Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00123
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene X.___ erkrankte 1980 an einer Meningoencephalitis. Als Folgen davon verblieben ein schweres motorisches Hemisyndrom und dystone Extremitätsbewegungen rechts (Urk. 11/3/2). Im Januar 1991 reiste X.___ aus dem damaligen Jugoslawien, wo er während acht Jahren die Primarschule besucht und hernach keinen Beruf erlernt hatte (Urk. 11/2), in die Schweiz ein (Urk. 11/4). Am 2. Oktober 1991 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Vermutlich wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen – die Akten sind nicht mehr auffindbar - wurde sein Antrag jedoch abgewiesen (Urk. 11/32). In der Folge arbeitete X.___ temporär und teilzeitlich bei der Y.___ im Rayon Blumen sowie im Lager (Urk. 11/2/1, Urk. 11/20). Ab Oktober 2001 bezog er Arbeitslosenentschädigung, wobei er vom 18. August 2003 bis 31. Dezember 2004 im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme als Mitarbeiter einer Velostation angestellt war (Urk. 11/2/2, Urk. 11/8, Urk. 11/11, Urk. 11/20). Am 28. April 2005 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und wies mit Verfügung vom 31. August 2005 (Urk. 11/19) das Gesuch um berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 1. September 2005 (Urk. 11/22) dasjenige um eine Rente ab. Die von X.___ erhobenen Einsprachen (Urk. 11/23, Urk. 11/26) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. November 2005 ab (Urk. 11/30). Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/31/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. August 2006 (Urk. 11/36) in dem Sinne gut, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2005 insoweit aufgehoben wurde, als damit der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint wurde, und es wurde festgestellt, dass X.___ grundsätzlich Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die IV-Stelle führte mit X.___ am 1. November 2006 ein Gespräch durch (Urk. 11/42). Am 6. November 2006 verfügte sie, dass die Arbeitsvermittlung nicht aufgenommen werde, da gemäss Angaben von X.___ eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 11/41).
Am 3. März 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___, welcher sich am 2. Januar 2010 bei einem Velosturz eine Clavicularfraktur zugezogen hatte (Urk. 11/54), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 11/47). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie beim Z.___ ein Gutachten in Auftrag gab (Urk. 11/59), welches am 14. Oktober 2010 erstattet wurde (Urk. 11/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/69, Urk. 11/70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 11/75).
Am 13. September 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/77). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin auf, Beweismittel einzureichen, um glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 11/78). Nachdem der IV-Stelle ein psychotherapeutischer Bericht zugegangen war (Urk. 11/79), stellte sie mit Vorbescheid vom 22. Januar 2014 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 11/83). Dagegen erhob X.___ Einwand (Urk. 11/85, Urk. 11/87) und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 11/90, Urk. 11/91). Mit Verfügung vom 19. August 2014 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/95).
Am 21. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/101). Die IV-Stelle forderte ihn wiederum auf, Beweismittel einzureichen, um glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 11/103). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2016 (Urk. 11/105) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 11/105). Dagegen erhob X.___ unter Beilage eines Berichts von lic. phil. A.___, eidg. anerkannter Psychotherapeut, Einwand (Urk. 11/106, Urk. 11/107). Mit Verfügung vom 9. September 2016 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/113).
Am 17. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug von orthopädischen Serienschuhen an (Urk. 11/128). Am 20. Dezember 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich zudem neuerlich zum Bezug einer Rente bzw. von beruflichen Massnahmen an (Urk. 11/137). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor und erteilte mit Mitteilung vom 27. Februar 2018 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigstellung nach ärztlicher Verordnung ab 16. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2022 (Urk. 11/151). Mit Vorbescheid vom 8. März 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 11/153). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 trat die IV-Stelle wie vorbeschieden auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/160).
1.2 Am 26. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Berufliche Integration/Rente; Urk. 11/163). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 2. Mai 2019 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 11/166). Dagegen liess X.___ Einwand erheben (Urk. 11/176) und verschiedene ärztliche Berichte einreichen (Urk. 11/172-175, Urk. 11/183, Urk. 11/187). Sodann liess er um Kostengutsprache für eine Oberschenkelorthese ersuchen (Urk. 11/178+179). Mit Mitteilung vom 25. September 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Oberschenkelorthesen rechts ab 5. Juli 2019 bis 31. Juli 2029 (Urk. 11/194). Die IV-Stelle nahm sodann erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei der Medas B.___ GmbH (nachfolgend: Medas) ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie und Psychotherapie) Gutachten in Auftrag gab (Urk. 11/224), welches am 9. Oktober 2020 erstattet wurde (Urk. 11/231). Am 17. Mai 2021 wandte sich die IV-Stelle an die Medas-Gutachter und wies daraufhin, dass im Teilgutachten Orthopädie Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit sowie die Würdigung der Befunde aus orthopädischer Sicht nicht explizit erkennbar seien. Die IV-Stelle ersuchte um entsprechende Nachreichung (Urk. 11/238). Die Medas-Gutachter liessen sich am 19. Juli 2021 vernehmen (Urk. 11/246). Am 25. Oktober 2021 liess sich X.___ unter Beilage einer Stellungnahme des Psychotherapeuten A.___ vom 2. Oktober 2021 (Urk. 11/264) zum Medas-Gutachten vernehmen (Urk. 11/263). Am 3. November 2021 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für orthopädische Massschuhe nach ärztlicher Verordnung ab 25. August 2021 übernehme (Urk. 11/267). Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2022 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 11/270). Mit Schreiben vom gleichen Tag auferlegte sie X.___, sich einer konsequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie gemäss den Leitlinien der Fachgesellschaft zu unterziehen (Urk. 11/269). X.___ liess gegen den Vorbescheid vom 9. Juni 2022 unter Beilage einer Stellungnahme von KD Dr. med. C.___, Leitender Arzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik E.___ vom 16. August 2022 (Urk. 11/277) Einwand erheben (Urk. 11/278). Am 28. September 2023 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und stellte dabei erneut in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 11/293). Dagegen liess X.___ wiederum Einwand erheben (Urk. 11/294, Urk. 11/297). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen:
1. Es die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2024 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. September 2019 eine unbefristete ganze IV-Rente auszurichten.
3. Eventualiter: Sollte dem Beschwerdeführer bloss eine Teilrente zugesprochen werden, so sei der mit Urteil vom 9. August 2006 zugesprochen Anspruch auf Arbeitsvermittlung unverzüglich zu erbringen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 4). Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wurde der Beschwerdegegnerin erneut Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 7). Am 4. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie bereits am 15. Mai 2024 die Beschwerdeantwort sowie die Akten eingereicht habe. Sie werde die Eingabe vom 15. Mai 2024 und die Akten nochmals zustellen (Urk. 8). Eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 9) und ihre Akten (Urk. 11/1-303) gingen beim Gericht am 5. Juni 2024 ein. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2024, eine allfällige Beschwerdeantwort sei, da verspätet, aus dem Recht zu weisen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt, wobei erwogen wurde, dass die Eingabe vom 15. Mai 2024 nicht aus dem Recht zu weisen sei (Urk. 12). Das Gericht stellte in der Folge fest, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort entgegen den gerichtlichen Feststellungen in der Verfügung vom 28. Mai 2024 bereits am 15. Mai 2024 unter Einreichung ihrer Akten erstattet hatte, mithin innert der mit Verfügung vom 26. Februar 2024 angesetzten Frist (vgl. Urk. 13, Urk. 14/1-303).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird
1.2 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b, 118 V 79 E. 3a, je mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 461 E. 1 mit Hinweis).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Velostation habe hauptsächlich den Empfang/Bedienung von Kunden und den Verkauf von Vignetten beinhaltet, häufig auch das Veloreinigen und sonstige Reinigungsarbeiten sowie das Führen von Statistik und Listen. Es ergäben sich bezüglich der beschriebenen Tätigkeit gemäss Gutachten, auf welches abgestellt werden könne, teilweise Einschränkungen, weshalb in der bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 66 % auszugehen sei. In einer optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit sei sogar eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zumutbar. Damit ein Rentenanspruch überhaupt entstehen könne, müsse während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bestanden haben. Zudem müsse auch weiterhin eine mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit bestehe. Beides treffe beim Beschwerdeführer nicht zu.
Der Beschwerdeführer sei als Jugendlicher mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist. Nichtsdestotrotz habe er in der Schweiz Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet. Für den Stellenverlust seien nicht gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Es könne somit nicht von einer Erwerbsunfähigkeit seit Kindheit ausgegangen werden, weshalb das Valideneinkommen nicht gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu berechnen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), die hohe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter – 66 % angestammt, 75 % angepasst – erstaune sehr, seien doch die Einzelgutachter zu ganz anderen Ergebnissen gekommen, mithin Psychiatrie 66%ige, Allgemeine Innere Medizin 70%ige, Neurologie 50- bis 70%ige und Orthopädie 60- bis 80%ige Arbeitsfähigkeit. Allein aufgrund dieser Zahlen müsse von einer mindestens 40%igen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Offenbar habe das Medas-Gutachten selbst die Beschwerdegegnerin nicht überzeugt, weshalb Ergänzungsfragen gestellt worden seien. Im Antwortschreiben vom 19. Juli 2021 hätten die Gutachter daran festgehalten, dass die Tätigkeit in der Velostation die angestammte Tätigkeit sei, was klar falsch sei. Sodann widerspreche die neue Behauptung, wonach er diese Tätigkeit bei einer 100 % Präsenz mit 25 % Einschränkung verrichten könne, der Feststellung einer bloss 66%igen Arbeitsfähigkeit.
Gemäss Urteil des angerufenen Gerichts vom 9. August 2006 liege klar ein Fall von Frühinvalidität vor. Die Tätigkeit in der Velostation sei nicht die angestammte Tätigkeit, sondern eine arbeitsmarktliche Massnahme gewesen. Da er heute aufgrund seiner körperlichen und seelischen Leiden höchstens – wenn überhaupt – noch eine 60%ige Hilfstätigkeit verrichten könne, was jedoch vehement bestritten werde, und sich seit der Verfügung vom 17. November 2005 sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, müsse weiterhin der bereits damals anerkannte leidensbedingte Abzug von 25 % berücksichtigt werden. Es ergebe sich so ein Invaliditätsgrad von 63 %.
Bereits mit Urteil vom 9. August 2006 sei ihm Anspruch auf Arbeitsvermittlung zugesprochen worden. Die Beschwerdegegnerin weigere sich bis heute, dieser Verpflichtung nachzukommen. Sollte ihm nur eine Teilrente zugesprochen werden, so sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unverzüglich Arbeitsvermittlung anzubieten.
3. Der Beschwerdeführer hat sich bereits mehrmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Vor der erneuten, vorliegend zu prüfenden Neuanmeldung vom 26. März 2019 (Eingangsdatum; Urk. 11/163) hatte die Beschwerdegegnerin letztmals mit Verfügung 27. Mai 2011 (Urk. 11/75) materiell über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Auf die Neuanmeldungen vom 13. September 2013 (Urk. 11/77), 21. März 2016 (Urk. 11/101) und 20. Dezember 2017 (Urk. 11/128) war die Beschwerdegegnerin demgegenüber ohne materielle Prüfung des Rentenanspruchs nicht eingetreten (Urk. 11/95, Urk. 11/113, Urk. 1/160). Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat, ist somit der 27. Mai 2011.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin war mit Verfügung vom 27. Mai 2011 (Urk. 11/75) davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit der Kindheit bestehe. Der Beschwerdeführer sei 1991 in die Schweiz eingereist. Zu diesem Zeitpunkt sei er Staatsangehöriger des damaligen Jugoslawiens gewesen. Somit sei der Beschwerdeführer mit einem Gesundheitsschaden eingereist und habe somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Rentenleistungen nicht erfüllt.
Aus medizinischer Sicht hatte sich die Beschwerdegegnerin dabei im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 12. Oktober 2010 (Urk. 11/64) gestützt (vgl. Urk. 11/67). Die Z.___-Gutachter hatten festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit, welche vorwiegend mit dem linken Arm ausgeübt werden könne und keine längeren Gehstrecken beinhalte, zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Die Gutachter gingen davon aus, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf die Meningoencephalitis im Kindesalter zurückgehe und somit seit Beginn der Erwerbstätigkeit bestehe (Urk. 11/64/15). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten ein spastisches Hemisyndrom (ICD-10 G80.2) bei Status nach Meningoencephalitis im Kindesalter zu entnehmen. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an: Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), Symptomausweitung (ICD-10 F54), Status nach Claviculafraktur rechts am 2. Januar 2010 (Urk. 11/64/14).
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der im aktuellen Neuanmeldeverfahren aktenkundig gewordenen ärztlichen Berichte findet sich im Gutachten der Medas vom 9. Oktober 2020 (Urk. 11/231) eine Zusammenstellung (Urk. 11/231/15 ff.), weshalb diese Berichte an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
4.2.2 Die Medas-Gutachter erhoben die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/231/9):
- spastische sensomotorische Hemiparese rechts bei Status nach Meningoencephalitis im Kindesalter
- mit dystonen Bewegungen und Fallfuss rechts mit Spreiz-Platt-Fuss rechts
- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- ISG-Syndrom beidseits
- Skoliose linkskonvex BWS/LWS
- inzipiente Gonarthrose rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an:
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
- Übergewicht (BMI 28,1 kg/m2)
- Grenzwerthypertonie (Praxismessung)
- Status nach Clavicula-Fraktur rechts 2010 mit Resektion der lateralen Clavicula bei symptomatischer Non Union laterale Clavicula
Zusätzlich nannten die Gutachter als neuropsychologische Diagnose
- nicht authentische kognitive Einschränkungen in allen geprüften Bereichen mit zumindest teilweise bewusster Verzerrung (Aggravation, Differentialdiagnose Simulation)
Die spastische sensomotorische Hemiparese rechts aufgrund einer Meningoencephalitis im Kindesalter und die chronische Schmerzstörung schränkten den Beschwerdeführer sichtlich ein. Die körperlichen Beschwerden, zusätzlich zur bestehenden Hemiparese, seien rein somatisch nicht ausreichend erklärbar (Urk. 11/231/9).
Eine erwerbsrelevante Störung der Persönlichkeit lasse sich nicht nachweisen. Im zwischenmenschlichen Bereich müssten jedoch Einschränkungen formuliert werden. die psychosoziale Anpassungsfähigkeit, das Konfliktverhalten, die Fähigkeit, sich in Gruppen einzugliedern, und die Kritikfähigkeit dürften reduziert sein (Urk. 11/231/9).
Aufgrund der Schmerzsymptomatik scheine der Beschwerdeführer in seinen Lebensbereichen massiv eingeschränkt zu sein. Allerdings könnten aus somatischer Sicht keine Befunde besorgt werden, die eine Aggravation oder Exazerbation erklären können. Offen an dieser Stelle bleibe, ob durch eine Optimierung der Schmerzbehandlung bzw. durch eine spezifische Behandlung der Spastizität, die Schmerzintensität und/oder der Grad der funktionellen rechtsseitigen Beeinträchtigung und damit auch die Arbeitsfähigkeit sowie der psychische Zustand verbessert werden könnten. Rückhalt gebe dem Beschwerdeführer vor allem der gute familiäre Zusammenhalt (Urk. 11/231/9-10).
Insgesamt gingen die Gutachter davon aus, dass ein Grossteil der Symptome, insbesondere die angegebenen Schmerzen, tatsächlich subjektiv bestünden, auch wenn diese nicht komplett durch pathologische Befunde objektivierbar seien. Allerdings könnten diese durch angepasste Therapien besser behandelt und gemildert werden, als dies gegenwärtig der Fall sei. Ein Teil der Beschwerden werde zumindest mit Verdeutlichungstendenz vorgetragen. Dieser Skopus entspreche dem Eindruck aller aktuell beteiligten Gutachter. Dies habe sich in der aktuellen Untersuchung unter anderen bei einer Diskrepanz zwischen der als möglich angegebenen Gehstrecke und der tatsächlich problemlos zurückgelegten Gehstrecke, im Vorbericht der Psychiatrie F.___ vom 6. Februar 2019, in den Berichten des Neurologen Dr. G.___ (2016 und 2018), teilweise inadäquatem Medikamentenspiegel (Escitalopram und Diclofenac) und auch in der neuropsychologischen Begutachtung gezeigt. Hier sei eine Leistungsverzerrung aufgrund von Auffälligkeiten unter dem Zufallsniveau nachgewiesen, weswegen von einer teilweise bewussten Verzerrung auszugehen sei (Urk. 11/231/10).
Aus rein somatischer Sicht hätten sich keine neuen Befunde objektivieren lassen, welche die Arbeitsfähigkeit deutlich einschränkten. Es ergäben sich teilweise Einschränkungen aufgrund der chronischen Schmerzstörung. Die Tätigkeit müsste körperlich leicht, überwiegend mit der linken Hand, überwiegend im Sitzen und ohne grössere Gehstrecken ausführbar sein. Einschränkungen der Teamfähigkeit, Stresstoleranz und Reaktionsfähigkeit müssten akzeptiert werden. Gehe man von der bisherigen Tätigkeit in einer Velostation als angestammte Tätigkeit aus, so seien diese Voraussetzungen weitgehend, aber nicht komplett erfüllt. Es ergäben sich teilweise Einschränkungen bezüglich der zumutbaren Präsenzzeit. Sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer vormittags 2,5 und nachmittags je 3 Stunden präsent sein könnte. Ausgehend von den genannten Diagnosen begründe sich keine Minderung der Leistungskomponente der Arbeitsfähigkeit. Es resultiere eine effektive Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 66 %. Das angegebene Pensum beziehe sich auf eine 42-Stunden-Woche (Urk. 11/231/10).
Der Beschwerdeführer sei überwiegend und zuletzt im Rahmen von Arbeitsprojektiven beschäftig gewesen. Es hätten kaum reguläre Arbeitsverhältnisse bestanden. Sie gingen davon aus, dass die bisherige Tätigkeit bereits in Teilen einer angepassten Tätigkeit entspreche und weiterhin als weitgehend angepasst gelten könne. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste folgende Merkmale aufweisen: Starke Einschränkungen in der Teamfähigkeit werden toleriert, ebenso der Stresstoleranz. Keine besonderen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, keine Lärmbelastung, keine störenden Lichtverhältnisse, Möglichkeit von erhöhtem Pausenbedarf, kein wechselnder Kontakt mit anderen Menschen, kein Publikumsverkehr, sehr gut strukturierte Tätigkeit, sehr begrenzte Verantwortung, keine Führungsaufgaben, keine Nachtschicht, keine Wechselschicht. Bezüglich der somatischen Diagnosen müsste eine angepasste Arbeit am ehesten eine leichte körperliche, möglichst sitzende Tätigkeit sein, welche vorwiegend mit der linken Hand und ohne grössere Gehstrecken ausgeführt werde. Ausgehend von einer 42-Stunden-Woche liessen sich keine weitergehenden Einschränkungen plausibilisieren, warum der Beschwerdeführer nicht zumindest vormittags etwas weniger als 3,5 Stunden und nachmittags etwa drei Stunden Präsenz und entsprechende Leistung in einer leidensangepassten Tätigkeit zeigen könnte. Frage man, ob er während dieser Anwesenheitszeit auch entsprechende Leistung zeigen könne oder eine qualitative Einschränkung der Leistung bestehe, so hielten sie fest, dass keine weiteren Einschränkungen bestünden. Dies entspreche gesamthaft einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit (Urk. 11/231/10-11).
Die Arbeitsunfähigkeiten der verschiedenen Teilgutachten addierten sich nicht, sondern bezögen sich überwiegend auf das gleiche Leiden und die Leiden könnten nicht getrennt voneinander betrachtet und bewertet werden. Entsprechend fänden sich in allen Teilgutachten kongruente quantitative Angaben. Aufgrund der aktuell ursächlichen psychiatrischen Diagnosen würden bei der Evaluierung der Gesamtarbeitsunfähigkeit und Gesamtarbeitsfähigkeit die Angaben aus dem psychiatrischen Teilgutachten übernommen. Entsprechend der Aktenlage gingen sie von einer Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit spätestens seit Antragstellung aus (Urk. 11/231/11).
Die therapeutischen Massnahmen seien auf orthopädischem und führend psychiatrischem Fachgebiet nicht ausgeschöpft und bisher nicht vollumfänglich als lege artis zu bewerten. Es fänden lediglich regelmässige psychotherapeutische Sitzungen mit negativer Prognose seitens des Behandlers statt. Aufgrund der mehrheitlich unter dem Grenzwert liegenden Medikamentenspiegel müsse davon ausgegangen werden, dass die empfohlene Pharmakotherapie langfristig (bereits im Z.___-Gutachten 2010 beschrieben) nicht vollumfänglich in Anspruch genommen werde. Somatische und vor allem psychische rehabilitative teil- oder vollstationäre Ansätze seien bisher nicht etabliert worden und würden von ihnen empfohlen. Die laut Aktenlage erfolgten Therapien bezüglich des Bewegungsapparates seien bis dato fachgerecht durchgeführt worden. Zusätzlich zur ambulanten Psychotherapie fände eine ambulante Physiotherapie statt. Diese könnte durch eine Medizinische Trainingstherapie komplettiert werden. Behandlungsdauer und Umfang des potentiellen Erfolgs der vorgeschlagenen Massnahmen seien nicht nur davon abhängig, wie konsequent die Massnahmen angewendet würden, sondern auch von der Motivation des Beschwerdeführers. Eine Teilremission sei grundsätzlich wahrscheinlich möglich, eine Vollremission könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden (Urk. 11/231/12).
4.2.3 Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. Juli 2021 (Urk. 11/246) erklärten die Medas-Ärzte Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Klinische Pharmakologie, Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie, Praktischer Arzt, und Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus orthopädischer Sicht könne eine leichte körperliche Tätigkeit wie die vom Beschwerdeführer in der Velostation zuletzt ausgeübte als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Bei vorwiegend mit der linken Hand ausgeübten Tätigkeiten ohne grössere Gehstrecken, mit der Möglichkeit zum Einlegen von Pausen sowie ohne Tragen von mittelschweren/schweren Gewichten und ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ergebe sich aktuell eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 75 %, zeitliche Präsenz 100 % mit 25 % Einschränkung der Leistung. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sei in der interdisziplinär formulierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bereits enthalten. Die Physiotherapie könne durch ambulante Kräftigungs- und Koordinationsübungen im Rahmen einer MTT ergänzt werden, zusätzlich könnten zentral wirkende Muskelrelaxantien, wie zum Beispiel Sirdalud, gegeben und die Analgesie optimiert werden.
4.2.4 Psychotherapeut A.___ nahm am 2. Oktober 2021 zum Gutachten Stellung (Urk. 11/264). Er erklärte, das Gutachten setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob der Beschwerdeführer den Arbeitsweg überhaupt zurücklegen könne. Der Beschwerdeführer komme nur noch mit dem Stock etwas vorwärts, gemäss seinen Angaben höchstens 20 Meter. Spazieren könne der Beschwerdeführer nur in Begleitung. Nach seinem Dafürhalten sei er nicht fähig, den Arbeitsweg viermal am Tag zurückzulegen.
Aus psychiatrischer Sicht reiche ein 90-minütiges Gespräch für eine abschliessende wissenschaftlich begründete Beurteilung nicht aus. Zentral bei der Beurteilung der Krankheit des Beschwerdeführers dürfte sein, inwieweit er eine chronische Depression habe. Als relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde vom psychiatrischen Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) anerkannt. In der Erklärung würden Depressionen oder depressive Stimmungen nicht aufgeführt. Als relevante Diagnose werde eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) genannt, ihr jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Diese Diagnose könne er nicht teilen. Patienten mit dieser Diagnose hätten gewöhnlich zusammenhängende Perioden von Tagen oder Wochen, in denen sie ein gutes Befinden beschrieben. Er kenne den Beschwerdeführer seit Februar 2017 und müsse mitteilen, dass er keine dieser Perioden bei ihm habe beobachten können.
Unbestreitbar sei, dass der Beschwerdeführer depressiv sei, was auch vom psychiatrischen Medas-Gutachter mit seiner Diagnose anerkannt werde. Nur dürfte sie falsch sein. Die Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen und der Z.___-Gutachter seien vom Medas-Gutachter nicht einbezogen worden, ja gar nicht ernst genommen, vielmehr seien sie zerrissen und demontiert worden. Für eine gründliche Abklärung wären Rückfragen bei den Behandlern zwingend gewesen. Der Beschwerdeführer sei sicherlich mittelgradig depressiv. Aus den Ausführungen der verschiedenen Gutachter sei seine Depression gut ersichtlich. Seine Antworten zeigten auf, dass der Beschwerdeführer ein einfacher Mensch sei und seine kognitiven Fähigkeiten gering seien. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass es ein anhaltender Zustand sei, was die Diagnose einer Dysthymia nicht unterstütze. In allen Gutachten werde die Antwort «weiss ich nicht» aufgeführt. Unter 4.1 Befunde würde diese Antwort als «wenig Anstrengungen sich zu erinnern» interpretiert. Er deute dies anders, und zwar als Antwort, nämlich als Antwort aus der depressiven Symptomatik. Nicht Gleichgültigkeit, Verweigerung, vielmehr Hilflosigkeit, Antriebslosigkeit. Unter Ziff. 3.2.11 «Zukunftsvorstellungen» werde im Gutachten ausgeführt, dass keine derartigen geäussert würden. Auch dies sei ein klares Indiz, dass der Beschwerdeführer depressiv sei. Im Gutachten werde ein ausgeprägtes Klageverhalten erwähnt. Wie soll ein Depressiver erscheinen? Klage er nicht oder wenig, so sei er nicht depressiv, klage er, so werde es als auffällig beschrieben.
Im Gutachten sei festgehalten, dass keine Hinweise auf Schlaf- und Vigilanzstörungen im Sinne von Durchschlafstörungen sowie Einschlafstörungen oder Verkürzungen der Schlafdauer sowie Früherwachen bestünden. Er könne dies nicht nachvollziehen. Seit Behandlungsbeginn bei ihm seien Schlafstörungen ein grosses Problem. Die Schlafstörungen würden auch medikamentös behandelt. Sehr schwierig sei auch zu verstehen, wie der psychiatrische Gutachter eine leichtgradige Episode objektivere. Episode sei für ihn zeitlich begrenzt. Der Beschwerdeführer leide jedoch schon seit Jahren.
Im Gutachten werde der mangelhafte Medikamentenspiegel angeführt. Nach seiner Erfahrung falle es vielen schwerer kranken Menschen schwer, die Medikamente immer vorschriftgemäss einzunehmen. Im vorliegenden Fall dürften auch die kognitiven Defizite ihren Teil dazu betragen. Depression lasse zudem vergessen, Aufmerksamkeit und Konzentration liessen nach. Also auch hier zeige sich das depressive Bild. Auch die Erwähnung, dass die Teilnahme an rehabilitativen Massnahmen begrenzt sei, stimme nicht. Seit Jahren gehe der Beschwerdeführer in Physiotherapie, leider ohne Erfolg. Auch zu ihm komme der Beschwerdeführer zum Termin. Ein Depressiver sei bekannt schwer zu motivieren. Ein teilstationäres Setting sei ein Beschäftigungsprogramm, ein stationäres bei einem solchen Schweregrad praktisch hoffnungslos und eine Geldverschwendung. Ambulante psychiatrische Spitex habe bis jetzt weitgehend seine Ehefrau übernommen und erweise sich als nicht notwendig. Eine störungsspezifische Behandlung könne ins Auge gefasst werden, werde aber nach seiner Erfahrung zu keinem Erfolg führen. Therapeutische Möglichkeiten seien bei diesem chronifizierten Krankheitsbild kaum erfolgsversprechend.
Die Tagesabläufe des Beschwerdeführers betrachte er doch als depressiv. Spaziergänge, ein kleines Gesundheitsprogramm. Aber wo sei etwas Freude? Es sei zudem zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer während des Tages häufig weine.
4.2.5 KD Dr. C.___ und Dr. D.___ von der Universitätsklinik E.___ erklärten auf Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 16. August 2022 (Urk. 11/277), im Schreiben der Medas vom 19. Juli 2021 werde die Tätigkeit in einer Velostation erwähnt und dabei «häufig Veloreinigungen und allgemeine Reinigungsarbeiten» als zu verrichtende Tätigkeiten aufgeführt. Im gleichen Schreiben werde aus orthopädischer Sicht eine «leichte körperliche Tätigkeit wie oben beschrieben» als «bereits angepasste Tätigkeit» erachtet und einschränkend genannt, dass diese «vorwiegend mit der linken Hand» ausgeübt werden sollte. Sie sähen hier einen Widerspruch, da die recht Hand aufgrund der Spastik funktionslos sei und in keinem Fall für eine Arbeitsfähigkeit eingesetzt werden könne. Insbesondere seien allgemeine Reinigungsarbeiten und Veloreinigungen einhändig aus ihrer Sicht unmöglich.
Im orthopädischen Fachgutachten würden als aktuelles Leiden «zunehmende Rückenschmerzen und ins rechte Bein ausstrahlende Schmerzen bis in den rechten Fuss» aufgeführt. Diese Beschwerden könnten tatsächlich auf die spastische Hemiparese zurückzuführen sein, jedoch auch auf eine additive Wirbelsäulenerkrankung hinweisen oder auf eine Nervenwurzelkompression zurückzuführen sein, die durch die Skoliose bedingt sein könnte, die der Gutachter ja selbst beschreibe. Allerdings werde weder eine radiologische Abklärung der Wirbelsäule mittels Röntgenbilder und MRI im Fachgutachten als bereits durchgeführt aufgelistet noch im Gesamtgutachten als notwendige Abklärung für allfällige weitere medizinische Massnahmen und Therapien aufgelistet. Aus orthopädischer Sicht bestehe hier ergo eine unzureichende Abklärung einer potentiell substantiell die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnose, die der orthopädische Gutachter sogar selbst unter die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelistet habe. Auch im Gesamtgutachten sei so verfahren worden. Im orthopädischen Fachgutachten sei mittels klinischer Untersuchung eine linkskonvexe Skoliose von BWS/LWS diagnostiziert worden, wohingegen im schriftlichen Befund einer Röntgenuntersuchung der LWS aus dem Kantonsspital F.___ vom 13. Juni 2019 eine rechtskonvexe LWS Skoliose beschrieben werde, genau wie tieflumbale Spondylarthrosen. Diese Röntgenuntersuchung werde in denen ihnen zur Verfügung stehenden Teilen des Gutachtens nicht aufgeführt. Das heisse, dass eine relevante Untersuchung im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei und dass die Diagnose der Spondylarthrose keinerlei Beachtung erfahren habe.
Sie teilten die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht. Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ohne fundierte wirbelsäulenchirurgische Abklärung nicht statthaft.
Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer funktionell Einhänder. Mit den körperlichen Einschränkungen sei es aus ihrer Sicht nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt finde. Vielmehr sei ein geschützter Arbeitsplatz anzustreben.
5.
5.1 Mit Verfügung 27. Mai 2011 (Urk. 11/75) hatte die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit der Kindheit bestehe. Da der Beschwerdeführer mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Rentenleistungen nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin verneinte entsprechend einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Beschwerdeentscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor (BGE 136 V 369 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.1.1, je mit Hinweisen).
Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass von der Beschwerdegegnerin rechtskräftig entschieden wurde, dass für die im Mai 2011 vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind. Die damalige medizinische Beurteilung der Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 14. Oktober 2010 (Urk. 11/64; Urk. 11/67). Die Z.___-Gutachter hatten als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein spastisches Hemisyndrom (ICD-10 G80.2) bei Status nach Meningoencephalitis im Kindesalter erhoben. Ein aktueller Rentenanspruch des Beschwerdeführers bedingt daher, dass ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer vom spastischen Hemisyndrom (ICD-10 G80.2) bei Status nach Meningoencephalitis völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin holte im aktuellen Neuanmeldeverfahren das Gutachten der Medas vom 9. Oktober 2020 (Urk. 11/231) ein. Die Medas-Gutachter erhoben als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine spastische sensomotorische Hemiparese rechts bei Status nach Meningoencephalitis im Kindesalter mit dystonen Bewegungen und Fallfuss rechts mit Spreiz-Platt-Fuss rechts, eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein ISG-Syndrom beidseits, eine Skoliose linkskonvex BWS/LWS sowie eine inzipiente Gonarthrose rechts (E. 4.2.2).
5.2.2 Bei der spastischen sensomotorischen Hemiparese rechts bei Status nach Meningoencephalitis im Kindesalter mit dystonen Bewegungen und Fallfuss rechts mit Spreiz-Platt-Fuss rechts handelt es sich um das Leiden, für welches die die Beschwerdegegnerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. Mai 2011 (Urk. 11/75) die versicherungsmässigen Voraussetzungen verneint hatte. Für diese Beschwerden besteht daher von vornherein kein Leistungsanspruch.
5.2.3 Bei der von den Medas-Gutachtern als Diagnose mit Auswirkungen angeführten psychiatrischen Diagnose chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren handelt es sich nicht um einen vom ein spastisches Hemisyndrom (ICD-10 G80.2) völlig verschiedenen Gesundheitsschaden. Vielmehr ist dem Medas-Gutachten zu entnehmen, dass diese Störung in wesentlichen Teilen physiologische Prozesse mit einer vorhandenen körperlichen Störung als Ausgang hat. Psychische Faktoren spielten zwar eine wichtige Rolle für Schweregrad und Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen, aber nicht in ursächlicher Qualität. Die dargestellten Schmerzen seien nicht durch die Dysthymie alleine erklärbar, gingen aber über das Bild einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung hinaus (Urk. 11/231/82; Urk. 11/231/7-8).
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Medas-Gutachter eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit 2010 verneinten. Sie führten dazu aus, bereits von den Z.___-Gutachtern und vom behandelnden Psychotherapeuten seien im Jahre 2010 die Beschwerden ähnlich wie zum jetzigen Zeitpunkt beschrieben worden. Sie, die Medas-Gutachter, ordneten die Symptome und Befunde diagnostisch zwar anders ein, sie könnten dennoch keine Hinweise bezüglich einer signifikanten Änderung des gesamten Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in den letzten 10 Jahren feststellen (Urk. 18/231/8). Im Gegensatz zu den Medas-Gutachtern hatten die Z.___-Gutachter in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2010 (Urk. 11/64) keiner psychiatrischen Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt, hatten sie die erhobenen psychiatrischen Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und Symptomausweitung (ICD-10 F54) doch als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (Urk. 11/64/14). Aus psychiatrischer Sicht ergibt sich gestützt auf das Medas-Gutachten somit einen im Wesentlichen gleich gebliebener Sachverhalt (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3).
5.2.4 Bei den orthopädischen Diagnosen (Urk. 11/231/9, Urk. 11/231/108) eines ISG-Syndroms beidseits, einer Skoliose linkskonvex BWS/LWS und einer inzipienten Gonarthrose rechts handelt es sich um Diagnosen, die von den Z.___-Gutachtern im Jahr 2010 noch nicht erhoben worden waren, wobei die Z.___-Begutachtung auch keine orthopädische Begutachtung beinhaltet hatte (Urk. 11/64). Wie dargelegt (E. 5.2.3), gingen die Medas-Gutachter grundsätzlich von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus. Die Einschränkung aus orthopädischer Sicht wird von den Medas-Gutachtern denn auch mit der Hemiparese und den Schmerzen begründet (Urk. 11/231/8, Urk. 11/246), welche zumindest teilweise aufgrund fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen für die Beurteilung des Rentenanspruchs unbeachtlich sind. Es kann vorliegend aber offenbleiben, ob die von den Medas-Gutachtern erhobenen orthopädischen Befunde betreffend ISG-Syndrom beidseits, Skoliose linkskonvex BWS/LWS und inzipiente Gonarthrose rechts eine relevante Änderung des Sachverhalts darstellen. Sie wurden jedoch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, soweit relevant, berücksichtigt (Urk. 11/246). Wie nachfolgend zu zeigen, vermögen die orthopädischen Einschränkungen nämlich keinen Rentenanspruch zu begründen. Soweit die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik E.___ eine ungenügende Abklärung der vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenbeschwerden monierten (Urk. 11/277), ist festzuhalten, dass der klinische Befund der Lendenwirbelsäule bei der orthopädischen und neurologischen Untersuchung weitgehend unauffällig war (vgl. Urk. 11/292/5; Urk. 11/231/64, Urk. 11/231/106). Wie bereits Dr. med. K.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) festgehalten hat, erübrigten sich somit weitere Abklärungen (Urk. 11/292/5).
5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich gestützt auf das Medas-Gutachten – wenn überhaupt – lediglich aus orthopädischer Sicht ein für einen Rentenanspruch massgeblicher Gesundheitsschaden ergibt. Hinweise, dass die Gutachter eine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätten, liegen nicht vor. Gemäss dem Medas-Gutachten besteht aus orthopädischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 bis 80 % (Urk. 11/231/8) bzw. 75 % (Urk. 11/246), womit grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_132/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.3). Da – wie nachfolgend zu zeigen – auch bei der Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit kein Rentenanspruch besteht, kann offenbleiben, inwieweit diese Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht eigentlich durch im Zusammenhang mit der Hemiparese stehende Beschwerden verursacht wird. Nachdem lediglich die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht von Relevanz ist, kann zudem auch offenbleiben, ob die von den Gutachtern im Rahmen der Konsensbeurteilung gesamthaft attestierte Arbeitsfähigkeit schlüssig ist, oder sich aus den einzelnen Teilgutachten eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit ergeben hätte.
6.
6.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26. März 2019 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 11/163), ist der frühestmögliche Rentenbeginn im September 2019 (Art. 29 Abs. 1 IVG).
6.2 Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Er absolvierte – wohl auch aufgrund seiner Beeinträchtigung – keine berufliche Ausbildung (Urk. 11/2). Eine Bestimmung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV scheidet vorliegend jedoch aus, da nicht eine versicherte Invalidität einer beruflichen Ausbildung im Wege stand. Da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt und während längerer Zeit keine Arbeitstätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt mehr ausgeübt hat, ist das Valideneinkommen gestützt auf das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level zu berechnen.
6.3 Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und er über keine spezifischen Kenntnisse verfügt, ist auch das Invalideneinkommen gestützt auf Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level zu berechnen. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht vorzunehmen, stehen dem Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht doch noch eine Vielzahl von Tätigkeiten offen. Wie nachfolgend zu zeigen, hätte der Beschwerdeführer aber selbst bei einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. auch Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung).
6.4 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
Bei einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in (angepasster) Tätigkeit von 70 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 30 % bzw. unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % von 37 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 30 bzw. 37 % besteht kein Rentenanspruch.
7. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise – wie bereits im Einwand vom 11. Dezember 2023 gegen den Vorbescheid vom 28. September 2023 (Urk. 11/297) – beantragt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den mit Urteil vom 9. August 2006 (Urk. 11/36) zugesprochenen Anspruch auf Arbeitsvermittlung unverzüglich zu erbringen, verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. November 2006 entschieden hat, dass die Arbeitsvermittlung nicht aufgenommen werde (Urk. 11/41). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es besteht daher kein Anlass, die Beschwerdegegnerin zum Vollzug des Urteils des hiesigen Gerichts vom 9. August 2006 zu verpflichten.
Nichtsdestotrotz steht fest, dass der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden leidet, welcher Probleme bei der Stellensuche verursacht. Er hat daher Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Auflage 2022, Art. 9 N 8).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
9.
9.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu sieben Achteln (Fr. 700.--) dem überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer und zu einem Achtel (Fr. 100.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. In Anwendung der genannten Kriterien ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 insoweit aufgehoben wird, als damit der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu sieben Achteln (Fr. 700.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel (Fr. 100.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler