Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00134


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 21. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller

Schutzengelstrasse 38, 6340 Baar


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, verfügt nebst der Grundschule und zwei Jahren Gymnasium über keine Schul- und Berufsausbildung (Urk. 9/3/4). Er arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei, bis er eine Mehlstauballergie entwickelte. Im Jahr 2003 erfolgte bei Bronchiektasen eine Unterlappenresektion der rechten Lunge; im Jahr 2004 folgte eine Operation an der rechten Schulter. Danach arbeitete er bis 2011 im Lieferdienst des angestammten Bäckereibetriebs als Chauffeur (Urk. 9/6/2-4, Urk. 9/8, Urk. 9/19/34, Urk. 9/40/1-2, Urk. 9/41/7, Urk. 9/61/9-11, Urk. 9/61/35-36). Am 24. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Atemproblemen und Beschwerden in der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 ab (Urk. 9/13). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 23. September 2013 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 9/15). Dabei gab er an, er leide an Beeinträchtigungen am linken Arm und habe psychische Beschwerden (Urk. 9/15/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 14. November 2014 ein (Urk. 9/61). Mit Verfügung vom 9. März 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 29 % ab (Urk. 9/73). Die dagegen am 24. April 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 9/76/3-14) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2015.00447 mit Urteil vom 27. Dezember 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 32 % ab (Urk. 9/92). Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 9/93/2-15), welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_154/2017 vom 20. Juni 2017 ebenfalls abwies (Urk. 9/97/10).

1.3    Am 30. Mai 2018 (Eingang am 28. Juni 2018) meldete sich der Versicherte unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 9/98) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/99-100). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2018 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 9/105). Dagegen erhob der Versicherte am 3. September 2018 (Urk. 9/106), ergänzt mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 (Urk. 9/111) und vom 15. November 2018 (Urk. 9/118), unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 9/107, Urk. 9/110, Urk. 9/119-120) Einwände. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wies die IV-Stelle das neue Leistungsgesuch mit der Begründung ab, dass keine gesundheitliche Situation vorliege, welche eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 9/122). Nachdem der Versicherte der IV-Stelle weitere Arztberichte vorgelegt hatte (Urk. 9/123-124, Urk. 9/126-127), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 die Verfügung vom 4. Februar 2019 mangels Eröffnung derselben wiederwägungsweise auf (Urk. 9/132).

1.4    Nach neuen medizinischen Abklärungen (Urk. 9/138, Urk. 9/140-142) und Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/145, Urk. 9/149, Urk. 9/152-157) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten vom 30. Mai 2018 mit Verfügung vom 1. September 2020 ab (Urk. 9/159). Die dagegen am 1. Oktober 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 9/162/3-14) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2020.00669 mit Urteil vom 30. November 2021 in Aufhebung der Verfügung vom 1. September 2020 gut; es wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid über das Leistungsbegehren an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/169/34).

    Die IV-Stelle holte in der Folge aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/178, Urk. 9/181, Urk. 9/200-207, Urk. 9/211/7-11) und das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 11. April 2023 (Urk. 9/226) ein. Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2023 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren an (Urk. 9/229). Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 erhob der Versicherte Einwände dagegen (Urk. 9/234). Die IV-Stelle holte daraufhin vom Z.___ die ergänzende Stellungnahme vom 21. August 2023 ein (Urk. 9/244), wozu der Versicherte am 17. November 2023 Stellung nahm (Urk. 9/251). Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 9/254).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben, und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Ergänzung der Akten (neue polydisziplinäre Begutachtung) mit anschliessender Neubeurteilung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei die Verfügung vom 23. Januar 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein IV-gestütztes Belastbarkeitstraining zu veranlassen mit anschliessender beruflicher Integrationsmassnahme; subeventualiter sei die Verfügung vom 23. Januar 2024 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Oskar Müller (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Ausserdem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Oskar Müller als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13 S. 2). Mit Replik vom 7. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und zur CD mit der Tonbandaufnahme der Begutachtung (Urk. 10) Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 18 S. 3). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu am 11. Juni 2024 (Urk. 20), wovon dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen inter-temporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juni 2018 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 9/99-100) könnte ein allfälliger Anspruch auf eine Rente frühestens ab Dezember 2018 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet wird.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

2.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

2.3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.4

2.4.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Abklärungen zufolge des neuen Leistungsgesuchs vom 28. Juni 2018 hätten ergeben, dass seit der Y.___-Begutachtung im November 2014 keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation mit namhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Das MEDAS-Gutachten des Z.___ vom 11. April 2023 sei detailliert auf die Aktenlage eingegangen und in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in jeder leidensangepassten Tätigkeit betrage 70 %. Dabei seien eine substantielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt und das Leistungsprofil aus psychiatrischer Sicht aufgeführt worden. Es würden Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter, Lagerist, in der Maschinenüberwachung, bei Verpackungsarbeiten oder im Gartenbau in Frage kommen. Eine psychiatrische Fremdanamnese sei als nicht erforderlich erachtet worden, weil es keine Differenzen zu den anamnestischen Daten der Behandler gebe, sondern bei der versicherungsmedizinischen Gewichtung. Aus gutachterlich-orthopädischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Für eine erneute orthopädische Bildgebung bestehe weiterhin keine Indikation. An den Ergebnissen des Gutachtens werde daher festgehalten (Urk. 2 S. 1 f.).

    In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin zusätzlich vor, dem Z.___-Gutachten komme voller Beweiswert zu, weshalb auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden könne. Eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei von den Z.___-Gutachtern in allen untersuchten Disziplinen verneint worden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Pauschalabzug von 10 % vom Tabellenlohn finde gemäss den Übergangsbestimmungen auf Personen, die - wie er - am 1. Januar 2022 bereits 57-jährig gewesen seien, keine Anwendung (Urk. 8).

3.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die angefochtene Verfügung basiere auch in Würdigung des Z.___-Gutachtens vom 11. April 2023 auf vollständiger (gemeint wohl: unvollständiger) Abklärung des rechtserheblichen Sachver-halts und verletze somit den Untersuchungsgrundsatz (Urk. 1 S. 12 f.). Das Z.___Gutachten sei nicht beweiswertig. So fehle es bezüglich der Konsens-beurteilung an der beweiserheblichen Schlüssigkeit; darin werde die körperliche Belastung der angestammten Tätigkeit nicht thematisiert. Die adaptierte Verweistätigkeit mit dem attestierten Belastungsprofil ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm könne jedenfalls nicht mit der angestammten Tätigkeit als Lieferant/Chauffeur gleichgesetzt werden. Denn eine solche Tätigkeit lasse sich mit dem Tragen von Lasten unter zehn Kilogramm nicht ausüben (Urk. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unterlassen, der Gutachterstelle den vom Gericht im Urteil vom 30. November 2021 aufge-zeigten Abklärungsbedarf mitzuteilen, weshalb das Gutachten insgesamt unvollständig sei, was insbesondere auf die psychiatrischen Abklärungen und gutachterlichen Schlussfolgerungen zutreffe (Urk. 18 S. 2). So habe der psychi-atrische Z.___-Gutachter auf die hier zwingend notwendige Fremdanamnese verzichtet, obschon sich erheblich widersprechende Einschätzungen der Arbeits-fähigkeit vorlägen, nämlich die einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einerseits, und die einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Z.___- und zuvor dem Y.___Gutachten anderseits. Eine Fremdanamnese sei auch im Umstand begründet, dass sich der psychiatrische Z.___-Gutachter zur Summe der Schmerzstörungen (andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, Schlafstörung, Albträume, Tagesschläfrigkeit, Beschäftigungs- und Existenz-ängste) nicht geäussert habe, so dass die Frage, inwieweit sich diese auf die bereits anerkannte Einschränkung von 30 % zusätzlich auswirke, unbeantwortet geblieben sei (Urk. 1 S. 10).

    Auch die somatischen fachärztlichen Z.___-Teilgutachten seien unvollständig und daher nicht beweiskräftig. Und zwar habe der internistische Gutachter entgegen der gerichtlichen Vorgabe das PLMS (Periodic Limb Movement while sleeping) und die Tagesschläfrigkeit nicht thematisiert und gewürdigt. Gerade die Tagesschläfrigkeit schränke die Arbeitsfähigkeit zweifellos ein. Es fehle damit weiterhin die Würdigung des Befundes des Zentrums für Schlafmedizin. Ferner habe der internistische Teilgutachter keinen Vergleich mit dem Y.___-Gutachten vorgenommen, obschon dort noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestiert worden seien. Er hätte begründen müssen, weshalb diese Einschränkung nicht mehr vorliege. Der orthopädische Z.___-Teilgutachter sodann habe die bildgebenden Unterlagen aus den Jahren 2014 und 2019 nicht beigezogen und auch keine eigenen bildgebenden Abklärungen getätigt, obschon die letzten beinahe vier Jahre zurückgelegen hätten. Ausserdem hätte das in der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 13. September 2019 noch nicht als gesichert beschriebene Beschwerdebild einer radiologisch mehrsegmentalen zervikalen Degeneration mit foraminalen Engen und möglicher radikulärer Affektion, auf welche sich der Z.___-Gutachter gestützt habe, bildgebend abgeklärt und beurteilt werden müssen. Bildgebende Abklärungen hätten auch eine Antwort auf die lediglich klinisch festgestellten Hinweise für ein subakromiales Impingement rechts und ein femoroazetabuläres Impingement an der rechten Hüfte gegeben. Der orthopädische Z.___-Gutachter habe auch zu den von den Ärzten des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie des Instituts B.___ gestellten neuen Diagnosen einer Bursitis interspinosa auf Höhe Lendenwirbelkörper (LWK)/Sakralwirbelkörper (SWK) 1 und eines chronischen lumbo-vertebralen Schmerzsyndroms bei Facettengelenksyndrom LWK 4/5, bezüglich welcher das Gericht (im Urteil vom 30. November 2021) einen ergänzenden Abklärungsbedarf erachtet habe, keine Stellung genommen. Er habe vielmehr auf die Beurteilung des neurologischen Z.___-Gutachters verwiesen, der indes wiederum auf den orthopädischen Z.___-Gutachter verwiesen habe. Der orthopädische Z.___Gutachter habe jene Beschwerdebilder nicht thematisiert, welche gemäss der Einschätzung und dem Verweis des neurologischen Z.___Gutachters in seinen Fachbereich fallen würden. Der neurologische Z.___Gutachter habe seine Beurteilung auf eine generelle, nichtssagende Einschätzung des degenerativen HWS-Syndroms beschränkt und für die Beurteilung des (de)generativen Anteils auf den orthopädischen Z.___-Gutachter verwiesen. Das neue Beschwerdebild zur LWK 4/5 habe er ebenso wenig wie der orthopädische Gutachter thematisiert (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 18 S. 2).

    Weiter bestehe eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Beschwerden nach einem Sturz mit Hand- und Schulterverletzungen (vor zirka zwei Jahren vor seiner Stellungnahme vom 17. November 2023, Urk. 9/251/2). Am 3. November 2023 sei ein Ultraschall der Weichteile an der rechten Hand erfolgt und der Radiologe habe daraufhin eine MRT empfohlen. Es hätte entsprechend seinem Antrag in der Stellungnahme vom 17. November 2023 der Beizug der Akten des behandelnden Arztes erfolgen müssen (Urk. 1 S. 8).

    Zu bemängeln sei schliesslich, dass im angefochtenen Entscheid kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei; die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad trotz des eingeschränkten Belastungsprofils in der angestammten Tätigkeit entsprechend der gutachterlich attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit beurteilt, demnach auf der Grundlage des sogenannten Prozentvergleichs, was die gesetzlichen Vorgaben verletze. Beim vorzunehmenden Einkommensvergleich nach der (vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen) Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sei ein Abzug von 20 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 11 f., Urk. 18 S. 2).

3.3

3.3.1    Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2024 (Urk. 2) wurde über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 ff. IVG) entschieden. Dies allein bildet den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ff. IVG) wurde im angefochtenen Entscheid nicht Stellung genommen. Soweit der Beschwerdeführer ein Belastungstraining mit anschliessenden beruflichen Integrationsmassnahmen beantragt (Urk. 1 S. 2, Urk. 18 S. 2 f.), fehlt es daher an einem Anfechtungs-gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, da insofern keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

3.3.2    Hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs hat das Gericht nach dem Eintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 30. Mai 2018 (Eingang 28. Juni 2018; Urk. 9/100-101) in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Verfügung vom 9. März 2015 erfolgten Abweisung des Rentenanspruchs (Urk. 9/73), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2015.00447 vom 27. Dezember 2016 (Urk. 9/92/20-21) und mit Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2017 vom 20. Juni 2017 (Urk. 9/97/9-10), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2024 (Urk. 2) anspruchsbegründend verändert hat.


4.

4.1

4.1.1    Die letzte materiell-rechtliche Prüfung des Rentenanspruchs war mit Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 9/73) gestützt auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom 14. November 2014 (Urk. 9/61) erfolgt.

    In diesem Gutachten, welches Fachgutachten der Psychiatrie, der Orthopädie und Traumatologie, der Neurologie und der Inneren Medizin umfasst, wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden aufgeführt (Urk. 9/61/13): Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Bandscheibenvorfall C6/7 links mit Zervikobrachialgie links, C7-Schmerzsymptomatik mit Kraftminderung der linken Hand bei Wurzelläsion C7 links, Supraspinatussehnen-Teilruptur links mit Impingementsymptomatik und schmerzhafter Bewegungseinschränkung, Bronchiektasien des rechten Oberlappens sowie Mehlstaub-allergie. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen die folgenden genannt: Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit anhaltender somatoformer Schmerstörung (ICD-10 F45.4), chondropathische Beschwerden beider Kniegelenke mit diskretem Gelenkerguss rechtsseitig, Tinnitus aurium links, Adipositas (BMI 31,4 kg/m2; Urk. 9/61/13-14).

    Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Verlust der Arbeitsstelle eine depressive Episode entwickelt, die zurzeit mittelgradigen Ausmasses sei. Die Voraussetzungen für eine schwere Depression seien nicht erfüllt, die Symptomatik tendiere eher zu einer leichten Depression. Die in den Akten mehrfach erwähnte Diagnose einer posttraumatischen Belastungs-störung habe sich nicht erhärten lassen. Die zahlreichen körperbezogenen Beschwerden, die somatisch nicht erklärbar seien, würden die Annahme einer somatoformen Störung, insbesondere einer anhaltenden somatoformen Schmerz-störung und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung begründen. Diese wirke sich indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, da es an einer ausreichend schweren psychischen Komorbidität fehle und auch die weiteren sogenannten Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien. Einzig die mittelschwere Depression wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, so dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 9/61/9-11).

    Der orthopädische Teilgutachter attestierte dem Beschwerdeführer wegen des Bandscheibenvorfalls C6/7 und der dadurch bewirkten Einschränkungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Lieferant. Eine angepasste Tätigkeit, die der Minderbelastbarkeit des linken Armes Rechnung trage, sei hingegen zu 100 % möglich (Urk. 9/61/11).

    Aus neurologischer Sicht wurden wegen der motorischen Wurzelläsion C7 links armbelastende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar erachtet, während für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (Urk. 9/61/12).

    Der internistische Teilgutachter führte aus, die zunehmende Anstrengungsdyspnoe (aktuell mMRC 1) sei durch die Unterlappenresektion an der rechten Lunge und die leichten Bronchiektasen erklärt. Eine Ventilationsstörung sei nicht festgestellt worden. Die Tätigkeit als Lieferant - ausser in einer Bäckerei - sei dem Beschwerdeführer aus internistischer Sicht zu 80 % zumutbar, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % (Urk. 9/61/12).

    Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Lieferant) nicht mehr zumutbar sei. Aus polydisziplinärer Sicht sei er nur noch in der Lage, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Einsatz beider Hände und ohne Überkopfarbeiten, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Verantwortungsfähigkeit und an die Team- und Konfliktfähigkeit während 4,5 Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben, so dass eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % für adaptierte Tätigkeiten resultiere (Urk. 9/61/15).

4.1.2    Die Beschwerdegegnerin war in der Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 9/73) von der im Y.___-Gutachten (vgl. Urk. 9/61/14-16) festgehaltenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % abgewichen und letztlich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen; hiermit ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 9/73/2). Die Abweichung vom Gutachten begründete sie damit (Urk. 9/73/2-3), dass die depressive Episode mittelgradigen Ausmasses aufgrund der geringen Intensität und des vorübergehenden Charakters kein invalidisierendes Leiden im Sinne der (damals geltenden) Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014) darstelle und dass keine psychische Komorbidität zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage einer «somatoformen Schmerzstörung» und einer «undifferenzierten Somatisierungsstörung» (PÄUSBONOG-Diagnosen) gegeben sei sowie dass auch die weiteren Försterkriterien nicht erfüllt seien (vgl. dazu die damalige Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts 9C_736/11 vom 7. Februar 2012 E. 1.1 f. mit Hinweisen; Änderung der Rechtsprechung mit BGE 141 V 281 [Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015], ergänzt mit BGE 143 V 409 und 418; vgl. dazu Urteil IV.2020.0069 vom 30. November 2021 E. 3.1.2; Urk. 9/169 E. 3.1.2).

4.1.3    Das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil IV.2015.00447 vom 27. Dezember 2016 (Urk. 9/92) die rentenabweisende Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 9/73) in medizinischer Hinsicht ausgehend vom Y.___-Gutachten (E. 5.2.4; Urk. 9/92/13) aufgrund einer (aus neurologischer Sicht) 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 5.3.4; Urk. 9/92/17-18) und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 32 % (E. 6.4; Urk. 9/92/20).

    Zur von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht aufgrund der gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) attestierten zusätzlichen 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 9/61/31) führte das Gericht aus, dieser Diagnose komme nach der (damals geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zitiert in E. 5.3.3 des Urteils IV.2015.00447 vom 27. Dezember 2016, Urk. 9/92/15-16: BGE 140 V 193 E. 3.3, 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1 sowie BGE 141 V 281 E. 3.7.1-3) nur dann invalidisierende Wirkung zu, wenn sie sich trotz konsequenter und optimaler Behandlung als therapieresistent erweise, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Damit sei der im psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ wegen des depressiven Leidens bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 30 % der Boden entzogen (E. 5.3.4; Urk. 9/92/17).

    Zur weiteren vom psychiatrischen Y.___-Gutachter gestellten Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) mit anhaltender somatoformer Schmerstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 9/61/29), welche dieser nach Prüfung der damals rechtsprechungsgemäss massgeblichen sogenannten Förster-Kriterien als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt hatte (Urk. 9/61/30-31), kam das Gericht nach Prüfung der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 [Urteil des Bundesgerichts vom 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015] geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss, dass eine invalidenversicherungsrechtlich entscheidende Auswirkung der somato-formen Schmerzstörung auch unter dem Blickwinkel der neuen bundesgericht-lichen Rechtsprechung zu verneinen sei (E. 5.3.2-3; Urk. 9/92/14-17).

    Hinsichtlich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), welche die behandelnden Ärzte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/46/1, Urk. 9/62/1, Urk9/69/1), und der Rehaklinik D.___ (Austrittsbericht vom 10. September 2015; Urk. 9/86/21) gestellt hatten, führte das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2015.00447 vom 27. Dezember 2016 aus, der psychiatrische Teilgutachter des Y.___ habe nachvollziehbar begründet, dass er mangels ausreichend schwerer Symptome, katastrophisierender Reaktionen, sich andrängender unabwendbarer Intrusionen und eines ausgeprägten Vermeidungsverhaltens die Diagnose nicht bestätigen könne (vgl. Urk. 9/61/30). Zum gleichen Schluss seien schon die Ärzte der psychiatrischen Klinik des Universitätsspitals E.___ im Bericht vom 2. Juli 2013 gekommen (vgl. Urk. 9/19/32-35), da es auch damals an den typischen Merkmalen wie Wiedererleben und Vermeidungsverhalten gefehlt habe. Im Übrigen falle die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 V 342 E. 5.2) unter die Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (vgl. BGE 141 V 281), so dass das (zu den Standardindikatoren) Gesagte auch für die Massgeblichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung - sollte eine solche dennoch vorliegen - gelte (E. 5.3.3, Urk. 9/92/15).

    Zu den für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (zu 100 % in der angestammten Tätigkeit als Bäckereilieferant und zu 20 % in einer leidensangepassten Tätigkeit) massgeblichen somatischen Beschwerden hielt das Sozialversicherungsgericht sodann das Folgende fest: Die beim Beschwerdeführer objektivierten somatischen Befunde würden den Bandscheibenvorfall in der Halswirbelsäule C6/7 und die Teilruptur der Supraspinatussehne links, die je zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und zur Kraftminderung im linken Arm und in der linken Hand führen würden, sowie die Bronchiektasie im Oberlappen der rechten Lunge, die eine zunehmende Anstrengungsdyspnoe bewirke, betreffen. Im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit wirke sich einzig die Wurzelläsion C7 einschränkend aus, und zwar im Umfang von 20 %. Aus somatischer Sicht könne daher nur beschränkt von einem erheblichen Gesundheitsschaden gesprochen werden (E. 5.3.3, Urk. 9/92/15).

4.1.4    Das Bundesgericht folgte den Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Erwägungen des hiesigen Gerichts im Urteil 8C_154/2017 vom 20. Juni 2017 nicht und bestätigte dessen Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einer seinen körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig gewesen war. Es schützte auch die Bestimmung des Invaliditätsgrades von 32 % und letztlich die Abweisung des Rentenbegehrens (E. 3.2-4.2.4; Urk. 9/97/510).

4.1.5    Von diesem damals vorliegenden medizinischen Sachverhalt und der gerichtlichen Würdigung der Rechts- und Sachlage ist im Hinblick auf die zu klärende Frage, ob im Zeitraum vom 9. März 2015 (Urk. 9/73) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 23. Januar 2024 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, als Vergleichsbasis auszugehen.

4.2

4.2.1    Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2020.00669 vom 30. November 2021, mit welchem die Sache zu ergänzenden medizi-nischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (Urk. 9/169/3234), wurde festgehalten, dass die damals vorliegende Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der strittigen Frage zulasse, ob und inwiefern sich aufgrund der in somatischer und psychischer Hinsicht seit dem 9. März 2015 (Urk. 9/73) neu erhobenen Befunde sowie gestellten Diagnosen (mittel-schwere obstruktive Ventilationsstörung, PLMS, Tagesschläfrigkeit, Schlafapnoe-Syndrom, hochgradige ossäreneuroforaminale Engen der Halswirbelkörper (HWK) 4/5, HWK 5/6 und HWK 6/7 mit progredienten Nervenkompressionen C5 linksbetont, C6 rechtsbetont und C7, lumbovertebragenes Schmerzsyndrom bei Facettengelenksyndrom LWK 4/5, andauernde Persönlichkeitsänderung, psycho-pathologische Befunde) insgesamt eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt habe (E. 3.7.1; Urk. 9/169/32).

4.2.2    Den daraufhin eingeholten respektive nach dem Erlass der aufgehobenen Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 9/159) erstellten, neuen ärztlichen Berichten ist das Folgende zu entnehmen.

    Laut dem Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals F.___ vom 28. November 2020 berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle vom 25. November 2020 über eine stabile Situation hinsichtlich der kardialen Symptomatik. Im Alltag sei er körperlich gut leistungsfähig. Ruheschmerzen seien teilweise als lageabhängig beschrieben worden. Die aufgrund von intermittierenden atypischen thorakalen Schmerzen am 18. November 2020 erstellte Computertomographie (CT) des Herzens habe eine Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen gezeigt; die Beschwerden seien somit nicht koronaren Ursprungs. Weitere kardiologische Verlaufskontrollen seien nicht geplant. Aufgrund von schwankenden Blutdruckwerten in der Selbstmessung, welchen eine insuffizient eingestellte Hypertonie zugrunde liegen könnte, sollte in der hausärztlichen Sprechstunde nach entsprechender Evaluation eventuell die antihypertensive Therapie ausgebaut werden (Urk. 9/165/14+16 = Urk. 9/205).

    Dr. med. (RO) G.___ von der Hausarztpraxis H.___, I.___, hielt im Bericht vom 6. April 2021 fest, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit dem 5. Dezember 2019 in hausärztlicher Behandlung, dies regelmässig alle sechs bis acht Wochen. Es stünden sowohl somatische, als auch psychische Beschwerden im Vordergrund, aktuell die chronischen Atembeschwerden. Aufgrund bilateraler Bronchiektasen sei er in pneumologischer Behandlung. Eine ausführliche kardiologische Abklärung im November 2020 wegen eines intermittierenden belastungsabhängigen thorakalen Druckgefühls habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Im Dezember 2020 sei eine Helicobacter pylori Gastritis festgestellt worden; nach einer Eradikationstherapie, namentlich einer Polypektomie im Magenkorpus im Dezember 2020, habe sich eine leichte Besserung der Beschwerden eingestellt. Es sei davon auszugehen, dass diese somatischen Beschwerden den Beschwerdeführer stark psychisch belasten würden und dadurch die Heilung seines psychischen Zustandes beeinträchtigt werde. Des Weiteren seien die Diagnosen eines zerviko-radikulären Schmerzsyndroms C7 links (Erstdiagnose 2013), einer arteriellen Hypertonie, einer Adipositas Grad I, einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und einer andauernden Persönlichkeitsänderung mit Hoffnungslosigkeit, Nervosität und deutlicher Einschränkung der alltäglichen Funktionsfähigkeit zu nennen (Urk. 9/165/6-7).

    Den Berichten von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, vom 15. Dezember 2020 und vom 13. April 2021 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer wegen chronischen epigastrischen Schmerzen am 11. Dezember 2020 und am 6. April 2021 Polypektomien im Magenkorpus und im Corpus descendens vorgenommen wurden, woraufhin er beschwerdefrei gewesen sei. Ausserdem sei im Magen eine Helicobacter pylori negative intestinale Metaplasie festgestellt worden, welche keinen pathologischen Wert habe (Urk. 9/165/10-12).

    Im Zeugnis des Hausarztes I.___, praktischer Arzt, vom 27. April 2021 attestierte dieser dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dieser leide unter mehreren psychischen und physischen Krankheiten, welche seine Arbeitsfähigkeit deutlich einschränken würden. Die Dauer der Einschränkung sei aktuell nicht einschätzbar (Urk. 9/167/4).

    Im Bericht der Abteilung für Pneumologie des Spitals F.___ vom 3. Juni 2021 zur pneumologischen Verlaufsuntersuchung gleichen Datums wurde ausgeführt, es sei im vergangenen Jahr insgesamt ein stabiler Verlauf zu verzeichnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwei bis drei Episoden von etwas vermehrten Beschwerden respektive auch einmal kurzzeitig Fieber gehabt. Es bestehe weiterhin ein stabiler klinischer Verlauf, praktisch ohne Sputumproduktion. Die Bodyplethysmographie vom 3. Juni 2021 habe bei etwas ungegender Kooperation, jedoch bei praktisch normalem Tiffeneau(-Test) zumindest formal keine obstruktive Ventilationsstörung, keine Überblähung und eine praktisch normale Diffusionskapazität ergeben (Urk. 9/202).

    Gemäss dem Bericht vom 24. Oktober 2021 liess sich der Beschwerdeführer im Institut für Notfallmedizin des Spitals F.___ am 22. Oktober 2021 wegen leicht hypertensiven Blutdruckwerten, eines kurzzeitigen epigastrischen Druckgefühls und eines thorakalen Stechens untersuchen. Bei anamnestisch stattgehabten Thoraxschmerzen hätten sich elektrokardiografisch und laboranalytisch keine Hinweise für ein akutes koronarischämisches Ereignis gefunden. Auf eine Anpassung der Blutdruckmedikation sei bei in der Regel suffizienter Blutdruckeinstellung verzichtet worden (Urk. 9/203).

    Hausarzt I.___ führte im Bericht vom 1. Mai 2022 (Urk. 9/183) aus, es bestehe wie bisher unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine psychosomatische Störung (ICD-10 F45) mit chronischem Schwindel, eine Depression (ICD-10 F30-F39) und eine Zervikalgie (ICD-10 M54.2; Urk. 9/183/25). Im Bericht vom 16. November 2022 erklärte er, in Anbetracht des gesamten Krankheitsverlaufs würden sie davon ausgehen, dass sich die Beschwerden trotz Unterstützung durch verschiedene Fachkollegen, vor allem im Bereich der Psychiatrie, der Neurologie, Urologie, Pneumologie und Allgemein-medizin, kaum beeinflussen liessen. Er vermute, dass sich dies im Laufe der nächsten Jahre kaum verändern lasse. Eine Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerde-führer in den nächsten Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zumutbar (Urk. 9/200/2).

    Gemäss dem Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Urologie und operative Urologie, vom 14. Juni 2022 litt der Beschwerdeführer unter obstruktiven Miktionsbeschwerden, weshalb am 27. September 2022 eine transurethrale Resektion der Prostata (TUR-P) durchgeführt werde. Ausserdem sei eine chronische Epididymitis rechts festgestellt worden, die jedoch asymptomatisch sei (Urk. 9/201).

    In den Berichten vom 28. Februar 2022 (Urk. 9/178/1-8) und vom 25. November 2022 (Urk. 9/211/7-11) des Psychiaters Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer ab dem 2. Oktober 2019 behandelte (Urk. 9/178/3), wurden - wie teilweise schon in den Berichten vom 4. Juni 2020 (Urk. 9/152) und vom 14. November 2019 (Urk. 9/148/1) - als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden aufgeführt: Dysthymia (ICD-10 F34.1) im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0), wahrscheinlich kriegsbedingt durch enorme Ohnmachtsgefühle und Hilflosigkeit während einer sechsmonatigen Internierung mit Folter und möglicherweise latent getriggert durch übermässige Ohnmachtsgefühle im Rahmen des Rentenstreites und laufender ärztlicher Abklärungen sowie Behandlungen mit Etablierung eines unflexiblen Verhaltens, mit andauerndem Gefühl von Leere und Hoffnungslosigkeit und affektiver Verflachung, andauerndem Gefühl von Nervosität und Hoffnungslosigkeit, deutlicher Einschränkung der alltäglichen Funktionsfähigkeit auch im heimischen/häuslichen Bereich, seit weit über zwei Jahren so bestehend (gemäss ICD10, 6. überarbeitete Auflage), Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0; Urk. 9/178/5, Urk. 9/211/7). Die Behandlung erfolge bei bereits vorgängig vollständig ausgeschöpften therapeutischen Möglichkeiten gegenwärtig (Februar 2022) zirka alle drei bis vier Monate (Urk. 9/178/3) respektive je nach psychischer Verfassung gegenwärtig (November 2022) zirka alle drei Wochen (Urk. 9/211/9). Es hätten psychiatrisch-medizinisch von Anbeginn der Behand-lung (ab dem 2. Oktober 2019) wiederholt Schlafstörungen im Vordergrund des geäusserten Leidens gestanden. Besprochen würden häufig die den Beschwer-deführer aufwühlenden Erlebnisse während der Haft, aber auch die aus seiner Sicht unbefriedigenden Befunde und Behandlungen der hiesigen Gesundheitseinrichtungen. Psychosomatische Manifestationen der damaligen Misshandlungen (vor 32 Jahren als junger Mann in Untersuchungshaft) seien bis heute feststellbar. So würden die in der Krankengeschichte auftauchenden Lungen- und Atembeschwerden aus therapeutischer Sicht als Äquivalente zu dem vor Jahren in der Haft Durchgemachten erscheinen (Urk. 9/178/4). Die depressive Symptomatik, die sich ursprünglich auf ein Ereignis bezogen habe, habe sich zwischenzeitlich weitgehend verselbständigt und könne weder therapeutisch, noch medikamentös auch nur ansatzweise angegangen werden. Die persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers seien ausgeschöpft. Dementsprechend bestehe (weiterhin wie schon seit Beginn der Behandlung; Urk. 9/152/1, Urk. 9/178/3) keine Restarbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Er imponiere im privaten und im hypothetisch beruflichen Umfeld jeglicher Couleur als «gebrochener» Mann ohne jegliche Aussicht auf auch nur annähernde Möglichkeit, den Anforderungen des Lebens oder eines möglichen Arbeitgebers gerecht werden zu können (Urk. 9/178/1, Urk. 9/178/8, Urk. 9/211/7-8). Die Prognose sei angesichts der beschriebenen Ausgangslage sogar für einen geschützten Arbeitsplatz sehr ungünstig (Urk. 9/178/6). Als Funktionseinschränkungen seien Verlangsamung, Freudlosigkeit, reduzierte Belastbarkeit wegen körperlicher Beschwerden, Anspannung und Nervosität zu nennen (Urk. 9/178/7).

4.2.3    Gemäss dem interdisziplinären Z.___-Gutachten vom 11. April 2023 wurde der Beschwerdeführer am 15. März 2023 aus allgemein-internistischer, orthopädisch-chirurgischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht untersucht (Urk. 9/226/5). Der Beschwerdeführer habe über belastungsabhängige Atembeschwerden, welche zum Teil auch psychisch bedingt seien, berichtet. Er erhalte Medikamente gegen eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD [chronic obstructive pulmonary disease]). Im Frühjahr habe er bei Pollenflug asthmatische Beschwerden. Zum in den Unterlagen erwähnten grenzwertigen Schlafapnoe-syndrom im Juni 2020 habe er erklärt, dass er nie mit einer CPAP-Maske habe schlafen müssen. Wegen seiner arteriellen Hypertonie werde er medikamentös behandelt. Die Prostatahyperplasie sei im Herbst 2022 operiert worden (Urk. 9/226/27). Er habe Mühe beim Schlafen und manchmal sei seine gesamte linke Körperhälfte von Kopf bis Fuss eiskalt. Beim Tragen schwerer Gegenstände schmerze der Nacken, als ob man auf den Kopf drücke. Im Arm und in der Schulter verspüre er primär keine Beschwerden, nur wenn er schwer trage, spüre er dies in der (linken) Schulter. Manchmal würden links Ausstrahlungen über den medialen Ober- in den proximalen Vorderarm auftreten. Die radialen drei Finger würden dann taub. Er habe Schmerzen an den Armen bei der Drehung. Im linken Arm habe er seit zirka zehn Jahren Beschwerden. Anfänglich habe er den Arm nicht richtig bewegen können und er sei nachts mit Schmerzen aufgewacht, was bis zur Hand ausgestrahlt sei. Inzwischen seien nur die Finger I bis III von Pelzigkeitsgefühl und Ameisenlaufen betroffen. Auch an der rechten Schulter habe er Beschwerden, diese sei aber im Jahr 2004 operiert worden, woraufhin es besser geworden sei; es habe eine Einschränkung in der Beweglichkeit persistiert. Manchmal schmerze der laterale Hüftbereich beider Seiten. Im Vorjahr (2022) sei er an der Prostata operiert worden. Seit der Entfernung eines Myoms am rechten proximalen Oberschenkel ventral bestehe hier eine Taubheit. Weitere Beschwerden bestünden nicht, ausser dass im Bereich des Ansatzbereiches der Plantarfaszie an der Ferse Druck unangenehm sei. Auf Nachfragen seien nebst den Atembeschwerden auch Rückenschmerzen im Nacken und im Kreuzbereich angegeben worden. Inzwischen würden auch die Beine schmerzen, sie seien dann geschwollen, was zirka alle zwei Monate auftrete. Seit fünf oder sechs Jahren habe er zudem ein Ziepen auf den Ohren, links mehr als rechts. Gelegentlich würden seine Hände zittern. Bezüglich im Alltag resultierenden Einschränkungen spüre er, da er nicht arbeite und keine höheren Belastungen ausgesetzt sei, nicht viel. Wenn er Einkäufe trage, müsse er den Nacken massieren und Creme auftragen. Auch im Stehen schmerze der Nacken und auch langes Liegen sei ungünstig. Nach zwei Kilometer laufen müsse er wegen der Atem-beschwerden sitzen und könne dann weiter gehen. Er betreibe mehrmals täglich selbständig Übungen, nicht aber Sport. Im Sommer schwimme er im See, das Chlor im Schwimmbad vertrage er wegen der pulmonalen Problematik nicht (Urk. 9/226/44-45, Urk. 9/226/55-56). In psychischer Hinsicht habe im vergangenen Jahr sein Rückzug zugenommen. Er sei sehr verschlossen, sehr schnell ärgerlich und reizbar. An manchen Tagen gehe es ihm etwas besser, dann gehe er zum Beispiel etwas spazieren, suche die Ruhe des Friedhofs. An manchen Tagen fühle er sich ohnmächtig, sei kraft-, motivations- und hoffnungslos, leer und lebe vor sich hin. Vor allem sei auch seine Konzentrationsfähigkeit gemindert und er sei unruhig. Am besten gehe es, wenn er etwas laufe und alleine sei (Urk. 9/226/33-34, Urk. 9/226/36).

    Die Gutachter schlossen auf die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/226/9):

- Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

- COPD gemäss Unterlagen (ICD-10 J44.9) mit/bei Status nach Unterlappenresektion rechts 2002 bei bilateralen Bronchiektasen

- Asthma bronchiale gemäss Unterlagen (ICD-10 J45.0) mit/bei anamnestisch Allergien auf Mehlstaub, Milben, Schimmel und Pollen.

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 9/226/9):

- Chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden unter Betonung der adominanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.60/M75.4) mit/bei radiologisch mehrsegmentaler zervikaler Degeneration mit foraminalen Engen und möglicher radikulärer Affektion (MRT vom 13. September 2019), klinischen Hinweisen für subakromiales Impingement rechts, leichter residueller Radikulopathie C7 links (ICD-10 G54.2)

- Chronische laterale Hüftbeschwerden beidseits (ICD-10 M79.65) mit/bei radiologisch minimaler lumbaler Degeneration und unauffälligen Hüftgelenken (MRT vom 13. September 2019 und Röntgen vom 16. September 2019) sowie klinischen Hinweisen für femoroazetabuläres Impingement links;

- Karpaltunnelsyndrom links (ICD-10 G56.0)

- Arterielle Hypertonie, behandelt (ICD-10 I10)

- Status nach TUR-P bei Prostatahyperplasie im September 2022 (ICD-10 N40).

    Dazu führten die Teilgutachter aus (Urk. 9/226/9, Urk. 9/226/30-31, Urk. 9/226/41, Urk. 9/226/52-53, Urk. 9/226/59-60), aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Diagnose einer andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten attestiert werden. Dabei wäre bei reduzierter Präsenzzeit eine grössere Leistungsfähigkeit zumutbar und bei mehr Arbeitszeit von einer stärkeren Einbusse der Leistungsfähigkeit auszugehen.

    Aus allgemeininternistischer Sicht würden die COPD und das Asthma bronchiale die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Exposition zu Allergenen, Nässe und Staub, so auch in der angestammten Tätigkeit, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

    Aus orthopädischer und neurologischer Sicht könne keine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit, wie er sie zuletzt als Chauffeur ausgeübt habe, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm und der wiederholte Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sollten dabei vermieden werden. Aus neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten vollzeitlich zumutbar. Die angestammte Tätigkeit könne ohne Einschränkungen vollzeitlich ausgeübt werden.

    Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement entsprechend einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit respektive einer Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur/Lieferant und in jeder anderen geeigneten Verweistätigkeit. Geeignet seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Exposition zu Allergenen, zu Nässe oder zu Staub. Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, welche der massgeblichen Verfügung vom 9. März 2015 (vgl. Urk. 9/226/11 i.V.m. Urk. 9/226/5-6) zugrunde gelegen habe, hätten sich keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben. Im zeitlichen Verlauf könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit als seit Jahren bestehend angenommen werden und somit auch seit dem Zeitpunkt der letzten Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2018 (Urk. 9/226/9-11).

4.2.4    In der ergänzenden Stellungnahme des Z.___ vom 21. August 2023 (Urk. 9/244) bezüglich der Anschlussfragen der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2023 (Urk. 9/241) und des Einwandschreibens des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2023 (Urk. 9/234) führten die Gutachter zusätzlich das Folgende aus: Im Zusammenhang mit dem Arbeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht sei auf das im Gutachten (Urk. 9/226/40-41) Ausgeführte zu verweisen, und zwar darauf, dass dem Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht des behandelnden Psychiaters, die Restarbeitsfähigkeit sei einem möglichen Arbeitgeber nicht zumutbar - wie in früheren Jahren die maximale Willensanstrengung abzuverlangen sei und er zu einer Besserstellung in seiner Situation durch eine im Alltag zu erledigende Tätigkeit in der Produktion oder im Lager beitragen könnte. Bei guter intellektueller Fähigkeit an einer Maschine könnten trotz aller affektiver Leere und Persönlichkeitsveränderung zumindest Überwachungs- und leichte Verpackungsaufgaben übernommen werden. Es sei somit ausgeführt worden, dass unter dem Aspekt der verminderten Präsenzzeit/Leistung immerhin um einen Drittel, Tätigkeiten in der Produktion oder Verpackung vorstellbar wären. Dabei handle es sich um Beispiele. Es wären auch sämtliche anderen Tätigkeiten denkbar, etwa in der Natur und im Gartenbau, wobei dann aber wieder auf die internistische oder orthopädische Situation zurückzukommen sei. Die Notwendigkeit für das Einholen einer Fremdanamnese respektive einer Stellungnahme beim behandelnden Psychiater bestehe nicht. Denn die Beschwerdeanamnese und die Argumentation der Behandler seien vollumfänglich nachvollziehbar. Diese würden jedoch nicht der versicherungsmedizinischen Interpretation entsprechen. Im Gutachten sei zudem auf die Ansicht des behandelnden Psychiaters, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber nicht zumutbar sei, eingegangen worden (Urk. 9/244/1-2).

    Sodann sei im orthopädischen Teilgutachten entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (im Einwandschreiben, Urk. 9/234) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Bezüglich des Belastungsprofils werde auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung gemachten und im Abschnitt 3.2.3 des orthopädischen Teilgutachtens aufgeführten Angaben (Urk. 9/226/46) verwiesen. Die verlangte erneute Bildgebung sei, wie im ortho-pädischen Teilgutachten unter Abschnitt 6.2.1 (Urk. 9/226/50) klar dargelegt, angesichts der anamnestischen und klinischen Präsentation und der bereits vorhandenen Bildgebung keinesfalls indiziert, da eine entsprechende, mittels radiologischer Verfahren zu beantwortende Fragestellung nicht vorliege. Es werde ferner an der Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeits-fähigkeit sowie am im Gutachten definierten Belastungsprofil festgehalten (Urk. 9/244/2-3).

4.3

4.3.1    Im Urteil IV.2020.00669 des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2021 wurde dargelegt (E. 3.7.1; Urk. 9/169/32; vgl. auch hiervor E. 4.2.1), dass und inwiefern seit der Verfügung vom 9. März 2015 (Urk. 9/73) respektive der Y.___Begutachtung im November 2014 (Urk. 9/61) neue Beschwerdebilder zu den damals bestehenden (vgl. E. 4.4.1 hiervor) hinzugetreten waren. Angesichts der nunmehr vorliegenden, ergänzten Aktenlage und insbesondere aufgrund der nachvollziehbar begründeten polydisziplinären Beurteilung der Z.___-Gutachter kann jedoch nicht auch auf eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die Zeit ab der Neuanmeldung vom Juni 2018 (Urk. 9/99-10) im Vergleich mit den Verhältnissen im März 2015 geschlossen werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.3.2    Mit dem interdisziplinären Z.___-Gutachten vom 11. April 2023 (Urk. 9/226) liegt in medizinischer Hinsicht eine umfassende fachärztliche Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersuchungen beruht und unter Berück-sichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der medizinischen Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge wurden aus Sicht der für die Beurteilung der geklagten Beschwerden erforder-lichen Fachbereiche nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der medizi-nischen Situation wurde schlüssig begründet dargelegt. Auch wurden die getroffenen Schlussfolgerungen erläutert. Das Gutachten erfüllt damit in medizinischer Hinsicht alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.3.3    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Urk. 1, Urk. 18), vermag den Beweiswert des Z.___-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Dieses von einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) erstellte Administrativgutachten im Sinne von Art. 44 ATSG ist voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; vgl. BGE 137 V 210 E. 2.3). Es unterliegt somit nicht denselben beweisrechtlichen Anforderungen wie versicherungsinterne ärztliche Feststellungen, etwa eines RAD-Arztes, an deren Beweiswürdigung strenge(re) Anforderungen zu stellen sind, indem bei jenen bereits bei auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es würden an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Z.___-Gutachter zumindest geringe Zweifel bestehen, weshalb das Z.___-Gutachten nicht beweiswertig sei (Urk. 1 S. 12 f.), kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) ist die Beweiskraft des Z.___-Gutachten insbesondere nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass in der interdisziplinären Konsensbeurteilung (Urk. 9/226/7-11) die körperliche Belastung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur/Bäckereilieferant nicht eingehender thematisiert wurde. Denn die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Hier lässt sich dem Z.___-Gutachten entnehmen, von welchem noch zumutbaren Belastungsprofil die Gutachter ausgingen («körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten, ohne Expositionen zu Allergenen, zu Nässe oder zu Staub.», Urk. 9/226/10) und dass sie die angestammte Tätigkeit als eine der Verweistätigkeit entsprechende, ebenfalls geeignete Tätigkeit erachteten («Insgesamt besteht aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur/Lieferant und in jeder anderen geeigneten Verweistätigkeit.», Urk. 9/226/10). Im orthopädischen Teilgutachten wurde dazu festgehalten, dass für körperlich leichte Verrichtungen, wie sie der Beschwerdeführer anamnestisch zuletzt als Chauffeur ausgeübt habe, aufgrund der gutachterlichen Untersuchung vom 15. März 2023 (Urk. 9/226/44) eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sowie der wiederholte Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sollten dabei vermieden werden (Urk. 6/226/52). Dass die Gutachter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur/Bäckereilieferant als körperlich leichte Verrichtung einstuften, wurde in der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter (Urk. 6/244/2-3) mit dem Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers begründet. Dieser habe anlässlich der orthopädischen Untersuchung erklärt, diese Tätigkeit habe darin bestanden, dass er unter körperlich nur geringer Belastung Backwaren transportiert habe (vgl. Abschnitt 3.2.3 des orthopädischen Teilgutachtens, Urk. 6/226/46). Es ist damit in sich schlüssig, dass die Gutachter davon ausgingen, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten von über zehn Kilogramm handelte, auch wenn die Y.___-Gutachter im Jahr 2014 bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bäckereilieferant aufgrund der damaligen Angaben des Beschwerdeführers («er habe schwer tragen müssen») noch von einer etwas belastenderen Tätigkeit ausgegangen waren (Urk. 9/61/14).

    Rechtsrelevant ist hier aber ohnehin in erster Linie die Frage nach einer leistungserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Eine solche ist aufgrund des von den Z.___-Gutachtern festgelegten Belastungsprofils nicht anzunehmen, wie der Vergleich mit jenem gemäss dem Y.___-Gutachten vom 14. November 2014 zeigt. Die Y.___-Gutachter waren hinsichtlich des damals verbliebenen Arbeitsprofils im November 2014 nicht von einer grösseren, sondern im Gegenteil von einer geringeren Belastbarkeit ausgegangen, als die Z.___Gutachter. Bereits damals wurden lediglich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar erachtet, wobei schon Arbeiten mit besonderer Belastung des linken Armes und Lasten von mehr als fünf Kilogramm sowie Überkopfarbeiten ausgeschlossen worden waren; zudem sollten Staub-, Kälte-, Nässe- und Getreideexposition, besonderer Zeitdruck, besondere Anforderungen an die Verantwortungsfähigkeit, die Team- sowie Konfliktfähigkeit vermieden werden (Urk. 9/61/15). Eine Verschlechterung der Belastbarkeit ist jedenfalls insofern nicht auszumachen. Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes wurde im Z.___-Gutachten denn auch aus Sicht aller Fachrichtungen wie auch in der interdisziplinären Gesamtschau verneint (Urk. 9/226/11, Urk. 9/226/31, Urk. 9/226/42, Urk. 9/226/53, Urk. 9/226/60).

4.3.4    Bezüglich der somatischen Beschwerden beanstandet der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 ff.) sodann, dass der internistische Z.___-Gutachter die Befunde des Zentrums für Schlafmedizin (vom 9. Juni 2020; Urk. 9/156), namentlich die mittelgradige PLMS und die Tagesschläfrigkeit, entgegen der gerichtlichen Vorgabe nicht gewürdigt habe.

    Gemäss dem Bericht des Zentrums für Schlafmedizin vom 9 Juni 2020 war in der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2020 eine Schlafuntersuchung vorgenommen worden bei Schnarchen, Apnoen und Tagesmüdigkeit. Diese habe formal ein grenzwertiges, gemischtes Schlaf-Apnoe Syndrom mit Rückenlage und REMBetonung und nebenbefundlich eine mittelgradige PLMS ergeben. Im Vordergrund stünden eher die PLMS und die Tagesschläfrigkeit. Das grenzwertige Schlaf-Apnoe Syndrom mit teils tiefen Entsättigungen sollte mit Gewichtsabnahme und eventuell Rückenlagevermeidung behandelt werden (Urk. 9/156/2). Im Urteil IV.2020.00669 vom 30. November 2021 wurde dazu erwogen, dass es sich bei der PLMS und der Tagesschläfrigkeit im Vergleich zum Gesundheits-zustand, welcher bei der Begutachtung im Jahr 2014 vorgelegen habe (Urk. 9/61/51-56), um neu festgestellte Beschwerdebilder handle. Zwar habe der Beschwerdeführer schon damals über ausgeprägte Müdigkeit geklagt, jedoch sei diese nach Anstrengung am Tag festgestellt respektive einer Anstrengungsdyspnoe zugeschrieben worden (Urk. 9/61/51). Insofern bestünden Hinweise auf Veränderungen des Gesundheitszustandes seit März 2015 (Urk. 9/73), deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit - eventuell zusammen mit dem grenzwertigen Schlafapnoe-Syndrom und den pulmonalen Beschwerden - nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden könne (E. 3.3.2-3; Urk. 9/169/20-21).

    Bei der damaligen Aktenlage lag noch keine fachärztliche, internistische Beurteilung zur Frage vor, ob sich die im Juni 2020 im Schlaflabor festgestellten Befunde zusätzlich auf die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Verschlechterung auswirken würden. Im Z.___-Gutachten wurden die Leistungsfähigkeit und die Frage nach einer erheblichen, leistungsbeeinflussenden Veränderung nunmehr auch in Bezug auf die internistischen Beschwerden (Urk. 9/99-100) fachärztlich aus inter-nistischer Sicht beurteilt (Urk. 9/226/26-32). Das Ergebnis der Schlafanalyse vom 7./8. Juni 2020 (Urk. 9/156) wurde dabei berücksichtigt, wenn auch nicht ausführlich besprochen und ohne das Symptom einer Tagesschläfrigkeit sowie den Nebenbefund einer mittelgradigen PLMS namentlich zu nennen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht dies indes nicht gegen den Beweiswert der gutachterlichen Einschätzung, zumal die internistische Beurteilung unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage nachvollziehbar ist. So wurde im internistischen Z.___-Teilgutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer angesprochen auf das grenzwertige Schlafapnoe-Syndrom im Juni 2020 erklärt habe, er habe nie mit einer CPAP-Maske schlafen müssen (Urk. 9/226/27, Urk. 9/226/29). Dies weist nicht auf ein schwerwiegendes Syndrom hin. Über eine Tagesschläfrigkeit oder besondere Müdigkeit klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Z.___Begutachtung zudem nicht mehr (Urk. 9/226/27, Urk. 9/226/33-34, Urk. 9/226/36, Urk. 9/226/44-45, Urk. 9/226/55-56). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor (Urk. 9/61/24) fähig ist, Auto zu fahren (Urk. 9/226/46, Urk. 9/226/56). Auch in den Anschlussberichten der behandelnden Ärzte (vgl. E. 4.2.2 hiervor) wurden weder eine Tagesschläfrigkeit, noch die PLMS und auch nicht das Schlafapnoe-Syndrom als Problematik oder gar als leistungsbeeinträchtigende Symptomatik aufgeführt. Dagegen war im Y.___Gutachten noch eine chronische Müdigkeit mit Zunahme nach Anstrengung vermerkt worden (Urk. 9/61/51-52). Vor diesem Hintergrund kann eine leistungserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der Befunde des Zentrums für Schlafmedizin vom 9. Juni 2020 (Urk. 9/156) ausgeschlossen werden. Der fraktionierte Schlaf mit häufigen Albträumen und einzelnen Panikattacken (Urk. 9/226/36) wurde im Übrigen schlüssig aus psychiatrischer Sicht unter dem Aspekt der Auswirkungen von gestörtem Schlaf zusammen mit verminderter Belastbarkeit, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit und den Einschränkungen durch das soziale Rückzugsverhalten berücksichtigt (Urk. 9/226/39), was sich letztlich in der Z.___-Gesamtbeurteilung in einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in einer leidensangepassten Tätigkeit niederschlug (Urk. 9/226/9-10) und somit hinlänglich Berücksichtigung fand. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die im Juni 2020 einmalig festgehaltene Tagesschläfrigkeit und die PLMS ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

    Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, der internistische Z.___-Gutachter habe sich nicht zur anderslautenden internistischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Y.___-Gutachten geäussert (Urk. 1 S. 6), trifft grundsätzlich zu. Dennoch vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn rechtsrelevant ist auch in diesem Zusammenhang in erster Linie die Frage, ob sich in Bezug auf die Zeit ab der Neuanmeldung im Juni 2018 (Urk. 9/99-100) im Vergleich mit der Situation anlässlich der Y.___-Begutachtung im November 2014 eine erhebliche, das heisst anspruchsbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt hat. Eine solche Anspruchsbegründung nach Neuanmeldung wäre hier nur durch eine gesundheitsbedingte Verschlechterung der Leistungsfähigkeit möglich; die Arbeitsfähigkeit müsste somit aufgrund veränderter oder neuer Befunde und Beschwerdebilder zusätzlich eingeschränkt sein, wobei allein eine zu einem Vorgutachten abweichend attestierte Arbeitsunfähigkeit bei gleich gebliebener Sachlage im revisionsrechtlichen Kontext keine Veränderung des Gesundheitszustands zu begründen vermag (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass keine leistungsrelevante Verschlechterung des internistischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, lässt sich dem Z.___-Gutachten entnehmen (Urk. 9/226/11, Urk. 9/226/31) und ist schlüssig. So würdigte der internistische Z.___-Gutachter bei seiner Einschätzung nachvollziehbar die seit Jahren bestehenden pulmonalen Beschwerden durch die COPD und die Asthma bronchiale als leistungsbeeinträchtigend, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung (in internistischer Hinsicht) weiterhin über rezidivierende belastungsabhängige Atembeschwerden und asthmatische Beeinträchtigung durch den Pollenflug im Frühling berichtet hatte (Urk. 9/226/26-27). Der Gutachter bescheinigte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich nicht schwer belastenden Tätigkeit ohne Exposition zu Allergenen, Staub und Nässe. Retrospektiv schloss er darauf, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes objektiviert werden könne und dass sich keine Hinweise auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit in einer nicht schwer belastenden, geeigneten Erwerbstätigkeit fänden (Urk. 9/226/9, Urk. 9/226/29-31). Damit ist nunmehr gutachterlich geklärt und erstellt, dass die vom internistischen Y.___-Gutachter im November 2014 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit in lufthygienisch geeigneter Umgebung und die 80%ige Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urk. 9/61/12) nach der Neuanmeldung per Ende Juni 2018 (Urk. 9/99-100) bei im Wesentlichen unveränderter Befundlage weiterbestanden respektive jedenfalls nicht abnahmen.

    Dass sich im Verlauf jedenfalls keine erhebliche Verschlechterung eingestellt hat, zeigt sich denn auch aus der aktenkundigen Entwicklung der pulmonalen Beschwerden. Das früher anlässlich der Y.___-Begutachtung angegebene mehrmals täglich aufgetretene Husten, verstärkt nach Anstrengung, und der chronische Auswurf mit Sekret sowie die zweimal monatlich aufgetretenen Hämoptysen mit hellrotem Blut im Auswurf während einigen Tagen (Urk. 9/61/51), wurden in den Berichten der behandelnden Ärzte nach Juni 2018 nicht (mehr) oder zumindest mit abnehmender Heftig- und Häufigkeit aufgeführt («Pro Jahr würden nur ca. zwei Exazerbationen auftreten.», Urk. 9/123, «in den letzten neun Monaten stabil ergangen, mit nur wenig Auswurf», «Eine aktuelle Sputum-Produktion hat er nicht», «Der klinische Verlauf ist gut», Urk. 9/154/1-2; «weiterhin ein stabiler klinischer Verlauf, praktisch ohne Sputum-Produktion», Urk. 9/202) und wurden anlässlich der Z.___-Begutachtung überhaupt nicht mehr als Beschwerden beklagt (Urk. 9/226/27, Urk. 9/226/33-34, Urk. 9/226/36, Urk. 9/226/44-45, Urk. 9/226/55-56). Der internistische Z.___-Gutachter hielt sodann schlüssig fest, dass sich im Juni 2021 lungenfunktionell ein Normalbefund gezeigt habe und der Beschwerdeführer bezüglich seiner Lungenerkrankung adäquat behandelt zu sein scheine; auch die klinische Untersuchung sei unauffällig gewesen (Urk. 9/226/29).

    Die Einschätzung des allgemein-internistischen Z.___-Teilgutachtens (Urk. 9/226/9, Urk. 9/226/26-32) ist somit nicht zu beanstanden.

4.3.5    Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der orthopädische Z.___-Teilgutachter hätte die bildgebenden Unterlagen der Jahre 2014 und 2019 beiziehen und eigene bildgebende Abklärungen tätigen müssen (Urk. 1 S. 7 f.), ist entgegenzuhalten, dass es im Ermessen einer Abklärungsstelle liegt, ob sie zur Untersuchung Röntgenbilder anfertigt oder andere bildgebende Verfahren einsetzt. Die Notwendigkeit, Röntgenaufnahmen zu veranlassen oder vergleichbare Methoden anzuwenden, haben die beteiligten Gutachter zu beurteilen. Das Fehlen bildgebender Untersuchungen lässt jedenfalls nicht auf unzureichende fachärztliche Abklärungen schliessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.3 und 9C_514/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.2). Der orthopädische Z.___-Gutachter nahm zur fehlenden Notwendigkeit erneuter Bildgebung zudem explizit Stellung und erklärte nachvollziehbar, dass auf radiologischer Ebene an der Wirbelsäule zervikal mehrsegmentale deutliche degenerative Venderungen und nur eine minimale Degeneration lumbal festgehalten worden seien. Der Befund an den Hüftgelenken sei regelrecht. In Anbetracht des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet (Urk. 9/226/50). Darauf wurde in der ergänzenden Z.___-Stellungnahme vom 21. August 2023 explizit nochmals hingewiesen (Urk. 9/244/3). Das Fehlen bildgebender eigener Untersuchungen ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist der Beizug bereits bestehender bildgebender Unterlagen zwingend, insbesondere dann nicht, wenn wie hier die darin abgebildeten Befunde in den vorliegenden medizinischen Berichten beschrieben wurden. Der orthopädische Z.___-Gutachter hat die Ergebnisse der bildgebenden Erhebungen aus den Jahren 2014 und 2019 (Computer-tomographie [CT] Thorax mit Oberbauch vom 13. November 2014 [Urk. 9/63/1], Röntgen des rechten Fusses vom 18. Mai 2019, MRT der HWS und LWS vom 13. September 2019 [Urk. 9/138/8-9], Röntgen des Beckens vom 16. September 2019 [Urk. 9/138/7]) im Teilgutachten aufgeführt (Urk. 9/226/49). Keine weitere Bedeutung hat dagegen, dass im orthopädischen Z.___-Teilgutachten angemerkt wurde, es liege «nur der schriftliche Befund» vor. Massgeblich ist vielmehr, dass die bildgebend erhobenen Befunde dem orthopädischen Z.___Gutachter bekannt waren und er diese unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie der Verhaltensbeobachtungen aus fachärztlicher Sicht auf ihre klinische Relevanz hin schlüssig beurteilt hat (Urk. 9/226/49-51).

    Auch aus der Rüge einer fehlenden Stellungnahme des orthopädischen Z.___Gutachters zu den (angeblich) von den «Ärzten des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie des Instituts B.___» gestellten neuen Diagnosen einer «Bursitis interspinosa (auf Höhe) Lendenwirbelkörper (LWK)-Sakralwirbelkörper (SWK) 1 und eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei Facettengelenksyndrom LWK 4/5» (Urk. 1 S. 8 f.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst ist festzuhalten, dass der behandelnde Dr. med. L.___, Facharzt für Neurochirurgie und für inter-ventionelle Schmerztherapie, vom Zentrum für Neurologie und Neurochirurgie des Instituts B.___ keine solchen Diagnosen gestellt hat, sondern es wurden chronische Zervikobrachialgien, eine hochgradige Foramenstenose in der Etage HWK 4/5 beidseits, HWK 5/6 rechts und HWK 6/7 beidseits, ein chronisches lumbo-vertebragenes Schmerzsyndrom, ein Facettengelenksyndrom des LWK 4/5, unklare Schmerzen in der rechten Hüfte und eine fragliche venöse Insuffizienz im rechten Bein diagnostiziert (Bericht vom 16. September 2019; Urk. 9/126/1-2 = Urk. 9/138/27-28 = Urk. 9/141). Für die Diagnosen zu den lumbalen und zervikalen Beschwerdebildern war nebst der klinischen Unter-suchung das Ergebnis des MRT der HWS und LWS vom 13. September 2019 (Bericht des Röntgeninstituts B.___ gleichen Datums, Urk. 9/138/8-9) grund-legend. Dazu erklärte Dr. L.___, das MRT der LWS zeige keine relevante Einengung der Nervenwurzeln, aber eine Facettengelenksarthrose LWK 4/5, weniger LWK 5/SWK1 beidseits. Das MRT der HWS habe multisegmentale degenerative Veränderungen und Foramenstenosen des Halswirbelkörpers (HWK) 4/5 beidseits, HWK 5/6 rechts und HWK 6/7 beidseits hochgradig darge-stellt. Bezüglich der Zervikobrachialgien leide der Beschwerdeführer somit an einer multisegmentalen hochgradigen Foramenstenose in den Etagen HWK 47 beidseits (Urk. 9/138/28).

    Dieses Ergebnis der bildgebenden Abklärung wurde vom orthopädischen Z.___Gutachter sehr wohl berücksichtigt. So wurde das Ergebnis des MRT der HWS und LWS vom 13. September 2019 im orthopädischen Z.___-Teilgutachten nicht nur wörtlich zitiert (Urk. 9/226/49), sondern es wurde ausserdem in die orthopädischen Diagnosen miteinbezogen und namentlich genannt (Urk. 9/226/51). Zusätzlich ging der orthopädische Z.___-Gutachter explizit (Urk. 9/226/51) auf den Bericht des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie des Instituts B.___ respektive von DrL.___ vom 30. Oktober 2019 (Urk. 9/142) ein und hielt zutreffend fest, darin seien ein chronisches zervikovertebragenes Schmerzsyndrom, beidseitige Zervikobrachialgien mit Verdacht auf ein leichtes sensomotorisches Ausfallsyndrom C7 sowie ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links bei hochgradigen foraminalen Stenosen unter anderem HWK 6/7 beidseits genannt worden. Zusätzlich hätten ein chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom und unklare Schmerzen an der rechten Hüfte bestanden. Der Gutachter erklärte dazu, dieser diagnostischen Einschätzung könne aufgrund der vorliegenden radiologischen Dokumentation soweit gefolgt werden (Urk. 9/226/51). Bezüglich der lumbalen Beeinträchtigungen schloss der Z.___-Gutachter auf radiologisch minimale lumbale Degenerationen (Urk. 9/226/51); dabei mass er diesen angesichts des klinisch objektiv weitgehend blanden Befundes bei weitgehend freier Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte der Wirbelsäule (Urk. 9/226/50) aus orthopädischer Sicht - im Rahmen einer körperlich leichten Tätigkeit (Urk. 9/226/52) - nachvollziehbar keine Relevanz für die Leistungsfähigkeit bei (Urk. 9/226/51) und verneinte auch diesbezüglich eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/226/53). Insgesamt folgerte er überzeugend, dass sich die auffallend diffus und wechselhaft präsentierte Symptomatik durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen lasse. Durchaus nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit Schulterprotraktion und Hinweisen für ein subakromiales Impingement der rechten Schulter sowie eines femoroazetabulären Impingements der linken Hüfte, doch liessen Anamneseerhebung und klinische Prüfung an eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken (Urk. 9/226/50). Darauf kann abgestellt werden.

    Nicht zu beanstanden ist sodann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9), dass der orthopädische Z.___-Gutachter teilweise auf die Einschätzung des neurologischen Gutachters verwies. Denn dies erfolgte sachgerecht. So erklärte er bezugnehmend auf den Bericht von Dr. L.___ vom 30. Oktober 2019 (Urk. 9/142), inwieweit ein radikuläres Geschehen und ein Karpaltunnelsyndrom vorliegen würden, stelle Gegenstand des neurologischen Teilgutachtens dar. Dieser Verweis erfolgte zu Recht, da es nicht Sache des orthopädischen Gutachters war, die Auswirkungen der neurologischen Beeinträchtigungen zu beurteilen. Der neurologische Z.___-Gutachter hat zu den von Dr. L.___ im Oktober 2019 festgestellten neurologischen Beeinträchtigungen schliesslich aus neurologischer Sicht schlüssig Stellung genommen (vgl. dazu E. 4.3.6 hernach).

    Mit dem somit beweiskräftigen orthopädischen Teilgutachten ist nunmehr geklärt, dass in Bezug auf den Bewegungsapparat keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind.

4.3.6    Die Rügen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) am neurologischen Teilgutachten gehen ebenfalls fehl. Namentlich kann ihm darin nicht gefolgt werden, die neurologische Beurteilung beschränke sich auf eine generelle, nichtssagende Einschätzung des degenerativen HWS-Syndroms. Vielmehr hat der neurologische Z.___-Gutachter das Vorliegen von fachspezifisch neurologischen Schädigungen untersucht und mit den Ergebnissen der neurologischen Voruntersuchungen verglichen, sachgerecht bezüglich nicht-neurologisch bedingte, den Bewegungsapparat betreffende Beeinträchtigungen («dieses degenerativen Anteils des HWSSyndroms») auf die orthopädische Beurteilung verwiesen und nachvoll-ziehbar eine relevante Verschlechterung aus neurologischer Sicht verneint. So führte er bei weitgehend blanden neurologisch-klinischen Untersuchungs-befunden (Urk. 9/226/57-58) aus, dass zur Anamnese bis 2014 an das neuro-logische Y.___-(Teil-)Gutachten (Urk. 9/61/43-49) und ab dann bis Oktober 2019 an den ausführlichen Bericht des Neurochirurgen Dr. L.___ vom Institut B.___ vom 18. Oktober 2019 (Urk. 9/140) angeknüpft werden könne. Beiden Berichten lasse sich ein diskretes radikuläres Syndrom C7 links entnehmen, dem Bericht der Klinik B.___ zusätzlich ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links. Den darin dargelegten Überlegungen könne gut gefolgt werden und diese deckten sich auch weitgehend mit der aktuellen Untersuchung. So fänden sich wohl Hinweise für arthrogene, das heisst von den Gelenken ausgehende Beschwerden in den Schultern, welche das orthopädische Gebiet betreffen würden; aber eine leichte Trizepssehnenreflex(TSR)-Minderung links sei mit der Annahme eines residuellen C7-Syndroms vereinbar. Weitere funktionell relevante Ausfälle würden sich hiervon aber nicht ergeben, keine Paresen oder Einschränkungen der Feinbeweglichkeit. Die angegebene Hypästhesie links könne zum Teil durch die Radikulopathie bedingt sein, sei aber von der Ausbreitung her gut durch das von Dr. L.___ angenommene Karpaltunnelsyndrom erklärbar. Hintergrund der Radikulopathie sei das degenerative HWS-Syndrom; darauf weise der Bericht des Neurochirurgen Dr. L.___ vom 16. September 2019 (Urk. 9/141) hin, wo multisegmentale Foraminalstenosen HWK 4 bis HWK 7 beidseits zitiert würden. Die Beurteilung dieses degenerativen Anteils des HWS-Syndroms falle in den orthopädischen Teil des Gutachtens. Von neurologischer Seite ergebe sich kein Anhalt für eine weitere neurale Beurteilung und der übrige Untersuchungsbefund falle regelrecht aus (Urk. 9/226/58). Die Beschwerden seien - in diesem Sinne - zu einem kleinen Teil organisch-neurologisch erklärbar. Es bestünden leichte sensible Einschränkungen, ansonsten seien die motorischen, sensorischen und kognitiven Fähigkeiten erhalten. Das in diagnostischer Hinsicht bestehende degenerative Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.1) mit leichter residueller Radi-kulopathie C7 links (ICD-10 G54.2) und das Karpaltunnelsyndrom links (ICD10 G56.0) seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten. Das weitere sei diesbezüglich von orthopädischer Seite festzulegen. Aus neurologischer Sicht bestünden keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes (Urk. 9/226/59-60). Diese Beurteilung ist fundiert und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann.

    Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, der neurologische Z.___-Gutachter habe die «Sachverhaltsfeststellungen des Zentrums für Neurologie und Neurochirurgie zum neuen Beschwerdebild zur LWK 4/5» nicht thematisiert (Urk. 1 S. 9), ist ebenfalls nicht stichhaltig. Denn eine weiterführende Beurteilung der lumbalen Beschwerden aus neurologischer Sicht war nicht angezeigt, nachdem bereits Dr. L.___ festgehalten hatte, dass das MRT der LWS keine relevante Einengung der Nervenwurzeln zeige, sondern degenerative Veränderungen (Facettengelenksarthrose LWK 4/5, weniger LWK 5/SWK 1 beidseits; Urk. 9/141/2), und der neurologische Z.___-Gutachter dies bestätigt hat, indem er feststellte, dass von neurologischer Seite - nebst des diskreten radikulären Syndroms C7 links und des leichten Karpaltunnelsyndroms links - kein Anhalt für eine weitere neurale Beurteilung bestehe und der übrige Untersuchungsbefund regelrecht ausgefallen sei (Urk. 9/226/58).

    Dass der orthopädische Z.___-Gutachter - wie vom neurologischen Z.___-Gutachter zutreffend vorgesehen - den degenerativen Anteil des HWS-Syndroms und des LWS-Syndroms samt dem Bericht des Neurochirurgen Dr. L.___ vom 16. September 2019 mit dem dort festgehaltenen Facettengelenkssyndrom LWK 4/5 (Urk. 9/141/1) sowie im Übrigen auch die arthrogenen, gelenksbedingten Schulter- und Hüftbeschwerden durchaus berücksichtigt hat, wurde hiervor (E. 4.3.5) bereits ausgeführt.

4.3.7    Der Beschwerdeführer macht ferner eine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf Hand- und Schulterverletzungen nach einem Sturz (vor zirka zwei Jahren vor seiner Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin vom 17. November 2023; Urk. 9/251/2) geltend (Urk. 1 S. 8). Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 17. November 2023 hatte der Beschwerdeführer dazu erklärt, er sei vor zirka zwei Jahren, mithin im Herbst 2021, beim Laufen gestürzt. Seither sei er in Behandlung bei seinem Hausarzt I.___. Als Unfallfolgen seien Schulter- und Handverletzungen diagnostiziert worden. Dazu sei am 3. November 2023 ein Ultraschall der Weichteile der rechten Hand erfolgt. Die Hand- und Schulterverletzungen hätten zweifellos Auswirkungen auf die Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Daher werde beantragt, beim Hausarzt einen Verlaufsbericht einzuholen mit anschliessender Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht (Urk. 9/251/2). Dazu legte er den Bericht des Instituts M.___ vom 3. November 2023 vor (Urk. 9/252). Demgemäss erfolgte beim Beschwerdeführer am 3. November 2023 wegen der klinisch festgestellten zwei verschiedenen Raumforderungen im Bereich der rechten Hand am Daumen und an der Basis des Ringfingers (DIG [Digitus] 4) ein Ultraschall der Weichteile der rechten Hand. Dieser ergab einen Fremdkörper von zirka 2 x 10 Millimetern palmarseitig über dem Thenar (Daumenballen) der rechten Hand subkutan/epifaszial, differenzialdiagnostisch am ehesten vereinbar mit einem Holzsplitter nach stattgehabter Verletzung ebenda. Ausserdem wurde palmarseitig zwischen dem Metacarpus-(MC-)IV- und dem MC-V-Köpfchen der rechten Hand eine zirka 9 x 3 x 5 Millimeter messende, inhomogene, hypo-echogene, unscharf begrenzte weichteildichte Läsion mit Binnenperfusion festgestellt, differentialdiagnostisch Granulationsgewebe, neurogen oder neoplastisch. Es wurde diesbezüglich eine weiterführende Abklärung mittels MRT empfohlen.

    Mit diesem Ultraschallergebnis wurden an der rechten Hand zwar Befunde aufgeführt, welche im Z.___-Gutachten in dieser Form noch nicht vermerkt worden waren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine weiterführende Abklärung dazu jedoch dennoch nicht angezeigt. Denn bei den Befunden handelt es sich um direkt unter der Haut liegende kleinste Gewebeveränderungen und/oder Fremdkörper, von denen insbesondere jener über dem Daumenballen wahrscheinlich lediglich ein Holzsplitter ist. Bezüglich der weichteildichten Läsion mit Binnenperfusion an der Basis des Ringfingers mag es aus therapeutischer Sicht sinnvoll sein, deren Beschaffenheit (bös-/gutartige Raumforderung) genauer abzuklären. Dagegen ist es unwahrscheinlich und fehlt es an Hinweisen darauf, dass diese Befunde Beschwerden verursachen und die Leistungsfähigkeit zusätzlich erheblich einschränken könnten. Denn die Ultraschallabklärung erfolgte aufgrund der Klinik der Raumforderung und nicht aufgrund von Beschwerden an der rechten Hand oder gar an der rechten Schulter. Dem Bericht vom 3. November 2023 ist im Übrigen nichts zu einem stattgehabten Sturz im Herbst 2021 mit Verletzungsfolgen zu entnehmen (Urk. 9/252). Dasselbe gilt für die zeitlich näher zum fraglichen Ereignis ergangenen Berichte des angeblich damit befassten Hausarztes I.___ vom 1. Mai 2022 (Urk. 9/183) und vom 16. November 2022 (Urk. 9/200). Auch diesen Berichten ist nichts zu einem Sturz und/oder Hand- und Schulterbeschwerden nach Sturz/Unfall zu entnehmen. Als leistungsbeeinträchtigend (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) wurden vom Hausarzt zudem lediglich die psychischen Beschwerdebilder und eine Zervikalgie (ICD-10 M54.2) aufgeführt (Urk. 9/183/3). Anlässlich der Z.___Begutachtung im März 2023 berichtete der Beschwerdeführer ebenfalls nicht über Hand- und Schulterverletzungen nach einem Sturz im Herbst 2021 mit anschliessenden diesbezüglichen Beschwerden. Der orthopädische Z.___-Gutachter hielt bei den am 15. März 2023 (Urk. 9/226/44) erhobenen orthopädischen Untersuchungsbefunden zwar fest, die vom Beschwerdeführer angegebene knotige Veränderung auf Höhe des Fingergrundgelenkes IV palmar rechts habe nicht nachvollzogen werden können (Urk. 9/226/48). Somit war die später am 3. November 2023 bildgebend bestätigte knotige Veränderung bereits damals ein Thema, konnte vom Gutachter klinisch aber nicht zugeordnet werden. Dennoch vermag das Ergebnis des Ultraschalls die Einschätzung der Z.___-Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. Denn mit der knotigen Veränderung an der rechten Hand gingen nach Lage der medizinischen Akten keine Beschwerden einher. So ergab die klinische orthopädische Untersuchung eine beidseits freie Beweglichkeit der Hand- und Fingergelenke, einen beidseits nur mässig kräftigen Händedruck bei jedoch vollständigem, symmetrisch kraftvollem Faustschluss und Spitzgriff sowie vollständigem, symmetrischem Fingerspreizen. Es bestanden beidseits weder Bewegungsschmerz, Druckdolenz oder eine Schwellung, noch vermehrte palmare Beschwielung (Urk. 9/226/48). Die geklagten Beschwerden an den oberen Extremitäten und die objektiv feststellbaren klinischen Befunde mit Auswirkung auf das letztlich massgebliche funktionelle Leistungsvermögen wurden von den Z.___Gutachtern im Übrigen berücksichtigt. Dass nach der Z.___-Begutachtung eine Verschlechterung der Beschwerden an den oberen Extremitäten eingetreten wäre, ist nicht aktenkundig und wurde denn auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren (Urk. 9/251/2) - vom Hausarzt keinen weiteren Bericht und keine weitere orthopädische Stellungnahme eingeholt hat.

4.3.8    Das Z.___-Gutachten überzeugt damit in somatischer Hinsicht, ist schlüssig und umfassend.

    Aber auch die Einschätzung durch den psychiatrischen Z.___-Teilgutachter einer weiterhin 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit trotz veränderter diagnostischer Zuordnung der krankheitswertigen Symptomatik als andauernde Persönlichkeitsänderung bei im Wesentlichen unverändertem psychischem Gesundheitszustand und Leistungsniveau, jedoch krankheitsfremder fortgeschrittener Dekonditionierung (Urk. 9/226/38-42), ist nachvollziehbar.

    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Z.___-Gutachter keine Fremdanamnese vom behandelnden Psychiater eingeholt hat. Entscheidend ist im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind nicht zwingend erforderlich. Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Urteile des Bundesgerichts 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.2 und 8C_323/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch zum grossen Ermessen bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1). Angesichts der vom psychiatri-schen Z.___Gutachter selbst erhobenen Untersuchungsbefunde und der ihm vorliegenden psychiatrischen Berichte, namentlich von Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2018 (Urk. 9/120) und von Dr. A.___ vom 4. Juni 2020 (Urk. 9/152) sowie vom 28. Februar 2022 (Urk. 9/178/1-8), ist nicht zu beanstanden, dass er im Rahmen des ihm zustehenden fachärztlichen Ermessens auf eine Fremdanamnese verzichtet hat. Die von Dr. A.___ bescheinigte abweichende Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aufgrund der Diagnosen einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.0) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD10 F45.0; Urk. 9/152, Urk. 9/178/3, Urk. 9/178/5) war zudem in dessen Berichten klar verständlich dargelegt worden. Eine Rücksprache war damit obsolet. In der ergänzenden Stellungnahme vom 21. August 2023 hielt der psychiatrische Z.___-Gutachter dementsprechend fest, dass die Beschwerde-anamnese und die Argumentation des behandelnden Psychiaters vollum-fänglich nachvollziehbar seien (Urk. 9/244/2). Der psychiatrische Z.___-Gutachter hat zur abweichenden Einschätzung von Dr. A.___ zudem auch Stellung genommen (Urk. 9/226/40) und darauf in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. August 2023 nochmals hingewiesen (Urk. 9/244/1-2). Dabei schloss er nachvollziehbar begründet darauf, dass dessen Argumentation aber nicht der versicherungsmedizinischen Interpretation entspreche (Urk. 9/244/2) und unter Berücksichtigung der bisherigen Arbeitstigkeit, den unternommenen Anstrengungen zur Arbeitssuche sowie einer maximalen Willensanstrengung eben nicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultiere (Urk. 9/226/39-40).

    Was zudem von der Einholung einer Fremdanamnese im Hinblick auf eine angeblich fehlende Äusserung des psychiatrischen Z.___-Gutachters zur Auswirkung der «Summe der Schmerzstörungen (andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, Schlafstörung, Albträume, Beschäftigungsängste, Existenzängste, Tagesschläfrigkeit-)» auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 10) zusätzlich an Erkenntnis hätte gewonnen werden können, erschliesst sich nicht. Der psychiatrische Z.___-Gutachter hat die festgestellte und aktenkundige krankheitswertige psychische Symptomatik sorgfältig gewürdigt. Ausserdem hat er ausdrücklich erläutert, dass sich die Auswirkungen auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der versicherungspsychiatrischen Betrachtung von allfälligen von den Behandlern festgestellten Komorbiditäten respektive einer womöglich vereinzelt in der Vergangenheit bestehenden Symptomatik einer depressiven episodischen Erkrankung, einer Panikstörung mit paroxysmaler Angst oder einer Somatisierungsstörung, welche in diagnostischer Hinsicht durch die von ihm gestellte andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10 F62.0) subsumiert würden, nicht entsprechend addieren oder aufsummieren würden. Ausgehend von einem entsprechenden psychischen Gesundheitsschaden, der letztlich auf die Traumatisierung während der Haftzeit (zwischen 1988 und 1991, Urk. 9/226/36) zurückzuführen sei, sei dennoch keine andauernde und Jahrzehnte überdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 2011 mit Unterbrüchen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und es sei ihm auch noch nach 2011, als er nach dessen Angaben den letzten Arbeitsplatz verloren habe, zumutbar gewesen, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen. Unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit, Ausdauer, Konzentrationsfähigkeit und der Einschränkungen durch das soziale Rückzugsverhalten sowie der Auswirkungen von gestörtem Schlaf, wäre dem Beschwerdeführer doch eine Tätigkeit über einige Stunden am Tag in der Produktion, im Lager oder wie zuletzt als Lieferant von Backwaren zumutbar gewesen. Dabei sei der Anteil an krankheitsfremden Faktoren zu sehen, wie etwa der Umstand, trotz guter intellektueller Fähigkeit und Intelligenz (Biographie bedingt) keinen adäquaten Schulabschluss und keine Ausbildung zu haben, eingeschränkte anfängliche berufliche Startbedingungen durch Migrationshintergrund und sprachliche Fähigkeiten, 200 Bewerbungen ohne Erfolg, das mittlerweile fortgeschrittene Alter etc. Insgesamt gehe er im Hinblick auf die verminderte Belastbarkeit von einer nachvollziehbaren Minderung der Arbeitsfähigkeit durch den Gesundheitsschaden um 30 % aus, dies bezogen auf Tätigkeiten etwa in der Produktion oder im Lager mit leichten Verpackungs- oder Überwachungsaufgaben (Urk. 9/226/38-41, Urk. 9/244/1-2). Damit ist klargestellt, dass eine gewisse affektive, depressive und angstbasierte Symptomatik samt den Auswirkungen von Schlafproblemen bei der Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit bereits mitberücksichtigt wurden.

    Das psychiatrische Z.___-Teilgutachten ist somit beweiskräftig und es ergibt sich daraus kein weiterer Abklärungsbedarf. Eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich mit dem psychischen Gesundheitszustand anlässlich der Y.___-Begutachtung im Jahr 2014, wo ebenfalls auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen worden war, wenn auch aufgrund einer anderen Diagnostik (Urk. 9/61/10-11), ist für die Zeit ab der Neuanmeldung Mitte 2018 (Urk. 9/99-100) damit nicht anzunehmen.

4.4

4.4.1    Es bleibt somit dabei, dass das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 11. April 2023 (Urk. 9/226) beweiskräftig ist; die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bleiben keine wesentlichen Fragen offen und der Untersuchungsgrundsatz wurde nicht verletzt.

    Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich dem (eventualiter) beantragten Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 8), ist abzusehen, da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit ergibt und davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.2    Im Ergebnis kann eine wesentliche, insgesamt leistungsbeeinträchtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich mit dem Gesundheitszustand anlässlich der Y.___-Begutachtung im Jahr 2014 (Urk. 9/61) für die Zeit ab der Neuanmeldung Mitte 2018 (Urk. 9/99-100) ausgeschlossen werden. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

    Da kein Rentenrevisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, ist eine Neuprüfung des Invaliditätsgrades mit Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E. 9). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, beim trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 12), stösst damit ins Leere.

    Die Beschwerdegegnerin hat daher nach der Neuanmeldung im Juni 2018 (Urk. 9/99-100) mit Verfügung vom 23. Januar 2024 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit-wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Müller, hat keine Kostennote eingereicht (vgl. dazu Urk. 13 S. 2), weshalb seine Entschädigung von Gericht nach Ermessen festzusetzen ist (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer). Er ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 3‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Müller, Baar, wird mit Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Müller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann