Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00162
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 25. Juni 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, lebt seit Anfang August 2010 bei ihrem Ehemann in der Schweiz. Ab Dezember 2011 war sie gelegentlich stundenweise in der Raumpflege erwerbstätig (Urk. 11/3/2-6, Urk. 11/24, Urk. 11/6/6-7, Urk. 11/56/67, Urk. 11/58, Urk. 11/74/10-13). Am 3. Juni 2017 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Rücken- und psychischen Beschwerden sowie wegen des Verdachts auf Epilepsie zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/5) und den Bericht des Psychotherapeuten Y.___ vom 19. Juni 2017 (Urk. 11/6) ein. Ausserdem ersuchte sie Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, mit Schreiben vom 24. Juli und 30. August 2017 (Urk. 11/9-10) um Erstattung eines Berichts; dieser liess sich nicht verlauten. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/13). Die dagegen am 6. April 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 11/14/3-4) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2018.00321 mit Urteil vom 27. März 2019 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung sowie neuem Entscheid über die Leistungsansprüche zurückgewiesen wurde (Urk. 11/19/12).
1.2 Die IV-Stelle holte daraufhin die Berichte des Psychotherapeuten Y.___ vom 7. Dezember 2019 (Urk. 11/25), von Dr. Z.___ vom 1. April 2020 (Urk. 11/33/2-6), ergänzt mit Schreiben vom 21. Juli 2020 (Urk. 11/46/3), und von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2020 (Urk. 11/41) sowie das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 22. Januar 2022 (Urk. 11/56) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/61, Urk. 11/65, Urk. 11/67) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Januar 2022 ab (Urk. 11/71). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 22. Januar 2022, ergänzt mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (Urk. 11/74/3, Urk. 11/74/7-89), wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2022.00052 mit Urteil vom 29. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 11/89/51). Bezüglich der ab Mitte 2021 geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Eingabe vom 9. Februar 2022; Urk. 11/74/7-13) überwies das Gericht die Sache mit Blick auf das - jedenfalls bis zum beurteilten Zeitraum bis am 7. Januar 2022 - noch nicht erfüllte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) an die IV-Stelle zur Prüfung der Neuanmeldung vom 9. Februar 2022 (Urk. 11/89/49-51). Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde vom 16. November 2022 (Urk. 11/90/
1-14) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_680/2022 vom 8. Februar 2023 wegen Nichtbezahlens des auferlegten Kostenvorschusses nicht ein (Urk. 11/92/3).
1.3 Die IV-Stelle gab der Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 4. Juli 2023 Gelegenheit, bezüglich ihrer Neuanmeldung vom 9. Februar 2022 die darin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit aktuellen Beweismitteln glaubhaft zu machen (Urk. 9/94). Daraufhin gab der Psychotherapeut Y.___ seinen Bericht vom 7. September 2023 zu den Akten (Urk. 11/95). Mit Vorbescheid vom 22. November 2023 kündigte die IV-Stelle an, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten (Urk. 11/97). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Psychotherapeuten Y.___, am 27. November 2023, ergänzt mit Schreiben vom 13. Dezember 2023, Einwände (Urk. 11/98, Urk. 11/100). Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren vom 9. Februar 2022 wie angekündigt nicht ein (Urk. 11/102 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den Psychotherapeuten Y.___, mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 29. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsgesuch einzutreten sowie es sei der Beweiswert des therapeutischen Berichts einer behandelnden Fachkraft zu klären. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 13). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2024 (samt Beilagen in Kopie, Urk. 14/1-5) zur Kenntnis zugestellt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022. Da ein allfälliger Rentenanspruch vorliegend jedenfalls nicht vor diesem Datum entsteht (vgl. Urteil IV.2022.00052 vom 29. September 2022 E. 6.1, Urk. 11/89/49), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. Die massgebenden Bestimmungen betreffend Voraussetzung des Glaubhaftmachens einer Änderung des Gesundheitszustands (Art. 87 Abs. 2 f. IVV) sind allerdings unverändert geblieben. Es stellen sich diesbezüglich daher keine intertemporalrechtlichen Fragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.4
2.4.1 Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
2.4.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
2.4.3 Rechtsprechungsgemäss hat das kantonale Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich den Sachverhalt zu Grunde zu legen hat, wie er sich der Verwaltung bot. Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist daher selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2 und 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheides aus, nach dem neuen Leistungsgesuch vom 9. Februar 2022 habe die Prüfung der (neuen) Aktenlage, namentlich des im Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Berichts (Urk. 11/74/9), des Aufhebungsvertrages (Urk. 11/74/10-13) und des im September 2023 vorgelegten Berichts des Psychotherapeuten Y.___ (Urk. 11/95), keine Veränderung der Verhältnisse gezeigt. Aus dem ärztlichen Bericht würden keine relevanten Befunde hervorgehen, welche sich versicherungsmedizinisch auswirken würden, der Aufhebungsvertrag enthalte keine medizinischen Sachverhalte und mit dem Einwandschreiben seien keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegenüber der Verfügung vom 7. Januar 2022 seien unverändert, weshalb auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten werden könne (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es sei keine Veränderung eingetreten, entspreche nicht dem neu eingereichten Bericht und sei daher zurückzuweisen. Die Abweisung werde offenbar mit dem mangelnden Beweiswert eines therapeutischen Berichts einer behandelnden Fachkraft begründet. Dies gehe auf ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 1997 zurück. Dieses Urteil sei falsch, beruhe auf einer tendenziösen Unterstellung und sei wissenschaftlich mit keinem Befund begründet. Es bestehe eine unterschiedliche Beweiswertpraxis. Da die Bundesgesetze (ATSG und IVG) durchgehend von medizinischen Befunden sprechen würden, würden psychisch-therapeutische Gesichtspunkte in noch höherem Masse aus der Betrachtung fallen. Dies, obwohl aktuell mehr als 50 % der Anmeldungen psychische Gründe für den Arbeitsausfall betreffen würden. Aktuell werde dies von der Swiss Insurance Medicine (SIM) und den psychiatrischen Fachgesellschaften thematisiert. Es werde auf die beigelegten Berichte verwiesen (Urk. 3/1-2). Festzuhalten sei auch, dass die delegierende Psychiaterin Dr. A.___ in dieser Funktion nicht als behandelnde Ärztin taxiert werden könne. Trotzdem sei ihre Stellungnahme und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom B.___ und auch von der Beschwerdegegnerin systematisch ignoriert worden. Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ (vom 22. Januar 2022, Urk. 11/56) sei zudem - anders als die Beschwerdegegnerin verfahren sei - als nicht verwendbar zu beurteilen. Denn eine fachliche Auseinandersetzung über die inhaltlichen Diskrepanzen habe nicht stattgefunden, obschon dies eine unabdingbare Aufgabe der Begutachtungsinstitution gemäss Leitfaden des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) sei. Die einzige Bemerkung (der B.___-Gutachter) zu den Traumaexpositionen, dass sie auch zu anderen Störungsbildern führen könnten, habe nichts mit einer eingehenden Beurteilung zu tun. Die amtlichen Gutachterinstitutionen seien zudem als befangen zu betrachten, da sie genau wüssten, was die Sachbearbeiter ihrer Auftraggeber, der IV-Stellen, hören möchten (Urk. 1, Urk. 13).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat in korrekter Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00052 vom 29. September 2022 (E. 6.1 und Ziff. 2 des Dispositivs; Urk. 11/89/49, Urk. 11/89/51) die mit Eingabe der Beschwerdeführerin an das Gericht im Verfahren IV.2022.00052 vom 9. Februar 2022 (Urk. 11/74/7-8), ergänzt mit Eingabe vom 11. März 2022 (Urk. 11/78/5, Urk. 11/78/15), geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes als Neuanmeldung entgegengenommen und ein entsprechendes Verfahren durchgeführt; dies, indem sie der Beschwerdeführerin richtigerweise gestützt auf Art. 87 Abs. 2 IVV Gelegenheit dazu gab, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 11/71) mittels weiteren Beweismitteln glaubhaft zu machen. Damit hat sie in Nachachtung der Rechtsprechung (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) die Androhung verbunden, ansonsten keine Abklärungen aufzunehmen und gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen (Urk. 11/94).
Die Beschwerdegegnerin ist schliesslich auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2022 (Urk. 10/156) nicht eingetreten (Urk. 2). Bei dieser Ausgangslage ist allein zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades seit der letzten rechts-kräftigen Leistungsverweigerung, mithin seit der Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 11/71), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00052 vom 29. September 2022 (Urk. 11/89), glaubhaft gemacht hat.
4.
4.1
4.1.1 In der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Januar 2022 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, es bestünden keine gravierenden strukturpathologischen Befunde und Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die bisherigen therapeutischen Massnahmen würden nicht den behaupteten Beschwerden entsprechen respektive es habe keine hinreichende Therapie stattgefunden und die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst im Rahmen von fünf Stunden pro Tag weiterhin ausführen. Aus psychiatrischer Sicht würden viele persönliche Faktoren vorliegen, wie beispielsweise die fehlende Integration, Ausbildung und Sprachkenntnisse, die keine Leistungen der Invalidenversicherung begründen würden. Die vorhandenen Ängste und das Vermeidungs- und Zwangsverhalten seien aufgrund des soziokulturellen Hintergrunds der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, würden jedoch ebenfalls keine Leistungen der Invalidenversicherung begründen (Urk. 11/71/1-2).
4.1.2 Im Urteil IV.2022.00052 vom 29. September 2022, mit welchem die Verfügung vom 7. Januar 2022 im Ergebnis bestätigt wurde (Urk. 11/89/50-51), schloss das Sozialversicherungsgericht darauf, dass das B.___-Gutachten vom 22. Januar 2022, wonach aus psychiatrischer und interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag respektive eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert worden sei (E. 4.2.2-3; Urk. 11/89/21), in medizinischer Hinsicht grundsätzlich beweiskräftig sei (E. 4.3.1, E. 4.4; Urk. 11/89/22, Urk. 11/89/34), dass jedoch aus rechtlicher Sicht - unter Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren (E. 5.2; Urk. 11/89/36) - davon abzuweichen sei. Es sei aus rechtlicher Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden anzunehmen (E. 5; Urk. 11/89/34-48), da sich die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs-grundlage anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen würden (E. 5.8; Urk. 11/89/48).
4.1.3 Von dieser Vergleichsbasis ist zur Beurteilung der in diesem Verfahren zu prüfenden Frage, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhaltes seit (mindestens) dem 7. Januar 2022 (Urk. 11/71) glaubhaft gemacht hat, auszugehen.
4.2
4.2.1 In der Neuanmeldung vom 9. Februar 2022 (Urk. 11/74/7-8), ergänzt in der Eingabe vom 11. März 2022 (Urk. 11/78/5, Urk. 11/78/15), hat die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ab Mitte 2021 damit begründet, dass sie zunehmend an Rückenschmerzen gelitten habe, was zur Kündigung ihres Arbeitsvertrages per Ende Juli 2021 geführt habe. Zunehmend würden ihr auch die periodischen Traumaexpositionen ihres Ehemannes verbunden mit viel Ärger und Streit zu schaffen machen. Ausserdem fehlten ihr ihre Familie und ihre (im Ausland lebenden) Kinder. Während eines Aufenthaltes in der Türkei Mitte Oktober 2021 hätten sich ihre Rückenschmerzen dermassen verstärkt, dass sie völlig immobilisiert gewesen sei und ärztliche Hilfe benötigt habe. Erst drei Monate später sei sie per Rollstuhl soweit reisefähig gewesen, dass ein Rückflug habe organisiert werden können. Es sei eine Abklärung im Spital C.___ gefolgt. Auch zuhause habe sie über Monate nur liegen können. Hausarbeit sei überhaupt nicht möglich gewesen. Erst nach Monaten hätten die Schmerzen langsam nachgelassen. Die bessere Behandlung in der Schweiz habe zu einer Verbesserung ihres Zustandes geführt. Aktuell (zurzeit der Eingabe vom 11. März 2022; Urk. 11/78/3-16) könne sie im Haushalt wieder einiges machen, insbesondere kochen. Alles andere, namentlich Wäsche waschen, staubsaugen, einkaufen etc. sei ihr nicht möglich. Diese Arbeiten würden von ihrem Ehemann oder befreundeten Frauen verrichtet. Diese Verschlechterung sei therapeutisch natürlich behandelt worden. Die delegierende Psychiaterin habe sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. An eine Aufnahme ihrer Arbeit, weder im Haus noch in der Reinigung, sei bei weitem noch nicht zu denken (Urk. 11/78/5, Urk. 11/78/15, Urk. 11/74/8).
Als Belege für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat die Beschwerdeführerin das Zeugnis der delegierenden Psychiaterin Dr. A.___ vom 25. Juni 2021 (Urk. 11/74/9) und die mit ihrer damaligen Arbeitgeberin, der D.___, abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 24. Juni 2021 (Urk. 11/74/10-13) vorgelegt. Nach der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung weiterer Beweismittel (Urk. 11/94) gab die Beschwerdeführerin den Bericht ihres Vertreters, des Psychotherapeuten Y.___, vom 7. September 2023 zu den Akten (Urk. 11/95).
4.2.2 Aus dem Zeugnis der Psychiaterin Dr. A.___ vom 25. Juni 2021 (Urk. 11/74/9) geht allein hervor, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres derzeitigen Zustandsbildes ab dem 1. Juli 2021 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/74/9). Eine Begründung dazu, die wesentlichen Befunde und insbesondere eine Erläuterung, aufgrund welcher Veränderungen des Gesundheitszustandes diese Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist dem Arztzeugnis der Psychiaterin nicht ansatzweise zu entnehmen. Dies genügt indes nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2); dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, sondern in erster Linie eine Verschlechterung der Rückenbeschwerden ab Mitte 2021 geltend gemacht hat. Arztberichte zur Behandlung von den subjektiv geschilderten, exazerbierten somatischen Beschwerden, namentlich der Rückenbeschwerden mit den entsprechenden Befunden, wurden indes keine vorgelegt. Auch fehlen Hinweise darauf, dass eine anpruchserhebliche Verschlechterung über ein Jahr andauerte (vgl. zur Notwendigkeit der Erfüllung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG: Urteil IV.2022.00052 vom 29. September 2022 E. 6.1, Urk. 11/89/49), nachdem die Mitte 2021 bzw. auf der Türkeireise im Oktober 2021 verstärkt aufgetretenen Rückenbeschwerden gemäss dem Rechtsvertreter bereits ab spätestens März 2022 wieder nachgelassen hatten (Urk. 11/78/15).
4.2.3 Zum Bericht vom 7. September 2023 ist zunächst festzuhalten, dass dieser nebst dem Namen und der Unterschrift des Vertreters und Psychotherapeuten Y.___ zwar auch mit dem Namen von Dr. A.___ versehen, indes von dieser nicht unterzeichnet wurde (Urk. 11/95/5). Er gilt beweisrechtlich daher nicht als psychiatrisch-fachärztlicher Bericht von Dr. A.___, sondern ist allein dem Psychotherapeuten Y.___ zuzuordnen. Wie schon im Urteil IV.2022.00052 vom 29. September 2022 festgestellt worden war (E. 4.3.10; Urk. 11/89/31), ist im Weiteren auch in Bezug auf den Bericht des Psychotherapeuten Y.___ vom 7. September 2023 (Urk. 11/95) beachtlich, dass der vollzogene Rollenwechsel des behandelnden Therapeuten Y.___ zum Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Beweiswert seiner Aussagen von vornherein erheblich mindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3). Aber auch inhaltlich ist der Bericht vom 7. September 2023 zur Glaubhaftmachung einer Veränderung nicht geeignet. Darin wurden im Wesentlichen bereits bekannte Themen («Anamnese», «Traumaexpositionen«, «Traumafolgestörungen», Symptome der bisherigen Evaluationen) und diagnostische Überlegungen zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) respektive zur «komplexen Traumafolgestörung gemäss ICD-11» dargelegt; der Bericht mündete schliesslich in der Kritik am «amtlichen Gutachten der E.___» (gemeint wohl das B.___-Gutachten vom 22. Januar 2022, Urk. 11/56) sowie am «Urteil der IV-Stelle» (gemeint wohl die Verfügung vom 7. Januar 2022 [Urk. 11/71] oder das diese Verfügung bestätigende Urteil des hiesigen Gerichts IV.2022.00052 vom 29. September 2022 [Urk. 11/89]). Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes wurde jedoch nicht dargelegt. Es wurde dazu lediglich im Sinne einer Rüge ausgeführt, bei der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sei der Arbeitsausfall zwischen Sommer 2021 bis 2022, also von einem Jahr, mit Kündigung und einer massiv verstärkten Schmerzelaboration nicht berücksichtigt worden; die Abklärung der funktionellen Arbeitseinschränkung neben einer vertieften Analyse der Krankheitssituation müsse definitiv nachgeholt werden und stelle in der bisherigen Abklärung einen massiven Mangel dar (Urk. 11/95/5). Auch dieser Bericht enthält weder nähere Ausführungen zur im März 2022 dargelegten Verschlimmerung des Rückenleidens (vgl. Urk. 11/78/15), was auch nicht in den Fachbereich des Psychotherapeuten fallen würde, noch sonstige Elemente, die eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin von mehr als einem Jahr ab Juli 2021 glaubhaft machen würden. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist die Rechtsprechung zum «Beweiswert eines therapeutischen Berichts einer behandelnden Fachkraft» (Urk. 1) hier vor diesem Hintergrund letztlich nicht entscheidend. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, zumal zum Beweiswert eines Berichts des Psychotherapeuten Y.___ bereits in den Urteilen IV.2018.00321 vom 27. März 2019 (E. 3.2-3.3; Urk. 11/19/8-11) und IV.2022.00052 vom 29. September 2022 (E. 4.3.10; Urk. 11/89/31) Stellung genommen wurde.
4.2.4 Aus dem Aufhebungsvertrag vom 24. Juni 2021 (Urk. 11/74/10-13) vermag die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages (vgl. Art. 115 des Obligationenrechts) der Beschwerdeführerin mit dem Reinigungsunternehmen D.___ ihrer Nachbarin (Urk. 11/25/5, Urk. 11/56/76) am 24. Juni 2021 (Urk. 11/74/13) lässt zwar darauf schliessen, dass sie ihre bisherige Reinigungstätigkeit damals eingestellt hat. Aus dem Aufhebungsvertrag sind die Gründe hierfür, namentlich gesundheitliche Gründe, indes nicht ersichtlich. Auch war eine Wiederaufnahme dieser Tätigkeit oder einer anderen Tätigkeit innerhalb eines Jahres damit nicht ausgeschlossen; so oder so sagt der Aufhebungsvertrag nichts über die letztlich massgebliche Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) oder den gesundheitlichen Verlauf aus.
4.2.5 Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 1 f.) zu Recht darauf geschlossen, dass die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Januar 2022 (Urk. 11/71) nicht glaubhaft gemacht hat und daher auf ihr neues Leistungsgesuch nicht einzutreten sei (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2).
4.3
4.3.1 Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich sind die erneuten Einwände gegen das B.___-Gutachten vom 22. Januar 2022 und zur angeblichen Nichtbeachtung der Berichte der delegierenden Psychiaterin Dr. A.___ hier nicht zu hören. Der Beweiswert dieses Gutachtens und auch der Berichte von Dr. A.___ war Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Urteils IV.2022.00052 vom 29. September 2022 (E. 4.3; Urk. 11/89/22-34) und ist hier nicht erneut zu beurteilen. Hier ist allein ausschlaggebend, ob es der Beschwerdeführerin mit und nach der Neuanmeldung vom 9. Februar 2022 (Urk. 11/74/7-13) gelungen ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Ausser dem bereits hiervor besprochenen Arztzeugnis vom 25. Juni 2021 (E. 4.2.2) wurden hier indes keine weiteren Berichte von Dr. A.___ oder andere Arztberichte vorgelegt, so dass es damit sein Bewenden hat.
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 6. März 2024 eine revisionsweise Neubeurteilung des Urteils IV.2022.00052 vom 29. September 2022 anstrebt (§ 29 ff. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), worauf der Titel «Revisionsgesuch» und die Argumentation hindeuten könnten (Urk. 1), würde es jedenfalls an den formellen Voraussetzungen fehlen. Insbesondere wurden keine Revisionsgründe angegeben, es wurden keine spezifischen Anträge gestellt und keine Ausführungen zur Frist von 90 Tagen gemacht (§ 31 Abs. 1 GSVGer). Der Titel der Beschwerde (Urk. 1) richtet sich zudem allein «gegen die Verfügung der IV-Stelle Zürich in Bezug auf eine Neuanmeldung» und in den weiteren Ausführungen wird das Urteil IV.2022.00052 vom 29. September 2022 nicht erwähnt. Es ist daher nicht von einem Revisionsgesuch im Sinne von § 29 GSVGer auszugehen.
4.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer sind erfüllt.
5.2 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann