Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00152


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 2. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1975, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war von September 2008 bis Februar 2013 bei verschiedenen Hotels in einem Vollzeitpensum als Zimmermädchen angestellt (Urk. 13/1/4, 13/6). Unter Hinweis auf psychische Probleme meldete sie sich am 13. November 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte im Zuge der Abklärung der medizinischen Verhältnisse insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Y.___ ein (Gutachten vom 9. Juli 2015, Urk. 13/36). Mit Verfügung vom 25. September 2015 verneinte sie einen Leistungsanspruch (Urk. 13/42).

1.2    In der Folge war die Versicherte ab Januar 2016 wieder teilzeitlich erwerbstätig, u.a. als Etagenmitarbeiterin bei der Z.___ AG, A.___ (vgl. Urk. 13/47/12, 13/57 und 13/83/2-3). Am 13. Juli 2018 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/48). Nach Eingang diverser Berichte der behandelnden Arztpersonen (Urk. 13/55, 13/65, 13/78, 13/83, 13/85 und 13/92) gab die IV-Stelle bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 13/101), welches am 22. April 2020 erstattet wurde (B.___-Gutachten, Urk. 13/109). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 13/121, 13/126 und 13/131) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. November 2020 wiederum ab (Urk. 13/135).

1.3    Auf eine weitere Anmeldung der Versicherten vom 3. August 2021 (Urk. 13/153) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2022 nicht ein (Urk. 13/170).

1.4    Mit Neuanmeldung vom 30. März 2022 ersuchte die Versicherte abermals um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/179). Nach Eingang medizinischer Akten (Urk. 13/183-186, 13/188-190) teilte ihr die IV-Stelle am 2. Mai 2022 schriftlich mit, dass sie auf das Gesuch eintrete (Urk. 13/192). Daraufhin holte sie bei den behandelnden Arztpersonen Berichte ein (Urk. 13/193, 13/195/7-10) und zog die Akten der Suva bei (Urk. 13/194; vgl. auch Urk. 13/197, 13/200), welche ab dem 24. März 2021 Taggeldleistungen erbracht hatte, nachdem die Versicherte tags zuvor auf einer Treppe gestürzt war (Urk. 13/194/6, 13/194/226). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 15. August 2022, Urk. 13/201/3-4) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. August 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/203). Dagegen erhob die Versicherte am 29. November 2022 unter Beilage medizinischer Unterlagen Einwand (Urk. 13/212 f.), worauf die IV-Stelle die Akten der Suva aktualisierte (Urk. 13/214) und weitere Berichte der behandelnden Arztpersonen einholte (Urk. 13/215, 13/217, 13/220, 13/229 f. und 13/235). Nachdem die Versicherte dazu am 31. Oktober und 18. Dezember 2023 Stellung genommen hatte (Urk. 13/241, 13/247) und die IV-Stelle erneut an den RAD gelangt war (Stellungnahmen vom 21. Juli 2023 sowie 18. und 23. Januar 2024, Urk. 13/248/5-7, 13/248/9-14), erging am 1. Februar 2024 die leistungsablehnende Verfügung (Urk. 2 = Urk. 13/249).


2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch die Sozialhilfe der Stadt C.___, am 1. März 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr allenfalls nach Durchführung medizinischer Abklärungen die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wobei das Gericht zeitnah über die neue anwaltliche Vertretung informiert werde (Urk. 1 S. 1 und S. 3). Mit Beschwerdeergänzung vom 4. März 2024 präzisierte die nun durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz vertretene Beschwerdeführerin ihre Anträge dahingehend, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr mit Wirkung ab sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuanmeldung eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Begutachtung und zum anschliessenden neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 4 S. 2). Mit Eingabe vom 19. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 9-11/1-3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2024 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 14).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im März 2022 anhängig gemachten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 13/179) könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4

1.4.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

    nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2024 zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe sich am 31. März 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Der RAD sei nach Prüfung der angeforderten Unterlagen zum Schluss gelangt, dass keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation vorliege, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirke. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine volle Arbeitstätigkeit zumutbar. Der Entscheid vom 16. November 2020 habe daher weiterhin Gültigkeit und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1 f.). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sei das Dossier nach Eingang weiterer Akten erneut dem RAD vorgelegt worden, welcher an seiner Beurteilung festgehalten habe. So lägen namentlich keine Unfallfolgen des im März 2021 erlittenen Treppensturzes mehr vor. In Bezug auf die Beschwerden hätten sich weder eine entzündlich-rheumatologische Ursache noch objektivierbare neurologische Defizite nachweisen lassen. In psychiatrischer Hinsicht seien die ICD-10-Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nicht erfüllt. Gleiches gelte bezüglich einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung ([K-] PTBS). Im Übrigen sei die Persönlichkeitsstörung bisher nicht anhand der entsprechenden ICD-10-Kriterien hergeleitet worden (Urk. 2 S. 2).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 1. März 2024 brachte die Beschwerdeführerin zur Sache vor, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4). Präzisierend wurde am 4. März 2024 geltend gemacht, es verstehe sich von selbst, dass unter Hinweis auf ein Gutachten des Jahres 2020 nicht der sachverhaltsmässige Verlauf seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom Januar 2022 beurteilt werden könne. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten sei, seien aktuelle medizinische Abklärungen unabdingbar (Urk. 4 S. 3).


3.    Mit Verfügung vom 16. November 2020 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell (Urk. 13/135). Diese bildet folglich den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht diente damals hauptsächlich das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 22. April 2020 als Grundlage (Urk. 13/109), worin folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 13/109/10-11):

- rezidivierende asthmoide Bronchitis

- Nikotinkonsum

- leichte Urininkontinenz

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- Dysthymia (ICD-10 F34.1).

    Gemäss interdisziplinärer Konsensbeurteilung hätten all diese Erkrankungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten oder in einer vergleichbaren Tätigkeit (Urk. 13/109/11-12). Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, dass weder in der körperlichen Untersuchung noch in der Spirometrie Hinweise für eine Obstruktion oder eine strukturelle Erkrankung der Lunge erkennbar gewesen seien. Die anamnestisch bestehende Urininkontinenz sei bisher nicht medikamentös oder mittels Beckenbodentrainings therapiert worden. Im Rahmen der Laboruntersuchungen sei aufgefallen, dass alle bestimmten Medikamente nicht in wirksamen Spiegeln nachweisbar gewesen seien, was die anamnestischen Angaben zur Ausprägung der Beschwerden erheblich in Zweifel ziehe (Urk. 13/109/65-66). Von neurologischer Seite hätten sich insgesamt keine krankhaften Befunde finden lassen. Die angegebenen Schmerzen im Nacken- und Lendenwirbelsäulenbereich fänden keine neurologische Erklärung. Die berichteten spinalen Bildbefunde seien ohne eigenständigen Krankheitswert und in der gesunden Population hoch prävalent (Urk. 13/109/120). Die klinische rheumatologische Untersuchung habe bei einem ausreichenden Bewegungsumfang im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule eine Tonuserhöhung der paravertebralen Muskulatur zervikal und lumbal sowie eine aufgehobene Reklination lumbal ohne Nachweis eines radikulären Störungsbefundes ergeben. Die Bildbefunde seien alterstypisch und ohne eigenständigen Krankheitswert (Urk. 13/109/176). In psychiatrischer Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin freundlich und offen präsentiert. Sie habe ohne mnestische oder konzentrative Defizite über ihren Werdegang und ihre Beschwerden berichtet. Die Auffassungsgabe und die geistige Spannkraft seien ebenfalls nicht beeinträchtigt gewesen; Zeichen einer vorzeitigen Ermüdbarkeit hätten sich nicht erkennen lassen. Die Stimmung sei dysthym gewesen, wobei die Schwingungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen und die Auslenkung zum positiven Pol gelungen sei. Beschrieben worden seien agoraphobe Ängste, situativ auftretende Panikattacken, Ein- und Durchschlafstörungen, Zukunfts- und Existenzängste, ein sozialer Rückzug, eine Interessenreduktion und eine Anhedonie (Urk. 13/109/233). Im Vordergrund des aktuellen klinischen Bildes stehe die Agoraphobie mit Panikstörung, welche ursächlich vermutlich in Zusammenhang mit einer durch frühe Gewalterfahrungen und Traumatisierungen geprägten Kindheit, Flucht und Vertreibung sowie aktuell v.a. mit einem jahrelangen, schweren Partnerschaftskonflikt stehe. Aufgrund der leichten affektiv ängstlichen Beeinträchtigungen sei die Arbeitsfähigkeit derzeit hinsichtlich intellektuell anspruchsvoller Tätigkeiten mit erhöhten Ansprüchen an die psychische Belastbarkeit eingeschränkt; andere Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt seien jedoch bereits aktuell zu 100 % zumutbar (Urk. 13/109/234).

    Gestützt darauf und die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes zum Gutachten (Urk. 13/120/5 f.) hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. November 2020 fest, aus rein invalidenversicherungsrechtlicher Sicht könne keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen seien folglich nicht erfüllt (Urk. 13/135/1-2).


4.

4.1    Im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vom 30. März 2022 (Urk. 13/179) holte die Beschwerdegegnerin die Unfallakten der Suva ein, da die Beschwerdeführerin am 23. März 2021 auf einer Treppe gestürzt und auf dem Rücken liegend zwei bis drei Treppenstufen hinuntergerutscht war. Danach klagte sie über stärkere Schmerzen im rechten Knie und neue starke Schmerzen in der rechten Flanke (Urk. 13/194/226-227). Gemäss Bericht des Kantonsspitals D.___ vom 16. April 2021 nehme die Beschwerdeführerin seit dem 14. Mai 2018 aufgrund eines akuten lumboradikulären Schmerzsyndroms eine interprofessionelle Schmerztherapie wahr. Im August 2018 habe sich zusätzlich eine Diskushernie L3/4 mit Cauda equina Kompression und einem lumboradikulären Schmerzsyndrom L4 (L3) entwickelt. Im Februar 2020 sei es zu einer erneuten Schmerzexazerbation gekommen. Bei der weiteren auch psychologischpsychiatrischen Exploration seien eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, rezidivierende depressive Episoden, eine Angststörung sowie eine dependente Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund traumatischer Erlebnisse diagnostiziert worden (Urk. 13/194/141). Seit dem 14. Mai 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und es sei nicht davon auszugehen, dass in näherer Zukunft wieder eine Arbeitsfähigkeit erlangt werde (Urk. 13/194/142).

4.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Bericht vom 5. Januar 2022 fest, dass momentan die Zervikonuchalgien bei thorakaler Haltungsinsuffizienz beschwerdeführend seien. Zudem lägen Facetten-Gelenkreizungen der zervikalen Segmente C3-C6 beidseits vor. Eine orthopädische Therapie sei aufgrund der starken Abwehrhaltung der Beschwerdeführerin nicht denkbar (Urk. 13/194/119).

4.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, gelangte im Zuge einer MR-Untersuchung der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin am 6. April 2022 zu folgender Beurteilung (Urk. 13/194/13):

- Halswirbelsäule: Segmentdegeneration C5/6 mehr als C6/7 mit jeweils leichter Spinalkanalstenose sowie leichter Foramenstenose für C6 beidseits; keine Myelopathie; die Osteochondrose C5/6 sei aktiviert

- Brustwirbelsäule: keine Segmentdegeneration

- Lendenwirbelsäule: Bei eng angelegtem Spinalkanal Höhe L3-5 zeige sich bei mässiger Segmentdegeneration L3-S1 eine leichte Spinalkanalstenose L3/4 mit leichter Rezessusstenose für L4 rechts sowie eine leichte Rezessusstenose für S1 beidseits; leichte Foramenstenose für L4/5 links.

4.4    Dem Bericht des D.___ vom 6. April 2022 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 13/215/9):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0) vor dem Hintergrund früher komplexer Traumatisierungen mit körperlichen Misshandlungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.6) und sexuellem Missbrauch ausserhalb der Familie (ICD-10 Z61.5)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mindestens mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7).

    Persönliche Belastungsfaktoren seien eine anhaltende starke psychische Unruhe, traumatischer Stress mit panikartiger Angst, eine chronische Schlafstörung, Gedankenkreisen, Niedergeschlagenheit und ein unbehagliches Gefühl des Alleinseins aus übertriebener Angst, nicht für sich allein sorgen zu können.
Neu berichte die Beschwerdeführerin zudem von Zuständen, in denen sie sich nicht mehr bewegen könne, was bei ihr grosse Angst auslöse. Dieser vorübergehende Verlust der Bewegungsfähigkeit sei als dissoziative Bewegungsstörung zu verstehen. In letzter Zeit habe sie nicht mehr von diesen Dissoziationen berichtet. Der mit chronischen Schlafstörungen und Albträumen verbundene traumatische Stress stehe in Verbindung mit anhaltenden Stresserfahrungen in Kindheit und Jugend im Kosovo. Dieser werde im Kontext des aktuell laufenden Verfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung reaktiviert. Bei Stress neige sie zur Somatisierung, leide unter katastrophierenden Ängsten, maladaptiven Kognitionen und emotionalen Belastungen wie Verzweiflung und Demoralisierung im Zusammenhang mit den Schmerzen, was diese verstärke und aufrechterhalte. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit in näherer Zukunft wiedererlange (Urk. 13/215/10).

4.5    Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erachtete die Beschwerdeführerin mit Bericht vom 3. Mai 2022 keinem Arbeitgeber für zumutbar. Einer Eingliederung stünden der Ehemann und die Kinder im Wege. Die letzte Behandlung sei durch ihn [Dr. G.___] abgelehnt und es sei ein Praxisverbot ausgesprochen worden (Urk. 13/193/2-5).

4.6    Dr. med. H.___, Assistenzarzt für Neurochirurgie an der Universitätsklinik I.___, hielt auf der Basis der MRI-Befunde vom 6. April 2022 mit Bericht vom 16. Mai 2022 fest, die Beschwerdeführerin sei durch die Zervikobrachialgie und durch die Lumboischialgien beidseits schmerzbedingt in ihrer Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft eingeschränkt, da dadurch gewisse Bewegungen sehr schmerzhaft sein könnten. Die Prognose sei noch von den weiteren Abklärungen abhängig. Grundsätzlich wäre schrittweise ein Versuch in einer angepassten Tätigkeit mit einer Steigerung bis zum angestammten Pensum im Verlauf zumutbar (Urk. 13/195/9-10).

4.7    Der RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verneinte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2022 die Frage, ob sich die medizinische Situation seit der letzten materiellen Verfügung vom 16. November 2020 verändert habe. Da die Beschwerdeführerin nicht durch die Thorakalgie, sondern weiterhin durch die Zervikobrachialgien sowie die Lumboischialgie eingeschränkt werde, sei von einem klinisch und röntgenmorphologisch unveränderten Sachverhalt auszugehen. Folglich bleibe auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unverändert (Urk. 13/201/3-4).

4.8    Im Bericht des Universitätsspitals K.___ vom 31. August 2022 wurde nebst Hepatitis B ein generalisierendes myofasziales Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 13/212/3). Eine Fibromyalgie dominiere nicht, da eine verhältnismässig gering ausgeprägte Hyperalgesie und relativ wenige der typischen Tenderpoints gefunden worden seien. Hingegen lägen mehr muskuläre Druckdolenzen mit passend erhöhtem Muskeltonus vor, die einigermassen plausibel verteilt seien. Die im MRI gefundenen spinalen Engstellen seien heute klinisch nicht manifest erschienen. Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Grundkrankheit hätten sich nicht ergeben (Urk. 13/212/4).

4.9    Zuhanden der Suva äusserte sich die Kreisärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurochirurgie, am 25. Juli 2022 dahingehend, dass die aktuelle MRI-Abklärung der gesamten Wirbelsäule im Vergleich zu den Voruntersuchungen keine wesentlichen Befundänderungen gezeigt habe. Insbesondere sei es zu keinen unfallbedingten strukturellen Veränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule gekommen (Urk. 13/214/33).

4.10    Gemäss Bericht der Universitätsklinik I.___ vom 4. Oktober 2022 hätten sich anlässlich der Konsultation keine neuen Aspekte im Vergleich zur rheumatologischen Untersuchung im K.___ ergeben. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an panvertebralen Schmerzen mit spondylogenen Ausstrahlungen und Schmerzmaximum im Bereich des Musculus quadratus lumborum rechts (Urk. 13/230/3).

4.11    Dr. med. M.___, Praktische Ärztin, schloss sich mit Bericht vom 19. Dezember 2022 im Wesentlichen der Einschätzung des D.___ vom 6. April 2022 an (Urk. 13/215/1-2).

4.12    Im Vergleich zum ebenfalls von ihr unterzeichneten Bericht des D.___ vom 6. April 2022 (Urk. 13/215/9-11) diagnostizierte Dr. phil. N.___, Psychologin und Psychotherapeutin ASP, am 20. Dezember 2022 zusätzlich einen Verdacht auf eine K-PTBS (Urk. 13/217/4). Sie betonte ausserdem, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren weiter verschlechtert habe. Seit letztem Jahr träten neu Dissoziationen mit Derealisationserfahrungen auf, wobei im dissoziativen Zustand auch einmal suizidale Gedanken aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer psychischen Verfassung zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/217/3, 13/217/5-6).

4.13    Der RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 21. Juli 2023 zur Sache Stellung. Aus den vorliegenden Berichten sei klar erkennbar, dass unverändert ein generalisiertes, insbesondere panvertebrales Schmerzsyndrom beklagt werde. Diese Beschwerden bestünden seit Jahren bzw. mindestens seit 2018. Eine entzündlich-rheumatische Ursache oder objektivierbare neurologische Defizite hätten nicht nachgewiesen werden können. Spezifische Behandlungen seien nicht durchgeführt worden. Zudem lägen keine anhaltenden Unfallfolgen bezüglich des im März 2021 erfolgten Treppensturzes vor. Die im September 2022 zufällig festgestellte chronische Hepatitis-B-Infektion sei subklinisch und habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. N.___ beschreibe in ihrem Bericht die gleichen Diagnosen und den gleichen Zustand wie zum Zeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens; es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Dr. M.___ stelle mit ihren Diagnosen auf die Psychotherapeutin ab. Aus ihrem letzten Bericht werde deutlich, dass sich der Zustand insgesamt nicht wesentlich verändert habe. In Bezug auf die berufliche Wiedereingliederung stehe die fehlende Motivation der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Wie bereits im Rahmen der Begutachtung falle erneut die Diskrepanz zwischen den beklagten subjektiven Beschwerden und der geringen Inanspruchnahme therapeutischer Massnahmen auf. Gesamthaft könne keine gravierende, andauernde Veränderung seit dem polydisziplinären Gutachten festgestellt werden, weshalb aus medizinischer Sicht weiterhin auf die damalige Beurteilung abgestellt werden könne (Urk. 13/248/6-7).

4.14    Mit Bericht vom 14. Dezember 2023 hielt Dr. N.___ an ihrer Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten fest. Die Prognose sei sehr ungünstig angesichts des bisherigen Behandlungsverlaufs ohne nennenswerte Veränderung, der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im letzten Jahr, der Schwere der psychischen Störungen (K-PTBS, Persönlichkeitsstörung) mit anhaltend fehlender Belastbarkeit, der Dauer und Chronifizierung der Depression und der Schmerzstörung sowie der fehlenden sozialen Ressourcen (Urk. 13/246/4).

4.15    Dr. J.___ vom RAD verwies mit Stellungnahme vom 18. Januar 2024 auf diejenige von Dr. O.___ vom 21. Juli 2023 (Urk. 13/248/9). Die RAD-Ärztin P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte mit Stellungnahme vom 23. Januar 2024 zum Schluss, dass weiterhin auf das B.___-Gutachten des Jahres 2020 abgestellt werden könne (Urk. 13/248/14). Des Weiteren äusserte sie sich kritisch zu den Berichten des D.___ und denjenigen von Dr. N.___. Namentlich sei die Persönlichkeitsstörung nicht gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien hergeleitet worden. Ohne dass die Voraussetzungen einer PTBS erfüllt seien, könne ausserdem keine K-PTBS diagnostiziert werden. Im Bericht des D.___ vom 25. August 2020 sei überdies noch festgehalten worden, dass keine Traumafolgestörung im Sinne einer PTBS vorliege. Die offenbar neu aufgetretenen Albträume und Intrusionen seien nirgends näher beschrieben worden (Urk. 13/248/12-13).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat mit der Begründung, es sei seit der Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 13/135) zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 2). Die Frage, ob seit dem genannten Entscheid eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, ist primär anhand eines Vergleichs der damaligen mit der jetzigen Befundlage zu beantworten (vgl. vorstehende E. 1.4.2).

5.2    Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 4 S. 3) nicht lediglich unter Hinweis auf das B.___-Gutachten vom 22. April 2020 (Urk. 13/109) den sachverhaltsmässigen Verlauf seit der letztmaligen materiellen Entscheidung über den Rentenanspruch beurteilt hat. Vielmehr hat sie sich wiederholt an den RAD gewendet und diesem insbesondere die nach der Neuanmeldung vom 30. März 2022 (Urk. 13/179) eingegangenen medizinischen Akten zur Stellungnahme vorgelegt, worauf im Folgenden näher einzugehen ist.

5.3    In somatischer Hinsicht legte RAD-Arzt Dr. O.___ mit Stellungnahme vom 21. Juli 2023 (Urk. 13/248/6-7) einlässlich dar, weshalb seines Erachtens seit der Begutachtung durch die B.___ im Jahr 2020 keine wesentliche Veränderung eingetreten sei. Zum einen verwies er darauf, dass der Treppensturz im März 2021 zu keinen anhaltenden Unfallfolgen geführt habe. Dies stimmt namentlich mit der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. L.___ überein, welche im Rahmen eines Vergleichs aktueller (Urk. 13/194/13) und früherer Ergebnisse bildgebender Untersuchungen an der Wirbelsäule (Urk. 13/214/107, 13/214/115, 13/214/117, 13/214/119 und 13/214/122) keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen im Bereich der Hals-, Brust- und der Lendenwirbelsäule feststellen konnte (Urk. 13/214/33). Zum anderen erweist sich die Feststellung von Dr. O.___, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit 2018 über panvertebrale Schmerzen klage, die unverändert weder auf eine entzündlich-rheumatische Ursache zurückzuführen seien noch objektivierbare neurologische Defizite nach sich zögen, mit Blick auf die medizinische Aktenlage als zutreffend (vgl. Urk. 13/109/120, 13/109/176, 13/212/4 und 13/230). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern namentlich von den seitens der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2024 beabsichtigten weiteren orthopädischen Abklärungen (Urk. 4 S. 3) entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, ansonsten das Gericht zwischenzeitlich wohl auch über die Untersuchungsergebnisse orientiert worden wäre. Unabhängig davon bleibt anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

5.4    Auch in psychiatrischer Hinsicht verneinte die Beschwerdegegnerin der fachärztlichen Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. P.___ vom 23. Januar 2024 folgend (Urk. 13/248/9-14) das Vorliegen einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes. Dr. P.___ gelangte insbesondere zum Schluss, die neu von der behandelnden Psychotherapeutin Dr. N.___ gestellten Diagnosen einer K-PTBS und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung könnten anhand der ICD-Kriterien nicht nachvollzogen werden (Urk. 13/248/13). In diesem Zusammenhang ist grundlegend festzuhalten, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6. Daran fehlt es vorliegend, da Dr. N.___ über keine (fach)ärztliche Qualifikation verfügt. Davon abgesehen hat sie das Vorliegen einer PTBS noch im August 2020 explizit verneint (Urk. 13/194/124); rechtsprechungsgemäss kann bei Nichterfüllen der PTBS-Kriterien erst recht keine K-PTBS gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 5.2.2). Hinzu kommt, dass Dr. N.___ die Diagnose auf der Grundlage von Traumatisierungen der Beschwerdeführerin in der Kindheit und Jugend stellte (vgl. Urk. 13/194/123, 13/246/2). Eine eingehende Prüfung der Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung nahm sie allerdings nicht vor und legte zudem nicht dar, weshalb diese Erkrankung ganz ausnahmsweise erst im Alter von rund 48 Jahren zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 342 E. 5.2.2 f.).

    In Bezug auf die Persönlichkeitsstörung ist festzuhalten, dass sich eine derartige Störung bereits in der Kindheit und Jugend entwickeln und danach im Erwachsenenalter manifestieren muss (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 277 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen und 8C_882/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.3.2). Dr. N.___ ging weder auf dieses Kriterium noch auf die übrigen diagnostischen Leitlinien näher ein. So zeichnet sich eine Persönlichkeitsstörung zusätzlich durch ein andauerndes und gleichförmiges auffälliges Verhaltensmuster aus, das tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend ist (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 276 f.).


    Dr. N.___ verwies im Rahmen der Herleitung der Diagnose lediglich auf eine einzige Situation im Jahr 2020, als die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ehescheidung u.a. aus übertriebener Angst vor dem Alleinsein und aufgrund einer emotionalen Abhängigkeit vom Ehemann zurückgezogen habe (Urk. 13/217/3, 13/246/2). Auch diese Diagnose kann folglich nicht schlüssig nachvollzogen werden.

    Bezüglich der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ist anzumerken, dass diese aus Sicht von Dr. N.___ bereits seit 2018 besteht (Urk. 13/217/3; vgl. auch Urk. 13/92/5, 13/194/124). Seitens der B.___-Gutachter wurde das Vorliegen einer derartigen Störung verneint und eine Beeinflussung des Schmerzerlebens im Rahmen der Dysthymie angenommen (Urk. 13/109/234). Ob dies wie nun vom RAD thematisiert (Urk. 13/248/11) im Ergebnis überzeugt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, da den Akten jedenfalls keine Anhaltspunkte auf einen in diesem Zusammenhang veränderten Befund zu entnehmen sind. Soweit Dr. N.___ auf eine Chronifizierung der Schmerzstörung hinweist (Urk. 13/246/4), kann darin ebenfalls keine Verschlechterung erkannt werden. Der genannten Diagnose ist eine Chronizität inhärent und davon abgesehen lässt sich allein aus der Chronifizierung einer Erkrankung keine anspruchserhebliche Veränderung ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.4.2).

    Gleiches hat in Bezug auf die gemäss Dr. N.___ nun bestehende Chronizität der depressiven Erkrankung zu gelten (vgl. Urk. 13/246/4). Sie ging zudem bereits vor der B.___-Begutachtung von einer mittelgradigen depressiven Störung mit leichten Beeinträchtigungen der Konzentration und des Gedächtnisses, Grübeln und Gedankenkreisen, Ängsten, Panikattacken, Niedergeschlagenheit, innerer Unruhe, Gereiztheit, deutlicher psychomotorischer Anspannung sowie starken Ohnmachts- und Hilflosigkeitsgefühlen aus (Urk. 13/92/4 f.). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin überdies von Ein- und Durchschlafstörungen, Stimmungsschwankungen und einer verminderten Lebensfreude berichtet (Urk. 13/109/225). Mit Blick auf die Befunderhebung von Dr. N.___ im Bericht vom 20. Dezember 2022 ist keine wesentliche Veränderung der Symptomatik erkennbar (vgl. Urk. 13/217/3-4). Gleiches hat in Bezug auf den Bericht vom 14. Dezember 2023 zu gelten, obwohl Dr. N.___ darin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode gestellt hatte (ICD-10 F33.2; Urk. 13/246/1). So fällt auf, dass die lediglich begleitenden (Urk. 13/246/3-4) psychotherapeutischen Bemühungen trotz der von Dr. N.___ postulierten Verschlechterung im Vergleich zur Zeit der B.___-Begutachtung nicht etwa intensiviert, sondern vielmehr von einer Sitzung pro Woche (Urk. 13/92/2, 13/109/227) auf eine Sitzung alle zwei bis drei Wochen (Urk. 13/215/10, 13/217/2 und 13/246/3) reduziert wurden. Eine konsequente Depressionstherapie ist darin nicht zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung fand ebenfalls nicht statt (vgl. Urk. 13/246/2), und in Bezug auf die medikamentöse Therapie geht Dr. N.___ selbst von einer Malcompliance aus. Inwiefern diese mit der abhängigen Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehen soll (Urk. 13/246/3), erschliesst sich mangels näherer Erörterung nicht. Zudem ergaben bereits frühere Blutuntersuchungen im Rahmen der B.___-Begutachtung, dass sich die Serumspiegel der damals verordneten Psychopharmaka darunter insbesondere auch Antidepressiva nicht im Referenzbereich befanden (Urk. 13/109/232, 13/109/288).

    Soweit Dr. N.___ schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit attestiert, bleibt einerseits auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin ist andererseits aus versicherungsmedizinischer Sicht mangels fachärztlicher Qualifikation grundsätzlich nicht verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).


6.    Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass eine anspruchserhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, weshalb es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2023 vom 8. August 2024 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Inwiefern von den eventualiter beantragten weiteren Abklärungen medizinischer Art weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, erschliesst sich nicht und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt. Davon ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

    Die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2024 ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

7.

7.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 14) sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Mit Verfügung vom 26. April 2024 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte von der Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote (vgl. Urk. 14 S. 2) keinen Gebrauch, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist.

    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und des gerichtsüblichen Stundenansatzes bei unentgeltlicher Rechtsvertretung von Fr. 220.-- ist Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3    Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.  46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch