenige einer unbelasteten Zudienhand hinausgeht, ohne Weiterungen von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
5.2
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen entsprechend ihren Akten nicht ausgehend vom Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität als Umzugsmitarbeiter bei der B.___ GmbH im Jahr 2023 (frühestmöglicher Rentenbeginn) hätte verdienen können, da das dort erzielbare Einkommen von Fr. 48'000.-- (vgl. Urk. 9/26/4 Ziff. 5.2) mehr als fünf Prozent unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE lag. Vielmehr bemass sie das Valideneinkommen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV richtigerweise gestützt auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im Sektor 49-52 (u.a. Lagerei) gemäss LSE 2020, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit zu einem hier massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 60'333.55 führt (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 42.1 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01] : 100 % [Nominallohnindex, Männer, 2021-2023, Basis 2020 = 100] x 102.60 [2023] % x 95 % [Art. 26 Abs. 2 IVV]).
5.2.3 Da der Beschwerdeführer mit seiner weiterhin ausgeübten Tätigkeit im Unternehmen seines Bruders in einem Pensum von 40 % (vorwiegend Besichtigungen der Wohnungen oder Firmen vor Offertstellung, vgl. dazu: Urk. 9/35/1) die ihm verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug die ihm zumutbare Erwerbstätigkeit pensumsmässig nicht bestmöglich verwertete und eine Ausdehnung des Pensums von Arbeitgeberseite nicht möglich war (Urk. 9/35), ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVV), sondern ebenfalls auf die LSE abzustellen.
Dabei ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abzustellen (BGE 148 V 174 E. 6.2). Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 5'261.-- und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und die Nominallohnentwicklung ergibt dies ein Einkommen von Fr. 67'131.40 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 100 % [2020] x 102 % [2023]).
Ob hiervon ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre, kann offenbleiben, da selbst unter Gewährung des maximal möglichen Abzugs von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen) ein Invaliditätsgrad von gerundet nur 17 % resultierte (Fr. 67'131.40 x 75 % : Fr. 60'333.55 x 100 % - 100 %), was nicht nur einem Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.3) entgegensteht, sondern auch einem solchen auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG, welcher eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3 Inwiefern der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer geeigneten Stelle zufolge seiner körperlichen Beschwerden im rechten Arm eingeschränkt und auf berufliche Unterstützung im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin angewiesen sein soll, wird von diesem nicht erläutert und ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (Urk. 27), ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zum unentgeltlichen Rechtvertreter für dieses Verfahren zu bestellen.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts-kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.3 Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 (Urk. 15) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt.
Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWST) ermessensweise mit Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWST von 8.1 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Februar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, wird mit Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef