Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00136
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 9. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren
Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1971 geborene X.___, welcher nicht über eine Berufsausbildung verfügt, reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein. Er ist Vater von drei erwachsenen und zwei in den Jahren 2008 und 2014 geborenen Kindern und arbeitete ab dem 28. August 2006 in einem 100 %-Pensum als Maschinist. Am 12. Oktober 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Juni 2020 infolge einer Schulterproblematik (ausgedehnte Rotatorenmanschetten-Ruptur an der dominanten rechten Schulter) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/16, Urk. 13/17/1, Urk. 13/17/5, Urk. 13/22 und Urk. 13/25/3 ff.). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Am 1. April 2021 teilte die IV-Stelle mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 13/27). Das Arbeitsverhältnis wurde dem Versicherten per 31. Mai 2021 gekündigt (Urk. 13/25/3 und Urk. 13/25/11). Nach einer operativen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette am 24. August 2020 war es zu einer Re-Ruptur der Suspraspinatus-Sehne gekommen, woraufhin am 16. März 2021 ein weiterer Eingriff stattfand. Am 18. Juni 2021 wurde beim Versicherten ein komplexer Riss des lateralen Meniskus sowie eine symptomatische Bakerzyste am linken Knie festgestellt (Urk. 13/69/23). Am 10. August 2021 stellten die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ die Diagnose «irreparable Rotatorenmanschetten-Re-Re-Ruptur mit postoperativer Infektion» (Urk. 13/33) mit Funktionsverlust der rechten Schulter (vgl. Urk. 13/57/6-11).
Die IV-Stelle zog die Unfallakten betreffend ein früheres Schadenereignis vom 8. Mai 2014 bei, bei welchem sich der Versicherte ein Quetschtrauma mit Vorderarmschaftfraktur links zugezogen hatte (Urk. 13/62 und Urk. 13/63/1-325).
Am 27. April 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 13/77), woraufhin eine Abklärung beim Versicherten zu Hause (vgl. den Abklärungsbericht vom 14. Juni 2022 [Urk. 13/91]) vorgenommen wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Juni 2022 [Urk. 13/94]) wurde ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 14. September 2022 verneint (Urk. 13/103). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Zur Prüfung eines Rentenanspruchs veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung (vgl. Urk. 13/105, Urk. 13/116, Urk. 13/121 und Urk. 13/128). Die Z.___ ag erstattete das Gutachten am 11. Juli 2023 (Urk. 13/144). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. August 2023 [Urk. 13/154] und Einwand vom 22. September 2023 [Urk. 13/173]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2024 ab Juni 2021 eine befristete ganze Invalidenrente bis Ende August 2023 und ab September 2023 eine unbefristete Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2 = Urk. 13/185 und Urk. 13/207; vgl. auch Verfügungen vom 1. März 2024 betreffend Nachzahlungen, Urk. 13/235 und Urk. 13/243).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. September 2023 weiterhin eine ganze Invalidenrente zu zahlen. Eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Nach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 8 und Urk. 10) und Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Mai 2024 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 11). Nach Zustellung der Beschwerdeantwort (Urk. 11) mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (Urk. 15) beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Rückweisungsantrags der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 (Urk. 17), wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung und bei einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Juni 2020 könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2021 entstehen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist für die befristet zugesprochene ganze Invalidenrente die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend.
Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102). Für die per 1. September 2023 herabgesetzte, unbefristet zugesprochene Rente ist somit die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, wie sie im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile (Abs. 4).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei ab Juni 2020 in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinist sowie in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Dies gelte auch nach Ablauf der einjährigen Wartefrist, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente per Juni 2021 entstanden sei. Per Ende Mai 2023 habe sich der Gesundheitszustand verbessert, und es sei ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar. Diese Verbesserung sei per 1. September 2023 zu berücksichtigen, womit aufgrund des Einkommensvergleichs bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab September 2023 die ganze Rente auf eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente herabzusetzen sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht einmal ansatzweise begründet habe, weshalb sie an ihrer Einschätzung festhalte, obwohl substantiiert dargetan worden sei, weshalb eine Reduktion der Rente von 100 % auf 55 % per 1. September 2023 nicht gerechtfertigt sei (Urk. 1 Rz. 5). Die Beschwerdegegnerin gehe von einer Verbesserung des Gesundheitszustands per Ende August 2023 (richtig: Ende Mai 2023) aus, dabei habe er mit seinem Einwand dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er habe zum einen 60 % seiner Sehfähigkeit auf beiden Augen verloren und sei am 20. Oktober 2023 im Stadtspital A.___ operiert worden. Die Universitätsklinik Y.___ sei zudem daran, eine Verschlimmerung der Beschwerden am rechten Bein (richtig: am linken Bein) abzuklären. Im Bericht vom 30. Oktober 2023 sei ein hochgradiger Verdacht auf einen tenosynovialen Riesentumor festgestellt worden. Diesen neuen Befund könne die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 23. August 2023 noch gar nicht berücksichtigt haben, weshalb ihre Feststellung, seit dem Einwand seien keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden, aktenwidrig sei. Die Restarbeitsfähigkeit sei zudem nicht mehr verwertbar. Bei einem Einkommensvergleich sei das Valideneinkommen ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'514.-- zu bestimmen, und vom Invalidenlohn sei ein maximaler Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen sei (Urk. 11). Dies begründete sie damit, dass im Beschwerdeverfahren neue Arztberichte eingereicht worden seien und der RAD in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2024 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens ab September 2023 und damit noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausgehe (Urk. 11; vgl. auch Urk. 12).
2.4 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2024, der Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen sei abzuweisen. Die sozialversicherungsrechtlichen Verfahren würden lange dauern. Bei einer Rückweisung benötige die Beschwerdegegnerin mindestens 9-12 Monate für weitere Abklärungen. Dabei wären sowohl die angebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als auch die Festsetzung des Valideneinkommens streitig. Er habe ausserdem bereits im Einwandverfahren vorgebracht, dass die Rentenherabsetzung per 1. September 2023 rechtswidrig sei (Urk. 17).
3.
3.1 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der Z.___ vom 11. Juli 2023, welches auf am 24. und 25. Mai 2023 durchgeführten internistischen, orthopädischen, pneumologischen und psychiatrischen Untersuchungen basiert (Urk. 13/144/1-2), wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/144/5):
- Status nach arthroskopisch assistiertem Lower Trapezius mit Achillessehnenallograft und anteriorem Latissimus dorsi Transfer Schulter rechts vom 16. März 2021 (ICD.10: M75.1) bei
- mehrfachen Vor-Operationen (Einzelheiten siehe orthopädisches Teil-Gutachten)
- Status nach distaler diaphysärer Unterarmfraktur des Radius und der Ulna links mit schwerem Quetschtrauma am 8. Mai 2014 (ICD-10: S57.9)
- Beginnende mediale Gonarthrose beidseits (ICD-10: M17.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt (Urk. 13/144/5):
- Spreizfüsse (ICD-10: M66.8) mit
- Hallux valgus et rigidus (ICD-10: M20.1/M20.2) beidseits
- Status nach gedeckt perforierter Divertikulitis (CDD Typ 2a), Erstdiagnose 10. März 2023 (ICD-10: G57.83)
- Einzelheiten und weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit siehe internistisches Teil-Gutachten
Die Gutachter führten aus, die klinische Untersuchung sowie das Verhalten in der Untersuchungssituation lieferten insgesamt keine Anhaltspunkte für gravierende dysfunktionale Verhaltensweisen oder Verhaltensmuster, wie sie gemäss ICD-Kriterien für die Diagnose einer spezifischen oder kombinierten Persönlichkeitsstörung notwendig wären. Als ressourcenmindernd wirkten sich die nur minimale Schulbildung und die fehlende Berufsausbildung aus. Im Vordergrund stünden die Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates, die psychiatrischen Einschränkungen gingen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit darin auf. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar. Damit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter. Für eine angepasste Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %.
3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2023 fest, das Gutachten der Z.___ beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers. Es werde daher empfohlen, hierauf abzustellen. Zusatzfragen ergäben sich nicht (Urk. 13/151/14).
3.3 Die RAD-Ärztin Dr. B.___ nahm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 30. Mai 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin Stellung und hielt fest, mit Einwand im September 2023 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung geltend gemacht unter Vorlage neu eingereichter Berichte. Es sei von einer Verschlechterung ab September 2023 auszugehen. Somit könne auf die gutachterliche Stellungnahme vom Juli 2023 nicht mehr abgestellt werden, denn es kämen neue behandlungsbedürftige relevante Erkrankungen hinzu (Urk. 12).
4.
4.1 Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht begründete, weshalb sie von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Ende Mai 2023 ausging, trifft zu. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass sie zugunsten des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Begutachtung (24./25. Mai 2023) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, was angesichts der wiederholten Eingriffe an der rechten Schulter und der darauffolgenden Rehabilitationszeiten nicht ungerechtfertigt erscheint, zumal sich die Gutachter zum Verlauf des Gesundheitszustands vor der Begutachtung auch nicht äusserten. Demzufolge ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit vom 5. Juni 2020 bis zumindest am 23. Mai 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war und damit vom 1. Juni 2021 bis Ende August 2023 (Art. 88a IVV) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. auch Urk. 13/151/13 f.).
4.2
4.2.1 Zum Zeitpunkt der Begutachtung konnte hinsichtlich der rechten Schulter keine Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden (die begutachtende Orthopädin hielt fest, ein weiteres Reha-Potential sei überwiegend wahrscheinlich nicht mehr vorhanden, die Bewegungseinschränkung der Schulter habe sich seit der letzten Operation vom 16. März 2021 nicht mehr wesentlich verändert [Urk. 13/144/15]). Es lag diesbezüglich eine stabile Situation vor, und die gutachterliche Beurteilung erweist sich hinsichtlich der beiden oberen Extremitäten als schlüssig und nachvollziehbar. Eine Veränderung hinsichtlich der oberen Extremitäten wurde in der Folge weder geltend gemacht, noch liegen ärztliche Berichte auf, welche auf eine Veränderung hindeuten würden.
In Bezug auf die unteren Extremitäten erweist sich die gutachterliche Beurteilung ebenfalls als schlüssig. In der gutachterlichen Untersuchung vom 25. Mai 2023 ergab sich ein eher blander klinischer Befund (vgl. Urk. 13/144/14) bei radiologisch erkennbaren Degenerationen seitens der Kniegelenke (Urk. 13/144/15), und der Beschwerdeführer berichtete vorwiegend von tagesformabhängigen Schmerzen beim Gehen oder Stehen (Urk. 13/144/10), was die Gutachterin in ihrer Beurteilung berücksichtigte.
Zusammengefasst erhob die begutachtende Orthopädin detaillierte Befunde und berücksichtigte die geklagten Beschwerden. Zudem legte sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Ihr Teilgutachten erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4).
4.2.2 Eine Verbesserung der Gesundheitssituation bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung kann in orthopädischer Hinsicht ausgeschlossen werden. Es ergaben sich in der Zeitspanne zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung hingegen Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung der Gesundheitssituation. Die angefochtene Verfügung erging am 12. Januar 2024, welcher Zeitpunkt für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblich ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Nach der Begutachtung, am 27. Juni 2023, unterzog sich der Versicherte aufgrund der bekannten Divertikulitis (vgl. E. 3.1) einer Rektum- und Sigmaresektion und war vom 27. Juni 2023 bis 4. Juli 2023 im Spital C.___ hospitalisiert (Urk. 13/142/3). Für diese Zeit wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bis zum 31. Juli 2023 eine solche von 80 % attestiert (Urk. 13/142/1-2). Gemäss Bericht des Universitätsspitals D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 12. September 2023 wurde die Diagnose Riesenzellarteriitis gestellt (Urk. 18/2) und in der Folge auch bestätigt (Urk. 18/8). Am 20. Oktober und 30. November 2023 erfolgten sodann Eingriffe an beiden Augen: Dabei handelte es sich um Sondierung, Tränenpünktchendilatation und Tränenwegsintubation (Urk. 13/186 und Urk. 18/16). Im Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 30. Oktober 2023 wurde schliesslich als Diagnose ein hochgradiger Verdacht auf einen tenosynovialen Riesenzelltumor vom diffusen Typ im linken Knie mit grosser symptomatischer Bakerzyste aufgeführt (Urk. 13/187).
Wenn auch der Beschwerdeführer offenbar bereits länger an Kopfschmerzen (Urk. 18/1, 2, 4) sowie an einer Colon-Divertikulitis litt und bereits im Zeitpunkt der Begutachtung Probleme mit den Augen bekundete (vgl. etwa das internistische und pneumologische Gutachten, Urk. 13/144/27, 34), standen die Funktionsminderungen beider Arme im Zeitpunkt der Begutachtung klar im Vordergrund (Urk. 13/144/5). Ob – wie der RAD ausführte (E. 3.3) – die gutachterliche Stellungnahme vom Juli 2023 angesichts der zwischenzeitlich erfolgten medizinischen Abklärungen als überholt zu betrachten ist, lässt sich gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht abschliessend feststellen. Zwar scheint der soweit ersichtlich erstmals mit Bericht vom 12. September 2023 diagnostizierten (Urk. 18/2) und anlässlich des Kostengutsprachegesuchs als bestätigt bezeichneten Riesenzellarteriitis (Urk. 18/8) ein hohes gesundheitliches Risiko inhärent zu sein. Ob und in wie weit daraus eine Funktionseinschränkung über die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus resultiert, kann derzeit indessen nicht beantwortet werden, sondern wird Gegenstand weiterer medizinischer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin sein.
4.3 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze Rente ab Juni 2021 ausgerichtet hat, deren Herabsetzung per September 2023 auf eine solche im Umfang von 55 % einer ganzen Rente demgegenüber auf unvollständiger Aktenlage beruht. Insofern hat die Beschwerdegegnerin in Ergänzung der medizinischen Akten weitere Abklärungen zu tätigen.
5.
5.1
5.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von weiteren Abklärungen nicht Abstand genommen und unter Hinweis auf die Unverwertbarkeit der durch die Gutachter attestierten Restarbeitsfähigkeit auf den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente geschlossen werden.
5.1.2 Unter Berücksichtigung der Einschränkungen in den oberen Extremitäten sowie der Kniebeschwerden wurde dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, wobei folgendes Belastungsprofil beschrieben wurde: Eine angepasste Tätigkeit sollte aufgrund der Kniebeschwerden in Wechselbelastung mit hohem Anteil an sitzender Tätigkeit und ohne das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie ohne häufiges Treppensteigen ausgeübt werden können. Aufgrund der Einschränkung des rechten Armes, der nur als Hilfsarm eingesetzt werden könne, seien Arbeiten, die beidhändig ausgeführt werden müssten, nicht mehr möglich. Funktionell bestehe nahezu Einarmigkeit. Der adominante Arm könne für leichte Tätigkeiten ohne repetitive Kraftanstrengungen der Hand genutzt werden. Es bestehe ein erhöhter Pausen- und Erholungsbedarf (Urk. 13/144/6).
5.1.3 Von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann aufgrund der im Begutachtungszeitpunkt erhobenen Einschränkungen (noch) nicht ausgegangen werden. Der 1971 geborene Beschwerdeführer wurde im Jahr 2023 52 Jahre alt. Damit war er noch nicht in vorgerücktem Alter. Auch bestehen gemäss konstanter Rechtsprechung zumindest auf dem für die Anspruchsprüfung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen zur Verfügung, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt würden. Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der beeinträchtigten Hand voraussetzen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2).
Solche Tätigkeiten wären dem Beschwerdeführer – sofern sich die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter nach ergänzenden Abklärungen nicht als überholt erweist – durchaus noch zumutbar.
5.2
5.2.1 Der Vollständigkeit halber ist für einen allfälligen Einkommensvergleich Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer erzielte in seiner letzten Tätigkeit als Maschinist monatlich Fr. 5'680.-- zuzüglich 13. Monatslohn. Im Jahr 2021 hätte er denselben Lohn erzielt (Urk. 13/25/3-8). Die Kündigung der Arbeitgeberin erfolgte nach circa 15-jähriger Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers während dessen Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist. Der Kündigungsgrund wurde in der Kündigung vom 26. Februar 2021 nicht genannt (Urk. 13/25/11). Erst im Arbeitgeberbericht vom 25. März 2021 wurde angegeben, dem Beschwerdeführer sei infolge Restrukturierung gekündigt worden (Urk. 13/25/3). Dies erscheint nicht überzeugend. Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer (Urk. 1 Rz. 16 f.) davon auszugehen, dass letztlich die Arbeitsunfähigkeit für die Kündigung ausschlaggebend war, weshalb das bisherige Einkommen für die Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen wäre. Für eine – abweichend von der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – Festsetzung gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundes (vgl. Urk. 1 Ziff. 18) bestünde keinerlei Anlass.
5.2.2 Was schliesslich den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs gewährten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % (Urk. 2) betrifft, würde sich dieser als deutlich zu gering erweisen.
Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2.2.1). Angesichts der faktischen Einhändigkeit des Beschwerdeführers (dominanter Arm dient bloss noch als Hilfsarm) sowie der zusätzlichen Einschränkungen (der adominante Arm kann bloss noch für leichte Tätigkeiten ohne repetitive Kraftanstrengungen der Hand genutzt werden, Wechselbelastung mit hohem Anteil an sitzender Tätigkeit, verständnisvolles Arbeitsumfeld, erhöhter Pausen- und Erholungsbedarf; vgl. E. 5.1.2) würde sich ein Abzug in der vorgenannten Grössenordnung aufdrängen (vgl. ausserdem das seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehende Recht, wonach bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von maximal 50 % ein mindestens 20%iger Abzug vorzunehmen ist [Art. 26bis Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV] sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, wonach Art. 26bis Abs. 3 IVV [in der Fassung bis Ende 2023] hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn vor Bundesrecht nicht standzuhalten vermag [zur Publikation vorgesehen]).
5.3 Damit ist abschliessend festzuhalten, dass die Ausrichtung einer ganzen Rente bis August 2023 nicht zu beanstanden ist, die Herabsetzung auf eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente per September 2023 demgegenüber auf unvollständiger Aktenlage beruht und diesbezüglich weitere Abklärungen unumgänglich sind. Schliesslich werden im Rahmen eines allfälligen Einkommensvergleichs ein höheres Valideneinkommen (E. 5.2.1) sowie ein grösserer leidensbedingter Abzug (E. 5.2.2) zu berücksichtigen sein.
Die Beschwerde ist mithin in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben wird, als sie einen per September 2023 höheren Rentenanspruch als einen solchen von 55 % einer ganzen Invalidenrente verneint, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur nachfolgenden neuen Verfügung zurückzuweisen.
6.
6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin ist ferner zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Eingaben, des Sachverhalts sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von aktuell Fr. 280.-- eine volle Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 insoweit aufgehoben wird, als sie einen per September 2023 höheren Anspruch als einen solchen auf eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch per September 2023 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Bohren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro