Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00108


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 12. August 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

















Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1972 geborenen X.___ eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2022 zu (Urk. 9/226; Verfügungsteil 2, Urk. 9/212). Dabei verfügte sie gleichzeitig, dass das IV-Taggeld vom 1. Februar bis 8. Februar 2022 um die Rente gekürzt werde, woraus eine Rückforderung von Fr. 606.90 resultiere, welche direkt mit der IV-Rentennachzahlung verrechnet werde. Die Nachzahlung vom 1. Februar bis 31. Dezember 2022 betrage Fr. 23'551.--, wovon externe Verrechnungen in Höhe von total Fr. 8'564.-- abgezogen werden müssten. Daraus entstehe eine Nachzahlung an die Versicherte in Höhe von Fr. 14'987.-- zuzüglich die Rente für Januar 2023 in Höhe von Fr. 2'195.-- (Urk. 9/226).

    Am 6. Februar 2023 ersuchte die Krankentaggeldversicherung Swica Gesundheitsorganisation AG (folgend: Swica) bei der IV-Stelle um eine Auszahlung/Verrechnung der von ihr erbrachten Vorschussleistungen in Höhe von Fr. 14'183.40 (Urk. 9/236). Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie fälschlicherweise keine Renten-verrechnung mit der Swica geprüft habe, so dass der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Juni bis 19. August2022 fälschlicherweise Fr. 5'619.40 zu viel ausbezahlt worden seien, welche nun zurückgefordert würden (Urk. 9/240, Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die Rückforderung zu erlassen sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1/242), worüber die Beschwerdeführerin am 23. April 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass sie per 28. Dezember 2022 den Rentenanspruch abzüglich einer externen Verrechnung mit der SVA Zürich IV-Taggeld und der Finanzdirektion des Kantons Zürich verfügt und ausbezahlt habe. Fälschlicherweise sei keine Rentenverrechnung mit der Swica erfolgt, worüber die Beschwerdeführerin bereits am 26. Januar 2023 telefonisch informiert worden sei. Mittlerweile habe die Swica eine Verrechnung für den Zeitraum vom 1. Februar bis 19. August 2022 in Höhe von Fr. 14'183.40 beantragt. Vom 1. Februar bis 31. Mai 2022 sei eine Auszahlung an den Arbeitgeber erfolgt, an welchen eine separate Rückforderung gehe. Vom 1. Juni bis 19. August 2022 seien die Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden, welche gleichzeitig Krankentaggeld bezogen habe. Entsprechend seien die zu Unrecht ausgerichteten Renten in Höhe von total Fr. 5'619.40 zurückzuerstatten (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber sinngemäss vor, dass sie aufgrund ihrer Krankheit und der damit einhergehenden Lohneinbusse sowie Mehrkosten für die Gesundheit und Anwaltskosten knapp bei Kasse sei. Darüber hinaus müsse sie eine Abfindung in Höhe von Fr. 50'244.90 vollumfänglich an den Arbeitgeber zurückerstatten und ihr Hund hätte unvorhergesehen operiert werden müssen. Sie müsste auch zum Zahnarzt und Unterhaltsarbeiten an ihrer Liegenschaft durchführen, welche allerdings aktuell nicht möglich seien. Zusätzlich sei sie aufgrund von Unverträglichkeiten und Allergien auf teure Lebensmittel angewiesen. Sie ersuche darum um Erlass der Rückforderung, da sie auch zu keinem Zeitpunkt an der Richtigkeit der Auszahlung gezweifelt habe (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin liess ergänzend vorbringen (Urk. 8), dass die Beschwerdeführerin den Bestand und die Richtigkeit der Rückforderungsverfügung nicht anzweifle. Diese sei richtig und die Beschwerde sei abzuweisen. Über einen allfälligen Erlass äussere sich die angefochtene Verfügung nicht, womit im Übrigen nicht auf die Beschwerde einzutreten sei.


2.    

2.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der BeschwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

2.2    Gemäss Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

    Als Vorschussleistungen gelten: a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.

2.3    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).


3.    

3.1    Aufgrund der im Recht liegenden Akten ist der Rückforderungsanspruch der Swica ausgewiesen (vgl. hierzu Urk. 9/236) und die Verjährungs- und Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG wurden eingehalten. Dies blieb auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten.

    Entsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2024 als Erlassgesuch entgegennehme.


4.    Umständehalber - namentlich mit Blick auf den geringen Verfahrensaufwand - ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer).


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie das Schreiben vom 12. Februar 2024 (Urk. 1) als Erlassgesuch entgegennehme.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova