Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00158
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 22. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___ hat nach der Grundschule keinen Beruf erlernt (Urk. 6/4/5). Zuletzt war er von November 2007 bis zur gegenseitig vereinbarten Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2018 (Urk. 6/15/3) bei der Z.___ in A.___ als Betriebsmitarbeiter/Logistiker tätig (Urk. 6/28/1-2, Urk. 6/73/40, Urk. 6/73/102-103). Am 2. Juli 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Depression und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente; Urk. 6/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/10), traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/7, Urk. 6/13-15; vgl. auch Urk. 6/27-28) und zog die Akten des bereits Leistungen erbringenden Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/8, Urk. 6/12, Urk. 6/20-21) sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/24, Urk. 6/26).
Mit Mitteilung vom 20. August 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 23. August 2019 bis 23. Januar 2020 Arbeitsvermittlung Plus in Form eines Assessments und der Suche nach einem Arbeitsversuch zu (Urk. 6/32; vgl. auch Urk. 6/33-34, Urk. 6/38); nachdem eine Versuchsstelle gefunden worden war, gewährte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 19. November 2019 berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis 24. Mai 2020 (Urk. 6/35; vgl. auch Urk. 6/37, Urk. 6/40). Zusätzlich sprach sie dem Versicherten für diese Zeit ein grosses Taggeld zu (Urk. 6/36, Urk. 6/39). In der Folge erstreckte sie den Arbeitsversuch und die Ausrichtung des grossen Taggeldes bis 7. August 2020 (Urk. 6/42-46, Urk. 6/49, Urk. 6/52-53; vgl. auch Urk. 6/50). Danach schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/49).
1.2 Im weiteren Verlauf gingen bei der IV-Stelle zusätzliche Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 6/54, Urk. 6/56, Urk. 6/58). In der Folge gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 6/64). Dr. B.___ veranlasste zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung bei Dipl. Psych. C.___ (Urk. 6/68). Nach Eingang des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom 3. Februar 2022 (Urk. 6/73) stellte die IV-Stelle Dr. B.___ am 15. März 2022 Ergänzungsfragen (Urk. 6/75), die dieser am 6. April 2022 beantwortete (Urk. 6/76). Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versicherte spätestens seit Oktober 2021 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/81/2-3, Urk. 6/88/8-9), und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81, Urk. 6/85, Urk. 6/95) - mit Verfügung vom 9. Februar 2024 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 6/97).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, am 5. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invalidenrente; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Die mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 zum Verfahren beigeladene Pensionskasse des Beschwerdeführers (Urk. 9) verzichtete mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Vom 23. August 2019 bis 7. August 2020 durchlief der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, vom 25. November 2019 bis 7. August 2020 bezog er zudem ein Taggeld (Urk. 6/50/2-4). Da der Rentenanspruch nicht entstehen kann, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) beziehungsweise die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 10 zu Art. 29 unter Hinweis auf BGE 126 V 241 E. 5; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente), könnte eine Rente – nach einer vorübergehenden Ausrichtung vor Beginn der beruflichen Massnahmen (vgl. dazu nachfolgend E. 5) - gegebenenfalls spätestens ab August 2020 wieder ausgerichtet werden.
In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist hauptsächlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.1.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit. b Abs. 2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
1.3.2 Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
1.3.3 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung
des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 2018 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dipl. Psych. C.___ vom 3. Februar 2022 stehe zudem fest, dass er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Logistik bis 26. Oktober 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er bis zum 27. Oktober 2021 zu 50 % arbeitsfähig gewesen; seither bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Urk. 2 S. 1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfülle das Gutachten die formalen Qualitätskriterien und es sei in den medizinischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Insbesondere hätten den Gutachtern auch die Unterlagen betreffend die berufliche Eingliederung vorgelegen. Aus dem Schlussbericht D.___ vom 15. November 2019 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer den Fokus sehr stark auf die Vergangenheit, seine gesundheitlichen Einschränkungen und seine Enttäuschung über den Verlust der letzten Stelle gerichtet habe. Demnach habe er auch Schwierigkeiten bekundet, sich auf die Zukunft und seine Ressourcen zu konzentrieren. Es sei versucht worden, dieses Verhalten im Coaching zu reflektieren; letztlich sei die Eingliederung beendet worden, weil sich der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig betrachtet und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gewünscht habe. Gemäss Gutachten vom 3. Februar 2022 bestünden Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage. Die kritische Würdigung der Untersuchungsbefunde ergebe ein inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk. 2 S. 2 f.). Aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» sei der Rentenanspruch nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk. 2 S. 1). Ausgehend von einem Einkommen ohne Invalidität von Fr. 69'253.45 und dem Einkommen von Fr. 65'354.40, welches der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik verdienen könnte, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'899.05 respektive ein Invaliditätsgrad von 6 %. Deshalb bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei zwischen August 2019 und Juli 2020 engmaschig durch die Invalidenversicherung, die Eingliederungsfachpersonen und die Einsatzbetriebe begleitet und beobachtet worden. Von allen Seiten sei seine Arbeitsmarktfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als äusserst begrenzt eingestuft worden. Gemäss Einschätzung der Fachpersonen sei diese nur im geschützten Rahmen verwertbar. Dabei habe keine der involvierten Personen auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.). Auf das Gutachten vom 3. Februar 2022 von Dr. B.___ und Dipl. Psych. C.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 7), weil sich die Gutachter mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung und mit deren Scheitern auseinandergesetzt hätten. Auch hätten sie nicht aufgezeigt, weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingliederung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9). Zudem hätten die Gutachter die Erkenntnisse der MRT-Untersuchung vom 21. Juli 2020, wo eine Atrophie der Frontallappen festgestellt worden sei, nicht besprochen beziehungsweise auch nicht eingeordnet, weshalb trotz dieses Befunds von einer Aggravation ausgegangen werde. Ebenso unberücksichtigt geblieben sei die Einschätzung des Universitätsspitals E.___, die kognitiven Störungen könnten mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung zusammenhängen. Angesichts der Aktenlage inklusive objektivem Korrelat zur reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit genüge die Behauptung der Gutachter, dass es wahrscheinlich sei, dass er aggraviere, nicht, um rechtsgenüglich eine leistungsausschliessende Aggravation festzustellen (Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die im Recht liegenden medizinischen Einschätzungen sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 11).
3.
3.1 Für die Zeit vor der Erstellung des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens von Dr. B.___ und Dipl. Psych. C.___ enthalten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Akten Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
3.2 Der den Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 behandelnde Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Juni 2018 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, sowie spezifische Phobien auf Zahnärzte, Ärzte, Polizisten, Hunde, Dunkelheit und Donner, eine Klaustrophobie in Liften sowie Höhenangst. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit Herbst 2016 an Schlafstörungen ohne bekannten Auslöser zu leiden. Der Hausarzt habe einen Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert. Laut Dr. F.___ war der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem 1. Mai 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/8/3-5).
3.3 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers begutachtete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 zwecks Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/12/5). Laut seinem Bericht gab ihm der Beschwerdeführer an, dass es im Rahmen von Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz zur Entwicklung depressiver Beschwerden gekommen sei. Zudem bestünden diverse Ängste. Durch die bisherige Behandlung sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen. Dr. G.___ stellte ein etwas verlangsamtes Denken, ein gewisses Gedankenkreisen, diverse Phobien und eine Ängstlichkeit, einen deprimierten und gereizten Affekt, Insuffizienzgefühle, verminderte Interessen und eine verminderte Freudfähigkeit sowie einen reduzierten Antrieb fest. Weiter erwähnte er einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Urk. 6/12/6). Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 11. Juli 2018 ausgewiesen, und zwar auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/12/7). Bei Optimierung der psychopharmakologischen Therapie und einem eher günstigen Verlauf sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bis zum 29. Juli 2018 zu 30 %, bis zum 26. August 2018 zu 50 % und bis zum 16. September 2018 zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/12/8).
3.4 Dem Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 1. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 6/24/1). Der Beschwerdeführer habe bei seinem letzten Arbeitgeber zu 90 % während der Nacht gearbeitet. Da er nicht mehr nur nachts habe arbeiten können, sei ihm die Stelle gekündigt worden (Urk. 6/24/6). Er werde seit dem 7. Januar 2018 vom Hausarzt behandelt, der ihn zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und ihn an ihn, Dr. F.___, überwiesen habe (Urk. 6/24/7). Bei den Diagnosen erwähnte Dr. F.___ zusätzlich den Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Ferner hielt er fest, der Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2019 zu 20 % und ab 1. Juni 2019 zu 50 % arbeitsfähig in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 6/24/2, Urk. 6/24/6-7). Zu vermeiden seien Arbeiten in der Nachtschicht, Fliessbandarbeit, Arbeit mit scharfen Werkzeugen und Gegenständen sowie äussere Reize wie starker Lärm, Staub und Licht (Urk. 6/24/5).
3.5 Am 3. April 2019 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___ neuropsychologisch untersucht (Urk. 6/54/6). Im Bericht vom 3. Juli 2019 wurden als Befunde ein grüblerischer, depressogener Gedankengang rund um die Kündigung der letzten Stelle durch den Arbeitgeber, eine schwere Einschränkung der Vitalgefühle, eine Antriebsminderung, ein sozialer Rückzug sowie eine geringe Frustrationstoleranz erwähnt (Urk. 6/54/7). Im Rahmen der neuropsychologischen Testung zeigten sich – bei unauffälliger Symptomvalidierung (Urk. 6/54/7) – eine schwer verminderte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, ein mittelschwer reduziertes Kurzzeitgedächtnis, leichte Minderleistungen in exekutiven Bereichen wie der Impuls- und Fehlerkontrolle und kognitiven Umstellfähigkeit sowie schwere Minderleistungen im Bereich des verbal-episodischen Gedächtnisses sowie eine mittelschwer bis schwer verminderte quantitative verbale Ideenproduktion. Das beobachtete Verhalten spreche deutlich für das Vorliegen einer depressiven Störung. Es sei davon auszugehen, dass psychische Faktoren, ein eher tiefes prämorbides Bildungsniveau und eine eher die Routine bevorzugende Persönlichkeitsstruktur sich leistungsmindernd ausgewirkt hätten. Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung Belastungsgrenzen nicht wahrgenommen. Die depressive Befindlichkeit, eine damit einhergehende verminderte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, die Fremdsprachigkeit sowie der Einfluss der Medikation vermöchten die kognitiven Defizite insgesamt nicht befriedigend zu erklären. Vermutlich sei der Beschwerdeführer mit dem Management seines Diabetes psychisch und kognitiv überfordert gewesen und sei bewusst über seine Belastungsgrenze hinaus gegangen, um seine Angst vor schlechter Bewertung und Arbeitsplatzverlust zu reduzieren. Ein flexibles Anpassen seines Verhaltens an aktuelle Umstände und ein vorausschauendes Denken dürften ihm aufgrund dysexekutiver Beeinträchtigungen schwerfallen. Die neuropsychologische Symptomatik sei authentisch und nicht Ausdruck einer Aggravation und Simulation. Diagnostisch sei von einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) und einer möglichen beginnenden Demenz (vaskulär bei Diabetes oder «Pseudodemenz» im Rahmen einer depressiven Störung, überlagert durch ein vorbestehendes niedriges kognitives Niveau) auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neuropsychologischer Sicht für den angestammten Beruf derzeit deutlich eingeschränkt. Es werde eine IV-gestützte Wiedereingliederung empfohlen (Urk. 6/54/8).
3.6 Aufgrund des Verlaufs des Arbeitsversuchs teilte Dr. F.___ den Eingliederungsfachleuten der IV-Stelle im Rahmen von Telefongesprächen vom 24. März und 16. Juni 2020 seine Einschätzung der beruflichen Belastbarkeit mit. Es sei dem Versicherten ein Pensum von maximal 50 % zumutbar, wobei er zwingend nur morgens arbeiten können sollte. Geeignet seien repetitive Logistikaufgaben mit Scanner mit geringen kognitiven Anforderungen. Ungeeignet seien Tätigkeiten ausserhalb der Logistik und solche, die eine PC-Bedienung erforderten. Dies führe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen (Urk. 6/50/11-12, Urk. 6/50/15; vgl. auch Urk. 6/50/10). Gestützt darauf gelangten auch die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle gemäss Verlaufsprotokoll vom 23. Juni 2020 (Urk. 6/50) zur Beurteilung, dass wegen dieser engen Rahmenbedingungen die Chancen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden, voraussichtlich nicht gegeben seien (Urk. 6/50/12).
3.7 Im Verlaufsbericht vom 5. August 2020 erwähnte Dr. F.___ einen stationären Verlauf, aber eine mildere Antriebsminderung, geringere Hoffnungslosigkeit und Angespanntheit sowie eine deutliche Besserung der Schlafstörung im Vergleich zur Situation bei der Erstellung des Vorberichts. In diagnostischer Hinsicht ging er neu von einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung aus (Urk. 6/54/1). Der Beschwerdeführer werde ab dem 8. August 2020 anfänglich zu 50 % im geschützten Rahmen eine leichte, repetitive, handwerkliche Tätigkeit für eine Nonprofit-Organisation versehen. Nach sechs Monaten werde eine Pensumserhöhung evaluiert (Urk. 6/54/3; vgl. auch Urk. 6/56).
3.8 Am 22. Januar 2021 erfolgte in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___ eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung (Urk. 6/58/8). Laut Bericht vom 29. Januar 2021 gelangte die Neuropsychologin aufgrund der Untersuchungsbefunde zur Beurteilung, dass eine erhebliche Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit anamnestisch 2018/2019 nach einer Kündigung stattgefunden habe. Verglichen mit der Voruntersuchung im Juli 2019 habe sich eine weitgehend gleichgebliebene Symptomatik gezeigt. Am 21. Juli 2020 sei eine cMRT-Untersuchung erfolgt, welche einzig ein grenzwertiges generalisiertes Hirnvolumen mit Atrophie der Frontallappen ergeben habe, das einen Zusammenhang mit den erhobenen attentional-exekutiven Beeinträchtigungen haben könnte. Nach wie vor könnten die kognitiven Defizite durch die psychischen Faktoren, das tiefe Bildungsniveau und sprachliche Barrieren nicht hinreichend begründet werden. Während eines computergestützten Symptomvalidierungsverfahrens am Ende der Untersuchung seien Auffälligkeiten beobachtet worden. Diese seien – bei konsistenten anamnestischen Angaben, motivierter Aufgabenbearbeitung im Rahmen der neuropsychologischen Tests und unauffälliger Analyse des neuropsychologischen Leistungsprofils – am ehesten im Rahmen einer psychisch bedingten diskreten appellativen Verdeutlichungstendenz zu interpretieren. Diagnostisch sei vom Verdacht auf eine leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7) mit Verhaltensstörung (affektive Symptome) bei kognitiven Einschränkungen im Rahmen einer Depression, im Rahmen einer frontalen Hirnatrophie, bei eher tiefem prämorbidem Bildungsniveau und/oder im Zusammenhang mit möglichen Blutzuckerentgleisungen auszugehen. Es werde empfohlen, zur Differentialdiagnostik (Demenz/Pseudodemenz) in einem Jahr eine Verlaufsuntersuchung durchführen zu lassen (Urk. 6/58/11).
3.9 Gemäss Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 10. März 2021 untersuchte der behandelnde Psychiater den Beschwerdeführer letztmals am 8. März 2021 und erhob einen stationären Gesundheitszustand. In der bisherigen Tätigkeit im Schichtdienst sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er ab dem 1. Mai 2019 zu 20 % und ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/58/3-7).
4.
4.1
4.1.1 Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 3. Februar 2022 beruht auf den IV-Akten, der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. B.___ am 27. Oktober 2021 samt Laboruntersuchung (Urk. 6/73/62) und einer testpsychologischen Untersuchung vom 18. November 2021 (Urk. 6/73/58-60) sowie der neuropsychologischen Untersuchung durch Dipl. Psych. C.___ vom 1. Februar 2022 (Urk. 6/73/100-101). Zusätzlich erfolgte am 1. Februar 2022 eine bidisziplinäre Konsensbesprechung der Gutachter (Urk. 6/73/107).
Dem Gutachten und der Gutachtensergänzung vom 6. April 2022 ist zu entnehmen, dass die Sachverständigen für den Zeitpunkt der Begutachtung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten: leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/F32.1), differentialdiagnostisch als organisch bedingte affektive Störung einzuordnen (ICD-10: F06.3). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie spezifische Phobien (Spritzenphobie, Angst vor Hunden, vor Beamten, vor dem Anblick von Blut; ICD-10: F40.2 [Urk. 6/73/103, Urk. 6/76/2]).
Laut den Gutachtern konnten die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung geltend gemachten Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten klinisch nicht objektiviert werden. Bei der Bearbeitung der neuropsychologischen Tests seien Inkonsistenzen aufgefallen, und die Ergebnisse der durchgeführten Symptomvalidierungstests wiesen auffällige Werte auf (Urk. 6/73/70-71). Insgesamt habe lediglich ein leicht- bis mittelgradiges depressives Syndrom objektiviert werden können (Urk. 6/73/73).
Die Gutachter wiesen sodann auf das Bestehen psychosozialer Belastungsfaktoren hin (Migrationshintergrund, keine abgeschlossene berufliche Ausbildung, Kündigung der Arbeitsstelle, Alter, geringe ökonomische Stabilität); diese klammerten sie bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/73/98, Urk. 6/76/2).
Die gutachterliche Konsistenzprüfung ergab Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen. Laut Einschätzung der Sachverständigen bestanden Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation, zwischen den eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Informationen einschliesslich der Aktenlage, zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung sowie zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests (einschliesslich spezieller Beschwerdevalidierungstests). Die Präsentation einer erheblichen Behinderung – der Beschwerdeführer erachtete sich als nur zu 20 % arbeitsfähig - stand nach Einschätzung der Gutachter nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund; sie sei nicht plausibel gewesen. Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein nicht schlüssiges, inkonsistentes Bild, weshalb von einer ausgeprägten, überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei (Urk. 6/73/86-88, Urk. 6/76/2).
Die im Rahmen der beiden neuropsychologischen Voruntersuchungen erhobenen Befunde seien nicht verwertbar. Die in den entsprechenden Berichten gestellte Diagnose einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) sei nicht nachvollziehbar, da diese Diagnose bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die damals ebenfalls diagnostiziert worden sei, nicht verwendet werden sollte. Zudem könne beim Beschwerdeführer nicht von einer bloss diskreten appellativen Verdeutlichungstendenz gesprochen werden (Urk. 6/73/88-89).
Hinsichtlich des letzten Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ vom 10. März 2021 sei festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich offensichtlich verbessert habe. Aktuell liege nur noch eine leicht- bis mittelgradige – und nicht mehr eine mittelgradige - depressive Episode vor. Zudem könne die von Dr. F.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht bestätigt werden, da die diagnostischen Kriterien – das Vorliegen mindestens zweier depressiver Episoden und einer beschwerdefreien Zeit von mindestens zwei Monaten dazwischen – angesichts der durchgehenden depressiven Symptomatik nicht erfüllt seien. Die diagnostische Einordnung der affektiven Störung sei allerdings für die Beurteilung ihres Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit nicht von Bedeutung. Entgegen der Ansicht von Dr. F.___ sei der Gesundheitszustand ferner nicht stationär, sondern habe sich verbessert, im Sinne einer Teilremission der affektiven Störung. Schliesslich könne dem von Dr. F.___ geäusserten Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung aufgrund des klinischen Untersuchungsbefunds, der durchgeführten Tests und unter Berücksichtigung der Biographie des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Hingegen könne von paranoid akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen werden (Urk. 6/73/89-91, Urk. 6/73/4-5).
4.1.2 Abschliessend gelangten die Gutachter zur Einschätzung, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Logistik sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig bei vollem Rendement, was einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit entspreche (Urk. 6/73/93-94, Urk. 6/73/106). Optimal leidensangepasst seien sämtliche Tätigkeiten ohne zu hohen Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetzten; zu bevorzugen seien klar strukturierte Aufgaben ohne Schichtdienst. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 90 % arbeitsfähig bei vollem Rendement, entsprechend einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/73/94-95, Urk. 6/73/106).
Zur Beurteilung der retrospektiven Arbeitsfähigkeit seit Januar 2018 könne auf die Verlaufsberichte von Dr. F.___ abgestellt werden, wobei seit seinem letzten Verlaufsbericht vom 10. März 2021 eine Verbesserung eingetreten sei (Urk. 6/76/4-5). Demnach sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Logistik ab dem 8. Januar 2018 zu 100 % und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 27. Oktober 2021 zu 30 % arbeitsunfähig. In leidensangepassten Tätigkeiten sei er ab dem 1. Mai 2019 zu 20 %, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig (Urk. 6/73/93-96, Urk. 6/73/97, Urk. 6/76/3; vgl. auch Urk. 6/88/7).
Nach einer Umstellung der psychopharmakologischen Behandlung könne von einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da medizinisch-theoretisch die Behandlungsmassnahmen nicht ausgeschöpft seien (Urk. 6/73/96, Urk. 6/73/106).
4.2
4.2.1 Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 3. Februar 2022 beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 6/73/100-101), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/73/39-51, Urk. 6/73/69), ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden (Urk. 6/73/5-39), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation grundsätzlich ein und enthält begründete Schlussfolgerungen der Experten (Urk. 6/73/63-99, Urk. 6/73/103-107), womit es die allgemeinen höchstrichterlichen Anforderungen an Arztberichte erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
4.2.2 Der psychiatrische Gutachter legte dar, dass sich bloss die objektivierbare leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 6/73/69-71, Urk. 6/73/103). Diese führe beim Beschwerdeführer zu einer mittelgradig beeinträchtigten psychischen Stabilität, einer leicht- bis mittelgradigen Beeinträchtigung der emotionalen Funktionen und einer leichtgradigen Beeinträchtigung der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, des Selbstvertrauens und der psychischen Energie/des Antriebs (Urk. 6/73/54-56). In Anlehnung an das Mini-ICF-APP seien folgende Funktionen beeinträchtigt: die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten leichtgradig; die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Durchhaltefähigkeit mittelgradig (Urk. 6/73/56-57, Urk. 6/73/71, Urk. 6/73/104-105).
Der Versicherte befinde sich in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, und ein gewisser Leidensdruck werde spürbar (Urk. 6/73/85). Da noch therapeutische Optionen bestünden, könne nicht von einem Scheitern der Behandlung oder gar der Chronizität der depressiven Episode gesprochen werden (Urk. 6/73/83-85). Die paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge führten laut dem Sachverständigen unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und des klinisch gewonnenen Eindrucks zu keinen weiteren Schwierigkeiten im sozialen Umfeld (Urk. 6/73/104).
Als Ressourcen, welche eine gewisse Kompensation der funktionellen Beeinträchtigungen ermöglichen, nannte der psychiatrische Gutachter die körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und eine zielgerichtete, von Ehrgeiz und Ausdauer geprägte Handlungsweise, welche daran erkennbar werde, dass der Beschwerdeführer nach der Immigration in die Schweiz Deutsch gelernt habe und jahrelang einer Tätigkeit nachgegangen sei. Ebenfalls positiv wirkten sich die guten familiären Kontakte sowie die (Psycho-)Therapiebeziehung aus. Belastend wirke demgegenüber die geringe ökonomische Stabilität (Urk. 6/73/104-105).
Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die gegenüber den Gutachtern präsentierte erhebliche Behinderung – der Beschwerdeführer fühle sich nur zu 20 % arbeitsfähig – nicht mit der Verhaltensbeobachtung, dem klinischen Befund und dem psychosozialen Funktionsniveau in der Alltagsgestaltung übereinstimmten (Urk. 6/73/105-106). Eine gleichmässige Einschränkung der Alltagsaktivitäten in vergleichbaren Lebensbereichen liege nicht vor (Urk. 6/73/85). Das Verhalten des Beschwerdeführers spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer ausgeprägten, bewusstseinsnahen Aggravation, so dass seine Angaben hätten kritisch gewürdigt werden müssen (Urk. 6/73/105-106).
Damit begründeten die Sachverständigen ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung und das Profil für leidensangepasste Tätigkeiten unter Beachtung der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3.1-2). Vor dem Hintergrund der objektivierbaren, bloss leichten bis mittelgradigen funktionellen Einschränkungen kann gut nachvollzogen werden, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer bloss eine 30%ige Einschränkung im angestammten Tätigkeitsbereich attestierten. Dass in einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Schichtdienst, hohen Kundenkontakt und Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetzen, bloss eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, überzeugt ebenfalls.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein, keine der ihn zwischen August 2019 und Juli 2020 betreuenden Eingliederungsfachpersonen habe auch nur ansatzweise eine Selbstlimitierung oder gar ein aggravierendes Verhalten beobachtet (Urk. 1 S. 4 ff.).
Dem ist zu entgegnen, dass bereits der vom Krankentaggeldversicherer beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. G.___ in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 erwähnte, er habe beim Beschwerdeführer einen etwas demonstrativen Umgang mit den Beschwerden und selbstlimitierende Verhaltensweisen beobachtet (Urk. 6/12/6). Während der neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung vom 22. Januar 2021 in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___ wurden – bei im Vergleich zur Voruntersuchung weitgehend gleichgebliebener Symptomatik - im Rahmen des durchgeführten Symptomvalidierungsverfahrens ebenfalls Auffälligkeiten festgestellt. Die Neuropsychologen interpretierten diese als diskrete appellative Verdeutlichungstendenz und stellten im Gegensatz zum Vorbericht nur noch die Verdachtsdiagnose einer leichten neurokognitiven Störung (Urk. 6/58/10-11). Insofern trifft auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, die Neuropsychologen des Universitätsspitals E.___ hätten keine Anhaltspunkte für eine Aggravation erkannt (Urk. 1 S. 9).
Damit steht fest, dass medizinische Fachpersonen ein aggravierendes oder ähnliches Verhalten des Beschwerdeführers bereits vor der psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung und auch vor Beginn der beruflichen Eingliederungsmassnahmen beobachteten. Letztlich ist die medizinisch(-theoretische) Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend, soweit sich diese in überzeugender Weise mit den Ergebnissen der beruflichen Eingliederungsversuche auseinandersetzt, und nicht die Einschätzung der Eingliederungsfachpersonen.
4.3.2 Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich mit keinem Wort mit den umfangreichen Erkenntnissen der beruflichen Eingliederung und mit deren Scheitern auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 9). Die Gutachter führten die Berichte der beruflichen Eingliederungsfachleute im Aktenauszug auf (vgl. Urk. 6/73/10-31, Urk. 6/73/102), diskutierten diese in ihrer Beurteilung des Verlaufs der Behandlungen und Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/73/81-83) und hielten fest, die gescheiterten beruflichen Massnahmen seien nur teilweise auf seine Erkrankung beziehungsweise verminderte Ressourcen zurückzuführen (Urk. 6/73/83).
4.3.3 Nicht gefolgt werden kann ferner der Kritik, die Gutachter hätten nicht aufgezeigt, weshalb sie trotz der Ergebnisse der Eingliederung zum Schluss gekommen seien, er aggraviere (Urk. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass sich die eingehende und überzeugend begründete Beurteilung im Gutachten vom 3. Februar 2022, beim Beschwerdeführer liege eine Aggravation vor, im Wesentlichen auf das Verhalten während der Begutachtung – und nicht während der Eingliederung - bezieht (Urk. 6/73/60-62, Urk. 6/73/71, Urk. 6/73/72, Urk. 6/73/86-88, 6/73/123-125). Dass der behandelnde Psychiater keine Anhaltspunkte für eine Aggravation feststellte (Urk. 1 S. 9), ist ebenfalls nicht geeignet, die entsprechenden gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen. Denn der Behandler führte anders als die Gutachter keine umfangreichen psychometrischen Tests oder Symptomvalidierungstests durch.
Zudem gelangte der psychiatrische Gutachter zur Beurteilung, seit dem letzten Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 10. März 2021 sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen (Urk. 6/73/90). Da die Ergebnisse der Eingliederung sogar noch früher vorlagen, nämlich mit dem Abschlussbericht über den Arbeitsversuch vom 29. Juli 2020 (Urk. 6/53), präsentierte sich dem psychiatrischen Gutachter eine vergleichsweise bessere gesundheitliche Situation als den Eingliederungsfachleuten und dem behandelnden Psychiater. Auch unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass diese eine pessimistischere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgaben als die Gutachter, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Missverständlich ist sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die objektive Befundlage reiche nicht aus, um eine leistungsausschliessende Aggravation festzustellen (Urk. 1 S. 10). Die Gutachter stellten fest, aufgrund des aggravierenden Verhaltens während der neuropsychologischen Testung liessen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite nicht objektivieren (Urk. 6/73/70). Hingegen liess sich im Rahmen der klinischen Untersuchung mit dem leichten bis mittelgradigen depressiven Syndrom durchaus eine krankheitswertige psychische Störung objektivieren (Urk. 6/73/73). Mithin haben die Gutachter das Bestehen eines solchen wesentlichen Gesundheitsschadens bejaht, indes bei ihrer Beurteilung der gesundheitlichen Situation die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sein sonstiges Verhalten, soweit es auf Aggravation beruhte, ausgeklammert. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3.3) und ist nicht zu beanstanden.
Zu ergänzen ist, dass die Gutachter in überzeugender Weise darlegten, dass auch die depressive Episode beziehungsweise die Differentialdiagnose einer organischen affektiven Störung die Aggravation beziehungsweise die auffälligen Ergebnisse der Symptomvalidierungstests nicht erklären könnten (Urk. 6/73/62, Urk. 6/73/77).
4.3.4 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung der Gutachter bestehe durchaus eine gleichmässige Reduktion des Aktivitätsniveaus im Alltag. Er habe den Gutachtern detailliert geschildert, dass er sich zurückziehe, desinteressiert sei für Aktivitäten und Hobbies und keine Freunde mehr habe. Diese Schilderungen würden auch in den Berichten des behandelnden Psychiaters erwähnt (Urk. 1 S. 9 f.).
Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schilderungen wurden von den Gutachtern festgehalten, etwa bei den subjektiven Angaben zum Tagesablauf (Urk. 6/73/49). Auch deuteten sie diese Angaben – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - als Hinweise für ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau (Urk. 6/73/71). Dass sie bei der Beurteilung der Konsistenz eine gleichmässige Einschränkung des Alltagsaktivitätsniveaus in vergleichbaren Bereichen verneinten (Urk. 6/73/85), widerspricht dieser Einschätzung nicht. Denn die Gutachter konnten auch Bereiche nennen, in denen keine gleichmässige Einschränkung vorlag. Darunter fällt etwa ihre Beobachtung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor sein Auto lenkte, im Beschwerdevalidierungstest während der neuropsychologischen Untersuchung aber ein Ergebnis erzielte, welches schlechter ausfiel als bei einem Patienten in der Vergleichsgruppe der 78jährigen Patienten mit fortgeschrittener Demenz (Urk. 6/73/87).
4.3.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Gutachter hätten die Erkenntnisse der MRT-Untersuchung vom 21. Juli 2020, wo eine Atrophie der Frontallappen festgestellt worden sei, nicht besprochen oder eingeordnet, weshalb trotz dieses Befunds von einer Aggravation ausgegangen werde. Ferner hätten sie nicht beachtet, dass das Universitätsspital E.___ die kognitiven Störungen in Zusammenhang mit einer möglichen vaskulären Demenz aufgrund der Diabeteserkrankung gestellt habe (Urk. 1 S. 10).
Die Ergebnisse der MRT-Untersuchung vom 21. Juli 2020 werden im Gutachten an mehreren Stellen aufgeführt (Urk. 6/73/67, Urk. 6/73/76, Urk. 6/73/102, Urk. 6/73/106). Sie wurden vom psychiatrischen Gutachter eingeordnet, indem sie ihn – wohl zusammen mit der internistischen Erkrankung - zur Differentialdiagnose einer möglichen organischen psychischen Störung veranlassten. Ferner wies er ausdrücklich darauf hin, dass diese Diagnose die Aggravation nicht zu erklären vermöge (Urk. 6/73/76-77). Zudem berücksichtigte der psychiatrische Gutachter diesen MRT-Befund und die internistische Erkrankung bei seinen therapeutischen Empfehlungen (Urk. 6/73/96). Mithin erweist sich auch die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet.
4.4 Nach dem Gesagten fehlen Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Beweiskraft des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom 3. Februar 2022 in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann für die Invaliditätsbemessung darauf abgestellt werden; der medizinische Sachverhalt bedarf folglich keiner weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 11).
5.
5.1
5.1.1 Aufgrund des bidisziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens vom 3. Februar 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 1. Mai 2019 war er in leidensangepassten Tätigkeiten zu 20 %, ab dem 1. Juni 2019 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 27. Oktober 2021 zu 90 % arbeitsfähig (vorstehend E. 4.1.2).
5.1.2 Da sich der Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 6/4), konnte der Anspruch auf eine Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate später, mithin am 2. Januar 2019 entstehen. Damals hatte der Beschwerdeführer, der vom 8. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war, auch die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (vgl. auch Urk. 6/88/9).
5.1.3 Die IV-Stelle verneinte einen Rentenanspruch unter anderem deshalb, weil sie davon ausging, aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» sei ein allfälliger Rentenanspruch erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per Juli 2021 zu prüfen (Urk. 2 S. 1).
Zum einen ist den Akten indes zu entnehmen, dass der von Taggeldern begleitete Arbeitsversuch nur bis zum 7. August 2020 andauerte (Urk. 6/42-46, Urk. 6/49, Urk. 6/52-53). Zum anderen trifft es zwar zu, dass Rentenleistungen aufgrund des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Allerdings kann eine Rente bereits vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (BGE 148 V 397 E. 6.2.4; 121 V 190 E. 4c-d; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1-2 sowie 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1-2). Ausserdem schliesst das Bundesgericht in bestimmten Konstellationen einen Rentenanspruch auch bei an sich eingliederungsfähigen Personen solange nicht aus, als die Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.2 mit Hinweis; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 9C_420/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war anlässlich des frühestmöglichen Rentenbeginns am 2. Januar 2019 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig und damit nicht eingliederungsfähig (vgl. auch Urk. 6/10). Folglich steht der Umstand, dass später vom 23. August 2019 bis zum 7. August 2020 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden (vgl. Urk. 6/50/2-4), einem Rentenbeginn am 2. Januar 2019 nicht entgegen.
5.2
5.2.1 Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor (vgl. dazu vorstehend E. 1.4). Sie ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 69'253.45, welches der Beschwerdeführer als Gesunder hypothetisch im Jahr 2021 hätte erzielen können, indem sie die Angaben des letzten Arbeitgebers zum Jahreslohn vom 26. Oktober 2018 (Fr. 68'571.-- [Urk. 6/15/7]) an die Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 6/79). Da die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs, der nach dem Gesagten auf den Juli 2019 fällt, massgebend sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174), ist bloss die bei Männern zwischen 2018 und 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung von 0.9 % zu berücksichtigen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2). Dies führt zu einem Valideneinkommen von Fr. 69'188.15.
5.2.2 Laut den Gutachtern ist dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben, ohne Schichtdienst, ohne zu hohen Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration und Daueraufmerksamkeit sowie ein hohes Mass an Kreativität voraussetzen, im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 90 % bei vollem Rendement (also uneingeschränkter Leistungsfähigkeit) zumutbar (Urk. 6/73/94-95, Urk. 6/73/106).
Die IV-Stelle ermittelte das hypothetische Invalideneinkommen des nicht mehr arbeitenden Beschwerdeführers von Fr. 65‘354.40 für das Jahr 2021 gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 (Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1). Nach dem Gesagten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Juli 2019 massgebend, weshalb nicht die Tabellenlöhne der LSE 2020, sondern diejenigen der nächstfrüheren LSE 2018 heranzuziehen sind. Demnach belief sich der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Männern für Hilfsarbeiten (Zentralwert) im Jahr 2018 auf Fr. 5'417.-- (TA1_tirage_skill_level). Hochgerechnet auf ein Jahr sowie angepasst an die Lohnentwicklung bei Männern zwischen 2018 und 2019 von 0.9 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39) und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2019 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, TOTAL) ergibt dies für 2019 ein Einkommen von Fr. 68‘376.55 (Fr. 5‘417.-- x 12 x 1.009 / 40 x 41.7).
Dieses Einkommen gilt für eine Tätigkeit im Vollzeitpensum. Die IV-Stelle unterliess es, den ermittelten Lohn auf die im zeitlichen Verlauf veränderte, nach dem Gesagten aber immer eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten umzurechnen (Urk. 2 S 2; vgl. auch Urk. 6/79/1). Dies wird in den folgenden Erwägungen nachzuholen sein.
5.3 Wegen der ab dem 2. Januar 2019 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten konnte der Beschwerdeführer damals gar kein Einkommen erzielen, womit sein Invaliditätsgrad 100 % betrug. Da er zuvor bereits während eines Jahres in allen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war, ist am 2. Januar 2019 der Anspruch auf eine ganze Rente entstanden (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 7 zu Art. 29). Diese ist ab dem 1. Januar 2019, dem Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, auszuzahlen (Art. 29 Abs. 3 IVG).
5.4 Ab dem 1. Mai 2019 waren dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten wieder zu 20 % zumutbar. Dies stellt grundsätzlich einen Revisionsgrund dar (vgl. vorstehend E. 1.6). Wird das in Erwägung 5.2.2 ermittelte, hypothetisch in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 20 %-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 13'675.30. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5.2.1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 55'512.85 ein Invaliditätsgrad von 80 % (Fr. 55'512.85 geteilt durch Fr. 69'188.15), der immer noch zum Bezug einer ganzen Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5).
5.5 Ab dem 1. Juni 2019 war der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Weil die beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung Plus, Arbeitsversuch) nach erlangter 50%iger Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten am 1. Juni 2019 an Hand genommen wurden (Urk. 6/50/3, Urk. 6/50/5), kann davon ausgegangen werden, dass er spätestens ab dem 1. Juni 2019 wieder eingliederungsfähig war. Die Arbeitsvermittlung Plus wurde indes erst am 23. August 2019 eingeleitet, und war bis zum 24. November 2019 nicht von Taggeldern begleitet (Urk. 6/50/2-4). Während dieser Zeit waren die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft (vgl. vorstehend E. 5.1.3). Im Übrigen ist Arbeitsvermittlung für sich allein nicht auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gerichtet; deshalb ist sowohl die erstmalige Zusprechung als auch die Weiterausrichtung einer bereits gewährten Rente möglich, bevor über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung befunden wurde beziehungsweise ohne das Ergebnis der bereits zugesprochenen Arbeitsvermittlung abgewartet zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 672/04 vom 13. Januar 2005 E. 4 mit Hinweis). Folglich standen die Eingliederungsfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 und der Beginn der Arbeitsvermittlung ab dem 23. August 2019 der Weiterausrichtung der laufenden Rente nicht im Weg (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1 und 3.3.3).
Die Erhöhung des Arbeitsfähigkeitsgrads in leidensangepassten Tätigkeiten auf 50 % ab dem 1. Juni 2019 stellt einen Revisionsgrund dar. Wird das in Erwägung 5.3.2 ermittelte, hypothetisch in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 50 %-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 34'188.25. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5.2.1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 34'999.90 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 51 % (Fr. 34'999.90 geteilt durch Fr. 69'188.15 ), der nur noch zum Bezug einer halben Rente berechtigt (vgl. vorstehend E. 1.5). Mithin ist die rückwirkend zuzusprechende Rente abzustufen. In analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2) ist die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juni 2019 zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird; dies führt zur Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente ab 1. September 2019.
5.6 Während des Arbeitsversuchs vom 25. November 2019 bis zum 7. August 2020, der vorliegend als Eingliederungsmassnahme zu qualifizieren ist, bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Invalidenversicherung nach Art. 22 IVG (Urk. 6/36, Urk. 6/39, Urk. 6/50/2-4). Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG schliesst dies einen gleichzeitigen Rentenbezug grundsätzlich aus beziehungsweise führt dazu, dass die Rentenzahlung unterbrochen wird (vgl. dazu auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 IV Nr. 8). Wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen hat die versicherte Person während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterentrichtung der Rente (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 10.032 S. 1890). Gestützt auf Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG ist die Rente bis zum Ende des dritten vollen Monats, der dem Beginn des Taggeldanspruchs am 25. November 2019 folgt, zu gewähren, also bis Ende Februar 2020.
Es wird Sache der IV-Stelle sein, zu prüfen, ob das für diesen Zeitraum zusätzlich ausgerichtete Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 1ter IVG während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt werden kann.
5.7 Ab dem 8. August 2020 bezog der Beschwerdeführer keine Taggelder mehr. Dies führt zum Wiederaufleben der Rente, soweit diese nicht einer Revision zu unterziehen ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 2 zu Art. 43 mit Hinweisen; SVR 1998 IV Nr. 8). Ein Revisionsgrund lag damals nicht vor, da der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten weiterhin zu 50 % arbeitsfähig war (vorstehend E. 5.1.1). Gestützt auf Art. 47 Abs. 2 IVG ist deshalb ab dem 1. August 2020 wieder eine ungekürzte halbe Rente auszurichten.
Auch hier wird es Sache der IV-Stelle sein zu prüfen, ob das für den Monat August 2020 ausgerichtete Taggeld noch gestützt auf Art. 47 Abs. 2 zweiter Satz IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt werden kann.
5.8 Der Beschwerdeführer war ab dem 27. Oktober 2021 in angepassten Tätigkeiten zu 90 % arbeitsfähig. Die Rente ist deshalb in Revision zu ziehen und auf diesen Zeitpunkt hin ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen. Es kann darauf verzichtet werden, die für das Jahr 2019 ermittelten Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 und hypothetisch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbares Einkommen von Fr. 68‘376.55; vorstehend E. 5.2.1-2) der Nominallohnentwicklung bei Männern bis 2021 anzugleichen (gegenüber dem Vorjahr jeweils 0.8 % im Jahr 2020 und -0.7 % im Jahr 2021; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39 sowie Urk. 6/79/2); eine entsprechende Anpassung müsste nämlich bei beiden Einkommensgrössen in gleicher Weise berücksichtigt werden und würde deshalb am rechnerischen Ergebnis nichts ändern.
Wird das in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vollzeitpensum erzielbare Einkommen von Fr. 68‘376.55 auf ein 90 %-Pensum heruntergerechnet, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 61'538.90. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 69'188.15 (vorstehend E. 5.2.1) resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 7'649.25 ein Invaliditätsgrad von 11 %, der die anspruchsrelevante Schwelle für eine Invalidenrente von 40 % nicht mehr erreicht (vgl. vorstehend E. 1.5). Demnach ist die Rente zu befristen und in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV, welche Bestimmung durch die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen unberührt geblieben ist, per Ende Januar 2022 aufzuheben (vgl. auch vorstehend E. 1.1.2).
5.9 Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer rückwirkend eine abgestufte und befristete Rente zuzusprechen wie folgt: eine ganze Rente von Januar bis August 2019, eine halbe Rente von September 2019 bis Februar 2020 und erneut von August 2020 bis Januar 2022. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt (Urk. 1 S. 2). Zu prüfen war der Rentenanspruch in einem Zeitraum von über fünf Jahren beziehungsweise 60 Monaten, wobei ihm nach dem Gesagten für acht Monate eine ganze und für 24 Monate eine halbe Rente zuzusprechen ist. Mithin obsiegt der Beschwerdeführer zu rund einem Drittel. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind deshalb zu zwei Dritteln dem insofern unterliegenden Beschwerdeführer und zu einem Drittel der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).
Die Beschwerdeschrift vom 5. März 2024 beschränkt sich darauf, auf eine fehlende Beweiskraft des Gutachtens vom 3. Februar 2022 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu plädieren (Urk. 1). Während nach dem Gesagten von einer uneingeschränkten Beweiskraft der Expertise vom 3. Februar 2022 auszugehen ist, waren für die teilweise Gutheissung der Klage (im Umfang von einem Drittel) von Amtes wegen vorgenommene Überlegungen zum frühestmöglichen Rentenbeginn und zum Einfluss der beruflichen Eingliederungsfähigkeit und laufender beruflicher Massnahmen auf den Rentenanspruch ausschlaggebend. Zu diesen Aspekten äussert sich die Beschwerdeschrift nicht. Mithin hat die «Überklagung» den Prozessaufwand beeinflusst. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der übrigen Bemessungskriterien entsprechend seinem Obsiegen eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Januar bis August 2019 Anspruch auf eine ganze und von September 2019 bis Februar 2020 sowie von August 2020 bis Januar 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt