Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00115


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 27. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, begann eine Ausbildung zum Hochbauzeichner in Italien. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz übte er verschiedene Tätigkeiten aus und bildete sich in diversen Bereichen weiter (Gastronomie, Kommunikation und Telefonverkauf, Haftpflichtrecht, Sach- und Vermögensversicherung, Steuern und Informatik). Insbesondere besuchte er von 1988 bis 1989 die Handelsschule und war von 1994 bis 2001 als Versicherungsberater tätig (Urk. 8/4, 8/6 und 8/87/2-5; Urk. 8/224/49 f.). Mit Formular vom 6. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine HIV-Erkrankung, ein Lymphomrezidiv, eine Hepatitis C, einen Perikarderguss - Perikardtamponade, diverse Allergien, eine Depression sowie wiederkehrende gesundheitliche Rückfälle zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/1). Gestützt auf Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/8-10) sprach ihm diese mit Verfügung vom 20. Februar 2004 rückwirkend ab 1. September 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 8/16).

    In der Folge bestätigte sie mit formlosen Mitteilungen vom 27. Dezember 2005 (Urk. 8/26), 16. März 2007 (Urk. 8/30) und 25. Juli 2011 (Urk. 8/42) jeweils einen unveränderten Invaliditätsgrad. Derweilen nahm der Versicherte im Jahr 2007 eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler auf (Urk. 8/34 und 8/241).

1.2    Anlässlich der im Jahr 2016 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/44) holte die IV-Stelle ein internistisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 23. November 2017 von der Y.___ AG erstattet wurde (Urk. 8/59). Gestützt darauf hob sie die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 29. August 2018 auf das Ende des Monats auf, welcher der Zustellung der Verfügung folgte (Urk. 8/76). Hernach übernahm sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 7. Januar bis 5. April 2019 (Urk. 8/96), ein Aufbautraining vom 8. April bis 7. Februar 2020 (Urk. 8/101 und 8/114, Unterlagen Urk. 8/113) sowie eine Arbeitsvermittlung vom 11. November 2019 bis 10. April 2020 (Urk. 8/118; Bericht Urk. 8/130). Am 15. Februar 2021 schloss sie die Eingliederung ab (Urk. 8/137).

    Inzwischen hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 29. August 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 8/86/3 ff.) mit Urteil IV.2018.00856 vom 30. April 2020 abgewiesen, einschliesslich des Antrags auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/131).

1.3    Nach Eingang seiner Neuanmeldung bei der IV-Stelle am 30. März 2021 (Urk. 8/138 und 8/140) liess sich der Versicherte zwischen dem 25. Mai und 24. Juli 2021 in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Z.___ und im Rehazentrum A.___ stationär behandeln (Urk. 8/157). Die neuen medizinischen Unterlagen (Urk. 8/147-148, 8/157, 8/164-165, 8/175 und
8/177-178) legte die IV-Stelle dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (Urk. 8/180/4 f., 8/180/9 f.). Alsdann verneinte sie mit formloser Mitteilung vom 8. September 2021 einen erneuten Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/160) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2021 ebenso die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/181). Dagegen liess er unter Beilage einer Aktenbeurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie (Urk. 8/188), Einwand erheben (Urk. 8/189).

    Die IV-Stelle beauftragte infolgedessen die C.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung (Urk. 8/202). An der Gutachterstelle hielt sie auch fest (Urk. 8/206 und 8/212), nachdem der Versicherte moniert hatte, nicht reisefähig zu sein (Urk. 8/204-205 und 8/210-2011). Das internistische, infektiologische, neurologische, psychiatrische und rheumatologische C.___-Gutachten wurde am 25. Januar 2023 erstattet (Urk. 8/224). Hierauf ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 17. Dezember 2021 durch jenen vom 7. März 2023 und kündigte wiederum die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 8/227). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 8/233), der zu einer ergänzenden Stellungnahme der C.___-Gutachter, datiert vom 14. Juni 2023, führte (Urk. 8/236). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/243 und 8/248) und Erhalt neuer Arztberichte (Urk. 8/245-246 und 8/249) verfügte die IV-Stelle am 31. August 2023 wie angekündigt (Urk. 8/252).

    Am 6. September 2023 hob die IV-Stelle jene Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/253) und ersuchte das C.___ um eine weitere ergänzende Stellungnahme, die es am 16. November 2023 erstattete (Urk. 8/264). Dazu äusserte
sich der Rechtsvertreter des Versicherten am 8. Dezember 2023 mündlich (Urk. 8/269-270). Eine Prüfung der neuen medizinischen Unterlagen durch den RAD war bereits am 28. November 2023 erfolgt (Urk. 8/271/3). Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen erneuten Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Figi, mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm spätestens ab 1. März 2021 eine angemessene Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.

    Die Neuanmeldung des Beschwerdeführers ging am 30. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG, auf deren Berechnung Art. 29bis IVV keine Anwendung findet (vgl. BGE 142 V 547), ist frühstmöglicher Rentenbeginn somit der 1. September 2021. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis dahin ein Rentenanspruch entstanden ist. Würde ein solcher Rentenanspruch bejaht, wäre seine Anpassung an die neuen Bestimmungen nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Ein allfälliger, erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch ist nach geltendem Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.2    Unter der früheren wie auch der aktuellen Rechtslage gilt, dass eine Neuanmeldung nach Rentenaufhebung nur geprüft wird, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Dabei gelten, anders als noch bei der Eintretensfrage, der Untersuchungsgrundsatz sowie der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2 und 4.1).

1.3    Der für eine Rente vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad beträgt unter dem neuen Recht unverändert 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden bzw. Art. 28b Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, das C.___- Gutachten sei beweiskräftig. Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Renteneinstellung nicht verschlechtert (vgl. Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, das C.___-Gutachten sei nichtig, da zwei Gutachter für mehrere MEDAS-Stelle tätig seien, was der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) widerspreche. Einer der Gutachter verfüge zudem nicht über den angegebenen Doktortitel. Auch fehle das Datum der Konsensbesprechung; bei Schriftlichkeit sei die Korrespondenz zu edieren (Urk. 1 Ziff. 5 und 6.21). Entgegen dem Gutachten habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Rheumatologisch seien ein Spital- und ein Rehabilitationsaufenthalt nötig gewesen, wonach ihn die Ärzte als körperlich und psychisch nicht hinreichend belastbar für eine berufliche Eingliederung erachtet hätten (Urk. 1 Ziff. 6.16). Die Osteoporose habe sich massiv verschlechtert
(Urk. 1 Ziff. 6.18). Dr. B.___ habe die Verschlechterung im Parteigutachten vom 27. Januar 2022 begründet aufgezeigt (Urk. 1 Ziff. 6.20). Hinzu kämen die MRI-Befunde der Halswirbelsäule (HWS) vom 11. August 2023 (Urk. 1 Ziff. 6.25-26).

    Letztlich stehe bereits aufgrund des vom Y.___ definierten Belastungsprofils entgegen der darin attestierten Arbeitsfähigkeit fest, dass er nur noch sehr eingeschränkt als Versicherungsvertreter tätig sein könne (Urk. 1 Ziff. 6.7.2 und 6.14.5), was sein damaliger Psychiater bestätigt habe (Urk. 1 Ziff. 6.9). Die nachträglich durchgeführte berufliche Eingliederung habe gezeigt, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei. In Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» habe das Gericht am 30. April 2020 ohne Kenntnis des Abschlussbericht «Arbeitsvermittlung Plus 1» vom 15. April 2020 entschieden (Urk. 1 Ziff. 6.13 und 6.14). Das Gericht sei darüber hinaus von einer höheren Arbeitsfähigkeit als damals gutachterlich attestiert ausgegangen, habe für das Invalideneinkommen trotz nicht abgeschlossener Handelsschule auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt (Urk. 1 Ziff. 6.14.3-4) und ihm nach 15 Jahren Rentenbezug eine Selbsteingliederung zugemutet (Urk. 1 Ziff. 6.14.6).

    Aufgrund seiner Leiden sei er nicht mehr vermittelbar und habe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 Ziff. 6.27 und 7.4-5). Bereits aus dem C.___-Gutachten resultiere bei einer aus infektiologischer Sicht postulierten Präsenzzeit von 80 % und einer aus psychiatrischer Sicht attestierten, um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit nur eine Erwerbsfähigkeit von 64 % (Urk. 1 Ziff. 6.21.4). Bei einem um die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 94'856.20 und einem korrekt auf Fr. 37'909.44 festzusetzenden Invalideneinkommen (Kompetenzniveau 1, Abzug von 10 %) betrage der IV-Grad 60 % und bestehe selbst unter Berücksichtigung des Gutachtes Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 Ziff. 7.6-7).


3.

3.1    Das Neuanmeldeverfahren dient der Geltendmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach einer Ablehnung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente. Es dient demgegenüber nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im letzten oder in den vorangegangenen Verfahren zu korrigieren. Entsprechend ist lediglich danach zu fragen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit seit der letzten Rentenverfügung – vorliegend am 29. August 2018 – bis zur Verfügung über das Neuanmeldegesuch – vorliegend am 16. Januar 2024 rentenrelevant verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.2).

3.2    Erst wenn in diesem Sinne ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung mehr an frühere Beurteilungen – hier an das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.00856 vom 30. April 2020 – besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen). So ist das genannte kantonale Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von vornherein ausgeschlossen. Eine Revision jenes Urteils nach Art. 61 lit. i ATSG steht nicht zur Diskussion. Ein solche würde denn auch bedingen, dass erstens erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel entdeckt und zweitens innert 90 Tagen beim Gericht eingereicht worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2).


4.

4.1    Soweit der Beschwerdeführer formelle Einwendungen gegen das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 25. Januar 2023 (Urk. 8/224 ff.) ergänzt am 14. Juni 2023 (Urk. 8/236) und 16. November 2023 (Urk. 8/264) erhob, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Erteilung des Gutachtensauftrags an das C.___ erfolgte im korrekten Verfahren nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P (Urk. 8/199), und es wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2022 (Urk. 8/202) explizit die Möglichkeit eingeräumt, Einwände gegen die vorgesehenen Experten zu erheben. Hiervon machte er keinen Gebrauch; er monierte damals nur die lange Anfahrt, die zeitliche Verteilung der Untersuchungen und die Fachrichtung Infektiologie (Urk. 8/205 und 8/211).

4.2    Es trifft zu, dass sich das BSV im Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 9. März 2021 - Informationen zu SuisseMED@P (abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/gutachten-iv/medizinische-abklaerungsstellen.html, zuletzt besucht am 7. November 2024) mit der Zusammensetzung der Teams befasste. In Ziff. 5 wird es jedoch lediglich als unzulässig erachtet, für einen Gutachtensauftrag zwei oder mehr Sachverständige für das Team auszuwählen, die gleichzeitig auch für dieselbe andere Gutachterstelle tätig sind und somit potenziell bei Gutachten der anderen Gutachterstelle ebenfalls zusammenarbeiten könnten: Aus diesem Grund müsse für jeden polydisziplinären Gutachtensauftrag die Überschneidung zwischen zwei gleichen Gutachterstellen innerhalb des von der Gutachterstelle ausgewählten Sachverständigenteam auf eine einzelne Person begrenzt werden.

    Die Argumentation des Beschwerdeführers, Dr. D.___ sei auch für das E.___ und Dr. F.___ sei auch für die G.___ AG als Gutachter tätig (vgl. Urk. 1 Ziff. 5 und 6.21.2; Urk. 3 und 4), geht somit von vorherein fehl, da es sich um zwei verschiedene Gutachterstellen handelt und somit weder die E.___ noch die G.___ AG ein Team mit diesen beiden C.___-Gutachtern aufstellen kann.

    Im Übrigen betonte das Bundesgericht im Urteil 9C_379/2022 vom 23. August 2023 E. 2.3, wesentlicher Sinn und Zweck einer Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip sei es, Faktoren zu neutralisieren, welche die gutachterliche Beurteilung in Einzelfällen sachfremd beeinflussen könnten. Die mit dem beanstandeten Vorgehen (vier nominierte Sachverständige, die gleichzeitig für drei weitere Gutachterstellen tätig seien) verbundene höhere Wahrscheinlichkeit, auf bestimmte Sachverständige zu treffen, wahre den Anspruch, dass die gutachterliche Beurteilung frei von wirtschaftlichen Abhängigkeiten erfolgen solle. Die praktizierte Einsetzung durch die beauftragte MEDAS mache das Zufallsprinzip nicht wirkungslos; sollten die gerügten personellen Überschneidungen aus anderen Gründen problematisch sein, wäre dies aufsichtsrechtlich anzugehen.

4.3    Die Rüge des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 6.21.1), der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, verfüge nicht über den von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 24. August 2022 erwähnten Doktortitel, schmälert die Beweiskraft seines Teilgutachtens nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert, inwiefern es dem Facharzt deshalb an der vorausgesetzten fachlichen Eignung als Experte fehlen sollte (vgl. Art. 7m ATSV; ergänzend Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.3).

4.4    Schliesslich wird im C.___-Gutachten das Verfahren zur Konsensfindung unter den Experten ausführlich beschrieben (Urk. 8/224/15). Neben dem direkten Austausch der gleichzeitig Anwesenden steht eine Plattform zur Verfügung, die es allen beteiligten Experten ermöglicht, bereits während der Erstellung des Gutachtens in alle seine Teile Einsicht zu nehmen, so dass Unklarheiten und Unstimmigkeiten jederzeit festgestellt und ausgeräumt werden können. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die interdisziplinäre Konsensbeurteilung von allen Gutachtern getragen wird, die das Schlussgutachten auf der Plattform einsehen konnten und elektronisch signierten. Die konkret in Frage stehende Konsensbeurteilung lässt dabei keinerlei Spielraum für verschiedene Interpretationsmöglichkeiten: es wurde von einem Vollzeitpensum mit erhöhtem Pausenbedarf ausgegangen, weshalb die aus polydisziplinärer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit insgesamt 80 % beträgt. Die Einschränkungen aus infektiologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht wurden dabei explizit nicht addiert, da die gleichen Zeitabschnitte zur Erholung verwendet werden könnten (Urk. 8/224/13-14).


5.

5.1    In materieller Hinsicht gilt es zu klären, ob das C.___-Gutachten die vom Bundesgericht postulierten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. etwa BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.) erfüllt und sich darüber hinaus hinreichend zur Frage äussert, ob seit der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 29. August 2018 eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist – es sei denn, es sei evident, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse nicht verändert haben (dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3).

5.2    Im Rahmen der Überprüfung der Verfügung vom 29. August 2018 mit Urteil IV.2018.00856 vom 30. April 2020 E. 6 hielt das Gericht fest, es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglichkeit des [bidisziplinären] Y.___-Gutachtens vom 23. November 2017 (Urk. 8/59) sprächen (Urk. 8/131/14). Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 8/131/15).

    Die Y.___-Gutachter hatten ihm als Versicherungsvertreter (Urk. 8/59/30) eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % und in einer Verweistätigkeit eine solche von 80 bis 90 % attestiert. Als «optimal geeignet» hatten sie eine überwiegend sachbetonte (kein Kundenkontakt oder allenfalls in geringem Umfang), gut strukturierte, kognitiv eher einfache Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit bezeichnet (Urk. 8/59/14). Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit waren rein psychiatrisch begründet (vgl. Urk. 8/59/12).

5.3    Der begutachtende Psychiater hatte dazu erörtert, der Cannabiskonsum trage überwiegend wahrscheinlich zu den depressiven Verstimmungen bei, weshalb ein schädlicher Konsum zu diagnostizieren sei. Zur geklagten schwankenden Symptomatik mit «schlechten Tagen» (dazu Urk. 8/59/45) hatte er erklärt, es liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode vor. Der Beschwerdeführer habe sich in der Untersuchung keinesfalls mittelgradig oder gar schwer depressiv gezeigt. Insbesondere sei keine Antriebsminderung feststellbar gewesen. Vielmehr habe er lebhaft und ausführlich seine Situation und Sicht der Dinge geschildert. Schuldgefühle, Selbstvorwürfe oder ein vermindertes Selbstwertgefühl, die auf eine schwere Depression hinweisen würden, seien nicht feststellbar gewesen. Auch die Schilderungen zum Alltag widersprächen einer stärker ausgeprägten Depression (Urk. 8/59/34).

5.4    Der begutachtende Internist hatte in Bezug auf die seit dem Jahr 1984 bekannte HIV-Infektion keine funktionellen Einschränkungen beschrieben. Er erläuterte, das assoziierte Lymphom habe chemotherapeutisch behandelt werden können, seither sei der Beschwerdeführer rezidivfrei. Ein Immundefekt im Rahmen der HIV-Infektion sei auszuschliessen, da die Helferzellen im normalen Bereich lägen. Die Viruslast liege zudem unterhalb der Nachweisgrenze. Die antiretrovirale Therapie werde insgesamt gut vertragen. Diarrhö und Meteorismus, die der Beschwerdeführer beklage, seien möglicherweise Nebenwirkung des Protease-Inhibitors. Auch im Zusammenhang mit den weiteren Diagnosen konnte der Gutachter damals keine funktionellen Einschränkungen ausmachen. Er fügte an, die Dyslipidämie sei mitunter auf die antiretrovirale Therapie zurückzuführen. Die Osteoporose hänge wahrscheinlich mit einer früher durchgeführten antiretroviralen Therapie zusammen, wobei der Beschwerdeführer die empfohlene Therapie mit Bisphosphonaten abgelehnt habe. Die degenerativen Veränderungen am linken Kniegelenk seien gering ausgeprägt und der Beschwerdeführer beklage diesbezüglich keine Schmerzen. Die Hepatitis C könne als ausgeheilt betrachtet werden; weder seien Rezidive aufgetreten, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Fibrose (Urk. 8/59/12-13).


6.

6.1    In der interdisziplinären Konsensbeurteilung des C.___-Gutachtens vom 25. Januar 2023 wurde geschlussfolgert, es bestehe eine um insgesamt 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit zur Gewährung von regelmässigen Arbeitspausen. Einschränkungen ergäben sich aus psychiatrischer, infektiologischer und rheumatologischer Sicht, wobei sich diese nicht addieren, sondern ergänzen würden; es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden. Folglich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Versicherungsvertreter entfalle, da der Beschwerdeführer seit 20 Jahren nicht mehr als solcher arbeite. Die Arbeitsfähigkeit könne interdisziplinär somit als relativ unverändert seit der Verfügung im Jahr 2018 angenommen werden.

    Dabei definierten die Gutachter folgendes Belastungsprofil: Der Beschwerdeführer sollte seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können. Stets stehende oder stets sitzende Tätigkeit sowie Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes oder anhaltender Oberkörpervorneige- oder Oberkörperrückhalteposition sollten vermieden werden. In mehrheitlicher Schulterneutralstellung bestünden keine Einschränkungen für manuelle Tätigkeiten. Ebenso wenig sei die Gehfähigkeit in der Ebene eingeschränkt. Das berufsbedingte Benützen von Treppen oder gar Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe bis zur Taille bis 5 kg, maximal 7.5 kg betragen (Urk. 8/224/13-14; bestätigt in Urk. 8/264/2).

6.2    Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass in Bezug auf eine dem psychischen Leiden angepasste Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenaufhebung von einer rein psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % respektive
10 bis 20 % ausgegangen wurde (vgl. E. 5.2), während die C.___-Gutachter aktuell eine psychiatrisch, rheumatologisch und infektiologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer dem rheumatologischen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit postulierten.

    Zur Arbeitsfähigkeit als Versicherungsvertreter äusserten sich die C.___-Gutachter nicht, was indessen den Beweiswert ihres Gutachtens nicht schmälert. Für die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen, ist die Verwaltung zuständig, die dazu allenfalls berufliche Fachpersonen beizuziehen hat (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1). Da die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nicht handwerklicher Natur ist, d.h. keine körperliche Belastung mit sich bringt, und mittels Stehpult wechselbelastend ausgeübt werden kann, werden mit dem neuen rheumatologischen Belastungsprofil im C.___-Gutachten keine für diese Tätigkeit relevanten neuen funktionellen Einschränkungen postuliert. Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Für seine Behauptung, in der Tätigkeit als Versicherungsvertreter massiv eingeschränkt zu sein, stützte er sich auf das psychiatrische Zumutbarkeitsprofil im Y.___-Gutachten und eine Stellungnahme seines damaligen Psychiaters (Urk. 1 Ziff. 6.7.2, 6.9 und 6.14.5).

    Nachstehend gilt es die materiellen Einwänden des Beschwerdeführers gegen das C.___-Gutachten zu prüfen sowie ergänzend zu klären, inwieweit die aktuelle gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung auf gesundheitliche Veränderungen seit der letzten Begutachtung bzw. eine bloss abweichende Beurteilung des unveränderten medizinischen Sachverhalts zurückzuführen ist.

6.3    Der Beschwerdeführer machte hauptsächlich eine durch die rheumatologischen Berichte ausgewiesen Beschwerdezunahme geltend. Gemäss Konsensbeurteilung im C.___-Gutachten konnten in Bezug auf den Bewegungsapparat ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer reaktiven Periarthropathia coxae beidseits sowie ein chronisches myogelotisch bedingtes zervikales bis zervikookzipitales Schmerzsyndrom objektiviert werden. Die ferner beklagten polyartikulären, wandernden Beschwerden konnten somatisch bei klinisch unauffälligem peripherem Gelenkstatus an den oberen und unteren Extremitäten in Analogie zu den früheren fachärztlichen rheumatologischen Erhebungen nicht eindeutig zugeordnet werden (Urk. 8/224/10 f.). Die Osteoporose wurde als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 8/224/12).

    Gemäss dem entsprechenden Teilgutachten war eine erhebliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der gesamten abdominellen, rücken-, gesäss- sowie der kniestabilisierenden Muskelgruppen feststellbar. Palpatorisch bestünden mässig ausgeprägte reaktive Myogelosen im Nacken Schultergürtel, mit vereinzelten schmerzhaften Triggerpoints vor allem subokzipital und im Trapezius linksseitig. Es bestehe eine diskrete thorakolumbale s-förmige Skoliose sowie eine betont thorakale Kyphose mit konsekutiv HWS- sowie Schultergürtelantepositionsfehlstellung. Die segmental endphasig leicht eingeschränkte lumbale Bewegungsfähigkeit könne in Kenntnis der MRI-Befunde der LWS vom Dezember 2020 (dazu Urk. 8/224/61-62) mechanisch pathologisch erklärt werden, negativ beeinflusst durch die Dekonditionierung. Die festgestellte zervikale Bewegungseinschränkung könne primär reaktiv myogelotisch erklärt werden. Rein deskriptiv könne ein links betontes zervikales Schmerzsyndrom myogelotisch bedingt angenommen werden. Der detaillierte Status beider Hände habe keinen Hinweis für eine relevante mechanische degenerative oder entzündlich aktive Pathologie ergeben. Die im Bereich der Spina iliaca anterior superior beklagten Schmerzen beidseits (Bildbefunde, Urk. 8/224/62) hätten nicht spezifisch reproduziert werden können (Urk. 8/224/62-63). Hinweise für eine eindeutige Schmerzgeneralisierungs- und Ausweitungstendenz fänden sich keine.

    Die früheren Einschätzungen, vorab des Z.___, könnten in dem Sinne bestätigt werden, als eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diskutiert werden könne. Das Z.___ habe im Rahmen der stationären Behandlung bis Anfang Mai 2021 keine Angaben zur langfristigen Arbeits- und Leistungsfähigkeit gemacht. Die Rehabilitationsmediziner in A.___ hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Ende August 2021 attestiert und hernach eine Neubeurteilung durch den Nachbehandler postuliert. Die hausärztlich und psychiatrisch weiterhin diskutierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % sei klinisch-rheumatologisch nicht adäquat nachvollziehbar (Urk. 8/224/63). Unter Berücksichtigung der erheblichen muskulären Dekonditionierung seien körperlich mittelschwer oder gar schwer belastende Tätigkeiten nicht möglich. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe – bei einer Präsenz von 8 bis 8.5 Stunden pro Tag und einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit für gewisse Arbeitspausen – eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 8/224/66).

6.4    Damit begründete der begutachtende Rheumatologe die auf seinem Fachgebiet massgebenden Diagnosen schlüssig und trug allen klinisch oder bildgebend objektivierbaren funktionellen Einschränkungen Rechnung, inkl. der im Normalfall nicht als invalidisierend geltenden Dekonditionierung (vgl. Urteil der Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2). Aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten zu den stationären Aufenthalten im Jahr 2021 ergeben sich keine somatischen, namentlich rheumatologischen Aspekte, die der Gutachter nicht gewürdigt hätte – insbesondere keine ausgeprägteren degenerativen Befunde, keine aktive entzündliche Erkrankung und keine (zunächst erwogene, Urk. 8/148/14 oben) massgebliche lumboradikuläre Komponente (vgl. Urk. 8/10/10-11 und 8/157/1-2, Diagnosen und Befunde). Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Schlussfolgerung im Austrittsbericht des Rehazentrums A.___ vom 29. Juli 2021, dass die Beschwerden im Sinne einer chronischen Schmerzstörung vor dem Hintergrund der HIV-Infektion mit «multiplen somatischen Komplikationen und Spätfolgen» zu bewerten seien (Urk. 8/157/4), per se nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Austrittsbericht des Z.___ vom 6. August 2021 wurde neben den degenerativen Befunden (Polyarthralgien bei Polyarthrosen) vielmehr wie im Gutachten die allgemeine Dekonditionierung bei jahrelangem Schonverhalten (und früheren medikamentösen Therapie, dazu E. 6.8) hervorgehoben (vgl. Urk. 8/157/11 f.). Gegen ein adäquates organisches Korrelat für die geklagten massiven Schmerzen spricht nicht zuletzt die Einschätzung von Dr. B.___, wonach die Verordnungen von Paracetamol trotz Begleitmedikation ab Austritt aus der Rehabilitation die beschriebene Schmerzsymptomatik kontrastiere und somit eine starke psychische Überlagerung anzunehmen sei (Urk. 8/188/10). Wie vom Gutachter festgestellt, wurde in den Austrittsberichten keine seiner Einschätzung entgegenstehende mittel- oder gar langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/157/5).

    Dass sich die Osteoporose nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, vermag der Beschwerdeführer allein mit dem Hinweis auf die bei der Begutachtung bereits bekannten (vgl. Urk. 8/224/64 unten) osteologischen Messwerte vom September 2021 (auch wenn diese eine Verringerung der Knochendichte gegenüber der Voruntersuchung im Jahr 2019 ausweisen wie geltend gemacht, Urk. 1 Ziff. 6.18) nicht in Frage zu stellen. So führte auch Dr. B.___ lediglich aus, dass sich die Messwerte verschlechtert hätten, ohne in diesem Kontext irgendwelche funktionellen Einschränkungen aufzuzeigen (Urk. 8/188/9). Dies muss umso mehr gelten, als der geklagten Schmerzproblematik – soweit objektivierbar – mit den diagnostizierten Schmerzsyndromen und dem konstatierten erhöhten Pausenbedarf bereits Rechnung getragen wurde. Das im C.___-Gutachten definierte Belastungsprofil mit einer Limite für das Heben/Tragen von Gewichten von maximal 7.5 kg und dem Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten kommt zudem auch dem erhöhten Frakturrisiko entgegen. Es bleibt anzufügen, dass die Therapieoptionen in Bezug auf die Osteoporose längst nicht ausgeschöpft sind; gemäss osteologischem Bericht vom 27. September 2021 bestand bis dahin bloss eine Supplementation mit Vitamin D (vgl. Urk. 8/175/3).

    Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus den HWS-Befunden gemäss MRI vom 11. August 2023. Dazu erörterte der begutachtende Rheumatologe am 16. November 2023, diese seien ebenfalls geeignet, die beklagten zervikalen und zervikookzipitalen Schmerzen zu erklären. Ebenso könne die klinisch festgestellte Bewegungseinschränkung der HWS in diesem Kontext interpretiert werden. Bezüglich der zervikalen Schmerzproblematik sei bereits im Gutachten dargelegt worden, dass körperlich nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter spezifischen Arbeitsplatzbedingungen möglich seien, vorab stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts und Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- und Oberkörperrückhalteposition zu vermeiden seien. Unter Berücksichtigung der neuen MRI-Befunde ergäben sich somit keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit; sie würden die klinische Einschätzung vollumfänglich stützen (Urk. 8/264/2). Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was dieser Einschätzung entgegenstünde (Urk. 1 Ziff. 6.25-6.26). Es handelt sich letztlich um degenerative Veränderungen ohne Anhaltspunkt für eine akute Zunahme/Veränderung der Beschwerden zwischen der Begutachtung am 15. Dezember 2022 (Urk. 8/244/57 oben) und der Bildgebung am 11. August 2023 (Urk. 8/244/57, anamnestische Angaben). Die gutachterliche Begründung ist somit durchaus nachvollziehbar.

    Neu sind somit somatische Befunde ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Deren Würdigung durch den begutachten Rheumatologen ist nach dem Ausgeführten umfassend und schlüssig.

6.5    Aus psychiatrischer Sicht wurde im C.___-Gutachten eine gegenwärtig leichtgradig ausgeprägte, rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (Urk. 8/224/11). Dazu wurde im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige eine ausgeglichene Stimmungslage, die subjektiv als traurig und depressiv beschrieben werde. Die Gedanken seien inhaltlich pessimistisch bezüglich der Zukunft gefärbt bei einer insgesamt negativistischen Grundhaltung. Beschrieben würden Beeinträchtigungen des kognitiven Funktionsniveaus, insbesondere Gedächtnisstörungen, für die sich in der Exploration keine Anhaltspunkte fänden. Insbesondere die beklagte erhöhte Ermüdbarkeit mit Erschöpfbarkeit sei nicht aus einem psychiatrischen Störungsbild heraus erklärbar (Urk. 8/224/53-54).

    Ein derart schlechter pathologischer Befund, wie vom behandelnden Psychiater am 15. September 2021 berichtet, sei aktuell nicht feststellbar. Vielmehr entspreche der aktuelle Befund jenem im Y.___-Gutachten, wobei keine Suchtmittelproblematik (Cannabis) mehr bestehe. Es treffe zwar zu, dass es die Tätigkeit als Versicherungsvertreter erfordere, im Kundenkontakt Gefühle wie Freundlichkeit, Fröhlichkeit und Optimismus zu zeigen, auch wenn dies nicht der eigenen Gefühlslage entspreche. Allerdings hänge die gezeigte depressive Stimmungslage eben auch damit zusammen, dass keiner entsprechenden Tätigkeit mehr nachgegangen werde. Zudem lasse sich aus einer allenfalls leichtgradigen depressiven Episode keine derart hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie im Y.___-Gutachten attestiert, ableiten (vgl. Urk. 8/224/53).

    Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner körperlichen Erkrankungen der angestammten Tätigkeit nicht mehr nachgehen, habe wenig soziale Kontakte und gehe kaum noch Freizeitbeschäftigungen nach. Bei fortbestehendem Belastungsfaktor einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit und fortbestehenden körperlichen Beschwerden sei ein Abgleiten in eine manifestere depressive Symptomatik nicht auszuschliessen, doch verfüge er über ausreichend persönliche Ressourcen, um diesen Widrigkeiten angemessen zu begegnen (Urk. 8/224/53-54). Die Einschätzung einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit von 80 % sei in einer verminderten psychischen Gesamtstabilität aufgrund der Tendenz für manifestere depressive Episoden bei Zunahme von psychosozialen Belastungsfaktoren bzw. körperlichen Beschwerden begründet (Urk. 8/224/55).

6.6    Dr. B.___ argumentierte in der vom Beschwerdeführer angerufenen Beurteilung der Unterlagen bis Dezember 2021, die «psychische Gesundheit» habe sich massiv verschlechtert hin zu einer mittelschweren Depression mit suizidalen Gedanken. Diese bezeichnete er allerdings als «reaktiv», entsprechend der gutachterlich festgestellten Tendenz zu manifesteren depressiven Episoden bei Auftreten psychosozialer Faktoren. Besonders betonte er dabei die Covid-19-Pandemie, die bei der C.___-Begutachtung Ende 2022 abgeklungen war. Im Übrigen schilderte er die dem begutachtenden Psychiater bekannte Symptomatik (vgl. Urk. 8/188/
10-11), die im Rahmen der Begutachtung nicht verifiziert bzw. keiner psychischen Störung zugeordnet werden konnte; so war das kognitive Funktionsniveau in der Exploration nicht sichtlich beeinträchtigt und die festgestellte leichte Depression vermochte keine körperliche und psychische Erschöpfung im geklagten Ausmass, die jegliche soziale und berufliche Aktivität verhindert, zu erklären. Dies gilt übrigens auch für eine vorübergehend allenfalls mittelschwere Depression (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 173). Die von Dr. B.___ erwähnte instabile Persönlichkeit (Urk. 8/188/110) findet in den Akten keine Stütze (vgl. Urk. 8/164/4, 8/157/10-11 und 8/157/1-2; ergänzend Urk. 8/59/36).

    Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei der ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht und die per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraussetzt, wird bei der im Sommer 2021 von den stationären Behandlern (nicht so der ambulant behandelnden Psychiater, vgl. Urk. 8/164/4) diagnostizierten chronischen Schmerzstörung ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben. Der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2). Als «psychische/psychosoziale Faktoren» wurden im Austrittsbericht des Z.___ vom 6. August 2021 fehlende berufliche Perspektive aufgrund instabiler Verfassung diverser Erkrankungen und Schmerzproblematik, Angstvermeidungsverhalten, soziale Isolation, finanzielle Notsituation bei ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten und entsprechender Arbeitslosenentschädigung sowie eine rezidivierende depressive Verstimmungen genannt (vgl. Urk. 8/157/11). Ein medizinisches Substrat, das über die gutachterlich festgestellte leichte depressive Störung hinausgeht, ist damit nicht dargetan. Somatische Faktoren wurden bereits im rheumatologischen Teilgutachten bejaht und auch berücksichtigt (vgl. E. 6.3).

    Eine relevante Veränderung des psychischen Zustandes gegenüber dem Y.___-Gutachten ist somit nicht ersichtlich (vgl. auch damalige Beschwerdeklage, Urk. 8/59/26-27). Wie der begutachtende Psychiater einräumte, schätzte er bloss die Auswirkungen der leichten depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit anders ein und gewährte einen erhöhten Pausenbedarf nur, um bei verminderter psychischer Gesamtstabilität einer manifesteren Symptomatik im Falle einer Zunahme der psychosozialen Faktoren vorzubeugen (vgl. E. 6.5). Daran vermögen die vom Beschwerdeführer angerufenen älteren Beurteilungen (die meisten auch verfasst von Ärzten ohne psychiatrische Fachkenntnisse unter Berufung auf Konsilien und Berichte von Fachpersonen) nach dem Ausgeführten nichts zu ändern. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich dabei auch im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zwischen August 2019 und März 2021 (erneut, Urk. 8/59/36) keine psychotherapeutische Behandlung wahrnahm, was bei schwieriger psychopharmakologischer Therapie (Urk. 8/148/1) den angegebenen anhaltenden Leidensdruck durchaus relativiert und im Übrigen eine allfällig vorübergehende Zustandsverschlechterung im Jahr 2021 (bei auch pandemie-bedingten Einschränkungen und Wegfall der Tagesstruktur mit Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, vgl. Urk.  8/164/2 und 8/140/7) miterklären würde. Angesichts der diagnostizierten nur leichten depressiven Störung ohne psychiatrische Komorbidität, die bloss präventiv einen erhöhten Pausenbedarf bedingt, ist ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.3 und 4.2). Der beweisrechtlich entscheidende verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4) ist hinsichtlich Aktivitätenniveau bei dysfunktionaler Schonhaltung und infolgedessen allgemeiner Dekonditionierung denn auch wenig aussagekräftig.

6.7    Relevante neurologische Diagnosen wurden im C.___-Gutachten keine genannt. Als Nebendiagnose wurden eine leicht progrediente, leichtgradige, sensible, elektrodiagnostische, sensomotorische axonale Polyneuropathie mit einer small fibre-Komponente, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, sowie eine multifaktorielle Kopfschmerzproblematik erwähnt (Urk. 8/244/10-12). Letztere besteht gemäss neurologischem Teilgutachten seit einem Treppensturz im Januar 2022. Diskutiert werden im neurologischen Teilgutachten in Auseinandersetzung mit der Beurteilung des Kopfwehzentrums der Klinik I.___ im Oktober 2022 (dazu Urk. 8/224/103) und bei unauffälligem MRI des Schädels im März 2022 (dazu Urk. 8/224/74-75) ein posttraumatisches Spannungstyp-Kopfweh, eine chronische Migräne, eine zervikogene Komponente sowie ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, wo noch therapeutisches Potential bestehen soll. Gemäss Gutachter bedingt die Kopfschmerzproblematik per se keine prinzipielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch wenn diese kurzfristig beeinträchtigt sein könne (Urk. 8/224/75-76). Hiergegen brachte der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor (vgl. Urk. 1).

6.8    Aus infektiologischer Sicht wurde im C.___-Gutachten wiederum die HIV-Infektion CDC-Stadium C3 mit Erstdiagnose 1984 bestätigt. Diese sei gut kontrolliert mit anhaltend vollständig supprimierter HIV-Viruslast und guter Immunlage. Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht ein Status nach einer chronischen Hepatitis C; diese sei antiviral erfolgreich behandelt worden (Urk. 8/224/11).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde im infektiologischen Teilgutachten erläutert, es könne eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit konstatiert werden (Urk. 8/224/93). So könne nicht sicher beantwortet werden, inwieweit allfällige Nebenwirkungen der aktuellen HIV-Therapie als (Mit-)Ursache einige Beschwerden erklären könne. Nebenwirkungen wie Myalgien und Arthralgien seien unter Juluca beschrieben, weshalb die aktuelle HIV-Therapie allenfalls einen Teil der Rücken- und Gelenkbeschwerden mitverursache. Allerdings gelte die Therapie mit Juluca als recht gut verträglich und die muskuloskelettalen Beschwerden hätten bereits vor dem Start derselben im Jahr 2018 bestanden. Ausserdem seien unter Dolutegravir (Inhaltsstoff) neuropsychiatrische Nebenwirkungen, mitunter Depressionen, im Vergleich zu anderen Integrase-Hemmern etwas häufiger, wenn insgesamt auch selten beschrieben. Eine Verstärkung der depressiven Symptome unter Juluca sei somit denkbar. Zusammengefasst könnten infektiologische Faktoren wie die HIV-Infektion und allfällige Nebenwirkungen der HIV-Therapie einen gewissen, aber wohl geringen Einfluss auf die Beschwerden (vor allem Müdigkeit, Leistungsintoleranz, Depression und muskuloskelettale Beschwerden) haben. Im Vordergrund stünden jedoch andere medizinische Faktoren wie psychische und rheumatologische Probleme (Urk. 8/224/91-92).

    Anders als im Y.___-Gutachten (vgl. E. 5.4) wurde somit wohlwollend einer bloss möglichen und klar untergeordneten Mitverursachung der primär in anderen Fachgebieten anzusiedelnden Symptomatik durch die aktuelle HIV-Therapie Rechnung getragen. Inwieweit sich eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit allein aufgrund der Umstellung auf Juluca rechtfertigt, wobei dessen Inhaltsstoffe Dolutegravier und Rilpivirin bereits zuvor eingenommen wurden (vgl. Urk. 8/59/44) und der Gesundheitszustand aus infektiologischer Sicht an sich unverändert ist, erscheint mehr als fraglich, kann aber offenbleiben.


7.

7.1    Zusammenfassend führt das in E. 6 Ausgeführte zum Schluss, dass das C.___-Gutachten die vom Bundesgericht postulierten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Beurteilung sowie jene an ein Gutachten zwecks Revision erfüllt (vgl. E. 5.1). Die geklagten Beschwerden wurden in allen zweckmässig erscheinenden Fachrichtungen umfassend abgeklärt. Dabei setzten sich die Gutachter eingehend mit den Vorakten und – im Rahmen einer Gutachtensergänzung – auch mit der im Nachgang zum Gutachten erfolgten bildgebenden Abklärung der HWS auseinander. In den Teilgutachten wurde nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit beeinflussen (Wahrscheinlichkeit, Ausmass und Art der Einschränkung) und inwiefern die eigene Einschätzung dabei auf neuen Tatsachen bzw. einer bloss abweichenden Beurteilungen des unveränderten Sachverhalts beruhte. Was der Beschwerdeführer hiergegen gestützt auf verschiedene Arztberichte aus dem Jahr 2021 vorbrachte, verfängt nicht. Zuletzt wurden die wesentlichen Erkenntnisse aus den Teilgutachten – unter der Leitung des fallführenden Gutachters und bestätigt durch die übrigen Gutachter – in einer Konsensbeurteilung dargelegt und in einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Die medizinischen Schlussfolgerungen sind schlüssig.

7.2    Nachvollziehbar ist insbesondere die polydisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach sich die in den verschiedenen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen ergänzen und nicht addieren würden (vgl. E. 6.1). Ungeachtet dessen, dass die Umstellung der Therapie auf Juluca bei unveränderten infektiologischen Befunden rechtlich kaum eine relevante Tatsachenänderung darstellt, die eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus infektiologischer Sicht erlaubt (vgl. E. 6.8), hielt der begutachtende Facharzt für Infektiologie zusammenfassend explizit fest, dass infektiologische Faktoren wie die HIV-Infektion und allfällige Nebenwirkungen der HIV-Therapie einen gewissen, aber wohl geringen Einfluss auf die [geklagten] Beschwerden (insbesondere Müdigkeit, Leistungsintoleranz, Depression und muskuloskelettale Beschwerden) haben könnten, im Vordergrund aber andere medizinische Faktoren wie psychische und rheumatologische Probleme stünden (Urk. 8/224/92). Angesichts dieser medizinischen Einordnung der Relevanz der infektiologischen Faktoren und des im Bereich des Sozialversicherungsrechts üblichen Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit rechtfertigt sich infektiologisch von vorherein keine Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % zusätzlich zum rheumatologisch und psychiatrisch festgestellten Pausenbedarf im Umfang von 20 % der Präsenzzeit. Dementsprechend wurde die Konsensbeurteilung auch vom begutachtenden Infektiologen signiert.

    Dies muss umso mehr gelten, als eine Beeinflussung der geklagten Beschwerden durch die aktuelle HIV-Medikation im Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten des Z.___ vom 16. November 2021 nur als denkbar, aber unwahrscheinlich beurteilt wurde (Urk. 8/177/3 oben). Zudem waren seitens der Behandler HIV-assoziierte neurokognitive Defizite bereits im Jahr 2019 gezielt untersucht und ausgeschlossen worden (Urk. 8/148/22, ad HIV).

7.3    Im Übrigen lässt sich auch aus der von Januar 2019 bis April 2020 durchgeführten beruflichen Integration (Urk. 8/136, 8/130 8/124 und 8/113) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Sein Argument, der Abschlussbericht Arbeitsvermittlung Plus 1 vom 15. April 2020 (Urk. 8/130) widerlege die Behauptung des Y.___-Gutachters, dass keine Antriebsminderung vorliege (Urk. 1 Ziff. 6.14.2), richtet sich gegen die vorangehende materielle Rentenprüfung und begründet keine gesundheitliche Verschlechterung. Dr. B.___ äusserte sich sodann lediglich dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Belastungs- und Aufbautrainings im Rahmen seiner Möglichkeiten und mit Wohlwollen aller Beteiligter bestanden habe, die Eingliederung in die Arbeitswelt jedoch nicht zuletzt wegen der Covid-19-Pandemie (dazu Urk. 8/130/1 unten) nicht gelungen sei (Urk. 8/188/10). Wie sich aus den Unterlagen ergibt, wurden im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen gute Fortschritte erzielt und eine relevante Teilarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von allen Seiten als realistisch eingeschätzt (insbesondere Urk. 8/136/16), bis der Beschwerdeführer tatsächlich in den ersten Arbeitsmarkt einsteigen sollte, worauf er sich vermehrt krank meldete und alsdann die Covid-19-Pandemie zu Absagen führte (vgl. Urk. 8/124/2 und 8/136/17-20). In Anbetracht des Verlaufs der Eingliederung und des gutachterlich festgestellten Gesundheitszustandes erweist sich die Ergänzung des C.___-Gutachtens vom 14. Juni 2023 als schlüssig, wonach das Argument Alter bei der beruflichen Integration wohl eine gewisse Berechtigung habe und noch relevanter sei, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren nicht mehr im Erwerbsleben stehe; im Vordergrund stehe aber die Selbstlimitierung mit subjektiver Arbeitsunfähigkeit. Diese erkläre die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Vergangenheit und verhindere wohl auch in Zukunft jegliche Wiedereingliederung (Urk. 8/236/2).

7.4    Es kann somit vollumfänglich auf das C.___-Gutachten abgestellt werden. Demnach hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung vom 29. August 2018 insoweit verändert, als zu den im Wesentlichen unveränderten psychischen Beschwerden neue somatische Befunde hinzugetreten sind, die sich zumindest teilweise auf die Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auswirken. Mit anderen Worten besteht neu zusätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch aus rheumatologischer Sicht. Die Umstellung der HIV-Therapie auf Juluca kann höchstens als geringfügige Mitursache der psychiatrisch und rheumatologisch erhobenen funktionellen Einschränkungen gelten. Für die darüber hinaus vom Beschwerdeführer geklagte schwerste Erschöpfung und Erschöpfbarkeit findet sich keine medizinische Erklärung.


8.

8.1    Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Änderung anspruchserheblich ist, was zu verneinen ist. Wie bereits in E. 6.2 erörtert, haben die medizinisch neu festgestellten Einschränkungen auf rheumatologischem Fachgebiet keinen Einfluss auf die angestammte Tätigkeit als Versicherungsvertreter, die dem Beschwerdeführer bis anhin im Umfang von 70 % (respektive 60 bis 70 %) zugemutet wurde und ihm somit ein rentenausschliessendes Einkommen erlaubt.

8.2    Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit festzuhalten, dass im Urteil IV.2018.00856 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2020 ein Einkommensvergleich durchgeführt und dabei beide Vergleichseinkommen anhand statistischer Lohndaten festgesetzt wurden. Am 23. August 2022 publizierte das Bundesamt für Statistik (BFS) sodann die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020.

    Als angestammte Tätigkeit gilt unverändert diejenige als Versicherungsvertreter. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher weiterhin auf den statistischen Monatslohn gemäss TA1_tirage_skill_level, Ziff. 65 Versicherungen, Kompetenzniveau 2 für Männern abzustellen. Unter Berücksichtigung der spezifischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden im Jahr 2021 (BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 65) und Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Index 2020: 108.9, Index 2021: 106.0; Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2023, Ziff. 64-66 Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 84‘647.-- (Fr. 6‘985.-- : 40 x 41.5 x 12: 108.9 x 106.0).

    Aufgrund der neu hinzugetretenen somatisch bedingten Einschränkungen beträgt die zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten anstelle der bisher angenommen 90 % (respektive 80 bis 90 %) neu 80 %. Die gutachterlich festgestellten Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht bedingen indessen kein tieferes Kompetenzniveau als bisher angenommen. Es besteht kein Grund zur Annahme, diese würden im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) mehr zum Tragen kommen als im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit weiterhin auf den Median des Sektors Dienstleistungen (Ziff. 45-96), Kompetenzniveau 2, Männer nunmehr der LSE 2020 abzustellen. In Nachachtung der spezifischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 (oberwähnte Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 45-96) und Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Index 2020: 107.2, Index 2021: 106.4; oberwähnte Tabelle T1.1.10, Ziff. 45-96) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 54’415.-- bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (Fr. 5’478.-- : 40 x 41.7 x 12 : 107.2 x 106.4 x 0.8).

    Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 30'232.-- im Jahr 2021 entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 36 %. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich nicht, zumal dem erhöhten Pausenbedarf bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen wurde und im Kompetenzniveau 2 im Vergleich zum Kompetenzniveau 1 mit einem noch breiteren Spektrum an körperlich sehr leichten Tätigkeiten gerechnet werden kann, bei denen nicht mit einer Lohneinbusse durch die degenerativen Befunde und (grundsätzlich angehbare) körperliche Dekonditionierung zu rechnen ist.

8.3    Da die Verfügung vom 16. Januar 2024 datiert, bleibt zu ergänzen, dass bei weiterhin massgebender Arbeitsfähigkeit von 70 % (gemäss C.___-Gutachten 80 %) in der angestammten Tätigkeit die Einführung eines generellen Abzugs von 10 % vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität mit der Neufassung von Art.  26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 von vorherein keine rentenwirksamen Auswirkungen zeitigen kann (Einkommen mit Invalidität Fr. 84'647.-- x 0.7 x 0.9 = Fr. 53'328.--; Invaliditätsgrad 37 %). Die Anwendbarkeit der neuen Bestimmung in der vorliegenden Konstellation kann daher offenbleiben.


9.    Nach dem Ausgeführten liegt kein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Es sind zwar gesundheitliche Veränderungen eingetreten, die jedoch nicht anspruchserheblich sind. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen erneuten Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.


10.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti