Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00164


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 4. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, arbeitete vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. August 2015 bei der Y.___ AG, ab dem 1. November 2011 in der Funktion als stellvertretender Zentrumsleiter einer Unterkunft für Asylsuchende und Flüchtlinge (Urk. 8/26/7-9, Urk. 8/29). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Wegen einer Depression, Angst bis Panik, Sorgen, einer Sozialphobie, Tagesmüdigkeit und einer Schlafstörung meldete er sich am 2. Oktober 2020 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 11. Dezember 2020 (Urk. 8/23) und von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinchirurgie, vom 12. Januar 2021 (Urk. 8/25/1-5; unter Beilage diverser weiterer Berichte, Urk. 8/25/7-13) ein. Am 20. April 2021 stellte die Stiftung B.___ den Antrag, es sei dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining zu gewähren (Urk. 8/31). Am 28. April 2021 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der Stiftung B.___ für die Zeit vom 3. Mai bis zum 2. August 2021 übernehme (Urk. 8/35). Am 22. Juli 2021 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Stiftung B.___ für die Dauer vom 3. August 2021 bis zum 2. Januar 2022 (Urk. 8/47). Am 5. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Eingliederungsmassnahmen per 4. Oktober 2021 aufgehoben würden, da er derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, daran teilzunehmen (Urk. 8/59). Am 27. Oktober 2021 erstattete die Stiftung B.___ den Abschlussbericht über das von ihr durchgeführte Aufbautraining (Urk. 8/82). Die IV-Stelle holte in der Folge die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 24. November 2021 (Urk. 8/86) und der Universitätsklinik C.___ vom 13. Dezember 2021 (Urk. 8/90/6-8) ein. Am 9. März 2022 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie erneut die Kosten für ein Aufbautraining bei der Stiftung B.___ für die Dauer vom 14. März 2022 bis zum 13. Juli 2022 übernehme (Urk. 8/98). Am 14. Juli 2022 erstattete die Stiftung B.___ den Abschlussbericht über das Aufbautraining (Urk. 8/111). Am 26. Juli 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Übernahme der Kosten für eine arbeitsmarktorientierte Vorbereitung bei der Stiftung B.___ für die Dauer vom 14. Juli bis zum 14. Oktober 2022 zu (Urk. 8/113). Sie holte die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 26. August 2022 (Urk. 8/116), vom 31. August 2022 (Urk. 8/117) und vom 5. Oktober 2022 (Urk. 8/123) ein. Am 13. Oktober 2022 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich hätten abgeschlossen werden können und er weitere Unterstützung bei der Stellensuche vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erhalte (Urk. 8/126). Am 25. Oktober 2022 erstattete die Stiftung B.___ den Abschlussbericht über die arbeitsmarktorientierte Vorbereitung (Urk. 8/131).

1.2    Am 1. November 2022 stellte X.___ bei der IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für die Durchführung eines sechsmonatigen Arbeitsversuchs als Mitarbeiter auf der Wohngruppe der D.___ (Urk. 8/140). Am 28. November 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten eines Arbeitsversuchs mit Job-Coaching übernehme (Urk. 8/142). Am 30. Januar 2023 erlitt der Versicherte beim Beladen des Autos mit schweren Möbeln bei einer ungünstigen Bewegung ein schmerzhaftes Zerreiss-Gefühl im linken Ellenbogen (Urk. 8/157). Die Suva erbrachte für diesen Unfall die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/153-155, Urk. 8/163). Am 2. März 2023 stellte die IV-Stelle fest, dass der Arbeitsversuch aufgrund des Unfalls auf unbestimmte Zeit nicht fortgesetzt werden könne (Urk. 8/160). Die Stiftung B.___ erstattete am 9. März 2023 den Abschlussbericht über das Jobcoaching (Urk. 8/161). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/183/1-75) und holte den Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Juli 2023 (Urk. 8/184) ein. Am 10. August 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 8/185). In der Folge zog sie weitere Akten der Suva bei (Urk. 8/191/1-45). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2024 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/195). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 22. Januar 2024 Einwand (Urk. 8/196) und reichte den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom 24. Januar 2024 ein (Urk. 8/199). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 7. März 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm (weitere) Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Am 13. März 2024 (Urk. 4) reichte der Beschwerdeführer die Berichte von Dr. F.___ vom 12. März 2024 (Urk. 5/2) sowie von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. März 2024 (Urk. 5/3) ein. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 29. April 2024 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend jedoch bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereicht en oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2024 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei ab Januar 2022 (richtig: 2023) wegen eines Unfalls in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er seit Dezember 2023 in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was gegen diese Annahme sprechen würde.

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 7. März 2024 (Urk. 1) geltend, er sei nicht wieder zu 100 % arbeitsfähig. Seit dem Unfall vom 30. Januar 2023 habe er eine chronische Bizepssehnen-Ruptur und leide am linken Oberarm, der Schulter und am Nacken auch in Ruhe unter persistierenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Er sei aktuell knapp in der Lage, für sich zu kochen, sich anzuziehen und zu duschen. Den Haushalt könne er knapp bewältigen. Jede kleine Bewegung des linken Armes sei schwierig und er habe auch ohne Bewegung starke Schmerzen. Er könne mit der linken Hand kaum eine Kaffeetasse heben. Aktuell sei er in Therapie und es stelle sich langsam eine kleine Besserung ein. Sein Zustand sei aber noch nicht stabil und es brauche weitere Zeit. Es würden aber Unfallfolgen zurückbleiben. Die Situation habe ihn psychisch kaputt gemacht und er leide unter einer starken Depression und Schlaflosigkeit.

2.3    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, Rente) zu Recht abgewiesen hat.


3.

3.1    Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 11. Dezember 2020 (Urk. 8/23) bestehen beim Beschwerdeführer Postbelastungsereignisse (2008-2015) sowie soziale Phobien. Er habe von 2008 bis 2015 im Asylbereich gearbeitet. Danach habe er keine Stelle mehr gefunden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge resigniert. Mit der fehlenden Tagesstruktur habe er sich zurückgezogen bis hin zu sozialen Phobien beim Tram- oder Busfahren. Ebenso bestünden immer mehr Ängste und Panik mit Schlafstörungen und Alpträumen. Der Beschwerdeführer könne seine Entlassung im Jahr 2015 nicht richtig vergessen und habe am damaligen Arbeitsplatz unter Mobbing gelitten. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden, die Prognose sei offen.

3.2    Laut dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 12. Januar 2021 (Urk. 8/25) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale (Erstdiagnose 1999) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie. Der Beschwerdeführer könne und wolle wieder arbeiten, er brauche aber Hilfe bei der Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt. Es bestünden keine Funktionseinschränkungen, der Beschwerdeführer müsse sich bloss wieder ans Arbeiten gewöhnen. Es werde empfohlen, mit einem 50%-Pensum zu beginnen und dieses während sechs Monaten langsam auf 100 % zu steigern. Die Prognose sei gut, da der Beschwerdeführer für eine Wiedereingliederung motiviert sei. Ein Hindernis stelle die Sprache dar.

3.3    Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 24. November 2021 (Urk. 8/86) besteht beim Beschwerdeführer eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) (ICD-10: Fr. 41.0). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Der Beschwerdeführer könne sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit während acht Stunden pro Tag ausüben. Er könne auf dem freien Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Eingliederungsmassnahmen könnten während bis zu acht Stunden pro Tag durchgeführt werden.

3.4    Laut dem Arztbericht der Universitätsklinik C.___ vom 13. Dezember 2021 (Urk. 8/90/6-8) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) Zervikalgien bei multisegmentalen Spondylarthrosen in der HWS, C3/4 betont, und Neuroforaminastenosen C3/4 beidseits sowie (2.) Spasmen in beiden Armen und Füssen. Der Beschwerdeführer sei vom 8. September 2021 bis zum 30. November 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schwierig. In der letzten Verlaufskontrolle habe sich eine leichte Besserung der Beschwerden gezeigt. Es liege keine zervikale Myelopathie vor. Weitere neurologische Massnahmen seien nicht indiziert. In der bisherigen Abklärung sei bis auf die multisegmentale Spondylarthrose an der HWS keine Ursache für die Beschwerden objektivierbar gewesen. Nach dem 30. November 2021 sollte eine rein administrative Tätigkeit in einem reduzierten Pensum (50 %) zumutbar sein.

3.5    Im Bericht vom 26. August 2022 (Urk. 8/116) hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit 2015 keine Arbeitsstelle mehr gefunden. Bis am 15. Oktober 2022 laufe noch das IV-Arbeitstraining. Der Beschwerdeführer wünsche sich eine Verlängerung und sei enttäuscht darüber, dass diese ausbleibe. Aktuell sei er in der Lage, sieben Stunden pro Tag in der Privatwirtschaft zu arbeiten. Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung seien gut. Einschränkungen bestünden, weil er immer wieder Ängste und Panik sowie soziale Phobien, insbesondere bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, habe.

3.6    Am 31. August 2022 (Urk. 8/117) führte Dr. Z.___ ergänzend aus, es sei eine weiterführende kognitiv-verhaltenstherapeutische Behandlung mit psychopharmakologischer Begleittherapie geplant. Eine Behandlung der Problematik betreffend die Nutzung des öffentlichen Verkehrs sei nicht geplant. Eine Anreise mit dem eigenen Auto sollte dem Beschwerdeführer möglich sein.

3.7    Laut dem Abschlussbericht der Stiftung B.___ vom 25. Oktober 2022 (Urk. 8/131) erreichte der Beschwerdeführer während der arbeitsmarktorientierten Vorbereitung, welche vom 14. Juli 2022 bis zum 14. Oktober 2022 dauerte, eine Leistungsfähigkeit von 60 % bei einer Präsenz von 50 – 80 %. Der Beschwerdeführer habe während seiner Einsatzzeit einen Onlineshop betreut. Er habe die Arbeitsprozesse gekannt und diese weitervermitteln können. Im Denken und Handeln habe er eine grosse Flexibilität gezeigt. Seine Arbeit habe er gut strukturieren können und er habe eine effiziente Leistung gezeigt. Seine Konzentrationsfähigkeit sei hoch geblieben, solange seine körperliche und psychische Verfassung dies zugelassen habe. Manchmal habe er zusätzliche Pausen gebraucht. Übertragene Aufgaben habe er verantwortungsvoll selbst organisiert, strukturiert und bei Bedarf nachgefragt. Der Beschwerdeführer habe auch in erhöhten Anforderungszeiten die Leistung erbringen können. Bei Entspannung der Situation habe aber häufig ein Leistungseinbruch stattgefunden. Im letzten Abschnitt seines Einsatzes habe der Beschwerdeführer sein Pensum mit wenigen Ausfällen erreichen können. Er sei motiviert für den Start eines Arbeitsversuchs, er sei jedoch unsicher, welche Leistung er tatsächlich erbringen könne. Bezüglich seiner Angstthematiken habe er Fortschritte erzielt. Es habe zuletzt seine Leistung nicht mehr negativ beeinflusst, wenn jemand hinter seinem Rücken an einem anderen Arbeitsplatz gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe die Ziele der arbeitsmarktorientierten Vorbereitung erreichen können. Er habe seine Leistung stabilisieren können und zuletzt nur noch wenige krankheitsbedingte Ausfälle gehabt. Er habe bis zum Schluss sein Arbeitspensum auf sieben Stunden am Tag steigern können. Er habe jedoch darauf hingewiesen, dass seine Schlafqualität bei strukturellen Veränderungen der Arbeit gelitten habe und er diverse psychosoziale Probleme habe wie beispielsweise die Wohnungskündigung. Dies habe sich negativ auf die Arbeit ausgewirkt. Bis zum Schluss seines Einsatzes habe eine diffuse Unsicherheit bezüglich der Belastbarkeit mitgeschwungen. Der Beschwerdeführer habe Pensumssteigerungen nicht als realistisch angesehen, bis der Schritt tatsächlich von ihm verlangt worden sei. Er habe versucht, Probleme im psychosozialen Umfeld nicht bei der Arbeit einfliessen zu lassen. Bei Themen, welche über einen längeren Zeitraum akut gewesen seien, sei er aber so bedrückt gewesen, dass sich eine Auswirkung auf die Arbeitsleistung nicht habe vermeiden lassen. In guten Phasen sei der Beschwerdeführer ein wertvoller Mitarbeiter gewesen, der sein Knowhow gewinnbringend eingebracht habe. Sein empathisches Auftreten, die klare Kommunikation und seine Fähigkeit, eigene Stressmomente von denen seines Gegenübers unterscheiden zu können, führten zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in seinem gewünschten Arbeitsfeld – dem Asylbereich – bestehen könne. Damit er weiterhin leistungsfähig bleiben könne, sei eine gesundheitliche Stabilisation sowie die Beruhigung der psychosozialen Faktoren unabdingbar. Ein wertschätzendes Arbeitsumfeld werde empfohlen.

3.8    Im Bericht über das per 1. Dezember 2022 begonnene Jobcoaching vom 9. März 2023 (Urk. 8/161) hielt die Stiftung B.___ fest, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2022 und im Januar 2023 praktische Berufserfahrung auf der MNA-Wohngruppe des D.___ sammeln und sich bewähren können. Die Arbeit habe ihm sehr zugesagt. Bis Ende Januar 2023 habe er seine Präsenzzeit auf viereinhalb Stunden pro Tag steigern können. Das D.___ habe erwähnt, dass es eine Option auf eine Festanstellung sehen würde. Die therapeutische Begleitung in Bezug auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs habe noch nicht organisiert werden können. Der Beschwerdeführer reagiere auf diese Thematik gestresst und ablehnend. Wegen des Unfalls am 30. Januar 2023 habe er seinen Einsatz nicht mehr weiter erfüllen können. Da die Genesungszeit nicht absehbar sei, werde die Massnahme abgebrochen. Es sei ihm ein schneller Einstieg in die Aufgabenfelder gelungen. Der Beschwerdeführer habe selbst festgestellt, dass er beinahe keine Paniktattacken mehr erleide. Er möchte den Arbeitsversuch schnellstmöglich fortsetzen.

3.9 Gemäss dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 6. Juli 2023 (Urk. 8/184) bestätigen die bildgebenden Befunde die klinische Verdachtsdiagnose bezüglich einer retrahierten distalen Bizepssehnenverletzung. Der Beschwerdeführer sei über die prinzipielle Möglichkeit der operativen Rekonstruktion oder der konservativen Therapie mit Zielsetzung einer möglichst guten Kompensierung informiert worden. Eine spätere Operation wäre jedoch schwieriger und habe eine weniger gute Prognose. Für den Beschwerdeführer komme ein operatives Vorgehen aktuell nicht in Frage. Er habe sich eindeutig für den konservativen Therapieansatz entschieden. Er sei Rechtshänder und als Sozialarbeiter mit Asylbewerbern tätig.

3.10Laut dem Bericht von Dr. F.___ vom 24. Januar 2024 (Urk. 8/199/3-4) hat der Beschwerdeführer am 30. Januar 2023 eine Verletzung der linken Schulter und des Armes erlitten, welche zu einer Ruptur der distalen Bizepssehne geführt habe. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er bis Ende September keine andere Therapie als Schmerzmittel erhalten habe. Seit er am 4. Oktober 2023 in der Reha-Behandlung sei, habe sich der Zustand am Arm deutlich verbessert. Es sei innert drei Monaten gelungen, die Schmerzen um 20 % zu reduzieren. Der Beschwerdeführer könne nun gut schlafen und sich ohne ständige Schmerzquälerei leichter und ruhiger bewegen. Die Mobilität sei zwar immer noch eingeschränkt, habe sich aber stark verbessert. Die Schulterabduktion erreiche 95°, ebenso die Schulterreflexion. Der Nackengriff sei bald möglich, beim Schürzengriff gebe es allerdings noch viel zu verbessern. Der Beschwerdeführer werde sicherlich keine schwere Arbeit mehr leisten können, es lohne sich aber, ihn weiter zu behandeln. Bei Fortsetzung der Therapie könne er sich in sechs Monaten nahezu schmerzfrei und mit akzeptabler Mobilität bewegen.

3.11Am 12. März 2024 (Urk. 5/2) führte Dr. F.___ aus, die Situation habe sich in den letzten Wochen leider kaum verändert, aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei unvorstellbar, dass der Beschwerdeführer derzeit einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Die Schmerzen in der linken Schulter, im linken Arm und in der linken Hand seien zwar teilweise gebessert, aber immer noch vorhanden. Die Beweglichkeit der linken Schulter sei noch sehr eingeschränkt. Die Kraft der gesamten linken oberen Extremität sei immer noch sehr gering. Selbst der Händedruck sei sehr schwach und eine leichte Anstrengung reiche aus, um den Schmerz in der linken Hand zu verschlimmern. Sicherlich werde der Beschwerdeführer keine schwere Arbeit mehr leisten können. Ausserdem hinderten ihn die Schmerzen immer noch daran, gut zu schlafen. In manchen Nächten gehe es ihm besser, in anderen könne er überhaupt nicht schlafen. Dies führe zu grosser Tagesmüdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten.

3.12 Dr. G.___ hielt am 13. März 2024 (Urk. 5/3) fest, er behandle den Beschwerdeführer seit fünf Jahren als Hausarzt. Er schliesse sich der Meinung des Beschwerdeführers an, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin falsch sei. Es sei die aktuelle Situation mit der Bicepssehnenruptur nicht angemessen berücksichtigt worden. Aktuell sei die Kraft im Oberarm noch stark eingeschränkt, sodass der Beschwerdeführer knapp kochen und seinen Haushalt bewältigen könne. Die Kraft im linken Handgelenk und im Ellenbogen sei deutlich verringert. Der Beschwerdeführer habe nun nach mehreren Versuchen einen Weg gefunden und mache unter der Therapie bei Dr. F.___ bemerkbare Fortschritte. Er habe nach der Mobbing-Situation lange Zeit mit Angststörungen zu kämpfen gehabt. Aktuell hätten die Angststörungen im Zusammenhang mit den Einschränkungen der Beweglichkeit des Armes erneut eingesetzt, wobei diese mit psychologischer Hilfe im Rahmen gehalten werden könnten. Falls er auf Sozialhilfe angewiesen würde, sei zu erwarten, dass diese Probleme zunehmen würden, was für die angehende Heilung kontraproduktiv wäre und ihn um einiges zurücksetzten würde.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer war nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bei der Y.___ AG im Jahr 2015 nicht mehr erwerbstätig. Wie aus den Akten hervorgeht, entwickelten sich in der Folge der von ihm als traumatisch und höchst ungerecht empfundenen Entlassung bei der Y.___ AG depressive Zustände und soziale Phobien. Er zog sich zurück und erlitt Panikattacken, insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Verkehrs. In erster Linie handelte es sich bei diesen Beeinträchtigungen um ein reaktives Geschehen auf den Verlust der Arbeitsstelle, wobei diese Entwicklung bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG ihren Lauf nahm. Der Beschwerdeführer ging zwar seiner Arbeit als Betreuer von Asylbewerbern sehr gerne nach und es entspricht auch seinem Wunsch, weiterhin in diesem Bereich erwerbstätig zu sein. Er war aber unzufrieden mit den Arbeitsbedingungen bei der Y.___ AG, insbesondere mit seinem Lohn. Es bestanden ausserdem in der letzten Phase des Arbeitsverhältnisses Konflikte mit seinem Vorgesetzten, welche die Arbeitgeberin schliesslich zum Anlass nahm, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Es ergibt sich indessen nicht, dass der Beschwerdeführer wegen der Beeinträchtigungen seiner psychischen Gesundheit nicht in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als er die Beschwerdegegnerin darum ersuchte, ihn bei der beruflichen Reintegration zu unterstützen, ging er selber offensichtlich auch davon aus, in der Lage zu sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Obwohl die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung auf die zu einem grossen Teil aus invaliditätsfremden Gründen bestehende mehrjährige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen waren, sprach ihm die Beschwerdegegnerin während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstraining, Aufbautraining, Arbeitsversuch mit Job-Coaching) zu. Die Notwendigkeit der Eingliederungsmassnahmen ergab sich vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer während längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Er litt zwar unter depressiven Zuständen und sozialen Phobien, es wurde ihm aber nie eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Laut den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 15. September 2023 (Urk. 8/188) konsultierte ihn der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraums von elf Monaten lediglich zweimal, letztmals am 31. März 2023. 

4.2    Die durch die Beschwerdegegnerin unterstützte Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt schritt schon vor dem Unfall vom 30. Januar 2023 nur langsam voran. Die Massnahmen waren mehr oder weniger ausgeschöpft. Aus den Akten ergibt sich aber klar, dass der Beschwerdeführer aus rein gesundheitlichen Gründen längst wieder in der Lage gewesen wäre, auf dem ersten Arbeitsmarkt in rentenausschliessendem Ausmass erwerbstätig zu sein. Insbesondere war er in seiner angestammten Erwerbstätigkeit als Betreuer von Asylbewerbern und Flüchtlingen arbeitsfähig. Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum trotzdem mit beruflichen Massnahmen unterstützte, ändert nichts an der Tatsache, dass hierfür aufgrund der grösstenteils auf psychosozialen Gründen fussenden Arbeitsmarktdesintegration eigentlich die Arbeitslosenversicherung zuständig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin wies dementsprechend zu Recht darauf hin, dass bei der Stellenvermittlung das RAV behilflich sein könne.

4.3    Bezüglich der unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers am linken Arm ist festzuhalten, dass es sich bei der linken Hand um die adominante Hand handelt, der Beschwerdeführer ist Rechtshänder (Urk. 8/168/1). Die Suva hielt gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 (Urk. 8/193) fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen am Oberarm links keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit folgenden Einschränkungen zumutbar: Keine Umwendbewegungen des linken Vorderarmes mit Kraftaufwand wie beispielsweise festes Auf-/Zudrehen (Schraubbewegung), keine Tätigkeiten mit repetitiven Umwendbewegungen mit dem linken Vorderarm, Heben und Tragen mittelschwer bis Lendenhöhe. Von diesem Anforderungsprofil ist angesichts der erlittenen Verletzung auszugehen. Die angestammte Tätigkeit als Betreuer von Asylbewerbern und Flüchtlingen, welche soweit ersichtlich hauptsächlich kommunikative, administrative und Betreuungsaufgaben und zumindest keine körperlich schweren Arbeiten beinhaltete (Urk. 8/26/7-8, vgl. auch die unter «Know-how und Stärken» aufgeführten Punkte im Lebenslauf, Urk. 8/26/1), und jede andere Erwerbstätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil ist dem Beschwerdeführer somit trotz der erlittenen Verletzung am linken Arm weiterhin möglich.

4.4    Medizinische Berichte, die diese Einschätzung in Zweifel ziehen könnten, finden sich in den Akten keine. Insbesondere erscheinen die Berichte des behandelnden Arztes Dr. F.___ vom 24. Januar 2024 (Urk. 8/199/3-4) und vom 12. März 2024 (Urk. 5/2) widersprüchlich, weshalb sich aus ihnen zur vorstehenden Einschätzung nichts Gegenteiliges ableiten lässt. Laut dessen Bericht vom 24. Januar 2024 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Beginn der Therapie am 4. Oktober 2023 deutlich verbessert. Der Beschwerdeführer könne wieder gut schlafen und sich ohne ständige Schmerzquälerei leichter und ruhiger bewegen. Die Mobilität sei zwar noch eingeschränkt, aber auch stark verbessert. Nach weiterer Therapie von sechs Monaten werde der Beschwerdeführer nahezu schmerzfrei sein und sich mit akzeptabler Mobilität bewegen können. Demgegenüber stellt Dr. F.___ die Situation in seinem späteren – nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten - Bericht primär basierend auf der subjektiven Schmerzschilderung des Beschwerdeführers deutlich schlechter dar. Er hält zwar weiterhin fest, dass sich die Situation mit der Therapie verbessert habe, allerdings seien in den letzten Wochen keine weiteren Veränderungen erzielt worden. Im Unterschied zur Situation sechs Wochen zuvor spricht Dr. F.___ nun von einer sehr eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter und einer sehr geringen Kraft. Ebenso wird der Schlaf nun wieder als deutlich schlechter beschrieben, der Beschwerdeführer schlafe nur in manchen Nächten besser, in anderen überhaupt nicht. Laut dem Bericht von Dr. G.___ vom 13. März 2024 (Urk. 5/3) sind die Fortschritte des Beschwerdeführers bemerkenswert. Er hält zwar fest, dass die Kraft im linken Arm noch stark eingeschränkt sei. Hierbei ist aber wie erwähnt zu berücksichtigen, dass es sich beim linken Arm um den adominanten Arm handelt, weshalb die Beschwerden nicht geeignet sind, die Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers angesichts seiner angestammten Tätigkeit rentenrelevant zu mindern. Die Ausführungen von Dr. F.___ und diejenigen seines Hausarztes Dr. G.___ sind somit zwar im Kontext der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5) verständlich, vermögen aber nichts an der vorstehenden Einschätzung zu ändern, dass der Beschwerdeführer in Tätigkeiten mit genanntem Anforderungsprofil ohne Weiteres uneingeschränkt arbeitsfähig ist.

4.5    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) Leistungen der Invalidenversicherung in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2024 zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger