Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00183


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 17. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Küng Lawyers GmbH Bassersdorf

Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1967 geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt (Urk. 10/284/12). Zuletzt war er von März 1990 bis Dezember 2008 bei der Z.___ AG als Maschinenbediener tätig (Urk. 10/284/12, Urk. 10/169). Bereits am 5. Juli 2007 hatte er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf einen Herzinfarkt zum Leistungsbezug angemeldet (Wiedereinschulung/Arbeitsvermittlung/Rente; Urk. 10/2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Februar 2010 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 10/74; vgl. auch Urk. 10/40-41, Urk. 10/73). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2010.00260 vom 11. März 2011 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten einhole (Urk. 10/84). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ (Zentrum B.___) vom 8. November 2012, worin dem Versicherten auch in leidensangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 10/102/34), ermittelte die IV-Stelle alsdann einen Invaliditätsgrad von 66 % (Urk. 10/111) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2013 ab dem 1. Dezember 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/124; vgl. auch Urk. 10/122).

1.2    Im Rahmen einer im Juni 2015 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 10/136) veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS C.___ (D.___) eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung. Da dem Versicherten in der Expertise vom 9. März 2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustands mit 100%iger Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und anderen angepassten Tätigkeiten attestiert worden war (Urk. 10/152/70-71), hob die IV-Stelle die laufende Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 1. September 2016 auf (Urk. 10/163).

1.3    Nach einem Standortgespräch mit dem Versicherten vom 5. Oktober 2016 (Urk. 10/166, Urk. 10/173) entschieden die Eingliederungsfachleute der IV-Stelle, keine Arbeitsvermittlung einzuleiten, da sich der Versicherte nicht in der Lage fühlte, eine Arbeit aufzunehmen oder an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 10/172).

    Auf eine vom Hausarzt mit Einwilligung des Versicherten am 7. März 2017 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug (Urk. 10/175; vgl. auch Urk. 10/174, Urk. 10/176-179) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2017 nicht ein (Urk. 10/189; vgl. auch Urk. 10/182-188). Dies begründete sie damit, dass sie keine wesentliche Sachverhaltsänderung habe feststellen können (Urk. 10/189).

    Am 19. Juni 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie wunschgemäss die Kosten für orthopädische Serienschuhe übernehme (Urk. 10/204).

1.4    Am 3. Juni 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Herzprobleme erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/213). Die IV-Stelle zog bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte bei (Urk. 10/217-218; vgl. auch Urk. 10/219) und liess diese von ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) würdigen (Urk. 10/220/4). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2019 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 10/221). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 10/224, Urk. 10/234), wurden weitere Arztberichte zu den Akten genommen (Urk. 10/232-233, Urk. 10/235-242, Urk. 10/245, Urk. 10/248, Urk. 10/250, Urk. 10/255).

    Mit Schreiben vom 17. Dezember 2022 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, eine sechsmonatige fachärztliche Behandlung in einem interdisziplinären Schmerztherapiezentrum aufzunehmen (Urk. 10/256). Die den Versicherten (er war schon vorher dort: 10/242) behandelnden Ärzte des E.___ (vgl. Urk. 10/257) erstatteten der IV-Stelle am 15. April 2021 Bericht (Urk. 10/264). Vom 19. Oktober bis 16. November 2021 hielt sich der Versicherte zur Rehabilitation in der Rehaklinik F.___ auf (Urk. 10/271, Urk. 10/273). In der Folge liess ihn die IV-Stelle im G.___ polydisziplinär (allgemein-internistisch, pneumologisch, psychiatrisch, neurologisch, kardiologisch und rheumatologisch) begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 31. Oktober 2022 (Urk. 10/284) ging sie davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe und der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/287/10-11). In einem neuen Vorbescheid vom 4. Januar 2023 kündigte sie ihm an, sein Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 10/28). Nachdem der Versicherte auch dagegen Einwand erhoben (Urk. 10/293) und die Stellungnahme der Ärzte des E.___ zum psychiatrischen Teilgutachten vom 28. März 2023 (Urk. 10/295) sowie deren Verlaufsbericht vom 30. März 2023 (Urk. 10/295) eingereicht hatte, holte die IV-Stelle zunächst weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/296/3-4, Urk. 10/299, Urk. 10/304). Anschliessend liess sie diese durch mehrere Fachärzte des RAD würdigen (Urk. 10/307/3-9). Der Versicherte nahm am 26. Januar 2024 dazu Stellung (Urk. 10/306). Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 verneinte die IV-Stelle ankündungsgemäss das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 10/308).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___, am 15. März 2024 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine volle (richtig: ganze) Rente zuzusprechen; eventualiter sei ihm eine Rente von 56 % zu gewähren; subeventualiter sei ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen; subsubeventualiter sei ein bidisziplinäres, kardiologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 12) die unentgeltliche Prozessführung und stellte ihm eine Kopie der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf Grund der am 3. Juni 2019 anhängig gemachten (Neu-)Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 10/213) könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    In dieser übergangsrechtlichen Konstellation wird im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage wiedergegeben, zitiert und angewendet.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5

1.5.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, gemäss dem polydisziplinären Gutachten des G.___ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung durch das D.___ im November 2015 nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2). Die im weiteren Verlauf eingeholten und dem RAD zur Überprüfung vorgelegten medizinischen Unterlagen belegten keine seitherige Änderung des Gesundheitszustandes. Deshalb sei kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden (Urk. 2 S. 3). Ohne gesundheitliche Einschränkung hätte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maschinenbediener im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 89'343.10 verdienen können. Das hypothetische Einkommen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen betrage im gleichen Jahr Fr. 65'815.10. Dabei sei auf die statistischen Werte für Hilfstätigkeiten in allen Branchen abgestellt worden. Der Einkommensvergleich führe bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 23'528.-- zu einem Invaliditätsgrad von 26 %, der unter 40 % liege. Deshalb bestehe - auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % gemäss der neuen, ab 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage - kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 9).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine behandelnden Ärzte, insbesondere der Kardiologe und der Psychiater, hätten ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit attestiert und dies schlüssig und nachvollziehbar begründet. Gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte G.___-Gutachten könne keine Rentenablehnung erfolgen, da dieses unvollständig und deshalb nicht geeignet sei, Zweifel an den Feststellungen der behandelnden Spezialisten zu erwecken. Deshalb habe er Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Rente. Alternativ sei ein neues (poly- oder eventuell bidisziplinäres) Gutachten, welches sich mit all seinen Beschwerden eingehend auseinandersetze, einzuholen und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen (Urk. 1 S. 29 und 31). Das von der IV-Stelle gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung aller persönlichen und beruflichen Merkmale, die sich auch in einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lohnmindernd auswirkten, um mindestens 40 % zu kürzen. Es betrage demnach Fr. 39'489.06, was (gemessen am Valideneinkommen) zu einer Erwerbseinbusse von mindestens 56 % und (eventualiter) zum Anspruch auf eine entsprechende Rente führe (Urk. 1 S. 29-31).


3.

3.1    Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu beurteilen, ob seit der letzten materiellen Prüfung und Verneinung eines Rentenanspruchs eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis ist deshalb die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 1. September 2016 (Urk. 10/163), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Die Nichteintretensverfügung vom 29. Juni 2017 (Urk. 10/189) ist hingegen unbeachtlich, da sie bloss auf rudimentären Abklärungen beruht (Urk. 10/181-182, Urk. 10/188; vgl. zum Ganzen BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

3.2    

3.2.1    Der Revisionsverfügung vom 1. September 2016 lag in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 9. März 2016 (Urk. 10/152) zugrunde (Urk. 10/159/4-5, Urk. 10/171).

3.2.2    Das D.___-Gutachten vom 9. März 2016 basiert auf fachärztlich internistischen, rheumatologischen, kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 9. und 18. November 2015 (Urk. 10/152/1).

    Der Expertise ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Krankengeschichte des Beschwerdeführers mit einem Myokardinfarkt am 15. Dezember 2006 begann. Seitdem arbeitete er nicht mehr (Urk. 10/152/53). Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er leide am meisten unter einem Stechen im Herzen und Rückenschmerzen. Die Schmerzen fühle er tagsüber und nachts, er könne nur mit Mühe 20 bis 30 Minuten laufen, dann verspüre er Luftnot, Brust- und Kreuzschmerzen und fange an zu schwitzen. Er könne auch nicht längere Zeit sitzen, maximal 30 Minuten, dann müsse er aufstehen. Gehen sei bis in den 2. Stock möglich, dann brauche er eine Pause, weil er eine Mundtrockenheit fühle und Probleme beim Atmen habe. Seit dem Herzinfarkt verspüre er oft vom Nacken her hochziehende Kopfschmerzen, Schwindel und könne dann nicht mehr klar sehen. Schmerzfrei sei er nie. Aufgrund der Schmerzen habe er auch Mühe einzuschlafen, und könne maximal zwei Stunden am Stück schlafen. Die psychische Situation sei jetzt wieder gut. Auf Nachfrage ergänzte er, auch tägliche Panikattacken zu haben. Er lege sich dann hin, und nach 30 Minuten sei die Panik weg (Urk. 10/152/58-59). Er fühle sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/152/68).

    Aus allgemein-internistischer Sicht fand sich ein sehr schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2. Zudem ergaben die Laborwerte eine gemischte Hyperlipidämie mit deutlich erhöhten Cholesterin- und Triglyzeridwerten. Eine Herzinsuffizienz konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht festgestellt werden. Echokardiographisch war die linksventrikuläre Funktion mit einer Auswurfsfraktion (LVEF) biplan von 64 % normal, korrelierend dazu fiel auch das Pro-BNP absolut normal aus. Es bestand kein relevantes Klappenvitium und auch Hinweise auf eine pulmonale Hypertonie fehlten. Bei der Spiro-Ergometrie leistete der Beschwerdeführer lediglich 39 % des Solls, wobei die metabolischen Parameter klar auf eine fehlende Motivation, sich ausbelasten, hinwiesen. In diagnostischer Hinsicht gingen die Gutachter von einer koronaren 2-Gefässerkrankung mit persistierenden, seit Jahren bekannten atypischen Thoraxschmerzen sowie kardiovaskulären Risikofaktoren (schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2, schwere gemischte Hyperlipidämie, anhaltender Nikotinabusus) aus (Urk. 10/152/59-60, Urk. 10/152/64, Urk. 10/152/67). Aus rheumatologischer Sicht konnten bloss ein Flachrücken im Bereich der Brustwirbelsäule und eine abgeflachte Lendenlordose erhoben werden, bei voller Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und fehlenden spondylogenen

    oder radikulären Zeichen. Der begutachtende Rheumatologe führte die angegebenen Schmerzen im Stehen und den erhobenen mässigen, paravertebralen Muskelhartspann darauf zurück. Die thorakovertebralen Schmerzen erklärte er mit einer Fehlhaltung; er erachtete diese nicht als invalidisierend. Dementsprechend diagnostizierte er ein chronisches Thorakovertebralsyndrom bei Flachrücken ohne degenerative Veränderungen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 10/152/60-61, Urk. 10/152/64-65, Urk. 10/152/67). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht fehlten damals Hinweise für ein rentenrelevantes Leiden, die Panikstörung war nur leicht ausgeprägt und nicht arbeitsrelevant. Aufgrund der täglichen Einnahme von Diazepam über einen längeren Zeitraum diagnostizierte der psychiatrische Sachverständige nebst den Panikattacken (ICD-10: F41.0) eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.24) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/152/61, Urk. 10/152/64, Urk. 10/152/67).

    Aus polydisziplinärer Sicht bescheinigten die Gutachter dem Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wozu auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener im Versandraum der Z.___ AG gerechnet werden könne, die einer wechselnd mittelschwer belastenden Tätigkeit entspreche. Aus allgemein-internistischer Sicht seien wegen des Diabetes mellitus Berufstätigkeiten im Strassenverkehr, auf Leitern oder Gerüsten sowie an gefährlichen Maschinen zu vermeiden. Zudem müsse der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit regelmässig Insulin zu applizieren. Aus kardiologischer Sicht seien nur Arbeiten mit bis zu mittelschwerer körperlicher Belastung bzw. wechselnd mittelschwer belastenden Tätigkeiten zumutbar (Urk. 10/152/61-62, Urk. 10/152/70-71). Es sei nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 10/152/63). Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich seit 2013 das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers und damit auch seine Arbeitsfähigkeit gebessert habe (Urk. 10/152/62, Urk. 10/152/71).

    Bei ihrer Beurteilung berücksichtigten die Gutachter auch die beobachteten Anhaltspunkte für eine deutliche Aggravation oder Simulation von Beschwerden (Urk. 10/152/65, Urk. 10/152/69-70). Als inkonsistent erachteten sie unter anderem die erschwerten Untersuchungsbedingungen bei der Echokardiographie, weil der Beschwerdeführer in jeder Lageposition über Schmerzen klagte. Ferner wiesen sie darauf hin, dass die Spiro-Ergometrie wegen fehlender Motivation und mit appellativem Charakter vorgetragenen Schmerzen abgebrochen werden musste. Zudem erachteten sie seine Aussage, dass er sich wegen seiner Schmerzen nur wenig bewegen könne, als nicht vereinbar mit seiner kräftigen muskulösen Statur (Urk. 10/69-70).3.3

3.3.1    Im Nachgang zu dem mit Gesuch vom 3. Juni 2019 (Urk. 10/213) eingeleiteten Neuanmeldeverfahren fanden insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten:

3.3.2    Das G.___-Gutachten vom 31. Oktober 2022 basiert auf fachärztlich allgemein-internistischen (Dr. med. H.___), pneumologischen (Dr. med. I.___), psychiatrischen (med. pract. J.___), neurologischen (Dr. med. K.___), kardiologischen (Dr. med. L.___) und rheumatologischen Untersuchungen (Dr. med. M.___), die am 19. und 20. September sowie am 7. Oktober 2022 erfolgten (Urk. 10/284/2-5).

    Der Beschwerdeführer berichtete den Gutachtern über Schmerzen im ganzen Rücken mit Ausstrahlung in die Beine beidseits, verbunden mit einem Ameisenlaufen in den Beinen. Die Rückenschmerzen seien dauernd vorhanden und träten beim Gehen nach wenigen Schritten auf. Zudem bestünden dauerhaft stechende Schmerzen in der Brustgegend gleicher Intensität. Auch habe er brennende Augen, Kopfschmerzen, die spontan ohne bestimmten Auslöser aufträten und wieder abklängen. Weiter leide er unter dauernden Schmerzen und einer Kraftlosigkeit in beiden Armen, Schwindelbeschwerden, die meist am Morgen nach der Einnahme der Medikamente aufträten. sowie dauernden Atemschwierigkeiten (Urk. 10/284/30, Urk. 10/284/47, Urk. 10/284/65, Urk. 10/284/72). Psychisch gehe es ihm schlecht, da er viel vergesse und häufig nervös sei. Auch höre er häufig Verstorbene, die mit ihm sprächen und ihm sagten, er solle in ihre Welt kommen, da es dort schön sei (Urk. 10/284/37). Er könne sich keine Arbeit vorstellen, die er noch ausüben könnte (Urk. 10/284/32, Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/48, Urk. 10/284/58, Urk. 10/284/66, Urk. 10/284/73).

    Aus allgemein-internistischer Sicht ergab die gutachterliche Untersuchung einen ungenügend eingestellten, insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 mit einem HbA1c-Wert von 10.5 % und einer anamnestisch bestehenden Retinopathie. Als weitere Diagnosen nannte der internistische Sachverständige ein metabolisches Syndrom mit nebst dem Diabetes - Übergewicht (BMI von 28 kg/m2), einer medikamentös behandelten arteriellen Hypertonie und einer ebenfalls medikamentös behandelten Dyslipidämie (Urk. 10/284/32-33). Aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus seien dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende Tätigkeiten sowie solche, die mit Schichtarbeit oder unregelmässigen Arbeitszeiten verbunden seien, nicht zumutbar, was auch für die zuletzt ausgeübte, mit Nachtarbeit verbundene Tätigkeit gelte (Urk. 10/284/33-34).

    Der psychiatrische Gutachter konnte keinen depressiven Affekt und weder Störungen des Antriebs noch negativistisch gefärbte Gedanken feststellen, die aus einer depressiven Episode heraus erklärbar wären. Auch ein Störungsbild aus dem Spektrum der somatoformen Störungen liess sich nicht feststellen. Die angegebene Fähigkeit, mit Toten zu kommunizieren, wurde vom Beschwerdeführer laut dem begutachtenden Psychiater eher vage geschildert. Mit dem weiteren Argument, dieser Aspekt werde in den aktuellen Berichten der Behandler nicht beschrieben, wertete er dies nicht als ein typisches halluzinatorisches Erleben. Dem Gutachter fiel einzig auf, dass der Beschwerdeführer aufbrausend reagierte, als er auf Inkonsistenzen in seinen Schilderungen angesprochen wurde. Da er bezüglich der vorbeschriebenen Panikattacken angab, diese würden immer wieder im Zusammenhang mit Ängsten, wieder einen Herzinfarkt zu erleiden, auftreten, diagnostizierte er eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Diese habe jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/42-43). Weiter wies der psychiatrische Sachverständige darauf hin, der Beschwerdeführer habe eine regelmässige ambulante Behandlung nach einem Jahr Anfang 2009 abgebrochen, da er ein psychosomatisches Krankheitsmodell nicht habe akzeptieren können (Urk. 10/284/39).

    Aus rheumatologischer Sicht konnte im Wesentlichen ein zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit geringgradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und des Iliosakralgelenkes sowie einer diskreten Wirbelsäulenfehlhaltung objektiviert werden. Zudem ergab die Untersuchung der Hüftgelenke eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Flexion und Rotation, welche kompatibel mit einer beginnenden Coxarthrose war. Das Ausmass der gesamten, seit Jahren beklagten Beschwerden und die komplette Therapieresistenz konnte nach Ansicht des rheumatologischen Gutachters nicht durch relevante pathoanatomische Befunde am Bewegungsapparat erklärt werden. Es sei von einer wesentlichen funktionellen Überlagerung der Beschwerden bei erheblicher subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und sekundärer Selbstlimitierung auszugehen. Als rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Sachverständige ein chronisches, somatisch nicht abstützbares multilokuläres fibromyalgieformes Schmerzsyndrom sowie eine Fussfehlstatik (Urk. 10/284/52-54). Die früher ausgeübten, zum Teil körperlich schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für angepasste, leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 10/284/54-55).

    Die neurologische Untersuchung ergab eine Abschwächung des Achillessehnenreflexes und wechselnde Angaben zur Vibration an den Innenknöcheln. Aufgrund der gleichzeitig geschilderten distalen Parästhesien diagnostizierte der neurologische Sachverständige eine leichte Polyneuropathie, die auf die Diabeteserkrankung zurückzuführen sei. Anhaltspunkte für eine neurale/radikuläre Beteiligung an den lumbovertebralen Schmerzen fehlten. Hinsichtlich der angegebenen Kopfschmerzen sei aufgrund der Anamnese von einem Spannungskopfschmerz bei einem Zervikalsyndrom auszugehen. Für den Schwindel habe sich kein organisches Korrelat gefunden, so dass dieser als funktioneller Schwindel zu qualifizieren sei. Insgesamt könne lediglich ein kleiner Anteil der geklagten Beschwerden neurologisch-organisch erklärt werden. Der langjährige Verlauf sei von einer deutlichen Selbstlimitierung gekennzeichnet (Urk. 10/284/60-61). Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 10/284/62).

    Der kardiologische Gutachter diagnostizierte gestützt auf die Vorakten und seine Untersuchungsbefunde eine koronare Dreigefässerkrankung. Der Beschwerdeführer sei mehrfach interventionell behandelt worden (in den Jahren 2006, 2007, 2012 und 2017) und habe dabei zahlreiche Stents erhalten. Die aktuell erhobene leicht eingeschränkte LVEF biplan von 46 % (visuell 45-50 % [Urk. 10/284/85]), die von der im März 2022 vom behandelnden Kardiologen erhobenen normalen LVEF von 64 % abweiche, könne er nicht erklären. Es lasse sich nicht sicher sagen, ob aktuell eine Ischämie vorliege. Die letzten Ergometrien lägen bereits einige Jahre zurück und seien formal nicht aussagekräftig. Aktuell habe wegen der Beschwerden des Bewegungsapparates keine Ergometrie durchgeführt werden können. Bei unklaren Thoraxbeschwerden wäre allenfalls eine erneute bildgebende Ischämiesuche sinnvoll. Als Ursache komme auch eine Medikamentenmalcompliance in Frage (Urk. 10/284/67-69). Aus kardiologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Für angepasste Tätigkeiten ohne körperlich schwere Belastung sei dagegen von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit sei mit Ausnahme der Zeit nach den Herzinfarkten und Koronarinterventionen stets gegeben gewesen (Urk. 10/284/69-70).

    Dem pulmologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass erstmals im November 2007 vor dem Hintergrund eines langjährigen Nikotinabusus ein Asthma bronchiale mit mittelschwerer bronchialer Hyperreaktivität diagnostiziert wurde. Im März 2019 wurde zudem ein obstruktives Schlafapnoesyndrom schweren Grades diagnostiziert. In der Folge wurde eine CPAP-Therapie durchgeführt. In der Zeit vom 14. Mai bis 20. Juni 2019 konnte mit dieser Behandlung eine Normalisierung des Apnoe-Hypopnoe-Indexes erreicht werden. Anlässlich der Kontrolluntersuchung beim behandelnden Pneumologen vom 21. Juni 2019 wurde das positive Resultat besprochen, worauf der Beschwerdeführer ungehalten wurde und darauf bestand, die CPAP Therapie abzubrechen (vgl. auch Urk. 10/235, wonach der Pneumologe die Reaktion des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2019 als Ausdruck einer Psychopathologie wertete). Der Behandler erachtete den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsfähig in der Tätigkeit als Speditionsmitarbeiter, falls er während der Arbeit keine Verkehrsfahrzeuge lenken müsse (Urk. 10/284/74-75). Der pulmologische Gutachter gelangte zur Beurteilung, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Anstrengungsdyspnoe multifaktoriell bedingt sein dürfte bei koronarer Herzkrankheit, bronchialer Hyperreagibilität, Dekonditionierung und Panikstörung. Das Asthma bronchiale führe zu einer medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von 10 %. Zudem habe bisher keine ausreichende CPAP-Therapie des obstruktiven Schlafapnoesyndroms umgesetzt werden können (Urk. 10/284/76-77). Im zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsmitarbeiter bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, sofern keine Arbeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition und keine selbst- und fremdgefährdenden Arbeiten ausgeführt werden müssten (Urk. 10/284/77).

    Den psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen fielen Hinweise auf eine Aggravation von Beschwerden auf (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52). Aus interdisziplinärer Sicht attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten, körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeiten. Vermieden werden sollten monotone, stets sitzende oder gehende Tätigkeiten, ebenso Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition oder Arbeiten verbunden mit stereotypen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zur Taille bis 10, selten 15 kg möglich. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition, selbst- und fremdgefährdende Arbeiten sowie Schichtarbeit. Auch sollten regelmässige Arbeitszeiten bestehen (Urk. 10/284/13).

    Eine wesentliche gesundheitliche Veränderung seit der letzten polydisziplinären Begutachtung sahen die Experten weder aus allgemein-internistischer (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/44-45), rheumatologischer (Urk. 10/284/55) noch aus pulmologischer Sicht (Urk. 10/284/77). Der begutachtende Neurologe ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Der Kardiologe hielt fest, aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten sei es über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen, letztmals sei Anfang 2017 eine Stentimplantation erfolgt (Urk. 10/284/67-69). Ferner habe sich die LVEF im Vergleich zur letzten Messung durch den behandelnden Kardiologen verschlechtert. Angesichts der inzwischen leicht eingeschränkten LVEF seien dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht zumutbar (Urk. 10/284/70). Der interdisziplinären Konsensbeurteilung ist dementsprechend zu entnehmen, dass sich bei verschiedenen Grunderkrankungen gewisse Veränderungen ergeben hätten, die aber bisher keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit nach sich gezogen hätten (Urk. 10/284/14).

3.3.3    Am 28. März 2023 nahmen die behandelnde Psychiaterin med. pract. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und der behandelnde Psychotherapeut Dr. phil. O.___ vom E.___ zum psychiatrischen Teil des G.___-Gutachtens Stellung (Urk. 10/295/1-4). Sie hielten im Wesentlichen fest, die Angaben im G.___-Gutachten entsprächen nicht den Tatsachen. Nebst der Panikstörung leide der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Depression (Urk. 10/295/4). Trotz regelmässiger psychiatrischer Behandlung habe sich der Zustand im Verlauf deutlich verschlechtert (Urk. 10/295/2). Im psychiatrischen Teilgutachten fehlten die Leitsymptome einer Depression gemäss ICD-10. Es seien genau diese Symptome, welche neben den Schmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, nämlich eine vollständige Antriebslosigkeit, Traurigkeit, Motivationslosigkeit, mangelndes Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Appetitlosigkeit und damit kein Durchhaltevermögen sowie deutliche Schlafstörungen. Damit sei es ihm nicht mehr möglich, eine gerichtete Tätigkeit durchzuführen; die exekutiven Fähigkeiten seien praktisch zum Erliegen gekommen (Urk. 10/295/3; vgl. auch Urk. 10/295/10).

    Am 30. März 2023 berichteten die Ärzte des E.___ zudem über den Verlauf der interdisziplinären Schmerzbehandlung (Urk. 10/295/5-13). Ihrem Bericht ist eine Liste mit den im Wesentlichen bereits bekannten Diagnosen, insbesondere einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer koronaren Dreigefässerkrankung sowie eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms, zu entnehmen. Die ab dem 23. Oktober 2018 hinzugekommenen neuen Diagnosen wurden als solche gekennzeichnet (vor allem ein obstruktives Schlafapnoesyndrom schweren Grades, Urk. 10/295/5-6). In der anschliessenden Beurteilung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, seit 2018 hätten die Schmerzen deutlich zugenommen, insbesondere in Kopf und Beinen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer insbesondere nachts unter Atemnot und immer wieder auftretendem Herzstechen (Urk. 10/295/7). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen somatischen Beschwerden könnten mit den pathologischen Befunden in der Wirbelsäule nicht erklärt werden. Indiziert sei deshalb eine neurologische Abklärung (Urk. 10/295/11). Aus psychosomatischer Sicht sei es – parallel zu den körperlichen Beeinträchtigungen – zu einer depressiven Entwicklung gekommen, die sich seit 2018 zunehmend verschlechtert habe. Eine eingehende rheumatologische Abklärung im Jahr 2019 habe die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms ergeben. Eine versuchte perorale Steroid-Behandlung habe zu einer Schmerzzunahme geführt. Der Beschwerdeführer fühle sich auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine objektivere Beurteilung aus interdisziplinärer Sicht ergebe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 10/295/11).

3.3.4    Gemäss Berichten von Dr. med. P.___, Facharzt für Kardiologie vom Q.___, vom 24. April und 24. Juli 2023 wurde am 13. März 2023 eine Koronarangiographie (Herzkatheteruntersuchung) durchgeführt, nachdem der Beschwerdeführer sich erneut in kardiologische Behandlung begeben (vgl. Urk. 10/304/10) und über eine Angina pectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt) berichtet hatte. Diese ergab In-Stent-Restenosen aller drei Kranzgefässe. Die linksventrikuläre Funktion (LVEF) war leicht eingeschränkt und betrug gemäss Echokardiographie vom 24. Februar 2023 45 %. In therapeutischer Hinsicht empfahl Dr. P.___ eine perkutane (Katheter-)Intervention, weil sich der Beschwerdeführer mit einer Bypassoperation nicht habe anfreunden können. Er wies darauf hin, von grösster Wichtigkeit sei nun eine optimale Sekundärprävention. Die Medikation werde angepasst, es müsse ein Blutdrucktagebuch geführt werden, nötig seien eine ausgewogene, gesunde Ernährung und eine Gewichtsreduktion. Ziel müsse auch sein, den HbA1c-Wert zu senken, weshalb der Beschwerdeführer angehalten sei, bei der behandelnden Diabetologin einen Termin zu organisieren. Die koronare Herzkrankheit beziehungsweise die Angina pectoris würden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, die Prognose könne erst beurteilt werden, wenn die geplante Behandlung erfolgt sei (Urk. 10/296/3-4, Urk. 10/299/1-3 = Urk. 10/304/12-13; vgl. auch Urk. 10/304/7-11). Auch Dr. med. R.___, Assistenzarzt Kardiologie vom S.___, konnte am 21. Dezember 2023 keine konkrete Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abgeben, wies aber darauf hin, die Prognose sei gut, falls die empfohlene Behandlung erfolge (Urk. 10/304/5).

    Dr. med. T.___, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom RAD der IV-Stelle, würdigte den von Dr. P.___ dokumentierten kardiologischen Verlauf in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2024. Dabei berücksichtigte sie auch, dass die Abklärungen der IV-Stelle ergeben hatten, dass die von Dr. P.___ empfohlene invasive Therapie bis Anfang Dezember 2023 noch nicht durchgeführt werden konnte, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich unschlüssig gewesen sei beziehungsweise Angst vor einer Operation habe (Urk. 10/301, Urk. 10/303, Urk. 10/307/6). Sie gelangte zur Beurteilung, die Herzkatheteruntersuchung vom März 2023 habe eine Progression der koronaren Herzerkrankung ergeben, die am ehesten durch eine inadäquate Einstellung der kardialen Risikofaktoren verursacht worden sei. Die vom Beschwerdeführer subjektiv angegebene Angina pectoris bei moderater Belastung sei gut und mit guter Prognose behandelbar und vermöge aus versicherungsmedizinischer Sicht keine andauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Schicht- und Nachtdienst zu begründen (Urk. 10/307/8-9).


4.    

4.1    Strittig ist zunächst der Beweiswert des G.___-Gutachtens vom 5. September 2022.

4.2    Die polydisziplinäre Expertise vom 5. September 2022 beruht auf umfassenden, allseitigen Untersuchungen des Gesundheitszustandes, berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die relevanten Vorakten (Anamnese) und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere wird darin auch in überzeugender Weise zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ im November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2.2) Stellung genommen. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2).

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer wendet gegen die gutachterliche Beurteilung des G.___ ein, dem interdisziplinären Verlaufsbericht der Ärzte des E.___ vom 30. März 2023 betreffend die Schmerzbehandlung sei eine Liste neuer, ab dem 23. Oktober 2018 geltender Diagnosen zu entnehmen. Weiter gehe daraus hervor, dass es seit 2018 zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen, insbesondere in Kopf und Beinen, Atemnot, insbesondere nachts, und immer wieder auftretendem Herzstechen gekommen sei (Urk. 1 S. 22-24 und 27).

    Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass die dem Bericht vom 30. März 2023 zu entnehmenden neuen Diagnosen und Beeinträchtigungen (Urk. 10/295/6) die in der G.___-Diagnosenliste grösstenteils ebenfalls genannt werden (vgl. Urk. 10/284/10-12) - für sich allein noch keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu belegen vermögen. Entscheidend ist die funktionelle Auswirkung der neuen Befunde, mithin ihr allfälliger Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die gleiche Überlegung ist dem Einwand des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu früher leide er nun nicht mehr an einer koronaren 2-Gefässerkrankung mit 10 Stents, sondern einer 3-Gefässerkrankung mit 14 Stents (Urk. 1 S. 28), entgegenzuhalten.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13) basiert die interdisziplinäre Stellungnahme E.___ vom 30. März 2023 nicht auf allseitigen, umfassenden Abklärungen. Anders als die G.___-Gutachter untersuchten diese Ärzte ihn weder fachärztlich-rheumatologisch, -neurologisch, -pulmologisch noch -kardiologisch (Urk. 10/295/5-11). Dementsprechend wies der orthopädische Chirurg des E.___ Dr. med. U.___ darauf hin, er könne die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht nicht erklären und erachte deshalb eine neurologische Abklärung für indiziert (Urk. 10/295/11). Dies verdeutlicht auch, dass sich diese Ärzte nicht mit dem G.___-Gutachten, das einen neurologischen Teil aufweist, und den Schlussfolgerungen der Gutachter auseinandergesetzt haben.

    Unzutreffend ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, die G.___-Gutachter hätten nicht bei sämtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprüft, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 1 S. 4 f. und 27). Vielmehr attestierten sie ihm wegen des schweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms Einschränkungen im Profil an zumutbaren Tätigkeiten (keine selbst- und fremdgefährdenden Tätigkeiten; Urk. 10/284/10). Dem neurologischen Teilgutachten ist ferner zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Schmerzstörung (gemeint wohl: lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung) und die Polyneuropathie (Urk. 1 S. 10 f.) aus rein neurologischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in optimal angepassten, körperlich leichten, vorwiegend wechselbelastenden Tätigkeiten mit einfachen kognitiven Anforderungen haben (Urk. 10/284/61-62), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist.

    Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dem kardiologischen G.___-Gutachter hätten Ergometriedaten sowie aktuelle Informationen dazu, ob eine Ischämie vorliege, gefehlt. Dementsprechend habe der Arzt weitere Abklärungen vorgeschlagen. Diese habe er dann aber nicht veranlasst. Weil er dennoch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gewagt habe, sei seine Beurteilung nicht aussagekräftig (Urk. 1 S. 11 f.). Dem ist zu entgegnen, dass der Kardiologe die von ihm erhobene leicht eingeschränkte LVEF von 45-50 % (im Vergleich zu einem Wert von 64 % bei der letzten Messung im März 2022 [Urk. 10/284/67]) als gesundheitliche Verschlechterung registrierte und dem Beschwerdeführer deshalb keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten mehr zumutete (Urk. 10/284/69-70). Auch berücksichtigte er die vom Beschwerdeführer angegebenen Thoraxbeschwerden, die er als nicht typisch für eine Ischämie erachtete. Eine Ergometrie konnte er wegen der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden des Bewegungsapparates nicht durchführen. Deshalb empfahl er eine bildgebende Ischämiesuche (Urk. 10/284/68). Demgegenüber verneinte er die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden könne (Urk. 10/284/70). Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die vom kardiologischen Sachverständigen offen gelassene Frage, ob eine Ischämie vorliege, sich nicht (zusätzlich) auf die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermochte.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8-10) setzte sich der G.___-Rheumatologe durchaus mit dem Bericht des Wirbelsäulenorthopäden Dr. med. V.___ vom 17. April 2018 (Urk. 10/207/3-6) auseinander. Er gelangte zur Beurteilung, dass sich dessen Einschätzung weitgehend mit der eigenen decke in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis wechselbelastende Tätigkeiten weitgehend normal arbeitsfähig sei (Urk. 10/284/53). Die leichtgradige Abweichung bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitszeit und der Belastbarkeitslimite kann ohne Weiteres mit der interdisziplinären Betrachtungsweise der G.___-Gutachter, in die auch die neurologischen Abklärungsergebnisse einflossen, sowie deren objektive Sichtweise erklärt werden; die G.___-Gutachter verwiesen, anders als Dr. V.___, ausdrücklich auf aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers und schieden inkonsistente Befunde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konsequent aus (vgl. Urk. 10/284/52).

    Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den Bericht des behandelnden Kardiologen Dr. med. W.___ vom 3. April 2020, in welchem ihm auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 1 S. 5). Dabei übersieht er, dass ihm dieser Arzt aus rein kardiologischer Sicht bloss eine Unfähigkeit, schwere Arbeiten zu versehen, bescheinigte (Urk. 10/241/4). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle denkbaren Tätigkeiten führte er auf ein generalisiertes Schmerzbild in den Augäpfeln, der Brust und im Rücken sowie auf psychische Symptome zurück, womit er sich zu Beeinträchtigungen äusserte (Urk. 10/241/3-5), die nicht in sein Spezialgebiet fallen.

4.3.2    Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Ärzte des E.___ hätten in ihren Berichten vom 3. April 2020 und 15. April 2021 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert und ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestiert (Urk. 1 S. 4). Ihrer Stellungnahme zum psychiatrischen Teil des G.___-Gutachtens vom 28. März 2023 sei zudem zu entnehmen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand entgegen der Einschätzung der G.___-Gutachter im Verlauf deutlich verschlechtert habe (Urk. 1 S. 15). Zudem gehe daraus hervor, dass im psychiatrischen G.___-Gutachten die Leitsymptome einer Depression gemäss ICD-10 fehlten. Genau diese wirkten sich aber nebst den übrigen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 16 f.).

    Der psychiatrische G.___-Gutachter würdigte die Verlaufsberichte des E.___ vom 3. April 2020 (Urk. 10/242) und 15. April 2021 (Urk. 10/264) und erachtete diese als nicht überzeugend, weil sich das diagnostizierte Störungsbild aus den aufgeführten Befunden nicht ableiten lasse. Weiter wies er darauf hin, der in den Berichten vom 3. April 2020 und 20. September 2019 aufgeführte Untersuchungsbefund weise den gleichen Wortlaut auf (vgl. Urk. 10/218/10, Urk. 10/242/7-8), was nicht nachvollziehbar sei, da nicht davon auszugehen sei, dass sich am psychischen Befund des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum überhaupt nichts verändert habe (Urk. 10/284/41-42). Diese Argumentation überzeugt; den anlässlich der G.___-Begutachtung vorliegenden vier Verlaufsberichten der Behandler lassen sich keine in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägten depressiven Symptome entnehmen, und die speziell erwähnten Verlaufsberichte vom 3. April 2020 und 20. September 2019 dokumentieren den praktisch gleichen psychischen Befund (Urk. 10/208/2-3, Urk. 10/218/10, Urk. 10/242/7-8, Urk. 10/264/4-6).

    Ferner ist die in der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten vom 28. März 2023 geäusserte Kritik, dass im G.___-Gutachten die Leitsymptome einer Depression gemäss ICD-10 fehlten (Urk. 10/295/2-3), nicht nachvollziehbar. Der psychiatrische Gutachter des G.___ legte dar, dass er anlässlich des Untersuchungsgesprächs keine depressive Symptomatik beobachten konnte (Urk. 10/284/40, Urk. 10/284/42). Daraus ist zu schliessen, dass er das Vorliegen solcher Symptome prüfte und dabei zu einem negativen Ergebnis gelangte. Besondere Aspekte, die diese Beurteilung als unzutreffend erscheinen lassen könnten, sind der Stellungnahme der Therapeuten vom 28. März 2023 nicht zu entnehmen (Urk. 10/295/2-4). Im Übrigen vermag speziell die von den Behandlern festgehaltene angebliche Appetitlosigkeit des Beschwerdeführers, die sein Durchhaltevermögen einschränke (Urk. 10/295/3), nicht zu überzeugen: Mit Blick auf das D.___-Gutachten vom 9. März 2016 und das G.___-Gutachten vom 31. Oktober 2022 steht fest, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2015 noch normalgewichtig war (BMI 22.6 kg/m2 [Urk. 10/152/36]), zwischenzeitlich deutlich an Gewicht zugelegt hat und inzwischen übergewichtig ist (BMI 28 kg/m2 [Urk. 10/284/32]).

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die G.___-Gutachter hätten sich nicht dazu geäussert, weshalb er anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht bloss in einer Phase gewesen sei, in welcher sich die depressiven Symptome im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung kurzzeitig verbessert hätten (Urk. 1 S. 5 f.), ist ihm zu entgegnen, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Beurteilung die vier Verlaufsberichte der behandelnden Psychiater/Psychotherapeuten vom 21. Juni und 20. September 2019 sowie 3. April 2020 und 15. April 2021 berücksichtigte. Dabei gelangte er aber, wie bereits dargelegt, in nachvollziehbarer Weise zur Beurteilung, dass diese bereits hinsichtlich der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode nicht zu überzeugen vermöchten (Urk. 10/284/41-42). Ferner ist aus ihren Berichten zu schliessen, dass die Behandler trotz der gestellten Diagnose einer rezidivierenden also in Abständen wiederkehrenden depressiven Störung von einem inzwischen stationären Leiden ausgingen. Denn in allen vier Berichten hielten sie fest, die depressive Störung habe anfangs noch Remissionen, also vollständige Abheilungen aufgewiesen, und sei aktuell therapieresistent (Urk. 10/208/2, Urk. 10/218/10, Urk. 10/242/7, Urk. 10/264/4-6). Schliesslich konnten auch die Vorgutachter des D.___ im November 2015 keine depressive Symptomatik erheben (Urk. 10/152/61). Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar, weshalb der G.___-Gutachter die von ihm erhobene psychische Situation nicht bloss als Phase, während welcher eine rezidivierende depressive Störung vorübergehend abgeklungen war, einstufte.

    Zu berücksichtigen ist weiter, dass die psychiatrischen und rheumatologischen Sachverständigen des G.___ wie bereits die Vorgutachter des D.___ (Urk. 10/152/65, Urk. 10/152/69-70) - Hinweise für eine (deutliche) Aggravation von Beschwerden beobachteten (Urk. 10/284/41, Urk. 10/284/52; vgl. auch Urk. 10/273/2). Vor diesem Hintergrund bedürfen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beeinträchtigungen einer besonders vorsichtigen Würdigung. Dem letzten, interdisziplinären Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte des E.___ vom 30. März 2023 ist indes zu entnehmen, dass diese Ärzte seine Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht lediglich «objektiver» zu beurteilen trachteten als der Beschwerdeführer. Während dieser ihnen angab, sich selbst für vollständig arbeitsunfähig zu halten, nahmen sie eine «objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit» vor, wonach er auch in solchen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit der gewählten Formulierung räumten sie implizit ein, dass ihre Beurteilung nicht vollständig auf objektiven Gesichtspunkten basiert, zumal sie im Ergebnis vollumfänglich derjenigen des Beschwerdeführers entspricht. Deshalb kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihre pessimistischere Einschätzung mit der Erfahrungstatsache erklärt werden kann, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die abweichende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und des Psychotherapeuten ist deshalb nicht geeignet, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters des G.___ in Zweifel zu ziehen.

    In der interdisziplinären Stellungnahme des E.___ vom 30. März 2023 erwähnten die behandelnde Psychiaterin und der Psychotherapeut, dass sich die von ihnen attestierte depressive Entwicklung parallel mit den körperlichen Beschwerden seit 2018 zunehmend verschlechtert habe (Urk. 10/295/11). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sind wird (vgl. nachfolgend E. 5), ist gestützt auf das G.___-Gutachten indes nicht ausgewiesen, dass sich somatisch bedingte, gesundheitliche Beeinträchtigungen seit der Begutachtung in der Gutachtenstelle D.___ im November 2015 stark verschlechterten. Vor diesem Hintergrund vermag auch die von den Behandlern attestierte zunehmende Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit dem Jahr 2018 nicht zu überzeugen.

    Aufgrund des Gesagten ist nicht mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit der D.___-Begutachtung im November 2015 unter einer erheblichen depressiven Symptomatik im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung litt.

4.4    Abschliessend steht nach dem Gesagten fest, dass das G.___-Gutachten vom 5. September 2022 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers uneingeschränkt beweiskräftig ist und deshalb darauf abgestellt werden kann.


5.

5.1    Umstritten ist sodann, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.

5.2    Die G.___-Gutachter attestierten aus pulmologischer Sicht keine Verschlechterung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seit November 2007 (Urk. 10/284/77). Mithin fehlen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) - Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Lungenfunktion im relevanten Zeitraum seit der Begutachtung im D.___ am 9. März 2016 (Urk. 10/152). Der begutachtende Neurologe des G.___ ging davon aus, dass sich die leichte Polyneuropathie seit einem Jahr schleichend entwickelt habe, aber noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 10/284/63). Damit fehlt es auch aus neurologischer Sicht an einer wesentlichen gesundheitlichen Änderung. Eine erhebliche Veränderung seit der letzten polydisziplinären Begutachtung sahen die Experten auch nicht aus allgemein-internistischer (Urk. 10/284/35), psychiatrischer (Urk. 10/284/44-45) und rheumatologischer (Urk. 10/284/55) Warte.

5.3    

5.3.1    Der kardiologische Gutachter des G.___ ging in seinem Teil des Gutachtens vom 31. Oktober 2022 davon aus, dass es aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils mit anamnestisch suboptimal eingestellten Werten über die Jahre zu einer Progredienz der Beschwerden gekommen war (Urk. 10/284/67-69). Zudem erwähnte er die - im Vergleich zur letzten Messung durch den behandelnden Kardiologen verschlechterte LVEF, die inzwischen bei einem Wert von 45-50 % (zuvor 64 %) leicht eingeschränkt sei. Deshalb erachtete er körperlich schwer belastende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar (Urk. 10/284/70).

5.3.2    Nach der polydisziplinären Begutachtung im G.___ begab sich der Beschwerdeführer zum Kardiologen Dr. P.___ in Behandlung und klagte über eine Angina pectoris CCS II (die bei moderater körperlicher Belastung zu Beschwerden führt; vgl. auch Urk. 10/304/10). Gemäss Echokardiographie vom 24. Februar 2023 betrug die LVEF nach wie vor 45 %, was als «normale Globalfunktion» eingestuft wurde. Am 13. März 2023 führte Dr. P.___ eine Herzkatheteruntersuchung durch, die In-Stent-Restenosen aller drei Kranzgefässe ergab. In therapeutischer Hinsicht empfahl er eine perkutane (Katheter-)Intervention (Urk. 10/304/1-2-13). Zur Auswirkung dieser Situation auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte er sich auf Anfrage der IV-Stelle – wie auch in der Folge Dr. R.___ (Urk. 10/304/5) nicht konkret (Urk. 10/296/3-4). Die von Dr. P.___ empfohlene invasive Therapie konnte bis Anfang Dezember 2023 nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich unschlüssig war beziehungsweise Angst vor einer Operation hatte (Urk. 10/301, Urk. 10/303, Urk. 10/307/6).

    Gestützt auf die aktuellsten Berichte der behandelnden Kardiologen ging die Kardiologin Dr. T.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2024 davon aus, die Herzkatheteruntersuchung vom März 2023 habe eine Progression der koronaren Herzerkrankung ergeben (Urk. 10/307/8-9). Allerdings fehlen Anhaltspunkte, dass die am 13. März 2023 festgestellten In-Stent-Restenosen im Vergleich zum Befund, den der Gutachter des G.___ am 7. Oktober 2022 erhoben hat (Urk. 10/284/64), eine wesentliche Verschlechterung darstellen. Denn bereits damals wurde der Verdacht auf eine Ischämie geäussert und eine Verschlechterung der LVEF von 64 % in der vorherigen Untersuchung auf 45-50 % festgestellt. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Stenosen bereits anlässlich der bloss einige Monate früher erfolgten G.___-Begutachtung bestanden. Zudem wurde am 24. Februar 2023 eine weitgehend unveränderte LVEF von 45 % erhoben. Ferner sind den neusten Verlaufsberichten der Behandler keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Schliesslich wies Dr. T.___ darauf hin, die vom Beschwerdeführer zuletzt geklagte Angina pectoris bei moderater Belastung sei gut und mit guter Prognose behandelbar, was auch der Einschätzung von Dr. R.___ entspricht (Urk. 10/304/5). Eine operative Behandlung zöge im Übrigen keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich (Urk. 10/307/9; vgl. auch Urk. 10/284/70). Allein aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, die er nach der G.___-Begutachtung äusserte und angesichts der Beobachtungen der Gutachter mit Vorsicht zu würdigen sind, kann jedenfalls nicht auf eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Damit ergeben sich aus den neusten Berichten der behandelnden Kardiologen keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich die kardiologische Situation seit der Beurteilung durch die G.___-Gutachter wesentlich verschlechtert hat.

5.4    Der interdisziplinären Konsensbeurteilung ist dementsprechend zu entnehmen, dass sich bei verschiedenen Grunderkrankungen gewisse Veränderungen ergeben haben, die aber bisher keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit nach sich gezogen haben (Urk. 10/284/14). In beiden Gutachten wurde dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bescheinigt. Immerhin fällt auf, dass das von den D.___-Gutachtern attestierte Profil an zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/152/61-62, Urk. 10/152/70-71) von den G.___-Gutachtern leichtgradig eingeengt wurde: So ist dem Beschwerdeführer keine Schichtarbeit mehr zumutbar, Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition muss er vermeiden und körperlich mittelschwere Tätigkeiten kann er nur noch selten ausüben (Urk. 10/284/13), wobei vom begutachtenden Rheumatologen des G.___ detaillierte Belastungslimiten definiert wurden (Urk. 10/284/55).


6.    

6.1    Wird davon ausgegangen, dass es sich bei den von den G.___-Gutachtern im Vergleich zu den Vorgutachtern festgestellten geringfügigen gesundheitlichen Veränderungen mit leichtgradiger Einengung des Profils an zumutbaren Tätigkeiten bei anhaltender 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten um einen spätestens im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens am 31. Oktober 2022 eingetretenen (Urk. 10/284/5) - Revisionsgrund handelt (vgl. dazu vorstehend E. 1.5.2 sowie Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, N. 30 zu Art. 30 mit Hinweisen), ist nachfolgend noch zu prüfen, wie sich dieser erwerblich auswirkt.

6.2    

6.2.1    Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Invalidenversicherung ermittelten Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 89'343.10 sowie Fr. 65'815.10 (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 10/286/1, Urk. 10/287/11, Urk. 10/307/9) im Grundsatz zu Recht nicht. Er macht einzig geltend, die IV-Stelle hätte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne einen leidensbedingten Abzug berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 29-31).

6.2.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültige gewesenen Fassung).

    Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).

    Demnach soll mit dem Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2.3    Folgende, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugsgründe können nicht anerkannt werden: Ein erhöhter Pausenbedarf und eine Verlangsamung im Vergleich zu gesunden Personen (Urk. 1 S. 29) wurden ihm von den G.___-Gutachtern in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht attestiert (Urk. 10/284/13). Das Alter von 56 Jahren (Urk. 1 S. 31) wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht lohnsenkend aus, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 114 und 121 zu Art. 28a mit Hinweisen). Unzutreffend ist mit Blick auf das G.___-Gutachten, dass dem Beschwerdeführer auch in leidensangepassten Tätigkeiten nur eine Teilzeittätigkeit offenstehe (Urk. 1 S. 31); vielmehr ist ihm eine solche Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Sprachliche Schwierigkeiten (Urk. 1 S. 31) sind ebenfalls nicht ausgewiesen; vielmehr attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse (Urk. 10/152/66, Urk. 10/284/49). Da er über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 10/214/1), rechtfertigt auch seine ausländische Nationalität keinen Abzug vom Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 115 zu Art. 28a mit Hinweisen). Schliesslich wurde die fehlende Berufsausbildung bei der Bemessung des Invalideneinkommens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 31) bereits dadurch berücksichtigt, dass der Lohn für Hilfsarbeiten mit dem Kompetenzniveau 1 herangezogen wurde (Urk. 10/286/1).

6.2.4    Unter Berücksichtigung des von den G.___-Gutachtern formulierten eingeschränkten Belastbarkeitsprofils in leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeiten ohne Arbeiten mit Kälte-, Nässe- und Staubexposition oder Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 10/284/13) rechtfertigt sich bestenfalls ein behinderungsbedingter Abzug von 15 %. Ein solcher Abzug wäre im Übrigen höher als der gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der neuen, ab 1. Januar 2024 geltenden Version anzurechnende Behinderungsabzug von 10 %. Wird das von der IV-Stelle herangezogene Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 um 15 % gekürzt, resultiert ein Einkommen von Fr. 55'942.85. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 89'343.10 ergibt sich solchenfalls eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 33'400.25 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 %. Da damit die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht überschritten wird, bleibt es zumindest im Ergebnis dabei, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers, sind zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf

    § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt