Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00145
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 23. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, wurde erstmals im Mai 1976 unter Hinweis auf eine audiogene Dyslalie sowie eine Hochtonschwerhörigkeit bei der eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 5/1). Nach einer probeweisen Versor-gung mit Hörgeräten, welche keinen Erfolg brachte (vgl. Urk. 5/10-13), wurden ihr erstmals mit Verfügung vom 29. Dezember 1982 zwei Hörgeräte leihweise als Hilfsmittel abgegeben (Urk. 5/18). Sie absolvierte zunächst die Sekundarschule und hernach die Diplommittelschule, die sie im Jahr 1985 abschloss (Urk. 5/19, Urk. 5/20/2, Urk. 5/23). Am 12. August 1985 meldete sie sich bei der Invaliden-versicherung zur Klärung des weiteren Berufsweges an, nachdem sich beim Auffinden einer Lehrstelle im kaufmännischen Bereich aufgrund des Gehörs Schwierigkeiten gezeigt hatten (Urk. 5/20, 5/23). Die Invalidenversicherung sprach ihr im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die Mehrkosten der 3-jährigen Ausbildung an der Y.___ zum Erwerb des Handels-diploms zu; die Versicherte erwarb im Jahr 1989 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als kaufmännische Angestellte mit Handels-diplom (Urk. 5/47-48). Am 25. April 1989 schloss die eidgenössische Invalidenversicherung, Regionalstelle für berufliche Eingliederung, den Fall vorerst ab, wobei sie festhielt, die Versicherte könne nach ihrer Weiterbildung (Vertiefung von Sprachkenntnissen) ihre Mithilfe bei der Stellenvermittlung in Anspruch nehmen (Urk. 5/48). Während der Ausbildung hatte die Versicherte ein Praktikum in einer Bank absolviert (Urk. 5/40), im weiteren Verlauf arbeitete sie in den verschiedensten Branchen im Bereich der Kommunikation und des Marketings (Urk. 5/52, Urk. 5/92/11-12, Urk. 5/172) und erlangte in dieser Zeit Zusatzqualifikationen in diesem Bereich (vgl. Urk. 5/92/10, Urk. 5/92/14-15, Urk. 5/275/22-24 sowie ferner Urk. 5/69-70, Urk. 5/73, Urk. 5/79, Urk. 5/92/9, Urk. 5/92/12).
Unter Hinweis auf einen mittlerweile praktisch 100%igen Hörverlust ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 14. Januar 2003 um Finanzierung einer Umschulung (Urk. 5/93). Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Englisch-Kurs zur Vorbereitung des Cambridge Certificate of Proficiency in English (Urk. 5/101) samt Taggeld (Verfügung vom 20. Juni 2003, Urk. 5/108). Am 9. Juli 2003 verfügte die IV-Stelle sodann die Übernahme der Kosten für die Umschulung zur Betriebsökonomin, durchgeführt an der Z.___ vom 20. Oktober 2003 bis 1. Oktober 2007 (Urk. 5/112), welche ebenfalls von Taggeldleistungen begleitet wurde (Urk. 5/113-114, Urk. 5/118). Am 1. Juli 2004 beantragte die Versicherte die Kostenübernahme für ein Cochlea-Implantat (CI) inklusive Hörtraining (Urk. 5/120), wofür die IV-Stelle am 4. August 2004 Kostengutsprache erteilte (Urk. 5/130). Alsdann erfolgte die operative Cochlea-Implantation (vgl. Urk. 5/133, Urk. 5/134/6). Nachdem die Versicherte dem Unterricht an der Z.___ infolge ihrer Gehörlosigkeit nicht zureichend hatte folgen können (Urk. 5/143/1), erhielt sie stattdessen eine Kostengutsprache für die Umschulung zur Betriebsökonomin, durchgeführt von der A.___ in B.___, vom 11. September 2004 bis 8. März 2009, wiederum samt Taggeld (Verfügung vom 4. November 2004, Urk. 5/144). Am 27. Februar 2007 wurde dem Antrag der Versicherten vom 21. Dezember 2006 auf Einsatz eines Cochlea-Implantates auch im zweiten Ohr (Urk. 5/177) entsprochen (Urk. 5/188). Die entsprechende Operation erfolgte Anfang August 2007 (Urk. 5/190 und Urk. 5/195/1). Infolge der Bologna-Reform (vgl. Urk. 5/182/1 und Urk. 5/219/1) wurde die Kostengutsprache für die Umschulung zur Betriebsökonomin mit Verfügung vom 7. Januar 2009 um zwei zusätzliche Semester bis zum 5. Juni 2010 verlängert (Urk. 5/217), mit Taggeldleistungen bis zum effektiven Abschluss am 20. Juni 2010 (Urk. 5/242). Im Juni 2010 erlangte die Versicherte den Bachelor of Science C.___ in Betriebsökonomie mit Vertiefung in Finance, Banking & Taxation (Urk. 5/248-249). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 5/253) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 29. Juni 2010 mit, die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich abgeschlossen und sie sei renten-ausschliessend eingegliedert (Urk. 5/255).
Danach war die Versicherte von Juli 2011 bis Juli 2012 als betriebswirtschaftliche Mitarbeiterin im Stab einer Spitaldirektion (Urk. 5/268/3 und Urk. 5/274/2) und von April bis Dezember 2015 als Stabsmitarbeiterin Geschäftsführung einer Stiftung tätig (Urk. 5/270/1, Urk. 5/274/2 und Urk. 5/283/3) und startete im Januar 2015 zusätzlich den Aufbau eines CAS-Lehrgangs (Urk. 5/274/2).
1.2 Am 13. August 2015, ergänzend begründet am 16. November 2015, meldete sich X.___ wieder bei der IV-Stelle mit dem Wunsch nach Unter-stützung in Form von Arbeitsvermittlung, eventuell Beratung und Begleitung (Urk. 5/269270). Mit Mitteilung vom 11. Januar 2016 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung «Direkt» respektive Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das Beratungsbuffet (Urk. 5/280). Nachdem es nicht gelungen war, die Versicherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung am 21. Dezember 2016 ab; dies unter Hinweis darauf, dass die Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 5/285/1).
Ab November 2017 stand X.___ in einer 80%-, hernach 60%-Anstellung als Projektleiterin an der D.___ (Urk. 5/288/3, Urk. 5/314/5). Nachdem diese Anstellung per Ende August 2019 durch die Arbeitgeberin beendet worden war (Urk. 5/294/3, Urk. 5/314/6), bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 5/294/3).
1.3 Am 18. Oktober 2021 (Urk. 5/295/1), ergänzt am 15. Oktober 2021, meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle mit dem Antrag auf Kostenübernahme für eine Ergänzung ihrer Umschulung mittels eines EMBA in Leadership und Management F.___ (Urk. 5/296) samt Taggeldern (Urk. 5/297/1). Mit Vorbescheid vom 1. November 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/299). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2021 Einwand mit den Anträgen, der Anspruch auf eine ergänzende Umschulung sei zu bejahen. Eventualiter sei der Anspruch auf berufliche Weiterausbildung zu bejahen (Urk. 5/303). Mit der den Vorbescheid vom 1. November 2021 ersetzenden Mitteilung vom 24. März 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2022 Arbeitsvermittlung gewähre und die Kosten für zwei Monate Assessment und drei Monate Suche Arbeitsversuch gemäss Leistungsvereinbarung mit I.___ übernehme (Urk. 5/317). Hernach übernahm sie für die Dauer des Arbeitsversuchs vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023 bei der E.___ AG die Kosten für ein Job Coaching durch I.___ (Mitteilung vom 11. August 2022, Urk. 5/325) und richtete für diese Zeit Taggelder aus (Urk. 5/331 ff.).
Am 23. Februar 2023 hielt die Versicherte an ihrem Begehren um Finanzierung ihres Master-Abschlusses als Umschulung fest und beantragte eventualiter die Fortsetzung der Arbeitsvermittlungsbemühungen (Urk. 5/337). Daraufhin gewährte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 28. Februar 2023 Arbeitsvermittlung Plus 3. Teil, nämlich Unterstützung bei der Suche einer geeigneten Festanstellung und Nachbetreuung, und übernahm die Kosten für sechs Monate Akquisition sowie sechs Monate Nachbetreuung bei Stellenantritt (Urk. 5/342). Am 13. April 2023 zog die Versicherte ihren Antrag vom 23. Februar 2023 zurück mit dem Vorbehalt, ihn bei Bedarf nach Abschluss der Arbeitsvermittlungsbemühungen wieder einzureichen (Urk. 5/349). Mit Mitteilung vom 17. August 2023 verlängerte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung um drei Monate (Urk. 5/350). Am 1. Dezember 2023 schloss sie die Arbeits-vermittlung ab (Mitteilung vom 1. Dezember 2023, Urk. 5/351).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine ergänzende Umschulung (Urk. 5/360 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Januar 2024 mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr Kostengutsprache für die ergänzende Umschulung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwer-deführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Anspruch auf die beantragte Leistung vorliegend ebenfalls zumindest mehrheitlich nach dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (vgl. Urk. 5/339/3, Urk. 5/335, Urk. 1 S. 23), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach-folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (lit. b).
1.3 Unter die Massnahmen beruflicher Art fällt die Umschulung. Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbs-tätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiederein-schulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 26. Januar 2024 damit, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Schwierigkeiten bei der Stellensuche keinen Anspruch auf ergänzende Umschulungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung begründen würden. Auch handle es sich dabei nicht um gesundheitsbedingte Mehrkosten (Urk. 2 S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 führte sie ergänzend aus, es sei keine invaliditätsbedingt notwendige Umschulung ausgewiesen. Hinsichtlich der Arbeitsversuche bei der E.___ seien keine behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Arbeit dokumentiert (Urk. 4 S. 1 f.). Die Problematik des fehlenden Mastertitels bestehe losgelöst von einer allfälligen gesundheitlichen Einschränkung. Auch im Gesundheitsfall wäre die Beschwer-deführerin mit diesem Status quo konfrontiert. Die geforderte Weiterausbildung sei sodann nicht notwendig und geeignet, die Erwerbsfähigkeit wiederher-zustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Vielmehr sei (sinngemäss) bei der Stellensuche hinderlich, dass sich die Beschwerdeführerin nur auf Stellen bewerbe, welche zu «120 %» zu ihr passten. Dieser Zustand werde durch eine Masterausbildung nicht entschärft. Auch könne die Masterausbildung nicht als berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG qualifiziert werden. Hierfür wäre erforderlich, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Invalidität in der beruflichen Ausbildung wesentlich eingeschränkt wäre, sodass invaliditätsbedingte Mehrkosten anfallen würden. Solche seien - wie von der Beschwerdeführerin bestätigt - nicht vorhanden (Urk. 4 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2024 im Wesentlichen dagegen ein, die IV-Stelle habe ihr zwar nach ihrem erfolgreichen Bachelor-Abschluss zur Betriebsökonomin mitgeteilt, sie sei rentenausschliessend eingegliedert, doch habe sie behinderungsbedingt Mühe, Stellen zu finden und länger zu behalten (Urk. 1 S. 1-2). Diese Schwierigkeiten beruhten darauf, dass sie titelmässig unterdotiert sei und im Vergleich dazu als überqualifiziert wahrgenommen werde, und dass zwar ihr Gehör beeinträchtigt sei, nicht hingegen ihre Intelligenz. Es habe sich gezeigt, dass ihre Umschulung mit einem Bachelor-Titel bloss ungenügend umgesetzt sei. Angesichts der zwischenzeitlich aufgekommenen starken Titelgläubigkeit fehle ihr ein Master-Titel. Sie habe aufgrund ihrer Behinderung Mühe bei der Stellensuche und mit einem Master-Titel könnte das Hindernis «unterdotiert/überqualifiziert» behoben werden. Überdies brauche es heute einen Master-Titel für das Niveau der Aufgaben, welche sie vor ihrer Umschulung ausgeübt habe. Ebenso benötige sie den Titel, um überhaupt eine Chance auf eine Stelle zu haben in einem Bereich, aus welchem sie Erfahrungen mitbringe. Ein EMBA (Executive Master of Business Administration) in Leadership und Management F.___ sei wirksam, effizient und zielführend sowie kurz- bis längerfristig am kosten-günstigsten (Urk. 1 S. 2 f.). Die Behauptung der IV-Stelle, sie sei rentenaus-schliessend eingegliedert, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr könne sie einzig durch diese ergänzende Umschulung erreichen, dass sie trotz ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen langfristig am ersten Arbeitsmarkt teil-nehmen könne. Aufgrund ihrer Benachteiligung gegenüber gesunden Arbeit-nehmenden sei sie auf diese zusätzliche Weiterbildung angewiesen. Trotz der Cochlea-Implantate sei sie nach wie vor schwerhörig. Sie müsse viel mehr Energie investieren in eine 100%ige Leistungsfähigkeit und benötige viel mehr Zeit für Erholung. Die Umschulungsmassnahme sei nicht nur verhältnismässig, sondern auch das Erfordernis der Gleichwertigkeit sei erfüllt, zumal ihre berufliche Entwicklung durch ihr gesundheitliches Leiden erheblich beeinflusst worden sei. Durch die ergänzende Umschulung könne ihre Erwerbsfähigkeit erheblich verbessert werden (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Nach der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten mit Handelsdiplom hatte die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen gearbeitet und sich weitergebildet (vgl. Urk. 5/52, Urk. 5/92/9-12, Urk. 5/172, Urk. 5/92/14-15, Urk. 5/275/22-24 sowie ferner Urk. 5/69-70, Urk. 5/73, Urk. 5/79). Nachdem sich ihre Schwerhörigkeit verstärkt hatte, ging die IV-Stelle davon aus, dass sie im angestammten Beruf als Kommunikations- und Marketingleiterin nicht mehr tätig sein könne (Urk. 5/104/1). Daher wurde die Beschwerdeführerin zur Betriebsökonomin auf Bachelor-Stufe umgeschult (Urk. 5/217), welchen Titel sie am 20. Juni 2010 erlangte (Urk. 5/248-249). Infolgedessen schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 29. Juni 2010 ab.
Ob nach der gewährten Erstausbildung zur kaufmännischen Angestellten mit Handelsdiplom die von der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der Umschulung gewährte Ausbildung auf Bachelor-Niveau sämtlichen Anforderungen von Art. 17 IVG entsprochen hat, kann offenbleiben. Auf alle Fälle gibt es bei einer Ausbildung zum Bachelor keinen zwangsläufigen Anspruch auf eine Umschulung auf Masterniveau, die Kostenübernahme für den Bachelor-Studiengang präjudiziert jene des Masters nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 4). Vielmehr ist bei mehrstufigen Umschulungen, die verschiedene, in sich geschlossene Ausbildungsstufen umfassen, jede Stufe einzeln zu prüfen und zuzusprechen (Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand 1. Juli 2024, Rz. 1720).
3.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2 mit Hinweisen). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berück-sichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienst-möglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen).
Anspruch auf weitere Umschulung besteht, wenn kumulativ eine versicherte Person auf eine Tätigkeit umgeschult worden ist, die ihr längerfristig kein angemessenen Erwerbseinkommen verschafft, und nur eine zusätzliche Ausbildung zu einem Verdienst führen würde, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, der ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit erreicht werden konnte (KSBEM Rz. 1710).
3.3 Die Beschwerdeführerin hatte - wie bereits dargestellt - einen (im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Jahr 1989 erlangten) eidgenössischen Fähigkeitsausweis als kaufmännische Angestellte mit Handelsdiplom. Nach ein paar Temporäranstellungen als kaufmännische Angestellte arbeitete sie von Juli 1990 bis Juli 1991 sowie von August 1991 bis Juni 1994 jeweils als Werbeassistentin bei einer Werbeagentur (Urk. 5/52/1, Urk. 5/92/11-12, Urk. 5/172/1). Von Juni 1994 bis April 1995 war sie als Junior-Beraterin in einer Werbeagentur tätig, hernach von Mai 1995 bis Ende 1997 als Projektleiterin bei der G.___, von Januar bis Oktober 1998 als Leiterin bei der H.___, von Dezember 1998 bis Dezember 1999 als Account Director bei einer Werbeagentur und von Oktober 1999 bis April 2001 ebenfalls als Account Director bei einer anderen Werbeagentur (Urk. 5/92/9). Nach einer kurzen Phase der Stellensuche hatte sie von Mitte Juli bis Ende September 2001 im Bereich Leitung Beratung noch einmal eine Anstellung in einer Werbeagentur, bevor sie wiederum Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 5/92/11, Urk. 5/172/1-2).
Gemäss IK-Auszug betrug ihr Jahreseinkommen im Jahr 1996 Fr. 71'434.--, im Jahr 1997 Fr. 85'027.--, im Jahr 1998 Fr. 77'007.--, im Jahr 1999 Fr. 115'743., im Jahr 2000 Fr. 117'000 und in den ersten vier Monaten des Jahres 2001 Fr. 39'000.-- (Urk. 5/172/2), was pro Monat - wie im Jahr 2000 - Fr. 9'750.-- ergibt. In diesen Jahren zwischen Erstausbildung und Beginn der Umschulung besuchte die Beschwerdeführerin einen Werbeassistenten-Kurs, wurde zur Werbeassistentin mit eidgenössischem Fachausweis (Urk. 5/275/24), folgte einem Kurs für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis zur Marketing-planerin (Urk. 5/275/23) und bildete sich zur Marketing-Kommunikationsleiterin beziehungsweise zur eidgenössisch diplomierten Werbeleiterin weiter (Urk. 5/92/10, Urk. 5/92/14-15). Zudem hatte sie mehrere ein- bis dreitägige Kurse sowie einen sechsmonatigen Fotografie-Kurs und einen viermonatigen Einführungskurs in die Werbung absolviert (Urk. 5/92/12, Urk. 5/69-70, Urk. 5/73, Urk. 5/79).
3.4 Nach Abschluss der Umschulung zum Bachelor of Science C.___ in Betriebsökonomie mit Spezialisierung in Finance, Banking & Taxation im Jahr 2010 (Urk. 5/249) war die Beschwerdeführerin von Juli 2011 bis Juli 2012 als betriebswirtschaftliche Mitarbeiterin im Stab einer Spitaldirektion (Urk. 5/268/3 und Urk. 5/274/2) und von April bis Dezember 2015 teilzeitlich als Stabsmitarbeiterin Geschäftsführung einer Stiftung tätig (Urk. 5/270/1, Urk. 5/274/2 und Urk. 5/283/3). Ab November 2017 stand sie in einer 80%-, hernach ab November 2018 in einer 60%-Anstellung als Projektleiterin an der D.___ (Urk. 5/288/3, Urk. 5/314/5). Von Januar bis August 2019 erzielte sie dabei mit einem Pensum von 60 % (Urk. 5/314/5) ein Einkommen von Fr. 48'465.-- (Urk. 5/294/3), was Fr. 6'058.10 pro Monat und hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum rund Fr. 10'097.-- pro Monat ergibt. Stellen mit leitender Funktion standen ihr mithin weiterhin offen und auch die Verdienstmöglichkeiten sind vergleichbar. Der Lohn von Fr. 9'750.-- im Jahr 2001 ergibt angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2019 Fr. 11'983.-- (Schweizerischer Lohnindex des Bundesamtes für Statistik [Basis 1993 = 100], T1.93, Nominallöhne Frauen, Stand 2001: 110.9, Stand 2019: 136.3). Mit dem im Jahr 2019 effektiv erzielten, auf ein Vollzeit-pensum hochgerechneten Monatseinkommen von Fr. 10'097.-- im Jahr 2019 erzielte sie damit noch rund 84 % des früher erzielten Einkommens.
Ähnliches ergab auch der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich vom 29. Juni 2010, bei welchem sie das vor der Umschu-lung erzielte Höchsteinkommen bereits ab dem Jahr 2000 an die Nominal-lohnentwicklung anpasste und dergestalt - beim Invalideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) - einen Invaliditätsgrad von 16 % ermittelte (Urk. 5/253). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Eine solche Einkommenseinbusse war nach der im Juni 2010 abgeschlossenen Umschulung zur Betriebsökonomin mit Bachelor-Abschluss nicht mehr gegeben.
Nach dem Gesagten war es der Beschwerdeführerin mit ihrer im Rahmen der bereits zugesprochenen Umschulung erlangten Ausbildung grundsätzlich möglich, ein ähnliches Einkommen zu erzielen wie vor der Umschulung. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Umschulungskosten nur bis zum Erlangen des Bachelor-Titels übernommen hat. Fraglich ist, ob sich daran invali-ditätsbedingt etwas geändert hat.
3.5 Die Beschwerdeführerin brachte vor, das Finden und Erhalten einer Stelle sei das Problem (Urk. 1 S. 2). Liegt es - wie geltend gemacht – dabei an Veränderungen des Marktes (vgl. Urk. 1 S. 2), dass sie einen Master-Titel benötigt, betrifft dies sämtliche Personen und hat mit der Behinderung der Beschwerdeführerin nichts zu tun; auch sie hätte im Gesundheitsfall eine weitere Ausbildung benötigt, dieser Abschluss ist somit nicht invaliditätsbedingt notwendig. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Schwierigkeiten bei der Stellensuche dadurch mitbegründet sind, dass die Beschwerdeführerin sehr hohe Ansprüche hat. So lässt sich dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der IV-Stelle entnehmen, dass der Berater des Beratungsbuffets am 2. Mai 2016 angegeben hat, die Beschwerdeführerin sei sehr anspruchsvoll (Urk. 5/287/2). Am 24. Oktober 2016 bezeichnete er sie wiederum als sehr anspruchsvoll und herausfordernd in der Zusammen-arbeit; sie sei nicht bereit, Stellen mit einfacherer Ausrichtung anzunehmen, um zumindest den Einstieg in den Arbeitsprozess zu erhalten und danach nach höheren Ansprüchen genügenden Stellen zu suchen (Urk. 5/287/3). Laut dem Schlussbericht des Beratungsbuffets vom 9. November 2016 zeigte sich, dass die Stellensuche sehr erschwert war. Absagegründe waren die generalistische Ausrichtung, fehlende Sprachkompetenzen oder auch das Alter (Urk. 5/284) - mithin invaliditätsfremde Gründe. Auch aus der Notiz über das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Eingliederungsberatung vom 2. März 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Anstellung für Hoch-qualifizierte als ihr entsprechend empfand (Urk. 5/352/6). Bei der E.___ AG hatte sie keine Festanstellung erhalten, weil gemäss Darstellung im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung hierfür das Budget fehlte - man hätte sie indes gerne eingestellt (Urk. 5/352/23) und war zufrieden mit ihrer Arbeit (Urk. 5/352/17). Wie sich aus einer Email an die Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2023 seitens dieser Arbeitgeberin ergibt, hätte sie für die Arbeit, die sie bei der E.___ AG ausgeführt hatte («Team Leadership & Future of work, Integrated Talent Management») für eine Anstellung einen Masterabschluss benötigt (Urk. 5/340). Auch daraus ergibt sich nicht, dass sich bei diesem Arbeitsversuch behinderungsbedingte Schwierigkeiten ergeben hatten (Urk. 4 S. 2). Auch die Beraterin der I.___ erklärte beim telefonischen Austausch mit der IV-Stelle vom 16. Mai sowie vom 16. Juni 2023, die Situation sei sehr schwierig. Die Beschwerdeführerin lehne vieles ab, was ihr angeboten werde. Sie wolle sich nur auf Stellen bewerben, welche gemäss ihrer eigenen Aussage zu «120 %» passten (Urk. 5/352/26-27). Dem Abschlussbericht der I.___ vom 9. Dezember 2023 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe grossen Wert darauf gelegt, wieder in einer Stabstelle zu arbeiten, ein Projekt zu leiten/unterstützen oder in der Rolle einer betriebswirtschaftlichen Generalistin tätig zu sein (Urk. 5/358/1). Sie habe gezielt nach einer Anstellung im Bereich Strategieberatung, Stab-/Projektstellen im öffentlichen Bereich/Gesundheitswesen/Diversity & Inklusion gesucht. Sie habe sehr spezifische Bedürfnisse an eine Arbeitsstelle gehabt (zum Beispiel kein englischsprachiges Umfeld, nur Bewerbungen senden auf inhaltlich zu 100 % passende Stellen, keine Erwähnung der Sozialversicherungsanstalt [SVA]), wodurch die effektive Auswahl an vorhandenen Stellen auf dem Arbeitsmarkt nicht sehr breit gewesen sei. Die Beraterin der I.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei sehr gut ausgebildet und sehr motiviert zu arbeiten, verfüge aber über einen äusserst hohen Anspruch an den Inhalt und Status einer zukünftigen Position, welcher nicht einfach zu erfüllen sei. Obwohl die Unregel-mässigkeiten im Lebenslauf gut erklärt seien, würden diese wohl im Vorsele-ktionsprozess immer wieder Fragen aufwerfen, was die Stellenfindung sehr erschwere (Urk. 5/358/2).
3.6 Nach dem Gesagten sind zwar Gründe vorhanden, welche die Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz der erhaltenen Umschulung nachvollziehbar erschweren, sie betreffen jedoch nicht die gesundheitliche Ebene, sondern sie liegen in invaliditätsfremden Faktoren, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Invalidität sind jedoch ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar sind (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Ein weiterer Umschulungsanspruch ist somit nicht gegeben.
4. Unter dem Titel einer beruflichen Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG kommt die Übernahme von Kosten in Frage, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person, die dieser für eine berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld anfallen, wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5ter Abs. 1 IVV). Ein Anspruch nach Art. 16 IVG setzt denn auch allgemein voraus, dass die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in der beruflichen Ausbildung wesentlich eingeschränkt ist, so dass invaliditätsbedingte Mehrkosten von mindestens 400 Franken anfallen (KSBEM Rz. 1302). Eine solche invaliditätsbedingte Einschränkung bei der Ausbildung, in deren Folge Mehrkosten anfallen würden, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. die Kostenaufstellung in Urk. 5/335). Dem Vorbringen der Beschwer-deführerin, dass sie im Gesundheitsfall einen anderen Karriereweg eingeschlagen hätte (Urk. 1 S. 3), ist entgegenzuhalten, dass angesichts ihres erwähnten beruflichen Ehrgeizes und ihres stetigen Absolvierens von Weiterbildungen anzunehmen ist, dass sie auch im Gesundheitsfall einen Master-Titel - vielleicht in einem anderen Fachgebiet - angestrebt hätte. Folglich können die Kosten des Master-Studiums nicht als invaliditätsbedingte Mehrkosten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG angesehen werden, zumal im Gesundheitsfall Kosten in gleicher Höhe angefallen wären. Demnach fällt die Übernahme der Kosten für den EMBA auch gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG ausser Betracht.
5. Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin mit der (nach beruflicher Erstausbildung) gewährten Umschulung zur Betriebsökonomin auf Bachelor-Stufe ein vergleichbares Einkommen erzielen wie vor Eintritt der leistungs-spezifischen Invalidität. Eine weitergehende Umschulung bis zum Erlangen des Master-Titels ist nicht invaliditäts-/gesundheitsbedingt notwendig. Ferner fallen ihr für die EMBA-Ausbildung keine invaliditätsbedingten Mehrkosten an. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungs-begehren abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer