Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00159



V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 5. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1987 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Wirbelsäulenbeschwerden am 6. März 2023 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/37, 6/15), führte telefonisch ein Standortgespräch durch (Urk. 6/34) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/29, 6/22, 6/19). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 (Vorbescheid vom 13. Dezember 2023 [Urk. 6/14]) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 6/12]).


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2024 in Kenntnis gesetzt und zugleich festgehalten wurde, das Gericht erachte die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich, es bleibe den Parteien jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten (Urk. 8), was der IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im März 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40-50 % gelten folgende prozentuale Anteile: zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).

2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 immer via Temporärbüros angestellt und mehrheitlich im Strassenbau tätig gewesen, wobei die letzte Anstellung vom Arbeitgeber per 30. November 2022 aufgelöst worden sei. Aufgrund der Rückenbeschwerden seien die bisherige Tätigkeit im Strassenbau sowie andere mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit bestehe ab sofort eine Arbeitshigkeit von 50 %. Diese könne innert den nächsten zwei bis drei Monaten schrittweise auf 100 % gesteigert werden, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein annähernd gleiches Einkommen wie bisher zu erzielen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da das Wartejahr im September 2023 abgelaufen sei, habe er zumindest Anspruch auf eine befristete Rente, zumal in jenem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen habe. Aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit hätten zudem berufliche Massnahmen, insbesondere eine Arbeitsvermittlung, geprüft und gewährt werden müssen. Auch hätte ein Einkommensvergleich durchgeführt werden müssen, da unklar sei, weshalb kein Invaliditätsgrad aus dieser 50%igen Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte (Urk. 1).

    Replicando führte der Beschwerdeführer aus, allenfalls bestehe ein Umschulungsanspruch, da er zwar über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, jedoch seit Jahren im Strassenbau tätig gewesen sei und ähnlich viel wie ausgebildete Arbeiter verdient habe. Auf jeden Fall bestehe Anspruch auf Berufsberatung sowie auf Arbeitsvermittlung, zumal er als Hilfsarbeiter in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit jedoch arbeitsfähig sei und subjektiv die Bereitschaft bestehe, angestellt zu werden (Urk. 8).


3.

3.1    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den folgenden medizinischen Unterlagen:

3.2    Im Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals Y.___ vom 30. September 2022 (Urk. 6/29 S. 8 f.) werden als Diagnosen ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine arterielle Hypertonie genannt. Die Ärzte schlugen die Fortführung der Schmerztherapie sowie die Aufnahme einer ambulanten Physiotherapie vor.

3.3    Dem Austrittsbericht des Y.___ vom 3. Oktober 2022 (Urk. 6/29 S. 33 f.) sind dieselben Diagnosen (vgl. E. 3.2) zu entnehmen. Die Ärzte führten aus, in der klinischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf ein radikuläres Syndrom gezeigt, ebenso wenig fokalneurologische Ausfälle. Trotz ausgebauter Analgesie habe sich der Patient nicht schmerzkompensiert und nur deutlich eingeschränkt mobilisierbar gezeigt, weshalb die stationäre Aufnahme sowie der weitere Ausbau der Analgesie mittels Muskelrelaxans und schliesslich zusätzlich Opioiden erfolgt sei. Wegen anhaltender starker Schmerzexazerbation, deutlichem Klopfschmerz über den Lendenwirbeln sowie anamnestisch eines Zustandes nach Bandscheibenvorfall vor vielen Jahren und nicht konklusiv untersuchbarem Patienten sei ein MRI der LWS veranlasst worden. Dort sei eine osteodiskale Forameneinengung LWK 4/5 links mit Abflachung und Kompression der Wurzel L4 foraminal links gesehen worden, die zu den angegebenen Beschwerden passe. Da aufgrund dieses Befundes zurzeit keine Operationsindikation bestehe, sei der Patient in schmerzkompensiertem Zustand nach Hause entlassen worden. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 23. September 2022 bis 7. Oktober 2022.

3.4    Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 12. Juni 2023 (Urk. 6/22 S. 1-4) berichteten die Ärzte über eine chronisch rezidivierende Lumbalgie mit unspezifischer Ausstrahlung ins linke Bein. Bildmorphologisch hätten sich vor allem Facettengelenksarthrosen gezeigt, welche die Rückenschmerzen mit rezidivierendem Blockadegefühl bedingen könnten. Für die ausstrahlende Komponente habe sich kein bildmorphologisches Korrelat gezeigt. Der Patient habe sich hinsichtlich einer Facettengelenksinfiltration L4/5 bei bereits erfolgter, am ehesten epiduraler Infiltration, zurückhaltend gezeigt, weshalb eine Intensivierung des konservativen Prozederes besprochen worden sei.

3.5    Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte in ihrem Bericht vom 4. Mai 2023 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/19 S. 12) das lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die arterielle Hypertonie und merkte an, bis auf die erste Diagnose handle es sich um einen vollkommen gesunden Mann, der auf dem Bau gearbeitet habe. Bis im April 2023 sei eine Besserung eingetreten, dann sei ein invalidisierendes Rezidiv aufgetreten, das zur Entscheidung geführt habe, den Patienten an die Universitätsklinik Z.___ zu überweisen. Aktuell liege keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vor.

    In einem früheren Bericht vom 3. Dezember 2022 hatte Dr. A.___ berichtet, der Patient sei im Anschluss an die erste Infiltration an der LWS ohne Stöcke in die Praxis gekommen, er laufe zwar etwas schief, aber frei, habe aber noch Schmerzen. Er sei angehalten worden, zu laufen und selber zu trainieren, er betige einen Muskelaufbau. Zurzeit liege keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor, die Prognose scheine jedoch gut zu sein.

3.6    In ihrem Bericht vom 14. Oktober 2023 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 6/15 S. 5-11) nannte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes und radikuläres LWS-Syndrom, wobei ausser der LWS alle übrigen Gelenke gut beweglich seien. Der arteriellen Hypertonie mass Dr. A.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie führte aus, bis zur Untersuchung im Auftrag des Krankentaggeldversicherers sei es dem Patienten ordentlich gegangen, dort habe er trotz Schmerzen hinkend Übungen machen müssen, weshalb er nach der Untersuchung nur mit Hilfe der Ehegattin ins Auto habe einsteigen können, ab dann habe alles wieder von vorne angefangen. Er habe sich nun ein wenig erholt, so dass er an Integration denke, er wolle gerne wie seine Ehefrau als Hilfspfleger oder in einem Altersheim arbeiten. Hier sei nun die Invalidenversicherung gefordert. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 4. Oktober 2022 bis sicher 31. Dezember 2023 in seiner bisherigen Tätigkeit im Strassenbau sowie für körperlich schwere Tätigkeiten. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Tragen oder Stossen von mehr als acht Kilogramm, mit repetitivem Bücken und Strecken sowie mit langem Sitzen oder langem Stehen seien ihm nicht mehr zumutbar. Für die Aufnahme einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei die Prognose jedoch gut. Ab Januar 2024 sei dem Patienten eine leidensangepasste Tätigkeit wahrscheinlich im Umfang von 50 % zumutbar.


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Beurteilung im Rahmen einer Sprechstunde mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. September 2023 (Urk. 6/13 S. 4 f.). Demnach seien die angestammte Tätigkeit wie auch andere mittelschwere bis schwere Tätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Stossen, Schieben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm sei ihm ab sofort zu 50 % zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sollte innert zwei bis drei Monaten möglich sein, mittels sukzessiver Erhöhung um 10 bis 15 % alle zwei bis drei Wochen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % erst ab Januar 2024 möglich sein sollte. Der EFL-Abbruch erscheine aus RAD-Sicht zudem etwas theatralisch.

4.2    Die anlässlich der RAD-Sprechstunde vorgenommene versicherungsmedizinische Einschätzung woraus nicht hervorgeht, durch welchen RAD-Arzt diese abgegeben wurdevermag mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichte nicht zu überzeugen. So attestierten weder die Ärzte am Y.___ noch diejenigen an der Universitätsklinik Z.___ausgenommen für den kurzen stationären Aufenthalt von 23. September 2022 bis 7. Oktober 2022 – dem Beschwerdeführer eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2-3.4). Eine solche attestierte einzig die Hausärztin des Beschwerdeführers für die angestammte Tätigkeit (vgl. E. 3.5 f.), was zu Recht nicht strittig ist. Aus welchem Grund sie allerdings bei guter Prognose die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit im Umfang von nur 50 % und erst ab Januar 2024 als wahrscheinlich zumutbar erachtete (vgl. E. 3.6), ist vorliegend nicht nachvollziehbar und wurde von Dr. A.___ auch nicht begründet. Sollte dem Beschwerdeführer indes aus medizinischer Sicht eine leichte Tätigkeit im Umfang von 50 %, wie anlässlich der RAD-Sprechstunde ausgeführt, tatsächlich ab sofort zumutbar sein, ist unklar, auf welcher Grundlage die als möglich erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % innert zwei bis drei Monaten basiert. Allerdings ist mit Blick auf die Aktenlage ebenso wenig überzeugend, weshalb der RAD-Arzt überhaupt von einer bloss 50%igen Arbeitshigkeit in angepasster Tätigkeit ab sofort ausging, zumal den medizinischen Unterlagen nichts dahingehend entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer nicht ab sofort eine vollständige Arbeitshigkeit in angepasster Tätigkeit, unter Beachtung des Belastungsprofils (vgl. E. 4.1), zumutbar sein sollte.

4.3    Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt, mithin sind weitere Abklärungen, insbesondere aus orthodischer Sicht, angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine ergänzende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes veranlasse, im Anschluss daran eine neue Beurteilung vornehme, je nach Ergebnis gegebenenfalls die Zusprache beruflicher Massnahmen prüfe und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme