Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00153
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 14. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Obergass Advokatur
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1971 geborene X.___ besuchte in Italien die obligatorischen Schulen, erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung und reiste 1989 in die Schweiz ein (Urk. 7/5). Sie ist Mutter zweier Kinder (1993, 1996), übte nach ihrer Einreise Hilfsarbeitertätigkeiten aus und war zuletzt als Raumpflegerin erwerbstätig (Urk. 7/60 S. 12). Am 21. März 2007 liess die Versicherte aufgrund des erheblichen Übergewichts eine Magenbypass-Operation durchführen, wobei in der Zeit bis 2010 zahlreiche Nachbehandlungen nötig wurden (Urk. 7/80/7-14). Im Zusammenhang mit psychischen Problemen meldete sich die Versicherte am 23. Februar 2012 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Nach erfolgter polydisziplinärer Abklärung (Urk. 7/60) wies diese das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab (Urk. 7/68).
1.2 Am 18. November 2014 liess die Versicherte eine Abdomino- und Beinplastik beidseits durchführen (Urk. 7/72/29), weiter wurden auch im Zusammenhang mit dem Magenbypass weitere Eingriffe nötig (Urk. 7/72/25). Aufgrund einer fortgeschrittenen Gonarthrose unterzog sich die Versicherte am 8. Juli 2019 einem operativen Eingriff am linken Knie (Urk. 7/72/5) und meldete sich am 18. September 2019 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/70). Mit Mitteilung vom 15. November 2019 hielt diese fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 10. März 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, da keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen würden, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 7/84).
1.3 Bei einem Auffahrunfall am 14. Dezember 2020 erlitt die Versicherte eine HWS-Distorsion Grad II (Urk. 7/95/44). Am 2. Mai 2022 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/87). Mit Mitteilung vom 15. Juli 2022 wies diese darauf hin, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/94). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde erneut eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt (Y.___-Gutachten vom 26. Juni 2023, Urk. 7/123). Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2023 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/127). Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 hielt sie an dieser Einschätzung fest und führte dem mit dem Einwand vom 20. November 2023 gestellten Antrag auf Prüfung und Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/142/1) Rechnung tragend ergänzend aus, dass die Versicherte in der Stellensuche nicht eingeschränkt sei, sodass für diese das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig sei (Urk. 7/145 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 1. März 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben, soweit sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ablehne. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die sinnvollen und notwendigen Eingliederungsmassnahmen durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2020 vom 8. März 2021 E. 2 mit Hinweisen). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen).
1.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen damit, dass die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei, sodass eine Eingliederung nicht möglich sei, mithin kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe. Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin bei der Stellensuche eingeschränkt sei, da sie über keinen Berufsabschluss verfüge, ihr ganzes Erwerbsleben in der Reinigung gearbeitet habe und nun über eine Vielzahl gesundheitlicher Einschränkungen verfüge. Als weitere limitierende Ressource sei auf die eingeschränkten Deutschkenntnisse hinzuweisen (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Die für das Y.___-Gutachten vom 26. Juni 2023 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/123 S. 8):
- Gonarthrose beidseits links > rechts
- Gliedergürtelmuskeldystrophie
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gingen die Fachärzte von den folgenden Diagnosen aus:
- Adipositas Grad I
- Anamnestisch Diabetes mellitus Typ 2
- Subklinische Hypothyreose bei Status nach Hemithyreoidektomie links ca. 2000, Hemithyreoidektomie rechts 04/2021
- Chronische lumbospondylogene Beschwerden
- Chronisches Zervikalsyndrom
- Chronische Spannungskopfschmerzen
- Verdacht auf phobischen Attackenschwindel
- Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Histrionische Persönlichkeitsakzentuierung
In der angestammten Tätigkeit sei aufgrund der orthopädischen Einschränkungen von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (S. 9). In einer körperlich leichten Tätigkeit, mit der Möglichkeit für Positionswechsel, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg, ohne vorwiegend knieende Tätigkeiten, ohne hohe Ansprüche an die Gehfähigkeit (insbesondere ohne häufiges Treppensteigen oder Besteigen von Leitern oder Gerüsten) und ohne hohe Anforderungen an die grobe muskuläre Kraft und an die Feinmotorik sei die Beschwerdeführerin ohne Einschränkungen in der Leistung zu 100 % arbeitsfähig (S. 10).
3.2 Die für das Y.___-Gutachten vom 26. Juni 2023 verantwortlichen Fachärzte legten den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; zudem blieb das genannte Gutachten im Rahmen der Beschwerde unbestritten. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.
4.1 Strittig ist vorliegend allein die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.
Für einen Anspruch auf Umschulung fordert die Rechtsprechung eine bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, wobei es sich dabei um einen Richtwert handelt.
Durch die Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Reinigungstätigkeit zuletzt aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ein Einkommen von rund 31'000.-- erzielen konnte (Urk. 7/125). Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin auch das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmen würde, würde dies nicht zu einem Invaliditätsgrad von 20 % oder mehr führen. Ein solches Vorgehen führte vielmehr im für die Beschwerdeführerin vorteilhaftesten Fall zu einem rechnerischen Prozentvergleich; dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines (allfälligen) Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N 35 f. zu Art. 28a).
Unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage fällt dabei ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, in der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung), respektive wäre gemäss der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Pauschalabzug von nur 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
Selbst unter Anwendung der bis Ende 2021 gültigen Bestimmungen wäre ein leidensbedingter Abzug von 20 % oder mehr nicht angemessen. So hielt die Rechtsprechung dannzumal fest, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (respektive ab LSE 2012 Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellte praxisgemäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). Aufgrund der Einschränkungen im Bereich der Feinmotorik wäre allenfalls ein Abzug von 10 % möglich gewesen, was aber ebenfalls keinen Anspruch auf Umschulung hätte begründen können.
Ein Anspruch auf Umschulung ist demnach unter allen Gesichtspunkten nicht ausgewiesen.
4.2 Bezüglich eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung ist anzumerken, dass spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art notwendig sind, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht.
Die Beschwerdegegnerin ist in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei das Stellenprofil einer typischen leichten und wechselbelastenden Tätigkeit entspricht. Spezifische gesundheitliche Einschränkungen, welche die Stellensuche – oder schon allein die Berufswahl (vgl. Berufsberatung, Art. 15 IVG) – erschweren könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die im Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen wirkten sich zwar nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus, erschwerten jedoch überwiegend wahrscheinlich die berufliche Umstellung und das Finden einer Stelle (Urk. 1 S. 4), lässt sich dem psychiatrischen Y.___-Gutachten eine für den Anspruch gemäss Art. 18 IVG geforderte spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art nicht entnehmen. Im Gegenteil sprach sich der psychiatrische Gutachter für eine gute Ressourcenlage unter anderem in den Bereichen Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie Entscheidungsfähigkeit aus und erachtete auch die Kontaktfähigkeit mit Dritten als gegeben (Urk. 7/123/94). Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind dabei invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache).
Zum fortgeschrittenen Alter der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass von einer versicherten Person grundsätzlich die Selbsteingliederung erwartet wird. Anders verhält es sich lediglich bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder eine Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_306/2021 vom 10. November 2022 E. 4.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug gut 50 Jahre alt und bezog vorgängig keine Rente der Invalidenversicherung, sodass sie auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist. Praxisgemäss schliesst zuletzt selbst eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3 Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty