Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00141
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 4. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2011), verfügt über keinen erlernten Beruf und war nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 neben Phasen der Arbeitslosigkeit in unterschiedlichen Tätigkeiten arbeitstätig. Im Jahr 2008 absolvierte sie eine siebenmonatige Ausbildung zur Make-Up-Artist. Zuletzt arbeitete die Versicherte u.a. als Verkaufsberaterin bei Kosmetikfirmen, in einer Wäscherei im Altersheim, im Verkauf im Duty-Free und in einer Boutique. Seit März 2017 wird sie vom Sozialdienst der Stadt Y.___ finanziell unterstützt und befindet sich seit dem Jahr 2021 auf Stellensuche (vgl. Urk. 8/1, Urk. 10/9, Urk. 10/16, Urk. 10/23, Urk. 10/25-26, Urk. 10/96 S. 2 unten).
1.2 Unter Hinweis auf Augenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 21. März 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.
Die IV-Stelle übernahm die Kosten für ein sehbehindertentechnisches Assessment, welches am 29. Juni 2021 bei der Z.___ durchgeführt wurde (vgl. Urk. 10/30-35), und erteilte Kostengutsprachen für eine sehbehindertentechnische Grundschulung bei der Z.___ für die Periode 1. November 2021 bis 20. Januar 2023 (Urk. 10/44, Urk. 10/59, Urk. 10/71, Urk. 10/75; vgl. auch Urk. 10/53, Urk. 10/58, Urk. 10/64, Urk. 10/76) sowie für einen Ausbildungskurs Empfangs- und Kundendienstmitarbeiterin für die Zeit vom 3. März bis 7. Juli 2023 bei der A.___ (Urk. 10/72). Zudem übernahm die IV-Stelle Kosten für sehbehindertentechnische Hilfsmittel (Notebook, Vergrösserungssoftware, Microsoft Office 2021 Prof; Urk. 10/87; vgl. auch Urk. 10/89). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle am 12. Juli 2023 mitgeteilt hatte (vgl. Urk. 10/95 S. 23), dass sie die Rentenprüfung wünsche, teilte ihr diese am 17. Juli 2023 (Urk. 10/94) den Abschluss der Eingliederungsaktivitäten mit. Die eingeholten medizinischen Unterlagen legte die IV-Stelle dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Urk. 10/104 S. 5-7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/105, Urk. 10/109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2024 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. Februar 2024 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente nach Gesetz zu gewähren. Zudem beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auf Grund der im März 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Reine Aktengutachten sind praxisgemäss beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 24. Januar 2024 (Urk. 2) damit, dass bei einer 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Make-up-Artist das Wartejahr nicht erfüllt sei. Daher habe die Einschränkung im Haushalt auch keinen Einfluss auf den Rentenanspruch, weshalb auf eine Haushaltsabklärung verzichtet werden könne (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2024 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. An der Schlussfolgerung des RAD bestünden Zweifel, weshalb nicht darauf hätte abgestellt werden dürfen. Zudem hätten der Status und die Einschränkungen im Haushalt mittels Haushaltsabklärung vor Ort abgeklärt werden müssen (S. 5-7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2024 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte und dabei insbesondere, ob der Sachverhalt für einen Leistungsentscheid genügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Im Assessmentbericht der Z.___ vom 5. Juli 2021 (Urk. 10/33; vgl. auch die Z.___-Berichte vom 1. Juli 2021 [Urk. 10/34] und vom 22. August 2022 [Urk. 10/73]) wurde unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz zur Make-Up-Artist ausbilden lassen und Erfahrungen im Verkauf/Beratung vorzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe auch in Boutiquen gearbeitet, wo sie an Laptops und Tablets an Kassenprogrammen und Kundenkarteien mit Outlook und Excellisten auch Marktforschung betrieben habe. Weder am Laptop noch am Smartphone habe sie bisher Einstellungen vorgenommen, welche ihr die Bedienung erleichtern könnten. Aus sehbehindertentechnischer Sicht wäre die Beschwerdeführerin zwangsläufig auf fundierte Kenntnisse am PC angewiesen, um ihrer Sehbehinderung entsprechend beruflich tätig sein zu können. Praktische Tätigkeiten sollten in ihrem Fall zukünftig vermieden werden, da hier in der Regel keine Hilfsmittel zur Verfügung stünden, die ihre visuelle Einschränkung effizient kompensieren könnten. Hingegen könnten bei vorwiegend administrativen Tätigkeiten im Bedarfsfall elektronische Hilfsmittel eingesetzt werden (S. 2). Aufgrund der Sehbehinderung sei die Beschwerdeführerin auf die Ausübung einer sehbehindertengerechten Tätigkeit angewiesen, oder zumindest einer Tätigkeit, bei der sie sehbehindertentechnische Hilfsmittel zur visuellen Entlastung zu einem grossen Teil einsetzen könne. Tätigkeiten im Verkauf seien gemäss ihrer fachlichen Einschätzung eher ungeeignet, da z.B. bei der Bedienung der Kasse keine sehbehindertentechnischen Hilfsmittel zum Einsatz kommen könnten. Die Absicht der Beschwerdeführerin, sich zukünftig im Bereich Customer Care, also im Bürobereich mit Kundenkontakt zu etablieren, scheine realistisch (S. 3).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Ophthalmologie (vgl. Eidgenössisches Medizinalberuferegister), welche die Beschwerdeführerin seit Dezember 2017 behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 25. Juli 2023 (Urk. 10/98/1-5; vgl. auch die dem Bericht angehängte Krankengeschichte [Urk. 10/98/6-13] sowie den Bericht vom 9. Juli 2021 [Urk. 10/36]) folgende Diagnosen (Ziff. 2.1):
- beidseits Zustand nach Laser-in-situ-Keratomileusis (LASIK) in Russland 1999
- rechtes Auge:
- Zustand nach zirkulärer Argon-Laserkoagulation (ALK; Netzhautlaser)
- linkes Auge:
- Zustand nach Amotio und Reamotio retinae (Netzhautablösungen; 2008)
- Zustand nach Hinterkammerlinsen (HKL)- und Intraokularlinsen (IOL)-Operation (2009)
- Sekundärglaukom (Grüner Star) bei sekundärer Uveitis (Gefässhautentzündung) und bei Cortex (Gewebeanteil)-Rest in der Vorderkammer (VK)
- sekundärer Strabismus (Schielen)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig bei funktioneller Einäugigkeit (Ziff. 2.7). Wie viele Stunden diese ihre bisherige Tätigkeit ausüben könne, könne sie nicht beantworten (Ziff. 4.1). Der Eingliederung stünden keine Faktoren im Wege (Ziff. 4.4).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Eidgenössisches Medizinalberuferegister), und Psychologin D.___ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), wo die Beschwerdeführerin ab dem 18. Januar 2023 in Behandlung stand, nannten in ihrem Bericht vom 25. Juli 2023 (Urk. 10/96) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und ein Glaukom mit mehreren Netzhautablösungen (Ziff. 2.5). Die Fachpersonen führten aus, aufgrund der somatischen Erkrankung sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei aktuell zu vier bis fünf Stunden zumutbar, müsste im Verlauf überprüft und allenfalls schrittweise gesteigert werden (Ziff. 4.2). Die Prognose zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht sei gut, wenn eine zu den Stärken der Patientin passende Tätigkeit ohne viel Druck und Belastung gefunden werde (Ziff. 2.7). Sie hätten zwar keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die depressive Erkrankung habe zu Beginn der Behandlung aber zu einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit beigetragen, im Verlauf dann schrittweise noch 20-40 % (Ziff. 1.3).
3.4 Auf Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 10/101) gab Dr. B.___ am 17. Oktober 2023 (Urk. 10/103) an, die Arbeitsfähigkeit als Make-Up-Artist betrage 80 %, da die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit wegen des Makulaforamens links mit dem rechten Auge machen werde. Diese «funktionelle» Einäugigkeit (aufgrund der nach der Amotio reduzierten Sehschärfe am linken Auge) sei naturgemäss etwas anstrengender, zumal die Beschwerdeführerin am rechten Auge auch ein nach aussen deutlich eingeschränktes Gesichtsfeld habe.
3.5 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seiner aktengestützten Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 (Urk. 10/104 S. 6 f.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Sekundärglaukom mit Netzhautablösung rechts. Daneben nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). In Bezug auf die Tätigkeit als Make-Up-Artist bestünden leichte Einschränkungen in der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie in der Konzentrationsfähigkeit. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem 11. Juli 2017 bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Make-Up-Artist und eine solche in angepasster Tätigkeit.
Zudem führte Dr. E.___ aus, im Bericht des Augenarztes der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2023 werde eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des ophthalmologischen Gesundheitsschadens postuliert. Diese Einschätzung sei plausibel und auf diese sollte abgestellt werden. Die Einschätzung im Bericht der PUK vom 25. Juli 2023, dass aufgrund des somatischen Gesundheitsschadens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, erfolge fachfremd und widerspreche der Einschätzung des ophthalmologischen Behandlers. Dieser könne nicht gefolgt werden. Nicht nachvollziehbar sei, warum aufgrund einer einmaligen teilremittierten mittelgradigen depressiven Episode eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultieren sollte. Darüber hinaus werde nicht mit einem Antidepressivum behandelt, obwohl die Depression von den Behandlern also so einschränkend eingeschätzt werde, dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliege. Dies sei nicht logisch. Die Behandler würden die Prognose in einer passenden Tätigkeit als «sehr gut» erachten, was ebenso einem andauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden widerspreche. Es seien auch keine weiteren Settingeskalationen (Tagesklinik, stationäre Behandlung) vorgenommen worden. Insgesamt sei aus psychiatrischer Sicht daher nicht von einem andauernden Gesundheitsschaden auszugehen.
4.
4.1 RAD-Arzt Dr. E.___s Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 (E. 3.5) beruht auf einem lückenlosen Befund. So lagen diesem die Berichte von Dr. B.___ (E. 3.2, E. 3.4) und der PUK vom 25. Juli 2023 (E. 3.3) sowie die versicherungsinternen Unterlagen der Eingliederung zu Grunde (E. 3.1; vgl. Urk. 10/104 S. 5 f.).
Gestützt darauf zeigte Dr. E.___ nachvollziehbar auf, dass aus somatischer Sicht mit Verweis auf die behandelnde Augenärztin und in Kenntnis der Z.___-Berichte lediglich eine 20%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Make-Up-Artist wie auch in einer angepassten Tätigkeit vorliegt. Zutreffend wies er darauf hin, dass die fachfremde Aussage der Fachpersonen der PUK für die Einschätzung der somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit keinen Aussagewert hat. Entgegenstehende fachärztliche Beurteilungen zu Dr. B.___ liegen keine vor. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Z.___-Bericht vom 5. Juli 2021 (Urk. 1 S. 5 unten und S. 6 oben), wonach eine praktische Tätigkeit zu vermeiden sei (E. 3.1), ist zu bemerken, dass die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften obliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2.1). Es handelt sich bei dem besagten Z.___-Bericht denn auch nicht um eine ausführliche Abklärung von Berufsfachleuten. Im Vordergrund des lediglich an einem Tag vorgenommenen Assessments stand die Beurteilung der Notwendigkeit von Hilfsmitteln und des Schulungsbedarfs für eine weitere berufliche Qualifikation und eine zukünftige Positionierung der Beschwerdeführerin in einer administrativen Tätigkeit. Die Bemerkung, dass praktische Tätigkeiten zu vermeiden seien, erfolgte damit eher beiläufig und insbesondere ohne Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Augenerkrankung während mehrerer Jahre ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsberaterin bei Kosmetikfirmen. Zweifel an der Beurteilung von Dr. E.___ respektive an der dieser zu Grunde liegenden Einschätzung der behandelnden Fachärztin Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin über Jahre betreute, vermag der Z.___-Bericht nicht zu wecken.
Ebenso überzeugend legte Dr. E.___ als Facharzt der Psychiatrie mit Blick auf den PUK-Bericht vom 25. Juli 2023 dar, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Bereits die durch die Fachpersonen der PUK gestellte Diagnose einer teilremittierten mittelgradigen depressiven Episode schliesst mangels nennenswerter Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten rechtsprechungsgemäss die Annahme eines solchen aus (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2). Dass die Fachpersonen zum Berichtszeitpunkt bereits von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 bis 40 % sprachen und davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit vollständig wiedererlangt, sobald sie eine passende Tätigkeit findet, lässt ebenso wenig darauf schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht ein Gesundheitsschaden vorliegt, der sich aufgrund seiner Dauer und quantitativ im für einen Leistungsanspruch erforderlichen Ausmass auswirkt (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) - als abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Bei der vorliegenden medizinisch lückenlosen Aktenlage überzeugt die von RAD-Arzt Dr. E.___ gezogene Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Make-Up-Artist wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, vollends und es bestehen keine Indizien, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen.
4.3 Nachdem eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie in jeglicher angepassten Tätigkeit besteht und somit die Schwelle für die Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, wonach durchschnittlich mindestens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit über ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch vorliegen muss (vgl. E. 1.2), nicht erfüllt ist, erweist sich die rentenverneinende Verfügung vom 24. Januar 2024 damit als rechtens und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtslos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 8/1) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1).
5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlich eingeräumten Möglichkeit (Urk. 11) hat die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 26. Februar 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller