Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00165


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 17. Dezember 2024

in Sachen

Pensionskasse X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey

Pfulg Giesser Frey, Advokatur

Speichergasse 35, 3011 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    Y.___, geboren 1988, ist gelernte Detailhandelsfachfrau (Urk. 7/9 S. 4 Ziff. 3). Vom 1. Februar 2018 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2019 war sie als Filialleiterin bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 7/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Die Versicherte meldete sich am 29. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Entwicklung eines Erschöpfungszustandes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/12) und medizinische (Urk. 7/17, Urk. 7/21, Urk. 7/25/7-10) Abklärungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11) zum Verfahren bei. Die IV-Stelle gewährte der Versicherten in der Folge Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuchen (Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2020 ein Taggeld zu. Die Arbeitsvermittlung wurde am 30. November 2020 abgeschlossen (Urk. 7/41).

1.2    Die Versicherte war vom 1. Mai 2021 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 als Fachberaterin bei der B.___ AG in C.___ angestellt (Urk. 7/49 Ziff. 1, Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/82) ein und erliess am 1. Juli 2022 den Vorbescheid (Urk. 7/87). Die psychiatrische Gutachterin beantwortete am 25. Juli 2023 (Urk. 7/114) Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 7/111/1-2), die am 30. November 2023 einen (neuen) Vorbescheid (Urk. 7/136) erliess.

    Mit Verfügungen vom 7. Februar 2024 (Urk. 7/139-140 = Urk. 2/1) und vom 7. März 2024 (Urk. 7/142 = Urk. 2/2) sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 eine Viertelsrente zu, die sie ab dem 1. August 2021 auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 7/139 S. 1 oben). Die Verfügungen wurden auch der Pensionskasse X.___ zugestellt (Urk. 7/140 S. 2).


2.    Die Pensionskasse X.___ erhob am 8. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Februar und 7. März 2024 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen zu verfügen, dass für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 22 kein Rentenanspruch der Versicherten bestehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 die teilweise Gutheissung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestehe. Ab dem 1. Februar 2023 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin nahm am 23. August 2024 (Urk. 12). Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin.

    Mit Gerichtsverfügung vom 26. September 2024 wurde Y.___ zum Verfahren beigeladen, die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. August 2024 zugestellt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1 und 3).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Vorliegend ist zu entscheiden, ob ab dem 1. August 2021 weiterhin ein Rentenanspruch der Versicherten besteht. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

    Die Erhöhung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 345), aber kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwirkend beispielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugesprochen wird (BGE 121 V 264 E. 6a und E. 6b/dd mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 792/06 vom 26. September 2007 E. 8.2).

1.6    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/1) fest, die Versicherte sei seit dem 4. Juli 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Detailhandelsangestellte eingeschränkt. Das gesetzliche Wartejahr habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Gemäss den medizinischen Abklärungen habe vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden. Aus medizinischer Sicht entspreche die bisherige einer angepassten Tätigkeit. Nachdem ihr bis zum 30. November 2020 ein Taggeld zugesprochen worden sei, bestehe ab dem 1. Dezember 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.

    Die Versicherte habe ab dem 1. Mai 2021 mit einem 100 %-Pensum als Fachberaterin gearbeitet. Ihre gesundheitliche Situation habe sich in der Folge verschlechtert. Ab dem 1. Mai 2021 sei in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgewiesen. Nach Ablauf von drei Monaten bestehe daher ab dem 1. August 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % Anspruch auf eine ganze Rente. Per 1. November 2021 habe sich die gesundheitliche Situation erneut verschlechtert. Ab diesem Zeitpunkt habe für jede Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Es sei daher von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (Verfügungsteil 2 S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie bestreite den Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 sowie auf eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2022 nicht. Die Beschwerde betreffe lediglich den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Anfänglich sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Der Versicherten sei es im Rahmen von Arbeitsversuchen sodann gelungen, das Arbeitspensum auf 60 % zu steigern (S. 3 f. Ziff. 1-2). Ab dem 1. Mai 2021 habe sie in einer Filiale von B.___ ein Pensum von 100 % ausgeübt. Allerdings sei sie überfordert gewesen und habe sich weiterhin in ambulanter Behandlung befunden. Per 1. August 2021 sei das Pensum auf 80 % reduziert worden. Die Situation habe sich in der Folge wieder verschlechtert, so dass ab dem 20. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsunhigkeit festgestellt worden sei. Der Arbeitsvertrag sei schliesslich per 31. Dezember 2021 aufgelöst worden (S. 4 Ziff. 4).

    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 im Verlauf ab dem 4. Juli 2018 eine zwischen 25 und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Ab dem 8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt worden. Die Gutachterin habe in Widerspruch zu ihren eigenen Schilderungen jedoch angegeben, dass seit dem 4. Juli 2018 eine mehrheitlich hochgradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 4 f. Ziff. 5). Erst recht widersprüchlich und offensichtlich unrichtig sei die Zusammenfassung der Arbeitsunfähigkeiten durch die Beschwerdegegnerin im Feststellungblatt für den Beschluss vom 11. Juli 2022. Dabei sei die für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. August 2021 attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % mit einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit verwechselt worden. Die Beschwerdegegnerin habe daher im Verfügungsteil 2 der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Unrecht festgestellt, dass ab dem 1. Mai 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In Tat und Wahrheit bestehe ein Rentenanspruch erst aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2021 beziehungsweise nach Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Februar 2022. Vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2021 (richtig: 2022) bestehe hingegen kein Rentenanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Mai 2021 bloss 20 % beziehungsweise 25 % betrage. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von lediglich 20 % beziehungsweise von 25 %, gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Validen- und Invalideneinkommen gleichsetze. Selbst wenn der Einkommensvergleich falsch wäre, hätte in der fraglichen Zeit kein Rentenanspruch bestanden (S. 5 Ziff. 6).

2.3    Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort fest, sie stimme der Beschwerdeführerin insoweit zu, dass im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 für die Zeit vom 1. Mai bis 15. August 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und nicht von 80 % angegeben werde. Die Versicherte sei jedoch ab dem 1. Oktober bis zum 7. November 2021 wieder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, so dass vom 1. bis 31. Januar 2022 ein Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe. Ab dem 1. Februar 2023 (richtig: 1. Februar 2022, Urk. 15) bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 5).

    Die Beschwerdeführerin schloss sich in der Stellungnahme vom 23. August 2024 den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an (Urk. 12).

2.4    Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2021 fälschlicherweise von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % anstelle einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen ist. Im vorliegenden Verfahren ist daher der Rentenanspruch der Versicherten für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2021 strittig. Für den Monat Januar 2022 schloss sich die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung an.


3.

3.1    

3.1.1    Dr. D.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2022 (Urk. 7/82/3-48) aus, nach dem Abschluss der Lehre zur Detailhandelsfachfrau 2007 habe die Versicherte noch drei Jahre im Lehrbetrieb gearbeitet und sei gleich stellvertretende Leiterin geworden (S. 18 oben). Im Rahmen einer Anstellung bei der E.___ sei sie innerhalb von drei Wochen dekompensiert, erstmals mit expliziter Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ab dem 21. Januar 2018. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe sie per 1. Februar 2018 eine neue Arbeitsstelle als Leiterin eines Ladens bei der Z.___ in A.___ angenommen (S. 20 f.). Nach einem stationären Aufenthalt und der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 4. Juli 2018 sei der Versicherten die Stelle per 31. März 2019 gekündigt worden (S. 21 Mitte). Nach den Akten sei ihr ab dem 4. Juli 2018 während zweieinhalb Jahren bis zum 30. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Danach habe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Arbeitsfähigkeit von 60 %) bestanden. Anlässlich von beruflichen Massnahmen habe sie bei der Stiftung F.___ im geschützten Rahmen langsam steigernd ein Präsenzpensum von 60 % erreicht (S. 22). Die Arbeitsvermittlung sei gemäss den Akten am 30. November 2020 abgeschlossen worden (S. 23 oben). Die Versicherte habe per 1. Mai 2021 bei B.___ eine Anstellung mit einem Pensum von 100 % begonnen. Bei einem Gespräch mit dem Arbeitgeber sei per 1. August 2021 neu ein Arbeitspensum von 80 % vereinbart worden, bei weiterhin anhaltender Instabilität und nach Attestierung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit eines 80 %-Pensums ab dem 16. August 2021. Im Oktober 2021 sei sie zwei Wochen zu 100 % krankgeschrieben worden. Ab dem 8. November 2021 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden, worauf ihr die Arbeitsstelle per 31. Dezember 2021 gekündigt worden sei (S. 24).

3.1.2    Die Versicherte habe von 2007 bis 2017 mit mehrmaligen Wechseln der Filiale bei der Z.___ gearbeitet. Seit dem 4. Juli 2018 habe faktisch eine anhaltende Krankschreibung aus psychiatrischer Sicht bestanden. Nach fünfmonatiger Arbeitslosigkeit habe sie im Mai 2021 eine Anstellung als Fachberaterin in einem Baumarkt mit einem Pensum von 100 % begonnen. Die Tätigkeit sei ihr jedoch entglitten, mit anschliessender erneuter 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab November 2021 bis heute (S. 32). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei vollumfänglich auf die diagnostizierte komplexe Persönlichkeitsstörung mit Komorbiditäten zurückzuführen (S. 36 Ziff. 6.3).

    In der angestammten Tätigkeit habe vom 4. Juli 2018 bis 30. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 2021 eine solche von 40 % (Arbeitsfähigkeit von 60 %) bestanden. Vom 1. Mai bis 15. August 2021 habe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden. Ab dem 1. August 2021 sei eine Anpassung des Arbeitsvertrages erfolgt. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 8. November 2021 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit gelte für alle Tätigkeiten der freien Wirtschaft (S. 43 Ziff. 8.1 oben). Seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 8. November 2021 bestehe wieder bis heute und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 44 Ziff. 8.2). Eine Anstellung im Detailhandel sei gegebenenfalls nach dem Ansprechen auf stationäre Behandlungsmassnahmen in spezialisierten Kliniken wieder möglich, wohl aber nur in kleinen Filialen (S. 45 Ziff. 8.4).

3.2    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1. April 2022 (Urk. 7/84 S. 11 f.) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ vom 14. März 2022. Er führte aus, seit dem 4. Juli 2018 bestehe mehrheitlich eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 8. November 2021 liege bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte habe vom 4. Juli 2018 bis 30. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 2021 von 40 % bestanden. Vom 1. Mai bis 15. August 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden. Vom 16. August bis 30. September 2021 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % und vom 1. Oktober bis 7. November 2021 von 50 % bestanden. Seit dem 8. November 2021 bestehe bleibend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 11). Nach Ausschöpfen der therapeutischen Optionen wäre in zirka ein bis zwei Jahren maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erreichen (S. 12 oben).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass die Versicherte seit dem 4. Juli 2018 in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte zunächst 100 % arbeitsunfähig war. Sie setzte den Beginn des gesetzlichen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG daher auf diesen Zeitpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Versicherten in der Folge Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche (Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/35) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/39) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2020 ein IV-Taggeld zu. Die beruflichen Massnahmen wurden am 30. November 2020 beendet (Urk. 7/41).

    Gutachterin Dr. D.___ bestätigte, dass vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 2021 für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand (E. 3.1). Der anschliessenden gesundheitlichen Verbesserung in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Fachberaterin bei B.___ am 1. Mai 2021 ist nach Art. 88a Abs. 1 IVV nach Ablauf von drei Monaten Rechnung zu tragen. Demnach bestand vom 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Rentenanspruch der Versicherten für diesen Zeitraum nicht.

4.2    Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Viertelsrente ab dem 1. August 2021 auf eine ganze Rente. Entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 S. 3) wies Dr. D.___ für die Zeit vom 1. Mai bis 15. August 2021 indes eine Arbeitsfähigkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und vom 16. August bis 30. September 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus. Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die im psychiatrischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % mit einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % verwechselte (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5-6), nachdem der RAD fälschlicherweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % feststellte (vorstehend E. 3.1.2 und 3.2). Es ist daher von einer zwischenzeitlichen gesundheitlichen Verbesserung und nicht von einer Verschlechterung seit dem 1. Mai 2021 auszugehen. Die angenommene Verbesserung deckt sich mit dem Umstand, dass die Versicherte ab dem 1. Mai 2021 wieder erwerbstätig war, zunächst mit einem Pensum von 100 % und ab dem 1. August 2021 von 80 % (E. 3.1.1).

    Aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei B.___ ab dem 1. Mai 2021 ist nach Ablauf von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 20 beziehungsweise von 25 % ein Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen.

4.3    Zusammenfassend ist festzustellen, dass vom 1. August bis 31. Dezember 2021 kein Rentenanspruch der Versicherten besteht. Im Januar 2022 besteht entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und da das den Rentenanspruch der Versicherten für Januar 2022 betreffende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben) den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst, sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bei einem Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich MWST) eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600-- (inklusive Barauslagen und MWST) zu bezahlen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar und vom 7. März 2024 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass vom 1. August bis 31. Dezember 2024 kein Rentenanspruch der Versicherten besteht. Vom 1. bis 31. Januar 2022 besteht Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Februar 2022 auf eine ganze Rente.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Frey

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächBrugger