Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00176
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 5. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, hat eine Ausbildung zum Verkäufer absolviert und war ab dem 1. April 2007 bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum als Betriebsarbeiter Ramp Services angestellt (Urk. 7/2/4, 7/11/1-2 und 7/66). Unter Hinweis auf einen Sehnenriss an der linken Schulter meldete er sich am 5. September 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen für den befristeten Zeitraum von April bis Juni 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/22). Ab dem 1. Juli 2013 ging der Versicherte wieder seiner bisherigen Tätigkeit nach (Urk. 7/14).
1.2 Am 3. Juli 2014 ersuchte der Versicherte erneut um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung, wobei er Rückenprobleme als gesundheitliche Beeinträchtigung anführte (Urk. 7/33). Nach erfolgreichem Arbeitsplatzerhalt (vgl. Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Verfügung vom 9. Februar 2015, da das Wartejahr nicht erfüllt worden sei (Urk. 7/48).
1.3 Nach einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 22. Dezember 2017 (Urk. 7/49) wurde der Versicherte betriebsintern versetzt und übernahm ab 1. Juni 2018 neu die Funktion eines ULD Handling Spezialisten (Urk. 7/63). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen entschädigte die IV-Stelle die Arbeitgeberin für den Mehraufwand während der Einarbeitungszeit (Urk. 7/67). Am 17. Oktober 2018 teilte sie dem Versicherten schriftlich mit, der Arbeitsplatzerhalt sei erfolgreich abgeschlossen und er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7/69).
1.4 Am 28. November 2022 ersuchte der Versicherte abermals um die Ausrichtung von Leistungen, wobei er auf einen Bandscheibenvorfall hinwies (Urk. 7/72). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG endete am 31. Dezember 2022 infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin (Urk. 7/72/8, 7/98). Nach Eingang medizinischer Unterlagen (Urk. 7/78 f., 7/81) nahm die IV-Stelle Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Stellungnahme vom 5. Mai 2023, Urk. 7/90/3-5). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2023 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/91), wogegen dieser am 24. Juli 2023 Einwand erhob und wie bereits zuvor (vgl. Urk. 7/80) um die Zusprechung einer Umschulung ersuchte (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 verneinte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf eine Umschulung als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/101).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. Dezember 2023 (vgl. dazugehöriger Briefumschlag) bei der IV-Stelle Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 13. März 2024 leitete die Beschwerdegegnerin diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2024 schloss sie sodann auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Flughafenmitarbeiter seit dem Ablauf des Wartejahres weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit könne er jedoch in einem 100%-Pensum ausüben. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 60'663.37 und einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66'073.30 resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Im Vorbescheidverfahren habe der Beschwerdeführer beantragt, den Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen. Er habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, weshalb der Invaliditätsgrad unverändert 0 % betrage. Die Voraussetzungen für eine Umschulung seien daher ebenfalls nicht erfüllt (Urk. 2).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in den Jahren 2020 und 2021 corona-bedingt Kurzarbeit geleistet und daher weder 100 % gearbeitet noch einen Verdienst entsprechend diesem Pensum erhalten, was aus seinen Lohnabrechnungen hervorgehe. Die Löhne dieser beiden Jahre seien daher auf 100 % hochzurechnen. Zudem sei hinsichtlich Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. Er beantrage berufliche Massnahmen (Urk. 1).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht bildet in erster Linie die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Mai 2023 die Grundlage des angefochtenen Entscheids. Dieser lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/90/4):
- degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Chondrose, Spondylose und Diskopathie L3/L4, L4/L5 und L5/S1
- hochgradige Foramenstenose L5/S1 rechts, mässige Foramenstenose links.
Dadurch bestünden in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Flughafenmitarbeiter Einschränkungen beim Heben und Tragen von Gepäck im Rahmen der Be- und Entladung von Flugzeugen, da es sich dabei um schwere körperliche Arbeit mit Lasten von über 25 Kilogramm handle. Es bestünden zudem Einschränkungen bei Arbeiten auf teilweise engstem Raum (Flugzeugrumpf in kriechender/kauernder Haltung, Lärm, Hektik, Zeitdruck). Dem Belastungsprofil entsprächen leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm. Angesichts des dauerhaft vorliegenden Gesundheitsschadens an der Wirbelsäule übersteige die aktuelle Tätigkeit somit klar die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Medizinisch-theoretisch bestehe jedoch für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine volle Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/90/4-5).
3.2 Abweichende ärztliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit sind nicht aktenkundig. So erachtete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinen Schreiben vom 17. Januar und 7. März 2023 eine angepasste Tätigkeit ebenfalls in einem Vollzeitpensum für zumutbar (Urk. 7/78, 7/81). Der Beschwerdeführer stellte die Beurteilung des RAD denn auch weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren in Frage (vgl. Urk. 1, Urk. 7/98). Es erweist sich ohne Weiteres als nachvollziehbar, dass er angesichts der objektivierten Schädigungen an der Wirbelsäule nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von zehn Kilogramm ausüben kann. Für solche Tätigkeiten besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Da die bisherige Tätigkeit demgegenüber nicht mehr zumutbar ist, liegt eine evidente erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts im Sinne eines Revisionsgrundes vor (vgl. vorstehende E. 1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 7. Mai 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
4.2
4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
4.2.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine langjährige Anstellung als Betriebsarbeiter Ramp Services bzw. ULD Handling Spezialist bei der Y.___ AG im hypothetischen Gesundheitsfall aufgegeben hätte. Beide Parteien sind sich denn auch grundsätzlich dahingehend einig, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens der zuletzt in dieser Tätigkeit erzielte Verdienst als Basis heranzuziehen ist.
In der angefochtenen Verfügung legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 60'663.37 fest (Urk. 2), wobei dem aktenkundigen Einkommensvergleich zu entnehmen ist, dass es sich dabei um den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2019 bis 2021 durchschnittlich erzielten und an die Nominallohnentwicklung bis 2022 angepassten Verdienst handelt (Urk. 7/89; vgl. auch Urk. 7/76 [IK-Auszug]). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Durchschnittsberechnung mit der Begründung, in den Jahren 2020 und 2021 habe er aufgrund corona-bedingter Kurzarbeit weder in einem 100%-Pensum gearbeitet noch ein entsprechendes Einkommen erzielt (Urk. 1). Obschon es in den Akten an konkreten Belegen für die behauptete Kurzarbeit mangelt und der Arbeitgeber gemäss Art. 37 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- und Insolvenzentschädigung (AVIG) über den vollen gesetzlich bzw. vertraglich vereinbarten Lohn die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen hat, erweist sich dieses Vorbringen überwiegend wahrscheinlich als stichhaltig. Zum einen war der Beschwerdeführer im Bereich der Flughafeninfrastruktur tätig, die erfahrungsgemäss im Zuge der Pandemiebekämpfung - wie die gesamte Reisebranche - in erheblichem Masse von behördlichen Einschränkungen betroffen war, weshalb Schicht- und andere übliche Zulagen wegfielen. Zum anderen weist der IK-Auszug (Urk. 7/76) in den Jahren 2020 und 2021 eine deutliche Einkommensdifferenz von jeweils über Fr. 10'000.-- gegenüber dem Jahr 2019 aus, ohne dass Hinweise für eine alternative Erklärung wie etwa eine auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte Reduktion des Arbeitspensums bestünden.
Es rechtfertigt sich somit, den vom Beschwerdeführer im Jahr 2019 erzielten Bruttoverdienst als Grundlage zu verwenden (Fr. 68'473.--; vgl. auch Urk. 7/111). Angesichts der im November 2022 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 7/72) könnte eine allfällige Invalidenrente frühestens ab Mai 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2023 resultiert somit ein Valideneinkommen von Fr. 70'395.90 (Fr. 68'473.-- / 2'279 * 2’343; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2023, Nominallohnindex Männer [T 39]).
4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen grundsätzlich zutreffend gestützt auf die LSE 2020 ermittelt, da kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorhanden ist (Urk. 7/89). Die Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) bildet den Regelfall (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen) und erweist sich auch vorliegend als angemessen. Ausgehend vom Zentralwert für Hilfsarbeiten im Kompetenzniveau 1 ergibt sich in Anbetracht des medizinisch-theoretisch zumutbaren Vollzeitpensums für angepasste Tätigkeiten sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2023 und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 67'103.90 (Fr. 5'261.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2'298 * 2'343).
Gründe für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) steht ihm angesichts des vom RAD festgelegten Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Da der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ist, scheidet ein Abzug gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) ebenfalls aus. Der in dieser Verordnungsbestimmung seit 1. Januar 2024 statuierte, in jedem Fall vorzunehmende 10%ige Abzug darf mangels positiver Vorwirkung nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2024 vom 8. August 2024 E. 3.2.7.2 mit Hinweisen).
4.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70'395.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'103.90 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 3'292.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 5 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7).
Dementsprechend besteht mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % bzw. rund 20 % weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf die beschwerdeweise anbegehrten beruflichen Massnahmen, wie namentlich die im Verwaltungsverfahren wiederholt beantragte Umschulung (vgl. Urk. 7/80 und Urk. 7/98 sowie vorstehende E. 1.2 und 1.4). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass selbst die Gewährung des beantragten 10%igen Abzuges vom Invalideneinkommen nichts an dieser Beurteilung ändern würde.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2023 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler