Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00156


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 15. Juli 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli

Wildeisen Anwaltskanzlei GmbH

Dörflistrasse 4, 8942 Oberrieden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, ist Mutter von zwei erwachsenen Kindern (geboren 2002 und 2005, Urk. 7/60 Ziff. 3). Aufgewachsen ist sie als Tochter eines Auslandschweizers in Kolumbien. Im Oktober 1996 und erneut im September 1997 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 7/16 S. 2 f.). Die Versicherte meldete sich am 29. Juli 1999 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügungen vom 22. Mai 2001, 10. und vom 11. September 2001 (Urk. 7/19, Urk. 7/29, Urk. 7/31) sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten für die Zeit vom 7. Mai bis 31. Dezember 2001 berufliche Massnahmen zu. Mit Verfügungen vom 7. November und vom 24. Dezember 2001 (Urk. 7/36, Urk. 7/42) sprach sie ihr zudem eine Umschulung in Form eines Informatikpraktikums zu.

    Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 (Urk. 7/59/2-4) sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten rückwirkend vom 1. Januar bis 31. März 1999 eine ganze Rente und vom 1. April 1999 bis 31. Mai 2001 eine halbe Rente zu. Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 sprach sie der Versicherten erneut eine halbe Rente mit zugehöriger Kinderrente zu.

1.2    Die Versicherte meldete sich am 12. Oktober 2016 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 20. September 2017 (Urk. 7/92) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen. Die von ihr mit Eingaben vom 19. Oktober 2017 (Poststempel) und vom 20. Oktober 2017 (Urk. 7/95/3-5 und Urk. 7/95/13-14) dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. März 2018 (Verfahren Nr. IV.2017.01136) ab (Urk. 7/99/1-15, S. 14 Dispositiv Ziff. 1).

    Am 29. Juli 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine organische Persönlichkeitsstörung wiederum bei der IV-Stelle an (Urk. 7/103 Ziff. 6.1). Diese teilte der Versicherten am 19. November 2020 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 7/139). Mit Verfügung vom 21. April 2022 (Urk. 7/177) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf IVLeistungen.

1.3    Die Versicherte meldete sich am 10. August 2023 (Urk. 7/186) erneut bei der IVStelle an und reichte Arztberichte (Urk. 7/195-196) ein. Mit Vorbescheid vom 28. November 2023 (Urk. 7/199) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Die Versicherte reichte in der Folge einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/200) ein. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (Urk. 7/203 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 4. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Gesuch vom 25. (richtig: 10.) August 2023 einzutreten. Des Weiteren sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2024 zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtli-chen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit-punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im August 2023 erneut anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

1.4    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisions-verfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2024 fest, nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2020 sei das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. April 2022 abgewiesen worden. Am 25. (richtig: 10.) August 2023 habe sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die Prüfung der Aktenlage habe keine Veränderung ergeben. Auf das erneute Gesuch werde daher nicht eingetreten (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie versuche ihren Tagesablauf einigermassen zu organisieren. Ihr Alltag sei von einer grossen Traurigkeit geprägt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).

    Die Beschwerdegegnerin habe den Entscheid vom 21. April 2022 im vorangegangenen Verfahren damit begründet, dass die psychiatrischen Befunde nicht nachvollziehbar seien und keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Die Beurteilung sei damals gestützt auf die Berichte vom 11. November und 21. Dezember 2020 gefällt worden. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe die psychiatrische Diagnose aufgrund der neuen Arztberichte als nicht nachvollziehbar beurteilt (S. 4 f. Ziff. 16). Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe für die kurze Behandlungsphase eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, diagnostiziert und der Beschwerdeführerin aufgrund einer Konzentrationsstörung und einer reduzierten Belastbarkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Im Bericht der Fachleute der Z.___ AG vom 21. Dezember 2020 finde sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Die zuständigen Ärzte hätten die Beschwerdeführerin für den ersten Arbeitsmarkt als nicht eingliederungsfähig erachtet. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls an einer Konzentrationsminderung und einer schnellen Erschöpfung gelitten und sich mit organisatorischen und administrativen Aufgaben überfordert gezeigt (S. 5 Ziff. 17). Im Austrittsbericht der Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___ vom 4. September 2023 sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, diagnostiziert worden (S. 5 Ziff. 19). Weiter habe sich eine Cluster-B-Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und Borderline Zügen gezeigt (S. 6 Ziff. 21).

    Mit Blick auf die Aktenlage sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem Gesuch aus dem Jahr 2020 glaubhaft gemacht habe. Heute stehe klar fest, dass sie an vielfältigen Beschwerden leide. Im formalen Gedankengang zeige sie sich ideenflüchtig bis umständlich, vorbeiredend und eingeengt. Inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien ausserdem nicht auszuschliessen. Schliesslich sei sie affektiv schwankend, im Gespräch ambivalent sowie teilweise dysphorisch (S. 7 Ziff. 26-28). Habe die Beschwerdegegnerin beim Entscheid von 2022 noch argumentieren können, die Beschwerden seien nicht plausibel, so sei dies beim neuen Verfahren aufgrund der Aktenlage zweifelsohne nicht mehr möglich. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer schweren Episode stehe eindeutig auf einem neuen Fundament. Seit dem letzten Verfahren seien sodann Diagnosen hinzugekommen, welche die Beschwerdegegnerin ohne Begründung aussen vorgelassen habe (S. 7 Ziff. 31-32). Der RAD wolle den Hinweis auf chronische Suizidgedanken nicht gehört haben. Der Bezug zur diagnostizierten Cluster-B-Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und Borderline Zügen fehle ganz (S. 8 Ziff. 34).

2.3    Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 10. August 2023 zu Recht nicht eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2022 – welche auf einer materiellen Prüfung des Sachverhalts basierte (vgl. E. 1.5) -, glaubhaft gemacht hat.


3.

3.1    Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2022 (Urk. 7/177) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Gehirn- und Nervenchirurgie, Universitätsspital D.___, Klinik für Neurochirurgie, nannten im Bericht vom 7. Dezember 2016 (Urk. 7/81/10-11) als Diagnosen einen Status nach Meningeomresektion 1995, in Kolumbien, eine Anpassungsstörung Angst und Depression gemischt und eine hypertyhme Persönlichkeitsakzentuierung, vermutlich ethnisch bedingt (S. 1).

    Dr. B.___ und Dr. C.___ gaben zur Anamnese an, die Nachkontrolle sechs Monate nach der Operation des Meningeoms habe gemäss der Patientin einen unauffälligen Befund ergeben. Ihre psychologische Problematik habe begonnen, als sie in die Schweiz habe umziehen müssen. Zurzeit leide sie unter einer sehr wechselhaften Stimmung, Panikattacken, einer Phobie und oft absenz-verdächtigen Episoden. Die Meningeomresektion und der angrenzende post-operative Parenchymdefekt würden nicht als Ursache für die psychologische Symptomatik gesehen (S. 1 f.).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im am 3. April 2017 eingegangenen Arztbericht (Urk. 7/83/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, leichte bis schwere Episoden ohne psychotische Symptome

- hypertyhme Persönlichkeitsakzentuierung mit akzentuierten Impulsschwankungen bei Verdacht auf organiforme Beteiligung

- Status nach Meningeom-Operation 1995

    Als Befund bestünden starke und plötzliche Schwankungen in der Stimmungslage und emotionale Impulsschwankungen. Ansonsten bestehe ein unauffälliger psychopathologischer Befund. Bislang sei es zu einer deutlichen Stabilisierung in der alltäglichen Affektivität gekommen; gleichwohl komme es immer wieder zu Durchbrüchen (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte). Die Ärzte attestierten seit dem 2. Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3 f. Ziff. 1.6).

3.4    Die Fachleute der Z.___ gaben im Bericht vom 11. November 2020 (Urk. 7/137/1-8) an, die Beschwerdeführerin habe sich vom 29. Juni bis 15. August 2020 in der Z.___ in stationärer und vom 20. August bis 24. September 2020 in ambulanter Behandlung befunden. Seit dem 25. September 2020 sei sie erneut in stationärer Behandlung (S. 2 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt aus Yogalehrerin für Kinder sowie bis Dezember 2019 als Verkäuferin gearbeitet. Für die Zeit vom 29. Juni bis 10. November 2020 habe für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2 Ziff. 1.3).

    Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der politischen und sozialen Umstände in Kolumbien mit 34 Jahren in die Schweiz gezogen. Die Beziehung zu ihrem Ex-Partner sei sehr konflikthaft gewesen. Mittlerweile seien sie getrennt. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich seit der Einreise in die Schweiz beruflich nie habe etablieren können. Sie habe von Ersparnissen und der Unterstützung durch die Familie gelebt. Es drohten ihr grosse finanzielle Schwierigkeiten und der Verlust des Mietshauses (S. 3 unten). Im Vorgespräch und beim Eintritt in die Klinik habe sich die Patientin aufgelöst, affektinkontinent und affektlabil präsentiert. Sie habe theatralisch anmutend eine Konfliktsituation mit dem Vater ihrer Kinder und einen damit verbundenen Konflikt um das Sorgerecht der Kinder und Alimenten- und Unterhaltszahlungen geschildert. Weiter habe sie angegeben, dass der Ex-Partner sie überall «angeschwärzt» und schlecht über sie gesprochen habe. Primär habe ein mindestens mittelgradig depressives Zustandsbild imponiert bei psychosozialer Belastungssituation durch den Wegfall des bisherigen Beziehungsrahmens, nachdem die Tochter ausgezogen und der Sohn in einem Internat und am Wochenende primär beim Vater sei. Es sei klar geworden, dass die Patientin bereits durch das Sozialamt unterstützt werde (S. 4 Ziff. 2.2 oben). Zum Befund beim Eintritt in die Klinik wurde angegeben, Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen hätten nicht bestanden. Subjektiv hätten leichte Konzentrations-störungen vorgelegen. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin umstän-dlich und sprunghaft bis vorbeiredend. Sie sei im Affekt labil, inkontinent und klagsam mit Insuffizienzgefühlen und geringer Frustrationstoleranz. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei stark reduziert. Der Antrieb sei vermindert. Psychomotorisch sei sie leicht unruhig (S. 4 Ziff. 2.4).

    Zur neuropsychologischen Beurteilung wurde ausgeführt, von der Patientin berichtete leichte Konzentrationsschwierigkeiten liessen sich weder testpsychologisch objektivieren noch klinisch beobachten. Trotz eines unauffälligen kognitiven Leistungsprofils werde dennoch von einer zirka mittelgradigen neuropsychologischen Störung ausgegangen. Dies, da die Patientin während der gesamten Untersuchung sowie während des aktuellen stationären Aufenthaltes Auffälligkeiten im Affekt, im Verhalten sowie in der Persönlichkeit gezeigt habe. Es liessen sich eine reduzierte Belastbarkeit, eine deutliche emotionale Labilität, Tendenzen zur Witzelsucht sowie ein erhöhter Redefluss beobachten (S. 5 Ziff. 2.4 unten).

    Die Fachleute der Z.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- organische Persönlichkeitsstörung (Erstdiagnose August 2020; ICD-10 F07.0)

- mittelgradige neuropsychologische Störung ohne kognitive Defizite, aber mit disinhibitorischem Verhaltens-Syndrom (organische Persönlichkeitsstörung, Frontalhirnsyndrom)

- bei Status nach operativer Entfernung eines Meningeoms 1995

- Kernspintomographie (MRI) Juli 2020: grosser postoperativer Defekt frontal links, kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv, kein Nachweis eines Zweittumors

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.1)

- andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD10 Z63)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachleute psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: schädlicher Gebrauch (ICD10 F17.1) und eine mittelschwere Niereninsuffizienz, Stadium 3, Differen-tialdiagnose: prärenal (S. 6 Ziff. 2.5 und 2.6). Es bestehe eine organische Persön-lichkeitsstörung mit im Vordergrund stehender Externalisierung von Problemen, Schwierigkeiten in der Affekt- und Beziehungsregulation und Schwierigkeiten, sich selbst sowie den Alltag zu strukturieren. Ohne den äusseren Rahmen sei aktuell nicht von einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 6 Ziff. 2.7).

    Bei Vorliegen eines Frontalhirnsyndroms bei zirka mittelgradigem Schweregrad sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und hinsichtlich der meisten beruflichen Anforderungen deutlich eingeschränkt. Vorliegend dürfte die Patientin, insbesondere in sozialen Interaktionen mit den Schülern bei der Arbeit als Yogalehrerin, aber auch im Kundenkontakt als Verkäuferin in der Kosmetikbrache deutlich auffällig wirken. Es sei jedoch hervorzuheben, dass die Patientin im Bereich ihrer kognitiven beziehungsweise intellektuellen Fähigkeiten keine Einschränkungen aufweise (S. 7 Ziff. 3.4). Eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt werde als unrealistisch erachtet. Als Faktoren, die einer Eingliederung im Wege stünden, bestünden interaktionelle Schwierigkeiten der Patientin mit einem hohen Autonomiebedürfnis, Schwierigkeiten mit der Krankheitsakzeptanz, unrealistischen Zielsetzungen und einer Externalisierung von Problemen und Schwierigkeiten (S. 7 f. Ziff. 4.3 und 4.4).

3.5    Die Fachleute der Z.___ führten im Bericht vom 21. Dezember 2020 (Urk. 7/147) zur Vorgeschichte der Beschwerdeführerin aus, ein im Juli 2020 erstelltes MRI habe einen grossen postoperativen Defekt frontal links (Frontalhirnsyndrom, zirka mittelgradiger Schweregrad) bestätigt. Eine neuropsychologische Untersuchung der kognitiven Fähigkeiten im Juli 2020 habe keinen Befund ergeben. Unter diesen Umständen sei eine organische Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend histrionischen, emotional instabilen und dependenten Zügen diagnostiziert worden. Aufgrund des langsamen Wachstums der meisten Meningeome sei davon auszugehen, dass bereits längere Zeit vor der Operation Auffälligkeiten in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin bestanden hätten und dass diese die Entwicklung der Persönlichkeit mitbeeinflusst hätten (S. 2 Ziff. 2.1). Die Fachleute der Z.___ stellten neu die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD10 F33.2, S. 4 Ziff. 2.5).

    Zum Befund wurde angegeben, Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen bestünden nicht. Es lägen mittelgradige Konzentrationsstörungen und eine leichte Vergesslichkeit vor. Ansonsten bestünden keine mnestischen Störungen. Formalgedanklich sei die Beschwerdeführerin eingeengt auf die Belastungs- und die Wohnsituation. Weiter sei sie affektlabil, verzweifelt und es bestehe ein geringer Selbstwert. Die emotionale Schwingungsfähigkeit und der Antrieb seien intakt (S. 3 Ziff. 2.4).

    Es bestehe eine Minderung der Konzentration und eine schnelle Ermüdung im Rahmen der noch vorhandenen depressiven Symptomatik. Die Patientin sei schnell mit organisatorischen und administrativen Aufgaben überfordert. Die Persönlichkeitsstruktur erschwere ein selbstbewusstes und eigenständiges Verhalten. Als wichtige Ressource seien die beiden Kinder der Beschwerdeführerin zu erwähnen (S. 5 Ziff. 3.4 und 3.5).

3.6    Die Beschwerdeführerin war vom 22. Januar 2021 bis 4. März 2021 kurzzeitig bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie an der G.___ AG, H.___, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/156/2 Ziff. 1.1). Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 28. Mai 2021 (Urk. 7/156/2-5) als Diagnosen eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD10 F07.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel-gradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 2 Ziff. 2.5). Die Psychiaterin attestierte für die Zeit vom 22. Januar bis 4. März 2021 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 Ziff. 1.3). Aufgrund der kurzen Behandlung könne keine Prognose gestellt werden (Ziff. 2.7).

3.7    Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 28. September 2021 (Urk. 7/165 S. 5 f.) aus, gemäss dem Bericht von Dr. B.___ und Dr. C.___, D.___, vom 7. Dezember 2016 seien die Meningeomresektion und die angrenzenden postoperativen Parenchym-defekte nicht als Ursache für die psychologische Symptomatik zu sehen. Demzufolge könne neu keine organische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Eine Persönlichkeitsakzentuierung sei seit vielen Jahren bekannt. Eine neuropsychologische Untersuchung der kognitiven Fähigkeiten im Juli 2020 habe keinen Befund ergeben. Gemäss dem Bericht der Fachleute der Z.___ vom 21. Dezember 2020 sei der Beschwerdeführerin wegen der Konflikte mit der Familie ein Neuroleptikum verschrieben worden in einer Dosierung, die bei einer Schizophrenie oder Manie eingesetzt werde, was wenig nachvollziehbar sei (S. 5 f.). Der angegebene psychopathologische Befund mit Konzentrations-störungen und den Angaben affektlabil, verzweifelt, Antrieb intakt, Schlaf und Appetit ungestört zeige keine schwere depressive Symptomatik gemäss den ICD10-Kriterien. Die im Bericht gestellten Diagnosen seien insgesamt nicht nachvollziehbar. Neben den Konflikten mit der Familie sei eine schwierige Wohnsituation und insgesamt eine Einengung auf die Belastungssituation beschrieben worden.

    Im Bericht von Dr. Y.___ vom 28. Mai 2021 fehle ein psychopathologischer Befund sowie die Angabe der Beschwerden. Die Diagnosen könnten daher nicht nachvollzogen werden (S. 6 oben). Aufgrund der neuen Arztberichte seien die psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehbar. Ein arbeitsrelevanter Gesundheitsschaden sei aus psychiatrischer Sicht nicht ausgewiesen (S. 6 Mitte).

3.8    Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, gab im Bericht vom 10. Dezember 2021 (Urk. 7/163/2-6) an, es bestehe eine leichtgradig eingeschränkte Nierenfunktion mit physiologischer Proteinurie. Das Urinsediment zeige nicht in allen Untersuchungen eine Mikrohämaturie. Ursächlich könne am ehesten eine IgA- oder eine Typ IV-Kollagen-Nephropathie vorliegen (Ziff. 2.2). Die nephrologische Diagnose habe aktuell keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5).

3.9    RAD-Ärztin Dr. I.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 9. März 2022 (Urk. 7/176 S. 3 f.) an, die von psychiatrischer Seite beschriebenen Auffälligkeiten entsprächen nicht den Kriterien für eine organische Persönlichkeitsstörung. Ähnliche Auffälligkeiten seien zudem schon im Bericht der Ärzte des Spitals K.___ vom 10. September 1999 unter der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung seit der Frühadoleszenz aufgeführt worden. Von einer Veränderung des Verhaltensmusters könne also nicht wirklich ausgegangen werden. Die Diagnose eines Frontalhirnsyndroms liege zwar in der Kompetenz der Psychiater. Ohne einen entsprechenden Defekt könne eine solche Diagnose aber nicht gestellt werden. Im Bericht der Fachleute der Z.___ vom 21. Dezember 2020 sei angegeben worden, dass aufgrund des langsamen Wachstums der meisten Meningeome davon auszugehen sei, dass bereits längere Zeit vor der Operation Auffälligkeiten in der Persönlichkeit bestanden hätten und diese die Entwicklung der Persönlichkeit mitbeeinflusst hätten. Die Patientin habe subjektiv berichtet, dass sie bereits längere Zeit vor der Operation unter einer Sensibilität und Affektlabilität gelitten habe. Das Meningeom sei 1994 operiert worden, als die Beschwerdeführerin 32 Jahre alt gewesen sei. Gemäss dem Bericht der Ärzte des Spitals K.___ vom 10. September 1999 seien die Auffälligkeiten jedoch bereits seit der Frühadoleszenz vorhanden. Die Argumentation der behandelnden Ärzte sei somit nicht nachvollziehbar (S. 4 oben). Da keine neuen medizinischen Tatsachen oder Faktoren vorgebracht worden seien, könne weiterhin auf die Stellungnahme des RAD vom 28. September 2021 abgestellt werden.


4.

4.1    Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 10. August 2023 (Urk. 7/186) präsentieren sich die medizinischen Akten wie folgt:

4.2    Die Ärzte der A.___ stellten im Austrittsbericht vom 11. September 2023 (Urk. 3/3 = Urk. 7/195/8-12) nach der stationären Behandlung der Beschwer-deführerin vom 25. Juli bis 4. September 2023 folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61; Differentialdiagnose: organische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F07.0)

    Die Ärzte der A.___ führten zum Befund beim Eintritt in die Klinik aus, die Auffassung, die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit seien deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin habe soziale Ängste angegeben. Im formalen Gedankengang sei sie ideenflüchtig bis umständlich, vorbeiredend und eingeengt. Für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestehe kein klarer Anhaltspunkt. Solche Symptome seien jedoch auch nicht auszu-schliessen. Affektiv sei sie schwankend, im Gespräch ambivalent, teilweise dysphorisch. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin logorrhoisch und angetrieben. Suizidgedanken würden verneint (S. 2 oben). Die Patientin sei nachhaltig depressiv gestimmt gewesen und habe von einer Anhedonie und Schuldgefühlen berichtet. Sie habe stark unter innerfamiliären Konflikten gelitten, wobei von mehreren Beziehungsabbrüchen und der Wiederaufnahme von Kontakten berichtet worden sei (S. 2 unten).

    Die Patientin weise in der Anamnese deutliche Züge einer Cluster-B-Persönlichkeitsstörung auf. Es sei nicht gänzlich zu klären gewesen, inwieweit Akzentuierungen einer Cluster-C-Persönlichkeitsstörung vor der Meningeom-Resektion 1995 bestanden hätten. Nach den Angaben der Patientin sei das Meningeom jedoch als Erklärung und Ursache ihres schon zuvor bestehenden eigenartigen Erlebens und Verhaltens hingenommen worden, was in der Kernfamilie immer wieder zu Konflikten und Beziehungsabbrüchen geführt habe. Inwieweit die Meningeom-Entfernung zur Exazerbation gewisser Persönlichkeitszüge beigetragen habe, sei nicht zu klären gewesen (S. 3 unten).

4.3    Die Beschwerdeführerin ist seit dem 5. Juni 2023 bei L.___, lic. phil. I Psychotherapeutin ASP, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung (Urk. 3/4 = Urk. 7/195/2 Ziff. 1.1). Lic. phil. L.___ und Dr. M.___ nannten im Bericht vom 5. Oktober 2023 (Urk. 7/195/1-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, schwere Episode (ICD-10 F33.2)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, teilweise impulsiver Typ (ICD10 F60.3)

- histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4)

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61)

- organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD10 Z73)

    Zur Vorgeschichte wurde angegeben, der Krankheitsverlauf habe sich wesentlich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei weithin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2.1). Die Patientin zeige ein stark vermindertes Selbstwertgefühl. Sie sei emotional instabil, habe Gedankenkreisen, sei in einer Sinnkrise und labil, impulsiv, aggressiv, stark kommunikativ, misstrauisch und fühle sich in den sozialen Interaktionen stark verunsichert. Sie sei schnell frustriert und fühle sich vereinsamt, isoliert und unerwünscht. Die Situation der Patientin habe sich durch die Trennung des Ex-Partners stark verschlechtert. Er habe die gemeinsamen Kinder 2019 von einem Tag zum anderen mitgenommen. Sie kämpfe um das Sorgerecht der Kinder (S. 3 Ziff. 2.2 oben).

    Lic. phil. L.___ und Dr. M.___ attestierten für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt seit dem 5. Juni 2023 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.3). Aufgrund der Belastung und Erkrankung könne die Patientin nicht mehr an einen ungeschützten Arbeitsplatz zurückkehren. Es werde die Integration an einem geschützten Arbeitsplatz und die Rentenprüfung empfohlen (S. 4 Ziff. 2.7).

4.4    Dr. phil. N.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, berichtete am 11. Oktober 2023 (Urk. 7/196/1-4) über eine neuropsychologische Untersuchung im D.___, Klinik für Neurologie, vom gleichen Tag. Dr. N.___ nannte als neuropsychologische Diagnose eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung. Als relevante Vorbefunde bestünden ein Status nach einer Meningeom-Resektion frontal links 1995, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0; S. 1).

    Die Patientin wirke psychisch stark belastet. Sie weine mehrmals im Gespräch, auch während der Untersuchung und entschuldige sich dafür. Die Aufmerksamkeit sei durch das starke Weinen beeinträchtigt. Bei Überforderung gebe sie an, dass sie am liebsten abbrechen wolle (S. 2 unten). Die kognitiven Befunde entsprächen einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung. Die derzeitige schwere depressive Phase, die im Rahmen einer organischen Persönlichkeitsstörung nach einer Meningeomresektion zu bewerten sei, habe die Ergebnisse massgeblich beeinflusst (S. 3 unten). Bezüglich der Funktionsfähigkeit in einer beruflichen Tätigkeit sei eine mittelschwere neuropsychologische Störung konstatierbar, die aus rein neuropsychologischer Sicht einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % entspreche. Aufgrund der aktuell schweren depressiven Phase bei hirnorganisch bedingter Persönlichkeitsstörung sei die Arbeitsunfähigkeit jedoch als höher einzuschätzen (S. 4 oben).

4.5    RAD-Ärztin Dr. I.___ gab in der Stellungnahme vom 27. November 2023 (Urk. 7/198 S. 3) zum Bericht von Dr. N.___ vom 11. Oktober 2023 an, da bei der Untersuchung keine Symptomvalidierung durchgeführt worden sei, seien die zum Teil schweren kognitiven Einschränkungen wenig plausibel. Dies gelte auch, wenn ausgesagt werde, dass die Aufmerksamkeit durch das starke Weinen beeinträchtigt gewesen sei. Weiter müsse darauf hingewiesen werde, dass die Anamnese in verschiedenen Berichten unterschiedlich töne. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit März 2022 nicht ausgewiesen.

4.6    Der Bericht der Ärzte der A.___ vom 13. Dezember 2023 (Gesuch um Wiedererwägung, Urk. 3/5 = Urk. 7/200) deckt sich weitgehend mit dem Bericht vom 11. September 2023 (vgl. E. 4.2).


5.

5.1    Seit Erlass der Verfügung vom 21. April 2022 (Urk. 7/77), derer zugrundeliegende Sachverhalt vorliegend als Vergleichsbasis gilt, musste sich die Beschwerdeführerin ab 25. Juli 2023 einem sechswöchigen stationären Aufenthalt in der A.___ unterziehen. Die Ärzte der A.___ diagnostizierten eine schwere depressive Episode auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung und eine Persönlichkeitsstörung (E. 4.2). Die Fachleute der Z.___ waren nach einem sieben- und einem achtwöchigen stationären Aufenthalt im Jahr 2020 zwar im Bericht vom 21. Dezember 2020 ebenfalls von einer schweren depressiven Episode ausgegangen (E. 3.5), doch wurde diese Einschätzung durch den Umstand relativiert, dass dieselben Fachleute im Bericht vom 11. November 2020 (E. 3.4) noch von einer mittelgradigen Episode ausgegangen waren. Die spätere gravie-rendere Einschätzung wurde nicht durch die Nennung schwerwiegenderer Befunde plausibilisiert (E. 3.5) und Dr. Y.___, die die Beschwerdeführerin ab 22. Januar 2021 behandelte, ging ebenfalls nur von einer mittelgradigen depressiven Episode aus (E. 3.6). Im aktuell zu betrachtenden Zeitraum ab 21. April 2022 bis zum Verfügungserlass am 31. Januar 2024 (Urk. 2) wird dagegen auch von den ambulant behandelnden Fachpersonen Dipl.-Psych. L.___ und Dr. M.___ am 5. Oktober 2023 (E. 4.3) konsistent von einer schweren depressiven Episode ausgegangen. Eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt wird nicht mehr als realistisch erachtet (E. 4.3). Die in der neuropsychologischen Untersuchung am D.___ erhobenen Befunde ergaben eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung, die für sich alleine einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % entspreche (E. 4.4). Die von RAD-Ärztin Dr. I.___ (E. 4.5) geäusserte Kritik an der neuropsychologischen Untersuchung mag Zweifel an der Validität der Ergebnisse begründen. In der Gesamtschau sind die neuen Berichte jedoch geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Es steht insbesondere aufgrund der jahrelangen Dauer der von den behandelnden Ärzten als erheblich eingestuften psychischen Störungen eine möglicherweise fortschreitende Chronifizierung des psychischen Gesund-heitsschadens im Raum, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwer-deführerin zunehmend gravierend beeinträchtigt. In den Berichten der behandelnden Fachleute wird zwar wiederholt auf erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren hingewiesen (E. 4.2, E. 4.3), doch lässt sich ohne umfassende materielle Fallprüfung nicht klar beantworten, inwieweit die sich im zu beurteilenden Zeitraum präsentierende prekäre persönliche Situation der Beschwerdeführerin als symptomatisch für die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung einzuordnen ist und damit die psychische Beeinträchtigung nicht primär ausgelöst hat und unterhält. Auch muss geklärt werden, inwieweit auf dem Boden allenfalls zunächst im Vordergrund gestandener psychosozialer Schwierigkeiten eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entstanden ist. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich im Jahr 2000 (Urk. 7/14) mit Verlaufsgutachten im Jahr 2003 (Urk. 7/51) extern begutachtet wurde. Dies macht die Beurteilung des Verlaufs und damit auch einer allfälligen Veränderung schwierig, weshalb an eine Glaubhaftmachung einer Veränderung vorliegend keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.

5.2     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Ermessensspielraum betreffend die Eintretensfrage auf die Neuanmeldung vom 10. August 2023 (Urk. 7/186) überschritten hat; sie hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV offensichtlich überspannt. Mit den der Beschwerdegegnerin präsentierten medizinischen Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 21. April 2022 (Urk. 7/195, Urk. 7/196) ist eine Veränderung glaubhaft gemacht. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2024 aufzuheben, auf die Neuanmeldung vom 10. August 2023 (Urk. 7/186) einzutreten und diese materiell zu prüfen.

    

6.     

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Aufgrund ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1) ist entsprechend gegenstandslos. In Anwendung der genannten Kriterien und des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 280.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'400.— (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2024 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom 10. August 2023 einzutreten und diese materiell zu prüfen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung vom Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Jacqueline Schmid Bürkli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger