Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00110


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 27. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, war seit dem 25. August 2008 als Officemitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig, als sie gemäss Unfallmeldung UVG vom 12. Februar 2013 am 6. Februar 2013 bei der Arbeit verunfallte und sich an der rechten Schulter verletzte (Urk. 7/14/40). Am 26. Mai 2016 meldete sich die seit dem 30. Juni 2013 nicht mehr erwerbstätige Versicherte unter Hinweis auf das vorgenannte Ereignis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und liess die Versicherte am 29. August 2018 durch Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und am 19. November 2018 durch dipl. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, beide vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), untersuchen (Urk. 7/55 f.). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Juni 2017 bis am 30. November 2017 befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/82, Urk. 7/86).

1.2    Am 11. Oktober 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den Vorfall im Februar 2013 sowie unter Beilage des Berichtes von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Oktober 2023 (Urk. 7/96) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/99). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 aufgefordert hatte, weitere Beweismittel einzureichen (Urk. 7/103), stellte die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 22. November 2023 in Aussicht, nicht auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 7/108). Nachdem die Versicherte dagegen am 18. Dezember 2023 unter Beilage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 7/110) Einwand erhoben hatte (Urk. 7/112), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2024 wie angekündigt nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 7/117 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Februar 2024 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. Januar 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und ihren Gesundheitszustand mittels Einholung eines medizinischen Gutachtens umfassend abzuklären (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Nichteintretensverfügung aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung der Verhältnisse seit der mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 befristet zugesprochenen Invalidenrente zeigen (Urk. 2 S. 1 f.).

    In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, im Neuanmeldungsverfahren sei es Sache der versicherten Person, die massgeblichen Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen, der Untersuchungsgrundsatz spiele diesbezüglich nicht (Urk. 6 S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie habe mit Berichten der behandelnden Ärzte belegt, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdegegnerin erachte diese indessen nicht für überzeugend, weshalb sie weitere medizinische Abklärungen durchzuführen habe (Urk. 1 S. 3 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2023 (Urk. 7/99) eingetreten ist.


3.    

3.1    

3.1.1    Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine vom 1. Juni bis am 30. November 2017 befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/82, Urk. 7/86). Jene Verfügung bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung im Sinne eines Glaubhaftmachens, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht dienten damals hauptsächlich die am 29. August und 19. November 2018 durch die RAD-Ärzte dipl. med. B.___ und Dr. A.___ durchgeführten psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen (Urk. 7/55-56) als Grundlage (vgl. Urk. 7/82).

3.1.2    Dr. A.___ stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 29. August 2018 die Diagnosen einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Schultern, rechts mehr als links bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur rechts 2013 und Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts im Juni 2016 sowie einer schmerzhaften Belastungseinschränkung der linken Schulter mit beginnender Omarthrose sowie einer kleinen PASTA-Läsion mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die anamnestisch berichteten Diagnosen einer depressiven Störung, kognitiver Defizite, einer Migräne sowie einer Stressinkontinenz (Urk. 7/56/6). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe seit dem 6. Juni 2016 auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vom 16. Juni bis am 31. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % und vom 1. November 2016 bis August 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/56/7).

3.1.3    Im Untersuchungsbericht vom 19. November 2018 stellte dipl. med. B.___ die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), zu Beginn mittelschwer bis schwer (ICD-10 F32.1/2), sowie einer akzentuierten abhängigen Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende Diagnose nannte er zudem eine Migräne ohne Aura (Urk. 7/55/4). Er hielt fest, im Rahmen des Arbeitsplatzverlustes und der somatischen Probleme und Schmerzen könne ab etwa Dezember 2016 eine zusätzlich bestehende depressive Episode angenommen werden, die zu Beginn eher ein mittel- bis schwergradiges Ausmass gehabt habe. Unter der damals begonnenen Therapie sei es jedoch zu einer teilweisen Remission der Symptomatik gekommen. Im aktuellen Zeitpunkt weise die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben immer noch Stimmungsschwankungen auf, es gebe Tage mit einer depressiven Stimmungsauslenkung aber auch Tage mit positiver Gestimmtheit. Dauerhaft seien die Schmerzen in verschiedenen Gelenken. Anlässlich der Untersuchung habe sich noch ein leichtgradiges depressives Stimmungsbild gezeigt. Es seien zwei der Haupt- und vier der Nebensymptome erfüllt, so dass die Kriterien für eine leicht- bis grenzwertig mittelgradige depressive Episode erfüllt seien. Aus klinischer Sicht und aufgrund des affektiven Erlebens in der Untersuchung sei jedoch eher von einer leichtgradigen Depression auszugehen. In Folge der somatischen und psychischen Einschränkungen sei die funktionelle Leistungsfähigkeit leicht reduziert. Retrospektiv erscheine die Einordnung der psychischen Störung relativ schwierig. Dennoch könne ab Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der depressiven Störung angenommen werden. Ab dem Ende der Therapie im Juli 2017 sei von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit, also von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/55/5). In den Akten finde sich eine neuropsychologische Untersuchung, die nur sehr geringgradige Einschränkungen ergeben habe, die am ehesten im Rahmen der psychischen Verfassung interpretiert worden seien. Anhaltspunkte für eine neurodegenerative Erkrankung hätten sich auch nach einer zusätzlichen MRT-Untersuchung nicht ergeben (Urk. 7/55/5 f.).

3.2    

3.2.1    Die Hausärztin Dr. C.___ führte in ihrem im aktuellen Neuanmeldungsverfahren zu den Akten gereichten Bericht vom 3. Oktober 2023 aus, die Beschwerdeführerin sei seit Jahren für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Kognitive Defizite, rezidivierende Verwirrungen mit Verlust der Orientierung, eine Depression mittleren Grades sowie eine Rotatorenmanschettenläsion würden ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Ferner stellte sie im Wesentlichen die Diagnosen einer Dermatillomanie, einer Migräne ohne Aura, einer arteriellen Hypertonie sowie einer Stressinkontinenz Grad II (Urk. 7/96/1).

    Der am 22. März 2023 von Dr. C.___ erstellten Diagnoseliste, lässt sich zusätzlich die Diagnose einer infantilen Persönlichkeitsstörung entnehmen (Urk. 7/110). Des Weiteren attestierte sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 (Urk. 7/110/2 ff.).


4.    

4.1    Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 1. Dezember 2020 (Urk. 7/82, Urk. 7/86) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.4).

4.2    Die gemäss dem aktuellen Bericht von Dr. C.___ vom 3. Oktober 2023 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussenden Diagnosen kognitiver Defizite unklarer Genese, einer Depression mittleren Grades sowie einer Rotatorenmanschettenläsion (Urk. 7/96/1) lassen sich allesamt auch ihrem Bericht vom 15. Mai 2018 entnehmen (Urk. 7/47/1) und wurden dementsprechend im Erstanmeldungsverfahren von den untersuchenden RAD-Ärzten bereits gewürdigt. Gemäss dipl. med. B.___ waren damals die kognitiven Defizite im Rahmen der psychischen Verfassung zu interpretieren. Diesbezüglich diagnostizierte er eine leichte depressive Episode und mass letzterer ab Juli 2017 noch dahingehend Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten zu 20 % eingeschränkt sei (Urk. 7/55/4 f.). Die bereits im Jahr 2013 erlittene und in der Folge rekonstruierte Rotatorenmanschettenruptur rechts sowie die schmerzhafte Belastungseinschränkung der linken Schulter verunmöglicht sodann gemäss Dr. A.___ zwar die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe, schränkt indessen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht ein (Urk. 7/56/6 f.).

    Entscheidend ist jedoch nicht bloss die diagnostische Einordnung, sondern ob sich das Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3, 8C_437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2, 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2, 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Hinweise dafür, dass hinsichtlich der die Arbeitsfähigkeit bereits im Referenzzeitpunkt beeinträchtigenden gesundheitlichen Beschwerden in der Zwischenzeit eine massgebliche Veränderung eingetreten wäre, liegen jedoch keine vor, lassen sich dem Bericht von Dr. C.___ vom 3. Oktober 2023 doch keinerlei Befunde oder Erläuterungen zum Verlauf der Beschwerden entnehmen. Zudem hielt Dr. C.___ ausdrücklich fest, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestehe schon seit Jahren (Urk. 7/96/1), weshalb sich auch daraus keine Verschlechterung ableiten lässt, zumal sie der Beschwerdeführerin auch bereits im Bericht vom 15. Mai 2018 eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit oder eine berufliche Umstellung ausgeschlossen hatte (Urk. 7/47/3). Diese Beurteilung vermochte jedoch an der Rentenbefristung nichts zu ändern. Dementsprechend genügen auch die von ihr für das gesamte Jahr 2023 ausgestellten unbegründeten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/110/2 ff.) nicht, um eine gesundheitliche Verschlechterung als glaubhaft erscheinen zu lassen.

4.2    Seit dem Referenzzeitpunkt am 1. Dezember 2020 hinzugetreten sind die Diagnosen einer Hypertonie, einer Dermatillomanie sowie einer infantilen Persönlichkeitsstörung. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Hinzutreten einer Diagnose nicht per se auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse hindeutet, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2). Massgebend ist auch in diesem Zusammenhang einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – aufgrund der medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum glaubhaft ist (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9). Dass die Arbeitsfähigkeit durch die neuen Diagnosen relevant beeinträchtigt wäre, lässt sich jedoch den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Dr. C.___ erläuterte die neu gestellten Diagnosen nicht und erwähnte keine dadurch veränderten Auswirkungen auf die ununterbrochen bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sondern listete sie lediglich ohne weitere Ausführungen auf (vgl. Urk. 7/96, Urk. 7/110). Das blosse Aufführen einer Krankheit in einer Diagnoseliste ohne jeglichen Anhaltspunkt auf eine seitens der Ärztin angenommene wesentliche Verschlechterung genügt jedoch nicht, um diesbezüglich eine massgebliche Veränderung des Zustands der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Eine solche ist damit auch aufgrund der neu gestellten Diagnosen nicht erstellt.

4.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht gehalten, eigene medizinische Abklärungen zu tätigen. So liegt es an der versicherten Person, mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ist, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Eine Nachforderung weiterer Angaben durch die Beschwerdegegnerin wäre einzig erforderlich, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden könnten, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1 und 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies war indessen nach dem Gesagten nicht der Fall. Darauf, dass sie im Rahmen der Prüfung der Eintretensfrage keine eigenen Abklärungen tätigen oder Unterlagen bei den Behandlern oder der Krankentaggeldversicherung anfordern werde, hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 16. Oktober 2023 denn auch ausdrücklich hingewiesen (Urk. 7/103).

    Abschliessend ist zu bemerken, dass auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren keine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen ist, verweist sie doch stets auf beim Unfallereignis im Februar 2013 - und damit weit vor dem Referenzzeitpunkt - eingetretene Beschwerden und eine seither bestehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3, Urk. 7/99/6, Urk. 7/112/3), womit eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht begründet werden kann.

4.4    Nach dem Gesagten trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2023 (Urk. 7/99) zu Recht nicht ein, da eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht wurde. Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2024 (Urk. 2) ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich



Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser