Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00175


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 14. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung mit Berufsmatura. Im Januar 2012 meldete sie sich ein erstes Mal und im Juni 2016 ein weiteres Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5, Urk. 5/105). Mit Verfügungen vom 25. Juni 2014 und vom 18. Oktober 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Leistungsgesuche der Versicherten ab (Urk. 5/90, Urk. 5/122). Die Verfügungen erwuchsen jeweils unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Unter Hinweis auf ein Rückenleiden und damit verbundene Schmerzausstrahlungen in die Beine meldete sich die Versicherte am 20. September 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Anmeldung gab sie an, seit Dezember 2016 sei sie bei der Stiftung Y.___ in Z.___ als Betreuerin für kognitiv beeinträchtigte Menschen tätig, jedoch könne sie wegen ihrer Beschwerden weder länger stehen noch länger sitzen (Urk. 5/128). Daraufhin nahm die IV-Stelle Unterlagen zur Person der Versicherten zu den Akten und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 5/129 ff.). Insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Begutachtungsstelle A.___ (nachfolgend: A.___) vom 15. Juni 2020 ein. Das Gutachten deckt die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie ab (Urk. 5/210). Nachdem der regionale ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung genommen und der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin eine Ressourcenprüfung vorgenommen hatte (Urk. 5/215/8 f., Urk. 5/215/10 f., Urk. 5/218), erliess die IV-Stelle am 17. November 2020 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 5/219).

    Nach Erhebung von Einwänden durch die Versicherte (Urk. 5/222 ff.) und Formulierung von Rückfragen durch die IV-Stelle bei der Gutachterstelle A.___ (Urk. 5/276) sowie nach Eingang von deren Rückmeldung (Urk. 5/289) stellte die IV-Stelle der Versicherten am 24. August 2021 die Durchführung einer erneuten polydisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in Aussicht, wobei die Wahl der Begutachtungsstelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zufallsbasiert zu erfolgen habe (Urk. 5/293), und sie erliess am 10. Dezember 2021 diesbezüglich eine Zwischenverfügung (Urk. 5/341). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (Urk. 5/346/3-16) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00765 vom 28. März 2022 ab, soweit mit der Beschwerde die Feststellung einer Gehörsverweigerung, einer Rechtsverzögerung respektive -verweigerung sowie die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen die mit der Verfügung vom 10. Dezember 2021 angeordnete Begutachtung durch die B.___ AG C.___ richtete, hiess es diese in Aufhebung der Verfügung gut. Im Übrigen trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 5/359).

1.3    Mit weiterer Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 ordnete die IV-Stelle die weitere polydisziplinäre Begutachtung an und regelte die Einzelheiten derselben (Urk. 5/381). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00491 vom 2. März 2023 teilweise gut, indem es die IV-Stelle verpflichtete, der Versicherten unter Vorlage eines ausformulierten Fragebogens an die Sachverständigen Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen zu geben. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 5/397). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_303/2023 vom 30. Mai 2023 nicht ein (Urk. 5/410). In Nachachtung des Rechtsmittelentscheides eröffnete die IV-Stelle der Versicherten den Katalog mit den Sachverständigenfragen und gab ihr die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 5/412 f.). Nachdem die Versicherten verschiedene Einwände erhoben hatte (vgl. insb. Urk. 5/418 ff.), hielt die IV-Stelle in ihrem Schreiben vom 15. September 2023 fest, sie nehme zur Kenntnis, dass die Versicherte mit den Fragen nicht einverstanden sei; es werde jedoch an diesen festgehalten und es sei festzustellen, dass innert der gewährten Frist keine Ergänzungsfragen gestellt worden seien (Urk. 5/433). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 sodann wies die IV-Stelle die Versicherte letztmalig auf ihre Mitwirkungspflicht hin und forderte sie auf, innert Frist ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der Begutachtung unterschriftlich zu bekräftigen. Gleichzeitig wies die IV-Stelle auf die Folgen im Falle der Unterlassung hin (Urk. 5/449). Hiergegen erhob die Versicherte am 6. November 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zur Durchführung eines gesetzmässigen Abklärungsverfahrens zu verpflichten (Urk. 5/467/9-23), auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss IV.2023.00588 vom 18. Dezember 2023 nicht eintrat (Urk. 5/467/1-8).

1.4    Am 28. Dezember 2023 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 5/468). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Einwände (Urk. 5/469 ff.). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab, insbesondere verneinte sie den Anspruch auf eine Rente (Urk. 5/480 = Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2024 erhob die Versicherte am 13. März 2024 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 6). Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend zur Sache (Urk. 7-8), wovon die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin auf Anfrage ihrerseits (Urk. 10) am 28. Januar 2025 über den Verfahrensstand informiert worden war (Urk. 11), nahm sie am 15. April 2025 erneut ergänzend zur Sache Stellung (Urk. 12-13). Auch hiervon wurde die Beschwerdegegnerin am 22. April 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 erkundigte sie sich erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Erlass des Endentscheides (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der am 20. September 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.


2.

2.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

2.4    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

2.5    Die versicherte Person oder die Hinterlassenen haben bei den Abklärungen mitzuwirken und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und unentgeltlich zu geben (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die versicherte Person hat sich den angeordneten Abklärungsmassnahmen, insbesondere den zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die für die Anspruchsbeurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen (René Wiederkehr, in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers [Hrsg.), ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 43 Rz. 93 mit Hinweisen). Wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weiser verletzt, so kann der Versicherer von weiteren Abklärungen absehen und aufgrund der Akten entscheiden oder auf das Leistungsbegehren nicht eintreten (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die genannte Bestimmung sieht vor, dass der Versicherer diese Rechtsfolge der betroffenen Person zuvor anzudrohen und ihr eine angemessene Frist zur Mitwirkung anzusetzen hat. Von der Möglichkeit des Nichteintretens ist praxisgemäss zurückhaltend Gebrauch zu machen. Vielmehr ist, soweit aufgrund der vorliegenden Akten möglich, ein materieller Entscheid zu fällen (Wiederkehr, a.a.O., Art. 43 Rz.113 ff.).


3.

3.1    Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. September 2018 hatte die Beschwerdegegnerin zunächst bei den Ärzten der Begutachtungsstelle A.___ Abklärungen (nachfolgend: A.___) das Gutachten vom 15. Juni 2020 eingeholt (Urk. 5/210). Nachdem die Beschwerdeführerin dieses nach Erlass des Vorbescheides vom 17. November 2020 bemängelt hatte (vgl. Urk. 5/219 ff.), kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es sei eine weitere polydisziplinäre Begutachtung erforderlich (Urk. 5/293). Die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Einholung dieses zusätzlichen Gutachtens regelte die Beschwerdegegnerin mit den Zwischenverfügungen vom 10. Dezember 2021 und 14. Juli 2022 sowie mit den Schreiben vom 15. September und 6. Oktober 2023 (Urk. 5/341, Urk. 5/381, Urk. 5/433, Urk. 5/449). Hinsichtlich verschiedener Aspekte der in Art. 44 ATSG geregelten Grundsätze betreffend die Anordnung einer Begutachtung ergab sich ein Korrekturbedarf, was die teilweise Gutheissung der von der Beschwerdeführerin gegen die erwähnten Zwischenverfügungen erhobenen Beschwerden zur Folge hatte (Urk. 5/359, Urk. 5/397; vgl. auch Urk. 5/410). Auf die zuletzt von der Beschwerdeführerin erhobene weitere Beschwerde im Zusammenhang mit der Anordnung der Begutachtung trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 18. Dezember 2023 nicht ein (Urk. 5/467/1-8). Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren wiederum die Anordnung der zusätzlichen Begutachtung und das diesbezügliche Verfahren rügt (Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 7 S. 2 f., Urk. 12 f.), so ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dieser Aspekt ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Mit dieser wurde nunmehr über den Leistungsanspruch und damit in der Sache selber entschieden. Über die fraglichen Verfahrensaspekte wurde vorgängig bereits abschliessend befunden. Es ist diesbezüglich auf die Darlegungen im Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00588 vom 18. Dezember 2023 zu verweisen (vgl. insb. E. 2; Urk. 4/467/4 f.).

3.2    Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2023 war die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Termine zur Begutachtung direkt von der Begutachtungsstelle, der B.___ AG C.___, mitgeteilt erhalten werde (Urk. 5/433/1). Das Aufgebot der Begutachtungsstelle datiert vom 18. September 2023 und sah eine Untersuchung der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Disziplinen zwischen dem 23. November und dem 4. Dezember 2023 vor. Gleichzeitung ersuchte die Begutachtungsstelle um die Rücksendung der unterzeichneten Einverständniserklärung (Urk. 5/436). In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin wie auch der Begutachtungsstelle mit, dem Aufgebot keine Folge zu leisten, nachdem ihr insbesondere noch kein Fragenkatalog zugestellt worden sei, und sie ersuchte um eine Wiedererwägung respektive um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 5/437 ff.). Am 6. Oktober 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmalig auf, sich der Begutachtung zu unterziehen und insbesondere bis zum 27. Oktober 2023 die Bereitschaftserklärung ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren. Sodann wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, sollte der Aufforderung keine Folge geleistet werden, werde die Abklärungsmassnahme eingestellt und aufgrund der Akten über das Leistungsgesuch entschieden (Urk. 5/449). Auch dieser letzten Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin keine Folge. Vielmehr erhob sie Beschwerde (Urk. 5/467/923), auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in der Folge nicht eintrat (Urk. 5/467/1-8). Auch in der weiteren Folge lehnte es die Beschwerdeführerin ab, dem Aufgebot zur Begutachtung Folge zu leisten (Urk. 5/465). Daraufhin entschied die Beschwerdegegnerin, ihren Entscheid aufgrund der Akten zu treffen (vgl. Urk. 5/466) und erliess am 28. Dezember 2023 den Vorbescheid (Urk. 5/468) und am 19. Februar 2024 die angefochtene Verfügung (Urk. 2).

3.3    Steht zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin sich der angeordneten Abklärungsmassnahme gestützt auf Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen hatte (vgl. hierzu vorstehende E. 2.5), ihrer Mitwirkungspflicht aber trotz Aufforderung keine Folge geleistet hat, wirkt sich ihre Weigerung dahingehend zu ihren Lasten aus, dass die Beschwerdegegnerin befugt war, von weiteren Beweismassnahmen abzusehen und ihren Entscheid über das Leistungsgesuch ohne Durchführung der Abklärungsmassnahme zu entscheiden, wie sie das getan hat. Das hierfür erforderlich Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) hat die Beschwerdegegnerin mittels mehrfacher expliziter Aufforderung, Fristansetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfalle eingehalten (vgl. vorstehende E. 3.2). Da die Anordnung einer zusätzlichen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin - soweit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich - nicht zu beanstanden war, bedürfen die auf eine erneute Überprüfung des Verfahrens betreffend die Anordnung der Begutachtung abzielenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keiner inhaltlichen Behandlung und der damit im Zusammenhang vertretene Standpunkt der Beschwerdeführerin, ihre Weigerung, sich von den Ärzten der B.___ AG C.___ untersuchen zu lassen, sei jedenfalls entschuldbar, ist unbehelflich (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 2.3-2.4 u. S. 14 Ziff. 2.7, Urk. 7-8, Urk. 12).

4.

4.1    Als Rechtsfolge sieht Art. 43 Abs. 3 ATSG vor, dass der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Von ersterem ist praxisgemäss nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (Wiederkehr, a.a.O., Art. 43 Rz. 113 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in der Sache entschieden, indem sie mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat (Urk. 2). Zur Begründung führte sie aus, durch die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht trage die Beschwerdeführerin die Beweislast dafür, dass bei ihr eine rechtlich relevante Invalidität vorliege. Sie habe nachzuweisen, dass eine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Dieser Nachweis habe durch die verweigerte Teilnahme an der Begutachtung nicht erbracht werden können. Eine Invalidität sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, was zur Abweisung des Leistungsgesuches führe (Urk. 2 S. 1 f.).

4.2    Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ändert grundsätzlich nichts am Untersuchungsgrundsatz, der die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, von der Last zur Beweisführung zwar befreit, sie aber eine Beweislast insofern tragen lässt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Eine Umkehr der Beweislast greift dann Platz, wenn die versicherte Person bei laufenden Rentenleistungen in unentschuldbarer Weise ihre Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht verletzt und auf diese Weise den Sozialversicherungsträger daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Erst dann greift der Grundsatz Platz, dass die versicherte Person nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einer den Invaliditätsgrad beeinflussenden Weise verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Zu Recht vertritt die Beschwerdeführerin daher den Standpunkt, dass der Leistungsanspruch nicht ohne Sachverhaltsprüfung verneint werden dürfe, sondern anhand der vorhandenen Akten zu prüfen sei (Urk. 1 S. 11 u. S. 14 f.).

4.3    Mit den Verfügungen vom 25. Juni 2014 und vom 18. Oktober 2016 hatte die Beschwerdegegnerin die Leistungsgesuche der Versicherten mangels eines Leistungsanspruchs abgewiesen (Urk. 5/90, Urk. 5/122), und die Verfügungen waren jeweils unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Massgeblich ist damit, inwiefern sich der gesundheitliche Zustand seit der letzten Anspruchsbeurteilung mit materieller Leistungsprüfung gegebenenfalls in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat. Dem Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 5/90) ging eine ausführliche Abklärung der beruflichen und gesundheitlichen Verhältnisse voraus (Urk. 5/6 ff.), indem insbesondere ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wurden (Urk. 5/54, Urk. 5/57). Nach der erneuten Anmeldung vom 10. Juni 2016 (Urk. 5/105) erfolgten wiederum Abklärungen zu den erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnissen (Urk. 5/106 ff.), bevor die Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2016 ihre Verfügung erliess (Urk. 8/122). Sowohl 2014 als auch 2016 war die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei weiterhin in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 5/90/2, Urk. 5/122/1; vgl. auch 5/89, Urk. 5/120).

4.4    Aufgrund der Angaben in der Neuanmeldung vom 20. September 2018 (Urk. 5/128) und der eingereichten respektive eingeholten ärztlichen Berichte (Urk. 5/133, Urk. 5/140, Urk. 5/143, Urk. 5/146, Urk. 5/148, Urk. 5/154, Urk. 5/158 f.; vgl. auch 5/181, Urk, 5/187, Urk. 5/202) holte die Beschwerdegegnerin zwecks rechtsgenüglicher Klärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und allfälliger gesundheitsbedingter erwerblicher Beeinträchtigungen (Urk. 5/168/2 f.) das A.___-Gutachten vom 15. Juni 2020 ein (Urk. 5/172, Urk. 5/210). Für die Beantwortung von Rückfragen (Urk. 5/276), die sich nach Erlass des Vorbescheides (Urk. 5/219), insbesondere aufgrund von Einwänden der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 5/228 ff.), ergeben hatten, erachtete die Gutachtensstelle angesichts der verstrichenen Zeit seit der Erstattung des Gutachtens, des Umfangs der nachgereichten Unterlagen und aufgrund des Umstandes, dass eine der Gutachtenspersonen nicht mehr für die Gutachterstelle tätig sei, eine Kontroll- respektive Verlaufsbegutachtung für erforderlich oder alternativ die Einholung einer Expertise bei einem anderen Institut (Urk. 5/289). Zu letzterem entschloss sich die Beschwerdegegnerin und ordnete eine zusätzliche Begutachtung an, wobei die Beschwerdeführerin dies in der Folge ablehnte, was im Ergebnis als schuldhafte Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu qualifizieren war (vgl. vorstehende E. 3).

4.5    In ihrer Konsensbeurteilung nannten die A.___-Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. univ. E.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Funktionsstörung des rechten Fusses bei posttraumatischer USG-Arthrose und Status nach multiplen Fussoperationen, (2) eine chronifizierte Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit vorwiegend pseudosomatischer Symptompräsentation. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter (1) eine mögliche arterielle Hypertonie, (2) eine mögliche subklinische Hypothyreose, (3) eine Analgetika-Cephalgie (DD: Migräne), (4) ein rechtsbetonter Tremor der Hände und Myoklonien am ganzen Körper ohne ausreichenden Anhalt für eine neurologische Genese und (5) einen Opioid-Fehlgebrauch (Urk. 5/210/6).

    Darüber hinaus führten die Gutachter und die Gutachterin aus, die Funktionsstörung des rechten Fusses bei posttraumatischer USG-Arthrodese und Status nach multiplen Fussoperationen bedinge eine seit 2015 geltende deutliche qualitative Einschränkung der Belastbarkeit und mithin auch der Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit, da diese häufig ein ungehindertes Gehen und Stehen erfordere. Aus der Biographie, der psychiatrischen Exploration und der Verhaltensbeobachtung lasse sich keine in der Kindheit oder Jugend einsetzende psychische und das Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit erkennen; mithin seien die ICD-10-Achsenkriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Eine solche sei auch anamnestisch nicht attestiert worden. Aktuelle soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Es sei auch von einer erhaltenen Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, einer sozialen Integration und Aktivität auszugehen, was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit vor allem in einer angepassten Tätigkeit stütze. Für die angegebene hohe Schmerzintensität habe kein korrelierender schmerzgeplagter Eindruck bei den Untersuchungen festgestellt werden können. Zudem seien die somatischen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft und eine leitliniengerechte Therapieführung sei nicht zu erkennen. Erhebliche arthrotische Beschwerden, die das Ausmass der geklagten Beschwerden ausreichend begründen könnten, müssten belastungsabhängig zunehmende Beschwerden im Bereich des rechten Fusses hervorrufen, was anamnestisch nicht der Fall sei. Die psychiatrische Beeinträchtigung sei jedoch plausibel und konsistent. Die Symptomvalidierung sei diesbezüglich unauffällig gewesen. In der bisherigen Tätigkeit (zuletzt Betreuerin von kognitiv und psychisch schwer beeinträchtigten Menschen; vgl. Urk. 5/210/4) sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht beeinträchtigt. Die Arbeitsfähigkeit liege aus orthopädischer Sicht bei 25 % und aus psychiatrischer Sicht bei 50 %. Die Beeinträchtigungen in den beiden Fachdisziplinen seien nicht überlappend und daher additiv zu berücksichtigen. Total bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 12,5 %. Auch für eine angepasste Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Gesamthaft bestehe damit in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit in der genannten Höhe. Die somatisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit gehe auf das Jahr 2015 zurück und sei anhaltender Natur. Die psychiatrisch bedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit gelte seit spätestens Oktober 2019 und sei besserbar. Eine Reevaluation innert Jahresfrist sei angezeigt. Auf der Behandlungsseite anzugehen sei eine Revision der anamnestisch nicht durchgehend wirksamen und potentiell suchtinduzierenden Opioid-Medikation und die Etablierung einer auf die Traumafolgestörung fokussierte psychiatrische Behandlung (Urk. 5/210/6-8).

4.6    Nach Eingang des A.___-Gutachtens vom 15. Juni 2020 gelangten die Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), MSc H.___ psych. I.___ und Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 27. Juli 2020 zum Schluss, die Expertise beruhe auf eigenen Untersuchungen, sei schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome. Es werde daher empfohlen, auf das Gutachten abzustellen. Nach Eröffnung des Vorbescheides vom 17. November 2020 (Urk. 5/219) bemängelte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Dezember 2020 (Urk. 5/235) das Gutachten in mehrfacher Hinsicht (u.a. Anlass der Begutachtung, fehlende Fremdanamnese, fehlender internmedizinischer Status) und generell die Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin. Vergleichbare Vorbringen liegen auch der Eingabe vom 18. Januar 2021 zu Grunde (Urk. 5/238 = Urk. 5/239), ebenso der Eingabe vom 4. März 2021 (Urk. 5/260 = Urk. 5/262). Zur Untermauerung der Kritik reichte die Beschwerdeführerin überdies zwei Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte (Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeinmedizin, und med. pract. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin) ein (Urk. 5/236, Urk. 5/251 = Urk. 5/259) und einen elektronischen Textvergleich mit Auswertung durch die M.___ Informatik (Urk. 5/265-266) ein. Am 7. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Begutachtungsstelle A.___ um die Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 15. Juni 2020. Gegenstand der zusätzlichen Fragen waren namentlich die Einwände der behandelnden Ärzte, die Auseinandersetzung mit den Berichten der orthopädischen Vorbehandler sei unzureichend respektive fehlerhaft und auf psychiatrischem Gebiet sei der langdauernde Missbrauch in der Kindheit versicherungsmedizinisch nicht adäquat berücksichtigt worden (Urk. 5/276/1). Am 5. August 2021 teilte die Gutachtenstelle mit, eine Gutachtensperson sei zwischenzeitlichen nicht mehr für A.___ tätig, und angesichts des Umfanges der Anfrage müsse mit erheblichen zusätzlichen Kosten gerechnet werden, weswegen eine Kontrollbegutachtung durch A.___ respektive durch eine anderweitige Gutachtenstelle in Betracht zu ziehen sei (Urk. 5/289). Am 31. August 2021 (Urk. 5/296) reichte die Beschwerdeführerin sodann eine von PD Dr. med. N.___ verfasste gutachterliche Stellungnahme vom 23. August 2021 zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. G.___ ein, in welcher die Darlegungen des psychiatrischen Gutachters grundsätzlich in Frage gestellt wurden (Urk. 5/297/1-13). In der Folge sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst, eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten (Urk. 5/293, Urk. 5/341), die wie erwähnt wurde aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden konnte.

4.7

4.7.1    Mit Blick auf die Darlegungen von Dr. N.___ stellte die Beschwerdegegnerin schwergewichtig die psychiatrische Beurteilung durch Dr. G.___ in Frage (Urk. 5/215/10). Dr. G.___ erachtete ein psychisches Leiden in Form einer chronifizierten Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit erheblicher Beeinträchtigung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit für ausgewiesen. Rechtsprechungsgemäss sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 418 E. 6 und 7). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Es ist sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

4.7.2    Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. G.___ vom 15. Juni 2020 liegt eine Zusammenstellung der Vorakten (Urk. 5/210/204 ff.), die Zusammenfassung der Befragung der Beschwerdeführerin (Urk. 5/210/237 ff.) und der Untersuchungsbefunde (Urk. 5/210/249 ff.), die Herleitung der Diagnose (Urk. 5/210/260 ff.) und die versicherungsmedizinische Beurteilung sowie die Beantwortung der fallspezifischen Fragen (Urk. 5/210/263 ff.) zu Grunde. Eine explizite Bezugnahme auf die einzelnen für das strukturierte Beweisverfahren massgeblichen Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1), die gerade die bessere Nachvollziehbarkeit einer Einschränkung erwerblicher Fähigkeiten bezwecken, erfolgte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht erkennbar. Explizit äusserte sich der Gutachter nur zu den Aspekten Konsistenz sowie Ressourcen und Belastungen, dies indessen nur sehr knapp. Diese Darlegungen und auch die übrigen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten lassen die attestierte erhebliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit (Urk. 5/210/262 u. 266) nicht schlüssig nachvollziehen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ursachen der Störung weit in die Jugend zurückreichen (Urk. 5/210/260 f.) und die Beschwerdeführerin über Jahre deswegen erwerblich nicht beeinträchtigt war. Sie selber machte für die Zeit ab Dezember 2017 eine Erwerbsbeeinträchtigung geltend (Urk. 5/128/6). Aus welchen Gründen es zu der attestierten weitreichenden erwerblichen Dekompensation kam, erschliesst sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht ohne Weiteres (Urk. 5/210/260 ff.), zumal laut Gutachter offen zu bleiben hat, ab wann von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Er geht von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit spätestens ab 15. Oktober 2019 aus (Urk. 5/210/267). Hinzu kommt, dass Dr. G.___ zwar betonte, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch eine ärztliche Behandlung beeinflussen, es aber ausschloss, dass eine berufliche Anpassung den Heilungsverlauf beschleunigen könne (Urk. 5/210/268 f.). Dies begründete er nicht näher. Damit bleibt die massgebliche Frage unbeantwortet, inwiefern sich eine Anpassung der beruflichen Belastungen auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermöchte. Insgesamt bleibt die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeiten (Urk. 5/210/266) in ihrem Ausmass nicht nachvollziehbar. Nicht schlüssig ist ferner die auch für die Haushalttätigkeit der Beschwerdeführerin attestierte erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit verbunden mit der gleichzeitigen Feststellung, die psychische Erkrankung wirke sich auf die verschiedenen Haushalttätigkeiten (Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege sowie Kinderbetreuung) nicht aus (Urk. 5/210/269 f.).

4.8    Das psychiatrische Teilgutachten weist erhebliche Mängel auf, was nicht nur dessen Beweiswertigkeit, sondern auch die des gesamten A.___-Gutachtens vom 15. Juni 2020 in Frage stellt, beruht doch die gesamtgutachterlich attestierte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in massgeblicher Weise auf den Folgen der psychischen Erkrankung (Urk. 5/210/7 f.). Auch die Beschwerdegegnerin war in ihrem Feststellungsblatt vom 17. November 2020 zum Schluss gelangt, auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit könne nicht abgestellt werden (Urk. 5/215/10; vgl. auch Urk. 5/218/3). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die gutachterlichen Beurteilungen in den übrigen Fachdisziplinen näher zu prüfen. Vielmehr ist festzuhalten, dass gestützt auf das A.___-Gutachten vom 15. Juni 2020 insgesamt betrachtet kein Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin getroffen werden kann. Eine anderweitige Entscheidungsgrundlage mit Bezug auf die medizinischen Belange fehlt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 u. S. 26) sodann. Die verschiedenen einerseits von der Beschwerdeführerin eingereichten und andererseits auch von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichte und Einschätzungen der behandelnden Ärzte (vgl. insb. Urk. 5/133, Urk. 5/140, Urk. 5/143, Urk. 5/146, Urk. 5/148, Urk. 5/154, Urk. 5/158 f., Urk. 5/181, Urk, 5/187, Urk. 5/202, Urk. 5/236, Urk. 5/251, Urk. 5/259, Urk. 5/297, Urk. 5/431 = 5/467/79-82, Urk. 5/454 = Urk. 5/467/116-118, Urk. 5/467/119-122) eignen sich für eine rechtsgenügliche Beurteilung der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vornherein nicht, da der interdisziplinäre Konnex nicht gegeben ist. Es bedarf im hier massgeblichen Kontext zwingend einer interdisziplinären Gesamtbetrachtung. Die Anordnung weiterer, dieser Anforderung gerecht werdenden Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise und für die Beschwerdeführerin verbindlich (vgl. vorstehende E. 3) in Aussicht genommen. Dass diese weiteren Beweismassnahmen nicht umgesetzt werden konnten, hat die Beschwerdeführerin zu vertreten, indem sie die hierfür erforderliche Mitwirkung abgelehnt hat. Weitere Abklärungen, insbesondere durch das Gericht, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 5 f. und S. 8 f.), fallen damit ausser Betracht. Ob und in welchem Ausmass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Anspruchsprüfung in relevantem Umfang verändert hat, lässt sich bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht feststellen. Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 19. Februar 2024 einen Leistungsanspruch verneint hat.


5.

5.1    Stellung zu nehmen ist abschliessend zu zwei Einwänden formeller Art. Zum einen rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung wegen unterbliebenem Entscheid der Beschwerdegegnerin über die von ihr beantragte Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren (Urk. 1 S. 7 u. S. 10). Ein entsprechendes Gesuch hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einwände gegen den Vorbescheid in ihrer Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2020 gestellt (Urk. 5/235/20). Über dieses Gesuch entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (Urk. 5/254) und gab einem dagegen gerichteten Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 5/255) explizit nicht statt (Urk. 5/258). Eine Rechtsverweigerung liegt mithin nicht vor. Auf die gegen diesen Entscheid von der Beschwerdeführerin überdies erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sodann mit Verfügung vom 5. August 2021 nicht ein (Verfahren IV.2021.00160), und dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut auf die Frage der Entschädigung für das Vorbescheidverfahren zurückkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.2    Zum anderen machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend zur Frage der Nichtentschuldbarkeit bezüglich der Mitwirkung an der Abklärungsmassnahme und zur Aktenbeurteilung geäussert habe (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 2.6). Nimmt der Versicherungsträger zu den für seinen Entscheid wesentlichen Aspekten, von denen er sich hat leiten lassen, wenn auch nur kurz Stellung und ermöglicht es damit der versicherten Person, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben, ist er seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Zur Frage der Schuldhaftigkeit der Verweigerung der Mitwirkung an der strittigen Abklärungsmassnahme hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügungsbegründung ihre Überlegungen dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Betreffend den als Folge der verweigerten Mitwirkung zu treffenden Aktenentscheid ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin, was sie wiederum darlegte, aus dem blossen Umstand der verweigerten Mitwirkung darauf schloss, der Leistungsanspruch sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2 f.). Dass diese Überlegungen rechtlich nicht überzeugend sind, beschlägt indessen nicht die Frage der Begründungspflicht. Eine solche liegt nicht vor. Im Übrigen ergibt, wie dies dargelegt wurde, die konkrete Beurteilung der vorhandenen Akten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein Leistungsanspruch zu verneinen ist (vgl. vorstehende E. 4). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, ist unbegründet.

    Gesamthaft ergibt sich aus den dargelegten Gründen, dass die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.


6.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-11 u. Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm