Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00111
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 30. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, gelernter Betriebsschlosser, zog sich bei einem Arbeitsunfall vom 2. September 2014 ein Schädel-Hirn-Trauma zu (vgl. Urk. 7/5/153-154, Urk. 7/5/173). Am 14. Dezember 2015 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 7/17) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, da der Versicherte seit Januar 2016 wieder vollzeitlich arbeitstätig war (vgl. dazu Urk. 7/11/178-179).
1.2
1.2.1 Am 26. März 2023 erlitt der Versicherte eine Hirnblutung (vgl. Urk. 7/43). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er seit Januar 2021 als Mechaniker bei der Y.___ AG und ging einer Nebenverdiensttätigkeit als Zeitungsverträger nach (Urk. 9/18 Ziff. 5.4). Am 10. Mai 2023 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18).
Vom 19. April bis am 29. August 2023 weilte der Versicherte zur neurologischen Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ (vgl. Austrittsbericht vom 4. September 2023, Urk. 7/48). Am 7. Juli 2023 (Urk. 7/26) unterbreitete die Rehaklinik Z.___, technische Orthopädie, der IV-Stelle einen Kostenvorschlag vom 24. Juni 2023 für «Orthopädische Spezialschuhe für Orthesen, inkl. Schuhzurichtung und Fussbettung 1/23/EV/SB» in der Höhe von total Fr. 198.65 (Urk. 7/25/1-3) und einen Kostenvoranschlag vom 24. Juni 2023 für eine «Orthopädische Schuhzurichtung, Fussbettung» in der Höhe von total Fr. 514.81 (Urk. 7/25/4-6), samt einer ärztlichen Verordnung vom 27. Juni 2023 (Urk. 7/25/7). Am 21. Juli 2023 (Urk. 7/34) liess die Rehaklinik Z.___, technische Orthopädie, der IV-Stelle sodann einen Kostenvoranschlag vom 20. Juli 2023 für eine «Dynamische Fussheberorthese als Halbfabrikat, Bein links» in der Höhe von total Fr. 1'307.93 (Urk. 7/33/1-3), samt einer ärztlichen Verordnung vom 27. Juni 2023 (Urk. 7/33/4), zur Prüfung zukommen.
1.2.2 Die IV-Stelle holte bei den Ärzten der Rehaklinik ergänzende Auskünfte ein (vgl. Urk. 7/39) und ersuchte die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) um eine Stellungnahme zum Kostenvoranschlag für eine Erstversorgung mit einer dynamischen Fussheberorthese (Urk. 7/38). Diese erstattete am 28. August 2023 eine fachtechnische Beurteilung (Urk. 7/40). Bezugnehmend auf das Gesuch vom 21. Juli 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 29. August 2023 mit, einen Kostenbeitrag von Fr. 586.15 an die Fussheberorthese WalkOn Flex nach ärztlicher Verordnung ab dem 20. Juli 2023 bis zum 31. Juli 2033 zu übernehmen. Weiter erwog sie, die in der Offerte vom 20. Juli 2023 aufgeführte Fussbettung sei nicht ärztlich verordnet und könne nicht von der Invalidenversicherung finanziert werden. Bedingt dadurch könne der Fussheber nur als Handelsware abgerechnet oder offeriert werden (Urk. 7/42).
Mit E-Mail vom 1. September 2023 (Urk. 7/51 S. 2 unten) gelangte der stellvertretende Leiter technische Orthopädie, Rehaklinik Z.___, an die IV-Stelle und ersuchte um eine Korrektur der Teilkostengutsprache für die Fussheberorthese WalkOn Flex, mit dem Hinweis, dass gemäss der ärztlichen Verordnung vom 27. Juni 2023 (auch) die Fussbettung beidseits verordnet worden sei. Am 7. September 2023 nahm die SAHB erneut Stellung (Urk. 7/51 S. 1 oben).
Am 8. September 2023 wandte sich der stellvertretende Leiter technische Orthopädie, Rehaklinik Z.___, mit einem Antrag auf einen Schlichtungsvorschlag an die paritätische Vertrauenskommission, PVK (Urk. 7/54). Diesen begründete er damit, dass seitens der IV-Stelle Unklarheit darüber herrsche, ob eine dynamische Fussheberorthese als Handelsware oder Halbfabrikat gelte (Ziff. 6).
Am 11. Oktober 2023 gewährte die PVK der IV-Stelle das rechtliche Gehör (Urk. 7/57), worauf diese eine weitere Stellungnahme beim SAHB einholte (Stellungnahme vom 26. Oktober 2023, Urk. 7/63), gestützt auf welche sie der PVK am 31. Oktober 2023 beantragte, ihr Entscheid sei zu akzeptieren (Urk. 7/68). Dies wurde dem stellvertretenden Leiter technische Orthopädie, Rehaklinik Z.___, am 1. November 2023 mitgeteilt (Urk. 7/71).
1.2.3 Am 5. Oktober 2023 erging zudem eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/52 S. 2 unten). Gestützt auf diese und bezugnehmend auf das Gesuch vom 7. Juli 2023 verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2023 (Urk. 7/53) einen Leistungsanspruch für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen inklusive Fussbettung und stellte die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
Mit Schreiben vom 8. November 2023 (Urk. 7/79) ersuchte der stellvertretende Leiter technische Orthopädie, Rehaklinik Z.___, die IV-Stelle um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung hinsichtlich der am 7. Juli 2023 eingereichten Kostenvoranschläge. Nachdem Erkundigungen der IV-Stelle beim SAHB zum Stand des PVK-Verfahrens betreffend die dynamische Fussheberorthese ergeben hatten, dass dieses noch hängig ist (vgl. Urk. 7/80), erging am 20. November 2023 die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle - wie vorbeschieden - einen Leistungsanspruch auf orthopädische Spezialschuhe für Orthesen inklusive Fussbettung verneinte und das Leistungsbegehren abwies (Urk. 7/82 = Urk. 2).
2. Unterstützt durch die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ erhob der Versicherte mit seitens der IV-Stelle dem Gericht am 15. Februar 2024 überwiesener (vgl. Urk. 3) Eingabe vom 6. beziehungsweise 15. Dezember 2023 (Urk. 7/88 = Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die Kosten für Spezialschuhe für Orthesen und Fussbettungen gemäss den beiden Kostenvoranschlägen vom 24. Juni 2023 seien zu vergüten.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen, inklusive Schuhzurichtung und Fussbettung, gemäss dem Kostenvoranschlag mit der Referenz-Nr. ... vom 24. Juni 2023 in der Höhe von Fr. 198.65 (Urk. 7/25/1-3) und die Kosten für eine orthopädische Schuhzurichtung, Fussbettung, gemäss dem Kostenvoranschlag mit der Referenz-Nr. ... vom 24. Juni 2023 in der Höhe von Fr. 514.81 (Urk. 7/25/4-6) zu übernehmen hat (vgl. die Bezugnahme auf die beiden Kostenvoranschläge unter Angabe der Referenznummern in Urk. 1 S. 1 unten). Die dynamische Fussheberorthese für das linke Bein und die in diesem Zusammenhang offerierte Versorgung gemäss Kostenvoranschlag vom 20. Juli 2023 (Urk. 7/33/1-3) bildeten dagegen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch nichts geltend gemacht. Sie sind damit nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand.
1.2 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 2 IVG besteht unter anderem nach Massgabe von Art. 21 IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln.
1.4 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).
1.5 Ziffer 4 der Hilfsmittelliste regelt die Kategorie Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen und führt folgende Hilfsmittel auf:
Ziffer 4.01: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist; Ziffer 4.02: Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; Ziffer 4.03: Orthopädische Spezialschuhe; Ziffer 4.04: Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen; Ziffer 4.05*: Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Alle unter die erwähnten Ziffern fallenden Hilfsmittel sind dabei gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband Fuss & Schuh (SSOMV; seit dem 1. Januar 2016: Verband Fuss und Schuh, vgl. www.fussundschuh.ch, Medienmitteilungen Archiv) zu vergüten (Tarif für orthopädieschuhtechnische Arbeiten, OSM-Tarif, Tarifcode 326; vgl. auch Rz 2014 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2023).
Unter Ziffer 4.03 der Hilfsmittelliste (Orthopädische Spezialschuhe) fallen auch Spezialschuhe für Orthesen (Rz 2024 KHMI). Schuhwerk kann sodann nur auf ärztliche Verordnung hin abgegeben werden. Der orthopädische Schuhmacher entscheidet über die Ausführung (Rz 2017 KHMI).
Mit Ausnahme von Ziffer 4.05* der Hilfsmittelliste enthalten die unter dem Titel Schuhwerk und orthopädischen Schuheinlagen angeführten Positionen keinen Stern, so dass die gesetzliche Zielrichtung dieser Hilfsmittelkategorien auf die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI erweitert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 IVG).
1.6 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2).
Die IV-Stelle überprüft die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin. Die SAHB unterstützt die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen (Rz 3009 KHMI).
1.7 Gemäss Art. 54a Abs. 2 IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die zugesprochene Fussheberorthese WalkOn Flex in jedem Schuh mit Versteifung an der Ferse getragen werden könne. Die Indikation für eine Fussbettung sei nicht ersichtlich. Pufferabsatz und Schleifspitze könnten an jeden geeigneten Schuh angepasst werden. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch auf orthopädische Spezialschuhe für Orthesen inklusive Fussbettung (S. 1 unten). Aus medizinischer Sicht seien orthopädische Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen ausgewiesen. Sollte dafür ein entsprechender Kostenvoranschlag eingereicht werden, könne zu diesem Zeitpunkt Kostengutsprache erteilt werden (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Versorgung mit Spezialschuhen für Orthesen und Fussbettungen entspreche der Diagnose, sei ärztlich verordnet worden sowie fachlich und tariflich korrekt. Der verwendete Schuh entspreche den im OSM-Tarif hinterlegten Anforderungen gemäss Kapitel 41.530.
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 (Urk. 6) verwies die Beschwerdegegnerin auf ihr Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. Februar 2024 (Urk. 7/91 = Urk. 4/2). Darin führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei mit Mitteilung vom 29. August 2023 ein Kostenbeitrag an eine Fussheberorthese WalkOn Flex zugesprochen worden. Zusätzlich habe er eine Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen, inklusive Schuhzurichtung und Fussbettung beidseits, beantragt. Gemäss der Beurteilung durch den RAD seien für die Fussheberorthese WalkOn Flex keine orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen inklusive Fussbettung notwendig, weshalb kein Anspruch auf eine entsprechende Versorgung bestehe.
3.
3.1 Am 27. Juni 2023 verordnete Assistenzärztin A.___, Rehaklinik Z.___, eine Versorgung des Beschwerdeführers mit orthopädischen Spezialschuhen für Orthesen, inklusive Schuhzurichtung und Fussbettung beidseits. Dies aufgrund der Diagnose einer Hemiparese links (Urk. 7/25/7).
Diese Verordnung wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2023 zusammen mit zwei Kostenvoranschlägen der technischen Orthopädie der Rehaklinik Z.___ vom 24. Juni 2023 unterbreitet. Der eine Kostenvoranschlag betraf «Orthopädische Spezialschuhe für Orthesen, inklusive Schuhzurichtung und Fussbettung 1/23/EV/SB» (Referenz-Nr. ...) und belief sich – inklusive Mehrwertsteuer - auf total Fr. 198.65 (Urk. 7/25/1-3). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den folgenden Positionen gemäss OSM-Tarif: Position 41.530.10 (Spezialschuhe für Orthesen, Erwachsene, Halbschuhe), Position 41.655.20 (Spezialschuhe für Orthesen, Schuhabgabe und Beratung, Erwachsene, schwieriger Fall) und Position 52.990.20 (Selbstbehalt auf Schuhe/Erwachsene, beidseitig). Der andere Kostenvoranschlag betraf eine «Orthopädische Schuhzurichtung, Fussbettung» (Referenz-Nr. ...) und belief sich – inklusiv Mehrwertsteuer - auf total Fr. 514.81 (Urk. 7/25/4-6). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den folgenden Positionen gemäss OSM-Tarif: Position 21.210.12 (Abrollhilfen, Ballenrolle, Mittelfussrolle, Zehenrolle, Richtungsrolle, beidseitig), Position 21.211.12 (Abrollhilfen, Abrollabsatz, Blockabsatz, beidseitig), Position 21.221.12 (Dämpfungen, Pufferabsatz, Blockabsatz, beidseitig), Position 21.231.21 (Stellungskorrektur, Absatz verbreitern oder schwenken, einseitig), Position 21.281.22 (Anpassen im Schaftbereich, Anpassung mit Anprobe, schwieriger Fall, beidseitig; Boaverschluss), Position 21.301.32 (Basisarbeiten, Neubesohlung, Gummisohle durchgehend, beidseitig), Position 21.303.31 (Basisarbeiten, Sohlenspitzen, Schleifspitze Nylon/Leder, einseitig) sowie 6x Position 21.610.20 (Verrechnung nach Zeitaufwand, Arbeitsaufwand und Materialaufwand, pro 5 Min./Montage Boaverschluss).
3.2 Unbestritten und von der Beschwerdegegnerin im Grundsatz anerkannt ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Versorgung mit einer – ebenfalls am 27. Juni 2023 ärztlich verordneten (vgl. Urk. 7/33/4) - Fussheberorthese für das linke Bein, konkret das im Kostenvoranschlag vom 20. Juli 2023 (Urk. 7/33/1-3) offerierte Modell WalkOn Flex von B.___, hat (vgl. Urk. 7/40, Urk. 7/42). Hinsichtlich der Frage, ob der Fussheber – wie von der technischen Orthopädie der Rehaklinik Z.___ veranschlagt (vgl. Urk. 7/33/1-3) – als Halbfabrikat oder – wie von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der SAHB-Hilfsmittelberatung vom 28. August 2023 (Urk. 7/40) angenommen – mangels verordneter Fussbettung als Handelsware abzurechnen ist, ist ein Verfahren bei der PVK hängig (vgl. Urk. 7/54, Urk. 7/57, Urk. 7/80).
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. September 2023 (Urk. 7/51) hatte der Orthopädietechniker der SAHB-Hilfsmittelberatung, ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Fussheberorthese nicht verordnete Fussbettung könne allenfalls wie verordnet bei den Schuhen verrechnet werden. Dazu sei zu erwähnen, dass grundsätzlich alle konfektionierten Fussheber in ganz normalen Schuhen getragen werden könnten. Die Verordnung für Spezialschuhe sei ebenfalls zu hinterfragen. Die erwähnten Anpassungen der Schuhe – Pufferabsatz und Schleifspitze – könnten auch an einem normalen Schuh vorgenommen werden.
3.3 Zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Schuhversorgung holte die Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Auskünfte bei der Rehaklinik Z.___ ein. Im Formularbericht vom 3. August 2023 (Urk. 7/39/3-5) beantwortete Assistenzärztin A.___ die Frage, ob der Beschwerdeführer stehfähig sei, mit «ja». Unter dem Titel «Orthopädisches Spezialschuhwerk» (Ziff. 3) kreuzte sie die Frage, ob gewöhnliche Konfektionsschuhe ungenügend seien, mit «nein» an (Ziff. 3.1). Danach gefragt, welches Schuhwerk aufgrund ihrer Untersuchung angezeigt sei, kreuzte sie bei den zur Auswahl stehenden Antworten - Änderung an Konfektionsschuhen, Spezialschuhe (z.B. für Orthesen, Stabilisation, etc.), Orthopädische Serienschuhe, Massschuhe (nach Gipsabdruck oder ähnlich) - «Spezialschuhe (z.B. für Orthesen, Stabilisation, etc.)» an. Zur Frage, welche speziellen Funktionen der Schuh erfüllen solle, machte sie keine Angaben (Ziff. 3.2). Danach gefragt, welche Massnahmen/Zurichtungen am Schuh erforderlich seien, kreuzte sie bei den zur Auswahl stehenden Antworten «Pufferabsatz» und «Abrollhilfe» an (Ziff. 3.3). Weiter hielt sie fest, die vorgesehene Schuhversorgung werde voraussichtlich für mindestens ein Jahr regelmässig getragen werden müssen (Ziff. 3.4).
Im Übrigen verwies Assistenzärztin A.___ betreffend die aktuellen Diagnosen (Ziff. 1.1) auf den ärztlichen Bericht an den Krankenversicherer vom 20. Juni 2023 betreffend Verlängerung der Kostengutsprache für die neurologische Rehabilitation (Urk. 7/39/6-8). Darin wurde unter anderem ausgeführt, behindernd seien vor allem die mittelschweren kognitiven Defizite mit einem ausgeprägten Hemineglect nach links sowie eine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörung. Weiter bestehe eine armbetonte sensomotorische Hemiparese links. Der Beschwerdeführer sei rollstuhlmobil (S. 2 Mitte, S. 2 unten). Er mache zwar weiter Fortschritte im Gehen und sei neu mit dem Fischerstock in der rechten Hand über kurze Strecken gehfähig, allerdings weiterhin stark sturzgefährdet und deshalb auf Supervision und Hilfestellung angewiesen. Das Rehabilitationsziel sei weiterhin eine Rückkehr nach Hause, was aber in den nächsten Monaten nicht möglich sein werde (S. 2 unten).
3.4 Am 4. Oktober 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin ihren RAD um eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt. Nebst Fragen zur strittigen Abrechnung der Fussheberorthese ersuchte sie um eine Stellungnahme dazu, ob die Kostenübernahme der Fussbettung allenfalls über die Schuhzurichtungen möglich sei, ob die Verordnung der Spezialschuhe zu hinterfragen sei, ob grundsätzlich alle konfektionierten Fussheber in ganz normalen Schuhen getragen werden könnten und ob die erwähnten Anpassungen von Schuhen – Pufferabsatz und Schleifspitze – auch an einem normalen Schuh vorgenommen werden könnten (Urk. 7/52 S. 1 f.).
RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 aus, gemäss Produktinformation könne die verordnete Fussheberorthese WalkOn Flex in jedem Schuh mit Versteifung an der Ferse getragen werden. Die Indikation für eine Fussbettung sei nicht ersichtlich. Pufferabsatz und Schleifspitze könnten an jeden geeigneten Schuh angepasst werden (Urk. 7/52 S. 2 Mitte).
4.
4.1 Das Gesuch vom 7. Juli 2023, auf welches die angefochtene Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 2) Bezug nimmt, beinhaltete den Kostenvoranschlag vom 24. Juni 2024 für «Orthopädische Spezialschuhe für Orthesen, inkl. Schuhzurichtung und Fussbettung 1/23/EV/SB» (Urk. 7/25/1-3) sowie den Kostenvoranschlag vom 24. Juni 2023 für eine «Orthopädische Schuhzurichtung, Fussbettung» (Urk. 7/25/4-6). Diese beiden Kostenvoranschläge sind durch die ärztliche Verordnung vom 27. Juni 2023 für eine Versorgung des Beschwerdeführers mit orthopädischen Spezialschuhen für Orthesen, inklusive Schuhzurichtung und Fussbettung beidseits (Urk. 7/25/7), abgedeckt. Im erstgenannten Kostenvoranschlag mit der Referenz-Nr. ... wurden dabei die Kosten für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen (Halbschuhe) sowie die Kosten für die Abgabe der Schuhe und Beratung, und im zweitgenannten Kostenvoranschlag mit der Referenz-Nr. ... verschiedene orthopädietechnische Leistungen, bei welchen es sich – soweit für den Laien erkennbar – um Schuhzurichtungen handelt, verrechnet (vgl. vorstehend E. 3.1).
4.2 Hinsichtlich der orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen ist festzuhalten, dass sich weder aus der ärztlichen Verordnung von Assistenzärztin A.___ vom 27. Juni 2023 (Urk. 7/25/7) noch aus ihrem Formularbericht (vorstehend E. 3.3) ergibt, weshalb der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht orthopädischer Spezialschuhe für Orthesen bedarf. Im Formularbericht kreuzte Assistenzärztin A.___ die Frage, ob gewöhnliche Konfektionsschuhe ungenügend seien, gar mit «nein» an, wobei mit Blick auf ihre weiteren Angaben davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um ein Versehen handelte. Die Frage, welche speziellen Funktionen der verordnete Schuh erfüllen sollte, liess Assistenzärztin A.___ sodann unbeantwortet. Dagegen wies RAD-Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.4) darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer verordnete Fussheberorthese WalkOn Flex in jedem Schuh mit Versteifung an der Ferse getragen werden könne, was mit Blick auf die im Internet abrufbare Produktinformation (Gebrauchsanweisung) der Herstellerfirma B.___, auf welche Dr. C.___ Bezug nahm, nachvollziehbar erscheint. Abgesehen davon wies auch der Orthopädietechniker der SAHB-Hilfsmittelberatung in seiner Stellungnahme vom 7. September 2023 darauf hin, dass grundsätzlich alle konfektionierten Fussheber in ganz normalen Schuhen getragen werden könnten und die Verordnung für Spezialschuhe in Frage zu stellen sei (vgl. vorstehend E. 3.2). In der Beschwerde (Urk. 1) wurde nicht dargelegt, weshalb die Versorgung mit orthopädischen Spezialschuhen für Orthesen im konkreten Fall medizinisch indiziert ist. Der pauschale Verweis auf den OSM-Tarif vermag keinen Anspruch auf eine entsprechende Versorgung zu begründen. Denn Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, sind nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung zu vergüten (vgl. vorstehend E. 1.6). Damit wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 142 V 523 E. 6.3; vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_166/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6.2).
Gestützt auf die schlüssige und überzeugende Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. C.___ ist vorliegend davon auszugehen, dass das Eingliederungsziel - konkret die Ermöglichung der Fortbewegung – auch hinreichend sichergestellt ist, wenn der Beschwerdeführer die verordnete Fussheberorthese WalkOn Flex in gewöhnlichen Konfektionsschuhen trägt, womit die Abgabe von Spezialschuhen für Orthesen nicht notwendig ist. Soweit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Versorgung mit orthopädischen Spezialschuhen für Orthesen verneinte, erweist sich die angefochtene Verfügung daher als korrekt und es besteht kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten gemäss dem Kostenvoranschlag vom 24. Juni 2023 mit der Referenz-Nr. ... (Urk. 7/25/1-3).
4.3 Dem Feststellungsblatt vom 11. Oktober 2023 (Urk. 7/52) ist zu entnehmen, dass sich die Kundenberaterin nach Erstattung der RAD-Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 zu einer Rückfrage an RAD-Arzt Dr. C.___ veranlasst sah. Gemäss der Gesprächsnotiz der Kundenberaterin vom 5. Oktober 2023 (S. 2 unten) spreche der Kostenvoranschlag von Zurichtungen von Spezialschuhen für Orthesen. Eine Fussbettung werde nicht berechnet. Die Zurichtungen könnten aus medizinischer Sicht übernommen werden.
Da im Kostenvoranschlag vom 24. Juni 2023 mit der Referenz-Nr. ... (Urk. 7/25/1-3) offensichtlich keine Schuhzurichtungen verrechnet wurden (vgl. vorstehend E. 4.1), ist davon auszugehen, dass sich die Aussage des RAD-Arztes auf die im Kostenvoranschlag vom 24. Juni 2023 mit der Referenz-Nr. ... (Urk. 7/25/4-6) verrechneten Positionen bezog. In Bezug auf diese - an den nicht vergütungsfähigen orthopädischen Spezialschuhen für Orthesen vorgenommenen - Zurichtungen sprach sich der RAD-Arzt somit für eine Kostenübernahme aus.
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wurde dann aber eine Kostengutsprache für Zurichtungen lediglich für den Fall in Aussicht gestellt, dass solche an Konfektionsschuhen vorgenommen werden. Abgesehen davon, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin damit nicht der Empfehlung des RAD-Arztes entspricht, erweist es sich auch mit Blick auf die in Art. 21bis IVG verankerte Austauschbefugnis als sachgerecht, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die im Kostenvoranschlag vom 24. Juni 2024 mit der Referenz-Nr. ... (Urk. 7/25/4-6) verrechneten Schuhzurichtungen – eine Fussbettung wurde laut RAD-Beurteilung darin nicht aufgeführt - zu bejahen. Die aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) fliessende Rechtsfigur der Austauschbefugnis besagt, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (statt vieler: BGE 131 V 107 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2017 vom 7. September 2018 E. 3.2). Laut Kostenvoranschlag wurde mit der Versorgung sowohl in Bezug auf die Spezialschuhe als auch die Schuhzurichtungen bereits begonnen (Urk. 7/25/1-3 und Urk. 7/25/4-6 S. 1 unten). Die im vorliegenden Fall an den orthopädischen Spezialschuhen für Orthesen vorgenommenen – und vom RAD-Arzt zur Vergütung empfohlenen - Schuhzurichtungen erfüllen offensichtlich dieselbe Funktion wie entsprechende Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen, für welche die Beschwerdegegnerin (nach Massgabe von Ziffer. 4.02 der Hilfsmittelliste) einen gesetzlichen Anspruch bejahte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Austauschbefugnis erfüllt. Da sowohl die Kosten für Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen als auch die Kosten für Schuhzurichtungen an orthopädischen Spezialschuhen gemäss OSM-Tarif zu vergüten sind (vgl. Ziffer 4 und Ziffer 4.02 der Hilfsmittelliste), ist von identischen Kosten auszugehen.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten gemäss Kostenvoranschlag vom 24. Juni 2023 für eine «Orthopädische Schuhzurichtung, Fussbettung» (Referenz-Nr. ...) in der Höhe von Fr. 514.81 zu übernehmen hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 200.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. November 2023 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Vergütung der Kosten für eine «Orthopädische Schuhzurichtung, Fussbettung» gemäss dem Kostenvoranschlag der Rehaklinik Z.___, technische Orthopädie, vom 24. Juni 2023 mit der Referenz-Nr. ... in der Höhe von Fr. 514.81 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensBarblan