Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00182
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 10. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, erlitt im Jahr 2001 bei der Arbeit mit einem Reinigungsgerät einen Unfall und zog sich eine Handverletzung sowie eine Beckenkontusion zu (Urk. 9/11/22). Nach Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. April 2002 bei im Vordergrund stehender psychischer Problematik eine ganze Rente zu (Urk. 9/48). Im September 2010 leitete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 9/60). Dabei verzögerte sich das Abklärungsverfahren nach Anordnung einer polydisziplinären Abklärung im Y.___ und infolge eines in diesem Zusammenhang angestrengten Gerichtsverfahrens (Urk. 9/100). Am 21. Oktober 2014 wurde das Gutachten erstellt (Urk. 9/150). Mit Verfügung vom 2. April 2015 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen ein (Urk. 9/167). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00529 vom 6. Dezember 2016 ab (Urk. 9/185). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesgericht zufolge Rückzugs der Beschwerde am 4. April 2017 abgeschrieben (Urk. 9/189).
1.2 Am 3. Juli 2018 (Urk. 8/193) meldete sich der Versicherte wieder bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 9/225) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2019.00239 vom 30. März 2020 ab (Urk. 9/244).
1.3 Am 7. August 2020 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Rücken-schmerzen bei Status nach Arbeitsunfall im Jahr 2001, einer Schulterinstabilität beidseits, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Schmerzen an Füssen und Hand erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/254 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle veranlasste eine medizinische Abklärung in der Z.___ GmbH (Gutachten vom 8. März 2022 [Urk. 9/309]) und verneinte mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 9/345). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2023.00064 vom 31. März 2023 ab (Urk. 9/357). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juli 2023 nicht ein (Urk. 9/359).
1.4 Am 14. Oktober 2023 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 9/363). Wie am 11. Dezember 2023 vorbeschieden (Urk. 9/372) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Februar 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. März 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache von Rentenleistungen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 27. September 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 12 und Urk. 13/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2024, ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 einen Anspruch auf IV-Leistungen abgelehnt habe und der Entscheid durch das Bundesgericht bestätigt worden sei. Das erneute Gesuch vom 16. Oktober 2023 sei medizinisch beurteilt worden; demnach seien keine neuen medizinischen Tatsachen ausgewiesen. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit wie auch in angepassten Tätigkeiten und es könne ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden. Der Bericht von Dr. med. A.___ vom 28. Januar 2024 sei lediglich eine andere Beurteilung des bisherigen Sachverhalts.
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), Dr. A.___ bestätige, dass er chronisch krank sei und unter orthopädischen Schmerzen leide, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkten. Der Arzt habe festgestellt, dass er an verschiedenen orthopädischen Erkrankungen, darunter eine Spinalkanalstenose der Lendenwirbelsäule und eine eingeschränkte Beweglichkeit des Schultergelenks, leide. Die Schmerzen seien so stark, dass er täglich auf Schmerzmittel angewiesen sei und auch das Sitzen bei der Arbeit nicht mehr möglich sei. Die Ergebnisse bestätigten eine schwerwiegende Pathologie, welche die Fähigkeit, angemessen zu arbeiten, einschränke.
3.
3.1 Im Urteil vom 31. März 2023 hielt das hiesige Gericht Folgendes fest (Urk. 9/357 E. 4.1 ff.):
4.1.1 Im Gutachten der Z.___ GmbH vom 8. März 2022 (Urk. 8/309/7 f.) notierten die Gutachter Prof. Dr. med. B.___, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen:
- Belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei
- leichter Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 3/4 sowie einer neuroforaminalen Enge beidseits im Segment LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK1 mit Hypertrophie Ligamentaflava auf Höhe L4-S1
- Belastungsabhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit / bei
- generalisierten degenerativen Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenose und Myelopathie auf Höhe HWK 4/5 sowie einer osteodiskären neuroforaminalen Enge rechts im Segment HWK 2/3 sowie beidseits in den Segmenten HWK 3/4, 4/5, 5/6, 6/7 und im Segment HWK 7/BWK 1 rechts, Erstdiagnose: 16. Januar 2018
- Tendinopathie der Supraspinatus- und Subscapularissehne nebst leichter Bursitis subacromialissubdeltoidea und einer fortgeschrittenen anterioren Labrumdegeneration, Erstdiagnose 19. Juni 2018
- Bursitis und AG-Gelenksarthropathie beidseits, Erstdiagnose 10. Juli 2018
- Diskreter Hohlfuss beidseits
- Status nach im April 2001 erlittener Endgliedfraktur des linken Mittel- und Ringfingers; gegenwärtig ohne Funktionseinschränkung
- Status nach im April 2001 erlittener Beckenprellung; gegenwärtig ohne Funktionseinschränkung
- Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Aktenanamnestisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
4.1.2 Der orthopädisch/traumatologische Experte führte in seinem Fachgutachten (Urk. 8/309/15-83) aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er Beschwerden im Bereich der Schultergelenke, mehr rechts, habe und er nichts mehr anheben könne. Sobald er aufstehe oder sich setze, habe er auch Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Befragt zur Schmerzsymptomatik im Bereich des Beckens gebe er an, Schmerzen beim Urinieren zu haben (S. 12 f.). Zum Beschwerdevortrag betreffend die Füsse führte er aus, dass er beim Unfall von der Maschine auch an beiden Füssen getroffen worden sei und deswegen habe operiert werden müssen (S. 14). Die Schmerzen im Bereich der Schultergelenke würden mit maximal VAS 9, minimal immer über VAS 5, manchmal VAS 6, 7 oder 8, beschrieben und lägen momentan über VAS 5, wobei dies für den ganzen Körper gelte (S. 15 f.). Die meisten Schmerzen hinsichtlich der LWS deute er grossflächig über einem Areal auf Höhe L5/S an, wobei der lumbal generierte Schmerz sich auch wechselnd in den rechten und linken Vorfuss ausbreiten würde (S. 16). Es gäbe nichts, was seine Schmerzen lindern könnte. Dafalgan und Voltaren nehme er zwar ein, darunter erfahre er jedoch keine Schmerzlinderung. Befragt zu einer etwaigen neurologischen Begleitsymptomatik gebe der Beschwerdeführer an, im Bereich der rechten Hand, betont im Bereich des Daumens und des Zeigefingers, eine streck- wie beugeseitig lokalisierte Minderung der Oberflächensensibilität zu verspüren. Ferner verspüre er eine Gefühlsminderung im Bereich der rechten Zeigefingerkuppe. Darüber hinaus verspüre er auch eine Gefühlsminderung im Bereich des linken Daumens streckseitig über einer hier verlaufenden Operationsnarbe (S. 17).
Zum Tagesablauf berichte der Beschwerdeführer, er stehe gegen 12 Uhr in der Regel auf, wenn er Termine habe jedoch auch früher. Dann mache er die Morgentoilette, esse etwas Brot mit Nussaufstrich und hernach bete er. Dann komme die Freundin zu Besuch und er nehme die Medikamente ein. Er sei meist zu Hause und schaue TV, telefoniere mit den Kindern und mache eben «Das Normale» wie der Gutachter auch. Am Abend gebe es Nachtessen, je nachdem wie viel Hunger er habe. Die Freundin koche dann für ihn. Er mache sich sonst selbst einen Salat oder ein einfaches afrikanische Gericht. Am Abend höre er Musik; er habe einen Tinnitus und sein Schlaf sei nicht gut (S. 19). Befragt zur Funktionsfähigkeit im Haushalt und den «ADL»-Kompetenzen (activities of daily living) gebe der Beschwerdeführer an, die Freundin helfe ihm beim Nägelschneiden und beim Anziehen einer langen Unterhose, ansonsten benötige er keine Hilfe hinsichtlich der Körperpflege oder beim Ankleiden. Zur Wohnungspflege skizziere er, dass er in einem Appartementkomplex mit mehreren kleinen Wohnungen lebe, wobei diese von einer Fachkraft gereinigt würden und er sich nicht um die Reinigung seiner Wohnung kümmern müsse (S. 20). Einkäufe des alltäglichen Bedarfs, wie Brot, Milch und Käse, kaufe er selber ein und grössere Einkäufe würden Freunde für ihn erledigen. Um die Wäsche würde sich seine Freundin (Lebensgefährtin) kümmern und seine Kinder lebten bei der Kindsmutter (S. 21).
Der Experte führte aus, die Anamneseerhebung habe sich sehr mühselig gestaltet mit wiederholtem Nachfragen des Referenten, wobei der Beschwerdeführer mehrfach der direkten Fragestellung ausgewichen sei und wiederholt auf ein von ihm im Rahmen der Begutachtung vorgelegtes Schreiben des Psychiaters und Psychosomatikers Dr. D.___ vom 25. März 2021 verwiesen habe (S. 27). Während der zirka 60-minütigen Anamneseerhebung sei der Beschwerdeführer in ruhiger, entspannter Sitzposition mit paralleler Beinstellung verharrt. Eine schmerzbedingte Entlastung der Sitzposition sowie ein Umhergehen sei nicht demonstriert worden. Beim Entnehmen von Gegenständen aus dem Portemonnaie habe er eine uneingeschränkte Mobilität mit uneingeschränkter Feinmotorik demonstriert. Im Gespräch habe er ausweichend, dem Untersucher gegenüber aber durchgehend freundlich und zugewandt gewirkt (S. 28).
Unter dem Titel medizinische Beurteilung (S. 47 ff.) hielt Dr. C.___ fest, im Rahmen der klinischen Untersuchung auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet hätten sich in den einzelnen durchgeführten Testverfahren mehrfach Inkonsistenzen sowie eine Malcompliance gezeigt. So sei das Entkleiden bis auf die Unterwäsche deutlich protrahiert und demonstrativ erfolgt und der Beschwerdeführer habe verlangt, dass ihm bei der Entkleidung des Pullovers und des darunter gelegenen Hemdes geholfen werde, da er sich nicht selbst an- beziehungsweise entkleiden könne. Nach der Untersuchung sei ihm dies jedoch möglich gewesen (S. 49). Die Halswirbelsäule habe mit dem umgebenden Muskel- und Weichteilmantel optisch einen regelhaften Aufbau über dem Brustkorb und dem Schultergürtel gezeigt. Eine valide Untersuchung der Weichteile und Muskulatur im Bereich der HWS sei jedoch nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer schon bei der diskretesten Berührung mit dem Zeigefinger ausgeprägte Schmerzen angegeben und den Referenten brüsk aufgefordert habe, die Untersuchung abzubrechen. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe sich eine uneingeschränkte freie Mobilität mit uneingeschränkter links- wie rechtsseitiger Kopfumwendung gezeigt. Im Rahmen der dezidierten klinischen Untersuchung sei die Kopfseitneigung sowie die Kopfrotation sowohl in der aktiven als auch der passiven Bewegung nicht durchführbar gewesen. Infolge aktiven Gegenspannens habe die Mobilität der HWS nicht überprüft werden können und auch das Kopfvor- und -rückneigen habe aufgrund der deutlichen Selbstlimitierung nicht untersucht werden können. Beim Waddell'schen Stauchungstest habe er angegeben, Schmerzen zu verspüren, was physiologisch nicht erklärbar sei (S. 50). Bei der Bitte eine Rumpfbeuge durchzuführen und die Fingerspitzen dem Boden anzunähern, gebe er an, dass es ihm nicht möglich sei, sich zu bücken; auch wolle er keinen Finger-Boden-Abstand demonstrieren. Eine valide Untersuchung der Lendenwirbelsäule sei damit nicht möglich gewesen. Zur Aufforderung die Ellenbogengelenke zu bewegen, teile er mit, dass ihm dies schmerzbedingt nicht möglich sei und er die Arme nur hängenlassen könne. Eine aktive Bewegung der Ellenbogengelenke sei ihm auch nicht möglich. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe er aber eine jeweilige Flexion im Ellenbogengelenk um bis 70° durchführen und sich mit uneingeschränkter Mobilität im Bereich der Ellenbogengelenke frei ankleiden können (S. 51). Bei der Untersuchung der beiden unteren Extremitäten in liegender Körperposition habe er schon bei Berührung der beiden Unterschenkel stärkste Schmerzen angegeben und ein asynchrones Zucken im Bereich der beiden unteren Extremitäten demonstriert und die wiederholten Untersuchungsversuche abgeblockt. Eine valide klinische orthopädische Untersuchung der beiden unteren Extremitäten sei daher nicht möglich gewesen (S. 52).
Im Rahmen der Begutachtung sei eine Überweisung für eine nativradiologische Bildgebung der Hals- und Lendenwirbelsäule, des Beckens, der Schulter- und Handgelenke sowie der beiden Füsse ausgestellt worden, welche am 1. Februar 2022 durchgeführt worden sei (S. 45 f.).
Dr. C.___ hielt fest, nach Studium der Aktenlage, der Bildgebung sowie anhand der klinischen Untersuchungsbefunde sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der kaudalen LWS betont in den Segmenten L4/5 sowie L5/S1 degenerative Veränderungen bestünden. Diese Veränderungen seien jedoch als biodynamisch stabil anzusehen und es habe sowohl im Bereich der HWS und insbesondere auch im Bereich der LWS eine segmentale Mikroinstabilität ausgeschlossen werden können. (S. 60).
Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet bedingten die festgestellten wesentlichen Gesundheitsstörungen gestützt auf die Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht für Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten körperfern über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, Heben und Tragen von Lasten körpernah über 15 kg ohne technische Hilfsmittel, repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken, mehr als gelegentliches Arbeiten in Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen, mehr als gelegentliches Heben von Lasten über die Horizontale, mehr als gelegentliche Überkopftätigkeiten (S. 62 f.). Unter Wahrung der qualitativen Schonkriterien bestehe für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 64).
4.1.3 Im psychiatrischen Fachgutachten wurde festgehalten (Urk. 8/309/84-115; S. 7 ff.), der Beschwerdeführer gebe an, bevor er in die Schweiz gezogen sei, habe er sexuelle Vergewaltigungen in Afrika erlitten. Er sei durch Gefängniswärter im Gefängnis während der Flucht vergewaltigt worden. Er sei mehrere Male vergewaltigt worden. Er sei zu jener Zeit 22 Jahre alt gewesen und schäme sich dies zu sagen. Auch sei er von einem Onkel sexuell missbraucht worden im Alter von 11 oder 12 Jahren. Dies sei in der Wohnung der Grossmutter gewesen und mehrfach geschehen. Der Onkel habe ihm gedroht ihm etwas anzutun, wenn er etwas davon verraten würde (S. 7). Im Oktober 1999 sei er in die Schweiz eingereist (S. 8). Der Beschwerdeführer gebe an, in Afrika zwei Kinder gezeugt zu haben, die bei einem Brand ums Leben gekommen seien. Seine Ex-Ehefrau habe er 2003 kennengelernt und 2004 geheiratet. Geschieden sei er seit 2012/13. Aus der Ehe seien zwei Söhne (13 Jahre und 11 Jahre) hervorgegangen, die bei der Kindsmutter lebten. Seit der Ehescheidung habe er viele Freundinnen gehabt und er sei sexuell sehr aktiv. Seit zirka 1.5 Jahren habe er eine neue Freundin, welche aus dem Kongo komme. Er habe einen guten Kollegenkreis, viele Bekannte aus Afrika und der Schweiz und man treffe sich regelmässig und unterhalte sich. Er höre gerne Musik und schaue gerne Filme (S. 10). Im Jahr 2017 habe er für drei Monate als Aushilfe / Tellerwäscher in einem Restaurant gearbeitet. Der Chef sei unzufrieden gewesen mit seiner Arbeit und er habe dort auch viele Absenzen gehabt. Die Tätigkeit habe er nur angenommen, da ihn das Migrationsamt dazu gezwungen habe, weil er zur Verlängerung seines Ausweises eine Arbeit haben müsse. Als der Ausweis ausgestellt worden sei, sei er dann gekündigt worden (S. 10 f.).
Zum Untersuchungsbefund führte der Gutachter aus (S. 16 f.), im Untersuchungszeitpunkt liege beim Beschwerdeführer keine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung vor. Er sei wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person orientiert. Durchgehende Gedächtnisstörungen seien im Untersuch nicht eruierbar und das Alt- beziehungsweise Langzeitgedächtnis sei gesamthaft als intakt zu bezeichnen. Es ergäben sich keine klinischen Hinweise auf Amnesie, Konfabulationen, Paramnesien oder Zeitgitterstörungen. Die subjektiv beklagten Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit, liessen sich objektiv nicht nachvollziehen, da er dem Untersuchungsverlauf stets habe folgen können und aktiv an der Exploration teilgenommen habe. Der formale Gedankengang sei im Tempo regelrecht und in Kohärenz und Stringenz sei das Denken nachvollziehbar. Negative Kognitionen und Emotionen im Zusammenhang mit den Schmerzen seien objektiv keine erkennbar und es würden weder Intrusionen noch Flashbacks angegeben. Im Untersuch hätten sich auch kein Hyperarousal und keine Schreckhaftigkeit gezeigt und es seien weder Albträume noch ein Vermeidungsverhalten angegeben worden. Hinweise für Wahn sowie Ich-Störung im Sinne von Gedankeneingebung, -ausbreitung oder -beeinflussung, Derealisation und Depersonalisationen hätten sich nicht eruieren lassen; Zwänge und Rituale seien verneint worden und hätten sich auch nicht beobachten lassen. Die kognitive Begabung liege im Normbereich. Der Beschwerdeführer sei im Untersuch gut spürbar und es bestehe eine indifferente bis zeitweilig unterschwellig gereizte Grundstimmung. Die Schwingungsfähigkeit finde sich durchgehend erhalten. Es bestehe weder eine Affektinkontinenz noch sei ein Schmerzaffekt im Untersuch wahrnehmbar. Die Freudfähigkeit und die Interessen seien nicht wesentlich eingeschränkt, der Antrieb sei nicht vermindert und die Psychomotorik zeige sich regelrecht. Insuffizienzgefühle zeigten sich keine und über Schamgefühle werde subjektiv in Verbindung mit den angegebenen Vergewaltigungen berichtet. Ein soziales Rückzugsverhalten bestehe nicht und ein verminderter Appetit liege nicht vor; es werde auch nicht über eine Reduktion der Libido berichtet. Panikattacken seien nicht zu beobachten und auch keine generalisierten und phobischen Ängste. Suizidale Ideationen würden keine angegeben und eine akute Suizidalität bestehe nicht, auch keine Lebensverleiderstimmung (S. 17). Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeit seien keine vorhanden und die Selbstwahrnehmung sei intakt bei erhaltener Kontaktfähigkeit, Urteilsbildung, Selbstwertregulation und erhaltenen Abwehrmechanismen. Die Fremdwahrnehmung sei intakt, die Affektsteuerung zeige sich gestört und die Impulskontrolle vermehrt reizbar. Jedoch liege keine Störung der Realitätsbeurteilung vor (S. 18).
Der Gutachter hielt fest, beim Beschwerdeführer hätten keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung bestanden ausser einer gewissen Gereiztheit, welche auch auf die angegebenen Schmerzen zurückgeführt werden könnte. Der Psychostatus sei vergleichbar mit der Untersuchung im Y.___ im Jahr 2014, jedoch mit Besserung der depressiven Psychopathologie (S. 26). Bereits im Vorgutachten habe keine PTBS objektiviert werden können. Die Zuweisung in die Ambulanz der E.___ sei bei drohender Ausweisung aus der Schweiz erfolgt (S. 27).
Aus psychiatrischer Sicht liege keine Störung von Krankheitswert vor. Die Depression sei remittiert. Eine PTBS sei psychopathologisch nicht objektivierbar. Anamnestisch könne nur eine somatoforme Schmerzstörung angegeben werden, wohingegen sich im hiesigen orthopädischen Untersuch die Diskrepanzen zwischen den berichteten Schmerzen und den objektiven somatischen Befunden auf eine Aggravation zurückführen liessen. Gesamthaft liessen sich aus psychiatrischer Sicht keine anhaltenden handicapierenden Fähigkeitsstörungen objektivieren (S. 29).
4.1.4 Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter fest (Urk. 8/309/13), dem Beschwerdeführer sei seit Antragstellung anhaltend eine somatisch leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar.
3.2 Zu den nach der Begutachtung eingereichten Berichten der Universitätsklinik F.___ wurde im Urteil vom 31. März 2023 festgehalten (Urk. 9/357 E. 5.3):
5.3 Was die somatische Seite anbelangt, wurde der Beschwerdeführer, nachdem ihm mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 (Urk. 8/312) die Leistungsabweisung in Aussicht gestellt worden war, am 16. Mai 2022 notfallmässig im Wirbelsäulenzentrum (Urk. 8/332/19-21) und am 1. Juni 2022 (Urk. 8/334) in der Abteilung Schulter/Ellenbogen der Universitätsklinik F.___ vorstellig.
Dazu legte der RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 5. November 2022 (Urk. 8/344/7-8) nachvollziehbar dar, dass die beiden Berichte keine wesentlichen neuen objektiven Befunde aufzeigen als sie nicht bereits durch den orthopädischen Gutachter festgehalten werden konnten. Zu Recht hielt er dabei fest, dass an der früher einmal genannten Verdachtsdiagnose einer chronischen anterioren Instabilität offenbar nicht mehr weiter festgehalten wurde. Sodann wies er auch zu Recht darauf hin, dass die Akten keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass in der Universitätsklinik F.___ im Nachgang zu den Konsultationen vom 16. Mai und 1. Juni 2022 weitere Kontrollen bzw. die geplanten Massnahmen, mithin eine therapeutische Infiltration des AC-Gelenkes links und eine Epiduralinfiltration L5/S1, durchgeführt wurden. Entsprechend – so der RAD-Arzt – sei der Leidensdruck des Beschwerdeführers nicht besonders hoch. Letzterer verwies diesbezüglich in der Beschwerdeschrift einzig auf den MRI-Befund der LWS vom 16. Mai 2022 (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12) und brachte keine Berichte bei, aus welchen hervorginge, dass in der Universitätsklinik F.___ weitere Vorstellungen erfolgt wären bzw. die angedachten Massnahmen stattgefunden hätten. Der RAD zeigte damit schlüssig auf, dass aufgrund der Aktenlage aus somatischer Sicht von einem seit der Begutachtung im Wesentlichen unveränderten (stationären) Gesundheitszustand auszugehen ist. Von einem seither hinzugekommenen stabilisierten körperlichen Gesundheitsschaden mit dauerndem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ist damit jedenfalls nicht auszugehen.
3.3 Zusammenfassend erkannte das Gericht, dass seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 2. April 2015 bis zur Verfügung vom 19. Dezember 2022 keine gesundheitliche Veränderung im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsänderung ausgewiesen ist (Urk. 9/357 E. 5.4).
4.
4.1 Anlässlich der notfallmässigen Selbstvorstellung des Beschwerdeführers im Wirbelsäulenzentrum der Universitätsklinik F.___ vom 11. September 2023 (Urk. 9/367) berichteten die zuständigen Orthopäden, seit der letzten Konsultation in der Wirbelsäulensprechstunde vom 16. Mai 2022 gebe der Beschwerdeführer an, einen schmerzkompensierten Alltag erlebt zu haben. Seit einer Woche sei es jedoch zu einer Exazerbation der vorbekannten rezidivierend episodischen Lumbalgien mit Ausstrahlung in das linke Bein gekommen.
Im Befund der Lendenwirbelsäule (LWS) zeige sich ein intaktes Integument, ohne Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Die Kraft der Kennmuskeln der unteren Extremität sei allseits M5, Patellarsehnen und Achillessehnenreflex seien beidseits lebhaft auslösbar und die Sensorik intakt. Bildgebend LWS ap/seitlich vom 11. September 2023 liege zum Vergleich die Voruntersuchung vom 16. Mai 2022 vor. Es zeigten sich ein erhaltenes Alignement, keine höhengeminderten Wirbelkörper, eine rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung, Spondylophyten und Osteochondrosen betont L4/5 und weniger L3/4 und L5/S1 sowie tieflumbal eine betonte Facettenarthrose, eine ISG-Degeneration beidseits und eine Arteriosklerose. Zur weiteren Abklärung einer vom Beschwerdeführer berichteten Claudicatio spinalis mit schmerzhaft sensorischer L5/S1 Radikulopathie links sei ein MRI geplant.
4.2 Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik F.___ vom 26. September 2023 (Urk. 9/368) über die MRI-Befundbesprechung hielt der zuständige Arzt folgende Diagnosen fest:
-Spinalkanalstenose L4/5 und L3/4
-Höhergradige Recessus-Stenose L5/S1 links
-Moderate Foramenstenose L4/5 und L5/S1 bds.
-kongenital eng angelegter Spinalkanal
Der Beschwerdeführer berichte seit längerem über ausstrahlende Schmerzen über den dorsalen Ober- und Unterschenkel links linksseitig. Im Befund zeige sich ein deutlich hinkendes Gangbild linksseitig. Der Kraftgrad der Kennmuskeln der unteren Extremitäten sei M5/5, der Lasègue rechtsseitig positiv und es seien keine sensiblen Defizite eruierbar. Es zeige sich eine Lumboischialgie linksseitig bei höhergradiger Recessus-Stenose L5/S1 links. Als therapeutische Massnahme sei die Durchführung eines Nervenwurzelblockes S1 links vorgeschlagen worden, die der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht wünsche. Er führe nun die orale Analgesie weiter fort und besuche regelmässig die Physiotherapie. Eine Wiedervorstellung sei nach Bedarf vereinbart worden.
4.3 Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 26. November 2023 (Urk. 9/366) aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 2. Oktober 2023 gesehen. Dieser habe ihn gebeten Unterlagen zuzustellen, um eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu beweisen. Zu diesem Zeitpunkt hätten ausstrahlende Schmerzen bestanden, wie sie im F.___ beschrieben worden seien. Bei den weiteren Konsultationen sei die Versicherungsproblematik respektive das IV-Verfahren Hauptthema gewesen. Aufgrund der fehlenden Kontinuität der Konsultationen sei eine Beurteilung des Verlaufs des Rückenleidens nicht möglich. Aus hausärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht arbeitsfähig. Dies sei schon zu Zeiten seines inzwischen pensionierten Praxiskollegen so gewesen, welcher den Beschwerdeführer seit sicher 2010 betreut habe.
4.4 Dr. med. univ. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, berichtete am 28. Januar 2024 (Urk. 9/400), der Beschwerdeführer sei mittlerweile nach multiplen orthopädischen Erkrankungen ein chronischer Schmerzpatient und sei jeden Tag auf Schmerzmittel angewiesen. Die Schultern könne er beidseits nur bis 80 Grad elevieren mit deutlichen schmerzhaften Painfull arc und deutlicher Druckdolenz der lumbalen Wirbelsäule. Im Liegen sei ein Lasègue von 30 Grad positiv. Er habe versucht zu arbeiten, jedoch seien ihm selbst sitzende Arbeiten nicht mehr möglich. Aufgrund der orthopädischen Pathologien mit Spinalkanalstenose der lumbalen Wirbelsäule mit Recessus-Stenosen mit zusätzlich eingeschränkter Schultergelenk-beweglichkeit sei er in angestammter als auch angepasster Arbeit nicht mehr arbeitsfähig. Die konservativen Therapiemassnahmen seien bei fehlenden neurologischen Defiziten ausgeschöpft und es bestehe aktuell keine Operationsindikation. In Zusammenschau der Bewegungseinschränkung der Schulter und des Rückens müsste eine erneute IV-Renten-Prüfung von 100 % erfolgen.
5.
5.1 Der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung des Sachverhalts bildet die Verfügung vom 19. Dezember 2022, mit welcher ein Rentenanspruch gestützt auf das Gutachten der Z.___ GmbH verneint worden war (Urk. 8/167). Aus somatischer Sicht wurde unter Berücksichtigung von qualitativen Schonkriterien aufgrund der Rückenproblematik bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % gesehen.
5.2 Zum Verlauf des somatischen Gesundheitszustandes fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits im vormaligen Verfahren, nachdem ihm mit Vorbescheid vom 11. Mai 2022 (Urk. 9/312) die Leistungsabweisung in Aussicht gestellt worden war, am 16. Mai 2022 notfallmässig im Wirbelsäulenzentrum (Urk. 8/332/19-21) und am 1. Juni 2022 (Urk. 9/334) in der Abteilung Schulter/Ellenbogen der Universitätsklinik F.___ vorstellig wurde. Im Notfall des Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik F.___ präsentierte er sich auch am 11. September 2023 (E. 4.1), nachdem er kurz zuvor aufgrund des Ende Juli 2023 versandten Bundesgerichtsurteils vom 7. Juli 2023 davon Kenntnis erlangt hatte, dass sein Rentenbegehren erneut rechtskräftig verneint worden war. Sodann ergibt sich auch aus der Berichterstattung des Hausarztes Dr. H.___, dass die Konsultationen hauptsächlich aufgrund der Versicherungsthematik im Hinblick auf das Rentenbegehren erfolgten (E. 4.3 hiervor). Dr. A.___ bezog sich sodann im Bericht vom 28. Januar 2024 (E. 4.4) auf die MRI-Befunde der Universitätsklinik F.___ vom 26. September 2023, welche ihrerseits im Vergleich zu den bildgebenden Voruntersuchungen im Mai 2022 keine wesentlich neue Pathologie aufzeigen konnten. Eine Veränderung respektive Verschlechterung der somatischen Symptomatik im Verlauf seit Ende Dezember 2022 wurde damit auch von Dr. A.___ nicht aufzeigt. Auch sonst geben sich dafür keine Anhaltpunkte. Seine Aussage, dass aufgrund von Bewegungseinschränkungen der Schulter und des Rückens eine erneute IV-Renten-Prüfung von 100 % erfolgen müsste, bildet im Übrigen keine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dabei berücksichtigt der Arzt offensichtlich auch nicht, dass der medizinische Sachverhalt bereits mehrfach und umfassend abgeklärt wurde, weshalb aus seinem Bericht bezogen auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nichts entnommen werden kann. Letztlich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch andere behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Damit sind die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, wonach gemäss Rücksprache mit RAD-Ärztin I.___ gesamthaft keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist (Urk. 9/407/3). Somit ist auch nach der weiteren Neuanmeldung zum Leistungsbezug weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
Dass der Beschwerdeführer seine seit 2015 uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nie verwertet hat (vgl. Urk. 9/365), ändert an dieser Beurteilung nichts. Vielmehr wäre bei einer künftigen Neuanmeldung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mangels Erwerbstätigkeit trotz uneingeschränkter Leistungsfähigkeit statt als mutmasslich Vollerwerbstätiger nicht richtigerweise als (freiwillig) Nichterwerbstätiger zu qualifizieren wäre, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente zum Vornherein ausschlösse.
Der angefochtene Entscheid erweist sich jedenfalls als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1-2
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef