Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00147


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 29. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, Mutter einer 2011 geborenen Tochter, meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden, Epilepsie, eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie ein Suchtleiden am 11. Juni 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (unter anderem mit einer Potentialerhebung, vgl. Urk. 9/25, einem Belastbarkeitstraining, vgl. Urk. 9/37, sowie einer Haushaltsabklärung, Urk. 9/73) ab und holte bei der Y.___ (Z.___) AG ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. Oktober 2019 erstattet wurde (Urk. 9/56 = Urk. 9/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/75; Urk. 9/83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 9/87). Eine von der Versicherten am 29. Juni 2020 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/90/3-14) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2020 (Prozess-Nr. IV.2020.00434; Urk. 9/92) in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 29. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückgewiesen wurde.

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 9/98; Urk. 9/110; Urk. 9/113; Urk. 9/127; Urk. 9/132-33) und ordnete eine weitere polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an (vgl. Urk. 9/123). Als Gutachterstelle wurde nach Zufallsprinzip die asim Begutachtung am Universitätsspital A.___ zugeteilt (Urk. 9/117; nachfolgend asim), welche das polydisziplinäre Gutachten am 28. Oktober 2022 erstattete (Urk. 9/135).

    Mit Vorbescheid vom 30. November 2022 stellte die IV-Stelle in Aussicht, den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen zu verneinen (Urk. 9/139), wogegen die Versicherte am 16. Januar (Urk. 9/146) respektive am 23. Februar 2023 (Urk. 9/151) unter Beilage eines medizinischen Berichtes (Urk. 9/149) Einwände erhob. Nachdem am 5. September 2023 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt wurde (vgl. Bericht vom 29. September 2023, Urk. 9/155), verneinte die IV-Stelle nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Stellungnahme vom 16. November 2023, Urk. 9/162, und die eingereichten Unterlagen, Urk. 9/159-161) mit Verfügung vom 29. Januar 2024 den Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 9/173 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Februar 2024 unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 3/3-4) Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr eine angemessene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
(S. 2 Ziff. 1-3). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), welche der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juni 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.6    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.7    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.8    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.9    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

1.10    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver-sicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte Leistungen der Beschwerdeführerin zusammengefasst mit der Begründung (Urk. 2), gemäss der medizinischen Beurteilung sei diese zu 60 % arbeitsfähig, weshalb sie ihrer bisherigen Tätigkeit als Sozialarbeiterin in ihrem bislang ausgeübten Arbeitspensum von 60 % nachgehen könnte (S. 1 f.). Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 14.75 %, was bei einer Qualifikation als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige bis Juli 2022 einen Invaliditätsgrad von total 29.9 % ergebe. Ab August 2022 würde die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsdienst im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von 80 % ausüben (Qualifikation 80 % Erwerb und 20 % Haushalt) und die Einschränkung im Haushalt belaufe sich bis April 2023 auf 14.75 % und ab Mai 2023 auf 19.5 % (S. 2 f.). Dementsprechend belaufe sich der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode ab August 2022 bis
April 2023 auf gesamthaft 34.95 % und ab Mai 2023 auf 35.90 %. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. Leistungen der Invaliden-versicherung. Daran vermöge auch die noch ausstehende Abklärung hinsichtlich der Verdachtsdiagnose Autismus-Spektrum-Störung nichts zu ändern (S. 3).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), das asim-Gutachten sei mangelhaft. Insbesondere die attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel, da unklar sei, wie diese Einschätzung vorgenommen worden sei. Sie leide unter den Einschränkungen von Kopfschmerzen und Migräne, was bei der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Auch könne sie mit dem attestierten Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht erfüllen (S. 9 f.). Hinzu komme, dass eine Diagnose aus dem Autismus-Spektrum die deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit erklären würde. Die Abklärungen hätten bis dato nicht durchgeführt werden können, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz fachärztlichem Hinweis davon ausgehe, dass die entsprechenden Abklärungen nichts an der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen ändern könnte und die Sache ohne diese Abklärung als spruchreif erachtet habe (S. 10 f.). Ausserdem sei ihre gesundheitliche Verschlechterung ab Mai 2023 unberücksichtigt geblieben (S. 8), und wäre sie gesund, würde sie einer Arbeit im Vollzeitpensum nachkommen (S. 11 f.). Schliesslich habe
die Beschwerdegegnerin ihre berufliche Weiterentwicklung, namentlich den Masterstudiengang in Sozialarbeit, welchen sie ohne Gesundheitsschädigung abgeschlossen hätte, bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt. Es wäre ein monatliches Einkommen von Fr. 8'779.-- heranzuziehen, und vom ermittelten Invalideneinkommen sei ab Januar 2024 ein Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen (S. 13).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei insbesondere die Beweiskraft des asim-Gutachtens und damit die rechtsgenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts, die Qualifikation der Beschwerdeführerin, die Einschränkungen im Haushaltsbereich sowie die Höhe des Valideneinkommens streitig sind.


3.

3.1    Das Gericht kam im Urteil vom 23. Oktober 2020 (Urk. 9/92) zum Schluss, das Gutachten der Y.___ vom 8. Oktober 2019 (Urk. 9/56) vermöge an den entscheidenden Stellen und auch insgesamt nicht zu überzeugen, und es wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge holte diese die folgenden medizinischen Stellungnahmen ein:

3.2    Die die Beschwerdeführerin seit 4. Juli 2018 und in wöchentlicher Frequenz behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, Psychotherapeutin, nannten in ihrem Bericht vom 18. Februar 2021 (Urk. 9/98/7-11 = Urk. 9/133) zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4); Differentialdiagnose bipolare affektive Störung (seit 2014)

- Anpassungsstörung Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) seit 2014

- ADHS abgeklärt und gesichert (ICD-10 F9.0; 2017; vgl. Urk. 9/127)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3; 2014)

- anamnestisch: Polytoxikomanie phasisch, Partyexzesse (C2, Cocain, MDMA und andere Partydrogen); Abhängigkeitssyndrom, seit 1. Dezember 2016 völlig abstinent

- nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (als mögliche Folge zahlreicher Grand Mal Anfälle und Intoxikationen (ICD-10 F07.9; 2014)

- Migräne

- Grand Mal Epilepsie mit generalisierten Krampfanfällen und Myoklonien, unter 2g Keppra stabil; Status nach erheblichen myopathischen, neuralgiformen Schmerzen im Schulter-Oberarm-Bereich; vorübergehend seien diese Schmerzen wieder aufgetaucht während der Phase der beruflichen Massnahmen im Jahr 2018

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin gehe seit dem 1. März 2017 keiner beruflichen Tätigkeit nach und eine Berufsausübung sei nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 3.1). Der Versuch der Arbeitsintegration und sein Scheitern hätten gezeigt, dass keine Zumutbarkeit für Arbeitsstunden vorliege (S. 5 Ziff. 4.1 f.). Sie bewältige ihren Alltag mit Haushalt und Betreuung der Tochter, welche mehrheitlich bei ihr lebe und selbst unter ADS und Legasthenie leide (S. 2 Ziff. 2.2). Die Arbeiten im Haushalt und die Kinderbetreuung würden teilweise als stark fordernd bis überfordernd betrachtet. Die Anforderungen in der Alltagssituation mit Lebensbewältigung, Kinderbetreuung und Haushalt erschienen als Pensum für die Beschwerdeführerin mit dem eingerichteten multidisziplinären Helfersystem sowie einer gut begleiteten Medikation als zumutbar. Zusätzliche Anforderungen sprengten den Rahmen der rasch instabil werdenden Beschwerdeführerin. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf zurzeit nicht beurteilbare Dauer bestehe weiterhin, eine 100 % IV-Berentung erscheine vor diesem Hintergrund zwingend angezeigt (S. 4 Ziff. 2.7).

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, Oberärztin, Klinik E.___ AG, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. Januar 2022 (Urk. 9/110) eine Epilepsie, am ehesten generalisiert mit Myoklonien und nächtlichen tonisch-klonischen Anfällen, eine ADHS, einen episodischen Spannungskopfschmerz sowie eine hormonsensitive Migräne mit und ohne Aura (Ziff. 2.5). Die Ärztin führte aus, rein bezüglich der Epilepsie bestehe aktuell ein günstiger Verlauf unter der Keppra-Monotherapie mit Anfallsfreiheit. Die Anfallsfreiheit werde allerdings nur durch (den Arzneistoff) Levetiracetam erreicht, welcher negative Auswirkungen auf die Psyche habe und zu einer vermehrten Müdigkeit führe (Ziff. 2.2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit werde gebeten, die weiteren involvierten Ärzte zu befragen. Die Epilepsie selbst sei aktuell unter der Therapie gut kompensiert. Rein bezüglich der Epilepsie gälten qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, indem Arbeiten mit potenziell gefährlichen Situationen (Arbeiten in der Höhe, Arbeiten mit gefährlichen Maschinen) oder alleinige Aufsicht von Schutzbefohlenen vermieden werden sollten (Ziff. 2.7).

    Korrigierend bzw. ergänzend führte Dr. D.___ am 23. Februar 2022 aus (Urk. 9/113), seit Januar 2022 komme es wieder zu Myoklonien, weshalb eine neuerliche Medikamentenerhöhung habe erfolgen müssen (Ziff. 2.1). Die Fahreignung sei nun nicht mehr gegeben (Ziff. 3.6).

3.4    Dr. B.___ und Psychotherapeutin C.___ wiesen in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2022 (Urk. 9/132) bei bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) aufgrund des biopsychosozialen Beschwerdebilds nochmals ausdrücklich auf die Dringlichkeit einer 100%-Berentung und auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hin. Die Problematik in der somatischen und psychischen Befindlichkeit habe sich weiter deutlich verschlechtert (S. 1).

3.5    Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten der asim vom 28. Oktober 2022 (Urk. 9/135) ein.

    Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, sowie lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, stellten in der Konsensbeurteilung (Urk. 9/1-11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2 oben):

- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

- Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0)

    Zudem nannten sie akzentuierte Persönlichkeitszüge, eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10 F19.20; aktuell abstinent), eine Epilepsie mit Myoklonien und Grand Mal Anfällen, seit März 2022 anfallsfrei, sowie eine Migräne ohne Aura, aktuell anamnestisch 6-8 Migränetage pro Monat, als Diagnosen ohne bzw. mit vorübergehender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2 Mitte).

    Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie in ihrer Durchhaltefähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Eine leichtgradige Einschränkung bestehe in der Kontaktfähigkeit zu Dritten. Die Beschwerdeführerin benötige regelmässige Pausen und wäre zeitlich bezüglich einer ganztägigen Tätigkeit überfordert (S. 7 Ziff. 4.3). Es lägen akzentuierte (emotional instabile) Persönlichkeitszüge vor, welche aber nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung aufwiesen (S. 7 Ziff. 4.4).

    Die Beschwerdeführerin verfüge über ein teilweise ausgeprägtes Ressourcenpotenzial, so sei sie in der Lage, die Erziehung ihrer Tochter zu gewährleisten. Es gelinge ihr, bereits seit Jahren abstinent zu bleiben und an psychotherapeutischen Massnahmen teilzunehmen. Ebenfalls bestehe eine weitgehend stabile somatische Situation, die auch medikamentös eingestellt sei. Gleichzeitig bestehe jedoch eine deutliche Belastung durch die somatischen Erkrankungen wie zum Beispiel die Epilepsie mit entsprechenden Einschränkungen. Ebenfalls bestehe eine belastende psychosoziale Situation mit Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit vom Sozialamt und der Situation als alleinerziehende Mutter. Die Beschwerdeführerin verfüge im Weiteren über wenig ausgeprägte Ressourcen hinsichtlich einer Veränderungsmotivation, Selbstbeobachtung, aktivem und passivem Coping, Selbstwirksamkeit und sozialer Unterstützung. An negativen Ressourcen lägen zusätzlich eine geringe ökonomische Stabilität vor, keine berufliche Zielklärung, keine Handlungstendenzen im beruflichen Kontext sowie die krankheitsbedingt reduzierten Fähigkeiten und Kompetenzen (S. 7 Ziff. 4.5).

    Anlässlich der Begutachtung hätten sich keine Hinweise für relevante Inkonsistenzen ergeben. Einzig die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, sich aufgrund ihrer Beschwerden keine berufliche Tätigkeit mehr vorstellen zu können, könne aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Die neuropsychologische Untersuchung sei valide gewesen (S. 8 Ziff. 4.6).

    In der angestammten Tätigkeit in sozialer Arbeit bestehe seit dem Jahr 2017 eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (60 % Arbeitsfähigkeit). Die Ein-schränkung, welche rein psychiatrisch bedingt sei, beruhe auf einem vermehrten Pausenbedarf. Wichtig wäre eine Tätigkeit in einer konfliktarmen Umgebung (S. 8 Ziff. 4.7 und Ziff. 4.9). Es könne keine Verweistätigkeit definiert werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne als in der angestammten Tätigkeit (S. 8 Ziff. 4.8). Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden (S. 8 Ziff. 4.10).

    Hinsichtlich der anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. Februar 2020 beschriebenen Funktionseinschränkungen (vgl. Urk. 9/73) hielten die Gutachter fest, dass diese nicht gänzlich plausibel seien, da zum aktuellen Zeitpunkt eine höhere Belastbarkeit ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin selbst schätze sich nicht als leistungsfähig ein, was mit dem ermittelten Belastbarkeitsprofil nicht in Verbindung gesetzt werden könne oder es auch möglich sei, dass es inzwischen zu einer Zustandsbesserung gekommen sei. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin dürfte überwiegend wahrscheinlich in einer Dekonditionierung begründet sein (S. 8 Ziff. 4.11). Die Beschwerdeführerin sei zu 25 Stunden pro Woche ausserhäuslich belastbar, wenn sie gemäss dem Abklärungsbericht im Haushalt wie bis anhin belastet sei (S. 9 oben). Im MEDAS-Gutachten von 2019 (vgl. Urk. 9/56 = Urk. 9/82) sei die Verneinung von psychiatrischen Diagnosen nicht plausibel. So weise die Beschwerdeführerin sowohl anamnestisch als auch aktuell eine gewisse emotionale Instabilität auf, aber auch in Verbindung mit der ängstlich-depressiven Symptomatik, die als chronifizierte Anpassungsstörung interpretiert werden könne. Diese wirke sich auch auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ebenfalls bestehe eine kompensierte ADHS-Symptomatik, wie von der Beschwerdeführerin anamnestisch beschrieben, und auch gemäss der Biographie sei von einer ADHS auszugehen (S. 9 Mitte).

3.6    RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 28. November 2022 (Urk. 9/138/4-5) das asim-Gutachten für beweistauglich und empfahl, darauf abzustellen, da es die formalen Qualitätskriterien erfülle und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar sei. Demnach bestehe seit 2017 in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.7    Dr. B.___ und Psychotherapeutin C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) legten am 3. Januar 2023 (Urk. 9/149) ihre Einschätzung zum asim-Gutachten dar. Namentlich kritisierten sie vor dem Hintergrund des Scheiterns bzw. Abbruchs des Arbeitsintegrationsversuches die attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit. Auch werde aus neurologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtet, obwohl die Beschwerdeführerin nie zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem bestehe keine Kopfschmerzenfreiheit. Ausserdem werde die Beschwerdeführerin wegen ihrer Kooperationsfähigkeit und Ressourcen deutlich diskriminiert und in ihrem Leiden nicht ernst genommen. Es werde der Tatsache in keiner Art und Weise gerecht, dass die Beschwerdeführerin unter der bestehenden hinreichenden Stabilität bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt werden könne und dass die bereits psychiatrisch auffällige 11-jährige Tochter für mindestens fünf weitere Jahre auf diese Stabilität dringend angewiesen sei. Dass die Beschwerdeführerin keine stationären Aufenthalte vorweise, sei dem privaten und ambulanten Helfersystem und der fehlenden zusätzlichen Jobbelastung zu verdanken und in erster Linie von ihr wegen der für die Tochter geforderten Konstanz geleistet worden.

3.8    RAD-Arzt Dr. J.___ hielt in seiner Beurteilung vom 4. Juli 2023 (Urk. 9/171/3-4) fest, die vorgebrachten Kritikpunkte im Arztbericht von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) überzeugten in der Gesamtschau aus medizinischer Sicht nicht. So sei die Erfahrung aus den Eingliederungsmassnahmen sehr wohl berücksichtigt worden. Das Scheitern von Eingliederungsmassnahmen müsse differenziert betrachtet werden und die pauschale Schlussfolgerung, dass diese bei fehlender Veränderungsmotivation und beim Wunsch, den Fokus auf andere Lebensbereiche zu legen, aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Das Argument der Migränefreiheit sei schon diskutiert worden, und Dr. B.___ äussere sich fachfremd zum neurologischen Sachverhalt. Die beklagten Beschwerden seien berücksichtigt worden. Die Tatsache, dass Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere, stelle eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 9/171/4).

3.9    Am 29. September 2023 erstattete die Abklärungsperson Bericht (Urk. 9/155) über die bei der Beschwerdeführerin zu Hause vor Ort durchgeführte Haushaltabklärung. Die Abklärungsperson nannte als Hauptdiagnosen Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe sie wieder mehr Anfälle in Form von Zuckungen gehabt, dank dem Arzneimittel Keppra bestünden diese seit März 2022 aber nicht mehr. Seit März 2023 dürfe sie auch wieder Auto fahren. Grand Mal-Anfälle habe sie letztmalig im Jahr 2011 gehabt. Überhaupt seien die depressiven Verstimmungen gestiegen. Auch habe sie mehr Migräneanfälle als früher. Wenn sie ihre Menstruation habe, dann 6-8 Tage am Stück und sonst zwischendurch 2-3 Mal die Woche (S. 2). Ihre Tochter besuche seit August 2022 eine private Tagesschule, welche Sonderschulstatus habe, und fahre ohne Begleitung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin (S. 4 oben).

    Gemäss eigenen Angaben benötige die Beschwerdeführerin in den allgemeinen Lebensverrichtungen keine Dritthilfe. Sie habe jedoch Erschöpfungszustände und auch Depressionen. Sie müsse lernen, genug Pausen einzulegen, weil sie sich immer wieder an die Grenze ihrer Belastbarkeit bringe. Die Haushaltshilfe Spitex besuche sie alle zwei Wochen für die Bad-, Küchen- und Bodenreinigung. Die Beschwerdeführerin helfe ihr, wenn sie von der Energie her möge (S. 3).

    Zur beruflichen Situation habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit den Eingliederungsmassnahmen, welche sie in der Stiftung K.___ habe abbrechen müssen, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Bei guter Gesundheit wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Sie habe sich auch immer weitergebildet und habe auch den Master in Sozialer Arbeit machen wollen. Ihr Plan sei gewesen, in die Wissenschaft zu gehen. Ihre berufliche Karriere sei ihr immer wichtig gewesen. So habe sie das Masterstudium berufsbegleitend begonnen, während sie nebenbei noch zu 60 % erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund ihrer Suchtproblematik habe sie das Studium aber aufgeben müssen. Sie habe sich für Sozialpolitik interessiert sowie quantitative Sozialökonomie und Forschung. Ab welchem Zeitpunkt sie zu 100 % arbeiten würde, könne sie nicht sagen. In Bezug auf die Betreuung sei diese abgedeckt, spätestens seit ihre Tochter in die Tagesschule gehe, mithin seit August 2022 (S. 4 f.).

    Zur Begründung der Qualifikation der Beschwerdeführerin führte die Abklärungsperson aus, dass anlässlich der Erhebung vom 25. Februar 2020 die Beschwerdeführerin zu dieser Frage angegeben habe, dass sie bei guter Gesundheit in einem Ausmass erwerbstätig wäre, um eigenständig für den Lebensunterhalt aufkommen zu können. Dabei habe sie auch gesagt, dass sie nebenbei Hausfrau und Mutter sei. Damals sei ihre Tochter aber auch noch an zwei Tagen die Woche bei ihrem Vater über Nacht gewesen und von dort in die Schule gegangen (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 2.5). Dies sei heutzutage nicht mehr der Fall. Die Tochter leide an einer ADHS und benötige dementsprechend viel Zuwendung und Struktur im Alltag. Dass die Beschwerdeführerin heutzutage zu 100 % erwerbstätig wäre, könne unter diesem Aspekt nicht nachvollzogen werden, auch wenn die Tochter in einer Tagesschule weile. Aus finanziellen Gründen bestehe auch keine Notwendigkeit einer Vollerwerbstätigkeit. Es könne aber grundsätzlich angesichts des Karrierewunsches nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt, ab welchem ihre Tochter nicht so häufig zu Hause weile und auch älter sowie selbständiger werde, ihr Pensum zumindest stufenweise erhöht hätte. Ab dem Zeitpunkt, als ihre Tochter in die Tagesschule eingetreten sei, also ab August 2022, sei die Beschwerdeführerin daher als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 5 Mitte).

    Im mit 35 % gewichteten Bereich «Ernährung» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin brauche Unterstützung bei planerischen Arbeiten. So fehle es oft an bestimmten Lebensmitteln, die dann notfallmässig eingekauft werden müssten. Wenn sie in der Depression sei, habe sie mehr Mühe, schaffe es aber doch, etwas für sich und ihre Tochter zuzubereiten. Sie habe keine Abwaschmaschine, entsprechend müsse das Geschirr von Hand abgewaschen werden. Aufräumen sei für sie sei einfacher. Wenn sie keine Energie habe, das Alltägliche zu erledigen, gehe es ihr sehr schlecht. Die Haushaltsspitex übernehme jeweils mit ihr zusammen die Reinigung der Ablageflächen/Arbeitsflächen sowie des Bodens. Die Abklärungsperson befand, dass analog zum Vorbericht (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.1) generell eine einfachere Kochweise beschrieben werden sowie der gelegentliche Einsatz von Tiefkühlprodukten oder Fertigmahlzeiten zugemutet werden könne. Auch eine langsamere Arbeitsweise mit Zwischenpausen sei zumutbar. Die Einschränkungen lägen bei 12.5 %, wodurch eine Behinderung von rund 4.4 % resultiere (S. 6 f.).

    Zum mit 25 % gewichteten Bereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Bett und das ihrer Tochter frisch beziehen vermöge. Auch der täglicher Kehr und das Aufräumen des Kinderzimmers seien ihr möglich. Mit der Spitex zusammen räume sie derzeit den Keller auf. Ihre Eltern würden ihr bei der Reinigung der Fenster sowie der Terrasse helfen, ebenso beim gründlichen Ausmisten des Meerschweinchenkäfigs. Füttern und tägliche Pflege der fünf Meerschweinchen seien ihr möglich. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit bei den Reinigungsarbeiten Unterstützung durch die Spitex beziehe. Zusammengefasst seien die beschriebenen Einschränkungen dieselben wie im Vorbericht beschrieben, ausser dass diese früher durch eine Kollegin erledigt worden oder liegen geblieben seien (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.2). Sie ermittelte eine Einschränkung von 25.8 % entsprechend einer Behinderung von 6.4 % (S. 7 f.).

    Im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen», welchen die Abklärungsperson mit 10 % gewichtete, hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin alle zwei Monate Artikel online bestelle. Dies mache sie auch, weil sie kein Auto habe und es so leichter für sie sei. Persönliche Besorgungen vermöge sie zu tätigen. Die Abklärungsperson erachtete eine enge Begleitung bei Besorgungen (online, Einkaufszettel erstellen, Termine eintragen) als notwendig. Im Vergleich zum Vorbericht (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.3) benötige die Beschwerdeführerin mehr Hilfe in diesem Bereich. Die Einschränkung liege bei 37 % und entspreche einer Behinderung von 3.7 % (S. 8).

    Zum mit 20 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin die Wäsche waschen und diese aufhängen könne. Bei Migräne übernehme ihre Mutter. Eine Schwierigkeit bestehe darin, dass sie es nicht immer schaffe, sich frühzeitig im Waschplan einzutragen, wenn man Wäsche waschen wolle. Die Abklärungsperson befand die Situation im Grossen und Ganzen gegenüber dem Vorbericht (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.4) als unverändert. Die Einschränkung liege bei 10 %, entsprechend einer Behinderung von 2 % (S. 9).

    Hinsichtlich des Bereichs «Betreuung von Kindern und/oder Familienangehörigen», welcher zu 10 % gewichtet wurde, hielt die Abklärungsperson fest, dass die Gewichtung angesichts der Problematik der ADHS der Tochter beibehalten worden sei, obschon diese in der Zwischenzeit älter sei und eigentlich weniger Betreuung benötige. Die Einschränkung von 30 % sei ebenfalls beibehalten worden (vgl. Urk. 9/73 Ziff. 6.5) und rechtfertige sich auch wegen der benötigten Unterstützung der Beschwerdeführerin in Erziehungsfragen, womit eine Behinderung in diesem Bereich von 3 % resultiere (S. 9 f.).

    Insgesamt ermittelte die Abklärungsperson ab Mai 2023 eine Einschränkung von 19.5 %, was gewichtet für einen 20%igen Anteil im Haushalt einen Invaliditätsgrad von 3.9 % ergab. Dabei führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2023 Unterstützung durch die psychosoziale Spitex und Haushaltsspitex beziehe, weshalb die etwas höheren Einschränkungen ab Mai 2023 berücksichtigt würden, da sie nachweislich ab diesem Zeitpunkt auf höhere Hilfestellungen angewiesen sei (S. 11).

3.10    Dr. med. L.___, Leitende Ärztin, Psychiatrie, Klinik E.___ AG, nahm in ihrem Bericht vom 6. November 2023 (Urk. 9/160) Bezug auf das Schreiben bezüglich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Dabei bemängelte sie, dass bei der Diagnose der Verdacht auf eine Autismus Spektrum-Störung fehle. Eine solche mögliche Erkrankung hätte Einfluss auf alle in dem Bericht genannten Bereiche (S. 1 f.).

3.11    Mit Bericht vom 7. November 2023 (Urk. 9/159/2-3) nannte Dr. D.___, nunmehr Leitende Ärztin, Poliklinik für Erwachsene, Klinik E.___ AG, die folgenden ergänzenden/korrigierenden Diagnosen (S. 1 oben):

- Epilepsie, am ehesten generalisiert mit Myoklonien und nächtlichen tonisch-(klonischen) Anfällen im Sinne einer Juvenilen Myoklonus-Epilepsie; Differentialdiagnose fokale, frontale Epilepsie mit Myoklonien und nächtlichen tonischen Anfällen

- ADHS

- hormonsensitive Migräne ohne und mit Aura – aktuell anamnestisch
8-14 Migränetage/Monat

- episodischer Spannungskopfschmerz

- Verdacht auf Autismus-Spektrum-Störung (klinisch hochgradiger Verdacht; Abklärung folge)

    Da die Beschwerdeführerin nicht anfallsfrei gewesen sei, habe mit Keppra die Anfallsfreiheit ab Anfang März 2022 hergestellt sowie die Fahreignung ab März 2023 befürwortet werden können. Leider seien ab Ende September 2023 erneut Myoklonien aufgetreten, woraufhin das Fahren sofort eingestellt worden sei. Die chronische Migräne präsentiere sich mit und ohne Aurasymptomatik, eine prophylaktische Therapie sei etabliert, wobei die Häufigkeit der Migräneattacken hoch sei (S. 1 unten). Aktuell sei eine Abklärung einer Autismus-Spektrum-Störung ausstehend. Aufgrund langer Wartezeit sei diese Diagnostik bisher noch nicht erfolgt (S. 2 oben).

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin traf ihren Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), wonach auf das asim-Gutachten vom 28. Oktober 2022 (vgl. vorstehend E. 3.5), worin seit 2017 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden sei, abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.6 und 3.8).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ein Administrativgutachten ist allerdings nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einer anderslautenden Einschätzung gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 9. Juli 2021 E. 3.1; vgl. vorstehend E. 1.8). Inwiefern solche Aspekte aus den medizinischen Akten hervorgehen, ist im Folgenden zu prüfen.

4.2    Was die vor dem polydisziplinären Gutachten ergangenen Arztberichte
(vgl. vorstehend E. 3.2-3.4) betrifft, vermögen diese das asim-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Insoweit Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) im Februar 2021 zur Einschätzung gelangte, bei der Beschwerdeführerin liege keine Arbeitsfähigkeit mehr vor, ist ihm entgegenzuhalten, dass in Anbetracht der nachvollziehbaren Einschätzung durch die asim-Gutachter, wonach eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % vorliege, seine Einschätzung sich mehr auf das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin als auf objektive Befunde stützte. So schlossen die mitarbeitende Psychotherapeutin C.___ und er aufgrund des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2017 keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe sowie gestützt auf den gescheiterten Arbeitsintegrationsversuch auf fehlende Zumutbarkeit für eine Tätigkeit in der Arbeitswelt (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). Diese nicht nachvollziehbare Beurteilung wiederholte Dr. B.___ anlässlich seiner Kritik am asim-Gutachten vom 3. Januar 2023 und führte aus, es sei der Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer Betreuungs-pflichten für ihre Tochter nicht möglich, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen
(vgl. vorstehend E. 3.7). Seine Patientennähe (vgl. vorstehend E. 1.9) zeigt sich auch exemplarisch in der Forderung nach einer ganzen Invalidenrente (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). Ausserdem berücksichtigte er – entgegen der asim-Expertise (vgl. Urk. 9/135/71 f. Ziff. 7.4) - in seiner Beurteilung psychosoziale Belastungsfaktoren, welche aber ausgeklammert zu bleiben haben (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1), gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin haben sich die asim-Gutachter mit den Ergebnissen der Eingliederungsbemühungen (Urk. 9/25; Urk. 9/37) auseinandergesetzt und die Erfahrung aus den Eingliederungsmassnahmen wurden gemäss RAD-Arzt Dr. J.___ sehr wohl berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 3.8). So hielt die psychiatrische Gutachterin der asim fest, dass die Leistungen anlässlich des Belastbarkeitstrainings bei der Stiftung K.___ als adäquat bewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe das Belastbarkeitstraining auf eigenen Wunsch abgebrochen, da sie als alleinerziehende Mutter und aufgrund der Suchtthematik den Anforderungen nicht mehr gerecht geworden sei. Aktuell sei von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen, da die Suchtproblematik habe stabilisiert werden können, und es bestünden therapeutische Massnahmen auch in medikamentöser Hinsicht, die das Zustandsbild stabilisierten (Urk. 9/135/71 oben). Ausserdem obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung oder der beruflichen Eingliederung (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1).

    Hinsichtlich der Beschwerden aufgrund der Epilepsie sowie der Migräneattacken ist festzuhalten, dass die asim-Gutachter diesen Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (vgl. vorstehend E. 3.5; vgl. auch neurologisches Teilgutachten, Urk. 9/135/54), was sich auch mit der Einschätzung durch die Fachärztin Dr. D.___ deckt, welche bezüglich der Epilepsie von einem günstigen Verlauf respektive mittels Therapie von einem gut kompensierten Zustand ausging. Die seit Januar 2022 wieder aufgetretenen Myoklonien bedingten zwar eine Medikamentenerhöhung und damit den Wegfall der Fahreignung, jedoch quantifizierte die Ärztin nebst qualitativen Einschränkungen wie Arbeiten in der Höhe, mit gefährlichen Maschinen oder die alleinige Aufsicht von Schutzbefohlenen, keine Arbeitsunfähigkeit und verwies stattdessen auf die involvierten Ärzte (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.11). Gleich sah es auch die Abklärungsperson anlässlich der Haushaltabklärung, welche die Beschwerdeführerin in dem Sinne wiedergab, als diese ihr berichtet habe, dass dank dem Arzneimittel Keppra die Zuckungen nicht mehr bestünden (vgl. vorstehend E. 3.9).

    Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand abzuleiten, dass aufgrund der festgestellten grösseren Einschränkung im Haushalt seit Mai 2023 gemäss Abklärungsbericht vom September 2023 (vgl. vorstehend E. 3.9) eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Die Abklärungsperson erachtete wegen der seit Mai 2023 bezogenen Unterstützung durch die psychosoziale Spitex und Haushaltsspitex eine etwas höhere Einschränkung beziehungsweise einen höheren Bedarf an Hilfestellungen in den Bereichen Reinigungsarbeiten/Haushaltspflege und Einkauf als ausgewiesen. Diese Feststellung vermag aber nicht eine sorgfältig erhobene psychiatrische Expertise umzustossen, ist den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

4.3    Nach der Begutachtung durch die Ärzte des asim äusserten die Ärztinnen der Klinik E.___ anlässlich ihrer Untersuchungen vom November 2023 einen Verdacht auf eine mögliche Erkrankung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung (vgl. vorstehend E. 3.10-3.11). Es ist nachvollziehbar, dass bei Vorliegen einer solchen Diagnose diese allenfalls Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der Arbeitswelt als auch im Haushalt hätte. Aus den Akten geht hervor, dass bislang keine solche Störung diagnostiziert wurde und eine Abklärung ausstehend sei (vgl. vorstehend E. 3.11; Urk. 9/172). Bislang konnte indes kein Bericht für die Abklärung eingereicht werden, weshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass sich der Verdacht nicht bestätigte. Sollte die Diagnostik noch nicht erfolgt sein respektive in relevantem Ausmass bestätigt werden, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, diesbezüglich ein Zusatzgesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.

4.4    Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weiteren den Bericht der Haushaltsabklärung in verschiedener Hinsicht. Nach dem hiervor Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des zumutbaren Belastungsprofils auf die aktenkundigen medizinischen Einschätzungen abgestellt hat und diese Einschätzung den Erhebungen vor Ort zugrunde gelegt hat. Die geltend gemachten und gezeigten Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich waren damit nur soweit zu berücksichtigen, als diese aufgrund des medizinischen Belastungsprofils begründet waren. Damit besteht seit 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und eine kontinuierliche Verschlechterung ist aus medizinischer Sicht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 oben) – nicht ausgewiesen. Auch wiesen die asim-Gutachter darauf hin, dass die im Abklärungsbericht vom 6. März 2020 (Urk. 9/73) beschriebenen Funktionsstörungen, welche auch im Abklärungsbericht vom September 2023 (vgl. vorstehend E. 3.9) bis April 2023 übernommen wurden, nicht gänzlich plausibel seien. Es sei eine höhere Belastbarkeit ausgewiesen und die Beschwerdeführerin schätze sich selbst als nicht leistungsfähig ein, was mit dem ermittelten Belastungsprofil nicht in Verbindung gesetzt werden könne (Urk. 9/135/8 Ziff. 4.11). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen ist als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen, wie beschwerdeweise geltend gemacht (Urk. 1 S. 14 unten), ist somit nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse vor Ort und der Mithilfe durch die Spitex erscheinen die beschwerdeweisen vorgebrachten (noch) höheren Einschränkungen in den Aufgabenbereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf sowie Wäsche und Kleiderpflege (Urk. 1 S. 14-15) nicht begründet.

    Insgesamt besteht damit keine Veranlassung, nicht auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen, wurde dieser doch von einer qualifizierten Person vor Ort und damit in Kenntnis der örtlichen und räumlichen und familiären Gegebenheiten durchgeführt. Die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen wurden einbezogen. Weiter wurden die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt und die divergierenden Meinungen im Bericht aufgezeigt. Der Berichtstext ist schliesslich plausibel, begründet und genügend detailliert. Die Beweiswertigkeit des Berichts ist damit gegeben und darauf kann – hinsichtlich der Belastbarkeit beziehungsweise Funktionsstörungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin - abgestellt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2; vgl. vorstehend E. 1.10).

    Am Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 5.90 % bis Juli 2022, von 2.95 % ab August 2022 bis April 2023 und von 3.90 % ab Mai 2023 bei einem Anteil Haushaltbereich von 40 % bis Juli 2022 respektive 20 % ab August 2022 und bei ermittelten Einschränkungen von 14.75 % bis April 2023 und von 19.50 % ab Mai 2023 (vgl. Urk. 9/155 S. 10 f. Ziff. 7 und vorstehend E. 3.9) ist damit festzuhalten.

4.5    Nach dem Dargelegten ist gestützt auf das asim-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der ursprünglichen Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit unter Berücksichtigung des Abklärungsberichts im Haushalt seit 2017 zu 60 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b) hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2020 (Urk. 9/92) die Frage aufgeworfen, ob die Beschwerdeführerin (weiterhin) als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei (Urk. 9/92 E. 4.7).

    Im Rahmen des neuerlichen Abklärungsverfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin eine erneute Haushaltsabklärung. Die im September 2023 vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin bestätigte die vormalige, im ersten Abklärungsbericht festgesetzte Qualifikation von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalttätigkeit bis Juli 2022. Ab Eintritt der Tochter in die Tagesschule ab August 2022 wurde die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltbereich Tätige qualifiziert (vgl. vorstehend E. 3.9).

5.2    Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilerwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

5.3    Nach am 5. September 2023 vor Ort durchgeführter Abklärung zu Hause bei der Beschwerdeführerin begründete die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 29. September 2023 die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige respektive ab August 2022 als zu 80 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige respektive ab August 2022 im Umfang von 20 % im Haushalt Tätige insbesondere damit, dass gestützt auf ihre Angaben davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin nebenbei auch Hausfrau und Mutter sei, zumal die Tochter an einer ADHS leide und dementsprechend viel Zuwendung und Struktur im Alltag benötige, womit eine volle Erwerbstätigkeit nicht nachvollziehbar sei (vgl. vorstehend E. 3.9).

5.4    Gemäss Abklärungsbericht geht aus der Beschreibung der Situation der Familie deutlich hervor, dass auch die Erkrankung der Tochter noch immer viel Raum einnimmt, wobei hier die ADHS aktenkundig ist. Bei der Festlegung des Status sind jedoch nur die eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegzudenken. Das heisst, dieser ist nach den (erwerblichen) Verhältnissen, in denen sich die Beschwerdeführerin befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre, also unter der Annahme voller Gesundheit und in Anbetracht ihrer persönlichen, familiären und erwerblichen Situation, festzulegen. Ein wichtiges Indiz ist dabei jene Tätigkeit, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich
– und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde. Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin zeigt nur, dass sie im Jahr 2005 das Diplom in Sozialer Arbeit FH erworben und sie ab 2012 während rund fünf Jahren im Bereich Sozialer Arbeit (Sozialarbeiterin) gearbeitet hat (Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Lehrstellensuche, Beratung und Coaching von Jugendlichen; vgl. Urk. 9/135/26; Urk. 9/135/34 oben). Ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung K.___, Abteilung Floristik, vom 22. Oktober bis 5. Dezember 2018 hat die Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen (vgl. Urk. 9/135/26). Als Sozialarbeiterin hat sie zuletzt ein Pensum von 60 % ausgeübt. In Anbetracht des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin bislang nie ein 100%-Arbeitspensum ausgeübt hat (vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 9/10) und maximal in einem Pensum von 60 %, zeitweise auch 80 % (vgl. Urk. 9/16/2-3), gearbeitet hat sowie auch vor dem Hintergrund, wonach ihre Tochter an ADHS und Legasthenie leidet und daher viel Zuwendung und Struktur im Alltag benötigt, das heisst die Beschwerdeführerin Betreuungspflichten hat, welche ihre berufliche Leistungsfähigkeit einschränken, vermag die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, nicht zu überzeugen. Vielmehr sprechen die dargelegten Gründe für die Teilzeitarbeit und Kinderbetreuung.

    Insgesamt ist damit die von der Abklärungsperson am 29. September 2023 festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige bis Juli 2022 und als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige ab August 2022 nicht zu beanstanden und wurde nachvollziehbar begründet.


6.

6.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei bei festgestellter Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % beziehungsweise 80 % Erwerbstätige und zu 40 % beziehungsweise 20 % im Haushalt Tätige (vgl. vorstehend E. 5.4) der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. Dezember 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen ist
(vgl. vorstehend E. 1.7).

6.2    

6.2.1    Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4, mithin Dezember 2018) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).    

6.2.2    Die Beschwerdeführerin absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit sowie zwei Jahren High-School in den USA und abgebrochener vierjähriger Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester (Urk. 9/11/10) den Studiengang in Sozialer Arbeit und schloss das am 26. August 2002 begonnene Diplomstudium am 14. Juli 2005 ab (Urk. 9/11/9). Hernach arbeitete sie im Bereich der offenen Jugendarbeit (Urk. 9/56/28). Ein im Herbstsemester 2008 an der Universität M.___ begonnenes Ethnologie-Studium (Politik und Soziologie) brach sie im Jahr 2009 ab (vgl. Urk. 9/11/6-8). Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2011 arbeitete sie zuletzt vom 1. Oktober 2012 bis 28. Februar 2017 als Sozialarbeiterin in einem 60 %-Pensum, welches sie im Jahr 2016 für die Aufnahme eines Masterstudiums in Sozialarbeit auf 40 % reduzierte (Urk. 9/34/3; Urk. 9/73/2). Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin würde weiterhin als Sozialarbeiterin bei N.___ in einem Pensum von 60 % arbeiten, womit sie ein Valideneinkommen von Fr. 52'428.90 erzielen könnte. Aufgerechnet auf 100 % betrage das Valideneinkommen Fr. 87'381.50 (Urk. 2 S. 2 oben; Urk. 9/138/6).

    Die Beschwerdeführerin beanstandete das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen dahingehend, dass sie den Masterstudiengang in Sozialarbeit aus krankheitsbedingten Gründen habe abbrechen müssen. Damit lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Es rechtfertige sich daher, vorliegend für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, mithin auf TA 11 (2020; Total Frauen, Fachhochschule, Unteres Kader [berufliche Stellung 3]), und es sei für die Berechnung des Valideneinkommens somit ein monatliches Einkommen von Fr. 8'779.-- heranzuziehen (Urk. 1 S. 13 Ziff. 5).

6.2.3    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Festsetzung des Valideneinkommens auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, wobei hierfür konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (vgl. vorstehend E. 6.2.1). Zwar kann aus der Aufnahme des Studiums auf eine Absicht, beruflich weiterzukommen, geschlossen werden. Indes muss die berufliche Entwicklungsmöglichkeit überwiegend wahrscheinlich eingetreten sein, was vorliegend zweifelhaft ist. So hat sie diverse Ausbildungen und gar ein Studium angefangen, diese aber wieder abgebrochen. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass sie sich in der Vergangenheit bereits mehrmals dazu entschieden hat, ein weiterführendes Studium nicht zu Ende zu führen. Zwar spricht der Studienabbruch im Jahr 2009 allein nicht zwingend gegen die Fähigkeit, ein später aufgenommenes Studium abzuschliessen, jedoch zeigt dies eine gewisse Unsicherheit in der langfristigen akademischen Planung und Zielverfolgung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 Mutter wurde, was regelmässig zu einer Verschiebung der Prioritäten führen dürfte. Die Betreuung eines Kindes – insbesondere eines Kindes mit ADHS, wie in diesem Fall – stellt erfahrungsgemäss eine erhebliche zeitliche und psychische Belastung dar, die den Raum für Weiterbildungen stark einschränkt. Zwar wäre diese akademische Weiterbildung durchaus im Zusammenhang mit ihrer Berufspraxis zu sehen und könnte langfristig zu einem beruflichen Aufstieg führen, jedoch sind Zweifel angebracht, ob sie dieses Studium aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen und ihrer bisherigen Karriereentscheidungen tatsächlich abgeschlossen hätte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Masterstudium aufgenommen hat, ist es aufgrund dieser familiären Verpflichtungen unwahrscheinlich, dass sie die nötigen zeitlichen und emotionalen Ressourcen gehabt hätte, um dieses erfolgreich zu beenden. Darüber hinaus zeigen die vergangenen Jahre, in denen die Beschwerdeführerin trotz vorhandener akademischer Qualifikation im Teilzeitpensum gearbeitet hat, dass sie vermutlich ihre Prioritäten zugunsten der Betreuung ihrer Tochter und ihrer bestehenden Teilzeitarbeit gelegt hat, was auch aus dem Abklärungsbericht hervorgeht (vgl. vorstehend E. 3.9). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum eine reduzierte Erwerbstätigkeit bevorzugt hat, deutet darauf hin, dass sie sich zumindest mittelfristig nicht primär auf die berufliche Weiterentwicklung oder den Abschluss eines Masterstudiums konzentriert hätte, sondern eher auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, was umso mehr gilt, seit sie alleinerziehend wurde.

    Zusammenfassend fehlt es somit vorliegend an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin das Masterstudium während mehreren Semestern berufsbegleitend als Alleinerziehende durchgezogen und abgeschlossen hätte.

    Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens vom zuletzt im Jahre 2016 bei einem Arbeitspensum von 40 % erzielten Einkommen von Fr. 33'587.-- auszugehen, mithin von Fr. 50'380.50 bei einem Pensum von 60 % (vgl. Urk. 9/10 S. 2, Urk. 9/73 S.2, Urk. 9/138/6). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Frauen von 2'709 Indexpunkten im Jahr 2016 auf 2’732 Indexpunkte im Jahr 2018 (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39), dem Jahr des frühesten Rentenbeginns, resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 50'808.25 bei einem Pensum von 60 % bzw. aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % von Fr. 84'680.40. Hiervon ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrades für die Zeit bis Juli 2022 auszugehen. Für die Zeit ab August 2022 bzw. für die Zeit ab Mai 2023 resultiert, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Frauen auf 2'822 Indexpunkte im Jahr 2022 bzw. auf 2'872 Indexpunkte im Jahr 2023, ein Valideneinkommen von Fr. 52'482.-- bei einem Pensum von 60 % und damit von Fr. 69'976.-- bei einem Pensum von 80 % für das Jahr 2022 bzw. von Fr. 53'411.90 bei einem Pensum von 60 % und damit von Fr. 71'215.85 bei einem Pensum von 80 % für das Jahr 2023 und somit von Fr. 87'470.-- bei einem 100%igen Pensum für das Jahr 2022 bzw. von Fr. 89'019.80 für das Jahr 2023.

6.3    

6.3.1Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

6.3.2    Da der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten sowohl eine leidensangepasste Tätigkeit als auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Sozialarbeiterin im Umfang von 60 % zumutbar ist, und das Einkommen als angemessen erscheint, entspricht das Invalideneinkommen für die Zeit bis Juli 2022 auch dem Valideneinkommen von Fr. 50'808.25. Für die Zeit ab August 2022 entspricht es dem für ein Pensum von 60 % errechneten Einkommen von Fr. 52'482.-- und Fr. 53'411.90 (vgl. vorstehend E. 6.2.3).

6.4    Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens, aufgerechnet auf 100 %, von Fr84'680.40 und des Invalideneinkommens von Fr50'808.25 resultiert für die Zeit bis Juli 2022 eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'872.15 und somit eine Einschränkung von rund 40 %, was bei der massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 60 % einen Teilinvaliditätsgrad von 24 % (40 x 0.60) und unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades im Haushaltsbereich von 5.90 % (vgl. vorstehend E. 4.4) einen nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von rund 30 % ergibt. Für die Zeit von August 2022 bis April 2023 ergibt sich, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 87'470.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'482.--, eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'988.-- und somit eine Einschränkung von ebenfalls 40 %, was bei der massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit nunmehr 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 32 % und unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades im Haushaltsbereich von 2.95 % (vgl. vorstehend E. 4.4) einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 35 % ergibt. Auch für die Zeit ab Mai 2023 resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad, dies ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 89'019.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'411.90 und damit von einer Erwerbseinbusse von Fr. 35'607.90 und einer Einschränkung von 40 %, was bei der massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 32 % und unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades im Haushaltsbereich von nunmehr 3.90 % (vgl. vorstehend E. 4.4) einen Invaliditätsgrad von rund 36 % ergibt.

    Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.2    Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist der bedürftigen (vgl. Urk. 3/3) Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Februar 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler