Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00125


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 13. August 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, erlernte nach der Grundschule in Portugal keinen Beruf (Urk. 7/1/1, Urk. 7/1/5). Er reiste im August 2012 in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1), wo er als Bauarbeiter und Eisenleger arbeitete (Urk. 7/1/6, Urk. 7/21). Am 11. Januar 2021 riss beim Anheben eines Bundes Bewehrungsstahl mit dem Kran ein Textilgurt, worauf die Ladung rund zwei Meter hinunterfiel und X.___ seitlich am Kopf streifte (Urk. 7/4/85, Urk. 7/4/76, Urk. 7/16/145). Er wurde mit der Rega ins Y.___ geflogen (Urk. 7/4/68), wo ein formal leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer Skalpierungsverletzung fronto-parietal rechts und ein muskulärer Hartspann im Bereich der oberen Brustwirbelsäule (BWS) links paravertebral (Differentialdiagnose [DD:] Kontusion) diagnostiziert wurden. Zudem wurde eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt (Urk. 7/4/67). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- sowie — aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/4/69, Urk. 7/4/65) — Taggeldleistungen (Urk. 7/4/72). Bei der Abklärung des Bedarfs einer stationären Rehabilitation durch die Sachbearbeiterin der Suva vom 18. Februar 2021 klagte der Versicherte über seit dem Unfall bestehende starke Kopfschmerzen, Sehschwäche, Schwindel und Schlafstörungen (Urk. 7/4/32). Am 25. März 2021 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des am 11. Januar 2021 erlittenen Unfalles bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1/6, Urk. 7/10/1). Mit Schreiben vom 31. März 2021 (Urk. 7/4/4) zog die IV-Stelle die Akten der Suva (Urk. 7/4) bei. Der Sachbearbeiter der IV-Stelle führte mit dem Versicherten sodann am 22. April 2021 per Telefon ein Standortgespräch durch (Urk. 7/11). Am 15. Oktober 2021 (Urk. 7/16/5) zog die IV-Stelle weitere Suva-Akten (Urk. 7/16) bei. Alsdann teilte die Suva der IV-Stelle am 17. Februar 2022 mit, dass von der Rehaklinik Z.___ eine zusätzliche Untersuchung empfohlen worden sei (Urk. 7/18). Die IV-Stelle informierte den Versicherten am selben Tag, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da die Suva weitere medizinische Untersuchungen vorsehe (Urk. 7/20). Die IV-Stelle holte den am 28. Februar 2022 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen ein (Urk. 7/21). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle am 19. August 2022 bei der Suva nach dem Verfahrenstand (Urk. 7/23) und sie nahm weitere Suva-Akten in ihr Dossier auf (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit der Begründung, dass die noch geklagten Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis per 11. Januar 2021 stünden, per 31. Juli 2023 ein (Urk. 7/29/18-19). Die IV-Stelle zog am 12. Oktober 2023 weitere Suva-Akten bei (Urk. 7/29). Am 10. November 2023 nahm die IV-Stelle aufgrund der Suva-Akten eine Ressourcenprüfung vor, bei welcher sie zum Schluss gelangte, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht lange eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/30/6). Hernach stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. November 2023 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31). Dagegen erhob der Versicherte innert Frist keinen Einwand, woraufhin die IV-Stelle am 25. Januar 2024 wie vorbeschieden verfügte (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 21. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung vom 25.1.2024 sei aufzuheben.

2.Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren und, wenn nicht möglich, eine Rente gemäss IVG zuzusprechen.

3.Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt gesetzeskonform abzuklären.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-39), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2024 (Urk. 2) insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe ihr beim Telefongespräch vom 22. April 2021 mitgeteilt, dass er seit dem Unfall vom 11. Januar 2021 nicht mehr arbeitsfähig sei. Sie habe sich daraufhin an die Unfallversicherung gewandt. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 11. Januar 2021 nur vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2 S. 1). Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, mit Unterstützung des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine neue Tätigkeit zu finden. Mit dieser Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe somit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen (Urk. 2 S. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin einzig auf die medizinischen Abklärungen der Unfallversicherung abgestellt habe. Die Unfallversicherung müsse jedoch nur abklären, ob die Gesundheitseinschränkungen unfallkausal seien oder nicht. Anders verhalte es sich bei der Invalidenversicherung, bei welcher unabhängig von der Unfallkausalität der Beschwerden ein Anspruch auf Leistungen bestehen könne. Es müsse der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden, dass sie nicht abgeklärt habe, ob auch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestünden, die nicht auf den Unfall vom 11. Januar 2021 zurückzuführen seien, obwohl sich in den Akten gewichtige Hinweise auf solche Einschränkungen fänden. Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 im Y.___ auch positiv auf Covid-19 getestet worden sei. Dr. A.___, leitender Arzt, Neurologie, B.___, habe im Bericht zur Sprechstunde Neurologie vom 6. April 2021 festgehalten, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers, nämlich die reduzierte Konzentrationsfähigkeit, auch durch ein Post-Covid-Syndrom verursacht werden könnten. Im Bericht zur Sprechstunde Neurologie vom 16. Juni 2022 habe sich Dr. C.___, Neurologie FMH, B.___, sodann dahingehend geäussert, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden in der Form von Schwindel, Kopfschmerzen und Schlafstörungen unter Umständen auf eine depressive Reaktion oder eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 6).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung datiert vom 25. Januar 2024 (Urk. 2). Aufgrund der im 25. März 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/1/6, Urk. 7/10/1) könnten allfällige Rentenleistungen ab 1. September 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend. Bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2) ist zu beachten, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (Art. 10 Abs. 1 IVG). Das heisst aber nicht, dass die beiden Arten von Ansprüchen mit der Einreichung der Anmeldung entstehen, vielmehr muss in diesem Zeitpunkt oder später der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit einer der Bestimmungen gemäss Art. 14a bis 18d IVG eingetreten sein oder noch eintreten (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 10 Rz. 1 [S. 120]). Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt hier somit die allgemeine Regel, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen).

2.2    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

2.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Invalidität (Art. 8 ATSG) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.4    

2.4.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4.3    Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2.4 mit Hinweis).

2.5    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.6    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

2.7    

2.7.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.7.2    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.8    Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2).


3.

3.1    Es liegen die folgenden entscheidrelevanten ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor:

3.2    Dem Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des Y.___ vom 14. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2021 (Urk. 7/4/67) bei einem Schädel-Hirn-Trauma und einer Skalpierungsverletzung des Kopfes notfallmässig in das Spital gebracht worden sei. In Zusammenschau der anamnestischen und klinischen Befunde sei eine Computertomografie (CT)-Diagnostik durchgeführt worden. Hierbei habe sich keine intrakranielle Blutung oder Fraktur gezeigt. Die Wundversorgung habe in der Notaufnahme komplikationslos durchgeführt werden können. Die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers sei zur Glasgow Coma Scale (GCS)-Überwachung, Analgesie und Mobilisation erfolgt. Bei konstanten GCS-Werten von 15 und unauffälligem neurologischen Verlauf habe die Überwachung zeitgerecht beendet werden können. Unter bedarfsgerechter Analgesie habe sich der Beschwerdeführer allzeit schmerzkompensiert gezeigt. Eine Mobilisation habe problemlos durchgeführt werden können. Der abschliessende neurologische Status habe keine Auffälligkeiten gezeigt und die Wunde sei bei Austritt reizlos und trocken gewesen. Der bei Eintritt abgenommene SARS-CoV-2-Nasopharyngealabstrich habe ein positives Ergebnis ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich während des gesamten stationären Aufenthalts afebril mit einer suffizienten Sättigung gezeigt (Urk. 7/4/69). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Ärztinnen und Ärzte des Y.___ dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 11. bis 25. Januar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert haben (Urk. 7/4/69).

3.3    Der Neurologe Dr. A.___ hielt im Bericht zur Sprechstunde Neurologie vom 6. April 2021 fest, dass der Beschwerdeführer anamnestisch und auch nachweislich des Berichtes des Y.___ vom selben Tag am 11. Januar 2021 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. Er sei kurz bewusstlos gewesen und habe eine retrograde Amnesie gehabt. Eine strukturelle Läsion des Zentralnervensystems (ZNS) habe aber weder in der CT- noch in der MRI-Untersuchung nachgewiesen werden können. Passend dazu sei auch aktuell der neurologische Befund unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe Beschwerden angeben, die gut zu einem postcommotionellen Syndrom passen würden. Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen seien geradezu typische Symptome. Da die Beschwerden jetzt schon 3 Monate persistieren würden, habe er eine Ergotherapie-Verordnung ausgestellt. Die Ergotherapie solle zum einen zur Objektivierung der Symptomatik, zum anderen auch zum gezielten Üben dienen. Der Verlauf bleibe abzuwarten. Im Bericht des Y.___ vom 11. Januar 2021 sei ebenfalls festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer dort bei Eintritt SARS-CoV 2 positiv gewesen sei. Die Symptome wie Vergesslichkeit und reduzierte Konzentrationsfähigkeit würden auch bei einem Post-Covid-Syndrom diskutiert. Möglicherweise habe die Infektion auch einen gewissen Einfluss auf die Beschwerden, zu welchem Ausmass lasse sich allerdings nicht sagen. Insgesamt sei eine Unfallfolge viel wahrscheinlicher (Urk. 7/16/105).

3.4    Im neurologischen Bericht vom 13. August 2021 zum neurologischen/neuropsychologischen Assessment in der Rehaklinik Z.___ wurde festgehalten, dass aktuell die chronischen Kopfschmerzen sowie die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS)/BWS und der permanent vorhandene Schwindel im Vordergrund stünden. Die Kopfschmerzen seien am ehesten auf einen Medikamentenübergebrauch zurückzuführen. Diesbezüglich empfehle sich ein komplettes Absetzen der oralen Schmerzmedikation unter Begleitung eines Spezialisten (ggf. stationär) und das Erlernen von alternativen Entspannungs-techniken. Wegen der Schmerzen im Bereich der HWS und BWS empfehle sich, eine weitere Physiotherapie durchzuführen. Bezüglich des Schwindels sei der Beschwerdeführer bereits in einer Schwindelsprechstunde eingebunden. In der neuropsychologischen Untersuchung sei ein unspezifischer Befund aufgrund einer zumindest zeitweise nicht authentischen Leistungs-präsentation festgestellt worden, so dass im Alltag nicht mit einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit zu rechnen sei. Nach längerer Inaktivität sei die Belastbarkeit jedoch vermindert, weshalb die berufliche Leistungsfähigkeit reduziert sei. Es empfehle sich deshalb zum Erhalt einer Tagesstruktur die langsame berufliche Wiedereingliederung nach Massgabe der Belastbarkeit zeitnah aufzugleisen (Urk. 7/16/31).

3.5    Im Austrittsbericht vom 22. Dezember 2021 der Rehaklinik Z.___ zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11. November bis 10. Dezember 2021 wurde unter «Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive» festgehalten, dass sich das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung nicht erklären liesse (Urk. 7/24/208). Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests (Urk. 7/24/208-209). Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Es werde eine ergänzende ambulante neurootologische Untersuchung empfohlen. Aus unfallkausaler Sicht könne unter der Voraussetzung eines unauffälligen Befundes in der Schwindelabklärung die folgende Beurteilung der Zumutbarkeit abgegeben werden: In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 0 % arbeitsunfähig. Aktuell würden folgende spezielle Einschränkungen gelten: ohne Arbeit an sturzexponierten Stellen, wie auf hohen Leitern, auf einem ungesicherten Baugerüst oder auf einem Dach, ohne Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem. Die genannten aktuellen Einschränkungen seien auch in einer Verweisungstätigkeit zu beachten. Hingegen könnten für eine solche Tätigkeit keine Einschränkungen für das Heben und das Tragen attestiert werden (Urk. 7/24/209).

3.6    Der Neurologe Dr. C.___ führte im Bericht zur Sprechstunde Neurologie vom 16. Juni 2022 aus, dass der neurologische Befund normal sei. Auffällig seien doch demonstrativ aggravierende Aspekte bei der Untersuchung, die nicht neurologisch zu erklären seien. Hinzu komme ein subdepressiver Affekt. In der Zusammenschau mit der lang anhaltenden Symptomatik eines diffusen Schwindels, des Kopfschmerzes vom Typ Spannungskopfschmerz, Konzentrationsstörung und Schlafstörung komme auch eine depressive Reaktion beziehungsweise posttraumatische Belastungsreaktion ursächlich in Betracht, was sicherlich über die Tendenz zur Aggravation hinausgehe (Urk. 7/24/26).

3.7    Der Versicherungsmediziner der Suva, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 20. September 2022 eine Aktenbeurteilung vor. Darin hielt er namentlich fest, dass es durch den Unfall vom 11. Januar 2021 zu einer Traumatisierung des Kopfes mit einem klinischen Schweregrad einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV/MTBI) der Kategorie 2 gekommen sei, zusätzlich zu einer Abschürfung der Kopfhaut (wie bei einer «Skalpierungsverletzung»). Ein Nachweis einer intrakraniellen Verletzung oder Blutung oder einer Schädigung der neuronalen Strukturen im Bereich des kraniozervikalen Überganges bzw. einer dortigen Blutung sei nicht erfolgt. Die von der Rehaklinik Z.___ vorgeschlagene ambulante neurootologische Untersuchung zur Abklärung der vom Versicherten geklagten Schwindel- und Gangunsicherheits-Beschwerden sei bisher nicht veranlasst worden, was noch nachgeholt werden sollte (Urk. 7/29/148 f.).

3.8    Im Bericht des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen, Y.___, vom 17. März 2023 wurde festgehalten, dass in Anbetracht der Befunde am ehesten von einem postcommotionellen Syndrom (Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen) auszugehen sei. Eine peripher- oder zentralvestibuläre Störung, welche die Beschwerden erklären könnte, habe apparativ und klinisch ausgeschlossen werden können. Differentialdiagnostisch müsse bei zusätzlichem Tinnitus und Druckgefühl des linken Ohres an einen posttraumatischen Hydrops gedacht werden. Diesbezüglich sei ein Schädel-MRI mit Hydrops-Sequenz geplant (Urk. 7/29/77).

    In der Folge konnte ein vestibulärer oder cochleärer Hydrops mittels der MR-Untersuchung des Gehirns vom 2. Juni 2023 ausgeschlossen werden (Urk. 7/29/50; vgl. auch Urk. 7/29/41).

3.9    In seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 19. Juli 2023 verneinte Dr. D.___ das Vorliegen namhafter organischer oder struktureller traumatischer Schädigungen im Bereich der untersuchten Anteile des zentralen oder peripheren Nervensystems. Spätestens seit dem 2. Juni 2023 könne beim Versicherten keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (im Allgemeinen und in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger) mehr mit neurologischen (oder neuropsychologischen) Unfallfolgen begründet werden. Wie auch stets von Seiten der ORL/HNO der Arbeitsmedizin der Suva dargelegt, resultiere aus einer fortgesetzten Klage von Schwindeligkeit eine dauerhafte Einschränkung für bestimmte Arbeitstätigkeiten (Urk. 7/29/38).

3.10    Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. E.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), äusserte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 20. Juli 2023 dahingehend, dass bei intakter cochleo-vestibulärer und zentral-vestibulärer Funktion aus ORL-ärztlicher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Eisenleger festgestellt werden könne (Urk. 7/29/35).

4.    

4.1    Was die beim Unfall vom 11. Januar 2021 erlittenen Verletzungen betrifft, so wurde im Y.___ am Unfalltag eine Skalpierungsverletzung am Kopf festgestellt (E. 3.2), welche nach Lage der Akten ohne Komplikationen verheilt ist. Gleiches muss für den an jenem Tag festgestellten muskulären Hartspann im Bereich der oberen BWS links paravertebral gelten (Urk. 7/4/67). Diesbezüglich stellten die Ärztinnen und Ärzten des Y.___ die Differentialdiagnose Kontusion. Als solche muss die Gesundheitsstörung nach einigen Tagen ohne langandauernde Folgen für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgeheilt gewesen sein (vgl. auch Urk. 7/24/214). Weiter diagnostizierten die Ärztinnen und Ärzte ein formal leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Urk. 7/4/67). Die am selben Tag durchgeführte CT-Untersuchung des Schädels ergab jedoch keinen Frakturnachweis und keinen Nachweis für eine intrakranielle Blutung (Urk. 7/4/36-37). Auch bei der MR-Untersuchung des Gehirns vom 28. Juli 2021 fand sich kein Hinweis auf eine stattgehabte intrakranielle Blutung (Urk. 7/16/34). Im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 22. Dezember 2021 wurde eine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgegeben. Diese Einschätzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Ergebnisse einer neurootologischen Untersuchung (E. 3.5). Bei den in der Folge durchgeführten Untersuchungen konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Eisenleger festgestellt werden, wobei der beurteilende Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie zur Begründung in nachvollziehbarer Weise die nachgewiesene intakte cochleo-vestibuläre und zentral-vestibuläre Funktion anführte (E. 3.10). Demnach kann gestützt auf die Beurteilung der Rehaklinik Z.___ festgestellt werden, dass spätestens ab dem 11. Dezember 2021 keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter beziehungsweise Eisenleger mehr vorlag (E. 3.5, E. 3.10).

4.2    Der Beschwerdeführer gibt zu bedenken, dass die Suva nur Abklärungen zu unfallkausalen Beschwerden tätigen müsse, da sie nur für solche Beschwerden leistungspflichtig ist (E. 1.2). Es ist richtig, dass die Frage, ob eine Gesundheitsstörung auf einen Unfall zurückzuführen ist, in der Invalidenversicherung grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung hat, da es sich bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung handelt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts I 528/00 vom 16. Januar 2002 E. 2c mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wurde vom Neurologen Dr. A.___ (Bericht vom 6. April 2021, E. 3.3) und später auch vom Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des Y.___ (Bericht vom 17. März 2023, E. 3.7) ein postcommotionelles Syndrom in Betracht gezogen. Und der Neurologe Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Juni 2022 fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagte lang anhaltende Symptomatik auch mit einer depressiven Reaktion beziehungsweise einer posttraumatischen Belastungsreaktion erklärt werden könnte (E. 3.5). Bei der Abklärung durch den psychologischen Dienst der Rehaklinik Z.___ fanden sich jedoch keine Hinweise auf eine psychische Störung (Urk. 7/24/209). Es wurde somit weder ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2), welches auch postcommotionelles Syndrom genannt wird (H. Dilling/W. Mombour/M. H. Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Aufl. 2015, S. 104), noch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) noch eine Depression (ICD-10: F32 ff.) diagnostiziert oder auch nur als möglich angesehen, sondern ein Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma mit Skalpierungsverletzung frontoparietal rechts sowie eine SARS-CoV 2-Infektion im Januar 2021 (Urk. 7/24/208). Nach Lage der Akten hat sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 11. Januar 2021 auch nicht in psychiatrische Behandlung begeben. Es gibt folglich auch keine Berichte einer behandelnden Psychiaterin oder eines behandelnden Psychiaters, welchen weitere Angaben entnommen werden könnten. In einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall hat das Bundesgericht in der Urteilsbegründung zunächst in Erinnerung gerufen, dass die medizinische Befundlage Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG sei. Es führte weiter aus, dass eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit immer nur dann anspruchserheblich sein könne, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung sei, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sei. Das Bundesgericht stellte sodann bezüglich des von ihm zu beurteilenden Falles fest, dass die Ärzte keine Gesundheitsbeeinträchtigung, welche die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in irgendeiner Weise einschränken würde, diagnostiziert hätten. Es sei ferner nicht dargetan worden, dass der psychische Gesundheitszustand nur unvollständig abgeklärt worden sei. Demnach entfalle auch eine Prüfung der Leistungsfähigkeit mittels der in BGE 141 V 281 entwickelten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2). Dasselbe gilt für den vorliegenden Fall. In diesem Zusammenhang ist zudem Folgendes zu beachten: Suva-Versicherungsmediziner Dr. D.___, welcher nicht nur Facharzt für Neurologie ist, sondern auch über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie FMH verfügt (Urk. 7/29/150), hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 20. September 2022 unter anderem fest, dass sowohl während der Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___ als auch vom ambulant untersuchenden Neurologen Dr. C.___ (Bericht vom 16. Juni 2022) verschiedene Inkonsistenzen und Aggravationen bei der Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers beschrieben worden seien (Urk. 7/29/148). Zu ergänzen ist, dass sich bei der neuropsychologischen Untersuchung in der Rehaklinik Z.___ ein unspezifischer Befund aufgrund einer zumindest zeitweise nicht authentischen Leistungspräsentation gezeigt hat (E. 3.4). Bei Aggravation ist eine versicherte Gesundheitsschädigung in Anwendung der in BGE 141 V 281 entwickelten Rechtsprechung so oder anders zu verneinen (E. 2.4.3). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten Post-Covid-Syndroms (E. 1.2) wurde im Bericht vom 13. August 2021 zum neurologischen/neuropsychologischen Assessment der Rehaklinik Z.___ festgehalten, dass angesichts der durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 genuine kognitive Einschränkungen zwar nicht ganz auszuschliessen seien. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung könne aber nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass diese vorliegen würden. Bei asymptomatischem Krankheitsverlauf sei jedoch nicht von ausgeprägten kognitiven Defiziten auszugehen, denn Langzeitfolgen nach Covid-19 seien insbesondere bei schwer betroffenen Patienten gut dokumentiert, bei mildem oder asymptomatischem Krankheitsverläufen sei die Datenlage weniger klar (Urk. 7/16/31). Gestützt darauf ist eine Einschränkung durch Long-Covid nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei genauer Betrachtung wurde dies auch im vom Beschwerdeführer angeführten Bericht von Dr. A.___ vom 6. April 2021 nicht festgehalten (vgl. E. 3.3 vorstehend). Weiterungen zu Long Covid und der Ursache der unspezifischen Beschwerden sind demnach nicht nötig.

4.3    Da somit nur Gesundheitsstörungen zu beurteilen sind, die auf den Unfall vom 11. Januar 2021 zurückzuführen sind, jedenfalls seither geklagt werden, kann auf die ärztlichen Beurteilungen in den Suva-Akten abgestellt werden. Bezüglich des Beweiswertes der Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 22. Dezember 2021 gilt es zu beachten, dass fachmedizinische Stellungnahmen der Rehaklinik Z.___, soweit sie von der Suva verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 44 ATSG zu betrachten sind (BGE 136 V 117 E. 3.4). Damit gilt hinsichtlich des Austrittsberichts der Rehaklinik Z.___ vom 22. Dezember 2021 (E. 3.5) das Gleiche wie für die Beurteilung des Suva-Versicherungsmediziners Dr. E.___ vom 20. Juli 2023 (E. 3.10). Wenn auch nur auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser Beurteilungen bestehen, kann nicht darauf abgestellt werden (E. 2.7.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar finden sich bei den Suva-Akten ärztliche Zeugnisse, mit welchen Dr. med. F.___, Praxis & Dialyse G.___ AG (Urk. 7/4/39), dem Beschwerdeführer — ohne weitere Begründung — eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall attestierte (vgl. Urk. 7/4/1-2, Urk. 7/16/1-3, Urk. 7/24/1-5, Urk. 7/29/1-4). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 ersuchte Dr. F.___ die Suva um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Z.___. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer immer noch unter Kopfschmerzen, Pulsationen am linken Ohr, wenig Schwindel und verminderter Konzentration leide (Urk. 7/24/268). Entsprechendes hat der Beschwerdeführer aber auch in der Rehaklinik Z.___ angeben (Urk. 7/24/212). Die Beschwerden des Beschwerdeführers wurden in den versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Suva somit berücksichtigt. Aufgrund der ärztlichen Zeugnisse von Dr. F.___ sind diese Beurteilungen somit nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist sodann bereits dargelegt worden, weshalb die übrigen Arztberichte keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen begründen.

4.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 11. Januar 2021 gemäss dem Bericht des Y.___ vom 11. bis 25. Januar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.2). Anhand der medizinischen Aktenlage ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4) erstellt, dass eine weitere längerfristige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.


5.    Ausgehend davon ist bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten IV-Leistungen (Urk. 1 S. 2) Folgendes festzuhalten: Bezüglich eines allfälligen Anspruches auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruflichen Eingliederung (Art. 14a IVG) und/oder auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) fehlt es an den Voraussetzungen der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit (Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG, Art. 18 Abs. 1 IVG). Bezüglich der übrigen im vorliegenden Fall denkbaren beruflichen Massnahmen und der im Sinne eines Eventualantrages beantragten Rentenzusprache fehlt es am Erfordernis der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16-17 IVG und 28 IVG).

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ulrich Kurmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher