Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00140


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 23. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.        

1.1    Die 1973 geborene X.___, Mutter zweier Kinder (geboren 2014 respektive 2017), ist seit einem Unfall im Jahr 1994 Paraplegikerin. Sie bezieht deswegen von der Invalidenversicherung insbesondere eine Dreiviertelsrente und eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Assistenzbeitrag von monatlich Fr. 2'393.75 respektive jährlich Fr. 26'331.25 ab Juli 2014 zu (Urk. 5/445).

    Im November 2015 ersuchte die Versicherte um Erhöhung des Assistenzbeitrags. Nach Abklärungen erhöhte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag mit Verfügung vom 17. Januar 2017 auf monatlich Fr. 2'866.05 respektive jährlich Fr. 31'526.55 ab dem 1. November 2015 (Urk. 5/520). Diese Verfügung hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.00221 vom 10. Juli 2018 auf; es wies die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurück (Urk. 5/593). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_648/2018 vom 27. September 2018 nicht ein mangels Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts (Urk. 5/599).

1.2    Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens legte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag mit vier Verfügungen vom 2. September 2020 wie folgt fest (Urk. 5/637-640):

- monatlich Fr. 3'015.10 respektive jährlich Fr. 33'166.10 ab dem 1. November 2015 («Umsetzung SVG Urteil vom 10. Juli 2018»);

- monatlich Fr. 3'144.40 (respektive jährlich Fr. 34'588.40) ab dem 1. April 2017 («Anpassung 2. Kind»);

- monatlich Fr. 3'485.60 respektive jährlich Fr. 41'827.20 ab dem 1. Juli 2017 («Anpassung Wohnsituation per 01. Juli 2017»);

- monatlich Fr. 3'819.20 respektive jährlich Fr. 45'830.40 ab dem 1. August 2018 («Anpassung Kind 4-jährig»).

    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2020.00683 vom 30. August 2021 ab (Urk. 5/688; vgl. zum Sachverhalt BGE 148 V 408).

    Das Bundesgericht hiess die gegen letzteres Urteil erhobene Beschwerde (Urk. 5/692/2-24) mit BGE 148 V 408 (Urteil 9C_538/2021 vom 6. September 2022) in dem Sinne teilweise gut, als es erwog, dass BGE 140 V 543 E. 3.2.2 dahingehend zu präzisieren sei, dass das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung (Position 4 im FAKT2) sei, weshalb der Hilfebedarf in diesem Bereich weiterer Abklärungen bedürfe (E. 4.7). Es wies die Sache hierfür und zum erneuten Entscheid über den Anspruch auf Assistenzbeitrag an die IV-Stelle zurück (Urk. 5/720/1-13; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 28. September 2022, Urk. 5/720/15-16).

1.3    Vergleichsgespräche zwischen der IV-Stelle und der Versicherten (Urk. 5/727) scheiterten, nachdem sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gegen eine vergleichsweise Anerkennung des monatlichen Höchstansatzes von 60 Stunden für die Bereiche nach Art. 39c lit. d-g der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausgesprochen hatte (Urk. 5/743/1-2). Mit IVRundschreiben Nr. 428 vom 21. Juni 2023 (einsehbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5662, zuletzt besucht am 11. Dezember 2024) teilte das BSV unter anderem mit, dass es infolge des Bundesgerichtsurteils 9C_538/2021 vom 6. September 2022 nach eingehender Analyse der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE-Erhebung) die anerkannten Minuten für die Betreuung von Kindern über sechs Jahren leicht erhöht und neue Bestimmungen in das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) aufgenommen habe, welche per 1. Juli 2023 in Kraft träten.

1.4    Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/751-755, 5/766) legte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag der Versicherten mit fünf Verfügungen vom 23. Januar 2024 wie folgt fest:

- monatlich Fr. 3'015.10 (x 11) respektive jährlich Fr. 33'166.10 ab 1. November 2015 (Urk. 5/773/1-7 = Urk. 2/1);

- monatlich Fr. 3'611.25 (x 11) respektive jährlich Fr. 39'723.80 ab 1. April 2017 (Urk. 5/774/1-7 = Urk. 2/2);

- monatlich Fr. 4'171.90 (x 12) respektive jährlich Fr. 50'062.80 ab 1. Juli 2017 (Urk. 5/775/1-7 = Urk. 2/3);

- monatlich Fr. 4'171.90 (x 12) respektive jährlich Fr. 50’062.80 ab 1. August 2018 (Urk. 5/776/1-7 = Urk. 2/4);

- monatlich Fr. 4'614.35 respektive jährlich Fr. 55'372.20 ab dem ersten Tag des zweiten Monates nach Zustellung der Verfügung vom 23. Januar 2024 (Urk. 5/777/1-7 = Urk. 2/5).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 26. Februar 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen auf Zusprechung von Assistenzbeiträgen (Urk. 1 S. 2):

    «a.    Vom 1.11.2015 bis 31.3.2017 monatlich 246 Stunden (ATL 31.94 + HA         125.2*51% + F/G 30 = 125.74 gedeckelt bei 120; + K 143.4 + A 8.2 =         151.6 gedeckelt bei 126) zuzüglich Nachtzuschlag auf Stufe 2 abzüglich         Hilflosenentschädigung, 12-mal pro Jahr.

    b.    Vom 1.4.2017 bis 30.6.2017 monatlich 246 Stunden (ATL 31.94 + HA         131.7*51% + F/G 30 = 129.14 gedeckelt bei 120; + K 145.6 + A 8.2 =         153.8 gedeckelt bei 126) zuzüglich Nachtzuschlag auf Stufe 2 abzüglich         Hilflosenentschädigung, 12-mal pro Jahr.

    c.    Vom 1.7.2017 bis 31.7.2018 monatlich 214.4 Stunden (ATL 31.94 + HA         174.6*51% + F/G 30 = 151.04 gedeckelt bei 120; + K 86.2 + A 8.2 = 94.4)     zuzüglich Nachtzuschlag auf Stufe 2 abzüglich Hilflosenentschädigung,         12-mal pro Jahr.

    d.    Vom 1.8.2018 bis 29.2.2024 monatlich 214.4 Stunden (ATL 31.94 + HA         174.6*51% + F/G 30 = 151.04 gedeckelt bei 120; + K 86.2 + A 8.2 = 94.4)     zuzüglich Nachtzuschlag auf Stufe 2 abzüglich Hilflosenentschädigung,         12-mal pro Jahr.

    e.    Vom 1.3.2024 bis auf Widerruf monatlich 206.2 Stunden (ATL 31.94 +         HA 145.2*51% + F/G 14 = 120.04 gedeckelt bei 120; + K 78*75% + A 8.2     = 86.2) zuzüglich Nachtzuschlag auf Stufe 1 abzüglich        Hilflosenentschädigung, 12-mal pro Jahr.

    Die Beschwerdegegnerin hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin CHF 1'OOO für die Vertretung in der nutzlosen Sitzung bei der SVA Zürich vom 29. November 2022 zu bezahlen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), worüber die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6). Mit Beschluss vom 13. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, zu der vom hiesigen Gericht mit selbigem Beschluss in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen mit dem damit verbundenen Risiko einer Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 2. September 2024 an ihrer Beschwerde fest (Urk. 9), worüber die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 16. September 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (Urk. 11, 12).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der IVV in Kraft getreten. Die rechtlichen Bestimmungen zum Assistenzbeitrag wurden dabei einzig in Bezug die Rechnungsstellung (Art. 39i IVV) und die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung geändert (Art. 39e Abs. 5 IVV), welche beide für die vorliegend zu beurteilenden Streitfragen nicht einschlägig sind.

1.2    

1.2.1    In BGE 148 V 408 wurden die massgeblichen Bestimmungen zum Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 1 IVG), zu den gemäss Art. 42quinquies IVG gedeckten Leistungen und der Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags (Art. 42sexies Abs. 1 IVG) dargelegt (E. 2.1). Ebenfalls in E. 2.1 von BGE 148 V 408 dargelegt wurden die gestützt auf Art. 42sexies Abs. 4 IVG erlassenen bundesrätlichen Verordnungsbestimmungen zu den Bereichen, in welchen Hilfebedarf anerkannt werden kann, und zu den minimalen und maximalen Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird (Art. 39c und Art. 39e Abs. 2 IVV).

1.2.2    Unter Verweis auf sein Urteil 9C_930/2015 vom 22. März 2016 E. 3.4.1 fasste das Bundesgericht in BGE 148 V 408 E. 2.2 das Verfahren betreffend den Anspruch auf Assistenzbeitrag vereinfacht in folgenden Teilschritten zusammen:

    «A. Die Zeit für den gesamten Hilfebedarf ist mit dem standardisierten Abklärungsinstrument "FAKT2" (nachfolgend: FAKT2) zu ermitteln (benötigte Zeit gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG, wobei u.a. Reduktionen wegen Aufenthalts in einer Institution, erwachsenen Personen im selben Haushalt u.ä. zu berücksichtigen sind).

    B. Die Zeit für den anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV ist zu ermitteln (Beachtung der Höchstansätze).

    C. Der niedrigere Betrag (A oder B) ist Ausgangsgrösse für die weiteren Schritte.

    D. Die Zeit für bereits abgegoltene Leistungen (Art. 42sexies Abs. 1 lit. a-c IVG: Hilflosenentschädigung, Beiträge für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels oder Beiträge an Grundpflege nach Art. 25a KVG) ist in Abzug zu bringen.

    E. Die verbleibende Zeit multipliziert mit dem Stundenansatz gemäss Art. 39f IVV ergibt den Assistenzbeitrag als Geldbetrag; es ist ein monatlicher und jährlicher Assistenzbeitrag festzulegen (Art. 39g IVV). Damit steht der Anspruch im Grundsatz fest.

    F. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die versicherte Person (Art. 42septies Abs. 2 IVG; Art. 39i IVV).»

1.2.3    Die Bereiche gemäss Art. 39c lit. a-g IVV werden im FAKT2 mit den Positionen 1-7 erfasst. Sie werden dort in Teilbereiche und manche von diesen in einzelne Tätigkeiten unterteilt. Die Bereiche gemäss Art. 39c lit. h und i IVV werden im FAKT2 in den Positionen 8 und 9 abgebildet und nicht weiter differenziert. Für die einzelnen Tätigkeiten resp. Positionen gemäss FAKT2 ist je nach Stufe des Hilfebedarfs (Stufe 0: kein Hilfebedarf; Stufe 4: maximaler Hilfebedarf) ein bestimmter Minutenwert hinterlegt (BGE 148 V 408 E. 3.2 unter Verweis auf Rz. 4015 des KSAB, gleichlautend in den ab 1. Januar 2015 jeweils gültigen Versionen).

1.2.4    Weiter verwies das Bundesgericht in BGE 148 V 408 E. 4.1 auf den Leitentscheid BGE 140 V 543, in welchem FAKT2 als grundsätzlich geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person beurteilt worden war, und zitierte aus BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 wie folgt:

    «Der Umstand, dass der mittels FAKT2 eruierte Hilfebedarf geringer ausfällt als der Umfang der tatsächlich geleisteten Hilfe, lässt nicht von vornherein Zweifel an der Tauglichkeit des Abklärungsinstruments aufkommen. Die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT2 beruhen auf einem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch (vgl. Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; BBl 2010 1817, 1836 Ziff. 1.1.3, 1865 Ziff. 1.3.4; BALTHASAR/MÜLLER, Evaluation des Pilotversuchs "Assistenzbudget", Soziale Sicherheit 2008 S. 50 ff.) und geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder (MARYKA LAÂMIR-BOZZINI, Der Assistenzbeitrag, Pflegerecht - Pflegewissenschaft 2012 S. 212). Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet (vgl. LAÂMIR-BOZZINI, a.a.O., S. 221). Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht. Dieses Vorgehen mittels standardisierter Abklärung der individuellen Situation entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BBl 2010 1902 zu Art. 42quinquies IVG).»

1.2.5    Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung sah das Bundesgericht in BGE 148 V 408 weder mit Blick auf eine bestimmte Behinderung oder Familiensituation als begründet (E. 4.3) noch stellte es FAKT2 unter dem Aspekt der komplementär zum Hilfebedarf zu berücksichtigenden Eigenleistungen in Frage (E. 4.4). Auch sah es keine Veranlassung, die dem FAKT2 hinterlegten Minutenwerte für der Bereich Haushaltsführung in Frage zu stellen (E. 4.6.5).

1.2.6    Indes präzierte es BGE 140 V 543 E. 3.2.2 in dem Sinne, als das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung (Position 4 im FAKT2) sei (E. 4.7).

1.3    Infolge von BGE 148 V 408 wurde das KSAB per 1. Juli 2023 nach Analyse der Ergebnisse der SAKE-Erhebung durch das BSV (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 428) im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung (4.1.6) wie folgt geändert:

-    Gemäss Rz. 4035 KSAB wird Alleinerziehenden neu ein Zuschlag von 20 % auf den gesamten Hilfebedarf gewährt wird, nachdem gemäss der bis 30. Juni 2023 in Kraft gestandenen Fassung nicht zwischen Alleinerziehenden und Paaren zu unterscheiden war.

-    Sodann änderte das BSV Rz. 4036 KSAB dahingehend, dass nunmehr der Hilfebedarf gestützt auf die Alterskategorie des Kindes zu berechnen ist (bis sechs Jahre, von sechs bis 18 Jahre). Leben weitere Kinder im gleichen Haushalt, werden gemäss der Verwaltungsweisung Zuschläge pro weiteres Kind ausgerichtet. Für das zweite Kind in der gleichen Alterskategorie beträgt der Zuschlag 40 %, sofern es kein weiteres Kind in einer anderen Alterskategorie gibt. In diesem Fall beträgt der Zuschlag lediglich 20 %. Für das dritte Kind beträgt der Zuschlag 20 %. Ab dem vierten Kind gibt es keine Zuschläge mehr. Gemäss der bis 30. Juni 2023 gültig gewesenen Fassung von Rz. 4036 KSAB war der Hilfebedarf unabhängig von der Anzahl Kinder im Haushalt zu ermitteln. Es war aber möglich, einen Hilfebedarf für ein Kleinkind (bis sechsjährig) und einen für ein älteres Kind anzuerkennen.

    Ausserdem erhöhte das BSV die anerkannten Minuten für die Betreuung von Kindern über sechs Jahren leicht (IV-Rundschreiben Nr. 428; vgl. dazu auch: Urk. 5/756/17 betreffend anerkannte Minuten/Tag im Bereich 4.2 in der Stufe 3 von 28 [Erziehungsaufgaben für Kinder ab sechs Jahren bis zur Volljährigkeit]).

    Gemäss abschliessender Bemerkung im IV-Rundschreiben Nr. 428 gelten die neuen Beträge erst ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, das heisst ab dem 1. Juli 2023. 

1.4     Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Höhe der zugesprochenen Assistenzbeiträge in den angefochtenen Verfügungen vom 23. Januar 2024 damit, dass das Bundesgericht im Urteil vom 6. September 2022 mit Ausnahme des 4. Bereichs Kinderbetreuung/Erziehungsaufgaben alle Bereiche im FAKT gestützt habe, weshalb es sich erübrige, den gesamten Hilfebedarf neu zu evaluieren. Der Forderung der Beschwerdeführerin, für die Kinderbetreuung die Stufe 4 zu anerkennen, könne nicht gefolgt werden, da es ihr möglich sei, in diesem Bereich eine Eigenleistung zu erbringen. Das Bundesgerichtsurteil werde rückwirkend entsprechend den ab 1. Juli 2023 gültigen Weisungen des BSV umgesetzt, was - zusammengefasst und näher dargelegt - zu den verfügten Ansprüchen führe (Urk. 2/1-2/4). Mit Verfügung Nr. «…» vom 23. Januar 2024 (Urk. 2/5) statuierte sie ausserdem eine revisionsweise Reduktion des Hilfebedarfs auf 119.51 Stunden, da mittlerweile beide Kinder im Bereich Erziehungsaufgaben seien, was nach Abzug der Hilflosenentschädigung zuzüglich der (höheren) Pauschale pro Nacht zu einem Maximalanspruch von jährlich Fr. 55'372.20 führe.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die bundesgerichtliche Anweisung, den Sachverhalt für die rückwirkenden Perioden mit ihr abzuklären und dies ohne jegliche Hinzunahme des FAKT2, welchem keine Beweiskraft zukomme, nicht umgesetzt, sondern die Sache in ungesetzlicher Kompetenzdelegation dem BSV zum Entscheid vorgelegt. Die vom BSV per 1. Juli 2023 geänderte Weisung (KSAB) könne nicht oder nur sehr erschwert rückwirkende Entscheidgrundlage sein (S. 22). Ausserdem macht die Beschwerdeführerin, wie schon in den Vorverfahren, Mängel am Abklärungsinstrument FAKT2 geltend, dessen Ausgestaltung sie als behinderte Mutter zweier Kinder in mannigfaltiger Hinsicht diskriminiere und dem Hilfebedarf von rollstuhlfahrenden Müttern auch im Verhältnis zur SAKE nicht gerecht werde (Urk. 1 S. 22 ff.). Sodann seien FAKT2 weiterhin falsche Minutenwerte hinterlegt (S. 41 ff.), machten auch die neuen Minutenwerte keinen Unterschied zwischen Müttern und Vätern (S. 43 ff.) und ermittle FAKT2 den gesamten Hilfebedarf in den Bereichen (Art. 39c IVV lit.) d-g falsch (S. 50 ff.), wobei die Deckelung des Bereichs d-g im FAKT2 auf 60 Stunden im Teilschritt B eine diskriminierende Regelung von Eltern darstelle (S. 56 f.). Auch müsse die Stufe 4 realitätsnäher umschrieben werden (S. 52 ff.). Zudem fehle es dem FAKT2 an Öffentlichkeit und Transparenz (S. 26 f.). Sodann diskriminiere die elffache Auszahlung des Assistenzbeitrags gemäss Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV Eltern von Kleinkindern (S. 40 f.).


3.    

3.1     Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die rechtliche Beurteilung, mit der eine Rückweisung begründet wurde, ist für das weitere Verfahren massgebend, d.h. für die Vorinstanz, die Parteien und auch das allenfalls erneut mit der Sache befasste Bundesgericht verbindlich. Abgesehen von zulässigen Noven ist der neuen Entscheidung der bisherige Sachverhalt zugrunde zu legen; rechtliche Gesichtspunkte, die ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden, haben ausser Betracht zu bleiben; definitiv entschiedene Punkte sind nicht in Frage zu stellen. Die Tragweite des Rückweisungsentscheids ergibt sich mithin aus seiner Begründung, die in Verbindung mit den Rechtsschriften, die ihm zugrunde lagen, den Rahmen für die Neubeurteilung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_638/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2    Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2021 (Urk. 5/692/2-24) gegen das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00683 vom 30. August 2021 nur insoweit teilweise gut, als es die Eignung von FAKT2 für die Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung (Position 4 im FAKT2) verneinte. Nur in diesem Punkt sprach es den mittels FAKT2 erstellten Abklärungsberichten, die den vier Verfügungen vom 2. September 2020 (Urk. 5/637-640) zugrunde lagen, die Beweiskraft ab. Die Bestätigung respektive Feststellung des Hilfebedarfs mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. August 2021 wurde denn auch nur insoweit als bundesrechtswidrig und die Beschwerde lediglich als insoweit begründet erachtet, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2020 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen einzig hinsichtlich des Hilfebedarfs im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung führte; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 5/720 E. 4.7 und Dispositiv Ziffer 1).

3.3    Folglich sind die angefochtenen Verfügungen vom 23. Januar 2024, soweit sie die Umsetzung des bundesgerichtlichen Urteils betreffen, einzig im Hinblick auf die Festsetzung des Hilfebedarfs im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung zu überprüfen und es sind nach dem unter E. 3.2 Dargelegten neue rechtliche Vorbringen bezüglich bereits entschiedener oder im bundesgerichtlichen Verfahren gar nicht thematisierter Punkte unzulässig.

    Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde in diesem Verfahren wiederum grundsätzliche Mängel am Abklärungsinstrument FAKT2 geltend machen lässt, dessen Ausgestaltung sie als rollstuhlfahrende Mutter zweier Kinder in mannigfaltiger Hinsicht diskriminiere (E. 2.2), ist sie auf E. 4.3 in BGE 148 V 408 zu verweisen, wonach sich einzig aufgrund einer bestimmten Behinderung und Familiensituation (hier: Paraplegikerin mit Kindern) keine Abweichung von der Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 543 begründen lasse und grundsätzlich auch in ihrer Situation an einer standardisierten Abklärung festzuhalten sei. Dabei seien notgedrungen (einheitliche) vereinfachte Annahmen und Pauschalisierungen in Kauf zu nehmen. Sodann bekräftigte das Bundesgericht in E. 4.4, dass die Fähigkeit zu Eigenleistungen komplementär zum Hilfebedarf und entsprechend Rz 4009 ff. KSAB zu berücksichtigen sei (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu: Urk. 1 S. 51 ff.). Weiter bestätigte es die vom hiesigen Gericht festgestellten Eigenleistungen im jeweiligen Umfang, auch diejenigen während der Nacht, ohne einen «Nachtzuschlag» für Eltern von Kleinkindern in Betracht zu ziehen (vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Stufeneinteilung betreffend Nachtpauschale: Urk. 1 S. 59 f.).

    Sodann wurden die Höchstansätze gemäss Art. 39e IVV im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt und entsprechend nicht thematisiert (BGE 148 V 408 E. 3.3), weshalb die nunmehrige Kritik an der Deckelung des Bereichs d-g auf 60 Stunden als diskriminierend (2.2) nicht zu hören ist. Auch sah das Bundesgericht keine Veranlassung, die SAKE-Tabellenwerte, welche die Beschwerdeführerin für ihre individuelle Situation geltend machte, zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs in den interessierenden Bereichen heranzuziehen, sondern bediente sich derselben lediglich zu Plausibilisierungszwecken (E. 4.6.5). Weiter stellte es die angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2020 in Bezug auf den gestützt auf FAKT2 festgestellten Hilfebedarf in den Bereichen gemäss Art. 39c lit. a-c sowie lit. h und lit. i IVV nicht in Frage. Die nunmehr kritisierte Auszahlungsmodalität gemäss Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV (elffache Auszahlung) (E.2.2) wurde von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht thematisiert (Urk. 5/692) und eine Differenzierung der FAKT2 hinterlegten Minutenwerte nach Geschlechtern wurde auch nicht geltend gemacht (vgl. BGE 148 V 408 E. 4.6.4), weshalb auch diese Gesichtspunkte ausser Acht zu lassen sind (E. 3.1).

    Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Kinderbetreuung im FAKT2 mit einer Altersbegrenzung von 18 Jahren endet (Urk. 1 S. 49), wurde auch dies im bundesgerichtlichen Verfahren nicht thematisiert und ist zudem nicht ersichtlich, worin das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin, deren Kinder in den Jahren 2014 und 2017 geboren wurden, an einer Überprüfung dieser Alterslimite liegt.


4.

4.1    In Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides überprüfte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag ab 1. November 2015 folglich zu Recht einzig im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung. Dabei wendete sie die ab 1. Juli 2023 gültigen KSAB-Weisungen (Rz. 4035 und Rz. 4036, E. 1.3) rückwirkend an (vgl. Urk. 2/1 S. 2 oben, Urk. 5/750/3-5), dies nachdem vorgängige Vergleichsgespräche (Urk. 5/727) nach Vorlage an das BSV (Urk. 5/731, 5/743) gescheitert waren (Urk. 5/744).

    Soweit die Beschwerdeführerin die Vorlage an das BSV als ungesetzliche Kompetenzdelegation erachtet (E. 2.2), verkennt sie, dass die Aufsicht des BSV gemäss Art. 64a lit. b IVG die Befugnis umfasst, den IV-Stellen als Durchführungsorgan die Art der Erledigung eines bestimmten Versicherungsfalles verbindlich vorzuschreiben (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 64-64a).

    Sodann trifft es zwar zu, dass die Weisungsänderungen erst per 1. Juli 2023 Gültigkeit beanspruchen. Indes steht dies einer rückwirkenden Anwendung nicht per se entgegen. Soweit die Änderungen eine überzeugende Konkretisierung der im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid definierten rechtlichen Vorgaben darstellen (E. 1.4), kann sich ein Abstellen auf diese rechtfertigen, was es im Folgenden zu prüfen gilt.

4.2    Der Rückweisung in BGE 148 V 408 zu weiteren Abklärungen hinsichtlich des Hilfebedarfs im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung lagen folgende Erwägungen zugrunde (E. 4.6.5 und E. 4.7):

    «Für den Bereich Haushaltsführung wird der regelmässig anfallende Hilfebedarf im FAKT2 in der Position 2 detailliert und gesondert nach Teilbereichen und Tätigkeiten erhoben. Die hinterlegten Minutenwerte für den durchschnittlichen Aufwand sind in der aktenkundigen, aber nicht offiziell publizierten Tabelle "FAKT: Minutenwerte der Stufen" ersichtlich. Für bestimmte Tätigkeiten wird für das erste Kind ein Zuschlag von 25 % und für jedes weitere Kind ein solcher von 12,5 % gewährt (vgl. vorangehende E. 4.3; Rz. 4030 KSAB). Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Minutenwerte nicht auf dem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch beruhen sollen (vgl. vorangehende E. 4.1), oder dass für die "Kinderzuschläge" von der Verwaltungsweisung abgewichen werden soll (vgl. dazu BGE 145 V 84 E. 6.1.1; BGE 142 V 442 E. 5.2), ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten SAKETabellenwerten.

    Anders sieht es im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung (Position 4 im FAKT2) aus. Dieser wird unterteilt in die beiden Teilbereiche Kleinkinderpflege (bis vier Jahre; Position 4.1) und Erziehungsaufgaben für Kind ab vier Jahren bis Volljährigkeit (Position 4.2). Es erfolgt keine Differenzierung nach Tätigkeiten, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anzahl der Kinder oder die An- resp. Abwesenheit des anderen Elternteils berücksichtigt werden soll. Gemäss Tabelle "FAKT: Minutenwerte der Stufen" beträgt der maximale Hilfebedarf der Stufe 4 (d.h. die versicherte Person kann gar nichts selbstständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen) lediglich 90 (Position 4.1) resp. 30 (Position 4.2) Minuten pro Tag, was 10,5 resp. 3,5 Stunden pro Woche entspricht. Demgegenüber ergibt sich beispielsweise aus der SAKE Tabelle T 03.06.02.01, dass im Jahr 2020 in Haushalten mit Kindern der durchschnittliche Zeitaufwand für die Kinderbetreuung (Kindern Essen geben, sie waschen, ins Bett bringen; mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen; Kinder begleiten, transportieren) bei Frauen 23 und bei Männern 14,8 Stunden pro Woche betrug. Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände erscheinen die in Position 4 des FAKT2 hinterlegten Minutenwerte nicht sachgerecht und somit im Ergebnis nicht bundesrechtskonform. Das wird denn auch bestätigt durch die Ausführungen des BSV, wonach sich die hinterlegten Minutenwerte in den Bereichen gemäss Art. 39c lit. d-g IVV (Positionen 4, 5, 6 und 7 im FAKT2) nicht nach dem tatsächlichen (durchschnittlichen) Hilfebedarf, sondern nach dem Höchstansatz von 60 Stunden pro Monat (Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV) richten; dieser soll in jedem einzelnen Bereich gemäss Art. 39c lit. d-g IVV nur bei durchgehend maximalem Hilfebedarf der Stufe 4 erreicht werden können.

    Nach dem Gesagten ist BGE 140 V 543  E. 3.2.2 in dem Sinne zu präzisieren, als FAKT2 kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung ist. In diesem Punkt kommt den mittels FAKT2 erstellten Abklärungsberichten, die den Verfügungen vom 2. September 2020 zugrunde liegen, keine Beweiskraft zu.»

4.3    Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 428 analysierte das BSV die Ergebnisse der SAKEErhebung eingehend. Obwohl aus diesen Tabellen nicht eindeutig hervorgegangen sei, dass Alleinerziehende mehr Zeit in die Kindererziehung und betreuung investierten, entschied es, versicherten Personen, die ihre Kinder allein betreuen, einen Zuschlag von 20 % auf die berücksichtigte Zeit zu gewähren. Auch in Bezug auf die Anzahl der Kinder liessen die SAKE-Daten offensichtlich keinen klaren Trend nach der Anzahl der Kinder erkennen. Um den Vorgaben des Bundesgerichts zu folgen, entschied das BSV jedoch auch in diesem Fall, einen Zuschlag zu gewähren, wenn die versicherte Person mehrere Kinder betreuen muss. Weiter hat es gemäss Ausführungen im Rundschreiben Nr. 428 entschieden, nicht zu berücksichtigen, ob die versicherte Person erwerbstätig ist oder nicht, oder Reduktionen vorzusehen, wenn die Kinder tagsüber auswärts betreut werden. In Bezug auf die vorgesehene Zeit hat das BSV die anerkannten Minuten für die Betreuung von Kindern über sechs Jahren leicht erhöht. Bei der Festlegung dieser Erhöhung stützte es sich gemäss eigenen Angaben auf die durchschnittliche Zeit, die Männer und Frauen laut SAKE-Tabellen für die Betreuung eines Kindes aufwenden, wobei die Position "Spielen mit den Kindern, Hausaufgaben machen" nicht (Kinder bis sechs Jahre) oder nur zu 50 % (Kinder über sechs Jahre) in diese Zeit einbezogen worden sei, da es den Versicherten zumutbar sei, Spiele und Aktivitäten auszuwählen, die sie ohne Hilfe ausüben könnten. Die Erhöhung der FAKT2 hinterlegten anerkannten Minutenwerte in der weiterhin nicht offiziell publizierten Tabelle «FAKT: Minutenwerte in Stufen» (in einer älteren Fassung aktenkundig: vgl. dazu: Urk. 5/581) für die Betreuung von Kindern über sechs Jahren führte in der aufgrund der Akten einzig bekannten Stufe 3 in der Position 4.2 zu einem maximalen Hilfebedarf von nunmehr 28 statt wie zuvor 20 Minuten (vgl. Urk. 5/750/5, 5/756/17).

4.4    Mit den hierauf geänderten Verwaltungsweisungen Rz. 4035 und Rz. 4036 KSAB trug das BSV und mit ihm die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen der bundesgerichtlichen Kritik insofern Rechnung, als sich nunmehr aus denselben ergibt, inwiefern die Anzahl der Kinder oder die An- oder Abwesenheit eines Elternteils berücksichtigt werden soll (E. 1.3). Auch erfolgte unter Bezugnahme auf die vom Bundesgericht zu Vergleichszwecken angeführte SAKETabelle T03.06.02.01 der Jahreswerte 2020 zumindest in der Position 4.2 im FAKT2 eine Erhöhung der Minutenwerte.

    Eine sachgerechte und bundesrechtskonforme Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs der Beschwerdeführerin im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Erwägung 4.6.5 von BGE 148 V 408 damit aber weiterhin nicht möglich. Insbesondere erfolgt im FAKT2 in den Positionen 4.1 und 4.2 weiterhin keine Differenzierung nach Tätigkeiten (vgl. Urk. 5/756/17). Eine detaillierte und gesonderte Erhebung des regelmässig anfallenden Hilfebedarfs im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung ist gestützt darauf folglich immer noch nicht möglich. Sodann erscheint der Verzicht auf eine Erhöhung der anerkannten Minuten für die Betreuung von Kindern bis sechs Jahre (Position 4.1 FAKT2) mit der Begründung, dass es den Versicherten zumutbar sei, Spiele und Aktivitäten auszuwählen, die sie ohne Hilfe ausüben könnten, nicht sachgerecht. Der Zeitaufwand für «Spielen mit den Kindern, Hausaufgaben» betrug gemäss SAKE-Tabelle T03.06.02.01 im Jahr 2020 bei Frauen im Durchschnitt bei Haushalten mit dem jüngsten Kind unter 17 Jahren 11.9 Stunden. Dass das Spielen gerade mit kleineren Kindern einen nicht unwesentlichen Teil der Kinderbetreuung einnimmt und auch wesentlicher Bestandteil der Erziehung ist, ist denn auch nicht in Frage zu stellen. Einer versicherten Person in der Stufe 4 mit Kleinkind, welcher keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit mehr möglich ist (Rz. 4014 KSAB), würde entsprechend dem Vorgehen des BSV keinerlei Hilfebedarf für die Position «Spielen mit Kindern» anerkannt, was in offensichtlichem Widerspruch zur Stufeneinteilung steht (vgl. dazu auch: Urk. 1 S. 48). Unabhängig von der Stufeneinteilung widerspricht der pauschale Ausschluss dieser Position Art. 42sexies Abs. 1 IVG, wonach Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrags die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit ist, welche im Einzelfall für jede Tätigkeit in einem Teilbereich abzuklären ist.

    Dass sich die FAKT2 hinterlegten Minutenwerte im Bereich gemäss Art. 39c lit. dg IVV (FAKT-Positionen 4 bis 7) jedenfalls bis anhin nicht am tatsächlichen durchschnittlichen Hilfebedarf orientierten, sondern nach dem Höchstansatz von 60 Stunden pro Monat richteten (Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV; vgl. dazu Stellungnahme des BSV vom 14. Januar 2022, Urk. 5/711/6), wurde höchstrichterlich als Bestätigung der fehlenden Sachgerechtigkeit der Position 4 im FAKT2 erkannt (E. 4.6.5). Trotz der leichten Erhöhung der hinterlegten Minuten für den durchschnittlichen Aufwand in Position 4.2 scheint der Höchstansatz von 60 Stunden pro Monat aber offensichtlich weiterhin Richtschnur zu bleiben, dies insbesondere mit Blick auf die unverändert hinterlegten Minutenwerte in der Position 4.1. Dabei ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin den vom Bundesgericht thematisierten Umstand berücksichtigt hat, dass gemäss SAKE-Erhebung im Jahr 2020 in Haushalten mit Kindern der durchschnittliche Zeitaufwand für die Kinderbetreuung bei Frauen 23 pro Woche betrug und ob und inwiefern sie der An oder Abwesenheit eines anderen Elternteils Rechnung getragen hat.

    Zusammengefasst bildet FAKT2 weiterhin kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung und stellen die diesbezüglichen Änderungen keine überzeugende Konkretisierung der im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid definierten rechtlichen Vorgaben dar.

4.5    Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des gesamten Hilfebedarfs im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung weitere Abklärungen zu treffen haben. Zwar hat gemäss BGE 148 V 408 E. 4.3 grundsätzlich auch in der konkreten Konstellation eine standardisierte Abklärung mit Berücksichtigung des durchschnittlichen Aufwands für die jeweiligen Hilfeleistungen zu erfolgen. Indes bildet FAKT2 hierfür weiterhin kein geeignetes Instrument und lässt die angerufene SAKE-Tabelle keine direkten Schlüsse auf den hier zeitlich massgebenden Hilfebedarf zu.

    Die Beschwerdegegnerin wird geeignete Abklärungen in die Wege zu leiten haben, welche es erlauben, den gesamten Hilfebedarf der Beschwerdeführerin im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung zu ermitteln. Dabei wird sie einerseits zwar dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung, BV) mit einer genügenden Objektivierung des Hilfebedarfs Rechnung zu tragen haben (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3), andererseits aber auch das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) im Auge behalten müssen. Mit Blick auf das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wird sie ihr zudem nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen haben. Eine Veröffentlichung der im FAKT2 hinterlegten aktuellen Minutenwerte wäre, soweit dieselben für die Neuberechnung des gesamten Hilfebedarfs im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung wiederum beigezogen würden, wünschenswert. Gegebenenfalls könnte sich mit Blick auf die tatsächlich geleisteten und damit maximal verrechenbaren Arbeitsstunden von Assistenzpersonen (Art. 29i IVV) ein Ansatz für eine rückwirkende (eventuell vergleichsweise) Lösung ergeben.

4.6    In Bezug auf die Revisionsverfügung Nr. «…» vom 23. Januar 2024 (Urk. 2/5) blieb von der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten, dass sich ihr Hilfebedarf per März 2023 reduziert hatte, weil ihr jüngeres Kind 2023 sechs Jahre alt geworden war. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin keine Änderung in den konkreten Verhältnissen geltend und blieb die konkrete Berechnung – abgesehen von den Einwänden gegen alle fünf Verfügungen, deren Überprüfbarkeit durch die Rechtskraft des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids eingeschränkt ist (E. 3.1-3.3) – unbestritten.

4.7    Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Abklärung des gesamten Hilfebedarfs der Beschwerdeführerin im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung zurückzuweisen ist. Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihr Fr. 1'000.--für die Vertretung in der nutzlosen Sitzung vom 29. November 2022 (Urk. 1 S. 2) zu bezahlen, bildet ein solcher Anspruch doch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und nach Einblick in die Kostennote des Rechtsvertreters vom 16. September 2024 (Urk. 12), welcher einen gerade noch gerechtfertigt erscheinenden Aufwand von 15.10 Stunden zuzüglich Barauslagen von 4 % geltend macht, unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- auf Fr. 4‘753.30 (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen fünf Verfügungen vom 23. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘753.30 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrGasser Küffer