Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00137
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 3. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, übte von 1991 bis 2004 Gelegenheitsjobs im Hotel- und Gastronomiebereich aus und war seit Juli 2004 nicht mehr erwerbstätig (Urk. 10/7). Am 6. Februar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwere Depression und eine Leberzirrhose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 10/7) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/9-10, Urk. 10/13-17 und Urk. 10/21). Mit Vorbescheid vom 30. September 2020 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/30). Dagegen wurde am 30. Oktober 2020 provisorisch und am 25. Januar 2021 definitiv Einwand erhoben (Urk. 10/34-37 und Urk. 10/40). Daraufhin holte die IV-Stelle einen neuen Bericht der Klinik Z.___ vom 17. Februar 2021 ein (Urk. 10/42). Nach erfolgter Stellungnahme der Versicherten vom 15. März 2021 (Urk. 10/44) verlangte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/46-47, Urk. 10/55 und Urk. 10/60-61) und stellte diese der Versicherten zur Stellungnahme zu. Nach Eingang der Stellungnahme vom 3. Februar 2022 (Urk. 10/65) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, psychiatrische, neurologische, orthopädische) Begutachtung durch die Gutachterstelle A.___ (Expertise vom 9. Februar 2023, Urk. 10/83). Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die unvollständige Tonaufnahme im Teilgutachten der Fachrichtung Allgemein Innere Medizin, da die Untersuchung nicht wie vereinbart vollständig bis zum Ende der Aufnahme aufgezeichnet worden sei, und setzte ihr eine Frist zur Beantragung einer Wiederholung (Urk. 10/84). Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2023 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/85). Dagegen erhob die Versicherte am 23. März 2023 provisorisch und am 15. Mai 2023 definitiv Einwand (Urk. 10/94 und Urk. 10/97-98). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 10/103-110). Am 28. September 2023 veranlasste die IV-Stelle die Wiederholung des Teilgutachtens der Fachrichtung Allgemein Innere Medizin (Urk. 10/111). Mit Eingabe vom 28. November 2023 erging die Stellungnahme der A.___ zur wiederholten internistischen Begutachtung vom 23. November 2023 (Urk. 10/116). Nach eingegangenem Verzicht der Versicherten auf eine Stellungnahme (Urk. 10/118) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Januar 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 26. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2024 sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen, subeventualiter seien berufliche Massnahmen zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Am 29. Februar 2024 reichte sie die Stellungnahme von Dr. B.___, Oberärztin an der Klinik Z.___, vom 27. Februar 2024 zu den Akten (Urk. 6-7). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 1. bzw. 5. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Orthopädie der Universitätsklinik C.___ vom 26. Juni 2024 und einen Bericht der Klinik Z.___ vom 24. April 2024 zu den Akten (Urk. 14-16), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurden.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung des Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun-fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
-Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
-Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res-sourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
-gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich-baren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.8 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gestützt auf das Gutachten sei der Beschwerdeführerin eine körperlich angepasste leichte Tätigkeit in einem 70%-Pensum zumutbar. Mit der Aufnahme einer solchen Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Für die Unterstützung und Vermittlung einer Arbeitsstelle sei somit das regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig. Zudem sei die Wiederholung der ursprünglich fehlerhaften Tonaufnahme im Rahmen der allgemeinmedizinischen Begutachtung durchgeführt worden. Daraus ergäben sich jedoch keine neuen medizinischen Aspekte, welche die ursprüngliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit/funktionellen Leistungsfähigkeit entkräften vermöchten. Im Übrigen sei auch eine stationäre Entgiftungsbehandlung nicht abzuwarten, da diese keinen Einfluss auf die 70%ige Arbeitsfähigkeit hätte (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, es sei unklar, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten hätten, ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt worden seien und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektiver Grundlage erfolgt sei. Es sei daher nicht auf die Beurteilung der Gutachter abzustellen. Es sei jedoch auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen und ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei die eingereichte Stellungnahme der behandelnden Ärztin der Klinik Z.___ zum Gutachten als integraler Bestandteil der Beschwerde zu berücksichtigen. Falls jedoch an einer Arbeitsfähigkeit von 70 % festgehalten werde, seien Integrationsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen. Unklar sei, weshalb solche Massnahmen nicht durchgeführt worden seien. Sie habe trotz ihrer Einschränkungen mitgeteilt, dass sie jederzeit gewillt gewesen wäre, sich um Integrationsmassnahmen zu bemühen (Urk. 1 S. 17).
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass mit der angefochtenen Verfügung auch über einen Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden worden wäre (vgl. Urk. 1 S. 2). Die leistungsabweisende Verfügung trägt den Titel «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente». Zudem hat die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen keine Stellung genommen. Somit ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt, womit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 9. Februar 2023 (Urk. 10/83) ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/83/13-21), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
4.2 Die Gutachter hielten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest (Urk. 10/83/6):
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom und Spinalkanalstenose bei epiduraler Lipomatose sowie Facettengelenksarthrose ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik mit freier Funktion
- Kompensierte äthyltoxische Leberzirrhose (ED 2018), Child-Pugh-Score A, Fibrosegrad unbekannt mit portalhypertensiver Gastropathie
Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen:
- Daumensattelgelenksarthrose bds.
- Chronische Thorakolumbalgie links, aktuell klinisch nicht relevant
- Chronisches Zervikalsyndrom, zurzeit erscheinungsfrei
- Distal-symmetrische Sensibilitätsstörungen vorwiegend an den unteren Extremitäten bei klinischem Verdacht auf eine nutritiv-toxische Polyneuropathie, ohne elektrophysiologische Bestätigung
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Arterielle Hypertonie
- Gastroösophageale Refluxkrankheit
- Reizdarm mit Diarrhoe
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F12.25)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD-10: F11.202)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD-10: F14.202)
In der interdisziplinären Zusammenfassung merkten die Gutachter in der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität an, die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten aus weitgehend fachübergreifender Sicht erheblich von einem ausgeprägt subjektiv determinierten Bewertungshorizont im Ausmass eines bewussten Verdeutlichungsbestrebens überlagert und deshalb wenig plausibel. Diese Einschätzung werde durch hochauffällige Resultate in einem ergänzend durchgeführten standardisierten Verfahren zur Beschwerdevalidierung (SRSI) bestätigt: faktischer Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung (Urk. 10/83/5). Des Weiteren hielten sie zusammenfassend fest, im Rahmen der aktuellen Untersuchung hätten – vor dem Hintergrund des sich in objektiver Gewichtung derzeit allseits stabil aufzeigenden psychopathologischen Status und eines zugleich von zielgerichtetem Interesse geleiteten bewussten Akzentuierungsbestrebens der Beschwerdeführerin - zahlreiche im Aktenverlauf zur Darstellung gelangende psychiatrisch-diagnostische Erwägungen - nicht verifiziert werden können. Zudem seien die seitens der ICD-10 definierten Kriterien speziell für das gemutmasste Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ([PTBS] ICD: 10- F43.1) nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei zum Untersuchungszeitpunkt 49 Jahr alt und immerhin sei sie bis im Jahr 2006 im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig gewesen. Die bei ihr zugrunde gelegten traumatisierenden Ereignisse gingen auf das Jugendalter sowie die Jahre 2004/2005 respektive anteilig auf das Jahr 2016 zurück. Die durchschnittliche Dauer einer unbehandelten posttraumatischen Belastungsstörung umfasse gemäss der internationalen Literatur einen Zeitraum von etwa 64 Monaten. Nur selten erfolge der Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, für die sich gleichfalls keine richtungsweisenden Anzeichen gefunden hätten. Hinsichtlich des potenziellen Bestehens einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter lasse sich zunächst formal zum Ausdruck bringen, dass eine solch abschliessende Diagnose per Definition ausschliesslich bei eindeutig stattgehabtem Nachweis der Präsenz einer entsprechenden Störungsspezifität bereits im jüngeren Kindsalter zu Grunde gelegt werden könne. Die entsprechende Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die Befunde des diagnostischen Interviews im Rahmen der ADHS-Abklärung (Bericht Klinik Z.___ vom 5. Juli 2021, Urk. 10/55/6-9) durch die nunmehr verifizierten Aggravationstendenzen nachhaltig kompensiert würden. Zusammenfassend müsse daher festgestellt werden, dass eine aktive für die Arbeitsfähigkeit relevante Krankheitsintensität des psychiatrischen Fachgebietes nicht habe identifiziert werden können und etwaige auf vorbezeichnete Entitäten hinweisende Symptomkonstellationen respektive die beklagten wechselhaft deprimierten Gemütszustände – falls überhaupt bestandbildend – letztendlich vollständig in den Kontext der komplexen Suchtproblematik zu integrieren bzw. rein reaktiv im Zusammenhang mit einer offensichtlich schwierigen Lebenssituation zu interpretieren seien. In somatischen Fachgebieten hätten sich Einschränkungen aufgrund der Facettengelenksarthrose sowie einer bei äthyltoxischer Leberzirrhose gestörten Leberfunktion ergeben (Urk. 10/83/7).
4.3 Zur Arbeitsfähigkeit wurde aus interdisziplinärer Sicht festgehalten, bei der körperlichen Arbeitsschwere sei die Beschwerdeführerin auf leichte Tätigkeiten zwecks Vermeidung einer intraabdominellen Druckerhöhung (z.B. beim Heben und Tragen von mehr als leichten Lasten) limitiert. Vermieden werden sollten des Weiteren häufige Arbeiten im Stehen oder Gehen bzw. solche unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte Nässe und Zug- respektive in Zwangshaltungen (Vorbeugen). Aufgrund einer bestehenden, sich teilweise mit der gestörten Leberfunktion begründenden Müdigkeit ergebe sich eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Ressourcen zu benennen seien berufliche Erfahrungen als ungelernte Kraft im Gastronomiebereich. Als „bisherige Tätigkeit“ seien der Beschwerdeführerin ihre zuletzt als Servicekraft und im Verkauf ausgeübten Beschäftigungen zu Grunde gelegt worden. Mit dem Nachweis der aktivierten Facettengelenksarthrose L4 – S1 sowie der mässigen Spinalkanalstenose LWK 4 sei ab April 2020 die Arbeitsfähigkeit als aufgehoben einzuschätzen. Spätestens seit Juni 2018 habe aufgrund einer sich anteilig im Rahmen der gestörten Leberfunktion manifestierenden Müdigkeit eine bereits reduzierte Arbeitsfähigkeit (6 Stunden pro Tag, 100 % Leistung) bestanden. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei die Beschwerdeführerin 70 % arbeitsfähig. Mit Durchführung einer qualifizierten Entwöhnungsbehandlung im vollstationären Rahmen einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen könne die Arbeitsfähigkeit noch relevant verbessert werden. Eine adäquate prognostische Bewertung sei in Anbetracht der bereits langjährig bestehenden komplexen Suchtproblematik nicht möglich. Allfällige Einschränkungen in den detailliert aufgeführten Haushaltstätigkeiten könnten aus medizinischer Sicht, insbesondere aufgrund fehlender Kenntnisse der tatsächlichen Haushaltsverhältnisse der versicherten Person, nicht beurteilt werden (Urk. 10/83/8-11).
4.4 Zudem führte der orthopädische Teilgutachter in der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität im Einzelnen aus, die Beschwerdeführerin beschreibe eine deutliche Einschränkung des Aktivitätenniveaus. Indes habe sich bei der Untersuchung eine nahezu frei funktionierende Wirbelsäule ohne Hinweis auf eine Dysbalance der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur gezeigt. Auch zeige sich keine Auslösung einer radikulären Symptomatik, sodass die beschriebene Symptomatik der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden könne. Einen deutlich erhöhten Leidensdruck hinterlasse die Beschwerdeführerin beim Interview und der Untersuchung nicht. Auch zeuge die ausgeprägte Fusssohlenbeschwielung von einer hohen Gangaktivität. Insgesamt erschienen die beklagten Symptome und die sich darstellenden Funktionseinbussen als nicht konsistent und nicht plausibel (Urk. 10/83/45). Auch der neurologische Teilgutachter stellte bezüglich Konsistenz und Plausibilität fest, das Ausmass der Beeinträchtigung lasse sich mit den in der Untersuchung erhobenen Befunden nicht plausibel erklären (Urk. 10/83/58).
4.5 Der Facharzt für Arbeitsmedizin D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. September 2023 für den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) fest, gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 24. März 2023 (Urk. 10/105) ergebe sich kein Anhalt für eine wesentliche langandauernde/dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung (ärztliche Untersuchungen im Rahmen des Gutachtens von Ende November bis Mitte Dezember 2022). Die Rückenschmerzen hätten sich im Verlauf des stationären Aufenthaltes verbessert, ebenfalls habe sich die Suchtproblematik verbessert, weshalb weiterhin auf das Gutachten der A.___ vom 9. Februar 2023 abgestützt werden könne (Urk. 10/120/5).
Am 4. Dezember 2023 ergänzte der RAD-Arzt, die Wiederholung der ursprünglich fehlerhaften Tonaufnahme im Rahmen der allgemeinmedizinischen Begutachtung sei durchgeführt worden. Es ergäben sich hieraus keine neuen medizinischen Aspekte. An der ursprünglichen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit/funktionellen Leistungsfähigkeit werde unverändert festgehalten (Urk. 10/120/6).
5.
5.1 Das A.___-Gutachten vom 9. Februar 2023 (Urk. 10/83) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.6). Es beruht auf sorgfältigen, fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 10/83/26-28, Urk. 10/83/42-44, Urk. 10/83/57-58, Urk. 10/83/69-70) und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 10/83/23-26, Urk. 10/83/38-41, Urk. 10/83/52-56, Urk. 10/83/66-68) sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 10/83/13-21, Urk. 10/83/30, Urk. 10/83/45, Urk. 10/83/58-59 und Urk. 10/83/71-72) abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar (Urk. 10/83/31-32, Urk. 10/83/45-47, Urk. 10/83/58-60 und Urk. 10/83/70-72). Das Gutachten der A.___ erfüllt damit die Anforderungen an eine voll beweiswertige medizinische Expertise.
5.2 Das Gutachten wird von der Beschwerdeführerin insbesondere aus psychiatrischer Sicht kritisiert, wobei im Vordergrund steht, dass der begutachtende Psychiater die von ihr geklagten Einschränkungen aufgrund der erhobenen Befunde nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnte. Dabei berücksichtigte dieser sämtliche psychiatrischen Befunde, insbesondere auch diejenigen in den Berichten der Klinik Z.___ vom 17. Februar (Urk. 10/42), 5. Juli (Urk. 10/55/6-9) bzw. 21. November 2021 (Eingangsdatum, Urk. 10/61) und hielt mit einer nachvollziehbaren Begründung fest, weshalb die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nicht gestellt werden können (Urk. 10/83/30, siehe auch E. 4.2). Zudem gelangte der begutachtende Psychiater nach Durchsicht sämtlicher Akten sowie dem sorgfältig erhobenen aktuellen psychopathologischen Befund zum überzeugenden Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Status nach psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide und Kokain, Abhängigkeitssyndrom, vorliegt sowie die Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen, Abhängigkeitssyndrom, durch Cannabinoide ständiger Substanzgebrauch bzw. durch Alkohol schädlicher Gebrauch, festzustellen sind, welche aktuell keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 10/83/31). Diese Beurteilung erscheint umso begründeter, als sich aus klinisch psychiatrischer Beurteilungsperspektive eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung feststellen liess, welche durch höchst auffällige Resultate in einem ergänzend durchgeführten standardisierten Verfahren zur Beschwerdevalidierung mithilfe des SRSI-Fragebogen (Self-Report Symptom Inventory) zusätzlich bestätigt wurde. Solche Testverfahren zur Beschwerde- beziehungsweise Symptomvalidierung sind für versicherungspsychiatrische Gutachten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann stützend, wenn das Symptomvalidierungsverfahren, wie vorliegend, zwecks Gesamtwertung erst am Ende der Exploration stattfand (Urteil 8C_549/2023 des Bundesgerichts vom 25. Juni 2024 E 5.2.4), d.h. nachdem die Angaben der Beschwerdeführerin bereits aus klinischer Sicht erheblich von einem ausgeprägt subjektiv determinierten Bewertungshorizont im Ausmass eines bewussten Verdeutlichungsbestrebens überlagert wirkten und deshalb wenig plausibel erschienen (Urk. 10/83/28-29). Des Weiteren liess sich die nicht-authentische Beschwerdeschilderung ebenfalls in der orthopädischen als auch in der neurologischen Begutachtung feststellen (Urk. 10/83/45, und Urk. 10/83/58, siehe auch E. 4.4). Überdies steht die psychiatrische Einschätzung, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 11-13), auch im Einklang mit der zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Aktenlage. Darin ist seit Dezember 2019 eine weitgehende Abstinenz und lediglich ein einmaliger Konsum von Alkohol im Mai 2021 dokumentiert (Urk. 10/9/7, Urk. 10/13/7, Urk. 10/42/3-5, Urk. 10/47/1 Urk. 10/55/8, Urk. 10/55/13, Urk. 10/61/3-5). Im Zeitraum der gutachterlichen Untersuchungen (zwischen dem 23. November und 15. Dezember 2022) war die Beschwerdeführerin zwar nicht mehr abstinent, jedoch hatte sie den Alkoholkonsum gemäss ihrer Schilderungen weitgehend unter Kontrolle (Urk. 10/83/24-25, Urk. 10/83/40 und Urk. 10/83/54), was aufgrund ihres guten Allgemein-, Ernährungs- und Pflegezustands (Urk. 10/83/26 und Urk. 10/83/42), als plausibel erscheint. Zudem lagen gemäss der Laboranalyse vom 15. Dezember 2022 zwar erhöhte Leberenzyme vor, jedoch waren laborchemisch die Syntheseleistung und die Entgiftungsleistung der Leber nicht beeinträchtigt (Urk. 10/83/28, Urk. 10/83/58 Urk. 10/83/70-71 und Urk. 10/83/79-80). Ferner konnte weder eine verminderte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit noch eine verminderte Gleichgewichtsfähigkeit ausgemacht werden (Urk. 10/83/27 und Urk. 10/83/57). Vor diesem Hintergrund und angesichts des geregelten Alltags sowie der geschilderten Alltagsaktivitäten – Yogaübungen, Haushalt- und Gärtnerarbeit, Einkaufen, Kochen, Velofahren, Spazieren, Kursbesuche – (Urk. 10/83/25, Urk. 10/83/41, Urk. 10/83/54-55, Urk. 10/83/68) kann der von der Beschwerdeführerin anlässlich der internistischen Begutachtung angegebene rückfällige Konsum von ein bis zwei Flaschen Wein pro Tag (Urk. 10/83/67) im Lichte der gutachterlich festgestellten Verdeutlichungstendenz betrachtet werden, wodurch eine komplexe Suchtproblematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht dargetan ist. Jedoch kann der Ansicht des begutachtenden Psychiaters, dass die komplexe Suchtproblematik sowie die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin zu beklagt wechselhaft deprimierten Gemütszuständen führten (Urk. 10/83/31), durchaus gefolgt werden. Insofern erscheint auch die gutachterliche Empfehlung, eine erneute Abstinenz durch eine qualifizierte Entwöhnungsbehandlung im vollstationären Rahmen einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen zu erlangen, nachvollziehbar und schlüssig (Urk. 10/83/32). Eine Entwöhnungsbehandlung zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin hingegen nur aus internistischer Sicht empfohlen, da die Arbeitsleistung gemäss dem internistischen Teilgutachter zurzeit aufgrund der bestehenden Müdigkeit, welche teilweise auf die gestörte Leberfunktion zurückgeführt wird, beeinträchtigt ist. Somit würde eine konstante Abstinenz zur Verbesserung der pathologisch erhöhten Leberwerte, damit der Müdigkeit und dadurch zu einer reduzierten Arbeitsunfähigkeit führen (vgl. Urk. 10/83/71-73). Insgesamt gingen die A.___-Gutachter somit aufgrund der vorliegenden Akten sowie den durchgeführten Untersuchungen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und von einer 30%igen in einer angepassten Tätigkeit nach Belastungsprofil aus (vgl. E. 4.3), worauf abzustellen ist.
5.3 Zusammenfassend ist das Gutachten vom 9. Februar 2023 (Urk. 10/83) voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. Daran vermögen weder der Bericht vom 24. März 2023 (Urk. 10/105) noch die Stellungnahme vom 6. April 2023 (Urk. 10/97) oder der Bericht vom 31. Juli 2023 (Eingangsdatum, Urk. 10/103) der Klinik Z.___, wonach die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsunfähig sei, etwas zu ändern. So enthalten die Berichte keine neuen medizinischen Erkenntnisse und lassen umfassende fachärztliche Untersuchungen vermissen. Des Weiteren wurde darin nicht dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig sein soll. Ebenso wies auch der RAD-Arzt darauf hin, dass sowohl nach Eingang des Berichts vom 24. März 2023 der Klinik Z.___ (Urk. 10/105) als auch nach der Wiederholung der ursprünglich fehlerhaften Tonaufnahme im Rahmen der allgemeinmedizinischen Teilbegutachtung vom 3. Januar 2023 (Urk. 10/116) weiterhin auf das A.___-Gutachten vom 9. Februar 2023 abgestellt werden könne (E. 4.5), was mit Blick auf die in der gutachterlichen Untersuchungen (zwischen dem 23. November sowie 15. Dezember 2022) festgestellte Verdeutlichungstendenz, bzw. des bereits damals angegebenen Rückfalls in den Alkoholüberkonsum von ein bis zwei Flaschen Wein pro Tag (E. 5.2), umso begründeter erscheint. Darüber hinaus erfolgte zwar ein stationärer Aufenthalt in der Klinik Z.___ vom 26. Januar bis 23. März 2023, jedoch wurde bis zum Verfügungserlass am 29. Januar 2024 kein längerer stationärer Aufenthalt in einer Entzugsklinik dokumentiert.
Ebenfalls sind weder dem E-Mail vom 9. Februar 2024 (Urk. 3/5) oder der Stellungnahme vom 27. Februar 2024 (Urk. 7) der Oberärztin B.___ noch dem Verlaufsberichts des Ambulatoriums E.___ der Klinik Z.___ vom 24. April 2024 (Urk. 16) neue Einschränkungen zu entnehmen und sie lassen ebenfalls umfassende und konkludente Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit vermissen. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Gleich verhält es sich mit dem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 26. Juni 2024 (Urk. 14), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 29. Januar 2024) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet.
6. Zu prüfen bleibt, wie sich die aus internistischer Sicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
6.2 Gemäss Erwerbsbiographie (Urk. 10/7) übte die Beschwerdeführerin von 1991 bis 2004 Gelegenheitsjobs im Hotel- und Gastronomiebereich aus und war seit Juli 2004 nicht mehr erwerbstätig. Ferner attestierten die A.___-Gutachter der Beschwerdeführerin seit Juni 2018 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Hilfstätigkeit gemäss Belastungsprofil (E. 4.3). Angesichts dessen ist im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, weshalb ein vereinfachter Erwerbsvergleich vorgenommen werden kann (Valideneinkommen 100 %, Invalideneinkommen 70 %). Da die gutachterliche Einschätzung sämtliche Einschränkungen bei zumutbarer vollzeitlicher Präsenz berücksichtigt, bleibt kein Raum mehr für einen sogenannten Leidensabzug. Hieraus folgt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
6.3 Demnach besteht aufgrund des nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (E. 1.5).
7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Da vorliegend jedoch die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 1 S. 2, Urk. 4), ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Februar 2024 (Urk. 1) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz