Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00178
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 3. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, Mutter von zwei Kindern (geboren 2011, 2012) sowie von einem Stiefkind (geboren 2000), reiste am 27. November 2012 von den USA in die Schweiz ein (Urk. 7/1 Ziff. 1.4) und war seither nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 7/35).
Am 5. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit etwa dem Jahr 2012 bestehende psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der medizinischen Situation vor und verneinte mit Verfügung vom 15. Juni 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/24).
1.2 Am 8. Februar 2021 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28-Urk. 7/31). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein und veranlasste bei der Y.___ AG, Gutachterstelle, eine interdisziplinäre Begutachtung. Das Gutachten wurde am 16. Mai 2023 erstattet (Urk. 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/75; Urk. 7/83, Urk. 7/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/96 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 8. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Februar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), sie habe am 12. Februar 2021 von der Beschwerdeführerin ein Zusatzgesuch erhalten. Nachdem die beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation abgelehnt worden seien, sei ein Gutachten eingeholt worden, worauf abgestellt werde. Die Beschwerdeführerin stamme aus den USA und sei dort zwischen 2010 und 2012 als Social and Scientific Systems-Mitarbeiterin tätig gewesen. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im November 2012 sei sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen und werde daher als Hilfsarbeiterin qualifiziert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne ab Januar 2021 für sämtliche beruflichen Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % angenommen werden. In der Haushaltsführung ergäben sich aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe, wenn während einem Jahr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestehe und wenn nach diesem Wartejahr eine längerdauernde, sprich bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % vorliege. Da aus IV-Sicht lediglich eine Einschränkung von 30 % vorliege, könne das gesetzliche Wartejahr nicht erfüllt werden, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe. Nach ergangenem Vorbescheid hätte die Beschwerdeführerin in den vergangenen 3.5 Monaten genügend Zeit gehabt, sich um eine Stellungnahme des Therapeuten oder seiner Stellvertretung zu bemühen. Eine weitere Fristerstreckung könne nicht gewährt werden. Es seien somit keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden, weshalb weiterhin auf das Gutachten abgestellt und am Entscheid festgehalten werde (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihre Arbeitsfähigkeit deutlich stärker als zu 30 % eingeschränkt sei. Aufgrund der Trennung von ihrem Mann und ihrer prekären finanziellen Situation müsste sie heute aus gesundheitlichen Gründen wieder in eine Vollzeitbeschäftigung zurückkehren, wie sie dies vor der Familiengründung getan habe. Aufgrund ihrer psychischen und physischen Verfassung sei ihr dies jedoch nicht möglich. Das Gutachten werde dem Grad ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Dies gehe aus den Berichten der behandelnden Ärzte und Therapeuten hervor (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/24) eine anspruchsrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1.67).
3.
3.1 Die rechtskräftig gewordene, leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/24) erging gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD; vgl. Urk. 7/22/7).
3.2 Dr. Z.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7/22/6-7) aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht diagnostiziert werden könne, da die ICD-10 Kriterien B, C und E nicht erfüllt seien. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich an den geltend gemachten sexuellen Übergriff jahrelang nicht und sich erst erneut daran erinnert habe, nachdem eine Freundin ihre eigene Vergewaltigung geschildert habe (Arztbericht 29. März 2019, S. 18; richtig: Bericht A.___ vom 11. Februar 2019 S. 2 in Urk. 7/6/17-20 S. 2). Während eines vierwöchigen Aufenthaltes in den USA etwa im April 2018 habe sie auch keine Intrusionen gehabt (Arztbericht 3. Dezember 2019, S. 7; richtig: Bericht B.___ vom 28. September 2018 S. 1 in Urk. 7/20/7-15 S. 1). Nach dem geltend gemachten sexuellen Missbrauch habe sie als Chemie-Laborantin gearbeitet (Arztbericht 3. Dezember 2019, S. 8-9; richtig: Bericht B.___ vom 28. September 2018 S. 2-3 in Urk. 7/20/7-15 S. 2-3). Nach der Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin zeitweise für eine Firma gearbeitet, habe Deutschkurse besucht und sogar ihre kranke Schwiegermutter sechs Monate lang in den USA gepflegt (S. 9; richtig: S. 3). Es sei ersichtlich, dass jahrelang keine PTBS-ähnlichen Symptome vorhanden gewesen seien und dass die Beschwerdeführerin ein hohes Funktionsniveau habe aufrechterhalten können. Die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sei anhand der geschilderten Symptomatik und der Anamnese seit dem 12. Lebensjahr nachvollziehbar, wobei remittierte Phasen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhanden gewesen seien, zumal die Beschwerdeführerin im jungen Erwachsenenalter aktiv gewesen sei und unter anderem als Schauspielerin gearbeitet und einen Musikladen betrieben habe. Weiter hielt Dr. Z.___ fest, dass die aktuelle Verschlechterung mit psychosozialen Belastungsfaktoren verbunden sei: finanzielle Abhängigkeit vom Ehemann, konflikthafte Beziehung zum Ehemann, Verantwortung für die Kindesversorgung (S. 8, S. 12; richtig: S. 2 und S. 6), Empfehlung des KJZ für eine Platzierung der Kinder (Arztbericht 29. März 2019, S. 1; richtig: Bericht C.___ vom 21. März 2019 S. 1 in Urk. 7/6/16 S. 1). Der Abstand zur eigenen Familie in der Schweiz habe ihr während des USA-Aufenthaltes gutgetan und die Rückkehr habe zu einer erneuten Verschlechterung geführt (Arztbericht 3. Dezember 2019, S. 7; richtig: Bericht B.___ vom 28. September 2018 S. 1 in Urk. 7/20/7-15 S. 1). Dr. Z.___ führte aus, dass der Gesundheitszustand bei fehlenden psychosozialen Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weniger bis gar nicht vorhanden wäre. Aus psychiatrischer Sicht könne zusammenfassend nur die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) nachvollzogen werden. Die Störung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem 12. Lebensjahr. Trotz dieser Störung hätte die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben können, zumal sie in der Vergangenheit mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei, für ihre Familie gesorgt und die kranke Schwiegermutter gepflegt habe.
Aus somatischer Sicht bestünden folgende Diagnosen: Hashimoto-Thyreoiditis (schon in den USA vorhanden), eine Adipositas, eine Hypercholesterinämie und rezidivierende Gelenkbeschwerden (Arztbericht 3. Dezember 2019 S. 3; richtig: Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. November 2019 S. 3 in Urk. 7/20/16 S. 3). Diese Störungen hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon in den USA bestanden, zumal schon damals «körperliche Beschwerden» vorhanden gewesen seien (Arztbericht 4. Juli 2019, S. 2; richtig: Bericht B.___ vom 28. September 2018 S. 2 in Urk. 7/20/7-15 S. 2). Nachvollziehbarer Weise hätten diese Diagnosen laut dem Hausarzt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Arztbericht 3. Dezember 2019 S. 5; richtig wohl: Bericht von Dr. D.___vom 29. November 2019 S. 5 Ziff. 4.5 in Urk. 7/20/1-6 S. 5 Ziff. 4.5).
4.
4.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich nach Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung am 8. Februar 2021 (Urk. 7/31) wie folgt:
4.2 M.Sc. E.___, Psychologischer Psychotherapeut, Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium H.___, führten in ihrem Bericht vom 28. Januar 2021 (Urk. 7/28 = Urk. 7/32) aus, dass sich in der Arbeit mit der Patientin eine deutliche Symptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) neben den anderen bestehenden psychiatrischen Diagnosen (rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode, postpartale Depressionen, Panikstörung, Binge Eating sowie chronische Schmerzen im Sinne einer Fibromyalgie) zeigten. Sämtliche Kriterien für eine komplexe PTBS seien erfüllt (S. 1 ff.). Dies führe zu einer Re-evaluation des IV-Status der Patientin. Der psychische und physische Gesamtzustand sei seit dem IV-Entscheid vom 4. Mai 2019 [richtig wohl: 15. Juni 2020, vgl. Urk. 7/24] trotz veränderten/abgenommenen psychosozialen Belastungsfaktoren auf schlechtem Niveau unverändert. Teilweise bestehe sogar eine Verschlechterung im Antrieb sowie ein erhöhtes Vermeidungsverhalten. Die aufgeführten Diagnosen führten zu einer Gesundheitsschädigung, welche der Patientin ein normales Leben verunmöglichten. Sie sei nicht arbeitsfähig. Schon die Gestaltung des Alltages bringe sie an ihre Grenzen, und sie sei nicht in der Lage, administrative Tätigkeiten auszuführen (S. 4 unten f.).
4.3 Psychotherapeut E.___ und Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium H.___, stellten in ihrem undatierten, am 3. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativer Symptomatik (ICD-11), Differenzialdiagnose (DD; ICD-10 F61)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- Binge Eating (ICD-10 F50.81)
- Fibromyalgie
Die Fachpersonen führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. September 2018 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle am 25. April 2022 erfolgt sei. Die Behandlung finde wöchentlich statt, jedoch mit mehreren monatlichen Unterbrechungen, da der Patientin die Energie für die Therapie gefehlt und sie sich teilweise stark zurückgezogen habe (Ziff. 3.1).
Im aktuellen Zustand der Patientin bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Jegliche Arbeit sei nicht zumutbar, unabhängig vom Beruf (Ziff. 2.1). Es benötige viel Zeit und Arbeit, bis eine gesunde Funktionalität entstehen könne. Aktuell sei eine Spitex als Unterstützung nötig, um den alltäglichen Aufgaben besser nachzukommen. In Anbetracht der Länge und Schwere der Erkrankungen sei noch offen, ob eine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne (Ziff. 3.3).
Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von mindestens zwei Stunden am Tag sei nicht gegeben (Ziff. 4.2). Die Krankheiten bestünden schon sehr lange, würden jedoch durch psychosozialen Stress nicht aufrechterhalten, sondern verstärkt. Aktuell befinde sich die Patientin im Scheidungsprozess, was jedoch nur wenig Einfluss auf die Symptome der Erkrankung habe (Ziff. 4.4).
Die Fachpersonen führten aus, dass die Patientin wach und bewusstseinsklar sei. Im Kontakt zeige sie sich freundlich und offen sowie zurückhaltend. Sie sei zu allen vier Qualitäten orientiert. Es bestünden Konzentrationseinschränkungen und keine Einschränkung in der Merkfähigkeit. Sie habe Ängste mit Panik, der Auslöser sei Stress und Lärm. Es bestünden keine Hinweise auf Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschungen. Es bestünden dissoziative Zustände, Flashbacks, Alpträume, Hyperarousal, Hypervigilanz und Vermeidungsverhalten. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt stark zum negativen Pol hin ausgelenkt, bei erhaltener Schwingungsfähigkeit. Zu bestätigen sei ein sozialer Rückzug, starke Erschöpfung, verminderte Kraft und Energie sowie Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit. Der Antrieb sei vermindert, und die Beschwerdeführerin zeige selbstverletzendes Verhalten (Zwicken, Kneifen). Die Fachpersonen führten weiter aus, dass die Kriterien für eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Die Patientin weise zudem grosse Defizite in der Wahrnehmung und Umsetzung der eigenen Bedürfnisse sowie der Entwicklung der eigenen Identität auf. Die Bedürfnisse Anderer würden hingegen sehr fein wahrgenommen. Es fehlten Grundfähigkeiten der Emotionsregulation sowie einen Wert in sich selbst zu sehen oder anderen Menschen vertrauen zu können. Die Patientin sei fähig, sich um ihre Kinder zu kümmern, jedoch brauche dies aufgrund der täglichen Schmerzen ihre ganzen noch vorhandenen Ressourcen auf (Ziff. 1.3).
4.4 Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 16. Mai 2023 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/73). Die Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.3 lit. b):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- metabolisches Syndrom
- morbide Adipositas (BMI 51.4 kg/m2), konsekutiv erhebliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung, Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9)
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- Dyslipidämie, medikamentös behandelt
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei chronischem Fibromyalgie-Syndrom (weder anamnestisch, klinisch noch früher labormässig [2017/2020] Hinweise für eine eigenständige entzündlich-rheumatische Systemerkrankung Typ Kollagenose respektive Antiphospholipid-Syndrom), Migräne mit Aura, Verdacht auf Multiple Sklerose (pathologischer MRI-Befund, Liquordiagnostik Juli 2016 oligoklonale Banden positiv, klinisch keine Residuen), anamnestisch Asthma bronchiale, eine Hypothyreose (anamnestisch Status nach Thyreoiditis Hashimoto, unter Substitution kompensiert) sowie einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0; S. 9 f. Ziff. 4.3 lit. c).
Zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Gutachter aus, dass die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht begründet seien mit der Adipositas, was aus allgemeininternistischer und rheumatologischer Sicht festgestellt worden sei. Da für die vermehrt notwendigen Pausen, welche aus psychiatrischer Sicht notwendig seien, dieselben Zeitabschnitte genutzt werden könnten, ergebe sich keine Kumulation der verschiedenen Arbeitsunfähigkeiten (S. 10 Ziff. 4.5). Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter dem Abschnitt der Beurteilung einer angepassten Tätigkeit vorgenommen werde (S. 10 Ziff. 4.6.1). Leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende, aber vorwiegend sitzende Tätigkeiten wären zwischen sechs bis acht Stunden pro Tag möglich. Es seien jedoch vermehrte Erholungspausen erforderlich. Bezogen auf ein 100%-Pensum resultiere damit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 10 f. Ziff. 4.7.1-4.7.4). Nachdem im Jahr 2020 noch keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien, würden die Angaben seit der neuen IV-Anmeldung ab Januar 2021 gelten (S. 11 Ziff. 4.7.5). Die Gutachter führten aus, dass die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin mit einer Gewichtsreduktion verbessert werden könnte. Angesichts des psychischen Leidens sei dadurch aber keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 11 Ziff. 4.8).
Bei den Haushaltstätigkeiten ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Arbeiten individuell über den Tag verteilt verrichtet werden könnten. Lediglich körperlich schwere Arbeiten, welche aber in einem Einpersonenhaushalt kaum vorkommen würden, seien nicht möglich (S. 12 Ziff. 5). Die Gutachter bejahten die Frage, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, welche der Verfügung vom 15. Juni 2020 zugrunde gelegen habe, verändert habe. Das psychische Leiden habe sich verändert, indem die depressive Symptomatik nun andauernd leicht bis mittelgradig sei. Die Leistungsfähigkeit sei dadurch seit anfangs 2021 um 30 % eingeschränkt. Die Verschlechterung könne seit anfangs 2021 angenommen werden (S. 11 Ziff. 4.9 Frage 1-4). Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität gaben die Gutachter an, dass sich bei den Untersuchungen gewisse Inkonsistenzen zwischen den von der Explorandin angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren medizinischen Befunden ergeben hätten. Die angegebenen Einschränkungen im Alltag seien mit den von ihr geschilderten Alltagsaktivitäten und dem Verhalten während der Untersuchungen ebenfalls nicht vollständig plausibel erklärbar (S. 8 Ziff. 4.2).
4.5 Dr. Z.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 (Urk. 7/74/6-7) aus, es werde empfohlen, auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 16. Mai 2023 abzustellen, zumal es die formalen Qualitätskriterien erfülle und in seinen Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar sei. Das Belastungsprofil bestehe demnach in leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden, aber vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, mit der Möglichkeit für vermehrte Pausen. Ab Januar 2021 bestehe in der bisherigen und in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. Grundsätzlich wären eine Gewichtsreduktion und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Die Auswirkung dieser Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch ungewiss, weshalb keine Auflage empfohlen werde.
4.6 In ihrem Schreiben vom 11. März 2024 (Urk. 3/3) hielt Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 Patientin in ihrer Praxis sei und sie - Dr. N.___ - sich beim besten Willen nicht vorstellen könne, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung 70 % oder mehr arbeiten könne.
5.
5.1 Die leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk. 7/24) erging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 19. Dezember 2019, wonach aus psychischer Sicht lediglich die bei der Beschwerdeführerin seit dem 12. Lebensjahr bestehende rezidivierende depressive Störung plausibel sei, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden jedoch in der psychosozialen Belastungssituation ihre abschliessende Erklärung gefunden hätten und auch von Seiten der somatischen Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (vorstehend E. 3.2).
Eine seither veränderte Befundlage und damit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.7) ist aufgrund der Feststellungen im interdisziplinären Gutachten der Y.___ AG vom 16. Mai 2023, wonach nun dauerhaft von einer leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik auszugehen sei (vorstehend E. 4.4), ausgewiesen. Zudem kam es, im Vergleich zu den Angaben im Bericht der C.___ vom 21. März 2019, wo ein Gewicht der Beschwerdeführerin von 136.2 kg angegeben wurde (Urk. 7/6/1-6 S. 3 unten), zu einem weiteren Fortschreiten der Adipositas auf nun 145 kg (Urk. 7/73 S. 23 Ziff. 4.3). Zu prüfen ist nachfolgend, wie sich dies auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf Empfehlung von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 26. Juni 2023 (vorstehend E. 4.5) in ihrer Verfügung (Urk. 2) auf das Gutachten der Y.___ AG vom 16. Mai 2023 (vorstehend E. 4.4) ab und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2021 in ihrer angestammten und jeder anderen angepassten Hilfsarbeitertätigkeit um 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen verwies die Beschwerdeführerin auf ihre behandelnden Ärzte und Therapeuten und machte geltend, dass ihre Einschränkungen deutlich höher liegen würden, als von der Beschwerdegegnerin angenommen (vorstehend E. 2.2).
5.2 Das interdisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 16. Mai 2023 (vorstehend E. 4.4) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.8), ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht durch das metabolische Syndrom mit erheblichem Übergewicht und von psychischer Seite her durch das depressive Leiden (ICD-10 F33.00, F33.10) sowie die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) in der Arbeitsfähigkeit um 30 % beeinträchtigt sei, dies seit Januar 2021.
5.3 In psychischer Hinsicht bestätigte Gutachter Dr. M.___ das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10), und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9) (Urk. 7/73 S. 35 Ziff. 6.3 lit. b und lit. c). Eine wesentliche Abweichung in der Diagnostik im Vergleich zu den behandelnden Fachpersonen des Ambulatoriums H.___ in ihren Berichten vom 28. Januar 2021 und vom 3. Mai 2022 (vorstehend E. 4.2-3) ergibt sich damit nicht. Jedoch kam Gutachter Dr. M.___ bei der Prüfung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu einem von den behandelnden Fachpersonen des Ambulatoriums H.___ abweichenden Ergebnis, indem er die Störungen als nicht schwer ausgeprägt beurteilte und im Ergebnis eine Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % für möglich erachtete (Urk. 7/73 S. 34 f. Ziff. 6.3 lit. a und S. 37 Ziff. 8.1.3). Im Gegensatz zu den behandelnden Fachpersonen des Ambulatoriums H.___ nahm Dr. M.___ auch eine Abgrenzung der zweifellos bei der Beschwerdeführerin vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren von den diagnoserelevanten Befunden vor. Genannt wurden die erfolgte Trennung vom Ehemann, das geplante Scheidungsverfahren, das Fehlen von ausserhäuslicher Berufserfahrung in der Schweiz sowie die angespannte finanzielle Situation (Urk. 7/73 S. 36 Ziff. 7.2).
Gutachter Dr. M.___ wies auf eine trotz der festgestellten Symptome im Zusammenhang mit dem depressiven Leiden und der posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 7/73 S. 34 Ziff. 6.3 lit. a) weitgehend erhaltene Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Untersuchungsgespräches sowie beim Lenken eines Autos hin (Urk. 7/73 S. 35 oben). Dr. M.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht unter schweren posttraumatischen Symptomen leiden würde. Sie leide primär unter Schmerzen im Bewegungsapparat bei deutlicher Adipositas. Die rheumatologische Diagnose Fibromyalgie, die sich in den Akten auch finde, entspreche rein deskriptiv der psychiatrischen Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Untersuchungsgesprächs nicht derart beeinträchtigt gewirkt (Urk. 7/73 S. 35 Mitte).
Die von den Vorbehandlern attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit konnte Dr. M.___ nicht nachvollziehen. Dies auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die der Beschwerdeführerin möglich seien. Auffällige dissoziative Symptome seien zudem weder ersichtlich gewesen noch von der Beschwerdeführerin beklagt worden (Urk. 7/73 S. 34 Ziff. 6.2.3).
Im Gegensatz zu der im Bericht der behandelnden Fachpersonen des Ambulatoriums H.___ vom 3. Mai 2022 festgehaltenen erforderlichen Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Spitex bei der Alltagsbewältigung (vorstehend E. 4.3), gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. M.___ an, dass sie ihren Haushalt selbst erledige, dies ohne Hilfe, und sie sich die Arbeit gegebenenfalls einteile. Sodann sei sie in der Lage, mit ihrem Hund spazieren zu gehen. Als Hobby wurde Lesen angegeben. Dr. M.___ schloss sodann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch Auto fahre und gemäss ihren Angaben auch im Jahr zuvor mit ihren Kindern zu ihrer Mutter in die USA gereist sei (Urk. 7/73 S. 31 unten f., S. 34 Ziff. 6.2), berechtigterweise auf bestehende Ressourcen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3).
Es kann zudem auch nicht per se von einem krankheitsbedingten sozialen Rückzug gesprochen werden, da die Beschwerdeführerin äusserte, dass sie nebst der intakten Beziehung zu ihren zwei Söhnen ihren Freundeskreis in Amerika habe und in regelmässigem Kontakt mit ihrem Bruder stehe (Urk. 7/73 S. 32 oben, S. 34 oben und Ziff. 6.2.2).
Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, wie dies von den behandelnden Fachpersonen des Ambulatoriums H.___ postuliert wurde (vorstehend E. 4.2-3), lässt sich damit nicht bestätigen.
Auch ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ist in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung am 29. März 2023 angab, dass sie letztmals im Januar 2023 beim Psychotherapeuten E.___ in Behandlung gewesen sei und sie nun eine Therapiepause mache, da auch der Therapeut umziehe (Urk. 7/73 S. 30 Mitte), zu relativieren. Die Therapie wurde im Übrigen bereits zuvor für längere Zeit unterbrochen. So ergab eine Anfrage der Beschwerdegegnerin beim behandelnden Psychotherapeuten E.___ vom 26. Januar 2022, dass die Beschwerdeführerin seit fast sechs Monaten nicht mehr bei ihm in Therapie gewesen sei. Es sei ihr sehr schlecht gegangen, weshalb sie das Haus nicht habe verlassen und an Terminen nicht habe teilnehmen können (Urk. 7/49). Wie aus den Akten hervorgeht, weilte die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum auch mehrere Monate in den USA bei ihrer Mutter (Urk. 7/39-41). Zusammenfassend kann von einer ernsthaft durchgeführten Therapie, welche in einem angemessenen Verhältnis zu der von den Fachpersonen des Ambulatoriums H.___ festgestellten Arbeitsunfähigkeit steht, nicht ausgegangen werden.
Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte, nur wenig aussagekräftige E-Mail-Verlauf mit dem Ambulatorium H.___ (Urk. 3/4) erweist sich als ungeeignet, um die Feststellungen des psychiatrischen Gutachters Dr. M.___ zu entkräften. Entsprechend hat es mit der von ihm festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70 % sein Bewenden.
5.4 Auch aus somatischer Sicht ist auf die Feststellungen der Gutachter abzustellen, zumal das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben der Hausärztin Dr. N.___ vom 11. März 2024 (vorstehend E. 4.6) weder Diagnosen noch eine objektive Befundlage enthält, welche die Äusserung, wonach sie sich nicht vorstellen könne, dass die Beschwerdeführerin zu 70 % oder mehr arbeiten könne, substantiiert ausweisen würden (vgl. auch Urk. 7/47).
5.5 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten ist, dass gestützt auf das beweiswertige Gutachten der Y.___ AG vom 16. Mai 2023 (vorstehend E. 4.4) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit, welche jeder angepassten Hilfsarbeitertätigkeit entspricht, seit Januar 2021 zu 70 % arbeitsfähig ist.
6. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit, welche jeder angepassten Hilfsarbeitertätigkeit entspricht, im Umfang von insgesamt 70 % auszuüben, ist sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf dieselben statistischen Durchschnittswerte abzustellen (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteil 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Bei fehlendem Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Wartejahr erfüllt hat, kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden.
Die anspruchsverneinende Verfügung (Urk. 2) erweist sich deshalb als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan