Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00127


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 26. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1     X.___, geboren 1972, ohne erlernten Beruf, war zuletzt seit dem 29. Januar 2018 bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiter in einem Pensum zu 100 % angestellt. Am 17. September 2018 erlitt er einen Arbeitsunfall, als ihm beim Bedienen einer Stanzmaschine vier Finger der linken Hand (Dig. II–V) teilweise abgetrennt wurden. Die Replantation erfolgte gleichentags im Spital Z.___ (Z.___; vgl. Urk. 6/3/64 ff.); am 28. September 2018 mussten die Fingerendglieder von Mittel- und Ringfinger mangels Perfusion wieder amputiert werden (Urk. 6/3/70 f.). Unter Hinweis darauf sowie eine seit dem 17. September 2018 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 20. Februar 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und zog wiederholt die Akten der Suva bei. Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2019 teilte sie dem Versicherten, der zwischenzeitlich eine psychologische Behandlung aufgenommen hatte (vgl. Urk. 6/9/3), mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/13).

1.2    Ab 6. Oktober 2020 (Urk. 6/22/8) wurde mit Unterstützung der Suva und gestützt auf eine Stellungnahme von deren zuständigem Versicherungsmediziner vom 23. September 2020, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 6/22/11), beim bisherigen Arbeitgeber (Y.___ AG) ein Arbeitsversuch durchgeführt. Im Rahmen dieses Arbeitsversuchs war der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zunächst 2 x 2 Stunden pro Woche tätig, welches Pensum im Verlauf gesteigert wurde (Urk. 6/35/6 und Urk. 6/35/24 bzw. Urk. 6/36/44). Nach Vorlage der Akten an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD), welcher am 14. Dezember 2020 für die Zeit ab 23. September 2020 ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und eine Koordination mit der Unfallversicherung empfahl (Urk. 6/25/7 f.), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Januar 2021 für die Zeit ab 1. September 2019 bis zum 23. September 2020 die rückwirkende Zusprache einer befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 6/27). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 6/32). Ein Vorfall beim Arbeitsversuch (Inbetriebnahme der Stanzmaschine durch einen anderen Mitarbeiter in Anwesenheit des Versicherten, was eine psychische Dekompensation zur Folge hatte) führte im März 2021 zum Abbruch desselben (vgl. etwa Urk. 6/36/3). In der Folge nahm der Versicherte am 16. April 2021 eine traumafokussierte Behandlung bei der A.___ AG, B.___, auf (B.___; vgl. Urk. 6/47). Im Juni 2021 erfolgte eine berufliche Standortbestimmung durch Fachleute der Klinik C.___ (Urk. 6/44). Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärzten des B.___ einen Bericht ein (Urk. 6/47). Mit Mitteilung vom 2. Februar 2022 erteilte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (inkl. Taggelder, Urk. 6/52 und Urk. 6/56), welches vom 7. März bis zum 6. Juni 2022 bei der D.___ GmbH, Wetzikon, durchgeführt wurde und im Rahmen dessen der Versicherte eine Arbeitsfähigkeit vom 50 % zu erlangen vermochte (Abschlussbericht vom 8. Juni 2022, Urk. 6/67). Nach Einholung eines weiteren Berichts beim B.___ (Urk. 6/69) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 18. Juli 2022 Arbeitsvermittlung zu (Urk. 6/73). In der Folge unterstützte die Suva einen erneuten Arbeitsversuch beim bisherigen Arbeitgeber Y.___ AG ab 22. August 2022 (Urk. 6/76/3). Der Versicherte vermochte sein Pensum von zunächst 40 % (Urk. 6/78/5) bis schliesslich auf 80 % zu steigern (vgl. Urk. 6/84/54), was per 1. März 2023 zur unbefristeten Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit bei der Y.___ AG in einem Arbeitspensum von 80 % führte (Änderung des noch bestehenden Arbeitsvertrages; Urk. 6/84/27). Die IV-Stelle schloss die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 16. März 2023 ab unter Hinweis darauf, dass über den Rentenanspruch ein separater Entscheid ergehen werde (Urk. 6/82). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 richtete die Suva X.___ aufgrund der organisch bedingten Unfallfolgen mit Wirkung ab 1. März 2023 eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 18 % und eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 10 % aus (Urk. 6/89). Die IV-Stelle holte bei der Hausärztin ergänzende medizinische Unterlagen ein (Urk. 6/93-100); nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu (Urk. 6/116 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Januar 2024 rückwirkend für die Zeit ab 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente zu, welche sie bis zum 30. September 2020 befristete (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 21. Februar 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Invalidenversicherung vom 30. Januar 2024 sei aufzuheben (1.), es sei ihm eine volle Invalidenrente (100 %) über den Zeitraum 1. September 2019 bis zum 28. Februar 2023 auszurichten (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Invalidenversicherung (3.; Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 15. April 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Mit Beschluss vom 15. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin und der damit verbundenen nicht auszuschliessenden Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 8). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund des im September 2018 eingetretenen Gesundheitsschadens und der im Februar 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art.  28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ab dem Zeitpunkt des Unfalls vom 17. September 2018 bis zum 22. September 2020 sei der Beschwerdeführer für jegliche berufliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund der 100%igen Erwerbsunfähigkeit habe bis September 2020 kein Eingliederungspotential bestanden. Im Oktober 2020 habe der Beschwerdeführer beim bisherigen Arbeitgeber Y.___ AG einen Arbeitsversuch gestartet; der Arbeitsversuch sei psychisch bedingt gescheitert. Der RAD sei davon ausgegangen, dass an einem anderen Arbeitsort als dem bisherigen Arbeitgeber (Unfallort) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit möglich gewesen wäre. Trotzdem sei die Eingliederung am bisherigen Arbeitsort vorgenommen worden. Auch der Kreisarzt der Suva sei davon ausgegangen, dass an einem anderen Arbeitsort wieder eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sei. Es bestehe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahrs im September 2019. Ab Oktober 2020 bestehe kein Rentenanspruch mehr, da ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bestanden habe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er – wie bereits im Einwand ausgeführt – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nach September 2020 nicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, da er aufgrund von psychischen Problemen (posttraumatische Belastungsstörung, Depression) und der daraus resultierenden Beschwerden (Anpassungsprobleme, Schlafstörungen) weiterhin sehr erschöpft gewesen sei. Selbst im Rahmen des Arbeitstrainings bei der D.___ GmbH im Jahr 2022 sei kein Pensum über vier Stunden pro Tag möglich gewesen. Im August 2022 habe er beim ehemaligen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, einen zweiten Arbeitsversuch zu starten. Er habe zuerst in einem Pensum von 40 % begonnen, dieses nach sechs Wochen auf 60 % gesteigert und seit 1. März 2023 arbeite er zu 80 %. Sämtliche Umstände und Beweismittel sprächen dafür, dass er im Oktober 2020 aufgrund der Unfallfolgen noch nicht bereit gewesen sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und es keine Rolle gespielt habe, bei welchem Arbeitgeber er dies getan habe. Erst als es ihm besser gegangen sei, habe er sich im Arbeitsmarkt wieder integrieren können. Er habe daher – ausgenommen die Zeiträume der Taggeldzahlungen - Anspruch auf eine ganze Rente sicherlich bis zum 30. November 2022 und danach entsprechend dem Einkommensvergleich bis zum 1. März 2023, als er seine Arbeitstätigkeit wieder im Umfang von 80 % habe aufnehmen können (Urk. 1).

2.3    Der Beschwerdeführer beanstandet zur Hauptsache die Befristung der ihm ab 1. September 2019 ausgerichteten ganze Rente per Ende September 2020. Wie bereits im Beschluss vom 15. Januar 2026 ausgeführt, hat die gerichtliche Prüfung der rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente selbst bei nur angefochtener Befristung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen (Urk. 8).


3.

3.1    In medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sind insbesondere die folgenden Akten von Bedeutung:

3.2    Am 17. September 2018 erfolgte im Spital Z.___ (Z.___) die notfallmässige Replantation der Fingerendglieder Dig. II-V links (Urk. 6/3/64-66); infolge ungenügender peripherer Durchblutung mit zunehmender Mumifizierung der Dig. III und IV wurde am 28. September 2018 eine Operation zur Fingerendgliedamputation durchgeführt (Urk. 6/3/70-71). Die verantwortlichen Ärzte des Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten wie folgt: 100 % für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2018 und 100 % für die Zeit vom 1. November bis zum 30. November 2018 (Urk. 6/3/62 f.). Sie gaben unter anderem an, aufgrund von rezidivierenden Flashbacks zum Unfallereignis wünsche der Beschwerdeführer ein psychologisches Gespräch, wozu er aufgeboten werde (Urk. 6/3/68). Am 8. und 18. Oktober sowie 2. November 2018 fanden Verlaufskontrollen statt (Urk. 6/3/45-50); im Bericht vom 8. November 2018 wurde festgehalten, der Patient solle eine Psychotherapie beginnen; je nach Verlauf und Möglichkeit solle er gegen Ende 2018 oder anfangs 2019 leichte Arbeiten wieder aufnehmen. Aufgrund des erfreulichen Befunds seien keine weiteren Kontrollen indiziert, es werde um regelmässige Kontrolle in der hausärztlichen Sprechstunde gebeten (Urk. 6/3/48).

3.3    Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 15. Februar 2019 zuhanden der Suva eine traumatische Amputation Dig. II-IV Hand links am 17. August (richtig: September) 2018, einen neuropathischen Schmerz nach traumatischer Amputation an den Fingern II-IV links sowie eine posttraumatische Belastung. Er gab im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe noch immer starke Missempfindungen im Bereich der amputierten Finger, zudem bestehe eine starke psychische Belastung. Er verstecke seine linke Hand und ziehe sich von der Öffentlichkeit zurück, deswegen stehe er auch in psychiatrischer Behandlung. Eine lokale Therapie sei zurzeit nicht mehr nötig. Es sei eine Abklärung am Arbeitsplatz durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht mehr an derselben Maschine arbeiten, an der er sich die Verletzung zugezogen habe. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei noch nicht vorgesehen (Urk. 6/3/19). In seinem Bericht vom 25. April 2019 attestierte Dr. E.___ bei im Wesentlichen gleichen Befunden und Diagnosen und nachdem keine wesentliche Besserung der (psychischen) Beschwerden eingetreten war, weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/8/3).

3.4    Der behandelnde Psychologe Mag. phil. F.___ führte im Bericht vom 6. Juni 2019 unter Hinweis auf eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige Depression (F32.1) sowie sonstige depressive Episoden (F32.8) zur Hauptsache aus, psychisch bestünden Ängste, Schreckhaftigkeit auf entsprechende auslösende Geräusche, Maschinen, imaginäre Bilder sowie Traurigkeit über den Verlust der körperlichen Unversehrtheit sowie Hobbys. Die beschriebene Angst behindere den Beschwerdeführer in der Verrichtung von Alltagsgeschäften. Es sei für einen Eingliederungsversuch in die Arbeitswelt zu früh (Urk. 6/9/3 ff.).

3.5    Lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie und Laufbahnberatung, berichtete am 16. Januar 2020 über die in der Zeit vom 25. November 2019 bis zum 9. Januar 2020 fünfmalig durchgeführte (traumabezogene) EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing) Therapie. Sie gab an, beim EMDR-Prozessieren seien weitere traumatische Situationen getriggert worden, der Beschwerdeführer sei in starke Angstzustände geraten. EMDR sei in der jetzigen Situation nicht indiziert. Sie empfehle eine Ergotherapie, wo er lerne, seiner linken Hand wieder zu vertrauen und sie zu gebrauchen (Urk. 6/16/18 f.).

3.6    Die behandelnde Ergotherapeutin H.___ gab am 7. Mai 2020 gegenüber der Suva an, die Behandlung laufe sehr positiv. Entgegen der Auffassung des Hausarztes Dr. E.___ (vgl. dazu Urk. 6/19/7) sei es aber für eine Arbeitsaufnahme eindeutig zu früh. Der Unfall habe ein Trauma ausgelöst, das noch nicht verarbeitet sei. Realistisch sei eine Arbeitsaufnahme im Januar 2021 (Urk. 6/19/5).

3.7    Am 23. September 2020 gab Suva Versicherungsmediziner Dr. med. I.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, gestützt auf die Akten an, aus medizinischer Sicht sei ein Arbeitsversuch zu befürworten. Die linke Hand könne als Hilfshand eingesetzt werden. Dies gelte für alle Tätigkeiten, welche es erlaubten, die linke Hand nur als Hilfshand mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 1-2 kg einzusetzen, ohne dass hierbei die Greiffunktion erforderlich sei und welche keine besonderen Anforderungen bezüglich feinmotorischer Tätigkeiten hätten. Dies dann für 100 % ganztags (Urk. 6/22/10 f.).

%1.%2 RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, ging in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 gestützt auf die Akten von folgenden (Haupt-)Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: Zustand nach traumatischer Amputation Dig. II–V manu sin (17. August [richtig: September] 2018), anhaltende neuropathische Schmerzen, Anpassungsstörung und posttraumatische Störung mit Angst und Panik sowie Schlafstörung. Er führte im Wesentlichen aus, der Endzustand sei somatisch erreicht. In bisheriger Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bestehe, da bimanuelle Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, seit dem 17. September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch in einer angepassten Tätigkeit habe ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 23. September 2020 bestehe in einer solchen eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Da es sich um reine Unfallfolgen handle, werde empfohlen, mit der Unfallversicherung zu koordinieren (Urk. 6/25/7 f.).

3.9    In seinem Schreiben vom 22. Januar 2021 zum Vorbescheid betreffend befristete Rentenzusprache führte Hausarzt Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer könne zwar schon recht gut mit seiner linken Hand arbeiten. Die grösste Schwierigkeit seien jedoch noch immer wiederkehrende Angst- und Panikattacken. Diese verspüre er immer noch, insbesondere, wenn er in die Nähe der Maschine komme, an welcher er sich die Verletzung zugezogen habe. Der Beschwerdeführer sei gewillt, so rasch wie möglich 100 % zu arbeiten. Jedoch sollte kein Druck auf ihn ausgeübt werden (Urk. 6/30).

3.10    Suva-Kreisärztin med. pract. K.___, Fachärztin für Anästhesiologie, führte am 15. Juni 2021 gestützt auf ihre Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei vom medizinischen Endzustand auszugehen. Die angestammte schwere manuelle Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter könne dem Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr zugemutet werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar. In einer leichten manuellen Tätigkeit, wie zum Beispiel beim aktuellen Arbeitgeber, wäre eine zeitliche Einschränkung notwendig, deren Höhe schwer zu beurteilen sei. Bis jetzt habe nur ein Pensum von 2 x 4 Stunden pro Woche erreicht werden können. Insofern erscheine fraglich, ob eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der aktuellen angepassten Tätigkeit erreicht werde (Urk. 6/41/11 f.).

3.11    Am 16./17. Juni 2021 fand eine berufliche Standortbestimmung durch Fachpersonen der Berufsberatung der Klinik C.___ statt. Im entsprechenden Bericht vom 2. August 2021 führten diese im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner schweren Handverletzung nicht mehr in der bisherigen Funktion arbeiten können. Der berufliche Wiedereingliederungsprozess unterliege jedoch nicht nur den somatischen Einschränkungen, sondern werde aktuell auch massgeblich von psychischen Faktoren bestimmt. Es werde aus der Erzählung noch eine Einschränkung aus psychiatrischen Gründen vermutet. Es werde der Invalidenversicherung empfohlen, den arbeitswilligen Beschwerdeführer in eine Integrationsmassnahme zu führen. Bei Beginn der Eingliederungsmassnahmen sei darauf zu achten, eher einfache und repetitive Arbeiten zuzuweisen, die sich in weiter Ferne von maschinellen Produktionsaufgaben und starken Gerüchen befänden (Urk. 6/44).

3.12    Im Bericht des B.___ vom 21. Oktober 2021, wo der Beschwerdeführer seit 16. April 2021 in wöchentlicher Behandlung stand, diagnostizierten Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Psychologin M.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Durch die posttraumatische Symptomatik bestünden nur schon Einschränkungen darin, den bisherigen Arbeitsplatz überhaupt zu erreichen, da der Beschwerdeführer Orte vermeide, welche an das Unfallgeschehen erinnerten. Komme es zur Konfrontation mit diesen Orten, reagiere er stark verängstigt. Der Beschwerdeführer habe zwar bis zum Frühjahr 2021 versucht, sich zu konfrontieren, indem er einen Arbeitsversuch gemacht habe. Jedoch sei er dadurch dauernd überangespannt gewesen, sodass eine neue Triggerung (als er in der Nähe der Unfallmaschine stand und diese angestellt wurde) zur völligen Dekompensation geführt habe. Es bestünden starke Ängste und ein Vermeidungsverhalten bei Berührung von Maschinen mit der verunfallten Hand. Schon das Berühren der Kaffeemaschine müsse mit der Ergotherapeutin intensiv geübt werden. Häufige Intrusionen und Anspannungen führten zu einer Reduktion der Durchhaltefähigkeit, durch die erhöhte Schreckhaftigkeit und Anspannung bestehe auch eine verminderte Toleranz gegenüber Lärm. Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, die bisherige Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar (Unfallort). Eine Potentialabklärung, ein Arbeitsversuch oder Ähnliches im Rahmen der Wiedereingliederung mit einer Arbeitstätigkeit von zwei Stunden pro Tag wäre in einen geeigneten Arbeitsumfeld (objektiv ungefährlich, ruhig) möglich. Auch im Haushalt sei der Beschwerdeführer eingeschränkt, wo – neben der Einschränkung durch die amputierten Finger – Einschränkungen durch Ängste zum Beispiel beim Rasenmähen oder Einschlagen eines Nagels bestünden. Die Prognose sei unsicher (Urk. 6/47).

3.13    In einer E-Mail vom 18. November 2021 gab RAD-Ärztin N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gegenüber der zuständigen Fachperson der IV-Eingliederungsberatung an, an einem Arbeitsplatz, der die PTBS nicht triggere, müsste Arbeitsfähigkeit bestehen: Eher einfache repetitive Aufgaben, keine maschinellen Produktionsaufgaben, keine starken Gerüche von Leim oder Lösungsmitteln. In der ärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 2021 für die Suva sei eine volle Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt worden; beim letzten Arbeitgeber hätten nur 2 x 4 Stunden pro Woche erreicht werden können und es habe fraglich erschienen, ob 50 % möglich seien (Urk. 6/83/7).

3.14    In der Zeit vom 7. März bis 6. Juni 2022 fand im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der IV ein Arbeitstraining bei der D.___ GmbH statt. Im entsprechenden Bericht vom 8. Juni 2022 wurde im Wesentlichen festgehalten, in allen Bereichen hätten für den Beschwerdeführer Arbeitsplätze ohne Maschinen gesucht werden müssen. Die kleinsten Maschinengeräusche wie zum Beispiel die Kaffeemaschine oder der Staubsauger lösten bei ihm Panik aus. Auch ein Hämmern des Tischnachbars könne Panik auslösen. Er sei sehr motiviert gewesen und habe von seinem grossen Ziel gesprochen, wieder arbeiten zu können; er sei bereit gewesen, alles Mögliche auszuprobieren. Aufgrund seiner posttraumatischen Störung sei er immer wieder an seine Grenzen gekommen. In einfachen repetierenden handwerklichen Tätigkeiten in einem angepassten Umfeld habe er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erlangt. Eine weitere Steigerung sei nicht möglich gewesen. Bei Verlängerung der Massnahme könne eine Leistungsfähigkeit von ca. 80 % erreicht werden (Urk. 6/67).

3.15    Die für den Bericht des B.___ vom 13. Juni 2022 verantwortlich zeichnenden Fachpersonen berichteten gestützt auf ihre Untersuchung vom 18. Mai 2022 über einen im Wesentlichen stationären bzw. fluktuierenden Gesundheitszustand. Durch die Teilnahme an der Arbeitsintegration sei es vorübergehend zu einer Verbesserung der Stimmung sowie des Selbstwertgefühls gekommen. Jedoch fühle sich der Beschwerdeführer durch die verlangte Steigerung des Pensums stark unter Druck und überfordert, so dass es allgemein wieder zu einer Symptomverstärkung gekommen sei. Er sei angespannt, schreckhaft und ängstlich, schlafe schlechter und die Stimmung habe sich verschlechtert. Nach wie vor bestünden starke Ängste und ein Vermeidungsverhalten bei Berühren von Maschinen mit der verunfallten Hand. Häufige Intrusionen und Anspannungen führten zu einer Reduktion der Durchhaltefähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sehr schreckhaft, insbesondere bei lauten Geräuschen, wodurch er jeweils die Arbeit nicht mehr fortsetzen könne. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde auf die zuständigen Personen der D.___ GmbH verwiesen bzw. seien gemäss bisheriger Erfahrung 22 Stunden pro Woche möglich, was einer Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % im ersten Arbeitsmarkt entspreche. Jedoch sei der Beschwerdeführer durch dieses Pensum oft erschöpft, sodass abgewartet werden müsse, ob bzw. um wieviel das gegenwärtige Pensum gesteigert werden könne (Urk. 6/69).

3.16    Die neue Hausärztin Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 23. Juli 2023 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine traumatische Amputation Dig. II-IV links am 17. August (richtig: September) 2018 sowie Finger-Replantation 09/2018, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Störung, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Autoimmunthyreoiditis ED 11/2019, einen Status nach Covid-Infektion sowie eine koronare Herzkrankheit, intermediäre RIVA-Stenose sowie Anstrengungsdyspnoe NYHA I-II. Es persistierten eine leicht eingeschränkte Feinmotorik der linken Hand, Sensibilitätsstörung an der Fingerkuppe des Zeigefingers sowie Schmerzen bei Berührung und Anstossen des Fingers. Ebenfalls persistiere eine posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Unruhe, Angespanntsein, vor allem in Bezug auf Maschinen, Werkzeuge wie Bohrer etc. Trotz der Beschwerden habe der Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geschafft und arbeite in einem Pensum von 80 %. 80 % sei das Maximum, das der Beschwerdeführer erreicht habe. Noch immer bestehe eine grosse Anspannung, weshalb er zwischendurch Pausen benötige, auch betreffend Finger verblieben Defizite (Urk. 6/93).

3.17     Im Feststellungsblatt Einwand hielt die zuständige Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin am 17. August 2023 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Oktober 2020 sei, da Eingliederungspotential vorhanden gewesen sei, ein Arbeitsversuch gestartet worden. Der Arbeitsversuch sei psychisch bedingt gescheitert. Der RAD sei davon ausgegangen, dass an einem anderen Ort als dem Unfallort wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dennoch sei der Kunde am bisherigen Arbeitsort eingegliedert worden. Auch der Kreisarzt der Suva sei davon ausgegangen, dass an einem anderen Arbeitsort wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/121/10).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht (wohl) auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 14. Dezember 2020 sowie von RAD-Ärztin N.___ vom 18. November 2021, wonach der Beschwerdeführer seit dem 17. September 2018 in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen, jedoch seit dem 23. September 2020 in einer angepassten Tätigkeit, welche nicht am Unfallort ausgeübt werde bzw. die PTBS nicht triggere, wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Diesen Beurteilungen kommt die Stellung einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung zu, weshalb sich die Frage ihres Beweiswerts danach beurteilt, ob allenfalls geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (vgl. vorstehende E. 1.5).

4.2

4.2.1    Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. J.___ vom 14. Dezember 2020, wonach der Beschwerdeführer seit dem 23. September 2020 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, erging offensichtlich gestützt auf bzw. in Anlehnung an diejenige des Suva Versicherungsmediziners Dr. I.___. Dieser hatte am 23. September 2020 in Bejahung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit einen Arbeitsversuch aus medizinischer Sicht befürwortet (Urk. 6/22/10 f.). Jedoch hatte sich Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 23. September 2020 nicht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geäussert, weshalb fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt aus somatischer Sicht eine (allenfalls Teil-)Arbeitsfähigkeit bestand. Immerhin hatten die somatisch behandelnden Ärzte des Z.___ unter Bezugnahme auf eine aufzunehmende Psychotherapie bereits im November 2018 dafürgehalten, dass der Beschwerdeführer je nach Verlauf und Möglichkeit gegen Ende 2018 oder anfangs 2019 leichte Arbeiten wieder aufnehme (Urk. 6/3/48); auch empfahl Hausarzt Dr. E.___ bereits in seinem Bericht vom 1. Mai 2020 einen Arbeitsversuch (Urk. 6/19/7). Nicht ausgeschlossen erscheint daher, dass – aus rein somatischer Sicht – in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits vor dem 23. September 2020 eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit bestand. Insbesondere aber bezog sich die Beurteilung des Suva Versicherungsmediziners Dr. I.___ ausschliesslich auf die somatischen Unfallfolgen an der linken Hand. Jedoch entwickelte der Beschwerdeführer bereits kurz nach dem Unfall zusätzlich psychische Beschwerden, empfahlen doch bereits die behandelnden Ärzte des Z.___ mit Blick auf rezidivierende Flashbacks eine Psychotherapie (Urk. 6/3/48). Wenn Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 – und obwohl er darin auch (ausserhalb seines Fachgebiets liegende) psychiatrische Diagnosen aufführte – die Beurteilung von Dr. I.___ vorbehaltlos übernahm und eine Koordination mit der Unfallversicherung empfahl (Urk. 6/25/7 f.), übersieht er, dass die Invalidenversicherung im Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat (BGE 124 V 174). Vorliegend sind daher auch die psychischen Beschwerden mit einzubeziehen, weshalb auf seine Feststellungen nicht abgestellt werden kann.

4.2.2    Zwar nahm RAD-Ärztin N.___ am 18. November 2021 Stellung zur psychiatrischen Situation. Dabei hielt sie fest, dass an einem Arbeitsplatz, der die PTBS nicht triggere, «Arbeitsfähigkeit» bestehen «müsste» (Urk. 6/83/7). Jedoch geht aus ihren Ausführungen weder hervor, ob sie neben der PTBS auch die in den Akten erwähnte mittelgradige depressive Episode mitberücksichtigte, noch von welchem Leistungsvermögen sie in quantitativer Hinsicht konkret ausging. Somit lassen ihre Angaben den Schluss auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in psychiatrischer Hinsicht nicht ohne weiteres zu. Dies gilt umso mehr, als die in den Akten liegenden Verlautbarungen der medizinischen und beruflichen Fachpersonen darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer bis weit nach September 2020 aus psychiatrischen Gründen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt war. Nicht nur hielten die Fachpersonen der Klinik C.___ anlässlich der beruflichen Standortbestimmung vom Juni 2021 fest, der Wiedereingliederungsprozess werde massgeblich durch die psychiatrischen Faktoren bestimmt, und vermuteten eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht (Urk. 6/44). Auch attestierten die behandelnden Fachpersonen des B.___ in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2021 unter Hinweis auf weiterhin auftretende Ängste, Intrusionen, Anspannungen und Schreckhaftigkeit eine Eingliederungsfähigkeit von lediglich zwei Stunden pro Tag (Urk. 6/47) und selbst noch im Bericht vom 13. Juni 2022 wiesen sie – ohne die Arbeitsfähigkeit selbst zu beziffern – darauf hin, dass gemäss bisheriger Erfahrung (d.h. gestützt auf das Arbeitstraining bei der D.___ GmbH vom 7. März bis 6. Juni 2022, welches eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % ergab) in einer angepassten Tätigkeit 22 Stunden pro Woche bzw. 40 % (richtig wohl: 50 %) möglich seien, wobei mit Blick auf die bei diesem Pensum auftretende Erschöpfung des Beschwerdeführers eine weitere Pensumssteigerung fraglich sei (Urk. 6/69; vgl. auch Urk. 3/32). Daran ändert insbesondere auch der Hinweis von RAD-Ärztin N.___ in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021 darauf nichts, dass in der ärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 2021 durch die Suva Kreisärztin med. pract. K.___ eine volle Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt worden sei (vgl. wiederum Urk. 6/83/7). So hatte Kreisärztin med. pract. K.___ - wie zuvor schon Suva Versicherungsmediziner Dr. I.___ - lediglich die somatischen Unfallfolgen an der linken Hand beurteilt.

4.3    Zusammengefasst erwecken die im Recht liegenden medizinischen und beruflich-erwerblichen Akten mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden RAD-Beurteilungen, womit mangels Beweiseignung nicht auf diese abgestellt werden kann. Daher und da eine direkte Leistungszusprache im Streitfall einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5) und sich vorliegend die in den Akten liegenden medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte nur ungenügend zur Arbeitsfähigkeit namentlich in einer leidensangepassten Tätigkeit äussern, erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt. Zwecks Klärung der Frage, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Unfall unter Berücksichtigung sowohl der somatischen wie auch der psychischen Gesundheitsschäden insbesondere in einer – effektiv – leidensangepassten Tätigkeit entwickelt hat, sind daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich, wobei sich die Beurteilung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht an den normativen Vorgaben gemäss BGE 143 V 418 zu orientieren haben wird (vgl. E. 1.4 hiervor). Danach wird die Beschwerdegegnerin unter Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten (Rest-)Arbeitsfähigkeit über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann