Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00138


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 12. Juli 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald

Badenerstrasse 134, Postfach 8520, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, war zuletzt bei der Y.___ AG als Allrounder im Hotel Z.___ tätig (Urk. 8/13). Am 9. September 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine Knieverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation abgeklärt hatte - unter anderem zog sie die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/9 und Urk. 8/27) und holte bei der A.___ AG das polydisziplinäre Gutachten vom 5. Juli 2019 ein (Urk. 8/89) - , verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/94-106) mit Verfügung vom 24. August 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 8/108). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 25. September 2020 (Urk. 8/109/3-17) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1. Februar 2021 im Prozess Nr. IV.2020.00652 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 24. August 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 8/113).

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/134, Urk. 8/137, Urk. 8/141-143, Urk. 8/145, Urk. 8/147, Urk. 8/149) und ordnete eine weitere polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an. Als Gutachtensstelle wurde nach Zufallsprinzip erneut die A.___ AG zugeteilt (Urk. 8/161; Urk. 8/171), welche das polydisziplinäre Gutachten am 15. Juni 2022 erstattete (Urk. 8/180).

    Mit Vorbescheid vom 29. November 2022 stellte die IV-Stelle in Aussicht, den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 8/197), wogegen der Versicherte am 17. Januar 2023 Einwände erhob (Urk. 8/210). Nachdem der IV-Stelle weitere medizinisch Berichte eingereicht wurden (Urk. 8/190, Urk. 8/206, Urk. 8/214, Urk. 8/217, Urk. 8/220, Urk. 8/222, Urk. 8/227, Urk. 8/231, Urk. 8/233238, Urk. 8/241-242, Urk. 8/244, Urk. 8/247, Urk. 8/250, Urk. 8/255-256, Urk. 8/258-259, Urk. 8/262), verneinte sie mit Verfügung vom 12. Februar 2024 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/268 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Februar 2024 unter Beilage weiterer medizinischer Berichte (Urk. 3/3-5) Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und die Akten zwecks Fragenbeantwortung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm nach Einholung dieser Ergänzungen eine Rente auszurichten (S. 2 oben). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (S. 2 Mitte). Am 10. April 2024 (Urk. 5) reichte er zusätzliche medizinische Berichte (Urk. 6/6 und Urk. 6/9-11) nach. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und verzichtete am 6. Mai 2024 (Urk. 11) auf Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. April 2024 (Urk. 5). Der Beschwerdeführer wurde darüber am 13. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12).

    Am 22. Mai 2024 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer erneut medizinische Berichte (Urk. 15/12-17) nach, welche der Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im September 2016 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2017 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zusammengefasst mit der Begründung (Urk. 2), gemäss der medizinischen Beurteilung sei dieser seit Januar 2020 in seiner bisherigen Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten, näher umschriebenen, Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Vor Januar 2020 habe nie eine langanhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 2 oben). Aus Sicht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) könne auf die fachärztliche Beurteilung im polydisziplinären Gutachten vom 15. Juni 2022 abgestellt werden (S. 2 unten). Die im Anschluss an die Begutachtung geklagten Beschwerden führten zu keiner längerdauernden gesundheitlichen Einschränkung (S. 3 Mitte).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), das zweite Gutachten der A.___ AG sei mangelhaft. Insbesondere sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Schmerzen zu tief geschätzt worden (S. 6 unten). Die Schmerzen an Rücken und Nacken seien nicht berücksichtigt worden, und die neu aufgetretenen Schmerzen in der Schulter seien nun auch persistierend (S. 7 oben).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Das Gericht kam im Urteil vom 1. Februar 2021 (Urk. 8/113) zum Schluss, das Gutachten der A.___ AG vom 5. Juli 2019 (Urk. 8/88) vermöge an den entscheidenden Stellen und auch insgesamt nicht zu überzeugen, und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge holte diese die folgenden medizinischen Stellungnahmen ein:

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin FSP, stellten im Bericht vom 27. Mai 2021 (Urk. 8/134) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):

- chronische mittelgradige depressive Episode (F32.1), seit mehreren Jahren

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), seit Jahren

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.1), Flüchtling des Bürgerkriegs in Sri Lanka

    Die Behandlung finde etwa alle zwei bis drei Wochen statt, mit Unterbrüchen durch zwei stationäre Aufenthalte in der D.___ (Ziff. 1.2). Die Prognose sei ungünstig, es finde eine Chronifizierung der psychischen Problematik statt. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 2 Stunden pro Tag. Ob eine Steigerung möglich sei, müsste in einem Arbeitsversuch abgeklärt werden (S. 4 oben). Die depressive Episode habe sich im Laufe der Zeit unabhängig der psychosozialen Stressfaktoren und Schmerzproblematik chronifiziert und verselbständigt und als eigene Krankheitsentität abgelöst. Die PTBS führe bei zusätzlicher Belastung zu Dekompensationen, wegen derer sich der Beschwerdeführer selbständig in stationäre Behandlung begebe (Ziff. 4.4).

3.3    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 1. Juni 2021 (Urk. 8/137/7-9) aus, es seien immer wieder wechselhafte Schwellungen in den Knien, den Fussgelenken, den Handgelenken sowie am Daumen und neu auch ein kleines Knötchen im Bereich des Handrückens links sichtbar. Es seien auch wechselhafte Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hände vorhanden. Das Gangbild sei schmerzbedingt etwas hinkend. Überdies lägen eine Parotisschwellung beidseits und eine Konjunktivitis beidseits vor (S. 2 Ziff. 2.4). Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Knieschwellungen und -schmerzen, die Fussschwellungen und -schmerzen, die Handschwellungen und -schmerzen, die Armschmerzen, die Nervenkompression cervical sowie die depressive Entwicklung mit Schlafstörungen (S. 2 Ziff. 2.5). Seit dem 28. Mai 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 1 Ziff. 1.3).

3.4    Im Bericht der Universitätsklinik F.___, Kniechirurgie, vom 23. Juni 2021 (Urk. 8/141/7-11) stellte med. pract. G.___ folgende - hier verkürzt dargestellte - Diagnosen aus ihrem Fachbereich (S. 1 Mitte):

- Degeneration Innenmeniskus mit leichter Extrusion beidseits, rechts führend und trochleäre Knorpelschäden

- Polyarthralgien unklarer Genese (Kniegelenke beidseits, obere Sprunggelenke beidseits), differentialdiagnostisch: mechanisch/entzündlich

    Aufgrund der Beschwerden sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf einge-schränkt. Dabei handle es sich vor allem um Schmerzen am Bewegungsapparat, welche durch körperlich anstrengende Tätigkeiten verstärkt würden (S. 5 oben). Die Arbeitsfähigkeit müsse den Beschwerden angepasst werden, weswegen keine klare Aussage gemacht werden könne (S. 5 Ziff. 4.1). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 6-8 Stunden (S. 5 Ziff. 4.2). Die Frage nach der aktuellen Medikation könne nicht beantwortet werden (Ziff. 2.3).

3.5    Dr. med. H.___ nannte im Bericht der Universitätsklinik F.___, Abteilung für Handchirurgie, vom 23. Juni 2021 (Urk. 8/142/7-9) unklare Schmerzen im Thenar beziehungsweise in der Daumenbasis links, differentialdiagnostisch eine beginnende Rhizarthrose, eine Instabilität des Daumensattelgelenks (CMC-I), ein Logen-Syndrom der Thenarmuskulatur sowie fokale Dystonie (S. 1 Mitte). Handchirurgisch könnten die Beschwerden mit einem krampfartigen Gefühl und einschiessenden messerstichartigen Schmerzen im Bereich der Thenarmuskulatur nicht erklärt werden (S. 2 Ziff. 2.1-2).

3.6    Im Bericht vom 28. Juni 2021 (Urk. 8/143/7-10) der Universitätsklinik F.___, Universitäres Wirbelsäulenzentrum, diagnostizierte Dr. med. I.___ aus seinem Fachgebiet eine Zervikalgie und schmerzhafte C6-Radikulopathie rechts mit/bei Osteochondrose C5/6 mit hochgradiger Foramenstenose C5/6 rechts und Kompression der Nervenwurzel C6 rechts ohne Anhalt auf spinothalamische Leistungsstörung im zervikalen Myelon (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer berichte über zunehmende rechtsseitige Zervikalgien mit Ausstrahlung über der rechten Schulter bis zum lateralen Oberarm. Es lägen keine sensomotorischen Defizite vor und es erfolge keine regelmässige Schmerzmitteleinnahme. Die Halswirbelsäule (HWS) sei inspektorisch unauffällig. Das Gangbild sei flüssig und ohne Hinken, der Zehen- und Fersengang sei ohne Absinken möglich. Die Kraft der Kennmuskulatur der oberen Extremitäten betrage seitengleich M5 und es seien keine sensorischen Defizite vorhanden. Der Patellarsehenenreflex (PSR) und der Bizepssehnenreflex (BSR) seien beidseits nicht auslösbar, der Farshad- und der Spurling-Test seien beidseits negativ. Die paravertebrale Nackenmuskulatur sei rechtsbetont verspannt (S. 3 Ziff. 2.4). Die Frage nach der Medikation konnte Dr. I.___ nicht beantworten (Ziff. 2.2).

3.7    Dr. med. J.___, Klinik für Endokrinologie und Diabetologie am Universitätsspital K.___, berichtete am 22. Juli 2021 (Urk. 8/149), es gebe keinen Hinweis auf Akromegalie, Alkaptonurie, Mukopolysaccharidose, Mukolipidose oder Morbus Wilson (S. 3 Ziff. 2.4) und es habe keine Diagnose gestellt werden können (S. 3 Ziff. 2.5). Nach Ausschluss einer angeborenen Stoffwechselstörung erfolge die Betreuung wieder durch die Hausärztin (S. 3 Ziff. 2.8).

3.8

3.8.1    Am 15. Juni 2022 erstatteten Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, und med. pract. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten der A.___ AG (Urk. 8/180). In der Konsensbeurteilung (Urk. 8/180/1-20) stellten sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 4.2.1):

- eher leichte, sensomotorische Polyneuropathie mit/bei

- aufgepfropften multiplen Engpasssyndromen im Bereich der oberen Extremitäten, am ehesten im Rahmen des Diabetes mellitus

- leichtes persistierendes Karpaltunnelsyndrom (CTS) postoperativ beidseits

- mässiges Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts

    Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.2.2):

- arterielle Hypertonie

- Diabetes Mellitus Typ 2

- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- Hyperurikämie

- Steatosis hepatis

- asymptomatisch erhöhte Creatinkinase (CK) unklarer Ätiologie

- latente Hypothyreose

- allergische Rhinitis

- vorbeschriebene Radikulopathie C6 rechts mit/bei

- ohne klinisch typische radikuläre Ausfallssymptomatik

- aktuell: kein wegweisender pathologische Befund in den somatosensorisch-evozierten Potentialen (Nervi radiales)

- bildgebend: Affektion C6 rechts

- geringgradiges Polyarthrosesyndrom

- Knie beidseits

- Daumengrundgelenke beidseits

- Osteochondrose C5/6

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)

3.8.2    Internist Dr. L.___ hielt fest (Urk. 8/180/150-169), dass sich aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage im allgemein-internistischen Fachgebiet keine relevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen ergäben. Dementsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit aus rein allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 17 oben).

3.8.3    Rheumatologe Dr. M.___ führte aus (Urk. 8/180/171-193), in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung zeige sich kein Hinweis auf eine entzündliche aktive immunologische oder fortgeschrittene degenerative Grunderkrankung als Ursache der multilokulären Schmerzsymptomatik. Die gezeigten Fotos der Knie könnten objektiv keine sicheren Schwellungen zeigen. Zwar liessen sich im Daumenendgelenk links, beiden Daumengrundgelenken, im Knie rechts und im Zehengrundgelenk rechts geringgradige arthrotische Veränderungen nachweisen, doch könnten diese den Gesamtaspekt des subjektiven Leidens nicht hinreichend erklären. Die klinische Untersuchung bestätige das vorbeschriebene Sulcus-ulnaris-Syndrom beidseits. Bezüglich der wiederholt und permanent erhöhten Creatinkinase im Serum seien bereits umfangreiche diagnostische Abklärungen zum Nachweis einer Myositis/Myopathie vorgenommen worden (S. 17 Mitte). Auf rheumatologischem Fachgebiet bestünden insgesamt nur geringgradige Veränderungen, die nicht mit den subjektiven Beschwerdeangaben korrelierten. Somit bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf rheumatologischem Fachgebiet (S. 18 oben). Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer angepassten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 19 f. unten).

3.8.4    Von neurologischer Seite berichtete Dr. N.___ (Urk. 8/180/195-225), es seien schon bei der letzten Begutachtung Fühlstörungen und Einschränkungen im Bereich beider Hände beschrieben worden mit einem Status nach Karpaltunnel-Syndrom, persistierender sensibler Neuropathie des Nervus medianus rechts und motorischer Pathologie des Nervus ulnaris rechts mit Schwäche des Musculus flexor digitorum profundus. Insgesamt könne dies aktuell elektroneurographisch nachvollzogen werden. Beide Nervi mediani seien trotz Operation nicht normal und bezüglich des Nervus ulnaris rechts könne sicher ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts nachgewiesen werden. In Anbetracht der komplexen Situation sei dies insgesamt im Rahmen einer Polyneuropathie zu interpretieren, die möglicherweise auf den Diabetes mellitus zurückzuführen sei. Andere Faktoren seien selbstverständlich nicht ausgeschlossen. In Diskussion sei immer die Radikulopathie C6 rechts gestanden, die bildgebend gut dokumentiert sei. Wie schon im Vorgutachten 2019 beschrieben, habe dies aber nicht zu einem klassischen Ausfallssyndrom geführt und die Fühlstörungen im Bereich der Hände, auch rechts, seien eher peripher erklärt worden. Hierfür sprächen der diesbezüglich unauffällige Untersuchungsbefund und die vozierten Potentiale, die sich seitengleich verzögert zeigten, was im Rahmen der Polyneuropathie zu interpretieren sei. Im Rahmen der Radikulopathie seien gewisse nuchale Schmerzen nachvollziehbar. Diese vermöchten aber primär keine Arbeitsunfähigkeit zu erklären. Die berichteten Albträume, die mit der Depression begonnen hätten, seien in diesem Zusammenhang und nicht neurologisch zu sehen (S. 27 oben).

    Die Operation der Karpaltunnel-Syndrome beidseits sei bei entsprechender Neurographie sicherlich sinnvoll gewesen, auch wenn eine unterlagernde Polyneuropathie wahrscheinlich schon zu jenem Zeitpunkt bestanden habe. Dass die Operationen nicht zur vollständigen Beschwerdefreiheit geführt hätten, sei durchaus denkbar (S. 27 Ziff. 7.1).

    Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der Arbeitszeit in der angestammten Tätigkeit ergebe sich nicht. Es bestehe aber eine gewisse Einschränkung der Arbeitsleistung, da die auf der Polyneuropathie gründenden latenten Engpasssyndrome bei dauerhaften Handlungen zu Beschwerden führten, die eine Entlastung bräuchten. Die Einschränkung betrage 30 % (S. 28 Ziff. 8.1.1-2). Retrospektiv könne nicht beurteilt werden, wie sich die Polyneuropathie in den letzten Jahren entwickelt habe. Nachdem das Gutachten 2019 weitgehend nachvollziehbar sei, bestehe diese Einschränkung aus rein neurologischer Sicht sicher seit Januar 2020. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass eine Polyneuropathie ein schleichender Prozess sei (S. 29 Ziff. 8.1.4). In angepassten Tätigkeiten, bei denen nicht allzu viele statische Tätigkeiten mit den Händen zu bewältigen seien beziehungsweise die keine allzu grosse Kraftentwicklung auf die Hände verursachten und die nicht allzu viele monotone manuelle Tätigkeiten beinhalteten, bestehe eine diskrete Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % (S. 29 Ziff. 8.2.1-3).

3.8.5    Dr. O.___ führte aus psychiatrischer Sicht aus (Urk. 8/180/227-300), bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine körperliche Symptomatik mit Schmerzen in den Gelenken und funktionellen Einschränkungen beklagt. Diese Symptomatik sei nicht geeignet, eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum zu stellen. Auch könne aktuell keine akute floride depressive Symptomatik festgestellt werden. Das beklagte und explorierbare Ausmass an depressiven Symptomen nehme allenfalls dasjenige einer Dysthymie an. Diese Diagnose habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die vorbestehenden, ausgeprägteren depressiven Phasen könnten als remittiert bezeichnet werden. Eine Chronifizierung der Depression habe nicht festgestellt werden können. Eine Chronifizierung könnte allenfalls im Sinne einer Dysthymie bestehen (S. 69 oben).

    Auch wenn gewisse traumaassoziierte Symptome angeführt worden seien, habe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht gestellt werden könne, da die Diagnosekriterien nicht abschliessend geklagt würden und somit nicht erfüllt seien. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Schlafstörung mit Albdruck sei sicherlich sehr störend oder sogar quälend. Allein deshalb könne die Diagnose einer PTBS nicht begründet werden (S. 69 unten f.).

    Dem Beschwerdeführer sei es trotz seiner Erlebnisse im Heimatland gelungen, sich soweit in der Schweiz zu integrieren und im Arbeitsprozess zu stehen, die sozialen Erwartungen zu erfüllen sowie Familie, Partnerschaft, Ehe, Kindererziehung zu leben und zu gestalten. Weshalb es im Jahr 2020 zu einem depressiven Einbruch gekommen sei, könne aktuell nicht völlig befriedigend erklärt werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die damalige depressive Störung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Rente gestanden habe. Möglicherweise habe es auch weitere psychosoziale Auslösefaktoren gegeben, wie etwa ein Nachbarschaftsstreit mit späterer Gerichtsverhandlung. Auch sei offen, weshalb nach dem Klinikaufenthalt vermehrt Albträume aufgetreten seien (S. 71 unten).

    Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten ohne integrale Reduktion vollschichtig zu verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounder könne als ideal angepasste Tätigkeit bezeichnet werden. Während der Zeit der Hospitalisierung und, soweit retrospektiv einschätzbar, auch kurzzeitig davor und danach habe eine Teilarbeitsunfähigkeit bestanden (S. 72 Ziff. 8).

3.8.6    Insgesamt (Urk. 8/180/1-20) kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Polyneuropathie in der bisherigen Tätigkeit als Allrounder in einem Hotel zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (S. 14 Ziff. 4.7). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege lediglich im neurologischen Fachgebiet vor (S. 14 Ziff. 4.9). Der Verlauf sei retrospektiv schwierig zu beurteilen, insbesondere, inwieweit sich die Polyneuropathie in den letzten Jahren entwickelt habe. Eine Neuropathie sei ein schleichender Prozess. Auf Grundlage der im heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen die echtzeitlich vorgenommenen, als wesentlich erachteten Beurteilungen als plausibel (S. 14 Mitte).

3.9    Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), empfahl am 29. Juni 2022, auf das Gutachten abzustellen. Vor Januar 2020 habe keine relevante, langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/195/8).

3.10    Med. pract. Q.___, Universitätsklinik F.___, Universitäres Wirbelsäulenzentrum, berichtete am 9. August 2023 (Urk. 8/247) über eine seit Oktober 2022 exazerbierte Lumbalgie mit Facettengelenksarthrose beidseits L4/5, Diskusprotrusion mit Rezessusstenose links, Osteochondrose und Facettengelenksarthrose beidseits L5/S1 (S. 1 Mitte). Vom 24. Oktober bis 30. November 2022 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3). Die letzte Konsultation habe am 24. Oktober 2022 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.1).

    Laut Bericht von Dr. med. R.___ vom 22. September 2023 (Urk. 8/258) stellte sich der Beschwerdeführer gleichentags aufgrund von zunehmenden Beschwerden im Bereich des Nackens vor. Die Schmerzen seien am ehesten paravertebral und muskulär zu interpretieren, eine Ausstrahlung im Sinne einer Radikulopathie bestehe nicht. Die weitere Diagnostik mittels MRT der Halswirbelsäule zeige im Vergleich zu 2021 einen stationären Befund mit multisegmentaler Degeneration Punctum maximum C5/6 und hier hochgradiger Foramenstenose rechts. Klinisch bestehe keine entsprechende Symptomatik (S. 2 unten).

    Am 18. April 2024 (Urk. 15/14) berichteten PD Dr. med. S.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. univ. T.___, Assistenzärztin Neurochirurgie, es bestehe beim Beschwerdeführer eine posterolaterale Thorakalgie fokal beidseits mit Exazerbation nach einer Stunde Sitzen, wobei sich in der aktuellen MRI- und Röntgenuntersuchung kein bildmorphologisches Korrelat hierfür finden lasse (S. 2).

3.11    Dr. med. U.___, Universitäres Fusszentrum an der Universitätsklinik F.___, stellte im Bericht vom 14. Juni 2023 (Urk. 8/231) folgende Diagnosen aus seinem Fachbereich (S. 1 Mitte):

- Status nach Hallux valgus-Korrektur und Mikrofrakturierung rechts am 24. Februar 2023 mit/bei

- MTP-I-Arthrose bei Hallux valgus rechts mit bei

- Hallux valgus-Fehlstellung mit einem Winkel von 23 Grad

- verkürzter Wadenmuskulatur

- Sinus tarsi-Syndrom und Verdacht auf subfibuläres Impingement beidseits, links mehr als rechts bei OSG-Instabilität

- laterale Rückfussschmerzen beidseits

- Reizzustand im Sinus tarsi links

- Ganglion im Sinus tarsi rechts

    Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar bis 11. Mai 2023 attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.3).

    Im Sprechstundenbericht vom 22. September 2023 (Urk. 8/256) wiesen die Ärzte darauf hin, dass ein relativ gutes klinisches und radiologisches Ergebnis mit einer Regredienz der Schmerzen vorliege. Für die residuellen Mobilisationsschmerzen im MTP I werde eine Modifikation der orthopädischen Schuhe empfohlen. Der Beschwerdeführer melde sich wieder, falls diese Massnahme nicht ausreichend sei (S. 2 Mitte).

3.12    Gemäss Bericht der Universitätsklinik F.___, Abteilung für Handchirurgie, vom 21. Juni 2023 (Urk. 8/241) leidet der Beschwerdeführer an einer Rhizarthrose links mehr als rechts, an Sensibilitätsstörungen beider Hände, ohne Hinweis auf eine Ulnariskompressionsneuropathie am Sulkus beidseits und ohne typischen Befund für ein Loge-de-Guyon-Syndrom rechts, an einer sekundären fokalen Dystonie am Daumen links mit Daumenstreckhemmung bei Rhizarthrose und nach KT-Dekompression sowie an einem Status nach Karpaltunnelspaltung rechts (S. 1 Mitte). Es seien nie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden (S. 2 Ziff. 1.3). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei 9 Stunden pro Tag zumutbar und die Prognose zur Eingliederung sei gut (S. 2 Ziff. 4.2-3).

    Im Bericht zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2024 (Urk. 6/9) hielt Dr. V.___, Assistenzärztin Handchirurgie, Universitätsklinik F.___, fest, mit den aktuell vorliegenden Beschwerden sei eine 70%ige Tätigkeit als Haustechniker nicht möglich. Da aber auf der linken Seite bezüglich der Rhizarthrose wahrscheinlich noch eine Operation stattfinden werde, sei diese Aussage nicht abschliessend (S. 1 Ziff. 1). Eine Tätigkeit ohne grössere Belastung der Hände und ohne repetitive Bewegungen sei denkbar, zu welchem exakten Pensum dies im Rahmen der Schmerzsituation möglich sei, könne nicht beurteilt werden (S. 2 oben). Im Rahmen der vorliegenden Beschwerden der Rhizarthrose sei dem Beschwerdeführer für jegliche belastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (S. 2 Ziff. 3).

3.13    Dr. med. W.___, Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik F.___, diagnostizierte im Bericht vom 28. September 2023 (Urk. 8/262) einen Tennisellbogen rechts sowie eine subacromiale Bursitis und einen Verdacht auf SLAP-Läsion klinisch rechts und wiederholte dabei die bereits bekannten Diagnosen (S. 1 Mitte).

    Am 14. Februar 2024 (Urk. 3/4) führte er die Schmerzen auf eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine AC-Gelenksarthrose zurück, was zu einer subakromialen Bursitis führe. Als Nebenbefund fand er eine vom vorderen Labrum abgehende degenerative Zyste (S. 2 unten).

    Am 6. Mai 2024 (Urk. 15/17) stellte med. pract. AA.___, Assistenzärztin Orthopädie, fest, eine subacromiale Bursitis sei deutlich schmerzhaft und habe somit eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei aufgrund der letzten MR-tomographischen Bildgebung davon auszugehen, dass die Bursitis durch eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und symptomatische AC-Gelenksarthrose verursacht sei. Therapeutisch komme eine Physiotherapie infrage, welche der Beschwerdeführer durchführe, andererseits sei eine Cortison-Infiltration in das Schultergelenk empfohlen worden, wovon der Beschwerdeführer jedoch Abstand genommen habe. Eine Operationsindikation sei aktuell noch nicht gegeben, nach Ausschöpfung jeglicher anderer Therapiemassnahmen müsse die Durchführung einer Schulterarthroskopie mit Tenotomie und AC-Gelenksresektion erwogen werden (S. 1 unten f.).

3.14    Laut dem Bericht des K.___, Institut für Anästhesiologie, vom 19. März 2024 (Urk. 6/11) bestünden beim Beschwerdeführer multifaktorielle sowie multilo-kuläre Schmerzen. Bezüglich der Rhizarthrose könne keine sinnvolle Therapie angeboten werden. Bezüglich der medial betonten symptomatischen Gonarthrose sei eine diagnostische Blockade mit Radiofrequenzablation geplant. Zusätzlich sei bei chronifiziertem neuropathischem Schmerzsyndrom des Nervus ulnaris eine diagnostische Blockade geplant. Die Fussschmerzen seien durch Anfertigung von orthopädischen Schuhen deutlich reduziert und nicht mehr limitierend. Bezüglich der belastungsabhängigen Nacken-, Schultergürtel- und thorakalen Beschwerden werde eine schmerzmodulierende Transkutane Elektrische Nervenstimulation (TENS) versucht (S. 2 unten).

    Laut Bericht vom 16. April 2024 (Urk. 15/12) wurde am 17. (richtig wohl: 16.) April 2024 eine komplikationslose perineurale Infiltration durchgeführt.

3.15    Vom 22. bis 26. April 2024 wurde der Beschwerdeführer in der D.___AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 26. April 2024 (Urk. 15/15) wurden folgende psychiatrische Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1

- Hauptbelastungsfaktor: negativer Bescheid betreffend Invalidenrente

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F43.1

- Kriegsflüchtling aus Sri Lanka

- rezidivierende Albträume

    Psychopathologisch habe bei Eintritt eine depressive Symptomatik mit ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, Appetenzminderung (wohl eher: Appetitminderung; vgl. S. 2 unten), reduziertem Antrieb, Zukunftsängsten sowie Gedankenkreisen und Grübeln im Vordergrund gestanden (S. 3 oben). Zusammenfassend sei es während des Aufenthalts zu einer leichtgradigen Stabilisierung des Zustandsbildes bei persistierender Symptomatik im Rahmen der bekannten Diagnosen gekommen, so dass der Austritt in die angestammten Verhältnisse habe erfolgen können (S. 3 unten).

    Vom 29. April bis 6. Mai 2024 weilte der Beschwerdeführer erneut zur stationären Behandlung in der D.___AG. Laut Austrittsbericht vom 6. Mai 2024 (Urk. 15/16) sei es nach dem Austritt aus der Krisenintervention einen Tag gut verlaufen, dann sei es zu einer erneuten Aggravation der vorbekannten Durchschlafstörungen mit Exazerbation der bekannten Albträume aus der Kindheit (Bürgerkrieg in Sri Lanka) gekommen (S. 2 Mitte). Es sei während des Aufenthaltes zusammenfassend zu einer leichtgradigen Stabilisierung des Zustands bei persistierender Symptomatik im Rahmen der bekannten Diagnosen gekommen (S. 3 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin traf ihren Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen des RAD, wonach auf das A.___-Gutachten vom 15. Juni 2022 (vgl. E. 3.8), worin seit sicher Januar 2020 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine solche von 90 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden sei (vgl. Urk. 8/195 S. 9 unten), und wonach sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung nichts Wesentliches geändert habe (vgl. Urk. 8/267 S.15 oben), abgestellt werden könne.

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ein Administrativgutachten ist allerding nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einer anderslautenden Einschätzung gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 9. Juli 2021 E. 3.1). Inwiefern solche Aspekte aus den medizinischen Akten hervorgehen, ist im Folgenden zu prüfen.

4.2    Was die vor dem polydisziplinären Gutachten ergangenen Arztberichte (vgl. E. 3.1-3.7) betrifft, vermögen diese das A.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen: Insoweit Dr. B.___ und Dr. C.___ (E. 3.1) im Mai 2021 zur Einschätzung gelangten, beim Beschwerdeführer lägen die diagnostizierten Leiden seit mehreren Jahren vor, stand dieser im Berichtszeitpunkt erst seit gut einem halben Jahr in deren Behandlung. Psychische Beschwerden sind erst seit dem erstmaligen Eintritt in die D.___AG am 31. August 2020 aktenkundig, weshalb von einem langjährigen Verlauf mit Chronifizierung im Mai 2021 kaum auszugehen war.

    In Anbetracht der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Kniechirurgie der Universitätsklinik F.___ (E. 3.4), welche eine Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von 6-8 Stunden attestierten, der Aussage von Dr. H.___ (E. 3.5), wonach die geklagten Beschwerden handchirurgisch nicht erklärbar seien, sowie des Berichts von Dr. I.___ (E. 3.6), der keine sensomotorische Defizite und eine inspektorisch unauffällige HWS fand sowie - wie auch med. pract. G.___ (vorstehend E. 3.4) - die Frage nach einer Schmerzmitteleinnahme nicht beantworten konnte, scheint sich Dr. E.___ bei ihrer Einschätzung einer seit Mai 2016 ununterbrochen bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwellungen und Schmerzen mehr vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers als auf objektive Befunde gestützt zu haben. Auch wurde nach den von ihr initiierten Untersuchungen im K.___ (E. 3.7) eine angeborene Stoffwechselstörung ausgeschlossen.

4.3    Nach der Begutachtung durch die Ärzte der A.___ AG litt der Beschwerdeführer ab Oktober 2022 an einer exazerbierten Lumbalgie. Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums (E. 3.10) attestierten eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober bis 30. November 2022, wobei die letzte Konsultation am 24. Oktober 2022 stattfand. Der Beschwerdeführer stellte sich den Ärzten erst fast ein Jahr später, am 22. September 2023, wieder vor (E. 3.10), diesmal aufgrund von zunehmenden Beschwerden im Bereich des Nackens. Das Vorliegen einer Radikulopathie verneinten die Ärzte und die bildgebende Diagnostik zeigte im Vergleich zu 2021 einen stationären Befund. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Bei der nächsten Untersuchung im April 2024 standen denn auch die Zervikalgien und Lumbalgien im Hintergrund und der Beschwerdeführer klagte über eine angeblich seit Oktober 2022 exazerbierte Thorakalgie, wobei sich dafür kein bildmorphologisches Korrelat finden liess (E. 3.10). Im Bereich der Wirbelsäule kann somit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen werden, bestand doch lediglich vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit.

    Am 24. Februar 2023 unterzog sich der Beschwerdeführer einer operativen Hallux-valgus-Korrektur. Dr. U.___ (E. 3.11) attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar bis 11. Mai 2023 und konstatierte im Bericht vom 22. September 2023, dass ein relativ gutes klinisches und radiologisches Ergebnis mit einer Regredienz der Schmerzen vorliege. Gegen die residuellen Mobilisationsschmerzen empfahl er orthopädische Schuhe. Durch die Schuhversorgung konnten die Restbeschwerden gemäss den Ärzten des K.___ (E. 3.14) derart reduziert werden, dass sie nicht mehr limitierend waren. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist somit auch in Bezug auf den rechten Fuss nicht ausgewiesen.

    Auch die Ärzte der Handchirurgie konsultierte der Beschwerdeführer nach der Begutachtung erneut. Diese (E. 3.12) bestätigten, dass sie nie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt hätten, und stellten sich auf den Standpunkt, dass eine angepasste Tätigkeit während 9 Stunden pro Tag zumutbar und die Prognose zur Eingliederung gut sei. Damit liegt ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sogar höher als diejenige der A.___-Gutachter. Daran ändert auch nichts, dass die Ärzte der Handchirurgie den Beschwerdeführer in einer belastenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachteten. Denn auch die Gutachter wiesen darauf hin, dass in einer geeigneten Tätigkeit nicht allzu viele statische Tätigkeiten mit den Händen zu bewältigen, keine allzu grosse Kraftentwicklung auf die Hände verursacht und nicht allzu viele monotone manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden dürften (E. 3.8.4).

    Dr. W.___ (E. 3.13) fand als Ursache für die geklagten Ellbogenschmerzen eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine AC-Gelenksarthrose, was zu einer subakromialen Bursitis führe. Die gefundene vom vorderen Labrum abgehende degenerative Zyste erachtete er als nicht behandlungsbedürftig. Gegen die Schmerzen im Ellbogen empfahl er eine Kortisoninfiltration, was der Beschwerdeführer allerdings ablehnte. Dass eine subacromiale Bursitis - wie med. pract. AA.___ festhielt - deutlich schmerzhaft sein und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken kann, mag zwar allgemein gesehen zutreffen. Nachdem aber der Beschwerdeführer eine Behandlung mit Kortison abgelehnt hatte, muss doch davon ausgegangen werden, dass seine Schmerzen nicht derart ausgeprägt waren, dass von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsste.

    Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, dass er durch Dr. E.___ zur chronischen Schmerztherapie ans K.___ überwiesen wurde, können doch den Berichten des K.___ (E. 3.14) keine neuen Befunde entnommen werden, sondern beschränkt sich der Bericht auf die Darstellung der geklagten Beschwerden. Auch wenn bezüglich der Rhizarthrose keine sinnvolle Schmerztherapie angeboten werden kann, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass seit der Begutachtung eine Verschlechterung eingetreten ist.

    Schliesslich kann auch den Berichten der D.___AG (E. 3.15) keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes entnommen werden, unabhängig davon, dass darin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer war im Affekt lediglich dysthym, die emotionale Schwingungsfähigkeit war lediglich zum negativen Pol lenkend und der Antrieb nur leicht reduziert. Die Psychomotorik war intakt und es bestanden keine circadianen Besonderheiten. Über Ein- und Durchschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit sowie über rezidivierende Albträume aus der Kindheit im Bürgerkrieg berichtete der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Begutachtung. Einer relevanten Verschlechterung steht auch der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer die stationäre Therapie nach nur wenigen Tagen beendete.

    Zusammenfassend hat sich somit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im Juni 2022 überwiegend wahrscheinlich nicht relevant verändert. Damit ist mit den A.___-Gutachtern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt in der angestammten Tätigkeit zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 10 % eingeschränkt war.

4.4    Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. September 2016 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung nach einer Kniekontusion am 1. April 2016 zum Leistungsbezug an. Das Wartejahr war damit am 1. April 2016 zu eröffnen und endete am 31. März 2017. Über die Periode ab 1. April 2016 ist bekannt, dass sich der Beschwerdeführer am 1. April 2016 eine Kontusion des rechten Kniegelenks zugezogen hat, worauf sich eine Schmerz- und Schwellungsproblematik entwickelt hatte. In der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik F.___ fand schliesslich eine Kniearthroskopie statt und dem Beschwerdeführer wurde vom 8. März 2017 bis zum 30. April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei vom 8 März 2017 bis zum Operationstermin in behinderungsangepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben war. Eine über diesen Zeitraum hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde gemäss Aktenlage nur von Dr. E.___ attestiert, allerdings äusserte sie sich nur zur angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/113 E. 3). Angesichts dieser dürftigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar, dass die Gutachter (E. 3.8.6) retrospektiv keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit machen konnten. Allerdings gründet die von den A.___-Gutachtern im Juni 2022 attestierte Arbeitsunfähigkeit auf einer Polyneuropathie, welche Krankheit einen schleichenden Prozess darstellt. Angesichts der echtzeitlichen ärztlichen Berichte, in welchen kaum Aussagen zur Arbeitsfähigkeit enthalten sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab April 2017 bis zur Begutachtung im Juni 2022, abgesehen von einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Knieoperation vom 12. April 2017 (Urk. 8/113 E. 3.9) sowie im Anschluss an die Karpaltunnelspaltungen vom 2. März 2018 (Urk. 8/113 E. 3.15) und 12. Februar 2019 (Urk. 8/113 E. 3.22), nie über einen längeren Zeitraum zu mehr als zu 30 % in der angestammten und zu 10 % in behinderungsangepasster Tätigkeit arbeitsunfähig war.

4.5    Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das A.___-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

5.2    Bei Ablauf des Wartejahrs Ende März 2017 und der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2016 fällt der mutmassliche Rentenbeginn auf den 1. April 2017. Es hat somit ein Einkommensvergleich für das Jahr 2017 zu erfolgen.

5.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein-lichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.4    Laut IK-Auszug vom 9. Juni 2023 (Urk. 8/230) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2015, dem Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens, Fr. 64'136.. Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 2'226 Punkten im Jahr 2015 und 2'249 Punkten im Jahr 2017 (Bundesamt für Statistik, BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, T39) ergibt dies ein Valideneinkommen im Jahr 2017 von aufgerundet Fr. 64'799..

5.5    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.6    Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kompetenzniveau betrug im Jahr 2016 Fr. 5'340.--. Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 2'239 Punkten im Jahr 2016 und 2'249 Punkten im Jahr 2017 (BFS, a.a.O.), einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 90 % resultiert ein Einkommen im Jahr 2017 von aufgerundet Fr. 60'392.-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 2'239 x 2'249 : 40 x 41.7 x 0.9). Damit beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 4'407.-- beziehungsweise 6.8 %. Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Tabellenlohnabzuges von 25 % - für den es keinen Anlass gibt - (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) läge der Invaliditätsgrad unter 40 %, betrüge doch das Invalideneinkommen aufgerundet Fr. 45'294.-- und die Differenz zum Valideneinkommen Fr. 19'505.--, was einem Invaliditätsgrad von 30.1 % entspräche.

5.7    Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald als unentgeltliche Rechtsvertreterin und unter Hinweis, dass seine Rechtsschutzversicherung den Aufwand auf 12 Stunden plafoniert habe.

6.2    Die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers leistete Kostengutsprache für einen Aufwand von 16 Stunden (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 17/20), wohingegen die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers laut Kostenzusammenstellung (Urk. 17/18/1-3) einen Aufwand von insgesamt 28.17 Stunden geltend machte. Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat - wofür sie von der Rechtsschutzversicherung auch entschädigt wurde - und ihr die Akten somit im Wesentlichen bekannt waren. Namentlich erscheint ein Aufwand von 10.25 Stunden für die Beschwerdeschrift und 3.5 Stunden für die Replik als überhöht.

    Angesichts der zu studierenden knapp 270 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin (inklusive der vor dem Rückweisungsurteil vom 1. Februar 2021 eingegangenen), der etwa 10- und 3-seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen erschiene eine Entschädigung der Rechtsvertreterin bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Rechtsvertreterin wurde in weit höherem Umfang von der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers entschädigt (vgl. Urk. 17/18.1-3). Da davon auszugehen ist, dass die Rechtsschutzversicherung auch die Verfahrenskosten bezahlt, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung     vom 22. Februar 2024 wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher