Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00106


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 25. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1978 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2018 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Nachdem die Versicherte den Aufforderungen seitens der IV-Stelle zur Ergänzung der Anmeldung (Urk. 6/12 und 6/15-17) nicht nachgekommen war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. September 2018 ab (Urk. 6/20).

1.2    Am 27. November 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Depressionen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 20. April 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihrer Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt) Tätige keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/33). Da der von der Versicherten als Hausarzt angegebene Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, trotz mehrfacher Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 6/30-32) keinen Arztbericht einreichte, orientierte die IV-Stelle die Versicherte am 4. Mai 2021 über ihre Mitwirkungspflichten sowie die Folgen einer Verletzung derselben und forderte sie zur Einreichung eines Arztberichtes von Dr. Y.___ auf (Urk. 6/34 f.). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2021 stellte die IV-Stelle sodann die Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund fehlender Mitwirkung in Aussicht (Urk. 6/39).

    Nachdem Dr. Y.___ am 29. August 2021 bei der IV-Stelle einen Arztbericht eingereicht (Urk. 6/40) und die Versicherte mit Einwand vom 1. September 2021 und vom 23. September 2021 am Antrag auf Leistungszusprache festgehalten hatte (Urk. 6/41, 6/47), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. November 2021 – nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/48 S. 2-4) – erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/49). Dagegen erhob die Versicherte am 10. Januar 2022 Einwand (Urk. 6/54). In der Folge holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychiater der Versicherten, Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Arztbericht ein (Urk. 6/63) und veranlasste ein Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/66-98). Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstatteten ihr Gutachten am 31. Mai 2023 (Urk. 6/93-100). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Oktober 2023 [Urk. 6/104]; Einwand vom 27. November 2023 [Urk. 6/108]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2024 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 6/111]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2024 sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente ab wann rechtens (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit freiwilliger Replik vom 28. März 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9) und legte diverse Arztberichte auf (Urk. 10/1-17). Die IV-Stelle erklärte am 10. April 2024 ihren Verzicht auf Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunhigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunhigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbshigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7; 139 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, laut den medizinischen Berichten leide die Beschwerdeführerin an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden, hingegen seien aus objektiver Sicht keine Beschwerden ausgewiesen, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich und schwer beeinträchtigen würden. Im Rahmen des Gutachtens seien sämtliche vorhandenen Arztberichte berücksichtigt worden, weshalb vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden könne. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Anlässlich der Exploration seien viele Widersprüche beobachtet und nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden übertrieben dargestellt, die geschilderten Sachverhalte seien nicht miteinander vereinbar. Angesichts der fehlenden schweren und dauerhaften Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erübrige sich die Festlegung der Qualifikation, eine Abklärung vor Ort sei nicht notwendig, auch bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2).

    In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2024 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, aus den Angaben im Feststellungsblatt sei ersichtlich, dass die im Einwand vorgebrachten Ausführungen geprüft worden seien; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei beiden Anmeldungen stets angegeben, seit Juli 2010 als Hausfrau tätig zu sein, was mit den Angaben aus dem IK-Auszug übereinstimme. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, sei auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden. Weiter habe sich der psychiatrische Gutachter mit den vom Behandler gestellten Diagnosen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb eine generalisierte Angststörung nicht gleichzeitig mit einer depressiven Episode oder einer phobischen Störung vorliegen könne. Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität sei ebenso nachvollziehbar begründet worden wie die Stellungnahme hinsichtlich der Konsistenz der geklagten Symptome und der Funktionseinbussen sowie der Validität der Untersuchungsergebnisse. Die vom Gutachter beschriebene grosse Diskrepanz zwischen den gestellten Diagnosen, der attestierten Einschränkung und den bisherigen Therapiemassnahmen sei nachvollziehbar angesichts der fehlenden stationären oder teilstationären Behandlung, des Behandlungsabbruchs im Dezember 2022 und der fehlenden Medikamenteneinnahme. Das gelte ebenso für die dargelegte fehlende Therapieresistenz sowie die angeblich seit drei Jahren vorliegende schwere depressive Episode, welche nicht derart lange bestehen könne, weshalb die Diagnose angepasst werden müsse; eine Dysthymie begründe indes keine Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich berichte der Gutachter über viele Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz respektive auf eine Aggravation; so mache die Beschwerdeführerin beispielsweise Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses geltend, habe jedoch anlässlich des zweiten Termins mehrfach darauf hingewiesen, dass sie etwas bereits während des ersten Gespräches erzählt habe (Urk. 5).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, der Sachverhalt sei aus medizinischer Sicht ungenügend abgeklärt, was sich beispielsweise an der unvollständigen Aktenlage zeige oder daran, dass bei den behandelnden Ärzten seit dem Jahr 2021 respektive 2022 keine Verlaufsberichte mehr eingeholt worden seien, wenngleich die Begutachtung erst im Jahr 2023 stattgefunden habe. Seit jeher werde zudem bestritten, dass sie bei guter Gesundheit nur im Haushalt tätig wäre, dennoch hätten sich die Gutachter bloss zur Arbeitshigkeit im Haushalt geäussert. Weiter habe sich der psychiatrische Gutachter mit den vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen respektive den erhobenen objektiven Befunden in keiner Weise auseinandergesetzt. Bei zwei Gutachtensterminen sei bloss ein Psychostatus erhoben worden, auch werde von psychosozialen Belastungsfaktoren gesprochen, jedoch nicht dargelegt, welche dies sein sollten. Nicht hervor gehe aus dem Gutachten sodann, weshalb nur eine Dysthymie diagnostiziert werde, wenngleich die von ihr erzielten Punkte gemäss der Hamilton Depressionsskala für eine leichte Depression sprächen. Unklar sei auch, aufgrund welcher Umstände der Gutachter auf eine sehr starke Verdeutlichungstendenz respektive gar eine Aggravation schliesse, sei doch bei ausländischen Personen die kulturell bedingte Erzählart und das Krankheitsverständnis zu berücksichtigen. Überdies widerspreche sich der Gutachter selber, wenn er einerseits anführe, aufgrund dieser Verdeutlichungstendenz seien keine zuverlässigen Angaben zur Persönlichkeit möglich, andererseits festhalte, es fänden sich keine eindeutigen Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung. Die in diesem Zusammenhang von den Qualitätsleitlinien verlangten Tests seien indes nicht durchgeführt worden, was ebenso gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens spreche. Dies gelte umso mehr, als der psychiatrische Gutachter versuche, Widersprüche zu generieren, wenngleich ihre Angaben im internistischen Teilgutachten gestützt würden. Weiter habe es die IV-Stelle als nicht notwendig erachtet, das Gutachten durch einen Facharzt für Psychiatrie überprüfen zu lassen; der Facharzt für Neurologie habe die Angaben im Gutachten ohne kritische Würdigung übernommen, mithin das Gutachten für beweiswertig erachtet. Schliesslich sei angesichts der Tatsache, dass sie vor der Geburt ihrer zweiten Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ihre Tochter nun 12.5 Jahre und sie vom Sozialamt abhängig sei, davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80-100 % aufgenommen hätte, weshalb eine Abklärung im Haushalt vorzunehmen sei, sofern das Gericht zu einem anderen Schluss gelange (Urk. 1).

    Replicando führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, aus dem Umstand, dass sie in der Anmeldung angegeben habe, seit 2010 im Haushalt tätig zu sein, könne nicht darauf geschlossen werden, sie wäre im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig. Weiter sei angesichts der beigelegten Arztberichte eindeutig erkennbar, dass die medizinische Aktenlage unvollständig sei, weshalb das Gutachten bereits aus diesem Grund nicht verwertbar sei. Der psychiatrische Gutachter habe trotz eigenen Zweifeln an der Vollständigkeit der Aktenlage keine Notwendigkeit gesehen, mit dem Hausarzt Rücksprache zu nehmen, sondern versucht, Widersprüche auszumachen, was gegen eine ergebnisoffene Abklärung spreche. Dies werde durch die Tonaufnahmen bestätigt, aus denen hervorgehe, dass es zu verschiedenen Missverständnissen und zu Suggestivfragen gekommen sei. Entgegen der Darstellung des Gutachters sei beispielsweise eine Verständigung auf Deutsch nicht ohne Probleme möglich und die Erinnerung nicht vollends gegeben gewesen, auch könne der Aussage, wonach im Haushalt und bei der Betreuung der Tochter alles möglich sei, angesichts der Suggestivfrage, ob man sich aufgrund ihres Zustandes nicht Sorgen um die Tochter machen müsse, keinerlei Glauben geschenkt werden (Urk. 9).


3.

3.1    Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle im Rahmen des Verwaltungsverfahrens den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sie sich insbesondere nicht mit der im Einwand vorgebrachten Kritik am Gutachten der Dres. A.___ und B.___ auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 2-4).

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

3.3    Vorliegend ist der Verfügung zu entnehmen, dass sich die IV-Stelle – wenn auch kurz – mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. So führte sie aus, aus objektiver Sicht seien keine Beschwerden ausgewiesen, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würden. Angesichts dessen erübrige sich die Festlegung der Qualifikation, weshalb eine Abklärung vor Ort nicht notwendig sei. In der medizinischen Schlussbeurteilung seien sämtliche Arztberichte, welche sich in den Akten befunden hätten, einbezogen worden, auch seien im Rahmen des Einwandes keine medizinischen Berichte, welche eine Abweichung vom Gutachten rechtfertigen würden, eingereicht worden. Folglich könne vollumfänglich auf das Gutachten abgestellt werden. Es bestehe nach wie vor keine Diagnose, welche eine schwere und dauerhafte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit rechtfertige (Urk. 2 S. 2).

    Der Beschwerdeführerin waren demnach die Überlegungen, von denen sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid leiten liess, hinreichend bekannt; so war es ihr denn auch möglich, ihr Anliegen im Beschwerdeverfahren sachgerecht vorzutragen.

3.4    Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der IV-Stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Im Übrigen handelt es sich beim hiesigen Gericht um eine Beschwerdeinstanz mit voller Kognition, mithin um eine Instanz, welche Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten könnte (vgl. E. 3.2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz den Interessen der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung zuwiderlaufen würde.


4.

4.1    Vorliegend handelt es sich, obwohl sich die Beschwerdeführerin am 27. November 2020 zum zweiten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/25), nicht um eine Neuanmeldung, weil die erste Verfügung der IV-Stelle vom 10. September 2018 (Urk. 6/20) auf keiner materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte, wie sie von der Rechtsprechung für die zeitliche Vergleichsbasis bei einer Neuanmeldung gefordert wird (vgl. BGE 133 V 108; ferner BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Entsprechend finden die in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall anwendbaren Regeln nach Art. 17 Abs. 1 ATSG keine Anwendung; vielmehr ist die strittige Sache als Erstanmeldung zu behandeln.

4.2

4.2.1    Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ (Urk. 6/93 [psychiatrisches Teilgutachten und Konsensbeurteilung] und Urk. 6/98 [internistisches Teilgutachten]) vom 31. Mai 2023.

    Die Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/93 S. 57). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden (Urk. 6/93 S. 57 f.):

- Adipositas WHO Grad III

- Aktuell: Gewicht 98.9 kg, Grösse 155.5 cm, BMI 40.9 kg/m2

- Konservative Behandlung: Ernährungsberatung, Saxenda

- Rezidivierende Eisenmangelanämie

- DD: nutritiv, rez. Blutverlust

- V.a. nicht asthmatische, eosinophile Bronchitis, ED 08/2020

- Trockener Reizhusten seit 2019

- FeNO 57.1 PPB (08/2020)

- Normale dynamische Lungenvolumina (08/2020)

- Normale bronchiale Empfindlichkeit mit Metacholin-Provokationstest (08/2020)

- V.a. gastroösophagealer Reflux, ED 08/2020

- Hemithyreoidektomie 04/2012 bei follikulärem Schilddrüsenadenom rechts

- Schilddrüsenwerte aktuell normal

- Androgenetische Alopezie vom weiblichen Typ II 2016

- Rezidivierende Knieschmerzen bds. mit teils Ergussbildung

- Chronisches lumbovertebrales und teilweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds., rechtsbetont

- Chronisches zervikosponylogenes Schmerzsyndrom bds., rechtsbetont

- Dysthymie (ICD-10: F34.1)

4.2.2    In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. B.___ dar, in Bezug auf die Adipositas werde die Explorandin seit einem Jahr konsequent behandelt und es hätten sich erste Behandlungserfolge gezeigt, indem sie unter medikamentöser Therapie elf Kilogramm Gewicht habe abnehmen können. Die Adipositas wirke sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit höchstens zu einem kleinen Grad aus, indem gewichtsbedingt eine zusätzliche körperliche Belastung bestehe, welche die körperliche Leistungsfähigkeit leichtgradig einschränke und vermutlich zu einem erhöhten Pausenbedarf führe. Weiter bestehe ein rezidivierender Eisenmangel, in den Berichten der Adipositassprechstunde werde wiederholt eine Eiseninfusion empfohlen. Im Jahr 2020 sei bei anhaltendem Reizhusten der Verdacht auf eine nicht asthmatische eosinophile Bronchitis gestellt worden, bei allerdings unauffälligen dynamischen Lungenvolumina und negativem Metacholin-Provokationstest. Die Explorandin werde diesbezüglich nicht mehr behandelt und es bestehe keine klare klinische Symptomatik. Im Jahr 2012 sei die Explorandin wegen einem Schilddrüsenadenom hemithyreoidektomiert worden, hier scheine kein Residuum vorhanden zu sein. Im Zusammenhang mit der Adipositas bestehe eine androgenetische Alopezie vom weiblichen Typ, ob zusätzlich ein polyzystisches Ovarsyndrom vorliege, könne mit der vorhandenen Aktenlage und aufgrund der anamnestischen Angaben nicht beurteilt werden, dies habe indes klinisch aktuell keine Konsequenzen. Weiter würden rezidivierende Knieschmerzen beidseits, ein chronisches lumbovertebrales und teilweise lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits sowie ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, letztere beide rechtsbetont, beschrieben. Es könne davon ausgegangen werden, dass mit einem körperlichen Training und einer Behandlung der Adipositas die Beschwerden zurückgehen würden. Hinzu komme, dass die Explorandin zwar eine Alltagslimitierung angebe, jedoch die Behandlung der Schmerzen nicht konsequent durchführe. Weder müsse sie regelmässig Schmerzmittel oder gar stärkere Schmerzmittel einnehmen, noch würden regelmässig ein körperliches Training oder zumindest physiotherapeutische Übungen durchgeführt. Die Beschwerden würden daher nicht als relevant für die Arbeitsfähigkeit angesehen, sie schienen im Alltag zwar gelegentlich störend zu sein, aber der Leidensdruck, um nachhaltig eine Verbesserung zu erreichen, werde aktuell nicht erreicht. Ein Hinweis auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung könne weder anamnestisch (es würden keine Anlaufschmerzen oder entzündliche Schwellungen verschiedener Gelenke oder nächtliche Schmerzen beschrieben) noch im Rahmen der klinischen Untersuchung, welche in Bezug auf den muskuloskelettalen Apparat weitestgehend unauffällig ausfalle, gefunden werden. Es falle auf, dass während der körperlichen Untersuchung, welche verschiedene Bestandteile wie Liegen, Sitzen und Stehen sowie Bewegungen beinhalte, kein einziges Mal ein Schwindel beschrieben oder eine Übung abgebrochen werde, auch in Bezug auf die geklagten alltagslimitierenden Rückenschmerzen sei kein einziges Mal ein Schmerz im Rücken limitierend gewesen, einzig bei der Wirbelsäulenuntersuchung würden lumbale paravertebrale, nicht ausstrahlende Schmerzen leichteren Ausmasses angegeben, welche die Explorandin aber an der Durchführung der Untersuchung nicht hinderten (Urk. 6/98 S. 18-20).

4.2.3    Dr. A.___ berichtete aus psychiatrischer Sicht, die Explorandin mache einen gepflegten, adäquat gekleideten Eindruck, sei im Kontakt freundlich zugewandt, kooperativ und bemüht, zu ihrer Problematik ausführlich Stellung zu nehmen. Sie haben den Blickkontakt immer wieder aufgenommen und gehalten, der affektive Rapport sei rasch aufgenommen und aufrechterhalten worden. Anlässlich der Exploration zeigten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und -helligkeit, die Explorandin sei allseits voll orientiert, könne das Datum, Daten zur Person wie Geburts- oder Wohnort korrekt angeben. Aufmerksamkeit und Konzentration hätten für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können, die Auffassung sei ungestört, das Langzeitgedächtnis erweise sich klinisch als unauffällig. Es zeigten sich nur leichte Merkfähigkeitsstörungen, bei der Subtraktionsreihe mache sie keine Fehler. Sie klage indes über eine Minderung der Konzentration und des Gedächtnisses. Sie spreche mit unauffälliger Stimme, deutlich artikuliert. Die Beschwerdeschilderung wie auch die persönliche Geschichte erfolgten ausführlich und nachvollziehbar, das Ausdrucksverhalten sei dabei unverändert, der formale Gedankengang sei unauffällig, häufig antworte die Explorandin auch auf Deutsch. Es seien keine Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung feststellbar, Misstrauen sei nicht vorhanden. Die Explorandin beschreibe ein Grübeln und Gedankenkreisen, es gehe um ihre Zukunft, darum, dass ihr Leben fertig sei. Sie habe immer das Gefühl, dass jemand in der Wohnung sei, sie müsse darum den Fernseher anschalten, sie würde Stimmen, Atmen und Schritte hören, manchmal sehe sie am Rande des Gesichtsfeldes einen Schatten. Sie beschreibe Geister, sehe diese aber nicht direkt frontal. Gelegentlich habe sie ein Gefühl von Derealisation. Ansonsten fänden sich keine Hinweise auf Ich-Störungen. Die Grundstimmung sei euthym, die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Explorandin beschreibe eine starke Ambivalenz, Schuldgefühle habe sie keine, sie habe nie jemanden verletzt, sei vor allem von anderen verletzt worden. Sie beschreibe zudem starke Insuffizienzgefühle, sei innerlich unruhig, sei mit ihrem Leben nicht zufrieden. Sie habe viel Angst vor Menschen. Sie sei hoffnungslos, deprimiert, leer, beschreibe eine Minderung der Vitalgefühle, habe keine Gefühle. Sie habe gar keinen Antrieb, Mimik und Gestik seien indes lebhaft. Sie beschreibe einen sozialen Rückzug und habe einen Todeswunsch, es fänden sich aber keine Hinweise auf Suizidgedanken (Urk. 6/93 S. 34-36).

    Dr. A.___ führte weiter aus, von Dr. Z.___ werde eine schwere depressive Episode seit mindestens drei Jahren, eine generalisierte Angststörung seit mindestens fünf Jahren sowie eine soziale Phobie seit mindestens fünf Jahren diagnostiziert. Nach ICD-10 sei diese Diagnosekombination indes nicht möglich. Die generalisierte Angststörung könne nicht gleichzeitig mit den anderen beiden Diagnosen feststellt werden, da ein vorübergehendes Auftreten anderer Symptome während jeweils weniger Tage, besonders von Depression, eine generalisierte Angststörung als Hauptdiagnose zwar nicht ausschliesse, die Betreffende aber nicht die vollständigen Kriterien für eine depressive Episode (F32), phobische Störung (F40), Panikstörung (F41) oder Zwangsstörung (F42) erfüllen dürfe. Weiter lege Dr. Z.___ dar, obwohl die Explorandin seit Mai 2021 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung stehe und diverse psychotherapeutische Interventionen versucht worden seien, zeige sich keine Besserung, weshalb eine Therapieresistenz in Erwägung gezogen werden müsse. Die Prognose sei schlecht, sie sei mit der derzeitigen Ausprägung der Diagnose nicht arbeitsfähig. Diesbezüglich sei anzumerken, dass eine alleinige ambulante psychiatrische Behandlung der Diagnose einer schweren depressiven Episode nicht angemessen sei und man nicht von Therapieresistenz sprechen könne, solange nicht eine teilstationäre oder stationäre Behandlung versucht worden sei. Die Explorandin berichte nicht wirklich über eine konsequente ambulante Behandlung, ausser über die zwei Jahre ambulanter Psychotherapie bei Dr. Z.___. Sie habe im Zeitpunkt des ersten Gespräches die Medikamente nicht eingenommen und auch eine Zeit lang keine ambulante Behandlung in Anspruch genommen. Sie berichte über starke Ängste, so dass bereits bei einer geringen Belastung wie Duschen deutliche vegetative und psychische Symptome auftreten würden. Anlässlich der Exploration sei dies aber nicht festzustellen gewesen. Entgegen den Angaben im Bericht von Dr. Z.___ könne die Explorandin Einkäufe erledigen, auch wenn es ihr Mühe bereite und sie sich vorbereiten müsse. Weitere psychiatrische Berichte fänden sich in den Akten nicht. Auffällig sei die sehr grosse Diskrepanz zwischen dieser sehr dünnen psychiatrischen Aktenlage und der darin attestierten gravierenden und anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. Z.___ habe die Klagen der Explorandin sehr unkritisch wiedergegeben. Auch Dr. Y.___ habe die Frage nach dem Verlauf der bisherigen Arbeitsunhigkeit einfach mit der Einschätzung der Explorandin beantwortet. Sollte die Explorandin tatsächlich so stark eingeschränkt sein wie geltend gemacht werde, müsste man sich Sorgen um die Tochter machen; die Explorandin betone aber, dass sie sehr wohl für die Tochter emotional da sein könne und dass sie die Dinge alle machen würde, auch wenn sie sich dazu überwinden müsse. Dr. Z.___ halte überdies fest, die Explorandin habe die deutsche Sprache grösstenteils verlernt, merke aber zugleich an, dass sie gebrochenes, aber gutes Deutsch sprechen würde. Anlässlich der beiden Explorationstermine sei zwar ein Dolmetscher anwesend gewesen, die Explorandin habe aber oft direkt auf Deutsch geantwortet und teilweise den Dolmetscher korrigiert. Festzuhalten sei, dass in den Akten nie eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung diagnostiziert worden sei, bei den deutlichen Hinweisen auf eine sehr starke Verdeutlichungstendenz bis teilweise auch zur Aggravation seien keine zuverlässigen Angaben zur Persönlichkeit der Explorandin möglich. Indes könne gesagt werden, dass sich keine eindeutigen Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung fänden, weder in den Akten noch anlässlich der Exploration oder in der Anamnese. Die Explorandin sei nach eigenen Angaben sozial schlecht integriert, ihre recht guten Deutschkenntnisse und ihre Angaben dahingehend, wie sie sich um die Tochter kümmere, sprächen aber dafür, dass dies vielleicht nicht in allen Teilen so zutreffe (Urk. 6/93 S. 41-44).

    Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass eine grosse Diskrepanz zwischen den gestellten Diagnosen, der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und den bisherigen Therapiemassnahmen bestehe. Es finde nur eine ambulante Therapie statt, die zweijährige regelmässige Therapie bei Dr. Z.___ habe die Versicherte im Dezember 2022 abgebrochen, danach keine Medikamente mehr genommen und keine Behandlung wahrgenommen. Sie sei nun bei einem neuen Psychiater, habe diesen erst zwei Mal gesehen, nehme deshalb auch wieder ihre Medikamente ein, was im Blut habe nachgewiesen werden können. Eine teil- oder vollstationäre Behandlung habe nie stattgefunden, was angesichts der diagnostizierten schweren depressiven Episode indes zu erwarten gewesen wäre; vor diesem Hintergrund könne nicht von Therapieresistenz gesprochen werden. Die von Dr. Z.___ diagnostizierte, seit drei Jahren bestehende schwere depressive Episode könne nach ICD-10 nicht so lange bestehen, die Diagnose müsse angepasst werden. Hinzu komme, dass Dr. Z.___ die Explorandin keine drei Jahre lang behandelt habe und unklar sei, weshalb die von ihm gestellten Diagnosen so weit zurückdatiert worden seien. Die geltend gemachten sehr gravierenden Einschränkungen stünden im Widerspruch zur Angabe, wonach die Explorandin sehr wohl für ihre Tochter sorgen und emotional da sein könne, und dass die Tochter oder ein zufälliger Besucher davon nichts merken würden. Auch Dr. Z.___ halte fest, dass die Explorandin die notwendigsten Aufgaben wie die Erziehung und Versorgung der Tochter erfüllen könne. Wenn diese gravierenden Einschränkungen tatsächlich seit über drei Jahren bestehen würden, wäre die Explorandin indes nicht in der Lage, sich um ihre Tochter zu kümmern oder emotional für sie da zu sein. Die Explorandin berichte sehr ausführlich über psychosoziale Belastungsfaktoren, auch in der Vergangenheit, andererseits mache sie sehr gravierende Einschränkungen geltend, diese indes nicht konsequent. Es fänden sich viele Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz bis teilweise auf eine eindeutige Aggravation. Auffällig sei, dass sie über Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses berichte, anlässlich des zweiten Gespräches indes mehrfach darauf hinweise, etwas schon beim ersten Gespräch erzählt zu haben. Ebenfalls auffällig sei, dass sie berichte, im Alltag nichts machen zu können, nicht einmal kleine Sachen wie sich die Haare kämmen, sie keine Lust und kein Interesse habe, was in den letzten zwei Jahren schlimm geworden sei. Sie gehe nicht aus der Wohnung, auch nicht auf den Balkon. Andererseits erkläre sie, den Haushalt alleine zu erledigen, es sei bei ihr sauber und aufgeräumt. Sie helfe der Tochter bei den Hausaufgaben, es sei ihr wichtig, für die Tochter zu kochen, im Gespräch mit der Tochter würde sie reden, lachen, erklären und erzählen. Es sei ihr wichtig, dass die Tochter neben der Schule viele Dinge unternehme, sie wolle nicht, dass die Tochter etwas merke. Sie schildere ihre Situation sehr ausführlich und eloquent, so dass ein zweites Gespräch nötig geworden sei, wozu sie sofort bereit gewesen sei. Sie habe das Gespräch sehr genau mitverfolgt und den Dolmetscher mehrmals korrigiert und oft direkt auf Deutsch geantwortet. Auffällig sei ebenso, dass die Grundstimmung euthym und die affektive Modulationshigkeit nicht eingeschränkt sei, und dass zu beiden Polen hin eine gute Auslenkbarkeit bestehe. Auf direktes Befragen hin gebe die Explorandin demgegenüber an, deprimiert und hoffnungslos zu sein, sie beschreibe eine Minderung der Vitalgefühle, sei leer, habe gar keinen Antrieb. Mimik und Gestik seien im Gegensatz dazu indes lebhaft (Urk. 6/93 S. 44-47).

    Zur Herleitung seiner Diagnose führte Dr. A.___ aus, zum Untersuchungszeitpunkt sei die Grundstimmung euthym, die affektive Modulationsfähigkeit nicht eingeschränkt, zu beiden Polen hin bestehe eine gute Auslenkbarkeit. Auf direktes Befragen hin werde zwar über depressive Gefühle berichtet, teilweise auch spontan, zudem über eine starke Minderung des Antriebes, Mimik und Gestik wirkten aber sehr lebhaft. In dieser Situation falle die Diagnose einer depressiven Episode ausser Betracht, da nach ICD-10 eine depressive Verstimmung in einer gewissen Ausprägung, die über mindestens 14 Tage anhaltend bestehe, gefordert werde, wobei die Stimmung während dieser Zeit nicht auf die jeweiligen Lebensumstände reagieren dürfe, abgesehen vielleicht von den charakteristischen Tagesschwankungen. Bei euthymer Grundstimmung und affektiv uneingeschränkter Modulationsfähigkeit sei diese Voraussetzung aber nicht gegeben. Auch berichte die Explorandin, dass ihre Tochter ihr gute Gefühle geben würde und sie sich nichts anmerken lasse, wenn sie mit der Tochter zusammen sei. Dies sei öfters der Fall, weshalb die in den Akten diagnostizierte schwere depressive Episode nicht plausibel sei. Es bestehe möglicherweise seit längerer Zeit eine leichte reaktive depressive Verstimmung, im Vordergrund stünden indes ganz eindeutig psychosoziale Belastungsfaktoren, welche bei beiden Gesprächen immer wieder sehr stark betont würden. Folglich sei vom Vorliegen einer Dysthymie auszugehen, für das Vorliegen einer depressiven Episode oder einer rezidivierenden depressiven Störung fänden sich keine Hinweise. Es fänden sich weiter keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen Belastungs- oder somatoformen Störung, auch nicht für das Vorliegen einer sozialen Phobie. Weder in den Akten noch im Rahmen der Untersuchungen oder in der Anamnese fänden sich irgendwelche Hinweise, welche auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung hindeuten würden (Urk. 6/93 S. 47 f.).

4.2.4    Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, gemäss eigenen Angaben sei die Explorandin seit dem Jahr 2012 nicht mehr in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Sie berichte indes, bis zum Ende der Partnerschaft hart gearbeitet zu haben, tagsüber und teilweise auch nachts. Es sei um Reinigungsarbeiten in einer Villa sowie Wäschearbeiten für verschiedene Restaurants gegangen, weshalb die Arbeit als körperlich anstrengend beschrieben werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Beendigung der Partnerschaft im Jahr 2010 auch die Fähigkeit, körperlich hart zu arbeiten, plötzlich nicht mehr vorhanden gewesen sein soll. Die Explorandin habe ihre zweite Tochter stets selber versorgt, die erste Tochter sei in Marokko bei der Mutter verblieben. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den gestellten Diagnosen, der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und den bisher durchgeführten psychiatrischen Therapiemassnahmen, es habe nie eine voll- oder teilstationäre Behandlung stattgefunden, was bei einer diagnostizierten schweren psychischen Erkrankung aber zu erwarten gewesen wäre. Sie klage über gravierende Einschränkungen, die diesbezüglichen Angaben seien indes nicht konsistent. Aus somatischer Sicht bestehe in erster Linie eine Adipositas WHO Grad III, welche behandelt werde. Die verschiedenen beklagten Schmerzen stünden in Zusammenhang mit dem Übergewicht und dem Bewegungs- und Trainingsmangel, man könne davon ausgehen, dass diese mit erfolgreicher Behandlung der Adipositas bei einem körperlichen Training zurückgehen müssten. Hinzu komme, dass die Explorandin zwar eine Alltagslimitierung angebe, die Behandlung der Schmerzen aber nicht konsequent durchführe. Diese Beschwerden würden im Alltag gelegentlich als störend erscheinen, seien aber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Hinweise auf eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung fänden sich keine. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich lediglich eine Dysthymie, eine anhaltende leichte depressive Verstimmung als Reaktion auf die langjährige psychosoziale Belastungssituation, diagnostizieren, womit sich indes keine Einschränkung der Arbeitshigkeit begründen lasse. Aus somatischer Sicht lasse sich ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitshigkeit begründen (Urk. 6/93 S. 55-57).

4.2.5    Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, gingen mithin von einer vollen Arbeitshigkeit aus, und merkten an, die bisherige Haushalttätigkeit sei ideal adaptiert, da die Explorandin die Arbeiten selber einteilen und einem etwas erhöhten Pausenbedarf gerecht werden könne (Urk. 6/93 S. 58 f.). In Beantwortung der Zusatzfragen führten die Gutachter zudem aus, die Explorandin sei weder bei der Ernährung noch bei der Wohnungs- und Hauspflege, dem Einkauf, der Wäsche- und Kleiderpflege oder der Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen eingeschränkt (Urk. 6/93 S. 60 f.).


5.

5.1    Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ (vgl. E. 4) stützte.

5.2    

5.2.1    Das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 31. Mai 2023 (Urk. 10/93 und 10/98) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen der Beschwerdeführerin, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 6/93 S. 34-37, Urk. 6/98 S. 15 f.). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ihrer Einschätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 6/93 S. 6-13) insbesondere die geklagten Beschwerden, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 6/93 S. 38-46, Urk. 6/98 S. 17 f.) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 6/93 S. 46 f., Urk. 6/98 S. 19). Mithin erscheint das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet, weshalb darauf abzustellen ist.

5.2.2    Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. E. 2.2). So mass Dr. B.___ den von ihm gestellten Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, was mit der Einschätzung von Dr. Y.___ übereinstimmt, führte dieser in seinem Bericht vom 29. August 2021 (Urk. 6/40) doch ausdrücklich aus, er ermuntere die Beschwerdeführerin regelmässig, ins Arbeitsleben einzusteigen, und hielt mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit fest, es bestünden in dieser Frage erhebliche Differenzen zwischen seiner Auffassung und derjenigen der Beschwerdeführerin.

5.2.3    Dem psychiatrischen Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass Dr. A.___ zunächst eine ausführliche Anamnese (Urk. 6/93 S. 14-33) und anschliessend einen weitgehend unauffälligen Befund einschliesslich des Psychostatus erhob, wobei – ungeachtet dessen, dass er den Psychostatus mit dem Datum des ersten Explorationsgespräches versah – davon auszugehen ist, dass er allfällige Ergänzungen oder Auffälligkeiten im Rahmen des zweiten Explorationsgespräches im Gutachten kenntlich gemacht hätte (Urk. 6/93 S. 34-37). Bestätigt wird dies dadurch, dass er die von ihm diagnostizierte Dysthymie unter Bezugnahme auf den an beiden Explorationsgesprächen erhobenen Psychostatus herleitete (Urk. 6/93 S. 47).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. A.___ in der Folge ausführlich mit den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen auseinander und zeigte nachvollziehbar und unter Verweis auf Dilling/Mombour/Schmidt (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, Bern 2015, S. 199), auf, weshalb die Kombination einer schweren depressiven Episode mit einer generalisierten Angststörung und einer sozialen Phobie gemäss ICD-10 nicht möglich sei und weshalb die von Dr. Z.___ aufgeführten Diagnosen zu korrigieren seien. Daber hinaus führte er aus, es sei unklar, weshalb Dr. Z.___ diese Diagnosen so weit zurückdatiert habe, zumal die Beschwerdeführerin bei diesem gar keine drei oder gar fünf Jahre in Behandlung gewesen sei, was darauf hindeute, dass Dr. Z.___ die Angaben der Beschwerdeführerin mit allen Widersprüchen – sie habe Deutsch verlernt respektive sie spreche gebrochen aber gut Deutsch – unkritisch übernommen habe. Schliesslich hielt Dr. A.___ auch fest, angesichts der fehlenden teilstationären respektive stationären Behandlung könne – entgegen der Ansicht von Dr. Z.___noch nicht von einer Therapieresistenz ausgegangen werden (Urk. 6/93 S. 41-43 und S. 46 f.). In der Folge leitete Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise aufgrund der erhobenen Befundlage die Diagnose einer Dysthymie her, indem er zunächst ausführte, wie diese in der ICD-10-Klassifikation definiert werde, diese Definition in Übereinstimmung mit der erhobenen Befundlage brachte und zugleich die von Dr. Z.___ diagnostizierte schwere depressive Episode ausschloss (Urk. 6/93 S. 48). Dabei merkte er an, möglicherweise bestehe seit längerer Zeit eine leichte reaktive depressive Verstimmung, im Vordergrund stünden aber psychosoziale Belastungsfaktoren, welche die Explorandin immer wieder erwähne. Wohl bezeichnete er diese Belastungsfaktoren nicht namentlich, der eingehend erhobenen Anamnese ist indes zu entnehmen, dass die Explorandin mehrfach ausführlich über ihre schwierige Kindheit berichtete (Urk. 6/93 S. 14 f., S. 18, S. 22), ihren Exmann, welcher sie ausgenutzt, unterdrückt und geschlagen habe, immer wieder erwähnte (Urk. 6/93 S. 18, S. 24-27) und auch auf ihren sozialen Rückzug hinwies (Urk. 6/93 S. 36), weshalb Dr. A.___ zu Recht das Vorhandensein von psychosozialen Faktoren bejahte. Was schliesslich den Vorwurf anbelangt, es sei unklar, weshalb eine Dysthymie diagnostiziert werde, wenngleich die von ihr erzielten Punkte gemäss der Hamilton-Skala (HDRS) für eine leichte Depression sprächen, ist anzumerken, dass es sich bei der HDRS nicht um einen Test handelt, welcher eine diagnostische Untersuchung ersetzen kann. Auch gibt es für die HDRS keinen normierten Cut-Off-Wert, vielmehr wurden in verschiedenen Studien unterschiedliche Schwellen für eine leichte, mittelschwere und schwere Depression festgelegt. Eine gesicherte Diagnose kann folglich nur im Rahmen einer psychiatrischen Abklärung erfolgen, mithin ist die wichtigste Grundlage einer gutachterlichen Schlussfolge die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3). Entsprechend vermag die Beschwerdeführerin mit den von ihr erreichten Punkten auf der HDRS nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

5.2.4    Weiter verfängt das Vorbringen, wonach unklar sei, aufgrund welcher Umstände der psychiatrische Gutachter auf eine starke Verdeutlichungstendenz respektive gar eine Aggravation schliesse, nicht. Dr. A.___ nahm ausführlich Stellung zur Konsistenz und Plausibilität der geklagten Symptome und hielt fest, die Beschwerdeführerin berichte sehr ausführlich über psychosoziale Belastungsfaktoren und mache sehr gravierende Einschränkungen geltend, dies aber nicht konsequent. Es sei auffällig, dass sie über Einschränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses berichte, sie anlässlich des zweiten Gespräches aber mehrfach darauf hingewiesen habe, etwas bereits im ersten Gespräch erwähnt zu haben. Auch berichte sie, im Alltag nichts mehr machen zu können, auch schon kleinste Sachen wie die Haare kämmen nicht, demgegenüber aber auch erkläre, den Haushalt alleine zu machen, ohne Hilfe von Dritten, es sei sauber und aufgeräumt. Sie helfe zudem ihrer Tochter bei den Hausaufgaben, könne emotional für sie da sein, könne mit ihr lachen, reden, ihr etwas erklären oder erzählen. Überdies schildere sie ihre Situation sehr ausführlich und eloquent, habe zudem das Gespräch sehr genau verfolgt und den Dolmetscher mehrmals korrigiert, oft auch auf Deutsch geantwortet. Die euthyme Grundstimmung, die uneingeschränkte Modulationshigkeit sowie die zu beiden Polen hin bestehende gute Auslenkbarkeit stünden zudem in Widerspruch zu der von ihr angegebenen Hoffnungslosigkeit, Deprimiertheit, den verminderten Vitalgefühlen und dem fehlenden Antrieb, was ebenso auf die lebhafte Mimik und Gestik zutreffe (Urk. 6/93 S. 45 f.). Darüber hinaus bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen den gestellten Diagnosen, den attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und der bisher ausschliesslich ambulant durchgeführten Therapie, welche die Beschwerdeführerin nach zwei Jahren abgebrochen und auch die Medikamente abgesetzt habe (Urk. 6/93 S. 44 f.). Dass Dr. A.___ angesichts dieses widersprüchlichen Verhaltens von einer Verdeutlichungstendenz ausging, ist somit nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt, soweit er anmerkte, aufgrund dieses Verhaltens sei es nicht möglich, zuverlässige Angaben zur Persönlichkeit zu treffen, aktenausweislich sei indes nie eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung diagnostiziert worden, es fänden sich auch im Rahmen der Untersuchung oder in der Anamnese keine eindeutigen Hinweise für das Vorliegen einer solchen (Urk. 6/93 S. 43). Der Umstand, dass er deutlich machte, aufgrund welcher Unsicherheiten er die Frage nach einer vorhandenen Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung nicht abschliessend beurteilen könne, vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Beweiswert seiner Expertise gerade nicht zu mindern (vgl. auch E. 1.5). Ebenso wenig ist darin ein Widerspruch zu erkennen, dass er die von ihm während der Exploration wahrgenommenen Eindrücke dennoch im Gutachten aufführte.

5.2.5    Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es sei zu verschiedenen Missverständnissen gekommen, es seien Suggestivfragen gestellt und wahrheitswidrig behauptet worden, eine Verständigung auf Deutsch sei problemlos möglich gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Weder sind dem Gutachten Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass Missverständnisse aufgetaucht wären noch hielt Dr. A.___ fest, die Verständigung auf Deutsch sei problemlos möglich gewesen. Vielmehr legte er dar, beide Explorationsgespräche seien von einem Dolmetscher übersetzt worden (Urk. 6/93 S. 34), die Beschwerdeführerin habe indes oft direkt auf Deutsch geantwortet und teilweise den Dolmetscher gar korrigiert (Urk. 6/93 S. 35, 43 und 46). Auch der internistische Gutachter, Dr. B.___, merkte an, dass die Beschwerdeführerin die meisten Antworten selber gebe, meistens in deutscher Sprache, und dass im Rahmen der ohne Dolmetscher durchgeführten körperlichen Untersuchung keine Verständigungsprobleme aufgetaucht seien, die Beschwerdeführerin die Aufforderungen prompt umgesetzt und gut verstanden habe (Urk. 6/98 S. 15). Was schliesslich die teilweise als Suggestivfragen bezeichneten Fragen wie diejenige nach dem Wohlergehen der Tochter seitens Dr. A.___ anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es von ihm als Gutachter rechtsprechungsgemäss gerade verlangt wird, die Angaben der Beschwerdeführerin nicht vorbehaltlos als richtig anzunehmen, sich zum beobachteten Verhalten und zur Plausibilität der geklagten Beschwerden zu äussern sowie allfällige Widersprüche aufzuzeigen, weshalb sich in diesem Zusammenhang kritische Bemerkungen und entsprechende Nachfragen gegenüber der Beschwerdeführerin kaum vermeiden lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.3).

5.2.6    Was die von der Beschwerdeführerin mit Replik vom 28. März 2024 beigebrachten Berichte anbelangt (Urk. 10/1-17), ist anzumerken, dass diesen keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen sind, handelt es sich bei diesen Berichten älteren Datums doch überwiegend um solche aus dem somatischen Fachgebiet mit bereits bekannten Diagnosen, welche indes von Dr. B.___ im Rahmen seiner Begutachtung berücksichtigt wurden (vgl. E. 4.2.2). Dem Bericht des Ambulatoriums der psychiatrischen Klinik des Universitätsspitals C.___ vom 2. Oktober 2009 (Urk. 10/1) ist – neben einem Verweis auf hohe psychosoziale Belastungsfaktoren – einzig die Diagnose «posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.2)» aufgrund eines Autounfalles zu entnehmen. Deren Vorliegen wurde von Dr. A.___ verneint, hätten sich im Rahmen der Untersuchung doch keine Hinweise für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung (ICD-10: F40-F48) – wozu auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43) zählt – finden lassen (Urk. 6/93 S. 48), und war der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine kognitive Verhaltenstherapie empfohlen worden. Weitere Berichte aus dem psychiatrischen Fachbereich finden sich keine, weshalb – mit Dr. A.___ – zwar von einer dünnen Aktenlage (vgl. Urk. 6/93 S. 46), indes entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von einer unvollständigen Aktenlage auszugehen ist, aufgrund welcher dem Gutachten der Beweiswert abzusprechen wäre.

5.2.7    Schliesslich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Gutachter nicht von einer reinen Haushalttätigkeit der Beschwerdeführerin ausgingen, sondern vielmehr von einer Teilerwerbstätigkeit, wobei sie seitens der IV-Stelle darauf hingewiesen wurden, dass die exakte Qualifikation der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Entsprechend wurden sie denn auch angehalten, die Einschränkungen der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu prüfen (Urk. 6/93 S. 4). Dieser Aufforderung kamen sie nach, weshalb sie im Rahmen der Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit festhielten, in einer mit der Haushaltstigkeit vergleichbaren Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig, ohne Leistungseinschränkung (vgl. Urk. 6/93 S. 59 f.).

    Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie hätte im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80-100 % aufgenommen, ist anzumerken, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 nur in den Jahren 2006, 2008 und 2010 in einer Hilfstätigkeit erwerbstätig war (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/5; vgl. auch Urk. 6/93 S. 39 f.) und seit der Geburt ihrer zweiten Tochter im Jahr 2010, welche im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits 12.5 Jahre alt war, aktenausweislich auch keine Arbeitsbehungen mehr unternommen hat. Gegenüber den Gutachtern erwähnte sie weder Arbeitsbemühungen noch den Wunsch, arbeiten zu gehen; vielmehr gab sie einerseits an, sie habe keine Pläne für die Zukunft, sehe nur ein schwarzes Loch, sie könne sich nicht vorstellen zu arbeiten (Urk. 6/93 S. 28 und S. 33), andererseits merkte sie an, ohne ihre Tochter würde sie zurück nach Marokko gehen, wisse aber nicht, was sie dort machen würde (Urk. 6/98 S. 14).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, wobei die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen sind, welche in aller Regel aus äusseren Indizien (wie persönliche, familiäre, soziale, erwerbliche Verhältnisse, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, Alter, berufliche Fähigkeiten, Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen) erschlossen werden müssen. Allerdings kommt keinem der erwähnten Gesichtspunkte alleinentscheidende Bedeutung zu, so – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht der Unterschreitung des Existenzminimums im Falle der Nichtausübung einer Erwerbstigkeit respektive der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer solchen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts dessen kann vorliegend nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstigkeit im Umfang von 80-100 % nachgehen würde.

    Allerdings kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Voll- oder teilerwerbstätige oder als 100 % im Aufgabenbereich Tätige einzustufen wäre, vorliegend ohnehin offen gelassen werden, stellten die Gutachter doch weder Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch attestierten sie ihr eine Arbeitsunhigkeit. Dabei bezogen sie sich sowohl auf die Haushaltstätigkeit wie auch auf eine damit vergleichbare Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt und führten in Beantwortung der Zusatzfragen explizit aus, die Beschwerdeführerin sei weder im Bereich der Ernährung noch im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege, des Einkaufes, der Wäsche- und Kleiderpflege oder der Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen eingeschränkt, weshalb auch keine prozentuale Arbeitsunhigkeit im Haushalt vorliege (Urk. 6/93 S. 57-61).

5.2.8    Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist, wovon im Übrigen auch RAD-Arzt PD Dr. med. univ. Gotthard D.___, Facharzt für Neurologie, in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2023 ausging (Urk. 6/103 S. 6 f.). Dass PD Dr. D.___ – wie von der Beschwerdeführerin gerügt – nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, vermag daran nichts zu ändern, erstellte er doch keinen eigenen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern würdigte einzig das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ (Urk. 6/93 und 6/98), wofür rechtsprechungsgemäss kein spezifischer Facharzttitel benötigt wird (Urteil des Bundesgericht 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2).

5.3    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig ist. Bei dieser Ausgangslage kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden.


6.    Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2024 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme