Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00109


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 28. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, meldete sich erstmals am 28. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit durch Einspracheentscheid vom 28. Juni 2006 (Urk. 7/45) bestätigter Verfügung vom 27. März 2006 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, mit Wirkung ab August 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/28). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 25. August 2006 (Urk. 7/49/3-7) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2007 im Prozess Nr. IV.2006.00690 ab und stellte fest, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch habe (Urk. 7/58). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 13. September 2007 auf das Ende des der Zustellung des Entscheids folgenden Monats (Ende Oktober 2007; vgl. Urk. 7/62) ein (Urk. 7/60).

1.2    Am 11. September 2020 zog sich der Versicherte bei einem Verkehrsunfall eine offene mehrfragmentäre Fraktur der Patella rechts, eine Contusio capitis, eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) links Grad II, eine Schulterkontusion links sowie eine Handkontusion links und rechts zu (Urk. 7/83 S. 2 oben) und meldete sich am 4. Dezember 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/66). Nach Abschluss der medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/145-151) befristete Invalidenrenten zu, nämlich vom 1. September 2021 bis 31. März 2022 eine ganze, vom 1. Januar bis 31. Juli 2023 eine 100%ige und vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 eine 59%ige Rente (Urk. 7/157 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer sinngemäss mit der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen einverstanden und wies auf die Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin hin (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am rechten Knie, an der Schulter und der Hand links stark und bleibend beeinträchtigt. Aufgrund des Unfalls leide er auch an kognitiven Beeinträchtigungen. Weitere Abklärungen seien in die Wege geleitet worden (Urk. 1 S. 3).

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte zusammengefasst aus, die vorhandenen medizinischen Unterlagen bildeten keine rechtsgenügliche Grundlage für eine Beurteilung des Rentenanspruchs, womit sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt erweise und weitere Abklärungen notwendig seien (Urk. 6).

2.3    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.


3.

3.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

3.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500. festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.3    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führend Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nachdem die Rechtsvertreterin die Einreichung einer Honorarnote in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 9), diese aber nicht eingereicht hat, ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Würdigung aller Umstände und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 1’500. (inklusive Barauslagen und MWST) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzten Abklärungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher