Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00135


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 13. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1972 geborene X.___, von Beruf Kindergärtnerin und Mutter dreier 1996, 2002 und 2006 geborene Kinder, arbeitete seit September 2020 teilzeitlich (4 - 10 Lektionen pro Woche) als Vikarin im Stundenlohn (vgl. Urk. 5/32/1). Am 21. Juli 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein (Urk. 5/5), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug vom 28. September 2021, Urk. 5/6) und tätigte medizinische Abklärungen. Am 20. Januar 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, da sie eine neue Arbeitsstelle als Springerin bei der Stiftung Y.___ gefunden habe, würden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen (Urk. 5/31; vgl. demgegenüber Protokoll der Eingliederungsberatung, wonach der Versicherten mitgeteilt worden sei, dass sie mangels IV-relevanten Gesundheitsschadens keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe, Urk. 5/32/9). Dagegen erhob die Versicherte keine Einwände. Nach durchgeführtem Vorbe-scheidverfahren (Urk. 5/33 ff.; Urk. 5/44, Urk. 5/49 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2024 zudem einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 23. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, es seien ihr IV-Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 23. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, mangels Diagnose mit langandauernder und erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe kein Rentenanspruch. Daran ändere auch der einspracheweise eingereichte Bericht, worin der Verdacht auf ein Long Covid-Syndrom erhoben worden sei, nichts (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie sei seit Frühjahr 2021 gesundheitlich eingeschränkt, unter anderem sehr erschöpft. Sie würde sämtliche Empfehlungen der Behandler in Anspruch nehmen, um eine Besserung zu erwirken (Klinikaufenthalte, Physiotherapie, Reha). Arbeitsversuche im Kindergarten als Vikarin habe sie leider abbrechen müssen. Aktuell arbeite sie zwei Tage pro Monat. Damit verdiene sie Fr. 500.-- /Monat. Diese Einsätze würden sie ermüden, obschon sie während der Arbeit bei Bedarf Pause machen und sich zwischenzeitlich auch hinlege könne. Für die Bewältigung der Hausarbeit sei sie ebenfalls nach wie vor eingeschränkt und auf Unterstützung angewiesen. Woher diese Erschöpfung komme, sei ihr unbekannt. Die IV-Stelle habe lediglich die depressive Symptomatik berücksichtigt. Alsdann gehe die IV-Stelle von einer 50%igen ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit aus; die Einschränkungen im Haushalt habe sie indessen nicht berücksichtigt. Ihre Kinder seien inzwischen selbständiger. Dies würde ihr ohne gesundheitliche Einschränkung ermöglichen, höherprozentig zu arbeiten (Urk. 1).


3.    Die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2024 (Urk. 2), welche ausschliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente hat (vgl. auch Mitteilung vom 20. Januar 2023, Urk. 5/31), bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).

    Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus pauschal IV-Leistungen beantragt (Urk. 1), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 2. Juni bis 21. Juli 2021 zur stationären Behandlung in der Klinik Z.___ auf. Im Austrittsbericht vom 21. Juli 2021 diagnostizierte Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberärztin, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), (2) sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Synovialis und Sehnen; Knöchel und Fuss [Fusswurzel, Mittelfuss, Zehen, Sprunggelenk, sonstige Gelenke des Fusses], ICD-10: M67.87) sowie (3) sonstige näher bezeichnete entzündliche Krankheit der Vagina und Vulva (ICD-10: N76.88). Die Beschwerdeführerin habe Energieverlust und eine schwergradige Erschöpfung geschildert. Zudem sei sie minderbelastbar und antriebsreduziert. Sie müsse sich zu allen Alltagstätigkeiten zwingen, habe keine Freude mehr, grüble ständig und mache sich grosse Sorgen um ihre
15-jährige Tochter, welche an chronischen Rückenschmerzen leide. Sie könne nicht mehr abschalten und habe sich sozial zurückgezogen. In klinischer Hinsicht sei die Sprechweise der Beschwerdeführerin stark verlangsamt. Ihre Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassungsfähigkeit und Gedächtnisleistung seien weitestgehend unauffällig resp. leicht auffällig. Das formale Denken sei kohärent, jedoch verlangsamt. Die Beschwerdeführerin sei affektarm und affektlabil und die Stimmung schwer bedrückt. Weiter bestünden ein deutlicher Freud- und Interessenverlust, starke Tagesmüdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, mittelstarke Schuldgefühle, Dünnhäutigkeit, Ratlosigkeit, schwere Störungen der Vitalgefühle und ein sozialer Rückzug. Beim Beck-Depressions-Inventar (BDI) habe die Beschwerdeführerin bei Eintritt 40 Punkte, entsprechend einer schweren Depression und bei Austritt 9 Punkte, entsprechend einer minimalen Depression erreicht. Dementsprechend habe bei Eintritt eine schwere depressive Symptomatik bestanden; bis zum Austritt habe sich sowohl in der Fremd- als auch Selbstwahrnehmung eine Regredienz der Symptomatik eingestellt. Eine Psychopharmakotherapie sei nicht erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einem deutlich verbesserten psychischen Zustand in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe bis und mit 5. August 201 bestanden. Es werde eine schrittweise Integration empfohlen aufgrund des Risikos einer weiteren psychischen Dekompensation bei Überbelastung (Urk. 5/25).

4.2    Die seit August 2021 im Zweiwochenrhythmus ambulant nachbehandelnde Psychotherapeutin B.___ hielt im Bericht vom 7. Oktober 2021 fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell kaum belastbar und verliere die Ruhe und Geduld, sobald es laut und Multitasking gefragt sei. Zudem habe sie Mühe, den Überblick zu behalten und Entscheidungen zu treffen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Bei zunehmender Belastbarkeit sei ein langsamer, schrittweiser Aufbau gut möglich. Derzeit gehe die Beschwerdeführerin lediglich ihrer häuslichen Arbeit nach. Dabei sei sie nur eingeschränkt, wenn sie unter Zeitdruck gerate (Urk. 5/7).

4.3    Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatriezentrum D.___, E.___ AG, untersuchte die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022. Im Konsiliarbericht vom 1. Februar 2022 hielt sie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) fest. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten hin orientiert, äusserlich gepflegt und im Kontaktverhalten zugewandt und freundlich. Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und mnestische Störungen bestünden nicht; ebenso wenig inadäquate Ängste, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Das formale Denken sei geordnet, die Psychomotorik unauffällig, der Schlaf regelrecht und der Appetit normal. Die Beschwerdeführerin habe jedoch Affektlabilität, innere Anspannungszustände, einen leicht reduzierten Antrieb und Energielosigkeit berichtet. Bei alle dem sei von einer leichten depressiven Episode auszugehen. Die gegenwärtige ambulante, psychotherapeutische Behandlung sei fortzusetzen; es sei weder eine psychiatrische noch medikamentöse Behandlung indiziert. Im Falle einer Zustandsverschlechterung könne sich die Beschwerdeführerin wieder melden (Urk. 5/24).

4.4    In den Verlaufsberichten vom 14. Februar (Eingangsdatum) und 29. Juni 2022 hielt Psychotherapeutin B.___ jeweils eine leichte depressive Episode
(ICD-10: F32) fest. Die Stimmung der Beschwerdeführerin habe sich gebessert und der soziale Rückzug verringert. Ihre Belastbarkeit sei jedoch nach wie vor reduziert; ebenso die Umstellungsfähigkeit und Flexibilität. Es bestünden weiterhin Entscheidungsschwierigkeiten und Blockaden mit Gefühlen der Überforderung. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in geringem Umfang, etwa ein Morgen resp. zu 2 Stunden pro Tag in einer Kleingruppe mit klar abgegrenzten Aufgaben, arbeitsfähig. Als angepasste Tätigkeit gelte etwa ein Projekt mit einer Kleingruppe (Ausflug in den Wald) mit weniger Verantwortung und sozialer Interaktion und Exposition. Die Prognose sei bei langsamer Steigerung des Pensums gut. Als die Krankheit aufrecht-erhaltenden Faktor nannte B.___ das chronische, die Beschwerdeführerin belastende Rückenleiden ihrer Tochter (Urk. 5/21, Urk. 5/27).

4.5    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatriezentrum D.___, E.___ AG, hielt im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2. Dezember 2022 fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 4. Januar 2022 in durchschnittlich zweiwöchentlichen Abständen in seiner Behandlung. Zudem nehme sie aktuell Brintellix (5 mg, 1-0-0-0) ein (Urk. 5/29/2; vgl. Protokoll der Eingliederungsberatung, wonach sich die Beschwerdeführerin im Juni/August 2022 beim «Psychiater» gemeldet habe zwecks medikamentöser Unterstützung, Urk. 5/32/7). Seit Mitte April 2022 habe sich eine deutliche Remission der initial (Juni 2021; Eintritt in die Klinik Z.___) schwer ausgeprägten depressiven Symptomatik eingestellt; seit ca. Mitte September 2022 sei die Remission nahezu vollständig mit noch reduzierter psychophysischer Belastbarkeit. Zudem bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10: Z73.1, Urk. 5/29/3). Vor ca. vier Jahren sei (nach Angaben der Beschwerdeführerin) eine Hochsensibilität festgestellt worden bei anamnestisch langjähriger Neigung zu Reizüberflutung und sehr stark ausgeprägtem Empfinden, insbesondere in emotional bedeutsamen Situationen. Die berichtete Hochsensibilität sei absolut glaubhaft und als potenziell auslösender Faktor für depressive Episoden zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei beginnend mit maximal einem halben Tag pro Woche (maximal vier Stunden) zumutbar, dann gegebenenfalls langsame Steigerung. Funktionseinschränkend seien die aus der Hochsensibilität resultierende reduzierte psychophysische Belastbarkeit und die Neigung zu Reizüberflutung in sozial anspruchsvollen Situationen. Die Prognose für eine schrittweise Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50 bis 60 % sei günstig. Im Haushaltsbereich sei die Beschwerdeführerin nur geringfügig eingeschränkt (Urk. 5/29/2 ff).

4.6    In der einwandweise eingereichten Stellungnahme vom 16. Juni 2023 hielt Dr. F.___ als Verdachtsdiagnose eine Long-Covid-Symptomatik fest. Hierfür spreche unter anderem, dass ein von ihr unternommener Arbeitsversuch infolge einer sehr ausgeprägten Erschöpfbarkeit mit anschliessend abnorm verlängerter Erholungszeit nach zweimaligen Anläufen habe abgebrochen werden müssen. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen am Universitätsspital G.___ im Gange (Urk. 5/44).

4.7    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Infektionskrankheiten, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, G.___, hielt am 2. August 2023 ein mögliches Long-Covid-Syndrom (ES Dezember 2021), DD multifaktoriell bei Erschöpfungsdepression (ES Mai 2021) fest (Urk. 5/49/1). Die Beschwerdeführerin habe eine Erschöpfungsdepression im Mai 2021 berichtet. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Familienmitglied schwerwiegende gesundheitliche Beschwerden gehabt und als diese in die stationäre Rehabilitation eingetreten sei, habe die Beschwerdeführerin eine starke Erschöpfung wahrgenommen. Schlussendlich sei sie selbst während sechs Wochen stationär behandelt worden, anamnestisch aufgrund einer Erschöpfungsdepression. Im weiteren Verlauf habe sich ihre mentale Verfassung verbessert und sie habe Fortschritte gemacht, bis sie im Dezember 2021 an Covid-19 erkrankt sei. Im Verlauf hätten sich nebst pulmonalen Residuen eine persistierende Müdigkeit, Erschöpfung, Belastungsintoleranz und kognitive Einbussen eingestellt. Ausserdem bestünden seither wechselnde körperliche Beschwerden; einmal sei es die Achillessehne, ein andermal habe sie Hüftschmerzen auf der linken Seite. Letztere seien infolge der physiotherapeutischen Intervention bereits deutlich regredient, so dass von muskuloskelettalen Beschwerden auszugehen sei. Klinisch hätten sich keine Auffälligkeiten und laboranalytisch keine relevanten Normabweichungen gezeigt. Eine sichere Zuordnung der berichteten Erschöpfung sei schwierig. Weitere Kontrollen in der infektiologischen Sprechstunde seien nicht geplant (Urk. 5/49).


5.

5.1    Ausweislich der Akten litt die Beschwerdeführerin jedenfalls seit Juni 2021 (Eintritt in die Klinik Z.___) an einer depressiven Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten. Im Rahmen der stationären Behandlung vom Juni/Juli 2021 kam es zu einer Regredienz der Symptomatik, was sich auch mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin deckt; eine psychopharmakotherapeutische Unterstützung war nicht erforderlich (vgl. Austrittsbericht vom 21. Juli 2021, Urk. 5/25; vgl. hievor E. 4.1). Anfangs 2022 kam Dr. C.___ zum Schluss, bei der aktuell noch leichtgradigen Symptomatik sei weder eine psychiatrische noch medikamentöse Behandlung indiziert. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht (vgl. Bericht vom 1. Februar 2022, Urk. 5/24; vgl. hievor E. 4.3). Damit konkordant hielt Dr. F.___ im Dezember 2022 fest, die depressive Störung sei seit Mitte April 2022 deutlich und seit Mitte September 2022 nahezu vollständig remittiert gewesen. Die darüber hinaus fortbestehende reduzierte psychophysische Belastbarkeit resultiere aus der Hochsensibilität der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht vom 2. Dezember 2022, Urk. 5/29/5; vgl. hievor E. 4.5). Diese führte denn auch selbst aus, es bestehe eine bereits langjährige Neigung zu Reizüberflutung und sehr stark ausgeprägtem Empfinden (Urk. 5/29/2). Darüber hinaus vermag nicht einzuleuchten und liess Dr. F.___ auch unbegründet, weshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin infolge dieser – krankheitsfremden - Belastbarkeitseinschränkung zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Eine fachärztlich attestierte, langanhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor; auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Psychotherapeutin kann nicht abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage von fachmedizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen). Alsdann lässt sich aus den Ausführungen von Dr. H.___, wonach bei der Beschwerdeführerin ein mögliches Long-Covid-Syndrom, DD multifaktoriell bei Erschöpfungsdepression bestehe (vgl. hievor E. 4.7), nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. (BGE 144 V 427 E. 3.2). Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin dazu angehalten, im Hinblick auf eine Zuordnung des geklagten Beschwerdebildes weitere Abklärungen zu tätigen. Die sog.
Z-Diagnosen sind schliesslich u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen Sinne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis).

5.2    Zusammenfassend ist bei der vorliegenden Aktenlage ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit erübrigt sich naturgemäss auch die Durchführung einer Indikatorenprüfung (vgl. hievor E. 1.3). In diesem Zusammenhang erwähnt werden können immerhin die aktendurchgängig genannten Ressourcen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre ausgeprägte Sozialkompetenz, Kreativität, Naturverbundenheit und Intelligenz (vgl. etwa Urk. 5/29/4). Zudem beschrieb sie ein gutes, langjähriges, stabiles und tragendes Umfeld sowie Freizeitaktivitäten, etwa Skitouren mit ihrem Mann (Urk. 5/32/4). Hervorzuheben ist auch, dass das depressive Beschwerdebild nach einhelliger Einschätzung der behandelnden Personen durch psychosoziale und damit IV-fremde Faktoren (Rückenleiden der Tochter) zumindest mitverursacht und unterhalten wurde (vgl. Urk. 5/21/3, Urk. 5/24, Urk. 5/25/1). Beim vorliegenden Ergebnis erübrigen sich auch Weiterungen zur Qualifikation und den geltend gemachten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im häuslichen Bereich (Urk. 1).

5.3    Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierendes Leiden vorliegen könnte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen abgesehen und einen Rentenanspruch verneint hat.

    Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger