Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00124
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 14. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, gelernte Damencoiffeuse (vgl. Urk. 6/1), arbeitete vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung zuletzt nach Bedarf und Absprache etwa in einem Pensum von 20 % als Coiffeuse im Altersheim Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 6/3 Ziff. 5.4, Urk. 6/13) sowie etwa zu 30 % als Serviceangestellte im Restaurant A.___ in B.___ (vgl. Urk. 6/3 Ziff. 5.4, Urk. 6/16). Am 10. Juni 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit, bestehend bis etwa 2011, und eine Kokainabhängigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 6/7, Urk. 6/13, Urk. 6/16) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/14-15). Am 25. September 2019 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 6/17). Unter Aufzeigen von Säumnisfolgen forderte sie die Versicherte auf, bis zum 31. Oktober 2019 mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie die erwähnten Massnahmen (mindestens 6-monatige Alkohol- und Kokainabstinenz mit regelmässigen Laborkontrollen, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung) durchführen werde bzw. den Behandlungsplan der bereits behandelnden Arztperson mitzuteilen. Nach Mitteilung des die auferlegten Massnahmen durchführenden Arztes Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, und der Fachperson D.___, Integrierte Psychiatrie E.___ (Urk. 6/19), forderte die IV-Stelle bei diesen den Behandlungs- bzw. Therapieplan ein (Urk. 6/20-21). Der Hausarzt Dr. C.___ teilte am 13. November 2019 mit, dass die Versicherte von D.___, Ambulatorium F.___, E.___, engmaschig betreut werde (Urk. 6/25). Am 21. November 2019 (Urk. 6/26) und 12. Juni 2020 (Urk. 6/35) berichteten die Fachpersonen der E.___. Am 17. August 2020 wurden die durch Dr. C.___ erhobenen Laborbefunde eingereicht (Urk. 6/42). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Verlaufsbericht der Ärzte der E.___ (Urk. 6/44) sowie den Bericht über die am 26. April 2021 erfolgte neuropsychologische Abklärung bei Verdacht auf Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ein (Urk. 6/46).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/50; Urk. 6/54-56; Urk. 6/65-67) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Juli 2022 ab, da nach durchgeführten Abklärungen davon auszugehen sei, dass es der Versicherten möglich sei, ihre Arbeit weiter auszuüben bzw. in einem höheren Arbeitspensum als 50 % zu arbeiten (Urk. 6/69).
1.2 Am 10. September 2023 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/74; vgl. auch Urk. 6/75). Dabei reichte sie Berichte von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Leitende Ärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___ AG, vom 26. März 2023 (Urk. 6/71/3-4) und 3. September 2023 (Urk. 6/71/1-2) sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. C.___ vom 5. Juli 2023 (Urk. 6/71/7) und Dr. G.___ vom 19. Juli 2023 (Urk. 6/71/5-6) ein. Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2023 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 6/79). Am 21. November 2023 (vgl. Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin) wurde der Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___, I.___ AG, nachgereicht (Urk. 6/85).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/88 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 20. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte die Überprüfung des Entscheids der Beschwerdegegnerin und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Leistungsbegehren. Des Weiteren beantragte sie die Gewährung von Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der erneuten IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im September 2023 ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
1.4 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2024 (Urk. 2) damit, dass keine wesentliche Veränderung der medizinischen Situation habe festgestellt werden können. Auch der Bericht der I.___ AG vom 12. November 2023 bringe keine neuen Fakten hervor, die nicht schon gemäss Vorakten bekannt gewesen seien (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die eingereichten medizinischen Akten belegten eindeutig ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen (Urk. 1).
2.3 Streitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom September 2023 (Urk. 6/74) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand – verglichen mit dem Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 26. Juli 2022 - erheblich verschlechtert hat.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Leistungen beantragt (vgl. Urk. 1), ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. Juli 2022 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2 Dr. C.___ berichtete am 30. Juli 2019 über die Beschwerdeführerin (Urk. 6/14/7-12), die er seit 2008 als Hausarzt behandle (Ziff. 1.1) und die er als teils erschöpft wirkend, rastlos, unruhig und teils distanzgehemmt beschrieb (Ziff. 2.4). Bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (Ziff. 2.1) seien aktuell ein gewohnheitsmässiger Kokainkonsum mit Abhängigkeit und eine psychische Erschöpfung feststellbar (Ziff. 2.2). Als Serviceangestellte sei die Beschwerdeführerin seit 12. November 2018 zu 50 % und ab 1. Mai 2019 bis auf Weiteres zu 80 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Am 31. Juli 2019 hielt er fest, dass das Arbeitsumfeld im Gastgewerbe für die Beschwerdeführerin gesundheitlich belastend und schädigend sei, weshalb die Kündigung der Arbeit im Service auch medizinisch gestützt werden könne (Urk. 6/15/3).
In den Akten liegen des Weiteren durch Dr. C.___ ausgestellte Atteste über eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Februar bis 16. März 2020 (Urk. 6/28/1) sowie vom 1. Juli bis 30. November 2020 (Urk. 6/39 und Urk. 6/43), die sich ausdrücklich auf eine Arbeit im Gastgewerbe bezogen, sowie für die Zwischenzeit vom 17. März bis 30. April 2020 (Urk. 6/30) und vom 19. Mai bis 30. Juni 2020 (Urk. 6/32) ohne Hinweis, auf welche Arbeit sich diese bezieht. Zudem attestierten die Ärzte des Universitätsspitals J.___, Klinik für Traumatologie, der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. April bis 17. Mai 2020 aufgrund eines Unfalls (Urk. 6/31).
3.3 Med. pract. K.___, Facharzt für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 11. September 2019 fest, primär sei der Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkohol- und Kokainabstinenz anhand von regelmässigen Laborkontrollen erforderlich, um die allenfalls zugrundeliegende psychische Störung besser beurteilen zu können. Parallel dazu sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen (Urk. 6/49/3).
3.4 D.___, Therapeutischer Mitarbeiter, und Dr. med. L.___, Oberarzt, E.___, berichteten am 21. Oktober 2019 über die Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/26). Diese sei bei ihnen seit dem 10. Januar 2018 bekannt. Sie sei von Dr. C.___ wegen anhaltendem Kokainkonsum bei langjähriger Drogenproblematik und depressiver Entwicklung zur Abklärung bzw. Behandlung überwiesen worden. Es handle sich um eine integrierte psychiatrische Behandlung, aktuell wünsche die Beschwerdeführerin keine Medikation, und zweiwöchentliche psychoedukative bzw. psychotherapeutische Gespräche mit dem Ziel, Copingstrategien zu entwickeln für den Aufbau einer stabilen Kokainabstinenz und Aufrechterhaltung. Der Beschwerdeführerin sei 2011 die Totalabstinenz von Alkohol gelungen, dafür habe der Kokainkonsum zugenommen. Die Fachpersonen stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, abstinent seit 18. Oktober 2019 (ICD-10 F14.2)
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61)
3.5 Dr. med. M.___, Assistenzärztin, und Dr. L.___, E.___, hielten in ihrem Bericht vom 12. Juni 2020 fest (Urk. 6/35), die Behandlung bei ihnen erfolge seit April 2020 bei Dr. M.___, frühere Kontrollen seien durch D.___ erfolgt (Ziff. 1.1). Seit 10 Jahren bestehe eine vollständige Alkoholabstinenz, der Kokainkonsum sei in den letzten zwei Jahren als sporadisch angegeben worden, ab dem September bzw. Oktober 2019 als vollständig abstinent (S. 1 und Ziff. 2.2). Regelmässige Urinproben würden durch den Hausarzt Dr. C.___ erfolgen. Eine einmalige Urinprobe im Ambulatorium F.___ vom 11. November 2019 sei negativ auf Kokain ausgefallen (S. 1, vgl. Urk. 6/35/6). Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen bei ihnen in Behandlung (Ziff. 1.2). Eine Medikation erfolge nicht (Ziff. 2.3). Bisher sei für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Coiffeuse attestiert worden (Ziff. 1.3). Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin nach wie vor als Coiffeuse in einem Altersheim zu 20 % (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin sei bei der letzten Kontrolle vom 12. Juni 2020 pünktlich erschienen, sei freundlich zugewandt und auskunftsbereit, im guten Allgemeinzustand, gepflegt, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, wach und bewusstseinsklar gewesen. Es seien keine Konzentrationsstörungen oder Aufmerksamkeitsdefizite im Gespräch eruierbar gewesen, die Auffassung habe sich intakt präsentiert. Auch seien keine Gedächtnisstörungen objektivierbar gewesen, formalgedanklich habe sich die Beschwerdeführerin geordnet präsentiert, ohne inhaltliche Denkstörungen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen, der Redefluss etwas beschleunigt. Ängste seien verneint worden. Sie habe etwas leicht angetrieben gewirkt, sonst gut schwingungsfähig. Es sei keine depressive Symptomatik erkennbar gewesen. Im Berichten sei sie etwas euphorisch gewesen. Es bestehe ein leichter sozialer Rückzug. Selbstverletzungstendenzen, Aggressionsgefühle oder Schlafstörungen seien keine vorhanden, der Appetit unauffällig gewesen. Es hätten keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2019 (Ziff. 2.5, vgl. vorstehende E. 3.4).
Die bisherige angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 20 % im Altersheim schätzten die Ärzte als stabilisierend und optimal für die Persönlichkeitsproblematik der Beschwerdeführerin ein. Die früheren Tätigkeiten in Bars oder Restaurants seien ungünstig und risikoreich bezüglich des Suchtverhaltens. Die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse zu 20 % sei hingegen notwendig für eine stabile emotionale Stimmungslage ohne affektive Ausbrüche. Die Prognose zur weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht optimistisch (Ziff. 2.7). Nach wie vor fänden alle zwei Wochen psychotherapeutische Gespräche statt. Der Behandlungsplan richte sich nach den Prinzipien der kognitiven Verhaltenstherapie. Auch würden entspannungskognitive Techniken angewandt (Ziff. 2.8). Betreffend Funktionseinschränkungen hielten die Ärzte mittelgradige Beeinträchtigungen betreffend die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, bei der Durchhaltefähigkeit, bei der Selbstbehauptungsfähigkeit, bei der Kontakt- und Gruppenfähigkeit, bei der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen und bei der Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten fest (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei zu 20 % zumutbar, im bekannten Umfeld zu maximal acht Stunden an einem Tag pro Woche (Ziff. 4.1). Aufgrund der suchtspezifischen Anamnese und Vorgeschichte sei die Prognose als nicht optimistisch anzusehen. Die angestammte Tätigkeit im bekannten Rahmen wirke stabilisierend für die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Bei einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder bei einem Arbeitgeberwechsel könnte es zu einer allgemeinen Überforderung mit emotionaler Affektlabilität, Aggressionsgefühlen und dadurch zu vermehrtem Suchtkonsum kommen (Ziff. 4.3). Einer Eingliederung stünden emotional-instabile abhängige und narzisstische Persönlichkeitsanteile sowie die Neigung zu Suchtkonsum entgegen (Ziff. 4.4). Bei Aufgaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5).
3.6 Die durch Dr. C.___ am 27. Januar, 28. Februar, 6. April, 28. April und 22. Juni 2020 auf Cannabinoide und Kokain erhobenen Laborbefunde fielen allesamt negativ aus (Urk. 6/42).
3.7 Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 15. Januar 2021 Stellung zu den vorliegenden Akten (Urk. 6/49 S. 5-6). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2), seit Januar 2020 wohl abstinent, und kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61). Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen Tabakkonsum, eine grosse anteriore Septumperforation aufgrund des Kokainkonsums und einen Status nach Alkoholabhängigkeit, seit 10 Jahren abstinent, auf. Sie hielt fest, dass Arbeiten im Gastronomiebereich aufgrund der Nähe zu Suchtmitteln nicht mehr ausgeführt werden sollten. Unter «Belastungsprofil» nannte sie, dass die Tätigkeit im Alterszentrum als Coiffeuse weiterhin ausgeführt werden könne. Medizinisch-theoretisch könnte diese oder eine ähnliche Tätigkeit ohne Kontakt zu Substanzen auch in einem höheren Pensum ausgeführt werden. Wichtig wäre ein wohlwollendes Umfeld ohne Zeitdruck. In der bisherigen Tätigkeit im Gastronomiebereich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2018. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. November 2018 bis 30. April 2019, hernach eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2019 und vom 17. März bis 31. August 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bezögen sich nur auf die Tätigkeit als Coiffeuse (richtig wohl: im Gastgewerbe). Durch eine weiterhin durchgeführte Abstinenz von Suchtmitteln sowie eine integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne der Gesundheitszustand weiterhin verbessert bzw. stabilisiert werden.
Die Beschwerdeführerin sei alle zwei Wochen in der E.___ zur fachpsychiatrischen Behandlung gewesen. Es bleibe unklar, ob eine störungsspezifische Behandlung durchgeführt worden sei. Der Urin sei monatlich auf Cannabis und Kokain kontrolliert worden. Einmalig vor Januar 2020 sei ein positives Ergebnis vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe die Schadenminderungspflicht weitgehend eingehalten. Es lägen jedoch aktuell noch zu wenige Angaben vor, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Coiffeuse eingeschränkt sei. Die Tätigkeit werde als sinnstiftend und stabilisierend beschrieben. Eine Tätigkeit im Gastronomiebereich sei nicht mehr möglich.
3.8 Am 14. April 2021 berichtete Dr. med. O.___, Oberarzt, E.___, über den weiteren Verlauf der Behandlung (Urk. 6/44). Er behandle die Beschwerdeführerin seit November 2020 (Ziff. 3.1). Es werde weiterhin eine integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Abstand von zwei Wochen durchgeführt, die sie zuverlässig wahrnehme. Eine medikamentöse Behandlung finde nicht statt. Am 26. April 2021 sei eine neuropsychologische Abklärung inkl. ADHS-Diagnostik vorgesehen (S. 2 Ziff. 4). Seit die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung stehe, erlebe er sie insgesamt als weniger umtriebig sowie ruhiger und ausgeglichener. Sie sei gepflegt, jeweils freundlich zugewandt. Es bestehe eine erhöhte Impulsivität, was zuweilen zu (verbalen) Konflikten mit ihrem Umfeld führen könne. Sie habe einen wachen Geist und verfüge über eine gute Auffassungsgabe. Die Aufmerksamkeit scheine unbeeinträchtigt, die Konzentrationsfähigkeit eher etwas reduziert. Die Merkfähigkeit mute etwas reduziert an, das Langzeitgedächtnis indes intakt. Die Beschwerdeführerin sei stets orientiert und formalgedanklich geordnet, bei zuweilen erhöhtem Redebedürfnis und schnellem Sprachfluss. Es bestünden keine Ängste, Phobien oder Zwänge und auch keine Hinweise auf psychotisches Erleben. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, und es bestünden keine Schuld-, Scham- oder Insuffizienzgefühle. Der Antrieb sei insgesamt gut, teilweise mit Schwankungen. Es bestünden keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (Ziff. 1.3).
Dr. O.___ bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (Ziff. 1.1) und stellte die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie die früher behandelnden Fachpersonen der E.___ in ihren Berichten vom 21. November 2019 und 12. Juni 2020 (Ziff. 1.2; vgl. vorstehende E. 3.4-3.5). Betreffend das Abhängigkeitssyndrom hielt er indes fest, dass intermittierend der Konsum eskaliert sei (täglich bis zu 1 g Kokain), zurzeit und seit etwa März 2020 bestehe ein sporadischer Konsum (Ziff. 1.2).
Als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 20 % bis bestenfalls 50 % arbeitsfähig. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit in der Gastronomie sei unverändert. Eine solche Tätigkeit sei immer noch als ungünstig bzw. risikobehaftet anzusehen aufgrund der Suchtveranlagung der Beschwerdeführerin (S. 1 Ziff. 1). Die Ausdauer bzw. die Durchhaltefähigkeit der Beschwerdeführerin sei mittelgradig beeinträchtigt und die Gruppenfähigkeit sei nur bedingt vorhanden, da die Beschwerdeführerin schnell zu Konflikten neige, was unter anderem auch ihrem häufig zu dominanten Auftreten geschuldet sei. Daher sei eine Tätigkeit nur teilweise zumutbar. Bei ihrem gegenwärtig reduzierten Arbeitspensum und der Tätigkeit als Coiffeuse im Alterszentrum vermöge die Beschwerdeführerin die geforderte Leistung zu erbringen und gerate nur selten in Konfliktsituationen (S. 1 Ziff. 2). Als Coiffeuse sei sie – wie erwähnt – in ihrer Ausdauer und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Ihre grundsätzlich schon reduzierte Leistung sei mit zunehmender Arbeitsdauer stets rückläufig (S. 1 Ziff. 3).
Zurzeit sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von über 50 % gesteigert werden könne, wobei schon 50 % eher optimistisch sei (Ziff. 3.3). Die Beschwerdeführerin arbeite seit 2005 (richtig: 2008; vgl. Urk. 6/13) in einem Arbeitspensum von 20 bis 30 % als Coiffeuse jeweils während einem bis anderthalb Tagen pro Woche im Alterszentrum. Dort könne sie sich ihre Präsenzzeit mehr oder weniger frei einteilen und ihre Kundinnen und Kunden seien geduldig und nachsichtig. Wie bereits im Bericht vom 12. Juni 2020 (vgl. vorstehende E. 3.5) erwähnt, habe auch Dr. O.___ festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit im bekannten Rahmen stabilisierend für die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wirke und es bei einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder einem Arbeitgeberwechsel zu einer allgemeinen Überforderung im Sinne einer emotionalen Dekompensation mit Affektlabilität, Aggressionsgefühlen, Konflikten und konsekutiv vermehrtem Substanzkonsum kommen könne (Ziff. 4.2).
3.9 Lic. phil. P.___, Leitende Psychologin Diagnostik und Neuropsychologie, sowie MSc Q.___, Neuropsychologin, E.___, berichteten am 5. Mai 2021 über die am 26. April 2021 stattgefundene neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin bei Verdacht auf Vorliegen einer ADHS (Urk. 6/46). Die Abklärung erfolge bei einerseits diversen ADHS-typischen Verhaltensweisen, z.B. Impulsivität, motorische Unruhe, Stimmungsschwankungen, Suchtverhalten und andererseits subjektiv keinen Problemen, sich zu entspannen bzw. Schlafstörungen oder Auffälligkeiten im schulischen Setting zur Klärung der Frage nach dem Vorliegen einer ADHS bei gegebenenfalls Überschneidung mit der vorbestehenden Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin konsumiere seit vielen Jahren Kokain, aktuell und seit etwa März 2020 reduziert auf etwa zwei bis dreimal pro Monat (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin gebe an, insgesamt aktuell etwa zu 50 % arbeitstätig zu sein, davon etwa 20 % als Coiffeuse. Daneben hüte sie an einem bis zwei Tagen pro Woche ihren Enkel, wofür sie entlohnt werde. Sie wohne allein, den anfallenden Haushaltsvorrichtungen komme sie zuverlässig nach. Sie berichte über keinerlei Schwierigkeiten oder Überforderung bei der Arbeit. Ein höheres Arbeitspensum mute sie sich nicht zu, ihr wäre das dann «zu viel» und sie werde «hibbelig». Von der Stimmung her gehe es ihr sehr gut. Dementsprechend seien auch keine Auffälligkeiten im Depressionsfragebogen vorhanden (S. 2 Ziff. 5). Schlaf und Appetit seien unproblematisch (S. 3 Ziff. 5). In der Verhaltensbeobachtung hätten sich einige Auffälligkeiten gezeigt, teilweise fraglich unpassend zum Untersuchungssetting, so zum Beispiel lautstarkes Lachen, euphorisches Schreien, wenn ihr eine Aufgabe gelinge. Bei den Tests kooperiere sie gut, unter anderem liege ein dissimulierendes Antwortverhalten im klinischen Interview wie auch im Fragebogen vor. Das Durchhaltevermögen sei gut, das Arbeitstempo unauffällig. Die motorische Unruhe sei erhöht (S. 3 Ziff. 6). Im neuropsychologischen Profil hätten sich Einschränkungen im Bereich der verbalen Lern- und Merkfähigkeit gezeigt bei ansonsten durchwegs normentsprechenden Leistungen in der visuellen Merkfähigkeit und in den Exekutivfunktionen. Die teilweise eingeschränkte Gedächtnisleistung sei auch als mögliche Folgestörung der vormals bestandenen Alkoholabhängigkeit verstehbar (S. 3 Ziff. 7 und S. 3 f. Ziff. 8).
Eigenanamnestisch liessen sich aus den Angaben des diagnostischen Interviews keine Verhaltensweisen feststellen, die mit dem Störungsbild einer ADHS in Verbindung gebracht werden könnten. Die Angaben des Umfelds (Sohn, Schwiegertochter; vgl. S. 3 Ziff. 7 und S. 6 Tabellen 1.4 und 1.5) divergierten dagegen stark von den Angaben der Beschwerdeführerin, da mehrere ADHS-typische Symptome bejaht würden. Die fremdanamnestischen Angaben stimmten insofern mit dem klinischen Bild überein (impulsives, teilweise distanzloses Verhalten, motorische Unruhe, paradoxe Wirkung von Kokain). Da die Beschwerdeführerin jedoch diverse ADHS-Symptome verneine und diesbezüglich auch keinen Leidensdruck berichte, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt lediglich der durch Dr. O.___ bereits geäusserte Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung bestätigen (S. 4 Ziff. 8). Daher nannten die Fachpersonen die Diagnose eines Verdachts auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nach ICD-10 F90.0 (S. 2 Ziff. 3).
Die Neuropsychologinnen empfahlen die beschriebenen Diskrepanzen im Rahmen der Psychotherapie zu klären und gegebenenfalls im Anschluss die abschliessende Diagnose zu stellen (S. 4 Ziff. 8).
3.10 Am 11. Juni 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. N.___ zu den zwischenzeitlich eingegangen Berichten ergänzend Stellung (Urk. 6/49 S. 8). Sie hielt fest, dass eine ADHS nicht abschliessend bestätigt habe werden können. Daher lägen die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor:
- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, intermittierend eskalierter Konsum von bis zu 1 g, seit März 2020 sehr sporadischer Konsum
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61)
Der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert zu den Vorbefunden. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit spätestens November 2018 für sämtliche Tätigkeiten im Service-/Gastronomiebereich vor. Sodann liege eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Coiffeuse und für andere angepassten Tätigkeiten vor, wobei die jetzige Tätigkeit im Seniorenheim als optimal angepasst einzustufen sei. Zuvor habe seit März 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Zwischen 30. April und 17. Mai 2020 habe eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 6/31). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell noch bei 20 % liege, die innerhalb eines Jahres bei weiterer Stabilisierung des Gesundheitszustandes auf maximal 50 % gesteigert werden könne. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit werde dauerhaft bestehen bleiben.
3.11 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 hielt Dr. C.___ fest, dass er aus hausärztlicher Sicht den Einwand der Beschwerdeführerin unterstütze. Ihr sei eine Tätigkeit in einem Pensum von über 50 % nicht zumutbar (Urk. 6/55).
3.12 Am 20. Oktober 2021 hielt auch Dr. O.___, E.___, fest (Urk. 6/54), dass er den Einwand der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2021 unterstütze. Er wiederholte, dass die Beschwerdeführerin seit etwa 2003 (richtig: 2008; vgl. Urk. 6/13/1-2) in einem Pensum von 20 % als Coiffeuse in einem Altersheim arbeite und diese Tätigkeit stabilisierend für ihre Persönlichkeit wirke, und es bei einer Steigerung oder einem Arbeitgeberwechsel zu einer allgemeinen Überforderung kommen könne. Zudem hielt er fest, dass im Rahmen einer ADHS-Abklärung, die am 5. Mai 2021 (richtig: 26. April 2021; vgl. vorstehende E. 3.9) durchgeführt worden sei, die durch die Ärzte der E.___ vermutete Diagnose habe bestätigt werden können und die Beschwerdeführerin daher auch an einer ADHS (ICD-10 F90.0) leide.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 (Urk. 6/65/1) bestätigte Dr. O.___ zuhanden der Beschwerdeführerin, dass er ihre gegenwärtige Arbeitsfähigkeit, beispielsweise als Coiffeuse, bei einem maximalen Stellenpensum von 50 % einschätze, dies in Übereinstimmung mit seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2021 (vgl. vorstehende E. 3.8).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2023 liegen die folgenden medizinischen Berichte vor:
4.2 Am 26. März 2023 berichteten Dr. G.___ und Dr. H.___, I.___ AG, über die seit dem 7. November 2022 stattfindende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin bei Dr. G.___ (Urk. 6/71/3-4). Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):
- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F14.2), aktuell 2 g COC/Monat, nasaler Konsum, eigenanamnestisch seit Mitte Januar 2023 kein COC-Konsum mehr
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), gegenwärtig abstinent, eigenanamnestisch vollständige Abstinenz seit Mai 2011, aktuell weiterhin komplette Abstinenz
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Erstdiagnose Mai 2021 in der E.___ F.___, seitens der Patientin keine Behandlung wünschenswert
- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61)
Ab Behandlungsbeginn bis heute bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Friseurin (S. 1 Ziff. 3 und S. 2 Ziff. 5). Empfohlen werde die Fortführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. In der Gastronomie sei die Aufnahme einer auch nur teilweise ausgeübten Tätigkeit bei erhöhter Gefahr eines Rückfalls mit erneutem Alkoholkonsum nicht empfehlenswert. Empfohlen werde die erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung (S. 2 Ziff. 6).
Mit Zeugnis vom 19. Juli 2023 attestierte Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 40 % seit 7. November 2022 bis 31. Juli 2023. Für eine Arbeitstätigkeit im Gastgewerbe bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/71/5-6).
4.3 Der am 5. Juli 2023 durch Dr. C.___ erstellten Übersicht über die durch ihn attestierten Arbeitsunfähigkeiten seit 5. Februar 2017 sind für die Zeit nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. Juli 2022 folgende Arbeitsunfähigkeiten zu entnehmen: 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 31. Dezember 2022 und vom 1. Januar bis 31. März 2023 (Urk. 6/71/7).
4.4 Im medizinischen Kurzbericht vom 3. September 2023 (Urk. 6/71/1-2) hielten Dr. G.___ und Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin an einer kombinierten psychiatrischen Erkrankung leide mit mehreren psychiatrischen Pathien wie auch Komorbiditäten. Diese hätten auch teilweise einen chronifizierten klinischen Verlauf genommen und führten zu einer gewissen Arbeitsuntauglichkeit. Auch bezüglich Pharmaka bestünden erhebliche Barrieren, wo die Anwendung bestimmter Pharmaka entweder kontraindiziert oder nicht empfohlen sei.
4.5 Mit Bericht vom 12. November 2023 stellten Dr. G.___ und Dr. H.___ die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 26. März 2023 (vgl. vorstehende E. 4.2) und hielten einen intermittierenden/rezidivierenden Kokainkonsum fest (Urk. 6/85). Die Beschwerdeführerin leide unter einer Suchtproblematik kombiniert mit einer ausgeprägten ADHS-Symptomatik als auch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, wobei die narzisstischen Tendenzen im Vordergrund lägen. Die ADHS sei repräsentativ, wobei auch die/eine Pharmakotherapie mit indirekten Sympathomimetika (abgesehen Pharmaka wie Atomoxetin, kein D-AMP) kontraindiziert sei, was auch zusätzlich die Funktion der Beschwerdeführerin einschränke. Erneut hielten sie fest (vgl. vorstehende E. 4.4), dass die Beschwerdeführerin unter einer kombinierten psychiatrischen Erkrankung leide mit mehreren psychiatrischen Pathien wie auch Komorbiditäten, die auch partiell einen chronifizierten Verlauf genommen hätten. Ihrer Meinung nach werde auch nach Etablierung einer geeigneteren Psychopharmakotherapie mit Einwilligung seitens der Beschwerdeführerin ein selektiver medizinischer Effekt erreicht, was die erwähnten Erkrankungen betreffe. Ihrer Ansicht nach bestehe keine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sondern eine maximale Arbeitsfähigkeit von 40 % im Beruf als Friseurin. Mehrere Arbeitstätigkeiten seien nicht empfehlenswert, vor allem keine Arbeitstätigkeiten in der Gastronomie, wo sowohl das Risiko eines Rückfalles mit erneutem Alkoholkonsum als auch ein erhöhtes Risiko eines wiederholten, exzessiven Kokainkonsums präsent sei.
5.
5.1 Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2022 (Urk. 6/69) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
Im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs nannte RAD-Ärztin Dr. N.___ gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. insbesondere vorstehende E. 3.8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom mit intermittierend eskaliertem Konsum und nunmehr sporadischem Konsum, sowie kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen, abhängigen und narzisstischen Anteilen (vgl. vorstehende E. 3.10). Was den durch die Ärzte der E.___ geäusserten Verdacht einer AHDS anbelangte, hielt sie aufgrund und in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Neuropsychologinnen vom 5. Mai 2021 über ihre Abklärung vom 26. April 2021 fest, dass die Diagnose einer ADHS nicht abschliessend habe bestätigt werden können (vgl. vorstehende E. 3.10). Die Fachpsychologinnen hielten denn aufgrund der Verhaltensbeobachtung ein impulsives, teilweise distanzloses Verhalten und eine motorische Unruhe fest, die mit den fremdanamnestischen Angaben übereinstimmten, bestätigten indes angesichts der Verneinung von ADHS-Symptomen durch die Beschwerdeführerin sowie ihres mangelnden Leidensdruckes lediglich einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (vgl. vorstehende E. 3.9). Insofern ist auch die Angabe von Dr. O.___ vom 20. Oktober 2021, wonach anlässlich der Abklärung vom 26. April 2021 die Diagnose einer ADHS habe bestätigt werden können (vgl. vorstehende E. 3.12), zu relativieren.
Die RAD-Ärztin hielt in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten (vgl. insbesondere vorstehende E. 3.8) eine Tätigkeit im Service-/Gastronomiebereich seit spätestens November 2018 für nicht geeignet und zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse liege eine 20%ige Arbeitsfähigkeit vor, die auf 50 % steigerbar sei (vgl. vorstehende E. 3.10). Sowohl der Hausarzt Dr. C.___ als auch der behandelnde Dr. O.___ attestierten der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Einwandverfahrens eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehende E. 3.11-3.12).
Den internen Akten der Beschwerdegegnerin ist indes zu entnehmen, dass nach Durchführung einer Ressourcenprüfung (objektive Befunde: freundlich zugewandt und auskunftsbereit, schlanker Ernährungszustand, gepflegt, wach, bewusstseinsklar, keine Konzentrationsstörungen, keine Aufmerksamkeitsstörungen, Auffassung intakt, keine Gedächtnisstörungen, keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich- oder Wahnstörungen, Redefluss etwas beschleunigt, keine Ängste, im Antrieb etwas leicht angetrieben, keine depressive Symptomatik, im Berichten eher euphorisch, leichter sozialer Rückzug, keine Selbstverletzungstendenzen oder Aggressionsgefühle, keine Schlafstörungen, keine Suizidgedanken und -handlungen, emotionale Instabilität; soziales Umfeld: guter Kontakt zu ihren beiden Kindern, regelmässige Betreuung des Enkels; Ressourcen/Aktivitäten: Tagesstruktur vorhanden, häufige Betreuung des Enkels, Familie stehe hinter ihr, Anstellung zu 20 % als Coiffeuse im Altersheim, fühle sich dort gut aufgehoben und gehe gerne arbeiten, wirke stabilisierend für die Persönlichkeit; keine psychosozialen Faktoren bekannt; Behandlungen: seit Jahren keine Behandlung mehr im Zentrum R.___ (vgl. hierzu Urk. 6/58-59), seit Januar 2018 integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Gesprächen à 50 Minuten alle zwei Wochen und Ziel einer stabilen Kokainabstinenz, keine medikamentöse Behandlung, weitgehende Einhaltung der auferlegten Schadenminderungspflicht, gemäss RAD-Ärztin weitere Verbesserung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes nach weiterhin durchgeführter Abstinenz von Suchtmitteln und integrativer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung) davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin bezüglich Alkohol seit Jahren abstinent sei. Auch der Kokainkonsum sei seit März 2020 auf einen sporadischen Konsum (2-3 x/Monat) reduziert. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die bei der Anmeldung angegebenen Arbeitsverhältnisse hätten schon seit Jahren bestanden. Die vorliegenden Befunde seien eher unauffällig. Kognitive Einschränkungen aufgrund der Sucht seien nicht ersichtlich. Die Einschränkungen aufgrund der Persönlichkeitsstörung seien gesamthaft ebenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe trotzdem jahrelang einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Unklar sei, weshalb dies jetzt nicht mehr gehen solle. Es spreche nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin mehr als 50 % arbeiten könnte. Eine relevante Einschränkung sei anhand der Akten nicht ausgewiesen (Urk. 6/52). Die Beschwerdegegnerin wich daher von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab und ging von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % aus.
Die Verfügung vom 26. Juli 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5.2 Die Beschwerdeführerin brachte einzig vor, die eingereichten medizinischen Akten belegten eindeutig ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen (Urk. 1).
Die erneute Anmeldung vom 10. September 2023 (Urk. 6/74) erfolgte bereits etwas mehr als ein Jahr nach der Verfügung vom 26. Juli 2022, weshalb höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung zu stellen sind (vgl. vorstehende E. 1.4). Vorliegend lässt die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung vorhandenen (vorstehende E. 3.2-3.12) mit den seit der erneuten Anmeldung eingegangen Berichten (vorstehende E. 4.2-4.5) auf keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts schliessen. Die in den neu eingereichten Berichten diagnostizierten psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain (ICD-10 F14.2) bzw. durch Alkohol (ICD-10 F10.2) wie auch die kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen mit emotional-instabilen, abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61) sind bereits aus den früheren Berichten bekannt. Der beschriebene Konsum von Kokain von 2 g pro Monat – eigenanamnestisch finde seit Mitte Januar 2023 kein Kokainkonsum mehr statt (vorstehende E. 4.2) – lässt auf einen sporadischen Kokainkonsum schliessen, wie er bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Juli 2022 beschrieben wurde (vorstehende E. 3.8 bis E. 3.10). Eine erhebliche Verschlechterung des Beschwerdebildes lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht belegen. Den neu eingereichten medizinischen Berichten sind betreffend die genannten Diagnosen keine objektiven Befunde zu entnehmen, die auf einen im Vergleich zu früheren Befunden veränderten Sachverhalt schliessen lassen.
Auch was die nunmehr diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) anbelangt (vgl. vorstehende E. 4.2 und 4.5), sind den eingereichten Berichten keinerlei erhobene Befunde zu entnehmen. Angesichts dessen, dass die Ärzte der I.___ AG als Zeitpunkt der Erstdiagnose den Mai 2021 in der E.___ F.___ nannten (vgl. vorstehende E. 4.2), ist die gestellte Diagnose vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Juli 2022 bekannt gewesenen neuropsychologischen Abklärung vom 26. April 2021, in deren Folge die betrauten Neuropsychologinnen lediglich den Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bestätigten (vorstehende E. 3.9), zudem zu relativieren. Auch gilt es darauf hinzuweisen, dass eine neu gestellte Diagnose – insbesondere psychiatrischer Art - für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Denn damit wird über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.2.2). Offenbar erfolgt(e) auch keine diesbezügliche Behandlung, hielten die Ärzte der I.___ AG am 26. März 2023 doch fest, seitens der Beschwerdeführerin sei keine Behandlung wünschenswert (vorstehende E. 4.2). Anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 26. April 2021 hielten die Fachpsychologinnen aufgrund ihrer Verhaltensbeobachtung einige Auffälligkeiten fest, die mit den fremdanamnestischen geschilderten ADHS-typischen Symptomen übereinstimmten (vorstehende E. 3.9). Den vorhandenen medizinischen Akten sind aber keine objektiven Befunde zu entnehmen, die auf eine Zunahme dieser Symptome bzw. auf eine Zunahme allfälliger Funktionseinschränkungen hindeuten würden. Dass die ADHS «repräsentativ» bzw. «ausgeprägt» sei, wie dem Bericht der Ärzte der I.___ vom 12. November 2023 ohne Weiterungen zu entnehmen ist, genügt hierfür jedenfalls nicht, genauso wenig wie deren nicht weiter begründete Ansicht bzw. Prognose, dass auch eine Pharmakotherapie mit indirekten Sympathomimetika kontraindiziert sei und auch nach Etablierung einer geeigneteren Psychopharmakotherapie lediglich ein selektiver medizinischer Effekt erreicht werde (vorstehende E. 4.5).
Objektive Anhaltspunkte, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes untermauern und glaubhaft machen würden, fehlen vorliegend. Die nunmehr von den Ärzten der I.___ AG attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit als Friseurin ab Behandlungsbeginn vom 7. November 2022 (vorstehende E. 4.2 und 4.5) erscheint nicht nachvollziehbar, dies auch angesichts der vom Hausarzt Dr. C.___ (weiterhin; vgl. vorstehende E. 3.11) attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2022 bis 31. März 2023 (vorstehende E. 4.3), und impliziert folglich auch keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen.
5.3 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2022 beurteilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2024 erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher