Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00128


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 22. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit am 4. September 2023 unterzeichnetem Kostenvoranschlag der Y.___ AG liess der 1968 geborene X.___ bei der Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten für den Umbau eines Motorfahrzeuges vom Typ Mini Cooper Works 2021 beantragen (Urk. 6/1-4). Nach Einholen der Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 26. September 2023 (Urk. 6/11) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten in Aussicht, dass sie an die invaliditätsbedingten Änderungen am Fahrzeug einen Beitrag von Fr. 2'733.55 zu leisten gedenke (Urk. 6/13). Mit Einwand vom 9. November 2023 ersuchte der Versicherte um Übernahme der gesamten Änderungskosten im Betrag von Fr. 4'401.65 sowie weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Neuanschaffung des Fahrzeugs (Urk. 6/14; Einwandergänzungen, Urk. 6/15-20), worauf die IV-Stelle den Vorbescheid am 21. November 2023 in Wiedererwägung zog, und wiederum die Übernahme eines Kostenbeitrags von Fr. 2'733.55 in Aussicht stellte (Urk. 6/21). Nachdem der Versicherte hiergegen Beschwerde erhoben hatte, auf welche das Sozial-versicherungsgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 im Prozess Nr. IV.2023.00669 nicht eingetreten war (Urk. 6/26), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2024 den Beitrag von Fr. 2'733.55 für die invaliditätsbedingten Änderungen an seinem Fahrzeug vom Typ Mini Cooper Works 2021 zu (Urk. 6/28 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Vergütung der Gesamtkosten für den Fahrzeugumbau, eine Abgeltung der invaliditätsbedingten Mehrkosten des neuen Fahrzeugs sowie einen Beitrag an die Leasingkosten desselben (S. 12 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinn-gemäss um unentgeltliche Prozessführung (S. 14). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 5. November 2024 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Akten nach (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    In Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen verlangt Art. 49 Abs. 1 ATSG keine generelle Unterschriftspflicht und ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 N. 57 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 105 V 248 und BGE 112 V 87;
Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2169 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 oben) ist denn auch nicht ersichtlich, welcher Nachteil ihm daraus erwachsen sein soll, dass die Verfügung nicht unterzeichnet worden ist.

    Auch die Art der Zustellung wird durch Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht geregelt. Ob die Verfügung mit eingeschriebener Postsendung zuzustellen ist, wird durch den Versicherungsträger entschieden, welcher bei einem allfälligen Vorbringen, ein allfälliges Rechtsmittel sei verspätet eingereicht worden, die Beweislast trägt. Da der Beschwerdeführer bereits am 16. Februar 2024 gegen die Verfügung vom 19. Januar 2024 Beschwerde erhoben hat, ist ohnehin davon auszugehen, dass er diese, unabhängig davon, wann er sie empfangen hat, rechtzeitig erhoben hat.


2.

2.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Absatz 2 der Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI; Stand 1. Januar 2023]). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4).

2.2    Auch im Bereich der Hilfsmittel ist die Invalidenversicherung keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdeckt. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1; 135 I 161 E. 5.1; 134 I 105 E. 3). Für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen ist entscheidend, ob die behinderungsbedingt notwendige Anpassung im Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG umschriebenen Zwecks während längerer Zeit notwendig ist und ob die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben sind. Gemäss Ziffer 10 HVI-Anhang haben Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind, Anspruch auf Motor- und Invalidenfahrzeuge. Ziffer 10.05 HVI-Anhang, der invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen erwähnt, enthält keinen Stern (*). Eine erwerbliche Ausrichtung ist somit für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sog. Sozialrehabilitation) notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; SVR 2017 IV Nr. 15 S. 36, 8C_256/2016 E. 2.2.2; Urteile 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.2 und 9C_314/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2).

2.3    Laut Rz. 2096 KHMI können Abänderungskosten an Neuwagen höchstens alle zehn Jahre oder alle 200'000 km, an Occasionsfahrzeugen höchstens alle sechs Jahre oder alle 200'000 km (ab Umbau) übernommen werden. Als Occasionsauto gilt ein Wagen ab 5'000 km Laufleistung oder 1 Jahr nach Inverkehrsetzung
(je nachdem, was früher eintritt). Erfolgt der Fahrzeugwechsel vor Ablauf dieser Frist, so hat jeweils auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag ein pro rata-Abzug zu erfolgen.

    Die Invalidenversicherung kann die Kosten für die Abänderung von Fahrfunktionen nur übernehmen, wenn die notwendigen Massnahmen in einer Umbauverfügung des kantonalen Strassenverkehrsamtes bestätigt werden (Rz. 2097 KHMI). Der Kostenbeitrag für ein Automatikgetriebe bei Neuwagen (max. Fr. 1'300.) wird von der Invalidenversicherung nur dann übernommen, wenn dies vom zuständigen Strassenverkehrsamt vorgeschrieben ist. Bei Occasionswagen ist ein solcher Kostenbeitrag nicht vorgesehen (Rz. 2099 KHMI).

2.4    Als Verwaltungsweisung richtet sich das Kreisschreiben zwar vorab an die Vollzugsorgane und ist für Gerichte nicht verbindlich. Diese berücksichtigen es aber bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 138 V 50 E. 4.1, 133 V 346 E. 5.4.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2024 (Urk. 2) einen Kostenbeitrag von Fr. 2'733.55 für invaliditätsbedingte Änderungen an seinem Personenwagen vom Typ Mini Cooper Works 2021 zu. Die Abweichung des Kostenbeitrags von der Offerte für den Autoumbau begründete sie damit, dass der gewünschte Autoumbau vor Ablauf von 10 Jahren seit dem letzten Umbau gewünscht werde. Daher sei ein pro rata-Abzug von Fr. 1'667.50 vorgenommen worden (S. 2 oben).

3.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (Urk. 1), an seinem bisherigen Personenwagen hätten Reparaturen von Fr. 15'000. angestanden, weshalb er sich zwingend zum Kauf eines neuen Personenwagens habe entscheiden müssen. Aus näher dargelegten Gründen habe die Beschwerdegegnerin höhere als die verfügten Kosten an den von ihm beantragten Autoumbau zu übernehmen und anstelle der Reparatur des alten Fahrzeugs einen Beitrag von Fr. 3'000. an die Leasingkosten des neuen zu leisten.

3.3    Streitig und zu prüfen ist die Höhe eines Kostenbeitrages für invaliditätsbedingte Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung des neuen Personenwagens des Beschwerdeführers.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 4. September 2023 einen Kostenvoranschlag der Y.___ AG, welcher den Umbau eines Fahrzeuges vom Typ Mini Cooper Works 2021 zum Preis von Fr. 4'401.05 zum Inhalt hatte (Urk. 6/1 = Urk. 6/2). Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer mit Einwand vom 27. November 2023 die Übernahme der Mehrkosten für ein Automatikgetriebe (Urk. 6/26/4-12 S. 6 Ziff. 7; vgl. auch Urk. 1 S. 8 Ziff. 7).

4.2    Gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 26. November 2021 darf der Beschwerdeführer nur Motorfahrzeuge mit zusätzlicher Ausrüstung, nämlich mit einem Getriebeautomaten, einer Servolenkung und einem demontierbaren Multifunktionsdrehknopf links am Lenkrad (ausschaltbar) lenken (Urk. 6/5). Laut der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 26. September 2023 sind die von der Y.___ AG offerierten Anpassungen am Personenwagen vom Typ Mini Cooper Works 2021 mit Servolenkung und Getriebeautomat einfach und zweckmässig und entsprechen den Vorgaben der technischen Verfügung des Strassenverkehrsamtes (Urk. 6/11). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung am Fahrzeugumbau durch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich erfüllt, wobei der Umfang der Beteiligung im Folgenden zu prüfen ist.

4.3    Gemäss Rz. 2099 KHMI wird ein Beitrag an das Automatikgetriebe bei Occasionswagen nicht übernommen (vgl. vorstehende E. 2.3). Dies aus gutem Grund: Während bei Neuwagen die Ausstattung von zentraler Bedeutung ist und sich dementsprechend im Preis niederschlägt, werden an Occasionswagen andere Anforderungen gestellt und wird deren Preis vielmehr vom Alter und den bereits gefahrenen Kilometern bestimmt. Die Ausstattung rückt in den Hintergrund und ist nicht mehr preisbildend. Dementsprechend ist ein Kostenbeitrag an das Automatikgetriebe bei Occasionswagen in der Verwaltungsweisung nicht vorgesehen, und es besteht auch kein triftiger Grund, von Rz. 2099 KHMI abzuweichen (vgl. vorstehende E. 2.4).

4.4    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis. Damit ist für die Prüfung, zu welchem Anteil ein Kostenbeitrag übernommen wird, auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der letztmaligen verfügungsweisen Zusprache sowie auf denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung abzustellen.

    Dem Beschwerdeführer wurde zwar letztmals mit Verfügung vom 18. März 2021 ein Kostenbeitrag von Fr. 1'684.15 für invaliditätsbedingte Änderungen an einem Personenwagen (Audi RS 4) zugesprochen (Urk. 10/3), indessen wurde der Fahrzeugumbau nie realisiert (vgl. 6/11) und gelangte der zugesprochene Betrag daher nie zur Auszahlung. Der letzte Fahrzeugumbau wurde gemäss der Beurteilung durch die SAHB (Urk. 6/11) am 4. April 2016 ausgeführt. Die Kostenbeteiligung für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug vom Typ Audi A4 Avant wurde sodann mit Verfügung vom 24. Juni 2016 auf Fr. 6'900. festgesetzt (Urk. 10/17).

4.5    Laut den Angaben des Beschwerdeführers fuhr er mit dem Audi A4 Avant lediglich 115’000 km, weshalb für die Berechnung des Anteils, den die Beschwerdegegnerin zu übernehmen hat, auf die Zeitspanne, während welcher der Beschwerdeführer den Audi A4 Avant gefahren hat, abzustellen ist. Da es sich beim im Jahr 2016 erstandenen Audi A4 Avant um einen Neuwagen handelte, ist für die vollständige Übernahme der Anpassungskosten am neu angeschafften Mini Cooper Works 21 ein Fahren des Audi A4 Avant von 10 Jahren bzw. 120 Monaten vorausgesetzt (vgl. vorstehende E. 2.3).

    Zwischen der Verfügung vom 24. Juni 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2024 (Urk. 2) sind knapp 91 Monate vergangen, mithin fehlen 29 Monate Fahrzeit zur vollständigen Übernahme der Kosten. Im Verhältnis 29 : 120 ist die zuletzt zugesprochene Kostenbeteiligung von Fr. 6'900. an die Kosten des aktuellen Umbaus anzurechnen, mithin wird an die von der Y.___ AG offerierten Kosten ein Betrag von Fr. 1'667.50 (Fr. 6'900. x 29 : 120) angerechnet. Damit beträgt die dem Beschwerdeführer zustehende Kostenbeteiligung an den Änderungen aufgerundet Fr. 2'733.55 (Fr. 4'401.05 - Fr. 1'667.50). Folglich ist an der Berechnung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nichts zu bemängeln.

4.6    Insoweit der Beschwerdeführer einwandte, es seien ihm zwar an die Anpassungskosten für den Personenwagen vom Typ Audi A4 Avant Fr. 6'900. zugesprochen worden, womit aber nicht ausgewiesen sei, dass damit sämtliche Umbaukosten bezahlt worden seien (Urk. 1 S. 6 Mitte), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verfügung vom 24. Juni 2016, mit welcher ihm der Kostenbeitrag von Fr. 6'900. zugesprochen worden war, in Rechtskraft erwachsen ist, und darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann. Ausserdem besteht nicht Anspruch auf Übernahme sämtlicher Umbaukosten, sondern es werden nur Änderungen finanziert, die einfach und zweckmässig sind (vgl. E. 2.2). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit Urteil vom 22. März 2007 im Prozess Nr. IV.2006.00004 Servolenkung, Regensensor, Multifunktionslenkrad sowie Xenonlicht als notwendige Anpassungen des damals umzubauenden Personenwagens Typ Mini Cooper S anerkannt worden sind, genügen doch vorliegend die von der Beschwerdegegnerin übernommenen Änderungen am Personenwagen vom Typ Mini Cooper Works 2021 den vom Strassenverkehrsamt geforderten Voraussetzungen.

4.7    Mit der Übernahme des Kostenanteils für die Anpassung des neuen Personenfahrzeuges vom Typ Mini Cooper Works 2021 fällt die Vergütung von Kosten für Reparaturen am vorherigen Fahrzeug dahin. Für die Übernahme von Fr. 3'000. für die Anzahlung der Leasingkosten (Urk. 1 S. 12 Mitte) bleibt daher auch im Rahmen der Austauschbefugnis kein Raum. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer nicht das vorherige Fahrzeug finanziert, sondern nur invaliditätsbedingte Mehrkosten und Änderungen, weshalb die Beschwerdegegnerin, hätte der Beschwerdeführer den Wagen reparieren lassen, nur die Reparaturkosten für die von ihr finanzierten Fahrzeugteile hätte übernehmen müssen. Dass der Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin Fr. 15'000. gespart hat, weil er die Reparatur nicht vorgenommen hat, ist demgemäss unzutreffend.


5.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


6.

6.1    In Anwendung von § 16 Abs. 1 GSVGer wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

6.2.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600. festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Die Einzelrichterin verfügt:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Februar 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher