Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00139


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 26. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ (ehemals Y.___), geboren 1973, Mutter zweier erwachsener Töchter, zuletzt als angelernte Detailhandelsangestellte tätig, erlitt am 16. Oktober 1998 einen Unfall und erhält seit dem 1. September 1999 eine Invalidenrente der Suva bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % (Urk. 10/50). Am 12. Februar 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/28) in Auftrag und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 10/30). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 10/61) verneinte sie einen Rentenanspruch. Eine von der Versicherten am 28. November 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/65/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2013 (Verfahrens-Nr. IV.2011.01282) ab (Urk. 10/67 S. 13 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Die Versicherte war zuletzt vom 11. April 2019 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 2. März 2020 als Modeberaterin bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 10/125/1 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom und eine rezidivierende depressive Störung meldete sich die Versicherte am 13. März 2020 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/75 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 10/83/8-9, Urk. 10/88, Urk. 10/96, Urk. 10/99, Urk. 10/101, Urk. 10/104, Urk. 10/115) und berufliche (Urk. 10/89, Urk. 10/125, Urk. 10/130) Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherer (Urk. 10/86, Urk. 10/91, Urk. 10/111-112) zum Verfahren bei. Am 24. September 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/97). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches (Urk. 10/165), ein neuropsychologisches (Urk. 10/165/221-238) und ein rheumatologisches Teilgutachten (Urk. 10/166/1-198) mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (Urk. 10/165/199-219) ein und veranlasste eine Abklärung für Beruf und Haushalt (Urk. 10/172).

    Mit Schreiben vom 7. März 2023 auferlege die IV-Stelle der Versicherten, sich in eine multimodale psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 10/176), und erliess am gleichen Tag (Urk. 10/178) den Vorbescheid. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 10/188) vor und reichte eine ärztliche Stellungnahme (Urk. 10/191) ein.

    Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 (Urk. 10/209, Urk. 10/196 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Dezember 2020 eine ganze Rente zu, die sie ab dem 1. Oktober 2022 auf eine Rente von 40 % einer ganzen reduzierte (Urk. 10/196 S. 1).


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 26. Februar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr über den 30. September 2022 hinaus eine ganze, eventuell ab dem 1. Oktober 2022 eine Rente im Umfang von 59 % beziehungsweise ab dem 1. Januar 2024 von 64 % zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Die Rechtsvertreterin reichte am 18. April 2024 (Urk. 6) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) mit Belegen (Urk. 8/1-4) ein.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 10. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person ihrer Rechtsvertreterin bewilligt (Urk. 13). Aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 15) reichte die Rechtsvertreterin am 27. Juni 2024 (Urk. 16) die Honorarnote (Urk. 17) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Da vorliegend ein Anspruch auf eine höhere Rente erst ab dem 1. Oktober 2022 strittig ist, ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen
im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.5    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.6    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent


1.7    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entschied (Urk. 2) fest, die nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin erfolgten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Modeberaterin seit Dezember 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit sei ihr auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zunächst nicht möglich gewesen. Gemäss einer Abklärung vor Ort wäre sie im Gesundheitsfall zu 75 % im Erwerbsbereich und zu 25 % im Haushalt tätig. Im Erwerbsbereich bestehe ab dem 1. Dezember 2020 ein Teilinvaliditätsgrad von 100 %. Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann nach der gemischten Methode bei einem Invaliditätsgrad von gesamthaft 77 % ab dem 1. Dezember 2020 einen Anspruch auf eine ganze Rente (S. 5).

    Die Beschwerden hätten sich seit dem 29. Juli 2022 verbessert und eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seither zu 50 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin wies mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 zunächst einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 42 % aus (S. 6). Nach den Einwänden der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren führte die Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich durch, wobei sie zusätzlich einen Leidensabzug vom Tabellenlohn von 10 % gewährte, und ermittelte ab dem 1. Oktober 2022 neu einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 46 % (S. 7 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe anlässlich ihrer Neuanmeldung vom März 2020 angegeben, dass sie als Verkäuferin / Modeberaterin in einem Pensum von 75 % tätig gewesen sei und seit 1998 eine Rente der Suva im Umfang von 25 % beziehe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Die behandelnden Ärzte des Zentrums B.___ hätten aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, eines lumboradikulären Schmerzsyndroms, deutlicher degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und einer mehrsegmentalen Einengung der Neuroforamina eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Dezember 2019 attestiert. Die Beschwerden seien chronifiziert. Vom 25. April bis 14. Juli 2022 habe sie sich in der Klinik C.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden (S. 3 f. Ziff. 2).

    Im psychiatrischen Teilgutachten sei ihr bis zum Zeitpunkt der Untersuchung im Juni/Juli 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und danach in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert worden. Von einer Verbesserung könne nicht ausgegangen werden. Die rheumatologische Begutachtung habe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergeben (S. 4 Ziff. 3). Sie erhalte die Rente des Unfallversicherers aufgrund einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Es handle sich nicht um eine willentliche Entscheidung. In der linken Hand weise sie eine verminderte Feinmotorik und eine fehlende Sensibilität auf. Seit dem Unfallereignis vom 16. Oktober 1998 sei sie dauerhaft in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Die Leistung sei damit auch in einem angepassten Vollzeitpensum eingeschränkt
(S. 5 f. Ziff. 5). Beim Arbeitspensum von 75 % handle es sich bereits um ein invaliditätsbedingt angepasstes Pensum. Da ihre beiden Kinder zudem längst nicht mehr betreuungsbedürftig seien, sei sie als vollständig erwerbstätig einzustufen (S. 6 oben). Während der stationären psychiatrischen Behandlung sei eine schwere Episode einer depressiven Störung diagnostiziert worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern es im Zeitpunkt der Begutachtung zu einer eigentlichen Verbesserung des Zustandes gekommen sein solle (S. 6 f.). Hinsichtlich der Validierung der Beschwerden sei angeblich ein Test auffällig gewesen. Es lägen aber keine Unterlagen zum durchgeführten Test vor, die es zulassen würden, das Testresultat nachzuvollziehen. Inwiefern die erhobenen Befunde und die Beschwerden nicht valide sein sollten, sei gutachterlich nicht hinreichend erstellt (S. 7 Mitte).

    Mit Inkrafttreten der geänderten Bestimmung des IVV ab 1. Januar 2024 sei ihr ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 20 % zu gewähren
(S. 8 oben).

2.3    Der Beschwerdeführerin wurde ab dem 1. Dezember 2020 eine abgestufte Rente zugesprochen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2024 ist daher gesamthaft zu überprüfen (vgl. E. 1.3). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 13. März 2020 (Urk. 10/75) ab dem 1. Dezember 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 77 % Anspruch auf eine ganze Rente bestand.

    Die Beschwerdegegnerin ging weiter davon aus, dass es ab dem 29. Juli 2022 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen war, die sie mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 berücksichtige. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2022 Anspruch auf eine höhere als 40 % einer ganzen Rente hat. In der Statusfrage ist zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als Teilerwerbstätige mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 75 % und 25 % im Haushalt qualifizierte.


3.

3.1    Die medizinischen Akten zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2011 präsentieren sich wie folgt:

3.2    Die Beschwerdegegnerin zog Akten der Suva (Urk. 10/53) zum Unfall vom 16. Oktober 1998 zum Verfahren bei. Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 20. Februar 2001 (Urk. 10/53/15) aus, die Patientin habe sich am 16. Oktober 1998 den Nervus medianus im Bereich des distalen Vorderarms links vollständig durchtrennt. Er habe den Nerv genäht. Bis zum Zeitpunkt des Berichtes sei es nur zu einer partiellen Regeneration gekommen. Die medianusabhängige Muskulatur funktioniere gut, jedoch bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Sensibilität der medianusinnervierten Finger. Von einer Leistungsfähigkeit von 100 % könne deshalb nicht gesprochen werden. Die Beeinträchtigung wirke sich sowohl bei der Tätigkeit als Verkäuferin aus, wo während des Tages Gegenstände mit der Hand erkannt und manipuliert werden müssten. Die Feinmotorik sei auch an der Kasse gefragt. Dasselbe gelte für eine mögliche Tätigkeit als Büroangestellte. Eine Leistungseinbusse von 25 % sei auch in Zukunft eine absolut realistische Einschätzung.

3.3    

3.3.1    Die Beschwerdegegnerin gab nach der Erstanmeldung in Februar 2009 (Urk. 10/13) beim E.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das vom 2. November 2009 (Urk. 10/28) datiert. Die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 22. September 2009 erfolgten durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (S. 1 und 24).

    Dr. G.___ führte zur Krankengeschichte aus orthopädischer Sicht aus, seit zehn Jahren bestünden Nackenschmerzen, die den Schlaf störten und sich beim Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten verstärkten. Zudem leide die Beschwerdeführerin seit der Jugend an lumbalen Schmerzen, die auch nachts auftreten würden und sich beim Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten verstärkten (S. 3 Ziff. 3.3). Die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der HWS könnten im Wesentlichen mit den Diskushernien bei C4/5 und C5/6 erklärt werden. Die lumbalen Schmerzen und die pathologisch objektiven Befunde der Lendenwirbelsäule (LWS) seien durch die in der Kernspintomographie (MRI) dargestellte Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzeln bei S1 links mehr als rechts bedingt. Die Ausstrahlung der Schmerzen in die linke Kleinzehe entspreche dem Dermatom der von der komprimittierenden Nervenwurzel bei S1 links versorgten Region. Aufgrund der Sensibilitätsstörungen nach traumatischer Verletzung des Nervus medianus am Handgelenk links 1998 bestehe für feinmotorische Arbeiten eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 5.3).

3.3.2    Dr. F.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht lasse sich seit etwa Januar 2008 eine leichte bis mittelgradige depressive Episode im Rahmen von Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion erheben. Die depressive Episode sei gekennzeichnet durch wechselnde leichte bis mittelgradige depressive Verstimmungen, wechselnde Affektstörungen mit Affektlabilität, aber auch Aufhellung bei Ablenkung und wiederholte psychomotorische Unruhe. Der Antrieb erscheine eher vermindert. Hinzukämen Zukunftsängste und Schlafstörungen mit schmerzbedingten Durchschlafstörungen. Die Beschwerdeführerin erscheine relativ gut kontaktfähig, obwohl sie seit etwa einem Jahr etwas zurückgezogen lebe. Weiter liessen sich auch keine wesentlichen finanziellen oder familiären Probleme erheben. Trotz der depressiven Episode liessen sich durchaus Restaktivitäten erheben. Es bestehe ein relativ strukturierter Tagesablauf mit verschiedenen Aktivitäten, wie Versorgung der Kinder, Versorgung des Haushaltes sowie verschiedene Interessen wie die Absolvierung eines PC-Kurses (S. 16 Ziff. 3.5.2-3.5.3).

    Aus psychiatrischer Sicht liessen sich für 1998 vorübergehende Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion erheben, die innerhalb eines Jahres weitgehend abgeklungen seien. In den folgenden Jahren habe sich die Beschwerdeführerin in stabiler psychischer Verfassung befunden. Ab Januar 2008 lasse sich eine leichte bis mittelgradige depressive Episode erheben im Rahmen von Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion. Aus rein psychiatrischer Sicht sei seit Januar 2008 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % anzunehmen (S. 19 Ziff. 3-4).

3.3.3    Die Gutachter nannten aus interdisziplinärer Sicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 8.1):

- mediale und links-mediolaterale Diskushernien C4/5 und C5/6 ohne neurale Kompression

- breitbasige mediale Diskushernie L5/S1 in Extension zunehmend mit Kompression der Nervenwurzeln S1 links mehr als rechts

- Status nach Schnittverletzung des Nervus medianus am Handgelenk links, 1998 mit Hyposensibilität der Finger I bis III

- Präadipositas

- leichte bis mittelgradige depressive Episode im Rahmen von Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion bestehend seit Januar 2008 (ICD-10 F32.0, F32.1)

    Die Gutachter stellten keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 8.2). Zur interdisziplinären Beurteilung wurde angegeben, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit Jahren therapieresistente Nacken- und lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in die Finger IV und V links respektive in die Kleinzehe links (S. 20 Mitte). Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin seit etwa Januar 2008 im Rahmen von Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion eine leichte bis mittelgradige depressive Episode entwickelt. Obwohl sie sich seit Oktober 2008 in psychologischer Behandlung befinde, sei bisher keine wesentliche Besserung des psychischen Zustandsbildes erreicht worden. Aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung verfüge die versicherte Person nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und diese seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar (S. 20 unten).

    Für die bisherige Tätigkeit bestehe in der orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 40 %). Dies gelte seit Januar 2008. Angepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten. Zu vermeiden seien sodann häufige feinmotorische Arbeiten der linken Hand. Weiter habe es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung zu handeln. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin gesamthaft zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit von 20 %) bei voller Stundenpräsenz zugemutet werden (S. 21 Ziff. 9.1-9.2).

3.4    Gutachter Dr. G.___ gab im Schreiben vom 29. April 2011 (Urk. 10/48/1) an, Unterlagen zur Verletzung am Handgelenk seien ihm nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings nur Beschwerden im Bereich des Nackens und der LWS erwähnt. Sie habe explizit keine Beschwerden der linken Hand angegeben. Aufgrund der bei der körperlichen Untersuchung festgestellten Hyposensibilität der Finger I-III sei die Einschränkung in die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen und mitberücksichtigt worden.

3.5    Dr. G.___ führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2011 (Urk. 10/55) zu den Akten der Suva aus, der Handchirurg Dr. D.___ und die Suva attestierten von Seiten des Zustandes nach Läsion des Nervus medianus links eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %. Aus orthopädischer Sicht werde im Gutachten aufgrund der Befunde an der HWS und der LWS sowie des Zustands nach Läsion des Nervus medianus links bei gleichzeitiger Präadispositas für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 40 %) attestiert. Dementsprechend sei darin die Einschränkung von 25 % von Seiten
des Nervus medianus inbegriffen. Einschränkungen aufgrund pathologischer Befunde seien gesamthaft zu beurteilen. Gesamthaft werde aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei voller Stundenpräsenz (Arbeitsunfähigkeit von 40 %) attestiert (S. 1 f.).


4.    Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Eingang der Neuanmeldung vom 13. März 2020 (Urk. 10/75) liegen folgende medizinischen Unterlagen bei den Akten:

4.1    Die Ärzte des Universitätsspitals H.___, Klinik für Rheumatologie, stellten im Bericht vom 7. Januar 2020 (Urk. 10/83/8-9) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links

- diskrete myofasziale Befunde, Haltungsinsuffizienz, ab September 2019 zunehmend lumboradikuläre Komponente mit Schmerz und Kribbelparästhesien überlappend L5/S1 Dermatom

- bei erosiver Osteochondrose linksbetont im Segment L5/S1

- MRI LWS Oktober 2019: geringgradige Kompression Nervenwurzel L5/S1 links

- rezidivierende depressive Störung

- leichte bis mittelschwere Episode 2009-2012 sowie ab August 2018

- diverse psychosoziale Disstressoren

- ausgedehnte Endometriose

    Die Ärzte des H.___ führten weiter aus, die Beschwerdeführerin habe bei der zwischenzeitlichen Tätigkeit in einer Boutique jeden Tag neun Stunden stehen müssen und habe auch zwischenzeitlich nicht absitzen dürfen. Die Beschwerden aggravierten darunter folgerichtig erneut. Eine MRI der LWS zeige eine geringfügige Kompression der Nervenwurzel L5/S1 links, welche sicherlich nicht für das komplette Beschwerdebild der Patientin verantwortlich sei (S. 1 unten). Die Patientin habe nach Durchführung einer Sakralblockade Mitte Dezember mit einer paradoxen Schmerzzunahme und einem nicht-dermatombezogenen Kribbeln des kompletten linken Beines über mehrere Tage hinweg reagiert. Die Erscheinungen seien mittlerweile verschwunden. Generell zeige sich das Leiden aktuell chronifiziert und ausgeweitet. Zudem bestünden weiterhin relevante psychosoziale Disstressoren, vor allem auf der Arbeit (S. 2).

4.2    Die Fachleute des B.___ nannten im Bericht vom 3. Juni 2020 (Urk. 10/88/7-9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links mit sensiblem Ausfall und deutliche degenerative Veränderungen der HWS von C3/4 bis C7/Th1. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2020 ein Vitamin
D-Mangel (S. 2 Ziff. 2.5-2.6).

    Nach den Angaben der Patientin bestünden seit Sommer 2019 erneut depressive Symptome wie eine traurige Stimmung, Vulnerabilität, weniger Lust und Interessen, häufige Suizidgedanken, Zukunftsängste, Perspektivlosigkeit, schwankender Appetit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, eine verminderte Konzentration, teilweise Schlafprobleme und ein sozialer Rückzug (S. 1 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin sei aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei depressiv-resigniert. Weiter sei sie leicht ängstlich, affektiv kontrolliert und psychomotorisch leicht verlangsamt. Kognitiv sei sie in der Aufmerksamkeit, der Konzentration, der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses deutlich eingeschränkt und es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen bestünden nicht (S. 2 Ziff. 2.4).

4.3    Die Fachleute des B.___ antworteten am 30. Mai 2021 (Urk. 10/115/7-10) auf Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie gaben an, die Beschwerdeführerin sei einmal pro Monat im B.___ in psychiatrisch-medikamentöser Behandlung. Einmal pro Woche finde eine Einzelpsychotherapiesitzung statt (S. 1 Ziff. 1.2). Für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit bestehe seit Dezember 2019 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 Ziff. 1.3).

    Die Stimmung sei depressiv-resigniert und die Schwingungsmodulation vermindert. Der Antrieb sei herabgesetzt. Affektiv sei sie leicht ängstlich, phasenweise angespannt, dysphorisch gereizt und hilflos wirkend. Im Gesprächsverlauf sei sie verbal redebedürftig. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration in längeren Sequenzen seien beeinträchtigt. Die Merkfähigkeit sei reduziert. Ansonsten seien das Kurz- und Langzeitgedächtnis intakt. Das formale Denken sei grübelnd und inhaltlich unauffällig. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen bestünden nicht. Anamnestisch bestünden in Abhängigkeit von situativen Stressoren vage aber wiederkehrende Suizidgedanken, jedoch keine Suizidabsichten oder -pläne. Der Gedanken an die Töchter und das Enkelkind halte sie von der akuten Suizidalität fern (S. 2 Ziff. 2.4). Bislang sei keine ausreichende und nachhaltige affektive Stabilisierung erreicht worden. Seit Dezember 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seit Januar 2020 sei es zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen, einhergehend mit einer Zunahme der somatischen Beschwerden beziehungsweise der Schmerzen. Nach einer passageren, rudimentären Besserung der Befunde im Sommer 2020 sei es danach und unter dem Einfluss diverser Stressoren erneut zu einer depressiven Dekompensation und Verschlechterung des psychischen Befindens und einer Zunahme der Schmerzen gekommen, was die Patientin signifikant belaste (S. 3 Ziff. 2.7 oben).

4.4    Die Fachleute der Klinik C.___ berichteten am 18. Juli 2022 (Urk. 10/158) über die stationäre psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 25. April bis 14. Juli 2022. Sie stellten die psychiatrische Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; S. 1). Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in gegenseitigem Einvernehmen in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen worden (S. 6 Ziff. 6).

4.5    

4.5.1    Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 25. Mai 2022 (Urk. 10/166/1-35) das rheumatologische Teilgutachten. Die rheumatologische Untersuchung erfolgte am 6. April 2021 (richtig wohl: 2022, S. 4 unten).

    Dr. I.___ führte aus, nach den Angaben der Beschwerdeführerin bestünden Nackenschmerzen, ausgehend vom Hinterkopf, und Schmerzen im Bereich des Schlüsselbeins. Es bestünden das Gefühl einer Nerveneinklemmung und Schmerzen im Bereich der linken Schulterregion. Problematisch sei die Elevation des Arms (S. 16 Ziff. III.1). Weiter bestehe eine Gefühllosigkeit am lateralen Unterarm und die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in der LWS und im rechtsseitigen Beckengürtel. Sie habe resigniert. Sie habe so viel gemacht, aber die Rückenschmerzen hörten nicht auf. Sie habe davon psychische Schäden bekommen (S. 17 Ziff. III.1-2). Zuletzt habe sie in einer Boutique gearbeitet, wo sie den ganzen Tag habe stehen müssen. Sie habe Pakete und Kleidung auspacken und in die Regale einräumen müssen. Die Kleider habe sie jeweils die Treppen hoch- und runtertragen müssen. Lähmungen habe sie nicht. Es handle sich um ziehende Schmerzen ohne Taubheitsgefühle (S. 17 unten). Im Alltag könne sie nicht staubsaugen, fensterputzen und den Wäschekorb tragen. Auch Betten beziehen sei nicht möglich. Im Prinzip gehe nicht mehr viel (S. 20 oben).

4.5.2    Die Beschwerdeführerin habe viele Jahre als Kassiererin gearbeitet. Im Jahr 2008 habe sie erstmals Schmerzen in der HWS mit Ausstrahlung in den linken Arm entwickelt. Zu dieser Zeit hätten auch Rückenschmerzen in der LWS bestanden, die auf eine Diskushernie im Segment L5/S1 mit damals radikulärer Symptomatik bei S1 zurückzuführen gewesen seien. Seit 2013 sei sie wieder im Arbeitsprozess als Verkäuferin tätig gewesen. Zuletzt habe sie in Modeboutiquen gearbeitet. In diesem Rahmen seien zunehmende Schmerzen der HWS und im linken Arm sowie erneut lumboradikuläre Schmerzen im linken Bein und lokale Rückenschmerzen aufgetreten. Aufgrund der daraus resultierenden Arbeitsausfälle habe die Beschwerdeführerin die letzte Anstellung verloren. Daraufhin seien interventionelle Schmerzbehandlungen in der rheumatologischen Abteilung des H.___ erfolgt, nachdem in einer MRI der LWS wahrscheinlich erneut eine Kompression der S1-Wurzel festgestellt worden sei. Zudem sei ein Rehabilitationsaufenthalt erfolgt (S. 25 Ziff. VI.1). Im Alltag falle ihr das Tragen des Wäschekorbes schwer. Überkopftätigkeiten wie Fensterputzen könne sie mit dem linken Arm kaum durchführen. Auch Betten beziehen sei kaum möglich. Staubsaugen sei wegen des Rückens erschwert. Die Beschwerdeführerin nehme deswegen nach Bedarf Schmerzmedikamente ein. Über zusätzliche Hilfe im Haushalt sei nicht berichtet worden. Die Patientin könne grundsätzlich normal gehen. Sie hinke nicht und sei auch nicht auf Gehilfen angewiesen. Hilfsmittel für innerhalb ihrer Wohnung hätten wegen der Rückenprobleme und der Schmerzen im linken Arm nicht speziell angeschafft werden müssen (S. 26 Ziff. VI.2).

    Insgesamt sei hinsichtlich der HWS von einer klinischen Zunahme der Beschwerden auszugehen, da nun belastungsabhängige Schmerzen bestünden. Die Schmerzen zusammen mit jenen im unteren Rücken würden als existenziell bedrohlich erlebt. Die Beschwerdeführerin sei seit der letzten Begutachtung im September 2009 wieder in den Arbeitsprozess zurückgekehrt. Rheumatologisch liege betreffend die HWS-Bildgebung eine Verschlechterung des Befundes vor durch Zunahme der osteodegenerativen Prozesse und nun sehr deutlicher neuroforaminaler Enge für die C6-Wurzel links und sichtbarer C6-Wurzelkompression. Der Engpass sei in der heutigen Untersuchung symptomatisch mit provozierbarer radikulärer Ausstrahlung im Dermatom von C6, bislang ohne Paresen der Kennmuskulatur für C6. Einschränkungen beispielsweise beim Fensterputzen mit dem linken Arm oder beim Staubsaugen und Bettenbeziehen seien somit nachvollziehbar schmerzbedingt erschwert und je nach Tagesverfassung auch gar nicht tolerierbar. Hinsichtlich der osteodegenerativen Prozesse am unteren Rücken sei bezüglich der MRI von 2008 lediglich über eine Chondrose im Segment L4/5 und L5/S1 berichtet worden. Die Beschwerden hätten nun zugenommen. Gemäss den neueren Arztberichten der Rheumatologen des H.___ von 2020 und der MRI der LWS von 2019 zeige sich vor allem eine aktivierte und erosive Osteochondrose mit Stadium Modic 1 vom Segment L5/S1, welche sehr gut die lokalen Rückenschmerzen erkläre, vor allem bei langanhaltenden Zwangshaltungen und beim Stehen. Eine weitere Zunahme betreffend das Segment L4/5 werde auch in der MRI der LWS von 2021 beschrieben. Die genannten Einschränkungen wie bei langem Stehen und Schmerzen bei vorgebeugten Körperhaltungen seien damit rheumatologisch nachvollziehbar. Eine Zunahme der diskogenen Veränderungen mit zunehmender Neurokompression sei zwar für die L5- und S1-Wurzeln sichtbar. Diese hätten aber in der aktuellen Untersuchung kein klinisches Korrelat (S. 27 Ziff. 2).

    Dr. I.___ nannte als Diagnosen ein zervikoradikuläres Schmerz- und Reizsyndrom der C6-Wurzel links und chronische Lumbalgien bei aktivierter Osteochondrose L5/S1 und L4/5 Modic 1. 

    In der Untersuchung zeige sich eine normale Beweglichkeit im linksseitigen Schultergelenk. Die Prüfung der Rotatorenmanschette habe keine Kraftminderung ergeben. Aufgrund einer Verletzung des Nervus medianus in früheren Jahren finde sich ein Taubheitsgefühl in den Fingern I-III der linken Hand. Eine Verminderung der motorischen Kraft an der oberen Extremität sei im Seitenvergleich aber nicht objektivierbar (S. 28 oben). Die MRI-Bildgebung vom 4. April 2022 zeige im Vergleich zu den Vorbildern vom 8. November 2021 und des Jahres 2008 eine nun hochgradige Foramenstenose C5/6 links mit Kompression der Wurzle C6 im linken Neuroforamen. Aktuell hätten die Beschwerden nicht das Ausmass, dass der linke Arm auffällige Muskelatrophien der Kennmuskulatur C6 zeige und eine ständige Schonung bestünde. Die Beschwerdeführerin habe bisher auch keine stärkeren Schmerzmedikamente eingefordert (S. 28 unten). Im Dezember 2019 seien erneut Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung ins linke Bein aufgetreten. Die Schmerzen seien bereits im Jahr 2008 bekannt gewesen (S. 29 oben).

4.5.3    Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit gelte seit dem 18. Dezember 2019 (S. 31 Ziff. VIII.1). Angepasst sei eine Tätigkeit mit freier Wechselbelastung und ohne erforderliches Heben mit dem linken Arm, ohne Überkopfarbeiten mit dem linken Arm oder anhaltende Tätigkeiten mit dem linken Arm in der Horizontale. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Aufgrund der Schmerzen und der Behandlungsbedürftigkeit sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bisher gar nicht möglich gewesen. Bis zum Zeitpunkt der Begutachtung habe deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 32 Ziff. 2).

4.6    

4.6.1    Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, erstattete am 15. November 2022 (Urk. 10/165/1-198) im Auftrag der Beschwerdegegnerin das psychiatrische Teilgutachten. Die psychiatrischen Untersuchungen fanden am 14. Juni und am 28. Juli 2022 statt (S. 1). Am 15. Juli 2022 erfolgte zudem eine neuropsychologische Untersuchung durch Dr. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (vgl. Teilgutachten Neuropsychologie vom 15. November 2022, Urk. 10/165/221-238), sowie eine testpsychologische Untersuchung vom 9. August 2022 durch lic. phil. L.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP (psychiatrisches Teilgutachten S. 125 ff.).

    Dr. J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie neben der somatischen Behandlung im Zentrum M.___ in Behandlung sei. Sie habe zuletzt von April 2019 bis März 2020 mit einem Arbeitspensum von 75 % in der Boutique Z.___ AG gearbeitet. Der Grund für die Aufgabe der Tätigkeit am 18. Dezember 2019 seien Beschwerden im Bereich der lumbalen und zervikalen Wirbelsäule gewesen (S. 91 f. Ziff. 3.1). Im Jahr 2011 hätten massive Probleme in der Ehe begonnen. Ihr Mann sei verbal aggressiv gewesen, habe sie geschlagen und einmal vergewaltigt. 2013 sei die Trennung erfolgt
(S. 97 unten). Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung über die Schulter und den Ober- und Unterarm berichtet. Nach der Verletzung (von 1998) habe sie ein Taubheitsgefühl an der Innenfläche der Hand gehabt. Sie spüre jetzt auch ein Taubheitsgefühl an drei Fingern dorsal. Sie verspüre die Schmerzen 24 Stunden pro Tag an 30 Tagen im Monat. Diese würden auf der VAS-Schmerzskala eine Intensität von 6/10 erreichen. Bei Belastung bestehe eine Intensität von 10/10 (S. 100 Ziff. 3.2.2 unten). Die Beschwerdeführerin habe weiter über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung berichtet (S. 101 oben). Darüber hinaus habe sie sehr oft Kopfschmerzen. Sie glaube, dass dies vom Nacken herkomme (S. 101 Mitte).

    Trotz der Einnahme von Medikamenten bestünden weiterhin Schlafstörungen. Nachts wache sie mindestens zwei- bis dreimal auf (S. 103 oben). Durchgehend bestehe ein Erschöpfungszustand, welcher auch während der Behandlung in der Klinik bestanden habe. Freude empfinde sie nur, wenn sie ihre Enkelin sehe
(S. 103 Mitte). Die Beschwerdeführerin schätze sich momentan als zu 100 % arbeitsunfähig ein (S. 117 Ziff. 3.2.16).

4.6.2    Sie habe das Gespräch über die gesamte Untersuchung aufmerksam verfolgt. Die Konzentrationsspanne sei fokussiert geblieben und habe aufrechterhalten werden können. Die Stimmung sei phasenweise gedrückt gewesen, ohne durchgehende Depressivität. Die Beschwerdeführerin habe während der Exploration insgesamt nicht schmerzgequält gewirkt. Ein Positionswechsel sei nicht beobachtet worden und das Gangbild habe keine Auffälligkeiten aufgewiesen (S. 118 oben). Inhaltlich sei sie auf die diffusen somatoformen Beschwerden eingeengt gewesen. Krankheitswertige inhaltliche Denkstörungen seien nicht festgestellt worden
(S. 119 oben). Hinweise für Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschungen hätten nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in der Zeit in der Klinik einen riesigen Kater gesehen habe. Die geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen könnten nicht objektiviert werden und lägen im rein Subjektiven (S. 119 unten). Der Antrieb und die Psychomotorik seien unauffällig gewesen. Klinisch fänden sich Hinweise auf ängstlich-vermeidende (= selbstunsichere) Persönlichkeitszüge (S. 120 oben).

    Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinwiese auf nicht im geklagten Umfang vorhandene funktionelle Beeinträchtigungen ergeben. Es bestünden Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation. Weiter bestünden Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage sowie zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. Weiter lägen Diskrepanzen vor zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests sowie zwischen den angegebenen zeitnah zur Untersuchung eingenommenen Medikamenten und dem Nachweis im Blutserum. Zusammenfassend stehe die Präsentation einer erheblichen Behinderung nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund. Dieser sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild, weshalb von Aggravation auszugehen sei (S. 135). Es bestünden erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen. Darüber hinaus belege die im Rahmen der neuropsychologischen sowie der psychiatrischen Untersuchung durchgeführte Beschwerdevalidierung Hinweise auf eine ausgeprägte Aggravation. Das Ausmass der geklagten Beschwerden sei daher mit Vorbehalt zu berücksichtigen (S. 145 unten).

4.6.3    Die depressive Episode sei gegenwärtig nahezu vollständig remittiert. Diese begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wie sie die behandelnden Ärzte durchgehend attestiert hätten, erscheine auch im Falle einer mittelgradigen depressiven Episode aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar (S. 146 unten).

    Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 147 f. Ziff. 6.3.1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode nahezu in Remission (ICD-10 F33.0)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicheren) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1; S. 148 Ziff. 6.3.2). Auffassungs-, Gedächtnis- Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen seien nicht festgestellt worden. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört gewesen. Von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wahrnehmungsstörungen lägen in rein Subjektiven und liessen sich im psychiatrischen Fachgebiet nicht objektivieren (S. 175 f.). Die Beschwerdeführerin habe im SRSI-Test auffällige Testwerte mit 39 bejahten genuinen Beschwerden und 21 bejahten Pseudobeschwerden erzielt. Weiter hätten sich Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung ergeben. Bei 15 bejahten Pseudobeschwerden sei von einem praktisch sicheren Nachweis einer ungültigen Beschwerdeschilderung auszugehen. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich der Flexibilität und Umstellungs-fähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie der Durchhaltefähigkeit. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungs- und die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten seien leichtgradig beeinträchtigt (S. 176 f.).

    Mit Verweis auf die in den wiederholten somatischen Abklärungen in der Vergangenheit und im Rahmen der aktuellen rheumatologischen Untersuchung erhobenen Befunde sei kein sicheres organisches Korrelat für die Schmerzen gefunden worden, welches sowohl das Ausmass als auch das Anhalten der Schmerzen hinreichend erklären könne (S. 178 Mitte). Bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren handle es sich um eine leichtere Form der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Im Fall der Beschwerdeführerin bestünden neben einer Persönlichkeitsakzentuierung erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren wie die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, keine berufliche Ausbildung, das Alter, Probleme in der Ehe etc. (S. 179 unten). Der Schweregrad der Schmerzstörung werde als allenfalls mittelschwer beurteilt (S. 180 Mitte).

    Die Behandlung bei einer Psychotherapeutin finde alle sieben Tage statt. Zwei- bis dreimal in der Woche erfolge eine Spitex. Vom Scheitern der ambulanten und stationären Behandlung oder gar einer Chronizität der depressiven Episode könne gegenwärtig in keiner Weise gesprochen werden (S. 188 unten). Neben einer Depression liege zusätzlich eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Schmerzverarbeitungsstörung vor (S. 189 unten).

    Als positive Ressourcen seien eine stabile Partnerschaft, familiäre Kontakte sowie eine gute therapeutische Bindung zu nennen. Als negative Ressourcen seien das Nichterreichen beruflicher Ziele (keine berufliche Ausbildung), kein zielgerichtetes Verhalten und Handeln, kein Ehrgeiz, keine Ausdauer und keine Bereitschaft zur Veränderung hervorzuheben. Die Motivation zur Leistung und Veränderung werde als niedrig beurteilt (S. 191 oben).

4.6.4    Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Modeberaterin in einer Boutique zu 40 % arbeitsfähig (S. 192 Ziff. 8.1 unten). Gemäss den Angaben in der Versicherungsakten sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 18. Dezember 2019 überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Die depressive Episode sei nahezu vollständig remittiert und der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig (S. 192 f. Ziff. 8.1). Die Merkmale einer optimal angepassten Tätigkeit umfassten sämtliche Tätigkeiten ohne Aufgaben mit intensivem Kundenkontakt. Zudem solle die Möglichkeit bestehen, sich zurückzuziehen. Weiter seien Tätigkeiten zu vermeiden, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität voraussetzten. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in Bezug auf ein volles Arbeitspensum und bei vollem Rendement zu 60 % arbeitsfähig. Überwiegend wahrscheinlich sei für eine angepasste Tätigkeit vom 18. Dezember 2019 bis zur aktuellen Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen (S. 193 f. Ziff. 8.2).

4.7    Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 15. November 2022 (Urk. 10/165/199-216) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 205 Ziff. 4.3.1):

- zervikoradikuläres Schmerz- und Reizsyndrom der Wurzel C6 links

- chronische Lumbalgien bei aktivierter Osteochondrose L5/S1 und L4/5 Modic 1

- leichte neuropsychologische Störung mit/bei

- leichten Einbussen bei der Aufmerksamkeit

- leichten Einbussen bei der kognitiven Flexibilität

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode nahezu in Remission (ICD-10 F33.0)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 205 Ziff. 4.3.2):

- leichte Einbussen bei der semantisch-kategoriellen Wortflüssigkeit

- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermeidenden (= selbstunsichereren) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei das rheumatologische Fachgebiet führend. Die Arbeitsunfähigkeiten addierten sich nicht (S. 207 Ziff. 4.5). Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 208 unten), die überwiegend wahrscheinlich seit dem 18. Dezember 2019 gelte. Die depressive Episode sei nahezu vollständig remittiert. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert (S. 209 Ziff. 4.6).

    Optimal angepasst sei eine Tätigkeit mit frei wählbarer Wechselbelastung und ohne Heben mit dem linken Arm, ohne Überkopfarbeiten mit dem linken Arm oder anhaltende Tätigkeiten in der Horizontale mit dem linken Arm. Aus psychiatrischer Sicht seien sämtliche Tätigkeiten möglich ohne Aufgaben mit hohem Kundenkontakt. Weiter solle die Möglichkeit bestehen, sich zurückzuziehen. Nicht möglich seien Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration, Daueraufmerksamkeit sowie Kreativität voraussetzten (S. 209 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 210 f.). Für eine angepasste Tätigkeit sei seit dem 18. Dezember 2019 bis zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Ab dem Zeitpunkt der Untersuchung sei die attestierte Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 211 Ziff. 4.7).

4.8    Dr. med. N.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 9. Dezember 2022 (Urk. 10/174 S. 9 ff.) Stellung zu den Gutachten von Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___. Gemäss den Gutachten bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Modeberaterin seit dem 18. Dezember 2019 und aktuell und auf bis Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 18. Dezember 2019 bis zum 28. Juli 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 29. Juli 2022 bestehe aktuell und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(S. 10 oben). Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Auf die Teilgut-achten könne abgestellt werden (S. 10 unten).

5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.2

5.2.1    Die Gutachter Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikoradikuläres Schmerz- und Reizsyndrom der Wurzel C6 links, chronische Lumbalgien bei aktivierter Osteochondrose L5/S1 und L4/5 Modic 1, eine leichte neuropsychologische Störung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode nahezu in Remission. Die Gutachter nannten sodann als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leichte Einbussen bei der semantisch-kategoriellen Wortflüssigkeit und Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen. Die Gutachter kamen gesamthaft zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die vor der Neuanmeldung im März 2020 ausgeübte Tätigkeit als Modeberaterin seit dem 18. Dezember 2019 nicht mehr zumutbar ist. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestand vom 18. Dezember 2019 bis zum
28. Juli 2022 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung ist aus interdisziplinärer Sicht für eine angepasste Tätigkeit und gestützt auf die von rheumatologischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (vorstehend E. 4.7).

    Die Ärzte des B.___ attestierten aus psychiatrischer Sicht abweichend zur Einschätzung durch Dr. J.___ seit Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.3).

5.2.2    Die Teilgutachten von Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ beruhen auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen und einer neuropsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sie erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Eine zusätzliche neurologische Untersuchung war nicht erforderlich, nachdem sich Dr. I.___ grundsätzlich auch zu allfälligen Sensibilitätsstörungen an den Fingern der linken Hand und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern konnte. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und ihre Einschätzung erfolgte in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten. Die Teilgutachten vermögen schliesslich auch hinsichtlich der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Sie erfüllen daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Gutachten (vorstehend E. 5.1), weshalb darauf abgestellt werden kann.

5.2.3    Nachfolgend sind die Standardindikatoren (E. 1.3) zu prüfen.

    Dr. J.___ nannte als psychiatrische Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, nahezu in Remission. Von neuropsychologischer Sicht wurden zudem eine leichte neuropsychologische Störung und leichte Einbussen bei der semantisch-kategoriellen Wortflüssigkeit diagnostiziert (Urk. 10/165 S. 130). Gemäss der Einschätzung durch Dr. J.___ wirkt sich die depressive Störung nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Den Schweregrad der Schmerzstörung bewertete er als allenfalls mittelschwer. Der Gutachter verneinte sodann krankheitswertige inhaltliche Denkstörungen sowie Auffassungs-, Gedächtnis- Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP wurden mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation im Bereich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie der Durchhaltefähigkeit festgestellt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungs-, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten waren leichtgradig beeinträchtigt (vorstehend E. 4.6.2-4.6.3 und 4.7). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich damit als höchstens mittelgradig ausgeprägt.

    Die Beschwerdeführerin begab sich nach der erneuten Erkrankung wiederum in psychotherapeutische Behandlung. Dr. J.___ stellte dazu fest, dass noch nicht vom Scheitern der bisherigen psychiatrischen Behandlung gesprochen werden könne (E. 4.6.3). Eine eigentliche Behandlungsresistenz liegt somit nicht vor. Bezüglich der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin stellte der Gutachter ängstlich-vermeidende beziehungsweise selbstunsichere Persönlichkeitszüge fest. Neben belastenden Faktoren wie der fehlenden beruflichen Ausbildung und dem Fehlen von Ehrgeiz und Ausdauer als weitere Persönlichkeitsmerkmale gab der Gutachter Ressourcen wie eine stabile Partnerschaft und familiäre Kontakte an (E. 4.6.3). Der Umstand, dass im Austrittsbericht der Ärzte der Klinik C.___ vom 18. Juli 2022 unter anderem von Paarkonflikten die Rede ist (Urk. 10/158 S. 5 Ziff. 5 oben), führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 7 oben). Dies, nachdem sie gegenüber Dr. J.___ vor allem die Paarbeziehung zum Exmann als belastend beschrieben hatte (vgl. E. 4.6.1). Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» erweist sich gesamthaft als höchstens mittelgradig eingeschränkt.

    Bei der Kategorie «Konsistenz» ist auf die von Dr. J.___ festgestellten Diskrepanzen hinzuweisen, namentlich zwischen den geklagten massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und jenen in den Akten sowie zwischen der subjektiven Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau (E. 4.6.2). Der psychiatrische Gutachter attestierte trotz der festgestellten Diskrepanzen und Hinweise auf eine Aggravation für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Nach Prüfung der Standardindikatoren ist aus psychiatrischer Sicht seit der Begutachtung für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen.

    Wie Dr. J.___ darlegte, kann der abweichenden Einschätzung durch die Fachleute des B.___ nicht gefolgt werden. So erscheint eine konstant attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch im Hinblick auf die von den Ärzten des B.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode als nicht nachvollziehbar
(E. 4.6.3). Nachfolgend ist daher der Einschätzung durch die Gutachter Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ zu folgen.

5.2.4    Dr. J.___ und Dr. I.___ stellten gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab dem 18. Dezember 2019 für die angestammte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab. Ab dem 29. Juli 2022 gingen sie für eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und aus psychiatrischer Sicht von 60 % aus (E. 4.5.3, 4.6.4 und 4.7). Nachdem sich die Gutachter retrospektiv nicht kraft eigener Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsfähigkeit äussern konnten, schlossen sie sich für den Zeitraum vom 18. Dezember 2019 bis zum 28. Juli 2022 der Einschätzung der behandelnden Ärzte an. Spätestens ab dem 29. Juli 2022 ist jedoch gestützt auf die Gutachten im Sinne einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes von der attestierten Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen. Nachdem die Beschwerdeführerin nach der stationären Behandlung in der Klinik C.___ grundsätzlich in einem gebesserten Gesundheitszustand aus der Klinik austrat, spricht der Umstand der stationären Behandlung bis im Juli 2022 nicht per se gegen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Der psychiatrische Gutachter konnte zum Zeitpunkt der Begutachtung anders als die Ärzte der Klinik C.___ nur mehr eine leichte depressive Episode, nahezu in Remission feststellen. Er kam daher zur Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat (E. 4.6.4). Für eine Verbesserung sprechen ausserdem die von Dr. J.___ festgestellten Diskrepanzen und Hinweise auf eine Aggravation, wobei aufgrund der Aggravation auch eine strengere Beurteilung im Sinne einer höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit hätte erfolgen können. Zur Kritik der Beschwerdeführerin an den durchgeführten Tests zur Beschwerdevalidierung (Urk. 1 S. 7 oben) ist zu sagen, dass sich Dr. J.___ in seiner Beurteilung nicht einzig darauf, sondern wesentlich auf die in der Begutachtung festgestellten Diskrepanzen im Verhalten der Beschwerdeführerin abstützte.

5.3    Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. Dezember 2019 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 29. Juli 2022 ist eine Verbesserung ausgewiesen und es bestand in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.


6.    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit der in Rechtskraft erwachsenen rentenverneinenden Verfügung vom 28. Oktober 2011 (E. 1.1) somit ausgewiesenermassen wesentlich verändert, was ein Vergleich der beiden verwertbaren Gutachten (E. 3.3-3.5, Urk. 10/67 S. 11 f. und E. 4.5 – 4.7, E. 5) zeigt. Es liegt entsprechend ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. E. 1.4). Unbestritten und korrekt ist die Zusprache der ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2020 (E. 2.3). Ausgewiesen ist weiter die dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 29. Juli 2022 (E. 5.3), was in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu einer Neuberechnung des Leistungsanspruchs nach dreimonatiger Dauer der Verbesserung, ab 1. November 2022 – nicht wie von der Beschwerdegegnerin verfügt ab 1. Oktober 2022 –, führt.


7.    Nachfolgend ist auf die Statusfrage und die Einschränkung im Haushalt ab 1. November 2022 einzugehen.

7.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

7.2    Die Beschwerdegegnerin führte am 1. Februar 2023 eine Abklärung vor Ort zur Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 10/172 S. 1 oben). Die Abklärungsperson gab im Bericht vom 6. Februar 2023 (Urk. 10/172) an, im Abklärungsbericht vom 25. Januar 2010 sei die Qualifikation mit einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt festgelegt worden. Zudem sei eine Einschränkung im Haushalt von 16 % ermittelt worden (S. 1 unten).

    Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode nahezu in Remission (ICD-10 F33.0), ein zervikoradikuläres Schmerz- und Reizsyndrom der Wurzel C6 links und chronische Lumbalgien bei aktivierter Osteochondrose L5/S1 und L4/5 Modic 1. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermeidenden (= selbstunsicherer) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1; S. 2 Ziff. 1 oben).

    Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr seit rund drei Jahren schlechter gehe. Einerseits von der Psyche her. Sie habe immer wieder depressive Phasen mit Antriebsreduktion, Lustlosigkeit und Motivationsproblemen. Andererseits habe sie Körperschmerzen. Die linke Schulter mache Probleme, so dass sie schlecht schlafen könne. Durchschlafen sei nicht mehr möglich, was sich auch auf den Alltag auswirke. Weiter habe sie Rückenschmerzen, die ins linke Bein ausstrahlten. Die beiden Kinder müssten der Beschwerdeführerin wöchentlich bei den Arbeiten im Haushalt helfen, da sie dies kräftemässig nicht mehr «stemmen könne» (S. 2 Ziff. 1 unten).

    Die Beschwerdeführerin sei vom April 2019 bis am 2. März 2020 als Modeberaterin bei der Z.___ AG angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie ein Arbeitspensum von 75 % ausgeübt (S. 4 Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie vor der Geburt der Kinder vollzeitlich bei der N.___ im Verkauf gearbeitet habe. Danach habe sie zirka ein Jahr im Büro gearbeitet. Nach der Geburt ihrer Töchter sei es zum Unterbruch im Erwerb gekommen. Der Ehemann habe gewünscht, dass sie zu Hause den Haushalt erledige und nach den Kindern schaue. Seit dem Unfall an der linken Hand beziehe sie eine Rente der Suva im Umfang von 25 %. Als die Kinder grösser geworden seien, habe sie mit einem Pensum von 50 % mit einer Arbeit begonnen. Nach der Scheidung habe sie per April 2019 mit einem Pensum von 75 % als Verkäuferin in der Modebrache gearbeitet. Eigentlich hätte sie vollzeitlich arbeiten wollen. Nach einer Rückfrage sei aber besprochen worden, dass sie wohl die Rente des Unfallversicherers verloren hätte, wenn sie vollzeitlich angestellt worden wäre. Man habe sich daher auf ein Pensum von 75 % geeinigt. Später sei sie krankheitsbedingt ausgefallen. Die Arbeit mit dem Heben und Tragen der Kartons sei ihr zu schwer geworden. Nach dem Auslaufen der Leistungen des Krankentaggeldversicherers beziehe sie seit mehr als einem Jahr Leistungen der Sozialhilfe (S. 4 Ziff. 3.3).

    Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass im Gesundheitsfall vollzeitlich arbeiten würde. Auf die Frage, warum sie im Verkauf einen Vertrag mit einem Pensum von 75 % angenommen habe, habe sie angegeben, dass sie die Rente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht habe verlieren wollen. Sie habe daher von der Rente und einem Lohn auf der Basis von 75 % gelebt (S. 4 Ziff. 3.4).

    Die Abklärungsperson legte die Qualifikation mit einem Anteil von 75 % im Erwerbsbereich und 25 % im Haushalt fest. Sie gab dazu an, die Beschwerdeführerin habe bis zur Erkrankung im Verkauf gearbeitet. Ihre Angaben, dass sie heute vollzeitlich arbeiten würde, liessen sich nicht schlüssig nachvollziehen. Sie habe bei der letzten Anstellung bewusst ein Pensum von 75 % gewählt, um die UVG-Rente von 25 % nicht zu verlieren. Die Kinder seien erwachsen und hätten einen eigenen Haushalt. Betreuungsaufgaben seien keine zu leisten. Die Beschwerdeführerin würde überwiegend wahrscheinlich weiterhin mit einem Pensum von 75 % arbeiten und zusammen mit der UVG-Rente ein genügendes Einkommen erzielen, um ihr Leben selbständig zu führen (S. 5 Ziff. 3.5 und 3.5.1).

    Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich «Ernährung» eine Behinderung von 2.9 %, für den Bereich «Wohnungs- und Hauspflege und Haustierhaltung» eine Behinderung von 4.8 % und für den Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» eine Behinderung von 2 % (S. 6 ff. Ziff. 6.1-6.5). Die Berechnung ergab eine Einschränkung im Haushalt von total 9.7 % (S. 9 Ziff. 6.6). Gewichtet ermittelte die Abklärungsperson einen Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 2.43 % (S. 9 Ziff. 7). Eine Hilflosigkeit sei nicht ausgewiesen (S. 9 Ziff. 9).

7.3    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2024) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

7.4    Die Abklärung vor Ort wurde soweit ersichtlich von einer qualifizierten Person durchgeführt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen hatte. Der Abklärungsbericht erweist sich sodann als plausibel begründet und hinreichend detailliert bezüglich der festgestellten Einschränkungen im Haushalt. Abweichende Einschätzungen zu den Angaben der Beschwerdeführerin wurde im Bericht aufgezeigt. Er erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichtes (vgl. E. 7.2).

    Wie im Abklärungsbericht dargelegt, hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Verkäuferin beziehungsweise Modeberaterin gearbeitet und dabei ein Erwerbspensum von 75 % ausgeübt. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, es sei nicht von einer willentlichen Entscheidung auszugehen. Bei dem ausgeübten Pensum handle es sich bereits um ein invaliditätsbedingt angepasstes Arbeitspensum (Urk. 1 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Abklärung vor Ort jedoch explizit an, dass sie sich nach Absprache mit der früheren Arbeitgeberin bewusst für ein Arbeitspensum von 75 % entscheiden hat, da sie die Rente der Suva im Umfang von 25 % nicht verlieren wollte (E 7.2). Es gaben bei der Pensumswahl somit nicht Überlegungen betreffend eine allfällige gesundheitsbedingte Einschränkung der Möglichkeiten den Ausschlag, sondern der Anreiz des Erhalts der Rente der Unfallversicherung. Die Beschwerdeführerin hat sich diese Aussagen der ersten Stunde entgegenhalten zu lassen.

    Für die getroffene Qualifikation spricht ausserdem, dass ein Taubheitsgefühle an den Fingern der linken Hand nach dem Unfall vom 1998 anlässlich der aktuellen rheumatologischen Begutachtung durch Dr. I.___ nicht mehr im Vordergrund stand und die Gutachterin solche Beschwerden auch nicht bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gutachterin aus medizinischer Sicht zu den Auswirkungen einer Sensibilitätsstörung an den Fingern äussern konnte (vgl. Urk. 1
S. 6 oben). Bereits Dr. G.___ gab in der Stellungnahme vom 17. Juni 2011 an, dass eine allfällige Einschränkung aufgrund einer Sensibilitätsstörung der Finger der linken Hand in seine Beurteilung eingeflossen war und die von ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit auch allfällige Beschwerden an den Fingern berücksichtigte (vorstehend E. 3.5). Dies gilt auch für die Untersuchung durch Dr. I.___.

    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 6. Februar 2023 ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre. Nachfolgend ist daher von einem Anteil im Erwerbsbereich von 75 % und einem Anteil im Haushalt von 25 % auszugehen. Weiter ist von einer Einschränkung im Haushalt von 9.7 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad (E. 1.7) von 2.43 % auszugehen.


8.

8.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

8.2.1    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

8.2.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 8.2.3) zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).

8.2.3    Bei den bisherigen Grundsätzen für eine Kürzung des Tabellenlohns soll neben dem Beschäftigungsgrad der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeits-fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch-schnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.3.1 und 9C_42/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

8.3    Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung für den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung, dem 29. Juli 2022 (Urk. 2 S. 5 f.), ein Valideneinkommen von Fr. 58'001.40 und ein Invalideneinkommen von Fr. 24'361.30 aus, wobei sie für die Bestimmung des Invalideneinkommens einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vornahm (Urk. 2 S. 7 oben).

    Das Valideneinkommen ist anhand der statistischen Daten der LSE zu ermitteln. Als angestammt hat eine Tätigkeit im Detailhandel im Verkauf zu gelten. Die Beschwerdegegnerin stellte auf das im Jahr 2020 im Detailhandel ausgehend von Kompetenzniveau zwei von Frauen erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 4'702.-- pro Monat ab (LSE 2020 TA1_tirage_skill_level Ziff. 47). Bei einer Nominallohnentwicklung im Detailhandel von -0.3 % im Jahr 2021 und 0.9 % im Jahr 2022 (Nominallohnindex, 2011-2023, Tabelle T1.10) resultiert angepasst an eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden ein Einkommen von Fr. 59'173.-- (Fr. 4'702 x 12 : 40 x 41.7 x 0.997 x 1.009). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 59’173.-- zu veranschlagen.

    Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin neu mit einem Pensum von 50 % möglich. Nach LSE 2020 ist von einem Lohn für Hilfsarbeiten (Kompetenzniveau eins) von Frauen von total Fr. 4'276.-- pro Monat auszugehen. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % und nach einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (E. 8.2.2) ergibt sich angepasst an die Nominallohnentwicklung ein Einkommen von Fr. 24'216.-- (Fr. 4'276.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.5 x 0.9 x 0.997 x 1.009). Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn (E. 8.2.3) drängt sich angesichts des Belastungsprofils in angepasster Tätigkeit (E. 4.7) und der weiteren Faktoren nicht auf. Nachfolgend ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 24'216.-- auszugehen. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 34'957.-- ergibt sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 59 % und gewichtet (E. 1.7) ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 44.3 % (59 % x 0.75).


9.    Im Abklärungsbericht vom 6. Februar 2022 wurden eine Einschränkung im Haushalt von 9.7 % und gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 2.43 % (E. 7.4) ermittelt. Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von gesamthaft 46.73 % (44.3 % + 2.43 %) beziehungsweise von rund 47 %.

    Ab 1. November 2022 bis 31. Dezember 2023 besteht daher bei einem Invaliditätsgrad von rund 47 % Anspruch auf 42.5 % (E. 1.6) einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 4 IVG).


10.    Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung) sieht für den Abzug vom Invalideneinkommen vor, dass vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Besteht der Rentenanspruch über den 31. Dezember 2023 hinaus, so sind übergangsrechtlich ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 anwendbar. Die Erhöhung der Rente erfolgt per 1. Januar 2024 (IV-Rundschreiben Nr. 432 S. 1 Ziff. 2; vgl. auch E. 1.1). Nach dem Gesagten ist für den Rentenanspruch mit Wirkung dem 1. Januar 2024 neu ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorzunehmen.

    Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. Januar 2024. Die Beschwerdegegnerin wäre vorliegend gehalten gewesen, auch über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 zu verfügen. Die Kritik der Beschwerdeführerin an dem nicht korrekt durchgeführten Einkommensvergleich erweist sich insofern als gerechtfertigt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5).


11.    Bei gleichbleibender gesundheitlicher Situation gestaltet sich der Einkommensvergleich ab 1. Januar 2024 wie folgt:

    Beim Valideneinkommen ist auf das in E. 8.3 Ausgeführte zu verweisen und zusätzlich die Nominallohnentwicklung von 2023, 1,7 %, zu berücksichtigen. Es errechnet sich so ein Valideneinkommen von Fr. 60'179.— (Fr. 59'173 x 1,017).

    Beim Invalideneinkommen ist gegenüber dem für das Jahr 2022 ermittelten Wert (E. 8.3) zusätzlich die Nominallohnentwicklung von 2023 von 1,7 % sowie der ab 1. Januar 2024 geltende zusätzliche Abzug von 10 % (E. 10) zu berücksichtigen: Fr. 24'216 x 1,017 x 0,9, was einen Betrag von rund Fr. 22'165.— ergibt.

    Eine Gegenüberstellung von Invaliden- und Valideneinkommen ergibt eine Einbusse von Fr. 38'014.--, was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 63 % entspricht. Gewichtet entspricht dies einem Invaliditätsgrad von 47,25 %, was zusammen mit dem gewichteten Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 2,43 % (E. 7.4) einen Gesamtinvaliditätsgrad von 49,68 %, gerundet von 50 % ergibt. Ab 1. Januar 2024 hat die Beschwerdeführerin entsprechend Anspruch auf eine Invalidenrente von 50 % einer ganzen Rente (E. 1.7).


12.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. November 2022 auf eine Invalidenrente von 42.5 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 von 50 % einer ganzen Rente hat. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen.


13.

13.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und da die auf eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1) den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflussten, sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

13.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Rechtsvertreterin reichte am 27. Juni 2024 (Urk. 16) die Honorarnote (Urk. 17) ein. Der geltend gemachte Aufwand in Höhe von Fr. 2'561.80 erweist sich der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Irja Zuber, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'561.80.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Januar 2024 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. November 2022 auf eine Invalidenrente von 42.5 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 von 50 % einer ganzen Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Irja Zuber, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'561.80.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Irja Zuber

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger