Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00143


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 7. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1979 geborene X.___ meldete sich am 23. November 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2004 bestehende Krankheit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nachdem die IV-Stelle telefonisch ein Standortgespräch durchgeführt (Urk. 7/8) und die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers beigezogen hatte (Urk. 7/12, 7/15, 7/22), teilte sie dem Versicherten am 28. Mai 2021 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/17).

    In der Folge tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 7/45 [Arbeitgeberbericht]) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/24, 7/27, 7/28, 7/30, 7/41) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Orthopädie (Urk. 7/33). Die Gutachter der Y.___ erstatteten ihr Gutachten am 23. März 2023 (Urk. 7/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. März 2023 [Urk. 7/52]; Einwand vom 12. Mai 2023 [Urk. 7/60]; Arztbericht vom 15. Juni 2023 [Urk. 7/65]; ergänzter Einwand vom 17. August 2023 [Urk. 7/66]) einschliesslich Rückfragen an die Y.___ (Urk. 7/69, 7/72) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2024 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/78]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente ab 1. Mai 2021, eventualiter sei ein umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten einschliesslich einer EFL-Testung gemäss aktueller Schmerzrechtsprechung im Sinne von BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. April 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im November 2020 anhängig gemachten (verspäteten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbshigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V 281 E. 3.7; 139 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Versicherte sei in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie sowie Orthopädie begutachtet worden. Ab April 2020 sei der Versicherte arbeitsunfähig gewesen, eine langanhaltende oder invalidisierende Einschränkung der Arbeitshigkeit sei jedoch nicht eingetreten, die Tätigkeit als Lagerist sei wieder vollumfänglich zumutbar. Die Y.___ habe am 19. Oktober 2023 Stellung zu den Vorbringen im Einwand genommen. So habe eine Konsensbeurteilung stattgefunden, die gleichzeitige Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Anpassungsstörung sei widersprüchlich. Die im Einwandverfahren bei einmaliger Beurteilung gestellte Diagnose «Verdacht auf organische Persönlichkeitsstörung» entbehre einer fachärztlich-neurologischen Begründung und sei aufgrund der Aktenlage nicht zu bestätigen. In der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Einschränkung gezeigt. Ebenso wenig hätten sich anlässlich der neurologischen und psychiatrischen Begutachtung kognitive Einbussen gezeigt. Das Taubheitsgefühl sei eine subjektive Angabe und als residuell radikulär zugeordnet worden, das Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom sei aus internistischer wie neurologischer Sicht beurteilt worden, es seien keine Beschwerden, insbesondere auch keine Tagesmüdigkeit, diesbezüglich beklagt worden. Diese Ausführungen seien nachvollziehbar, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Gutachten der Y.___ sei infolge einer fehlenden neuropsychologischen und pneumologischen Begutachtung nicht vollständig und somit wertlos. Die Teilgutachten seien nicht mit einem Datum versehen, auch werde behauptet, die Konsensbeurteilung habe am 17. Januar 2023 stattgefunden, was angesichts eines Laborberichtes vom 19. Januar 2023 zwingend darauf hindeute, dass die Teilgutachten erst nach dem 19. Januar 2023 formuliert worden seien, was die Konsensbeurteilung zur Farce mache. Es werde zudem bestritten, dass sämtliche Gutachter an dieser teilgenommen hätten, weshalb das Gutachten bereits aus formellen Gründen wertlos sei. Dies gelte umso mehr, als zwei Gutachter für mehrere Gutachterstellen tätig seien, was gemäss Vorgabe des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nicht zulässig sei. Sowohl die Y.___ wie auch die IV-Stelle hätten gegen diese Vorschrift verstossen, was zur formellen Ungültigkeit des Gutachtens führe. Weiter habe die psychiatrische Begutachtung nur gerade 80 Minuten gedauert, eine Auseinandersetzung mit den Vorakten habe nicht stattgefunden. Aus rheumatologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, wenngleich nach wenigen Minuten eine Taubheit der linken unteren Extremitäten aufgetreten und auf radiologischer Ebene Gebrechen an der Wirbelsäule festgestellt worden seien. Dies sei angesichts dessen, dass der Krankentaggeldversicherer während der maximalen Dauer von 700 Tagen Taggelder ausgerichtet habe, unglaubwürdig. Sodann bagatellisiere der neurologische Gutachter, indem er von einer Unauffälligkeit per se spreche, was aktenausweislich (MRI vom 16. September 2020) nicht der Fall sei. Unseriös sei weiter, dass keine Empfehlung zur Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung ausgesprochen worden sei, auch erstaune, dass trotz Behauptung des Neurologen, wonach die Defizite als Folge psychischer Interferenzen zu werten seien, die psychiatrische Gutachterin dies nicht thematisiert habe. Dies zeige auf, dass keine Konsensbeurteilung stattgefunden haben könne. Die internistische Begutachtung habe sodann nur 34 Minuten gedauert, in dieser kurzen Zeit sei eine seriöse Abklärung nicht möglich, auch sei die mittelschwere Schlafapnoe-Hypopnoe nicht berücksichtigt worden, weshalb die Begutachtung unvollständig sei. Sicher sei, dass er seine angestammte Tätigkeit als Lagerist, bei welcher er Gewichte von mehr als 25 Kilogramm zu stemmen habe, nicht mehr ausüben könne. Selbst unter Beachtung des Gutachtens der Y.___ habe er, aufgrund der Arbeitsunhigkeit ab April 2020, ab 1. Mai 2021 bis Ende März 2023 Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente. Unter Berücksichtigung der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung, welche eine Erwerbsunfähigkeit von bis zu 70 % ergeben habe, des klar ausgewiesenen psychischen Leidens sowie der mittelschweren Schlafapnoe-Hypopnoe habe er auch nach März 2023 weiterhin Anspruch auf eine unbefristete angemessene Invalidenrente. Eventualiter sei aufgrund der aufgezeigten formellen und materiellen Mängel am Gutachten der Y.___ ein neutrales, umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Pneumologie, Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie sowie Neuropsychologie einschliesslich einer EFL-Testung anzuordnen (Urk. 1).


3.

3.1    Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der Y.___ vom 23. März 2023 (Urk. 7/48). Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, führten darin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/48 S. 9). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die folgenden (Urk. 7/48 S. 9):

- Status nach endonasal-transsphenoidaler Exstirpation eines Prolaktinoms vom 28.04.2020 (ICD-10: D35.2)

- anhaltende leichte Hyperprolaktinämie, mit Dostinex behandelt

- Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2)

- Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5)

- radiologisch Diskushernie LWK5/SWK1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links, mässige tieflumbale Spondylarthrose, Blockwirbelbildung BWK12/LWK1 und Degeneration der Iliosakralgelenke (MRI 08.12.2020 und Röntgen 17.01.2023)

- residuelles radikuläres sensibles Ausfallsyndrom der Wurzeln L5 und S1 links

- Seit einem Monat bestehende Rückenbeschwerden im infraskapulären Bereich beidseits (ICD-10: M54.6)

- radiologisch beginnende Degeneration der Brustwirbelsäule (Röntgen 17.01.2023)

- Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig unter Behandlung weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4)

- Adipositas mit BMI von 30.5 kg/m2 (ICD-10: E66.01)

- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31)

- Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10)

- Zöliakie anamnestisch (ICD-10: K90.0)

3.2    In der allgemein-internistischen Beurteilung legte Dr. Z.___ dar, gemäss den vorliegenden Berichten bestehe eine CPAP-Intoleranz, sodass keine Behandlung des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms bestehe. Der Explorand klage bei der Anamnese indes nicht über eine vermehrte Tagesmüdigkeit, auch bezüglich der Zöliakie beklage er keine Beschwerden. Anamnestisch bestehe eine arterielle Hypertonie, allerdings gebe der Explorand diesbezüglich keine Medikation an. Der Blutdruck sei leicht erhöht. Der Explorand gebe an, das Ausüben der aktuellen Arbeit im Umfang von 40 % könne er sich weiter vorstellen, mehr sei nicht realistisch, eine Bürotigkeit könne er sich nicht vorstellen. Der Hausarzt habe eine Arbeitshigkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert, indes sei unklar, aufgrund welcher Diagnosen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht jemals längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/48 S. 25 f.).

3.3    Dr. A.___ berichtete aus psychiatrischer Sicht, der Explorand sei angemessen gekleidet und gepflegt, seine Stimme sei leise, das Sprechverhalten bedächtig, es bestünden jedoch keine pathologischen Auffälligkeiten. Der Blickkontakt werde gesucht und gehalten, Mimik und Gestik seien unauffällig. Während der Untersuchung sei kein Schmerzerleben erkennbar, das Kontaktverhalten sei offen und freundlich. Der Explorand sei allseits orientiert und bewusstseinsklar, die Konzentration könne für die Dauer des Gesprächs aufrechterhalten werden, es erben sich keine Hinweise für Störungen der Konzentration bei subjektiv beklagten Konzentrationsstörungen. Ebenfalls lägen keine Hinweise für Störungen der Auffassung, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses bei subjektiv beklagter Vergesslichkeit vor. Der Explorand könne dem Gesprächsverlauf folgen und adäquat auf Fragen antworten. Als Befürchtung werde ein Unbehagen in geschlossenen Räumen angegeben, was jedoch zu keinen Einschränkungen führe, ebenfalls träten keine körperlichen Symptome auf. Zwangsgedanken oder -handlungen seien keine explorierbar, affektiv sei der Explorand weitgehend euthym, kurzzeitig sei er bei der Schilderung über den Verlust der Mutter affektlabil, fange sich jedoch rasch. Die Schwingungsfähigkeit sei zu Beginn leicht reduziert, im Verlauf, vor allem nach Beendigung des offiziellen Gesprächs, wo einige Minuten Smalltalk betrieben werde, unauffällig. Psychomotorisch sei er entspannt und ruhig, der Rapport sei herstellbar. Der Explorand sei nach einer abgeschlossenen Lehre ins familieneigene Lebensmittelgeschäft eingestiegen, wo er seither arbeite. Im Jahr 2004 sei ein Prolaktinom festgestellt, jedoch noch nicht behandelt worden. Aufgrund von objektiv eingeschätzter Suizidalität sei er während eines Jahres psychiatrisch behandelt worden, Akten lägen nicht vor. Er habe über Jahre mit vollem Pensum gearbeitet, jedoch unter den Folgen der Dostinex-Einnahme gelitten, insbesondere aufgrund von Kopfschmerzen und dem Gefühl, von innen aufgefressen zu werden. Nach der Operation habe er sein Arbeitspensum bis auf 40 % steigern können, er habe das Gefühl, seine Arbeit ordentlich zu erledigen, gebe jedoch an, seine Vorgesetzten sähen dies nicht immer so. Aufgrund der verringerten Belastbarkeit könne er sich kein höheres Pensum vorstellen. Er sei in zweiter Ehe verheiratet und habe drei Kinder, er kümmere sich aktiv um deren Erziehung und Betreuung, bringe sie in die Kita, spiele mit ihnen, sei zuletzt im Herbst 2022 alleine mit ihnen mit dem Auto nach Bosnien gefahren. Nach einer Konfliktsituation im Jahr 2021 habe sich die Situation beruhigt, er stehe seither in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und nehme Wellbutrin ein, die Behandlung empfinde er als hilfreich. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung mit wahrscheinlich einer ersten Episode im Jahr 2007/2008 und einer weiteren Episode im Jahr 2021. Zum Untersuchungszeitpunkt habe klinisch-phänomenologisch keine depressive Symptomatik festgestellt werden können, die Schwingungsfähigkeit sei gegeben, es fänden sich keine formalgedanklichen oder kognitiven Auffälligkeiten. Die Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten würden auf keine relevanten Einschränkungen hinweisen, weshalb von einer weitgehenden Remission der rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Die in den Vorakten aufgeführte generalisierte Angststörung könne nicht bestätigt werden, der Explorand beklage keine entsprechenden Beschwerden. Ebenfalls ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer Abhängigkeitserkrankung. Im Jahr 2021 sei der Explorand verhaltensneurologisch und neuropsychologisch untersucht worden, wobei offenbar eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung diagnostiziert worden sei. Einige Auffälligkeiten sowie die Tatsache, dass der Explorand über eher wenig Problembewusstsein verfüge, könnten im Rahmen der neuropsychologischen Funktionsstörung nach Hypophysenoperation aufgetreten sein, diesbezüglich werde auf das neurologische Teilgutachten verwiesen. Zu empfehlen sei die Fortsetzung der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung. Vorübergehend und sicher zu Zeiten der stationären Behandlung habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, sicher seit dem Zeitpunkt der Untersuchung sei eine volle Arbeitshigkeit anzunehmen (Urk. 7/48 S. 33-37).

3.4    Im orthopädischen Teilgutachten führte Dr. B.___ aus, spontan gebe der Explorand an, heute ein bisschen Rückenbeschwerden zu haben. Es würden auf der linken Seite Ausstrahlungen über den dorsalen Ober- und Unterschenkel erfolgen, doch bestehe auch am lateralen Vorfuss eine Gefühlsstörung. Zurzeit sei der untere Rückenabschnitt nicht betroffen, wenn der Nerv indes entzündet sei, könne er sich nicht bewegen, weshalb er Physiotherapie durchführe. Er entwickle langsam Kniebeschwerden links, Untersuchungen seien noch keine erfolgt. Täglich trete Kopfweh auf, ansonsten sei alles gut. Bei gewissen Bewegungen wie etwa beim Aufstehen aus liegender Position müsse er sich konzentrieren, sitzende oder kniende Positionen ertrage er aufgrund der Taubheit des linken Beines nicht länger, grössere Strecken könne er indes durchaus laufen. Er verzichte auf Analgetika, habe auf wiederholt am Rücken erhaltene Infiltrationen vorübergehend gut angesprochen. Die letztmals vor wenigen Wochen erfolgte Physiotherapie habe zu einer gewissen Erleichterung geführt, er werde weder orthopädisch noch neurochirurgisch oder rheumatologisch betreut. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit zervikal etwas vermindert, in den übrigen Abschnitten frei, auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Auslenkung. Die gesamte ausführliche Untersuchung könne bei guter Kooperation im Stehen, Gehen, Liegen und Sitzen problemlos durchgeführt werden, es komme ganz offensichtlich zu keinem höhergradigen Leidensdruck im Bereich der Wirbelsäule, wohl aber etwa im Sitzen mit hängenden Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität. In guter Übereinstimmung mit den anamnestischen Angaben liessen sich im tieflumbalen und iliosakralen Bereich keine höhergradigen Veränderungen abgrenzen; inwieweit die anamnestisch intermittierend auftretende linksseitige Ischialgie auf neurologischem Fachgebiet eine Entsprechung finde, stelle Gegenstand des entsprechenden Teilgutachtens dar. Die thorakal sowohl dorsal als auch ventral angegebenen Beschwerden könnten auf Ebene des Bewegungsapparates nicht klar zugeordnet werden. Der Einschätzung von Dipl. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Februar 2021, welcher seitens sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte eine freie Beweglichkeit ohne Schmerzprovokation samt angedeuteter Fazettensymptomatik bei lumbaler Extension dokumentiert habe, könne aufgrund der heutigen Untersuchung im Sinne eines bezüglich der klinischen Untersuchung von Stamm und Extremitäten weitestgehend unauffälligen Befundes gut gefolgt werden. Für körperlich leichte und mittelschwere Verrichtungen, wie sie der Explorand anamnestisch weiterhin ausübe, bestehe auf Ebene des Bewegungsapparates eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, auch in der Vergangenheit habe für derartige Tätigkeiten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden (Urk. 7/48 S. 39 und S. 44-47).

3.5    Aus neurologischer Sicht hielt Dr. C.___ fest, der Explorand berichte über Kopfweh, oft eine halbe Stunde anhaltend, dies aber manchmal mehrfach täglich, zum Teil habe er einen Druck im Kopf. Dieses Kopfweh sei an mehr als der Hälfte der Tage vorhanden, er nehme deswegen aber keine Schmerzmittel. Ein anderes Problem sei das Stechen im Auge, etwa zwei Mal pro Monat, es sei vor der Operation häufiger gewesen. Er sei augenärztlich untersucht worden mit normalem Resultat. Er sei vor einigen Jahren zwei Mal stationär aufgrund einer Diskushernie behandelt worden, derzeit gehe es bezüglich des Rückens gut, er habe eigentlich keine Beschwerden, auch weil er aufpasse und sich nicht überlaste. Die Beinschmerzen seien konstant vorhanden, je nach Schuh habe er auch Schmerzen an den kleinen Zehen. Die Schmerzen seien zum Zeitpunkt des letzten MRI im Dezember 2020 bereits vorhanden gewesen, befragt zu den beeinflussenden Faktoren bleibe der Explorand vage und sage, möglicherweise seien sie unter Belastung intensiver. Wenn er lange die gleiche Stellung einnehme, komme es manchmal zu einem Ameisenlaufen im Bein, wenn er die Stellung wechsle, verschwände es wieder. Er nehme keine Schmerzmittel gegen die Beinschmerzen, er führe phasenweise Übungen durch. Bei der Befragung nach entsprechenden Defiziten aus neuropsychologischer Sicht werde der Explorand sehr emotional, gebe eine ausgeprägte Vergesslichkeit an, wobei diese wechselnd ausgeprägt sei, dies falle seiner Frau und auch am Arbeitsplatz auf. Er wisse nicht, wie lange dies bereits bestehe. Er nehme zurzeit Dostinex in einer sehr niedrigen Dosierung ein, sei dann am Nachmittag und manchmal am Folgetag sehr müde. Es sei zudem ein Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert worden, wegen Panikattacken könne er dieses nicht mit der Maske behandeln, er versuche daher, länger zu schlafen. Es bestehe ein Status nach endonasal-transsphenoidaler Exstirpation eines Prolaktinoms im April 2020, postoperativ sei das Prolaktin leicht erhöht und im Verlauf wieder eine Therapie mit niedrig dosiertem Dostinex eingeleitet worden. Das postoperative MRI vom September 2020 habe avital erscheinendes Prolaktinomgewebe ergeben sowie den Verdacht auf minimale residuelle Adenomanteile, der Befund sei gemäss dem operierenden Neurochirurgen stationär. Nicht hormonell bedingte neurologische Auffälligkeiten im engeren Sinn seien in den Akten nirgends dokumentiert. Bei den beschriebenen Kopfschmerzen handle es sich phänomenologisch um Spannungstyp-Kopfweh, wenn auch die Kürze der Dauer atypisch sei. Ein Zusammenhang mit dem Adenom und der Operation sei nicht ersichtlich, es bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte für eine anderweitige sekundäre Kopfwehform, zu erwähnen sei hier, dass in den MRI-Untersuchungen das Zerebrum immer als normal beschrieben worden sei. Das intermittierende Stechen im Auge könne aus neurologischer Sicht nicht zugeordnet werden. Eine neuropsychologische Untersuchung im Januar 2021 habe eine mittelgradige Funktionsstörung ergeben, der Explorand berichte auf Nachfrage in erster Linie über eine Vergesslichkeit. Aus neurologischer Sicht ergäben sich keine Erklärungen für allfällig neu aufgetretene kognitive Defizite auf hirnorganischer Basis, diese könnten weder mit dem Prolaktinom noch mit der Exstirpation erklärt werden. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass das Hirnparenchym per se im MRI vom September 2020 als unauffällig beschrieben worden sei, entsprechende Defizite seien somit als Folge von Interferenzfaktoren zu werten, in erster Linie dürften psychische dafür verantwortlich sein. Der Explorand berichte weiter über Schmerzen an der Aussenseite des linken Beins bis zu den kleinen Zehen, mit nur intermittierend einem Einschlafen des ganzen Beins, ohne Schwäche, aktuell auch ohne Rückenweh. Bei der klinischen Untersuchung könne kein Lumbovertebral-Syndrom nachgewiesen werden, die Nervendehnungstests seien negativ, ein motorischer Ausfall bestehe nicht, der ASR sei links aber etwas schwächer auslösbar als rechts und der Explorand gebe eine Hyposensibilität am Bein dorsolateral und am ganzen Fuss an, mit Betonung am Bein mehr lateral und am Fuss ebenfalls. Es sei von einem residuellen radikulären sensiblen Ausfalls- und allenfalls auch Schmerzsyndrom auszugehen, betreffend L5 und S1. Ein MRI LWS im April 2015 habe eine Kompression der S1-Wurzel links ergeben, was die linksseitige ASR-Abschwächung erkläre, entsprechende Befunde seien aber im Austrittsbericht des Spitals E.___ vom Mai 2015 nicht detailliert dokumentiert. Es sei indes von einem lumboradikulären Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndrom sowohl von L5 wie auch S1 links ausgegangen worden. Der Explorand gebe indes an, dass die Schmerzen erst seit drei bis vier Jahren vorhanden seien, allerdings bereits im Zeitpunkt des MRI LWS vom Dezember 2020. Dieses habe ein breitbasige Diskushernie L5/S1 bestätigt, wobei die linke L5-Wurzel als betroffen beschrieben worden sei im Sinne einer nicht ganz auszuschliessenden Kompromittierung der linken L5-Wurzel, also ohne relevante Kompression. Von einem mechanisch bedingten radikulären Schmerz sei nicht auszugehen (siehe auch das negative Lasègue-Zeichen), das konstante und lageunabhängige Vorhandensein wäre mit einem neuropathischen Geschehen vereinbar, allerdings sei hierfür keine klare Ursache ersichtlich. Differentialdiagnostisch kämen pseudoradikuläre Schmerzen in Frage, die Sensibilitätsstörung sei aber als (residuell) radikulär zu werten. Betreffend die Rückenproblematik sei der Verlauf nicht schlecht, zurzeit würden Rückenschmerzen verneint, der Lokalbefund sei unauffällig. Persistierend seien die Beschwerden im linken Bein, eine Aussage zur Prognose sei hier nicht möglich. Aus den neurologischen Diagnosen resultierten im aktuellen Zeitpunkt keine relevanten Funktionsstörungen respektive -beeinträchtigungen, die zuletzt und aktuell ausgeübte Tätigkeit als Lagerist sei vollumfänglich zumutbar, zumal der Explorand angebe, er habe keine schweren Lasten zu tragen respektive stünden hierfür Maschinen zur Verfügung. Körperlich schwere und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten seien indes selbstverständlich als ungünstig zu beurteilen. Aus neurologischer Sicht habe in den letzten Jahren nie eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen, wahrscheinlich zuletzt im Jahr 2015 während der Hospitalisation im Spital E.___ von Ende April bis Anfang Mai 2015 (Urk. 7/48 S. 49-56).

3.6    Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, bei der allgemein-internistischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitshigkeit gestellt werden können, es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Anlässlich der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule habe sich die Beweglichkeit zervikal etwas vermindert gezeigt, in den übrigen Abschnitten sei sie frei beweglich gewesen. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Auslenkung, radiologisch bestünden an der Wirbelsäule thorakal eine beginnende Spondylose, eine Blockwirbelbildung des thorakolumbalen Übergangs, mässige tieflumbale Spondylarthrosen, eine breitbasige Diskushernie LWK5/ SWK1 sowie degenerative Veränderungen der Iliosakralgelenke. Aus orthodischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie sie der Explorand ausübe, eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In der neurologischen Untersuchung seien die Kopfschmerzen als Spannungstyp-Kopfschmerzen klassifiziert worden, das intermittierende Stechen im Auge könne neurologisch nicht zugeordnet werden, es ergäben sich keine Erklärungen für allfällige neu aufgetretene kognitive Defizite auf hirnorganischer Basis. Die angegebene Sensibilitätsstörung werde als residuell radikulär gewertet. Insgesamt bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer anderen körperlich leichten bis intermittierend schweren Tätigkeit. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe klinisch-phänomenologisch keine depressive Symptomatik festgestellt werden können. Es sei von einer weitgehenden Remission einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Weitere psychiatrische Diagnosen könnten nicht gestellt werden, aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/48 S. 8 f.).

3.7    Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagerchef, hielten aber fest, bei einer angepassten Tätigkeit müsse es sich um eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit handeln. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab April 2020 könne ab Oktober 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab April 2021 eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit, ab Juli 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und spätestens ab Januar 2023 eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 7/48 S. 10 f.).

3.8    Am 19. Oktober 2023 beantworteten die Gutachter der Y.___ die von der IV-Stelle im Rahmen des Einwandverfahrens gestellten Rückfragen zum Gutachten vom 23. März 2023 (Urk. 7/72; vgl. auch Urk. 7/69). So hielten sie zunächst fest, der Explorand habe vorgängig der Begutachtung die Möglichkeit gehabt, ergänzende Untersuchungen zu wünschen, was offenbar nicht erfolgt sei. Es habe sich denn auch weder im Rahmen der Untersuchung noch aufgrund der Vorakten die Indikation für eine Untersuchung in einer weiteren Fachdisziplin ergeben. Weiter sei zu Beginn der jeweiligen Teilgutachten das Untersuchungs- und Berichtsdatum ersichtlich, wobei es sich dabei um dasselbe Datum handle. Sämtliche Gutachter seien an diesem Tag vor Ort gewesen, weshalb sich die Möglichkeit eines nützlichen ad hoc-Austausches geboten habe. Dr. A.___ habe sich sodann sehr wohl mit den Vorakten auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass die Angaben des behandelnden Psychiaters nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien. Der vom Exploranden beigebrachte Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2023 bestätige, dass die Depression remittiert sei, er stelle eine solche nämlich nicht mehr fest. Indes diagnostiziere er einen Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung, was angesichts der einmaligen Konsultation und ohne Austausch mit einem neurologischen Facharzt in keiner Weise nachvollzogen werden könne. Weiter sei die subjektive Angabe des Exploranden mit der Taubheit der linken unteren Extremität kein Befund, sondern eine blosse subjektive Angabe, diesbezüglich sei auf das neurologische Teilgutachten verwiesen worden, um diese Beschwerden zu validieren. In der neurologischen Untersuchung sei genau dargelegt worden, dass keine Befunde vorgen, welche eine hirnorganische Einschränkung begründen könnten, die durchgeführte Prolaktinomoperation könne kausal keine neuropsychologische Einschränkung begründen, bei der Operation sei kein Hirngewebe betroffen gewesen. Die als Möglichkeit formulierte Angabe, dass die Beschwerden durch psychische Einflüsse ausgelöst werden könnten, habe das Thema explizit an die psychiatrische Begutachtung weitergegeben, anlässlich welcher nach fachärztlicher Beurteilung indes gerade keine erklärende psychiatrische Erkrankung habe gefunden werden können. Im Übrigen seien weder anlässlich der neurologischen noch der psychiatrischen Untersuchung kognitive Einbussen aufgefallen. Die Schlafapnoe-Hypopnoe sei im internistischen Teilgutachten kurz kommentiert worden; analog zur aktuellen Untersuchung habe auch das Spital E.___ angegeben, dass vom Exploranden keine auf das Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom zurückzuführenden subjektiven Beschwerden geklagt worden seien, entsprechend resultiere keine Einschränkung. Schliesslich habe der Explorand selber bloss gelegentliches Heben von Lasten im Bereich von 25 Kilogramm angegeben, weshalb die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit insgesamt als leicht bis mittelschwer einzustufen sei. Folglich seien die Ausführungen der Gutachter seriös, weshalb – auch in Kenntnis des Berichtes von Dr. F.___ – kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe und auf das Gutachten vollumfänglich abgestellt werden könne.


4.

4.1    Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 2) bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten/einer angepassten Tätigkeit einen solchen, wobei sie sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Y.___ (vgl. E. 3) stützte.

4.2

4.2.1    Die Teilgutachten der Y.___ vom 23. März 2023 (Urk. 7/48) vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige und umfassende Abklärungen, was sich nicht nur aus den eingehenden Befragungen des Beschwerdeführers, sondern auch aus den ausführlichen Befunderhebungen ergibt (Urk. 7/48 S. 23 f., S. 29-34, S. 39-44, S. 48-51). Die Gutachter berücksichtigten im Rahmen ihrer Einschätzungen sodann nebst den Vorakten (Urk. 7/48 S. 15-20) insbesondere die geklagten Beschwerden, setzten sich mit diesen auseinander (Urk. 7/48 S. 25, S. 34 f., S. 44 f., S. 51 f.), beantworteten die gestellten Fragen (Urk. 7/48 S. 26 f., S. 36 f., S. 46 f., S. 55 f.) und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise (Urk. 7/48 S. 35 f., S. 45, S. 51-54). Mithin erscheinen die Teilgutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet, weshalb auf diese abzustellen ist.

4.2.2    Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. E. 2.2). So ist zunächst – in formeller Hinsicht – den einzelnen Teilgutachten zu entnehmen, dass diese mit einem Datum versehen wurden (vgl. Urk. 7/48 S. 22, 29, 39 und 48), auch wird das Vorgehen zur Entstehung des Konsenses im Gutachten ausführlich beschrieben (vgl. Urk. 7/48 S. 12 f.) und von den Gutachtern im Rahmen der Rückfragen nochmals dargelegt (vgl. E. 3.8 und Urk. 7/72 S. 2). Demzufolge erfolgt die Schlussredaktion nach Fertigstellung der Teilgutachten durch den Fallführer, welcher bei Unklarheiten oder Differenzen die Diskussion mit den Teilgutachtern eröffnet. Das fertig gestellte Gesamtgutachten wird sodann allen Teilgutachtern zur Verfügung gestellt, welche es – bei gemeinsamem Konsens – elektronisch signieren (Urk. 7/48 S. 12). Im Rahmen der Rückfragen hielten die Gutachter überdies fest, dass anlässlich der Begutachtung sämtliche Gutachter vor Ort gewesen seien und sich austauschen konnten, was belegt, dass bereits in diesem Zeitpunkt ein unmittelbarer Austausch zwischen den Gutachtern stattgefunden hat (Urk. 2/72 S. 2). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt dieses Vorgehen keinen Grund zur Beanstandung, ist es doch für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens zwar optimal, indes aber nicht zwingende Voraussetzung, dass die abschliessende gesamthafte Beurteilung der Arbeitshigkeit auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder – wie vorliegend – unter der Leitung eines fallführenden Arztes erfolgt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2021 vom 25. August 2021 E. 4.3.1). Schliesslich ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – dem Gutachten zu entnehmen, dass dieses erst am 23. März 2023 fertig gestellt wurde, mithin erst nach Vorliegen – und folglich in Kenntnis – des Laborbefundes vom 19. Januar 2023 (Urk. 7/48 S. 5).

    Weiter vermag der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach zwei Gutachter für mehrere Gutachterstellen tätig seien, was zur formelle Ungültigkeit des Gutachtens führe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So hielt das Bundesgericht unlängst fest, wesentlicher Sinn und Zweck einer Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip sei es, Faktoren zu neutralisieren, die die gutachterliche Beurteilung in Einzelfällen sachfremd beeinflussen könnten. Die mit dem beanstandeten Vorgehen (vier nominierte Sachverständige, welche gleichzeitig für drei weitere Gutachterstellen tätig seien) verbundene höhere Wahrscheinlichkeit, auf bestimmte Sachverständige zu treffen, wahre den Anspruch, dass die gutachterliche Beurteilung frei von wirtschaftlichen Abhängigkeiten erfolgen solle. Folglich mache dieses Vorgehen das Zufallsprinzip gerade nicht wirkungslos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2022 vom 23. August 2023 E. 2.3). Entsprechendes hat denn auch im vorliegenden Verfahren zu gelten, weshalb kein Grund für eine formelle Ungültigkeit des Gutachtens ersichtlich ist.

4.2.3    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten sei mangels einer Begutachtung in den Fachdisziplinen Neuropsychologie und Pneumologie unvollständig, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss im Ermessen der Gutachter liegt, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1; 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2). Art. 44 Abs. 5 ATSG sieht in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung gar ausdrücklich vor, dass die Fachdisziplinen bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt werden. Darüber hinaus stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, wohingegen es Aufgabe des psychiatrischen und/oder des neurologischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8; 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1). Vorliegend erachteten die Gutachter eine Begutachtung in der Fachdisziplin Neuropsychologie nicht als notwendig (vgl. auch E. 3.8), was angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sowohl von einem Facharzt für Neurologie wie auch von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie begutachtet wurde, welche im Rahmen ihrer eigenen Untersuchungen keine kognitiven Auffälligkeiten beschrieben und sich dabei auch mit dem Bericht des Zentrums G.___ vom 21. Januar 2021 (Urk. 7/27) auseinandersetzten, nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Dasselbe gilt für die unterlassene Begutachtung in der Fachdisziplin Pneumologie. Die Schlafapnoe-Hypopnoe wurde – wie die Gutachter zu Recht ausführten (vgl. E. 3.8) – im Rahmen des internistischen wie auch des neurologischen Teilgutachtens diskutiert (vgl. E. 3.2 und E. 3.5), ihr jedoch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Wie dem neurologischen Teilgutachten – und auch dem internistischen Teilgutachten (vgl. 3.2) – zu entnehmen ist, klagte der Beschwerdeführer subjektiv über keine dadurch bedingten Einschränkungen respektive Beschwerden, sondern merkte an, er versuche, länger zu schlafen. Darüber hinaus gab er an, nach Einnahme des Dostinex sei er am Nachmittag und manchmal am Folgetag sehr müde (E. 3.5). Damit übereinstimmend hielten die Ärzte am Spital E.___ im Bericht vom 16. November 2022 (Urk. 7/41) fest, für den Beschwerdeführer bestehe ungeachtet der im Rahmen einer Polysomnographie gezeigten Schlafapnoe-Hypopnoe eine klare Assoziation zwischen der Müdigkeit und der Therapie mit Dostinex, es sei unwahrscheinlich, dass die Müdigkeit nur im Rahmen der Schlafapnoe bestehend sei. Der Beschwerdeführer habe die CPAP-Therapie nicht vertragen, wünsche indes keine Unterkieferprotrusionsschiene, weshalb ihm eine Gewichtsreduktion sowie die Vermeidung der Rückenlage empfohlen worden sei. Es seien keine weiteren Termine mehr geplant, der Fall werde abgeschlossen.

4.2.4    Was die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lagerist anbelangt, ist dem Arbeitgeberbericht vom 17. Januar 2023 (Urk. 7/45) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Ausführung seiner Tätigkeit primär leichte Lasten zwischen 0 und 10 Kilogramm zu heben oder zu tragen hat, manchmal mittelschwere Lasten zwischen 10 und 25 Kilogramm und nur selten schwere Lasten von über 25 kg (Urk. 7/45 S. 3). Gegenüber Dr. C.___ gab der Beschwerdeführer überdies selber an, er habe keine schweren Lasten zu tragen respektive es stünden ihm dafür Maschinen zur Verfügung (vgl. E. 3.5). Dass der neurologischer Gutachter folglich davon ausging, bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche dem Beschwerdeführer angesichts der nicht vorhandenen relevanten Funktionsstörungen vollumfänglich zumutbar sei, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als er überdies festhielt, überwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer demgegenüber nicht zumutbar.

    Anzumerken ist mit Blick auf das neurologische Teilgutachten zudem, dass Dr. C.___ keineswegs bagatellisierte, wie dies der Beschwerdeführer moniert. Der Gutachter hielt unter Bezugnahme auf die Vorakten einzig fest, sowohl das Zerebrum als auch das Hirnparenchym seien in den MRI-Untersuchungen als normal respektive unauffällig beschrieben worden (vgl. E. 3.5). Im MRI vom 16. September 2020 (Urk. 7/12 S. 119) wurde denn auch über ein mögliches minimales residuelles Adenomgewebe berichtet, zudem über eine unveränderte Darstellung der physiologischen Hypophyse, eine regelrechte Darstellung des Hypophysenstiels, eine unauffällige Darstellung des Chiasma opticum und der Nervi optici sowie des Sinus cavemosus links. Ebenso wurden ein regelrechter intrakranieller Befund ohne Hinweis auf entzündliche, vaskulär assoziierte oder malignomsuspekte Veränderungen sowie eine regelrechte Weite der inneren und äusseren Liquorräume dokumentiert, postoperativ sei im ehemaligen operativen Zugangsweg noch eine Schleimhautverdickung erkennbar, die übrigen NNH sowie die Felsenbeine würden regelrecht belüftet. Auch der im Jahr 2020 operierende Neurochirurg, Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 3. September 2021 (Urk. 7/24) fest, dem Beschwerdeführer gehe es knapp eineinhalb Jahre nach der transsphenoidalen Exstirpation ordentlich gut, es ergäben sich keine Hinweise für ein grössenprogredientes Lokalrezidiv im Bereich des Sinus cavemosus rechts. Angesichts dessen handelt es sich bei den Ausführungen von Dr. C.___ keineswegs um eine Bagatellisierung, vielmehr erscheint seine Beurteilung «normal respektive unauffällig» schlüssig und nachvollziehbar.

4.2.5    Auch die hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. So trifft zunächst nicht zu, dass sich Dr. A.___ nicht mit den Vorakten auseinandersetzte. Vielmehr führte sie aus, die Diagnose einer depressiven Episode im Anschluss an die Konfliktsituation im Jahr 2021 könne nachvollzogen werden, offenbar sei damals keine medikamentöse Behandlung installiert gewesen, sodass keine relevante Symptomatik zum Austrittszeitpunkt angenommen werden könne. Die Diagnosestellung des aktuellen Behandlungsteams sei jedoch ungenau, es würden sowohl eine Anpassungsstörung wie auch eine rezidivierende depressive Störung festgestellt. Bei einer Anpassungsstörung sei per definitionem keine erhebliche depressive Symptomatik anzunehmen, sodass die Diagnose bei Vorliegen erheblicher depressiver Symptome zu Gunsten einer depressiven Episode angepasst werden sollte. Zu ergänzen sei, dass die noch im April 2022 beschriebene mittelgradige bis schwere depressive Episode zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden könne, gegen eine erhebliche depressive Symptomatik spreche auch die Tatsache, dass das Wellbutrin wieder reduziert worden sei. Die generalisierte Angststörung könne aufgrund der Angaben des Exploranden nicht bestätigt werden. Bei langjähriger unauffälliger Arbeitsanamnese und stabilen sozialen Kontakten ergäben sich zudem keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/48 S. 35). Entsprechend schloss Dr. A.___ in Übereinstimmung mit den klinisch-diagnostischen Leitlinien das Vorliegen einer generalisierten Angststörung bei gleichzeitig beschriebener mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode zu Recht aus (vgl. auch Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikationen psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 198 f. und S. 209-211). Angesichts der von Dr. A.___ erhobenen weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/48 S. 33 f. und S. 35 f.) erscheint überdies nachvollziehbar, dass sie festhielt, im Untersuchungszeitpunkt habe klinisch-phänomenologisch keine depressive Symptomatik festgestellt werden können, zumal die Schwingungsfähigkeit gegeben sei, sich keine formalgedanklichen oder kognitiven Auffälligkeiten ergäben und die Angaben zu Tagesablauf und Aktivitäten auf keine relevanten Einschränkungen hinweisen würden (vgl. E. 3.3). Damit übereinstimmend diagnostizierte auch Dr. F.___ in seinem nach Erstattung des Gutachtens beigebrachten Bericht vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/65) einzig einen Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung. Letztere Diagnosestellung vermag indes – wie von den Gutachtern zutreffend ausgeführt (vgl. E. 3.8) – nicht zu überzeugen, zumal Dr. C.___ im neurologischen Teilgutachten gerade keine Befunde erhob, welche hirnorganische Einschränkungen begründen könnten (vgl. E. 3.5). Schliesslich beschrieb Dr. A.___ in ihrem Teilgutachten keine kognitiven Auffälligkeiten respektive Einbussen, weshalb sich die von Dr. C.___ in den Raum gestellte Möglichkeit von psychischen Interferenzfaktoren gerade nicht bestätigten. Inwiefern dieser Umstand sodann, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, darauf schliessen lasse, dass keine Konsensbeurteilung stattgefunden habe, ist nicht ersichtlich.

4.2.6    Weiter kann aus einer verhältnismässig kurzen Dauer eines Explorationsgespräches nicht von vornherein auf eine unsorgfältige oder gar unseriöse Abklärung geschlossen werden, zumal es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichtes praxisgemäss nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei wichtigste Grundlage der gutachterlichen Schlussfolgerungen die klinische Untersuchung bildet (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2023 vom 8. August 2023 E. 4.4.4; 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2). Anhaltspunkte dafür, dass die psychiatrische Gutachterin oder der internistische Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht beziehungsweise nur ungenügend beachteten, sind angesichts dessen, dass sowohl Dr. Z.___ wie auch Dr. A.___ eine Anamnese- und Befunderhebung durchführten, den Beschwerdeführer selber untersuchten, aus den erhobenen Befunden und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten Diagnosen ableiteten und gestützt auf die anschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung die Arbeitsfähigkeit festlegten, vorliegend jedenfalls nicht erkennbar.

4.2.7    Aus dem Umstand, wonach der Krankentaggeldversicherer während der maximalen Dauer von 700 Tagen Taggelder ausgerichtet habe, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich abzuleiten, zumal für die Invalidenversicherung keine Bindung an eine vom Krankentaggeldversicherer allfällige festgestellte Arbeitsunhigkeit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 5). Darüber hinaus hielt Dr. B.___ im orthopädischen Teilgutachten fest, anlässlich der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit zervikal etwas vermindert, in den übrigen Abschnitten jedoch frei, auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Auslenkung, es komme ganz offensichtlich zu keinem höhergradigen Leidensdruck im Bereich der Wirbelsäule, gemäss Angaben des Beschwerdeführers indes im Sitzen mit hängenden Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität. Indes liessen sich in guter Übereinstimmung mit den anamnestischen Angaben im tieflumbalen und iliosakralen Bereich keine höhergradigen Veränderungen abgrenzen. Die thorakal sowohl dorsal als auch ventral angegebenen Beschwerden könnten auf Ebene des Bewegungsapparates nicht klar zugeordnet werden (vgl. E. 3.4). Dass Dr. B.___ unter Berücksichtigung dieser Befunde keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte, ist folglich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber angab, keine Schmerzmittel einzunehmen, weder in orthopädischer noch in rheumatologischer oder neurochirurgischer Behandlung zu stehen, es seinem Rücken zurzeit gut gehe, es zwar manchmal bei längerem Verharren in der gleichen Stellung zu einem Ameisenlaufen komme, dieses indes wieder verschwinden würde, wenn er die Stellung wechsle, und es sich bei der Angabe, wonach es im Sitzen mit hängenden Beinen zur Taubheit der linken unteren Extremität komme, lediglich um eine subjektive Angabe handelt (E. 3.4 f.).

4.2.8    Was schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, aufgrund der konsensual attestierten Arbeitsunfähigkeit stehe ihm eine Invalidenrente zu, ist anzumerken, dass sich diese Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit als widersprüchlich im Vergleich zu den einzelnen Teilgutachten erweist (vgl. Urk. 7/48 S. 10), weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Wie aus den einzelnen Teilgutachten ersichtlich ist, attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer weder aus internistischer noch aus orthodischer oder neurologischer Sicht – auch in der Vergangenheit – eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2, 3.4 und 3.5), was angesichts des vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 4.2.3-4.2.7) nachvollziehbar und schlüssig ist. Einzig Dr. A.___ hielt aus psychiatrischer Sicht fest, zu Zeiten der beiden stationären Behandlungen habe sicher eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit attestierte allerdings auch sie nicht (vgl. E. 3.3). Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer aktenausweislich von 7. April bis 20. April 2021 (Urk. 7/27 S. 11-15) sowie von 3. Mai bis 10. Juni 2021 (Urk. 7/22 S. 7-9) in statiorer Behandlung befand, attestierte ihm Dr. A.___ während dieser Zeit zu Recht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dennoch vermag dies keinen Rentenanspruch zu begründen, geht doch aus den schlüssigen Teilgutachten klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gefordert, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Entsprechend fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Wartezeit von einem Jahr, weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit ab Mai 2021 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dass hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit von der Konsensbeurteilung abzuweichen ist, führt im Übrigen nicht zur Beweisuntauglichkeit des ganzen Gutachtens. Die vorliegenden Teilgutachten sind als schlüssig zu bezeichnen, weshalb ihnen voller Beweiswert zuzuerkennen ist, woran sich nichts ändert, dass einem weiteren Teil des Gutachtens – vorliegend der Konsensbeurteilung – die Beweiskraft fehlt (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4).

4.2.9    Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb auf die beweiskräftigen Teilgutachten abzustellen ist.

    Da die vorhandenen Akten somit eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben, sind von medizinischen Weiterungen keine entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) ist deshalb nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5).

4.3    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Bei dieser Ausgangslage kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden.


5.    Die angefochtene Verfügung vom 29Januar 2024 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme