Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00174
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 24. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1991, gelernte Kauffrau (Urk. 8/46/2), meldete sich erstmals am 1. November 2011 unter Hinweis auf einen Wachstumsfehler in der Wirbelsäule und einen Bandscheibenvorfall, bestehend seit einigen Jahren, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 5.1-2).
Mit Verfügung vom 19. April 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/23).
1.2 Erneut meldete sich die Versicherte am 1. März 2013 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, einen Morbus Scheuermann und eine überempfindliche Muskulatur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 27. August 2013 (Urk. 8/45) gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungscoachings vom 19. August 2013 bis 18. Februar 2014. Mangels IV-relevantem Gesundheitsschaden verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2014 (Urk. 8/54) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und wies mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 8/65) das Leistungsbegehren ab.
1.3 Am 12. Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/68). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen mit Mitteilung vom 4. November 2015 (Urk. 8/82) verschiedene Hilfsmittel und sprach ihr mit Mitteilungen vom 4. Dezember 2015 (Urk. 8/89-90) eine Arbeitsvermittlung sowie mit Mitteilung vom 8. Februar 2016 (Urk. 8/98) einen Weiterbildungskurs zu.
Am 1. April 2016 trat die Versicherte eine Stelle in der Administration in einem Pensum von 40 % bei der Y.___ AG an (Urk. 8/101/6-9, Urk. 8/120). Die IV-Stelle sprach ihr sodann mit Mitteilung vom 24. August 2016 Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt zu (Urk. 8/105) und schloss mit Mitteilung vom 2. November 2016 die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 8/110).
1.4 Erneut meldete sich die Versicherte am 16. Dezember 2020 unter Hinweis auf seit elf Jahren bestehende Rückenbeschwerden, welche seit August 2020 ganz schlimm seien, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/111 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruflich-erwerblichen und der medizinischen Situation vor und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/121, Urk. 8/145) ein. Weiter übernahm sie im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen mit Mitteilung vom 1. September 2021 (Urk. 8/137) die Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes und mit Mitteilung vom 4. Oktober 2021 die Kosten für eine begleitende Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes (Urk. 8/146) sowie mit Mitteilung vom 16. Dezember 2021 (Urk. 8/151) die Kosten für Hilfsmittel zur besseren Anpassung des Arbeitsplatzes. Weiter gewährte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 26. Januar 2022 ein Aufbautraining bei ihrer Arbeitgeberin, welches am 7. September 2022 abgeschlossen wurde, wobei die Versicherte ihr Pensum am angestammten Arbeitsplatz auf die ursprünglichen 40 % steigern konnte (Urk. 8/159, Urk. 8/170, Urk. 8/173, Urk. 8/187).
Zur Klärung der medizinischen Situation veranlasste die IV-Stelle beim Z.___, A.___, ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 7. August 2023 erstattet wurde (Urk. 8/224).
Mit Mitteilung vom 8. September 2023 (Urk. 8/228) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten als Schadenminderungspflicht eine fachpsychiatrische und psychotherapeutische Behandlung mit kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ausrichtung zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/229; Urk. 8/233, Urk. 8/240) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2024 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/242 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 12. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen. Weiter sei sie medizinisch mittels gerichtlicher Expertise zu begutachten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Nach der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung im Dezember 2020 (Urk. 8/111) gewährte die Beschwerdegegnerin nach im September 2021 eingeleiteten Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Urk. 8/137, Urk. 8/146, Urk. 8/151) unter anderem vom 26. Januar bis 31. August 2022 verschiedene Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/159, Urk. 8/170, Urk. 8/173) im Rahmen derer Taggelder bezogen wurden (Urk. 8/160-161, Urk. 8/171-172, Urk. 8/174-175). Allfällige Rentenleistungen könnten daher frühestens ab September 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.8 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).
1.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2020 erneut ein Gesuch für Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht habe. Da die eingereichten Unterlagen eine Veränderung der gesundheitlichen Beschwerden ausgewiesen hätten, sei auf das Gesuch eingetreten worden. Seit September 2021 sei die Beschwerdeführerin mit Eingliederungsmassnahmen am bisherigen Arbeitsplatz unterstützt worden, und sie habe ihr bisheriges Pensum von 40 % wieder ausüben können. Mit Mitteilung vom 7. September 2022 seien die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen worden. Die zur Abklärung des Rentenanspruches veranlasste medizinische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit flexiblen Möglichkeiten zum Positionswechsel, ohne Heben und Tragen von Lasten in einem stressarmen Arbeitsumfeld zu 70 % zumutbar sei. Sie habe die Ausbildung Kauffrau EFZ abgeschlossen und zuletzt in einer solchen administrativen Tätigkeit gearbeitet. Diese Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit. Damit liege keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während der Dauer von einem Jahr vor. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen. In den neu vorliegenden Berichten würden keine neuen medizinischen Fakten ausgewiesen. Im rheumatologischen und neuropsychologischen Bericht würden unveränderte Befunde beschrieben, die lange vorbestehend und in der medizinischen Untersuchung gewürdigt worden seien. Daher sei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgewiesen, und es bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Das Z.___-Gutachten entspreche den bundegerichtlichen Anforderungen an die Verwertbarkeit nicht (S. 7 f. Rz 17). Die Diagnosestellung sei im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) unpräzise erfolgt, zumal sich alle behandelnden Ärzte einig gewesen seien, dass bei ihr eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege, welcher Ansicht sich der psychiatrische Gutachter des Z.___ zunächst auch angeschlossen habe, womit ein Indiz für die Unzuverlässigkeit des Gutachtes vorliege (S. 8 f. Rz 18-21). Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei widersprüchlich und nicht schlüssig erfolgt, und der stetigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei nicht Rechnung getragen worden (S. 9 f. Rz 22-24). Mit den abweichenden Beurteilungen anderer Fachärzte hätten sich die Gutachter sodann nicht zureichend auseinandergesetzt (S. 10 ff. Rz 25-33).
Weiter sei im Z.___-Gutachten nicht darauf eingegangen worden, dass sie stets motiviert gewesen sei, mehr als 40 % zu arbeiten, was ihr nie gelungen sei. Schon bei einem Pensum von 40 % habe der Arbeitgeber aufgrund ihrer starken Konzentrationsschwierigkeiten Kontrollmechanismen implementieren müssen, um Fehler zu minimieren (S. 13 f. Rz 35-38). Nur weil sich in der 59-minütigen Exploration im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens keine kognitiven Defizite gezeigt hätten, beweise dies keinesfalls, dass solche nicht vorhanden seien. Diese würden in der Regel nach mehrstündiger Belastung am Arbeitsplatz auftreten (S. 14 f. Rz 39). In allen Teilgutachten hätten keine Inkonsistenzen oder Hinweise auf eine Aggravation bestanden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb keine höhergradigen Einschränkungen in der Alltagsgestaltung hätten festgestellt werden können. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter widerspreche der vorliegenden Aktenlage und dem tatsächlichen Funktionsniveau (S. 15 Rz 40). Diese Diskrepanz sei im Gutachten nicht aufgelöst worden (S. 15 Rz 41). Aufgrund der fehlenden Beweiskraft des Z.___-Gutachtens werde eine gerichtliche, polydisziplinäre Expertise unter Einschluss der Fachrichtung Neuropsychologie beantragt (S. 16 Rz 43).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 8/65) eine anspruchsrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1.6-8).
3.
3.1 Die leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 8/65) erging gestützt auf die Stellungnahme von med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 22. September 2014 (vgl. Urk. 8/63/2-3).
3.2 Med. pract. B.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2014 (Urk. 8/63/2-3) aus, dass dem neu vorgelegten Bericht der C.___ vom 10. Juni 2014 zu entnehmen sei, dass intermittierende radikuläre Beschwerden aufgetreten seien. Im MRI sei neu eine weitere Diskushernie zu sehen. Es werde eine konservative Behandlung mit Trainingstherapie und interventioneller Therapie (Injektionen) durchgeführt (Dr. med. D.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Bericht vom 10. Juni 2014).
Med. pract. B.___ hielt fest, dass aus medizinischer Sicht bei Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) eine verminderte Belastbarkeit bestehe für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen, seien medizinisch theoretisch weiterhin zumutbar. Aus medizinischer Sicht sei damit die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar.
4.
4.1 Nach Neuanmeldung der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2020 (Urk. 8/111) präsentiert sich die relevante Aktenlage wie folgt:
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und F.___, Assistenzarzt, Interdisziplinäres Wirbelsäulenzentrum, G.___ Kantonsspital, stellten in ihrem Bericht vom 28. Juli 2021 (Urk. 8/145/1-3) folgende Diagnosen (S. 1):
- Rezessusstenose L4/5 links bei Diskushernie L4/5 und Chondrose L4-S1
- unspezifische Nackenschmerzen bei unauffälligem MRI
Die Ärzte führten aus, dass die Patientin am 22. Juli 2021 zur Zweitmeinung zu ihnen gekommen sei. Es sei berichtet worden, dass ein operativer Eingriff beim Kollegen Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, bevorstehen solle. Zu den Befunden führten die Ärzte aus, dass die Patientin normalen Schrittes und mit normalem Gangbild bei ihnen erschienen sei. Der Zehenstand, Fersenstand, jeweils auch Gang und der Einbeinstand rechts und links seien ohne Probleme möglich. In der Untersuchung habe sich die Kraft der unteren Extremität seitengleich regelrecht mit M5/5 nach Janda gezeigt (S. 1 unten). Die Beine könnten beidseits gestreckt und von der Unterlage abgehoben werden. Der Finger-Boden-Abstand betrage etwa 25 cm. Es bestehe eine Druckdolenz speziell im Bereich der Facettengelenke lumbal. Schmerzen bestünden speziell bei Inklination. Ansonsten sei die Wirbelsäule in der Rotation frei. Das Springen mache der Patientin auf der Stelle keine Probleme. Sensibilitätsstörungen bestünden lediglich im Bereich des Oberschenkels links, lateral leicht dorsal (S. 2 oben).
Nach zusätzlich Sichtung der Bildgebung des Radiologiezentrums V.___ vom 20. Juli 2021 führten die Ärzte in ihrer Beurteilung aus, dass ein stabiler Verlauf zur Voruntersuchung vom Juni 2020 bestehe und von ihrer Seite kein Befund vorliege, der operativ mittels besprochener Fusion L4-S1 angegangen werden sollte. Bevor an eine solche Operation gedacht werde, sollte vorher eine ambulante respektive stationäre Rehabilitation durchgeführt werden (S. 2 Mitte). Die Patientin sollte weiterhin Abstand von Targin nehmen, da dieses schon über ein Jahr eingenommen werde. Die Möglichkeit einer Suchtproblematik sei relativ hoch, und von einem Schmerzunterhalt sei auszugehen. Weiter sollte auch eine erneute Testinfiltration der Fazettengelenke L4/L5 und L5/S1 stattfinden, respektive eine Denervierung der entsprechenden Nerven im Anschluss daran diskutiert werden (S. 2 unten).
4.3 Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und lic. phil. J.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Psychotraumatologie DeGPT, Klinik K.___, stellten in ihrem Bericht vom 28. Januar 2022 (Urk. 8/163) nach ambulanter Tagesrehabilitation der Beschwerdeführerin vom 15. November 2021 bis 6. Januar 2022 folgende Rehabilitationsdiagnose (S. 1):
- chronische Schmerzen lumbal und gluteal sowie an der Brustwirbelsäule (BWS; Scheuermann und Skoliose) und Nacken-Schulter-Gürtel anteilig Entwicklung einer chronischen Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren
- somatische Faktoren: Rezessusstenose und Diskushernie sowie Chondrose LWS, muskulärer Hartspann, fragliche Triggerpunkte, fraglich positiver Lasègue, klinische Hinweise auf Hüftpathologie (eingeschränkte schmerzhafte Hüftinnenrotation)
- psychische Faktoren: Anankastischer Persönlichkeitsstil und damit assoziiertes Hadern mit den Grenzen
Die Fachpersonen führten aus, dass die Patientin an sämtlichen Therapieangeboten ihres interdisziplinären Schmerzprogrammes teilgenommen habe (S. 1 Mitte). Die gezeigte Leistung der Patientin werde im Wesentlichen als nur teilweise zuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine Selbstlimitierung hin. Infolge der Selbstlimitierung und der Inkonsistenz seien die Resultate von ergonomischen Tests für die Beurteilung der funktionellen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Patientin im Rahmen eines adäquaten Schmerzmanagements mehr leisten könnte, als was sie bei den Tests gezeigt habe. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierten Befunden der klinischen Untersuchung zum Teil erklären. Aus medizinischer Sicht sei die Edukation bezüglich chronischer Schmerzen gut verstanden worden, und die Patientin habe gute Ideen, dies umzusetzen, was im Alltags- und Berufsleben jedoch herausfordernd sei. Eine medikamentöse Schmerztherapie erscheine aktuell nicht zielführend. Insgesamt gebe sie weniger Schmerzen an, und die Rehabilitationsziele Edukation und Verbesserung von Aktivität und Partizipation hätten erreicht werden können (S. 3 oben). Für die weitere Integration des Gelernten im Alltag sei die Beschwerdeführerin auf psychologische Unterstützung angewiesen. Zu diesem Zweck sei ihr die L.___ GmbH in M.___ empfohlen worden. Die ambulanten Termine in der Schmerzsprechstunde würden fortgesetzt sowie eine therapeutisch begleitete stufenweise Wiedereingliederung ab Februar 2022 zu Beginn mit einem 20%-Pensum bei normaler Leistung gestartet (S. 3 Mitte).
4.4 Dr. I.___, Klinik K.___, stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2022 (Urk. 8/176) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Skoliose und zusätzlich auf diesem Boden Entwicklung einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD)
- rezidivierende aktivierte Facettenarthrose
- chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf einen stillen Reflux (Ziff. 2.6). Dr. I.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. September 2021 bei ihm in Behandlung sei und die letzte Konsultation am 2. Mai 2022 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) werde nicht durch ihn attestiert (Ziff. 1.3).
Im Rahmen seiner Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, dass bei sukzessiver Steigerung von Arbeitspensum und Leistung im Rahmen einer therapeutisch begleiteten stufenweisen Wiedereingliederung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Bereich des Möglichen sei, ob diese 50 % übersteige, sei eher unwahrscheinlich (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin übe aktuell eine Bürotätigkeit aus. Es werde versucht, ihr eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zu ermöglichen. Dies werde am konkreten Arbeitsplatz versucht, scheine aber eher schwierig zu sein (Ziff. 3.1). Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, werde derzeit im Rahmen einer Belastungserprobung am aktuellen Arbeitsplatz herausgefunden (Ziff. 4.1). Dr. I.___ führte aus, er könne keine Prognose zur Eingliederung abgeben, zumal der Prozess der Eingliederung noch zu kurz sei (Ziff. 4.3). Die Patientin sei auch im Haushalt bei Tätigkeiten in einseitiger Haltung sowie mit repetitiven Bewegungen eingeschränkt (Ziff. 4.5). Gegebenenfalls sollte für die konkrete Beantwortung der Fragen ein polydisziplinäres Gutachten in Erwägung gezogen werden (Ziff. 5).
4.5 Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 22. Juni 2022 (Urk. 8/184) nach gleichentags erfolgter Konsultation der Beschwerdeführerin folgende Diagnose (S. 1):
- chronische Schmerzen lumbal und gluteal sowie der BWS (Morbus Scheuermann und Skoliose)
- aktuell intermittierend linksbetonter Schmerz in den Beinen, diffuse Hypästhesien Bein links; schmerzassoziierte Beinschwäche links; Differenzialdiagnose (DD) radikulärer Reizschmerz L4 links, DD myofaszial, DD somatoform
- MRI BWS/LWS Juni 2022: progrediente Diskusextrusion in Höhe LWK5/SWK 1 mit konsekutiv moderater Rezessusstenose rechts und hier möglicher Kompromittierung der Radix S1 rechts. In den übrigen Segmenten kein Hinweis auf Kompromittierung neuraler Strukturen, insbesondere nicht Radix L4 links. Keine signifikante Skoliose
Dr. N.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass die Patientin seit zehn Jahren ein bekanntes, links betontes Schmerzsyndrom mit lokalen lumbalen Rückenschmerzen sowie aktuell teilweise belastungsabhängigen Schmerzen im linken Bein habe. Diese würden sowohl neuropathisch als auch radikulär und myofaszial anmuten. Zudem bestünden diffuse Parästhesien und Hypästhesien im linken Bein. Dr. N.___ hielt fest, dass sie in der neurologischen Untersuchung keine fokalen Ausfälle habe finden können, keine Trendelenburg-Zeichen und keine Reflexasymmetrien, die auf ein motorisches radikuläres Ausfallsyndrom oder eine Neuropathie hinweisen könnten. Die geklagten Hypästhesien im linken Bein seien diffus verteilt und könnten ebenfalls keinem Dermatom oder peripheren Nevenversorgungsgebiet zugeordnet werden. Zudem seien auch die Beinneurografien links normal und im L4 Kennmuskel finde sich keine Spontanaktivität als Zeichen einer radikulären Schädigung. Im Tibialis-SEP fänden sich normale somato-sensorische kortikale Latenzen (S. 2 unten f.).
4.6 Dr. med. O.___ praktische Ärztin, L.___, stellte in ihrem Bericht vom 7. November 2022 (Urk. 8/197) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2 respektive F32.1), da undulierende Symptome belastungsabhängig
Dr. O.___ führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin etwa zwei- bis viermal pro Monat in einer psychologischen Psychotherapie befinde. Es fänden eine psychiatrische Begleitung und Verlaufskontrollen statt. Die Patientin zeige Bereitschaft an sich, der Achtsamkeit, Körperwahrnehmung und Emotionsregulation zu arbeiten und mache Fortschritte bezüglich der Abgrenzung und dem Umgang mit Wut und Ärger (S. 2 Ziff. 7).
Die bisherige Arbeitsfähigkeit [richtig wohl: Arbeitstätigkeit] von maximal viermal drei bis vier Stunden pro Tag bei anspruchsvollem Arbeitsumfeld erscheine ungünstig unter anderem mit Bezug auf den zwischenmenschlichen Umgang. In angepasster Tätigkeit bestehe vermutlich wohl etwa die gleiche Arbeitsfähigkeit von viermal vier Stunden pro Tag. Die Patientin zeige sich offen für einen Versuch in einer anderen Tätigkeit, sofern sie für die Rückenschmerzen entlastend sei (S. 1 Ziff. 2).
Zum psychopathologischen Befund vom 7. November 2022 führte Dr. O.___ aus, dass die Beschwerdeführerin einen HAMD Summenwert von 25 Punkte erreicht habe, was Hinweis für eine schwere depressive Episode sei. Da die Patientin stark somatisiere, stehe jedoch die Schmerzstörung im Vordergrund (S. 2 Ziff. 6).
4.7 Am 7. August 2023 erstatteten Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie, Z.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 8/224). In ihrer Konsensbeurteilung stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 lit. b):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- keine radikuläre Reiz- respektive Schmerzsymptomatik
- mögliche leichte radikuläre sensible Ausfallsymptomatik L5 links bei zirkumferenzieller Diskusprotrusion L4/5 mit rezessaler Tangierung der L5-Wurzeln beidseits gemäss MRI Juli 2021, Juni 2022 nicht reproduzierbar
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein chronisches zervikales und thorakales Schmerzsyndrom klinisch funktionell ohne höhergradige Einschränkung bei erheblichem Rundrücken und weitgehend unauffälligem Befund der thorakalen und zervikalen Wirbelsäule radiologisch, chronische Knie- und Fussbeschwerden links ohne radiologisch höhergradige Veränderungen an Knie und Fuss (Röntgen 26. Oktober 2022 und 6. Juni 2023) und ohne klinisch funktionell höhergradige Einschränkung, ein episodisches Spannungstyp-Kopfweh, einen gastroösophagealen Reflux, eine Acne vulgaris und eine Pollenallergie (S. 11 lit. c).
Die Gutachter führten in ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung aus, dass bei der allgemeininternistischen Untersuchung keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe gestellt werden können und aus allgemeininternistischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe.
Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule hätten sich eine weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte sowie Inkonsistenzen mit unterschiedlichen Befunden in verschiedenen Untersuchungssituationen gezeigt. An der oberen und unteren Extremität habe eine freie Auslenkung bestanden. Radiologisch bestünden eine Osteochondrose und eine im Verlauf zunehmende Diskushernie LWK5/SWK1 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel S1 rechts bei ansonsten weitgehend regelrechten Befunden an sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten sowie am linken Knie und Fuss. Aus orthopädischer Sicht sei für die angestammte, körperlich leichte Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen hätten nicht vollumfänglich nachvollzogen werden können (S. 10 f. Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3 lit. a).
Bei der neurologischen Untersuchung habe die LWS im Lot gestanden. Die paravertebrale Muskulatur sei links betont vermehrt gespannt und die Beweglichkeit leicht eingeschränkt gewesen. Die Nervendehnungszeichen seien negativ gewesen. Das Reflexbild an den Beinen sei symmetrisch, und es hätten sich keine motorischen Ausfälle gefunden. Die Beschwerdeführerin habe eine leichte Hyposensibilität am dorsalen Unterschenkel und am medialen Fuss links angegeben, prinzipiell vereinbar mit dem Segment L5. Zusammengefasst liege aus neurologischer Sicht ein chronisches Lumbovertebralsyndrom vor, klinisch ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reizsymptomatik. Nebenbefundlich fehle [richtig wohl: bestehe] aus neurologischer Sicht ein episodisches Spannungstypkopfweh. Anhaltspunkte für eine Aggravation hätten gefehlt. Es habe jedoch eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag zu den klinisch und bildgebend objektivierbaren Befunden bestanden. Es bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer Schmerzfehlverarbeitung. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und anderen, angepassten Tätigkeit betrage aus neurologischer Sicht 90 % (S. 10 Ziff. 4.2, S. 11 oben).
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine depressive Symptomatik gefunden. Es sei aufgefallen, dass für die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen keine hinreichend objektivierbaren Befunde hätten erhoben werden können. Aus psychiatrischer Sicht habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden können. Als weiteres seien die Diagnosekriterien für eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung gegeben gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen und in anderen Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % [richtig wohl: 70 % vgl. Urk. 8/224 S. 42 Ziff. 8.1] (S. 11 Mitte).
Zur Begründung der Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass sich die Einschränkung aus psychiatrischer und aus neurologischer Sicht nicht addierten. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrten Pausen verwendet werden (S. 12 Ziff. 4.5). Die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit für sieben Stunden pro Tag anwesend sein. Während dieser Arbeitszeit bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement (S. 12 Ziff. 4.6.1-4.6.2). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage bezogen auf ein 100%-Pensum 70 %, und die Arbeitsunfähigkeit liege bei 30 % (S. 12 Ziff. 4.6.3). Nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit August 2020 angenommen werden (S. 12 Ziff. 4.6.4). Eine angepasste Tätigkeit bestehe in einer körperlich sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bis 7,5 kg sollte vermieden werden, ebenso wie Zwangshaltungen (S. 13 Ziff. 4.7.1). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie der Verlauf sei entsprechend der bisherigen Tätigkeit (vgl. S. 13 Ziff. 4.7.2-4.7.5).
Die Gutachter hielten fest, dass aus psychiatrischer Sicht eine Intensivierung der ambulanten Therapiemassnahmen in die Wege geleitet werden sollte, vorzugsweise durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder einen Psychologen, sinnvollerweise mit kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ausrichtung. Sollte ein halbes Jahr nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen noch keine Verbesserung beziehungsweise zunehmende psychische Stabilisierung zu verzeichnen sein, wäre als nächster Behandlungsschritt eine stationäre psychosomatische Behandlung sinnvoll, welche der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar wäre. Prognostisch könne aus psychiatrischer Sicht zwei Jahre nach Einleitung der empfohlenen Therapiemassnahmen vom Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 13 Ziff. 4.8).
4.8 Dr. med. T.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 4. September 2023 (Urk. 8/227/11-13) aus, dass im vorliegenden Gutachten der Gesundheitszustand nachvollziehbar dargestellt werde. Aus somatischer Sicht seien Einschränkungen der Belastbarkeit des Achsenskeletts mit belastungsabhängigen Schmerzen begründbar. Das hohe Ausmass der subjektiven Beschwerden und Beeinträchtigungen sei nicht vollständig erklärbar. Im Vordergrund stehe vielmehr eine psychische Problematik mit somatoformer Schmerzstörung auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung.
Rückenbelastende Tätigkeiten und monotone Zwangshaltungen seien ungeeignet. Unter ergonomischer Arbeitsplatzanpassung sei die bisherige Tätigkeit im KV-Bereich gut angepasst. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch erhöhten Pausenbedarf und psycho-kognitive Leistungsminderung um insgesamt 30 % erscheine realistisch.
4.9 Dr. phil. U.___, Neuropsychologin FSP, Leitung Neuropsychologie, V.___ Kantonsspital, stellte in ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 25. Oktober 2023 (Urk. 8/238/8-13) folgende Diagnosen (S. 1):
- leichte neuropsychologische Störung nach Frei et al. (2016) mit/bei
- attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilleistungseinschränkungen
- reduzierter Belastbarkeit/Leistungsfähigkeit im Rahmen der langjährigen Schmerzsymptomatik und damit verbundener affektiver Belastung
- lumbosakrales und intermittierend lumboradikuläres Schmerzsyndrom
Dr. U.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass sich die Beschwerdeführerin ambulant zur neuropsychologischen Standortbestimmung vorgestellt habe bei subjektiv persistierenden, tendenziell seit 2020 eher leicht zunehmenden kognitiven Einschränkungen (Gedächtnis, Konzentration, Leistungsfähigkeit/Belastbarkeit) verbunden mit psychischer Belastung im Rahmen des langjährigen chronischen Schmerzsyndroms.
Formal neuropsychologisch liessen sich im entsprechenden Alters- und Bildungsvergleich punktuelle, jeweils leicht- bis mittelgradig ausgeprägte attentionale (selektive Reaktionsgeschwindigkeit, Fehlerquote im Bereich Daueraufmerksamkeit), mnestische (verbale Speicherleistung, nonverbaler Abruf) und exekutive (verbale Ideenproduktion/Fluency) Teilleistungseinschränkungen objektivieren. Psychometrisch liessen sich zudem Hinweise auf eine aktuell leichtgradige affektive Verstimmung (depressive Episode) und eine ausgeprägte Fatigue/Erschöpfungssymptomatik abbilden.
Dr. U.___ hielt fest, dass diese Befunde zusammen mit den Verhaltensbeobachtungen den Kriterien von Frei et al. (2016) einer leichten neuropsychologischen Störung entsprächen und insgesamt (soweit bei anderer Untersucherin vergleichbar) als tendenziell stabil im Vergleich zur letzten Untersuchung (Mai 2018) zu werten seien mit leichten Leistungsschwankungen in beide Richtungen. Auch weiterhin würden die vorliegenden Befunde als eher unspezifisch im Rahmen der langjährigen Schmerzsymptomatik mit damit verbundener reduzierter Arbeits- und Leistungsfähigkeit und psychischer/affektiver Belastung interpretiert. Hinweise auf eine neurologische Ursache beziehungsweise ein hirnorganisches Korrelat der Leistungseinschränkungen fänden sich auch heute nicht. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Kontext des laufenden IV-Verfahrens erfolge sinnvoller Weise primär aus rheumatischer, gegebenenfalls aus psychiatrischer Sicht (S. 3 Mitte).
4.10 Dr. T.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 (Urk. 8/241/3-4) zum rheumatologischen Bericht vom 29. September 2023 (vgl. Urk. 8/238/1-2) und dem Bericht betreffend die neuropsychologische Untersuchung (Urk. 8/238/8-13) aus, dass darin keine neuen medizinischen Fakten präsentiert würden. Im rheumatologischen und neuropsychologischen Bericht würden unveränderte Befunde beschrieben, die lange vorbestehend und im Gutachten gewürdigt worden seien. Die Diskussion über die Differentialdiagosen versus chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei rein akademisch, weil die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht die Gleiche sei und die somatischen Beeinträchtigungen in den somatischen Fachgutachten gewürdigt worden seien. Es sei unstrittig, dass eine somatoforme Störung vorliege. Die Differenzierung hänge von der Gewichtung der Faktoren ab.
Wenngleich sich in der Bildgebung vereinzelte Degenerationen zeigten, seien sie nicht annährend geeignet, das Ganzkörperschmerzsyndrom und seine Ausprägung zu erklären. Die objektivierbaren klinischen Befunde seien weitgehend unauffällig und die Funktionen von Wirbelsäule und peripheren Gelenken nicht wesentlich beeinträchtigt. Auch die fehlenden Effekte rheumatologischer Therapiemassnahmen wiesen auf den weit überwiegend nichtorganischen Hintergrund des Beschwerdebildes hin. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bringe dieses erhebliche Ungleichgewicht der Faktoren gut zum Ausdruck. Die alternative Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren würde zu keiner anderen Leistungsbeurteilung führen.
Dr. T.___ hielt fest, dass in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung leichte psychokognitive Defizite im Rahmen der Schmerzstörung festgestellt worden seien. Im Bericht werde deshalb sehr richtig darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Perspektive zu erfolgen habe. Im psychiatrischen Teilgutachten sei anerkannt worden, dass die Leistungsfähigkeit durch die Schmerzstörung um 30 % beeinträchtigt sei. Die Beurteilung entspreche den (im Bericht zitierten) Richtwerten von Frei et al., die für eine leichte neuropsychologische Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis 30 % vorsehen würden.
Die erhobenen Beeinträchtigungen wirkten sich auf die Arbeit und den Privatbereich entsprechend dem Belastungsprofil (RAD-Stellungnahme vom 4. September 2023) aus. Durch Vermeidung übermässiger Belastungen und flexible Zeiteinteilung sei im Privatbereich eine Kompensation möglich. Das Ausmass der Einschränkungen im Privatbereich hänge von den konkreten Aufgaben ab und könne nicht pauschal beziffert werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf die RAD-Stellungnahme vom 4. September 2023 abgestellt werden.
5.
5.1 Die leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 8/65), erging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. B.___ vom 22. September 2014 (vorstehend E. 3.2), wonach bei Beschwerden an der LWS von einer verminderten Belastbarkeit ausgegangen wurde, jedoch leichte behinderungsangepasste Tätigkeiten, worunter auch die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin subsumiert wurde, weiterhin für uneingeschränkt zumutbar erachtet wurden.
Eine seither veränderte Befundlage und damit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.7) ist aufgrund der Feststellungen im interdisziplinären Gutachten des Z.___ vom 7. August 2023 (vorstehend E. 4.7), wonach neben dem chronischen Lumbovertebralsyndrom auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab Mitte 2020 diagnostiziert wurden, ausgewiesen.
Auf Empfehlung von RAD-Arzt Dr. T.___ vom 4. September 2023 (vorstehend E. 4.8) und vom 29. Januar 2024 (vorstehend E. 4.10) stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2) auf das Z.___-Gutachten vom 7. August 2023 (vorstehend E. 4.7) ab und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und jeder anderen angepassten leichten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.1).
Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen von Dr. I.___ (vorstehend E. 4.3-4) und Dr. O.___ (vorstehend E. 4.6) geltend, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit höher liege und dass auf das Z.___-Gutachten aus den näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 10 ff. Rz 25-33, vorstehend E. 2.2).
5.2 Das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. August 2023 (vorstehend E. 4.7) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.9), ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neurologischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei sich die Einschränkungen nicht addierten, zumal die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden könnten. Nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit könne ab August 2020 in der bisherigen und in jeder angepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % angenommen werden.
5.3 Mit Blick auf die übrige Aktenlage ergeben sich keine zureichenden Hinweise darauf, dass die Beurteilung durch den orthopädischen Gutachter des Z.___, Dr. R.___, nicht korrekt erfolgt wäre. Dr. R.___ schloss nach einer klinisch weitgehend unauffälligen Untersuchung der Beschwerdeführerin, nach Sichtung der radiologischen Befunde und unter Einbezug der Inkonsistenzen mit unterschiedlichen Befunden in verschiedenen Untersuchungssituationen in seiner Würdigung in der leichten angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Wie bereits Dr. E.___ nach Konsultation der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2021 in seinem Bericht vom 28. Juli 2021 (vorstehend E. 4.2) festgestellt hatte, befand auch Z.___-Gutachter Dr. R.___ die vom Mitte 2020 bis Mitte 2021 behandelnden Dr. H.___ (vgl. Urk. 8/145/14-15 und Urk. 8/145/29-30) gestellte Operationsindikation an der Wirbelsäule (vgl. Urk. 8/145/14-15 S. 2) für nicht gegeben (Urk. 8/224 S. 52 oben). Einhergehend mit der klinischen Untersuchung durch Dr. H.___, hatte auch Dr. E.___ einen klinisch weitgehend unauffälligen Befund bis auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Druckdolenz und die Schmerzen bei Inklination der Wirbelsäule beschrieben. Insbesondere wurde auch eine vollständige, seitengleiche und regelrechte Kraftentwicklung der unteren Extremitäten festgehalten.
Die Beschwerdeführerin berief sich zur Begründung einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 9. Mai 2022 (vorstehend E. 4.4), wonach dieser ein Erreichen einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von über 50 % für unwahrscheinlich betrachtete (vgl. Urk. 1 S. 10 Rz 26, S. 11 Rz 28-29). Ohne dies näher zu erläutern, gab Dr. I.___ in seinem Folgebericht vom 7. September 2022 jedoch an, dass bei der Beschwerdeführerin eine eher verbesserte physische und psychische Belastbarkeit bestehe (vgl. Urk. 8/191 Ziff. 1 und Ziff. 1.3). Dr. R.___ hielt bezüglich Dr. I.___ fest, dass der von diesem attestierten hochgradig verminderten Arbeitsunfähigkeit aus rein orthopädischer Sicht in Anbetracht der durchgeführten Untersuchung nicht gefolgt werden könne. Inwieweit diese Einschätzung auch auf genannten psychischen Faktoren beruht habe, sollte aus entsprechender fachärztlicher Sicht beurteilt werden (Urk. 8/224 S. 52 unten).
Tatsächlich lässt sich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___ nicht entnehmen, inwiefern auch psychische Faktoren eine Rolle spielten. Aus dem Bericht betreffend den Rehabilitationsaufenthalt vom 28. Januar 2022 (vorstehend E. 4.3) geht jedoch hervor, dass Dr. I.___ - wie auch die Gutachter des Z.___ - festgestellt hatte, dass die gezeigte Leistung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der funktionellen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar war und Hinweise auf eine Selbstlimitierung bestanden haben, mithin das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen mit den objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung nur teilweise erklärbar war. In seinem Bericht vom 9. Mai 2022 (vorstehend E. 4.4) hielt er sodann fest, dass von ihm keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und für die konkrete Beantwortung der Fragen ein polydisziplinäres Gutachten in Erwägung gezogen werden sollte.
Dem ist die Beschwerdegegnerin mit der durchgeführten interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin am Z.___ Mitte 2023 nachgekommen. Wie RAD-Arzt Dr. T.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 (vorstehend E. 4.10) ausführte, ergaben auch die nach der Z.___-Begutachtung erfolgten Konsultationen bei Dr. med. W.___, Facharzt für Rheumatologie, (Urk. 8/238/1-4), keine Befunde, welche die Feststellungen im Z.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen vermochten.
Ebenfalls kongruent mit der medizinischen Aktenlage erweist sich die neurologische Beurteilung durch den Z.___-Gutachter Dr. S.___. Nach Untersuchung der Beschwerdeführerin hielt er fest, dass als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom vorliege, wobei er Anhaltspunkte für eine radikuläre Reizsymptomatik verneinte, wie dies bereits die Neurologin Dr. N.___ nach ihrer Untersuchung vom 22. Juni 2022 tat (vorstehend E. 4.5). Dr. S.___ wies auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag zu den klinisch und bildgebend objektivierbaren Befunden hin, und äusserte den Verdacht auf eine Schmerzfehlverarbeitung. Bezogen auf die neurologisch erklärbaren Befunde (chronisches Lumbovertebralsyndrom) ging er von einer verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans und von einer generellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % aufgrund der Schmerzen und einem etwas erhöhten Pausenbedarf aus, dies ab Zeitpunkt der Schmerzakzentuierung Mitte 2020 mit Beginn der Konsultationen bei Dr. H.___ (Urk. 8/224 S. 63 Ziff. 8.1.2 und Ziff. 8.1.4, vgl. Urk. 8/145/29-30).
Keine vom Z.___-Gutachten abweichende Schlussfolgerungen lassen sich sodann aus dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 25. Oktober 2023 (vorstehend E. 4.9) der aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Konzentrationsstörungen konsultierten Dr. U.___ ziehen. Dr. U.___ hielt fest, dass sich weitgehend unverändert zur letzten Untersuchung vom Mai 2018 eine leichte neuropsychologische Störung bei der Beschwerdeführerin finde. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. U.___ nicht, jedoch wies sie darauf hin, dass die Bestimmung sinnvollerweise primär aus rheumatologischer und gegebenenfalls psychiatrischer Perspektive zu erfolgen habe. Der psychiatrische Z.___-Gutachter Q.___ konnte die anlässlich der am 23. November 2015 am V.___ Kantonsspital durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung festgestellten minimen Konzentrationsdefizite (vgl. Urk. 8/180/14-18 S. 4 oben) nicht bestätigen (Urk. 8/224 S. 40 Mitte).
5.4 Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht anbelangt, legte der psychiatrische Gutachter Q.___ die Arbeitsfähigkeit entgegen den Ausführungen in der Konsensbeurteilung des Gutachtens nicht auf 60 %, sondern, wie aus seinem psychiatrischen Teilgutachten hervorgeht, auf 70 % fest (Urk. 8/224 S. 42 Ziff. 8.1), dies seit dem Erstgespräch der Beschwerdeführerin in der Klinik K.___ (Urk. 8/224 S. 42 Ziff. 8.1.4). Es handelt sich damit in der Konsensbeurteilung um einen Schreibfehler.
Unter Hinweis auf die durchgeführten somatischen Teilgutachten legte Gutachter Q.___ dar, dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin geklagten langjährig bestehenden Schmerzen bislang keine hinreichenden, die Schmerzen in ihrer Ausprägung und Lokalisation erklärbaren Befunde hätten erhoben werden können. Diagnostisch sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen. Als mitursächlich nannte Gutachter Q.___ emotionale Konflikte aufgrund eines langjährigen Mobbings und einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung verschüchtert, fast kindlich wirkend, mit einer deutlichen Selbstunsicherheit gezeigt. Diese Symptome bestünden mindestens seit der Kindheit und hätten sich in verschiedenen Bereichen manifestiert und mittlerweile zu einem gewissen Leidensdruck geführt. Dieses dysfunktionale Verhaltes- und Wahrnehmungsmuster sei durchgehend und nicht auf einzelne Episoden begrenzt. Im Vordergrund stehe die Überzeugung, schuld an gewissen Dingen zu sein, sowie eine erhöhte Furcht vor Kritik. Diagnostisch entspreche dies einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6; Urk. 8/224 S. 40 Ziff. 6.3 lit. a). Gutachter Q.___ konnte anlässlich seiner Untersuchung keine Hinweise für eine depressive Symptomatik feststellen (Urk. 8/224 S. 40 Ziff. 6.3 lit. a) und verneinte bezogen auf die Diagnostik im Rehabilitationsbericht vom 28. Januar 2022 (vorstehend E. 4.3) Anhaltpunkte für zwanghafte Persönlichkeitszüge (Urk. 8/224 S. 39 f. Ziff. 6.2.3).
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass die Diagnosestellung durch Gutachter Q.___ unpräzise erfolgt sei, indem er vorab die sich aus den Berichten der Vorbehandler ergebende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bestätigt und danach dennoch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt habe (Urk. 1 S. 8 Rz. 18-19). Wie RAD-Arzt Dr. T.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2024 (vorstehend E. 4.10) ausführte, erweist sich dieses Vorbringen als irrelevant, und es handelt sich bei der von der Beschwerdeführerin genannten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) lediglich um eine Unterform der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4). Für beide Störungsformen charakteristisch ist, dass die vorhandenen körperlichen Befunde das Ausmass des Leidens der Patienten nicht erklären können (vgl. hierzu Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, S. 233; vgl. auch BGE 143 V 418 E. 5.1).
Bei der Beschwerdeführerin lässt sich in Anbetracht der seit dem Kindergarten prägenden Mobbingerfahrungen (Urk. 8/224 S. 36 unten, S. 37 unten), welche zu psychischen Beeinträchtigungen, namentlich der selbstunsichereren Persönlichkeitsstruktur geführt haben, auch nicht abschliessend klären, ob der Ausgangspunkt der somatoformen Störung in einem körperlichen oder in einem psychischen Prozess gelegen hat. Letztlich wurden die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin - wie RAD-Arzt Dr. T.___ ausführte (vorstehend E. 4.10) - in den entsprechenden Fachgutachtern hinreichend abgeklärt.
Was die von Dr. O.___ in ihrem Bericht vom 7. November 2022 (vorstehend E. 4.6) gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode anbelangt, gilt es vorab anzumerken, dass es sich bei Dr. O.___ um keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und es sich demnach bei ihren Ausführungen nicht um eine fachärztliche Beurteilung handelt. Überdies gab die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung am Z.___ an, dass ihr Dr. O.___ nicht bekannt sei (Urk. 8/224 S. 40 oben).
Dennoch setzte sich Gutachter Q.___, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 f. Rz 27-28, S. 11 f. Rz 30-32), mit der Diagnostik von Dr. O.___ auseinander und legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb deren Einschätzung nicht gefolgt werden könne. Zu Recht wies Gutachter Q.___ auch darauf hin, dass bei einer schweren depressiven Episode die Einleitung einer leitliniengemässen psychopharmakologischen Behandlung zu erwarten gewesen wäre, was nicht erfolgt sei. Soweit die Beschwerdeführerin diesen Umstand mit einer Unverträglichkeit auf eine Vielzahl von Medikamenten begründen will (Urk. 1 S. 12 Rz. 30), erweist sich das als unbehelflich. Aus den medizinischen Akten geht Solches nicht hervor. Lediglich die Beschwerdeführerin selbst brachte die Akne in Zusammenhang mit dem Kortison (vgl. Urk. 8/17 S. 1 unten), ohne dass der damals behandelnde Dermatologe eine Kortison-Allergie bestätigt hätte (vgl. 8/19/1-4 Ziff. 1.4 und Urk. 8/19/5-6 S. 1 unten) oder weiterführende, abschliessende Abklärungen hinsichtlich einer tatsächlich vorhandenen Allergie unternommen worden wären (vgl. Urk. 8/80/9-10). Ohnehin könnte auch aus einer tatsächlich vorhandenen Allergie auf Kortison nicht auf eine generelle Unverträglichkeit auf Psychopharmaka geschlossen werden.
Auch bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen ambulanten Behandler med. pract. AA.___ (Urk. 8/224 S. 36 Ziff. 3.2 Mitte) handelt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Zweifel von Gutachter Q.___ daran, dass sich die Beschwerdeführerin in einer suffizienten Therapie befindet, erweisen sich damit als berechtigt. Entsprechend ist ihm auch insofern zu folgen, als er zur Verbesserung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin eine leitliniengemässe Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei Fachärzten beziehungsweise Fachkräften mit den entsprechenden beruflichen Qualifikationen empfahl (Urk. 8/224 S. 41 Ziff. 7.1, S. 43 Ziff. 8.3.2).
Dieses Vorgehen mit entsprechend zielführender Unterstützung erscheint umso wichtiger, als die Beschwerdeführerin gegenüber Gutachter Q.___ geäussert hatte, dass sie seit kurzem wisse, dass sie ihre Arbeitsstelle verlieren werde und Angst davor habe, eine neue Arbeitsstelle zu suchen, da sie befürchte, dort wieder gemobbt zu werden (Urk. 8/224 S. 36 Ziff. 3.2 oben, S. 41 Ziff. 7.2).
Zur Persönlichkeit und deren Entwicklung hat sich Gutachter Q.___ im Rahmen der Ausführungen zur Diagnostik ausführlich geäussert. Als positive Ressourcen wurden die stabile, langjährige Partnerschaft der Beschwerdeführerin sowie das innerfamiliäre Verhältnis genannt (Urk. 8/224 S. 41 Ziff. 7.2).
Gutachter Q.___ verneinte sodann bei der Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität das Vorliegen einer Aggravation und Simulation der Beschwerden und führte weiter aus, dass sich in der Alltagsgestaltung der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine höhergradigen Einschränkungen zeigten (Urk. 8/224 S. 39 Ziff. 6.2.1-6.2.2).
In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit legte Gutachter Q.___ dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen zu schmälern vermögen (Urk. 8/224 S. 42 Ziff. 8.1.2). Die Beurteilung durch Gutachter Q.___ erfolgte damit insgesamt in Nachachtung und Erläuterung der Kriterien der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 (vorstehend E. 1.4).
5.5 Was die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen anbelangt, kann aus deren Ergebnissen respektive dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum nicht über 40 % steigern konnte, entgegen ihrer Ansicht (vorstehend E. 2.2), nicht auf eine weitergehende, als von den Gutachtern des Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
Neben dem dokumentierten selbstlimitierenden Verhalten anlässlich des Aufenthaltes in der Rehaklinik K.___ (vorstehend E. 4.3) und den bei der neurologischen und orthopädischen Begutachtung am Z.___ festgestellten Inkonsistenzen, lässt sich den Akten verschiedentlich eine von den tatsächlichen medizinischen Feststellungen massiv abweichende Krankheitsdarstellung im Sinne eines eigenen Krankheitskonzepts der Beschwerdeführerin entnehmen.
Bereits bei ihrer ersten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 1. November 2011 (vgl. Urk. 8/1-3) äusserte sie gegenüber der Beschwerdegegnerin, sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes lediglich auf 50%-Stellen bewerben zu können, da sie für Therapien viel Zeit benötigen würde (Urk. 8/7 S. 2 Ziff. 6). In ihrem Schreiben vom 27. Januar 2012 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie einen Geburts- und Wachstumsfehler habe, der von der IV anerkannt werden müsse, und es nicht möglich sei zu arbeiten. Sodann sprach sie von in der Kreuz- und Nackengegend entdeckten fehlerhaften Wirbeln, welche nicht operiert werden könnten, da eine Operation zu gefährlich sei (Urk. 8/17 S. 1). Ihre Ansicht, aufgrund der bildgebend festgestellten Befunde an der LWS (Urk. 8/10/6) gesundheitlich derart massiv eingeschränkt zu sein, wurde weder vom damals behandelnden Hausarzt (Urk. 8/10/5) noch von den übrigen im Verlauf konsultierten Ärzten bestätigt (vgl. Urk. 8/11, Urk. 8/21/1-4 Ziff. 1.7).
Letztlich finden auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 16. Dezember 2020, wonach sie an zwei schweren Bandscheibenvorfällen übereinander mit kurzfristigen Lähmungserscheinungen und Ausstrahlung ins Bein leiden würde und unter anderem deformierte Iliosakralgelenke vorlägen und die komplette Wirbelsäule abgenutzt sei (Urk. 8/111 Ziff. 6.1), vom geschilderten Ausmass her keine Bestätigung in den medizinischen Akten.
Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Krankheitskonzept auch nutzte, um für sie unangenehme Situationen mit gewissem Druck und allfälliger befürchteter Kritik zu vermeiden (vgl. Urk. 8/53, Urk. 8/55 S. 2 f. Ziff. 3, S. 3 Ziff. 4, S. 4 unten). Teilweise war sie für die zuständigen Eingliederungspersonen auch schlichtweg nicht mehr erreichbar (vgl. Urk. 8/53/3 unten, Urk. 8/55 S. 5 oben, Urk. 8/106 S. 1 unten f., Urk. 8/107).
Aus dem Bericht von Dr. O.___ vom 7. November 2022 (vorstehend E 4.6) geht zudem hervor, dass das Arbeitsumfeld der Beschwerdeführerin unter anderem in Bezug auf den zwischenmenschlichen Umgang als ungünstig beschrieben wurde, ein Faktor, welcher sich mit Blick auf eine Steigerung des Arbeitspensums ebenfalls nicht förderlich auswirkt.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Stellungnahme des Arbeitgebers vom 12. Dezember 2023 (Urk. 8/239) dürfte massgeblich durch ihre subjektive Krankheitsüberzeugung und -präsentation geprägt sein. Die nichtmedizinischen Unterlagen der Eingliederung und des Arbeitgebers lassen damit keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Vorliegen weitergehender Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt.
5.6 Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. August 2023 (vorstehend E. 4.7) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns ab September 2022 ihre angestammte und jede adaptierte Tätigkeit zu 70 % zumutbar ist.
Da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit damit unter 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vorstehend E. 1.5). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan