Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00121
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 26. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, österreichischer Staatsbürger, verfügt über eine Ausbildung im Detailhandel und eine Anlehre als Pflegehelfer. Er reiste am 18. September 2016 in die Schweiz ein (Urk. 15/2 Ziff. 5.3, Urk. 15/3; Urk. 15/23). Seit Februar 2017 war er in einem Pensum von 80 % als Verkäufer und daneben auf Stundenlohnbasis im Reinigungsdienst tätig, als er sich am 1. Februar 2019 unter Hinweis auf eine dreifache Bandscheibenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 15/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 15/1; Urk. 15/16; Urk. 15/18/7-14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 15/6) sowie Unterlagen der österreichischen Invalidenversicherung (Urk. 15/8) bei. Nachdem der Versicherte per 1. Juli 2019 bei der Y.___ AG, Z.___, eine Stelle als Retailmitarbeiter in einem Pensum von 100 % angetreten hatte (vgl. Urk. 15/31 Ziff. 1-2), schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 18. Juli 2019 das Verfahren ab (Urk. 15/20).
1.2 Am 25. August 2020 meldete sich der Versicherte unter erneutem Hinweis auf die Bandscheibenoperationen sowie Schlafapnoe, Bluthochdruck und psychische Beschwerden wieder bei der Invalidenversicherung an (Urk. 15/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte weitere Arztberichte (Urk. 15/30; Urk. 15/33; Urk. 15/44-53; Urk. 15/61-64; Urk. 15/67; Urk. 15/75; Urk. 15/99; Urk. 15/101; Urk. 15/132; Urk. 115/228-229; Urk. 15/238), einen IK-Auszug (Urk. 15/94) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 15/31) ein, zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 15/65; Urk. 15/86; Urk. 15/104-105; Urk. 15/113; Urk. 15/120-122) bei und tätigte Abklärungen betreffend eine Rente aus einem EU- oder EFTA-Staat (Urk. 15/71-73). Sodann teilte sie dem Versicherten am 6. November 2020 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 15/35). Nach Beizug eines vom Landesgericht Feldkirch (A; Urk. 15/152/1-2) veranlassten polydisziplinären Gutachtens vom 13. Juni 2022 (Urk. 15/152/3-33) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Januar 2023 (Urk. 15/166) in Aussicht, den Rentenanspruch zu verneinen. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2023 und 13. Dezember 2023 Einwände (Urk. 15/168; Urk. 15/259). Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 15/261 = Urk. 2).
2. Am 16. Februar 2024 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente und berufliche Massnahmen, eventualiter die Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2024 (Urk. 16) wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. Juli 2024 (Urk. 19) an seinen Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen (Urk. 20/1-3) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. August 2024 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 22), wovon der Beschwerdeführer am 13. August 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23). Am 20. August 2024 (Urk. 24) reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihre Honorarnote (Urk. 25) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im August 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Jedoch sind der Ablauf des Wartejahres und damit ein allfälliger Rentenbeginn auf Oktober 2022 festzusetzen (vgl. dazu nachfolgend E. 5). Damit ist die ab 1. Januar 2022 gültige Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Praxisgemäss spricht der Umstand, wonach ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG -erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind, wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei ab September 2020 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, weshalb das Wartejahr im September 2021 erfüllt gewesen sei. Jedoch sei ihm seit Juni 2021 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar (S. 1). Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 %. Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer nicht gewünscht (S. 2). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 14).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), das Valideneinkommen sei anhand statistischer Daten zu berechnen, da es sich bei seiner letzten Anstellung um einen Arbeitsversuch gehandelt habe. Zudem sei vom Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % beziehungsweise 20 % vorzunehmen. Aktuell sei er zudem sicher nicht zu 60 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig (S. 3).
In seiner Replik (Urk. 19) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe nach der vierten Rückenoperation im November 2020 ab Mitte März 2021 wieder zu 60 % zu arbeiten begonnen und habe sein Pensum auf 80 % steigern können. Bei der Steigerung auf 100 % habe er sehr starke Schmerzen bekommen, worauf das Pensum wieder auf 50 % habe reduziert werden müssen. Am 9. Oktober 2021 habe er einen Herzinfarkt erlitten, worauf sich sein bereits labiler psychischer Zustand verschlechtert habe (S. 2). Dennoch habe er weiterhin zu 50 % gearbeitet. Am 21. April 2023 sei ihm gekündigt worden. Er sei nach Austritt aus der Klinik B.___ im August 2023 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 3). Ein von der Krankentaggeldversicherung eingeholtes psychiatrisches Gutachten attestiere eine weiterhin bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es sei damit erstellt, dass er voll arbeits- und erwerbsunfähig sei, mindestens aber zu 40 % (Urk. 4). Gehe man nicht von voller Arbeitsunfähigkeit aus, sei ein höheres Valideneinkommen einzusetzen. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % zu gewähren (S. 5). Zudem habe er sich bereits 2019 wegen den gleichen gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die Beschwerdegegnerin habe damals keinen rechtsgenüglichen Entscheid über seinen Anspruch gefällt. Im Übrigen habe er sich innert einjähriger Frist, um eine Verfügung zu erlangen, erneut angemeldet. Es müsse gestützt auf die Arztberichte davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Anmeldung im Jahr 2019 nie mehr für längere Zeit eine Arbeitsfähigkeit erlangt habe (S. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Hinsichtlich seines Antrags auf Zusprechung beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) gilt das Folgende: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Bezüglich beruflicher Massnahmen fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, da solche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Der entsprechende Antrag wurde zudem in der Beschwerde nicht begründet. Dementsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Zwar bezieht sich Art. 51 ATSG ausdrücklich nur auf das zulässige formlose Verfahren, doch erachtet es die Rechtsprechung - in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG - auch dann als angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels Verfügung entschieden hat (BGE 134 V 145 E. 5.1). Die Frist für eine solche Intervention gegen den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person - insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist - in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.3 und 5.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweis).
3.2 In der Mitteilung vom 18. Juli 2019 (Urk. 15/20) wurde festgehalten, es seien keine Leistungen der Invalidenversicherung nötig. Der Beschwerdeführer habe per 1. Juli 2019 eine neue Tätigkeit bei der Y.___ AG aufnehmen können (vgl. Urk. 15/21/1; Urk. 15/31 Ziff. 2). Er wünsche sich trotzdem eine leichtere Tätigkeit, habe aber mitgeteilt, dass er keine Unterstützung beim Bewerbungsprozess benötige. Aus diesem Grund werde das Dossier abgeschlossen. Es bestünden keine Einschränkungen bei der Stellensuche. Ein Anspruch auf eine Rente bestehe nicht, da keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dies wird durch die Akten gestützt, war der Beschwerdeführer doch im Zeitpunkt der ersten Anmeldung vom 1. Februar 2019, vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ AG, in ungekündigter Stellung und zusammen mit der stundenweise ausgeübten Reinigungstätigkeit im Umfang von mindestens 80 % arbeitstätig (vgl. Urk. 15/2 Ziff. 5.4; Urk. 15/5/3; Urk. 15/16/16), ohne länger arbeitsunfähig gewesen zu sein (vgl. Urk. 15/5/1 und nachfolgende E. 3.3).
Der Beschwerdeführer hat in der Folge nicht innerhalb eines Jahres eine anfechtbare Verfügung verlangt. Der Fallabschluss wurde mit ihm besprochen. Zwar wollte er weiterhin eine leichtere Tätigkeit suchen, benötigte aber keine Unterstützung bei der Stellensuche und wollte dafür auch nicht immer nach C.___ fahren (vgl. Urk. 15/21/1). Bei dieser Sachlage durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen annehmen, die Beschwerdegegnerin habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst, auch wenn er rechtsunkundig ist und damals nicht anwaltlich vertreten war. Nachdem er nicht innert Jahresfrist eine anfechtbare Verfügung verlangt hat, erlangte die Mitteilung vom 18. Juli 2019 rechtliche Wirksamkeit, wie wenn sie als Verfügung ergangen wäre. Zudem erfolgte die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers vom 25. August 2020 (Urk. 15/22) mehr als ein Jahr nach der Mitteilung vom 18. Juli 2019 und kann bereits aus diesem Grund nicht als sinngemässes Verlangen einer anfechtbaren Verfügung betrachtet werden.
3.3 Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 18. Juli 2019 lagen folgende ärztliche Beurteilungen vor: Ein nicht aktenkundiges, vom D.___ veranlasstes Gutachten vom 8. Juni 2016 ging offenbar von einer Einschränkung von 30 % aus (vgl. Urk. 15/8/2). Gemäss Bericht vom 4. Mai 2019 des behandelnden med. pract. E.___, praktischer Arzt, war der Beschwerdeführer jeweils kurzzeitig zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/16/2 Ziff. 3). Im Bericht der B.___ vom 16. Mai 2019 (Urk. 15/18/7-13) wurde die bisherige Tätigkeit für fünf bis sechs und eine angepasste Tätigkeit für sechs bis acht Stunden täglich als zumutbar erachtet (Ziff. 4.1-4.2). Der Beschwerdeführer war trotz dieser Beurteilungen abgesehen von Abwesenheiten während wenigen Tagen bis zum und im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Juli 2019 faktisch nie arbeitsunfähig. Mithin liegt kein Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vor. Vielmehr ist die Anmeldung vom 25. August 2020 wie eine erstmalige Anmeldung zu betrachten.
4.
4.1 Med. pract. E.___ stellte mit Bericht vom 30. September 2020 (Urk. 15/30) folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- lumboradikuläres Syndrom L5 links
- Rezidivhernie mit Kompression des Duralsackes und der Nervenwurzel L5 links (MRI vom September 2020)
- Status nach Diskushernienoperation 2016
Leider sei es wegen Rückenbeschwerden mit nachweislicher Nervenwurzelkompression und bisher suboptimalem Ansprechen auf die konservative Behandlung zu einer erneuten Krankschreibung ab dem 16. September 2020 gekommen. Am 12. Oktober 2020 sei ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 25 % begonnen worden, wobei med. pract. E.___ Zweifel hegte, ob dieser gelingen werde. Zudem bestehe eine sehr starke psychosoziale Belastung mit dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers, der einer radikalen islamistischen Gemeinschaft beigetreten sei. Dies wirke sich mit Sicherheit nicht positiv auf die Rückenproblematik aus (Ziff. 3).
4.2 Am 26. November 2020 wurde der Beschwerdeführer im Kantonsspital F.___ an der Wirbelsäule operiert (Urk. 15/67/2-3) und am 1. Dezember 2020 in ordentlichem Allgemeinzustand entlassen (Urk. 15/67/5-7 S. 1). Gemäss Verlaufskontrolle vom 16. Dezember 2020 habe sich ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit Rückbildung der Schmerzen gezeigt (Urk. 15/67/8-9 S. 1).
4.3 Mit Formularbericht vom 22. März 2021 (Urk. 15/75/1-10) hielt med. pract. E.___ fest, es zeige sich eine gewisse Besserung nach der Operation; die Arbeit werde zu 50 % aufgenommen (Ziff. 8). Zumutbar seien leichte Tätigkeiten (Ziff. 9) mit zusätzlichen Pausen und mit wechselnder Körperhaltung (Ziff. 10.2). Durch sukzessives Training sei eine weitere Verbesserung zu erwarten. Es bestehe jedoch eine Rückfallgefahr (Ziff. 11.11). Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer ab Mitte März 2021 beim bisherigen Arbeitgeber zu 60 % (Urk. 15/77) beziehungsweise 100 % (Urk. 15/87).
4.4 Am 9. Oktober 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt (Urk. 15/101) und war zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 15/105/1 Ziff. 6.1). Eine Koronarangiographie vom 18. November 2021 zeigte eine kardiopulmonale Stabilität mit Beschwerdefreiheit (Urk. 15/99/1).
4.5 MSc G.___, Therapeutische Leiterin des Konsiliardienstes, B.___, stellte mit Bericht vom 16. Februar 2022 (Urk. 15/138) folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit teils wahnhaften Symptomen
- Status nach Herzinfarkt im September (richtig: Oktober) 2021, aktuell in ambulanter Behandlung bei der Referentin im Rahmen der kardialen ambulanten Rehabilitation, vom Hausarzt zu 50 % krankgeschrieben
- psychosoziale Belastungssituation
Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6):
- koronare 3-Gefässerkrankung vom Oktober 2021
- Rezidiv Bandscheibenvorfall 2020
- arterielle Hypertonie ca. 2011
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit teils wahnhaften Symptomen (ICD-10 F33.1), November 2011
Im Vergleich zum Herbst 2021 habe sich zu Beginn eine deutliche Zustandsverschlechterung mit deutlicher Zunahme der depressiven Symptomatik gezeigt. Der Beschwerdeführer sei aktuell unter Medikation leicht stabilisiert. Es bestünden weiter erhebliche Belastungen im familiären Umfeld: Der 18-jährige Sohn sei aktuell in einer Strafanstalt, es bestehe eine hohe Schuldenbelastung, der jüngere Sohn sei ebenfalls rebellisch. Der Beschwerdeführer sei alleinerziehend und alleine in der Schweiz, der Rest der Familie lebe in Wien (Ziff. 2.7). Er sei gegenwärtig zu 80 % angestellt. Die Tätigkeit habe er trotz mittelgradiger bis schwerer depressiver Symptomatik sowie Status nach Herzinfarkt aktuell mit einem Pensum von 50 % bewältigen können. Frühere Nebenjobs könne er aber nicht mehr wahrnehmen, was ihm auch grosse finanzielle Sorgen bereite (Ziff. 3.1). Aus psychiatrischer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.2).
4.6 Dr. med. I.___, Praktische Ärztin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), stellte am 25. Februar 2022 nach Berücksichtigung der Akten folgende, hier gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/163/10):
- lumboradikuläres Syndrom
- koronare Dreigefäss-Herzkrankheit
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel-bis schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen
Die folgenden Diagnosen hätten keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/163/10):
- psychosoziale Belastungssituation, beginnendes Burn-out
- mittelgradige depressive Episode
- arterielle Hypertonie
- schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Aufgrund der Rückenbeschwerden bestehe seit April 2021 in angepassten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Es werde empfohlen, ab Dezember 2021 gesamthaft von einer maximal zu 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da aktuell die psychische Komponente dominiere und Einfluss auf die Schmerzsymptomatik des Rückens haben könnte, sei eine versicherungspsychiatrische Stellungnahme notwendig (Urk. 15/163/11).
4.7 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt am 22. April 2022 (Urk. 15/163/11-12) fest, der Bericht der B.___ vom 16. Februar 2022 sei widersprüchlich. Darin werde festgehalten, dass psychotische Symptome unter der Medikation weitgehend remittiert seien. Trotzdem werde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht nachvollziehbar, da die Berichterstatterin keine früheren Episoden benenne. Dass sie trotz der schwerwiegenden Diagnose, die sie postuliere, eine vollständige Arbeitsfähigkeit als erreichbar beurteile, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % arbeite, nicht mit der postulierten Diagnose beziehungsweise dem Schweregrad vereinbar.
Med. pract. I.___ hielt sodann fest, unter Berücksichtigung der diskrepanten Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und möglicher Wechselwirkungen mit der somatischen Schmerzsymptomatik werde eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädie und Psychiatrie empfohlen (Urk. 15/163/12).
4.8
4.8.1 Im Rahmen der Abklärung einer Berufsunfähigkeitspension in Österreich veranlasste das Landgericht Feldkirch eine Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 15/152/1-2).
Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, stellte in seinem am 4. April 2022 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese (Urk. 15/152/3-5) und Durchführung einer eigenen Untersuchung (Urk. 15/152/5-6) erstatteten Teilgutachten (Urk. 15/152/3-8) folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (Urk. 15/152/6):
- koronare Herzerkrankung am 9. Oktober 2021. Linksventrikelfunktion gut erhalten geblieben. Am Fahrrad-Ergometer eingeschränkte Leistungsfähigkeit.
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit nächtlicher CPAP-Beatmung
- arterielle Hypertonie seit Jahren vorbekannt
- Dislipidämie
- Adipositas
Aus kardiologischer Sicht sei nur bedingt nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer subjektiv an einer deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit leide. Das kardiologische Beschwerdebild sei sicherlich von der psychiatrischen Problematik überlagert (Urk. 15/152/6-7). Das bestehende Übergewicht habe an der eingeschränkten Leistungsfähigkeit ebenfalls einen kleinen Anteil. Körperlich leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken und Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Arbeiten, die eine besondere körperliche Wendigkeit oder Geschwindigkeit erforderten, seien im Rahmen eines üblichen Achtstundentages mit den üblichen Unterbrechungen zumutbar. Durch regelmässiges körperliches Ausdauertraining, eine Gewichtsreduktion und durch Stabilisierung der psychiatrischen Situation sollte sich der Gesundheitszustand derart bessern lassen, dass auch fallweise mittelschwere Tätigkeiten wieder zumutbar seien (Urk. 15/152/7).
4.8.2 Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in seinem am 2. Mai 2022 unter Berücksichtigung der Akten (Urk. 15/152/13-14), Erhebung der Anamnese (Urk. 15/152/10-12) und Durchführung einer eigenen Untersuchung (Urk. 15/152/15-18) erstatteten neurologisch-psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 15/152/9-22) folgende Diagnosen (Urk. 15/152/19):
- Depression mit Angststörung und psychotischen Symptomen
- Läsion L5 und S1 links
- Carpaltunnelsyndrom rechts
In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine Depression, welche mittel- bis höhergradig ausgeprägt sei. Die allgemeine psychophysische Belastbarkeit sei reduziert. Antrieb, Konzentrationsleistung und Initiative seien vermindert. Der Tag-Nachtrhythmus sei gestört. Es bestünden zudem akustische Wahnwahrnehmungen und das Empfinden, verfolgt zu werden, hier als Ausdruck der depressiven Symptomatik. In neurologischer Hinsicht bestehe bei Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule eine chronische beziehungsweise ältere Funktionsstörung der Nervenwurzeln L5 und S1. Hierdurch bestünden eine leichtgradige Schwäche der Unterschenkelmuskulatur, eine Gefühlsstörung im linken Bein, eine Standunsicherheit und eine reduzierte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Auch die Belastbarkeit des rechten Handgelenks sei reduziert. Es könnten Missempfindungen und Gefühlsstörungen auftreten, welche das feinmanipulative Geschick der rechten Hand reduzierten (Urk. 15/152/19).
Schwere und mittelschwere Arbeiten seien nicht zumutbar. Bei Beachtung des näher genannten Belastungsprofils sei eine Arbeitstätigkeit von sechs Stunden täglich zumutbar (Urk. 15/152/20). Der Gesundheitszustand werde sich insgesamt wahrscheinlich nicht in relevanter Weise verbessern. Eine Verschlechterung könne durch zumutbare Inanspruchnahme der psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung vermieden werden (Urk. 15/152/21).
4.8.3 Dr. M.___, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem am 13. Juni 2022 unter Berücksichtigung der Akten (Urk. 15/152/29), Erhebung der Anamnese (Urk. 15/152/25-26) und Durchführung einer eigenen Untersuchung (Urk. 15/152/26-28) erstatteten orthopädischen Teilgutachten (Urk. 15/152/23-31) ein chronisches Kreuzschmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Beine bei Zustand nach mehreren Bandscheibenoperationen an der Lendenwirbelsäule (Urk. 15/152/30). Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer seit September 2020 leichte Arbeiten mit Gehen, Stehen und Sitzen im Wechsel zu acht Stunden täglich mit zumutbar. Schwere und mittelschwere Arbeiten, Arbeiten mit Zwangsstellung des Oberkörpers ohne Abstützmöglichkeiten, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit verstärkten Drehbewegungen des Rumpfes, Arbeiten in vorgebeugter oder gebückter Haltung, auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten im Knien und in Hockstellung seien nicht zumutbar (Urk. 15/152/30).
4.9 Nach Würdigung dieses Gutachtens kamen Dr. I.___ und Dr. J.___, RAD, am 9. November 2022 zum Schluss, es bestehe aus somatischer Sicht seit Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 40 %. Gesamthaft betrage die Arbeitsunfähigkeit somit 40 %. Eine weitere Begutachtung sei nicht notwendig (Urk. 15/163/13).
4.10 Vom 19. Oktober bis 25. April 2023 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter Herzrehabilitation am F.___. Im Schlussbericht vom 26. April 2023 (Urk. 15/223-226) wurde als Hauptdiagnose eine koronare Dreigefässerkrankung mit Linksdominanz und zweifacher Koronarangiographie sowie mit den kardiovaskulären Risikofaktoren Dyslipidämie, arterielle Hypertonie, intermittierender Nikotinkonsum und Adipositas genannt (S. 1). Als Nebendiagnosen wurden (hier teilweise gekürzt) aufgeführt (S. 1):
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- rezidivierender Bandscheibenvorfall
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.1)
Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er von kardiologischer Seite her beschwerdefrei sei. Insbesondere habe er Thoraxschmerzen, Brustenge oder Atemnot bei Belastung verneint und er könne problemlos zwei Stockwerke hochsteigen (S. 2). Für die Rückenbeschwerden und den Schwindel wurden Physiotherapie und in kardiologischer Hinsicht eine Nachkontrolle in 12 Monaten empfohlen (S. 3).
4.11 Dr. med. N.___, Klinik für Kardiologie, F.___, diagnostizierte mit Bericht vom 31. Mai 2023 (Urk. 15/228/1-5) ein Rezidiv eines Bandscheibenvorfalls sowie eine rezidivierende depressive Störung, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die koronare Dreigefässerkrankung, die arterielle Hypertonie und die Dyslipidämie hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Es seien keine weiteren Konsultationen geplant und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.2-1.3). Aus kardiologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit gegeben (Ziff. 2.7) und behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (Ziff. 4.2). Die aktuelle Limitierung sei eher durch die Rückensymptomatik und psychische Ursachen zu erklären (Ziff. 5).
4.12 Mit Bericht vom 5. Juni 2023 (Urk. 15/229) stellte MSc G.___, B.___, folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Status nach mit psychotischen Symptomen, unter Quetiapin remittiert
- psychosoziale Belastungssituation
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 3. Mai 2023 in tagesklinischer Behandlung (Ziff. 1.2). Er sei vom 19. Januar bis 12. April 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). In der bisherigen Stelle als Teamleiter Verkauf habe der Beschwerdeführer im Schichtdienst gearbeitet und habe wiederholt die vielen Personalengpässe abdecken, Dienstplanung erstellen und gleichzeitig Kundenkontakte pflegen müssen. Es bestünden hohe Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit aufgrund der Tätigkeit an der Kasse, Dienstpläne schreiben und Personalführung. Bei bestehender Diskushernie und nach koronarer Erkrankung seien Tätigkeiten in der Filiale, wie beispielsweise das Auffüllen von Regalen oder kleine Reinigungsarbeiten, ebenfalls eine zunehmende Belastung. Durch die stetige Überbelastung, kognitiven Einschränkungen, die Antriebslosigkeit, affektive Verflachung sowie die somatischen Einschränkungen bestehe zurzeit eine klare Einschränkung, die die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht zulasse (Ziff. 3.2). Eine angepasste Tätigkeit sei maximal zwei Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.2). Prognostisch sei von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen (Ziff. 4.3). Ergänzend hielt MSc G.___ am 5. Juli 2023 (Urk. 15/230) fest, eine Eingliederung im 1. Arbeitsmarkt sei aufgrund der psychischen und somatischen Einschränkungen langfristig nicht absehbar.
4.13 Die Ärztinnen der B.___ stellten mit Abschlussbericht vom 24. August 2023 (Urk. 15/238 = Urk. 3) über die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. Mai bis 31. Juli 2023 folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, mit borderline, vermeidend-selbstunsicheren und dependenten Anteilen, differentialdiagnostisch (DD) akute Belastungsstörung (ICD-10 F43) beziehungsweise komplexe Traumafolgestörung nach ICD-11
- Infekt unklarer Ätiologie, Erstdiagnose (ED) am 18. Juni 2023
- Schwindel unklarer Ätiologie, ED am 22. Juni 2023
- diffuse Thoraxschmerzen, ED am 18. Juni 2023
- Status nach Herzinfarkt, fünf Stent-Implantationen, letzte im Januar 2023
- arterielle Hypertonie
- Rezidiv Bandscheibenvorfall
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
Während der gesamten Behandlungszeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei seinem Austritt habe er sich in einem psychisch stabileren Zustand gezeigt, vor allem bezüglich der depressiven und ängstlichen Symptome (S. 4).
4.14 Die Ärztinnen der B.___ berichteten am 31. Mai 2024 (Urk. 20/2) über eine weitere ambulante Behandlung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 25. Januar bis 24. April 2024 und stellten folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, mit borderline, vermeidend-selbstunsicheren und dependenten Anteilen, differentialdiagnostisch (DD) akute Belastungsstörung (ICD-10 F43) beziehungsweise komplexe Traumafolgestörung nach ICD-11
- atherosklerotische Herzkrankheit: Dreigefässerkrankung, Status nach Herzinfarkt, fünf Stent-Implantationen, letzte Koronarangiographie im Januar 2023
- benigne arterielle Hypertonie
- Rezidiv Bandscheibenvorfall
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
Der Beschwerdeführer sei erneut eingetreten aufgrund einer erneuten Verschlechterung seines Zustandes unter Einfluss psychosozialer Faktoren und dem Bedarf an zusätzlicher Unterstützung. Bei Eintritt habe eine depressive Symptomatik imponiert, welche sich vor allem in Verzweiflung und Hilflosigkeit in Bezug auf die Zukunft bei vorbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren sowie neu der Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung sowie bei mangelnder Tagesstruktur und Einsamkeit gezeigt habe (S. 2). Zum Zeitpunkt des Austritts habe sich die Depression etwas remittiert und habe die Kriterien für eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode erfüllt. Während der gesamten Behandlungszeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Von Seiten der Krankentaggeldversicherung sei eine vertrauensärztliche Untersuchung angefordert worden (S. 3). Gegen Ende der Behandlung habe der Beschwerdeführer mit einer freiwilligen Tätigkeit zweimal pro Woche im F.___ begonnen. Bei Austritt sei sein Zustand objektiv verbessert wahrgenommen worden, mit einem Rückgang der depressiven Symptomatik und einer gesteigerten Schwingungsfähigkeit. Er habe ein erhöhtes Engagement in seinem Leben und ausreichend Aktivitäten für eine bessere Struktur gezeigt (S. 4).
4.15 Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medizin, erstattete am 13. Mai 2024 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 20/3) und hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. Januar 2023 krankheitsbedingt für arbeitsunfähig erklärt worden, aktuell weiterhin zu 100 %. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch med. pract. E.___ bescheinigt worden (S. 1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er am 9. Mai 2024 eine Traumatherapie beginne und dass am 10. Mai 2024 ein nächster teilstationärer Eintritt in die Tagesklinik vorgesehen sei (S. 2). Zusammengefasst sei der Befund vor dem Hintergrund einer langjährigen psychiatrischen Vorgeschichte zu sehen, gekennzeichnet durch wiederkehrende Depressionen, vermutlich auf dem Boden einer Traumafolgestörung. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, aktuell eine floride mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Den Unterlagen zufolge bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit kombinierten Anteilen (ICD-10 F61) beziehungsweise differentialdiagnostisch eine komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43). Die seit Mitte Januar 2023 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei angesichts der floriden Depression zunächst weiterhin ausgewiesen, sowohl in der angestammten als auch in jeglichen anderen Tätigkeiten, und mindestens bis zum Abschluss der jetzt beginnenden teilstationären Behandlung. Nähere Aussagen zur Prognose seien gegenwärtig nicht möglich (S. 4).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer war gemäss Bericht von med. pract. E.___ vom 30. September 2020 ab dem 16. September 2020 arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 4.1), weshalb die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres auf September 2020 legte (vgl. vorstehend E. 2.1). Vor Ablauf des Wartejahrs per September 2021 war der Beschwerdeführer jedoch von Ende Juni bis Anfang September 2021, mithin während mehr als 30 Tagen, zu 100 % erwerbstätig (vgl. Urk. 15/163/5 Mitte und Urk. 15/163/6 Mitte), womit ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit eintrat. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.1). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber Y.___ AG lediglich um einen Arbeitsversuch handelte. Diesbezüglich lässt sich den Akten nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zwar noch nicht schwer heben konnte, der Arbeitgeber jedoch sehr verständnisvoll sei (Urk. 15/77). Med. pract. E.___ attestierte zudem lediglich bis Ende Januar 2021 ausdrücklich eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs (vgl. Urk. 15/86/5 Ziff. 1), ab Juni 2021 jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr (vgl. Urk. 15/86/7).
Am 9. Oktober 2021 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt und war wieder zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 4.4), womit ab diesem Datum die Wartezeit neu zu laufen begann.
5.2 Bis zum Ablauf des Wartejahres per Oktober 2022 wurden verschiedene Abstufungen von Arbeitsunfähigkeit, zwischen 100 % und 20 %, attestiert (vgl. Urk. 15/105/5 unten; Urk. 15/108; Urk. 15/110; Urk. 15/119). Gemäss Bericht von Therapeutin G.___ vom 16. Februar 2022 bestand zum Zeitpunkt dieses Berichts in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von fünf bis sechs Stunden täglich. Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitpunkt des Berichts zu 50 % in der angestammten Tätigkeit (vorstehend E. 4.5). RAD-Ärztin Dr. I.___ ging im Februar 2022 davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Rückenbeschwerden in angepassten Tätigkeiten seit April 2021 beziehungsweise Dezember 2021 zu 80 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 4.6), was ausser Acht lässt, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufgrund des Herzinfarktes und der nachfolgenden Behandlung vollständig arbeitsunfähig war. RAD-Arzt Dr. J.___ wies im April 2022 (vorstehend E. 4.7) auf Widersprüche in der Beurteilung von Therapeutin G.___ hin, wobei er ohne Begründung davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % - statt der tatsächlichen 50 % - arbeitete (vgl. vorstehend E. 4.5). Dr. I.___ und Dr. J.___ erachteten aufgrund der unklaren psychiatrischen Beurteilung und möglicher Wechselwirkungen mit den somatischen Beeinträchtigungen im September 2022 eine polydisziplinäre Begutachtung für angezeigt (vgl. vorstehend E. 4.7). Mit anderen Worten lag in diesem Zeitpunkt keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.
5.3 Anstelle der Durchführung der empfohlenen Begutachtung wurden die im Zeitraum von April bis Juni 2022 erstatteten, vom Landgericht Feldkirch angeordneten polydisziplinären Teilgutachten beigezogen. Diese ergingen in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie (vgl. vorstehend E. 4.8.1-3). Aus allgemeininternistischer wie orthopädischer Sicht wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bescheinigt (vgl. vorstehend E. 4.8.1 und 4.8.3). Der neurologisch-psychiatrische Gutachter erachtete in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitstätigkeit von sechs Stunden täglich für zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.8.2), wobei diese Einschätzung insbesondere aufgrund der neurologischen Diagnosen erging. Die Diagnose einer Depression mit Angststörung und psychotischen Symptomen wurde im Gutachten nur rudimentär begründet.
Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Diese Vorgaben werden von diesem Gutachten nicht erfüllt. Vielmehr stützte sich der psychiatrische Gutachter auf anamnestische Angaben, ohne diese fachärztlich zu würdigen. Beispielsweise übernahm der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers, er höre beim Einschlafen Stimmen und habe manchmal das Gefühl, er höre Schritte und es sei jemand hinter ihm, direkt als Diagnose einer Depression mit Angststörung und psychotischen Symptomen. Es erfolgte keine Würdigung des Einflusses von psychosozialen Faktoren, obwohl der Beschwerdeführer etwa im Zusammenhang mit seinem Sohn solche berichtete (vgl. Urk. 15/152/16). Gänzlich unerwähnt blieben sodann Angaben hinsichtlich der für die Beurteilung von psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.5-1.6), was auf andere Voraussetzungen bei österreichischen Begutachtungen zurückzuführen sein mag, für die Beurteilung der Auswirkungen psychischer Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit nach schweizerischem Recht jedoch unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2.2). Im Gutachten wurde zudem festgelegt, mit wie vielen Tagen von Arbeitsunfähigkeit jährlich zu rechnen ist («Krankenstände»; Urk. 15/152/33 Ziff. 4), was nicht dem hierzulande üblichen Verständnis einer Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung entspricht. Solche krankheitsbedingten Ausfälle wären im Rahmen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu würdigen. Eine polydisziplinäre Diskussion und Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte zudem nicht (vgl. Urk. 15/152/32-33), was den Beweiswert dieses Gutachtens ebenfalls schmälert. Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt. Zwar ist eine solche zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen nicht zwingend. Das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten ist daher nicht bereits deshalb bundesrechtswidrig, weil keine abschliessende Konsensdiskussion stattgefunden hat. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Beweiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2, je m.w.H.). Vorliegend lässt sich jedoch aufgrund der aufgezeigten Mängel des psychiatrischen Teilgutachtens wie auch der anders gewichteten Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die rechtsrelevante Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beantworten.
Obschon das Gutachten im Auftrag des Landgerichts Feldkirch erstellt wurde, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich, dass die Verfahrensvorschriften nach Art. 44 ATSG eingehalten wurden. Analog wie bei einer vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Expertise genügen daher bereits geringe Zweifel daran, um nicht beweiskräftig zu sein (vgl. E. 1.7).
Insgesamt vermag dieses Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise nicht zu genügen. Der Beurteilung von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 9. November 2022, wonach gestützt auf dieses Gutachten seit Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe (vgl. vorstehend E. 4.9), kann deshalb nicht gefolgt werden.
5.4
5.4.1 Aus kardiologischer Sicht war der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 26. April 2023 nach ambulanter Herzrehabilitation beschwerdefrei (vgl. vorstehend E. 4.10). Dr.N.___ bestätigte dies mit Bericht vom 31. Mai 2023 und hielt fest, aus kardiologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit gegeben und eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar. Die aktuelle Limitierung sei eher auf die Rückenbeschwerden und die psychische Symptomatik zurückzuführen (vorstehend E. 4.11).
5.4.2 Die im weiteren Verlauf ergangenen Berichte betrafen zur Hauptsache die psychischen Beschwerden. Im Rahmen der tagesklinischen Behandlung in der B.___ von Mai bis Juli 2023 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, und ein Verdacht auf eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung, differentialdiagnostisch eine komplexe Traumafolgestörung, diagnostiziert. Bei Austritt war ein psychisch stabilerer Zustand zu verzeichnen (vorstehend E. 4.12-4.13). Bei im Wesentlichen unveränderter psychiatrischer Diagnose fand von Januar bis April 2024 eine weitere ambulante Behandlung in der B.___ statt, da unter Einfluss psychosozialer Faktoren eine erneute Verschlechterung eingetreten war. Die depressive Symptomatik zeigte sich vor allem in Bezug auf die Zukunft bei vorbestehenden psychosozialen Faktoren und der Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung. Bei Austritt war die Symptomatik jedoch etwas remittiert und erfüllte nunmehr die Kriterien für eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode. Der Beschwerdeführe konnte ein erhöhtes Engagement und ausreichende Aktivitäten für eine bessere Struktur zeigen (vgl. vorstehend E. 4.14).
5.4.3 Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über die während der Behandlungen bestehende volle Arbeitsunfähigkeit hinaus lässt sich den genannten Berichten nicht entnehmen. Der Einschätzung von MSc G.___ vom 5. Juni 2023 (vorstehend E. 4.12), wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht und in angepassten Tätigkeiten maximal zwei Stunden täglich arbeitsfähig ist, kann grundsätzlich nicht gefolgt werden, da es sich bei MSc G.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt. Denn für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Zudem listete Therapeutin G.___ die psychosoziale Belastungssituation als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. vorstehend E. 4.5 und 4.12), was aus versicherungsmedizinischer Sicht einer genaueren Differenzierung bedarf. Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Therapeutin G.___ stützte ihre Beurteilung zudem fachfremd auch auf somatische Beschwerden, was nicht überzeugt.
5.4.4 Die im Verfahren aufgelegten Behandlungsberichte der Fachärztinnen der B.___ vom 24. August 2023 und 31. Mai 2024 erweisen sich in Bezug auf die offenen Fragen auch nicht als beweistauglich. Sie entbehren einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und lassen ebenfalls eine Plausibilisierung der attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit mittels der Standardindikatoren vermissen. Obschon im Verlauf der Behandlung eine Besserung eintrat, erläuterten sie auch nicht, weshalb dies an der Zumutbarkeitsbeurteilung nichts geändert haben soll. Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass die behandelnden Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ein Abstellen auf diese Berichte fällt daher nicht in Betracht.
5.4.5 Dr. O.___ nahm in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Mai 2024 Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und erachtete aufgrund der von ihm genannten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit seit Mitte Januar 2023 als ausgewiesen, mindestens bis zum Abschluss der ab 10. Mai 2024 erneut angetretenen tagesklinischen Behandlung. Die Prognose sei ungewiss (vorstehend E. 4.15). Angaben zu den Standardindikatoren enthält dieses Gutachten nicht, weshalb sich daraus aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein genügend schlüssiges Bild ergibt. Auch dieses Gutachten wurde nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt, sondern wurde im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt, weshalb diese mehr als geringen Zweifel daran genügen, um den Beweiswert zu verneinen (vgl. E. 1.7).
5.5 Die vorstehend erwähnten, nach der Stellungnahme der RAD-Ärzte vom November 2022 ergangenen Berichte wurden dem RAD nicht mehr vorgelegt und von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt. Sie nahm auch zu dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangenen Bericht der B.___ vom 31. Mai 2024 (vorstehend E. 4.14) und zum psychiatrischen Gutachten von Dr. O.___ (vorstehend E. 4.15) keine Stellung. Die von Dr. I.___ angesprochene Frage der Wechselwirkungen der somatischen Schmerzsymptomatik auf die Psyche (vgl. vorstehend E. 4.7) blieb ungeklärt und der Einfluss und die Auswirkungen von psychosozialen Faktoren sowie die Standardindikatoren wurden nicht geprüft. Es fehlt somit an einer schlüssigen Gesamtwürdigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer und im Reinigungsdienst wie auch in angepassten Tätigkeiten aus somatischer und psychischer Sicht. Bei Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit wird auch der Verlauf der Arbeitsfähigkeit während des Wartejahrsnäher zu beleuchten sein.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
6.2 Den vorhandenen Berichten könne keine schlüssigen Antworten auf die offenen Fragen (vgl. vorstehend E. 5.5), insbesondere die zentrale Frage der Arbeitsfähigkeit, entnommen werden, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des vom RAD empfohlenen polydisziplinären Gutachtens und erneuten Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die nach Art. 61 lit. g ATSG vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie nach Einsicht in die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, vom 20. August 2024 und ausgehend vom geltend gemachten, als gerechtfertigt erscheinenden Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten (Urk. 25) ist die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Pauschalbarauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 4'156.85 festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Parteientschädigung von Fr. 4’156.85 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard