Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00112


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 15. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1983 geborene X.___ war vom 1. Januar 2014 bis Ende September 2021 beim Kanton Y.___ (Bau-, Umwelt-, und Wirtschaftsdepartement; rawi-Raum und Wirtschaft) in einem 80 %-Pensum als Fachspezialist Geoinformation angestellt, wobei ihm ab dem 29. Juni 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 9/1/1-7, Urk. 9/3 S. 1, S. 6, Urk. 9/26). Unter Hinweis auf psychische Beschwerden (Burnout, Depression) meldete sich der Versicherte am 24. Dezember 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Zürich, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

1.2    Im Herbst 2021 zog der Versicherte ins Z.___ um (vgl. Urk. 9/31). Mit Mitteilung vom 25. November 2021 (Urk. 9/38) gewährte ihm die IV-Stelle Zürich Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung bei der A.___. Für einen Arbeitsversuch beim Betrieb B.___ in C.___ vom 1. Dezember 2021 bis 27. November 2022 sprach die IV-Stelle Zürich dem Versicherten ein Taggeld zu (vgl. Urk. 9/41-42, Urk. 9/45, Urk. 9/47-49). Per 28. November 2022 trat der Versicherte bei B.___ eine unbefristete Stelle in einem 70 %-Pensum an (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. November 2022; Urk. 9/52). Die IV-Stelle Zürich unterstützte den Versicherten für die Zeit vom 28. November 2022 bis 27. Mai 2023 mit einem Job-Coaching (vgl. Mitteilung vom 9. Dezember 2022; Urk. 9/53). Zudem leistete sie für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023 Einarbeitungszuschüsse (vgl. Mitteilung vom 9. Dezember 2022; Urk. 9/54). Am 27. Juni 2023 (Urk. 9/60) teilte die IV-Stelle Zürich dem Versicherten mit, dass die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden und er betreffend einen Rentenanspruch eine separate Verfügung erhalte.

1.3    Am 4. Juli 2023 (Urk. 9/62) ersuchte die IV-Stelle Zürich die IV-Stelle des Kantons D.___, die Qualifikation des Versicherten sowie allfällige Einschränkungen im Haushaltsbereich zu prüfen. Die zuständige Sachbearbeiterin konnte den Versicherten wiederholt telefonisch für eine Terminvereinbarung nicht erreichen (vgl. Urk. 9/64). Am 10. August 2023 sandte sie ihm eine E-Mail und bat um einen Rückruf (Urk. 9/65). Nach einer telefonischen Besprechung teilte die IV-Stelle D.___ dem Versicherten mit Schreiben vom 18. August 2023 (Urk. 9/66) mit, dass sie den Termin vom 29. August auf den 1. September verschieben müsse und bat um Bestätigung des Termins. Da sich der Versicherte auf das Schreiben hin nicht meldete, versuchte ihn die zuständige Sachbearbeiterin am 25. August 2023 vergeblich telefonisch zu erreichen (vgl. Urk. 9/67). Mit Einschreiben vom 15. September 2023 (Urk. 9/68)wies die IV-Stelle den Versicherten auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hin und setzte ihm Frist bis zum 20. Oktober 2023 für die Vereinbarung eines Termins für die Leistungsabklärung mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall über einen Rentenanspruch entweder aufgrund der Akten entschieden würde, wobei die prognostizierte Erwerbsfähigkeit angerechnet würde, oder die Erhebungen eingestellt würden und auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Der Versicherte nahm das Schreiben nicht entgegen und holte es auch auf der Post nicht ab. Es wurde am 2. Oktober 2023 an die IV-Stelle retourniert, worauf sie dieses der IV-Stelle Zürich weiterleitete (vgl. Urk. 9/70, Urk. 9/72).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/74) verneinte IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 15. Februar 2024 (Urk. 1; Poststempel) Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 und beantragte eine Fortsetzung der Abklärungen. Da die Beschwerde nicht unterschrieben war, setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2024 (Urk. 3) eine Frist von 10 Tagen an, um seine Beschwerde zu verbessern mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde am 8. März 2024 (Urk. 4) zugestellt. Am 11. März 2024 (Urk. 5; Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine unterschriebene Beschwerde ein.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2024 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versicherte Person, die Leistungen der Invalidenversicherung beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die IV-Stelle auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 43 Abs. 3 ATSG von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3). Soweit aufgrund der verfügbaren Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden. Ein Nichteintreten hat insoweit insbesondere dort Bedeutung, wo die nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht eine Eintretensvoraussetzung betrifft; hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich beispielsweise der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und besonderen Aufwand abklären lässt, auch wenn die versicherte Person die Mitwirkung verweigert (BGE 108 V 229 E. 2).


2.    Während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) verschiedene Massnahmen anführte, aufgrund derer er sich in der Lage sehe, in Zukunft seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, und die Wiederaufnahme der Abklärungen beantragte, kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2024 (Urk. 2) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bezüglich Haushaltsabklärung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund der fehlenden Informationen müsse mit den vorliegenden Akten entschieden werden, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die Beschwerdegegnerin bezog sich im Begründungsteil der Verfügung aber mit keinem Wort auf die Akten und führte für die Verneinung eines Anspruchs auf eine Rente auch keine sonstigen materiellen Begründungselemente an, womit sie entgegen ihrer diesbezüglichen Formulierung keinen materiellen Entscheid aufgrund der Akten fällte. Vielmehr sah sie von weiteren Abklärungen ab und beschloss - richtig betrachtetet - faktisch Nichteintreten auf das Leistungsbegehren.

    Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.


3.    Ein Nichteintreten auf ein Leistungsbegehren ist nur zurückhaltend vorzunehmen und grundsätzlich nur dann, wenn ein Leistungsentscheid ohne die geforderte Abklärung gar nicht getroffen werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin ging offenbar davon aus, dass die Frage, in welchem Pensum der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit arbeiten würde, ohne eine Abklärung im Haushalt nicht beantwortet werden könne. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig der direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel durch äussere Indizien geschlossen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vor seiner Erkrankung in einem Pensum von 80 % gearbeitet hat (Urk. 9/3 Ziff. 5.4), was der Beschwerdegegnerin hinreichend bekannt war (Urk. 9/73 S. 7). Ebenso wusste sie aus dem von ihr unterstützten Eingliederungsprozess, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein Arbeitspensum von 80 % anstrebte und dass er im Umfang von 20 % Kinderbetreuungsaufgaben wahrnahm (Urk. 9/61 S. 17 und S. 24). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Informationen zur Statusfrage aus der Abklärung vor Ort zu erwarten gewesen wären. Vielmehr konnte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Erkenntnisse aus dem Eingliederungsprozess ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushalt tätig wäre.

    Auch das Ausmass der Einschränkung im Haushalt ist für die Eintretensfrage nicht entscheidend respektive hätte ein Rentenentscheid - selbstredend unter der Voraussetzung, dass der Sachverhalt im Erwerbsbereich hinreichend abgeklärt ist - auch ohne die vorliegend geforderte Mitwirkung getroffen werden können. So hätte die Beschwerdegegnerin die Einschränkung im Haushalt durch entsprechende Rückfragen bei der behandelnden Ärztin und gegebenenfalls unter Beizug eines psychiatrischen Facharztes des regionalen ärztlichen Dienstes abklären oder beim Anteil Haushalt wegen Beweislosigkeit von einer Einschränkung von 0 % ausgehen können.


4.    Damit steht weder die Statusfrage noch die Frage nach dem Ausmass der Einschränkung im Haushalt einer Beurteilung des Rentenanspruchs entgegen, weshalb das (faktische) Nichteintreten vorliegend nicht rechtens ist. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2024 damit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Verfahren ordnungsgemäss weiterführe und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Diesbezüglich ist zu anzumerken, dass hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts Anhaltspunkte für weiteren Abklärungsbedarf bestehen.

    So fehlt es zum einen zwar an einer medizinischen Beurteilung darüber, ob der fehlenden Mitwirkung bei der Haushaltsabklärung eine medizinische Ursache zugrunde lag, was mit Blick auf die medizinischen Akten und die diagnostizierten psychischen Erkrankungen (selbstunsichere, ängstliche, vermeidende Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F60.6], Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS, ICD-10 F98.8] sowie Status nach mittelgradiger depressiver Episode [ICD-10 F32.1] mit hoher Rückfallgefahr, Urk. 9/59 Ziff. 2.5) und den beschwerdeweisen Vorbringen zumindest nicht auszuschliessen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde deuten nun aber immerhin darauf hin, dass die Bereitschaft zur Durchführung einer Abklärung vor Ort - unabhängig davon, ob zuvor eine entschuldbare Mitwirkungsverletzung vorlag oder nicht - bestehen dürfte und eine solche nun möglich sein sollte.

    Zum anderen wird die Beschwerdegegnerin möglicherweise auch für die Beurteilung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ergänzende Abklärungen zu treffen haben, welche den rechtsprechungsgemässen Vorgaben entsprechen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu erfolgen hat (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine direkte Leistungszusprache kommt zudem einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5 in fine).

    Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Würde die angefochtene Verfügung statt als faktisches Nichteintreten entsprechend ihres Wortlauts als materieller Entscheid qualifiziert, hätte die Beschwerdegegnerin damit klar ihre Begründungspflicht verletzt, da aus ihrem Entscheid in keiner Weise hervorgeht, weshalb - abgesehen vom nicht festlegbaren Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich - ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2). Die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2024 wäre damit unter diesem Blickwinkel schon aus rein formalen Gründen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers formell korrekt entscheide.

    

5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller