Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00185
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 24. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war seit 4. September 2015 bei der Z.___ AG, A.___, als Reinigungsmitarbeiter Unterhalt angestellt, als er am 22. Januar 2018 eine Kontusion des Thorax erlitt (Urk. 7/12/3-4; Urk. 7/12/51-53). Zudem litt er an einer chronischen Diarrhoe, einer HIVInfektion und psychischen Beschwerden (Urk. 7/21/3). Per 31. Dezember 2018 wurde ihm die Anstellung bei der Z.___ AG gekündigt. Am 6. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung Suva (Urk. 7/12/1-69) und - aufgrund des zusätzlichen krankheitsbedingten Krankentaggeldbezugs durch den Versicherten - die Akten der Krankentaggeldversicherung Helsana bei (Urk. 7/21/1-32; Urk. 7/37). Weiter holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/14; Urk. 7/414) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/23) ein. Am 28. März 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/38). Sodann holte sie weitere Arztberichte (Urk. 7/39; Urk. 7/46; Urk. 7/50; Urk. 7/59; Urk. 7/63, Urk. 7/69; Urk. 7/75; Urk. 7/83-84; Urk. 7/120) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an der Medas B.___ AG in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, deren Gutachten am 17. August 2020 erstattet wurde (Urk. 7/129).
Mit Vorbescheid vom 22. September 2020 (Urk. 7/144) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/152-153 in Verbindung mit Urk. 7/155; Urk. 7/186). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ergingen weitere Arztberichte (Urk. 7/185/1-124; Urk. 7/217; Urk. 7/223; Urk. 7/253) sowie weitere Akten der Suva (Urk. 7/230), zu denen der Versicherte nach entsprechender Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 7/249) am 11. Oktober 2021 (Urk. 7/252) und 25. Oktober 2021 (Urk. 7/254) Stellung nahm. In der Folge unterzog sich der Versicherte verschiedenen Abklärungen und Behandlungen (Urk. 7/255/4-8; Urk. 7/264-265; Urk. 7/277; Urk. 7/282; Urk. 7/288; Urk. 7/295; Urk. 7/298; Urk. 7/304; Urk. 7/312; Urk. 7/326; Urk. 7/337; Urk. 7/343; Urk. 7/345; Urk. 7/347; Urk. 7/349; Urk. 7/368; Urk. 7/374; Urk. 7/381; Urk. 7/383), weshalb die IV-Stelle ihn im Jahr 2023 erneut, nun durch die Ärzte der Medas C.___ AG, polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch) begutachten liess. Diese erstatteten ihr Gutachten am 7. September 2023 (Urk. 7/392/199-350).
Mit einem neuen Vorbescheid vom 14. November 2023 (Urk. 7/401) stellte die IV-Stelle dem Versicherten wiederum die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 13. Dezember 2023 Einwände (Urk. 7/408). Am 22. Februar 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 7/417 = Urk. 2).
2. Am 14. März 2024 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer halben Rente vom 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2023. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass über den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2024 (Urk. 9) mitgeteilt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 2.1).
Vorliegend ist ein Rentenspruch im Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2023 strittig und zu prüfen, wobei die Parteien von einem im August 2023 eingetretenen Revisionsgrund in Form einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgehen. Auf Grund der im August 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/10) könnten allfällige Leistungen frühestens sechs Monate später (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), nämlich - wie beantragt (Urk. 1 S. 2) - ab Februar 2019 ausgerichtet werden. Insoweit ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend.
Die zu prüfende, massgebende Änderung liegt im Jahr 2023, mithin nach dem 31. Dezember 2021, weshalb diesbezüglich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung finden. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. dazu das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102; Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28 IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile gemäss (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkende Beurteilung einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu, hat die gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze haben analog auch für die Prüfung der hier strittigen Frage, ob für einen befristeten Zeitraum ein Rentenanspruch besteht, Geltung.
1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2019 bis 6. August 2023 in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 1). Für das Valideneinkommen sei auf den 2018 zuletzt erzielten Lohn abzustellen. Für das Invalideneinkommen seien statistische Werte heranzuziehen. Dass der Beschwerdeführer ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe, sei beim Invalideneinkommen berücksichtigt worden. Damit sei ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % ermittelt worden (S. 2).
Ab spätestens 7. August 2023, dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung, sei der Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Deshalb sei per 1. November 2023 ein neuer Einkommensvergleich erstellt worden. Rechtlich sei ab dem Jahr 2022 bei tatsächlich erzielten Einkommen, die 5 % oder mehr unter dem branchenüblichen Wert liegen, als Valideneinkommen 95 % dieses Einkommens einzusetzen. Folglich habe sie sich auf den Hilfsarbeiterlohn «in einem Pensum» von 95 % gestützt. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 26 %, weshalb auch weiterhin kein Rentenanspruch bestehe. Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe auch nicht (S. 2).
Das Valideneinkommen bis 2023 sei gemäss altem Recht parallelisiert und das Einkommen per 2022 nicht angepasst worden, da kein Revisionsgrund vorgelegen habe. Es habe aus gutachterlicher Sicht durchgehend seit Ablauf des Wartejahrs eine 50%ige Erwerbsunfähigkeit (richtig: 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit) bestanden. Anlässlich der (gesundheitlichen) Verbesserung im August 2023 sei das Valideneinkommen nach neuem Recht parallelisiert und beim Invalideneinkommen sei aufgrund der Verordnungsanpassung ab 2024 ein Abzug von 10 % vorgenommen worden, womit ein Invaliditätsgrad von 34 % resultiere (S. 3).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, auf das Gutachten der C.___ AG vom 26. Juni 2023 könne abgestellt werden, da keine Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprächen. Aus interdisziplinärer Sicht werde klar und nachvollziehbar dargelegt, wieso aus orthopädischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit April 2023 50 % betrage. Das gleiche gelte für die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde (Urk. 1) vor, es sei unklar, weshalb für die Einkommensvergleiche im gleichen Verfahren unterschiedliche Valideneinkommen bestimmt würden. Es seien für beide Einkommensvergleiche mindestens die Löhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu verwenden, da gemäss der Unfallmeldung des Arbeitgebers von 2018 sein Pensum nur 57 % betragen habe und unregelmässig gewesen sei. Daher sei das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 44'793.85 nicht zutreffend. Gemäss Rechtsprechung und neuer Gesetzgebung sei bei Teilzeittätigkeit von Männern bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % zudem ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (S. 1). Das Validen- und das Invalideneinkommen seien gestützt auf die LSE und ausgehend von einem Betrag von Fr. 62'769.65 zu berechnen, womit nach näher dargelegter Berechnung ein Invaliditätsgrad von rund 55 % resultiere. Er habe deshalb vom 1. Februar 2019 bis 31. Oktober 2023 Anspruch auf eine halbe Rente (S. 1 unten f.).
2.3 Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Februar beziehungsweise 1. Juni 2019 (vgl. nachfolgende E. 3.1) bis 31. Oktober 2023.
3. Zunächst ist der Verlauf des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu prüfen. Vom 22. Januar 2018 bis 22. April 2018 war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/18/12). Am 23. April 2018 nahm er seine Arbeit unbestrittenermassen wieder vollumfänglich auf (vgl. Urk. 7/12/67). Ab 23. Mai 2018 wurde wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/18/8; Urk. 7/18/3-7; Urk. 7/18/9-11).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.1).
Die Gutachter der B.___ AG wie auch der RAD-Arzt Dr. D.___ gingen zwar davon aus, der Beschwerdeführer sei durchgehend seit Januar 2018 zu wenigstens 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/129/42 Ziff. 8; Urk. 7/143/8; Urk. 7/400/16). Den zeitnahen Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - nach anfänglicher Arbeitsunfähigkeit - vom 23. April 2018 bis 22. Mai 2018 und damit während genau 30 Tagen zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 7/12/59; Urk. 7/23/12). Er übte in diesem Zeitraum die angestammte Tätigkeit bei der Z.___ AG aus (vgl. Arbeitgeberbericht vom 9. Oktober 2018, Urk. 7/23/2 Ziff. 2.3, Ziff. 2.7) und bezog im April 2018 dementsprechend ein reduziertes und im Mai 2018 gar kein Taggeld (Urk. 7/23/8). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und es wird auch nicht geltend gemacht, dass es sich dabei lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt hätte. Das aufgrund des Unfalls vom 22. Januar 2018 eröffnete Wartejahr wurde somit nach der im April und Mai 2018 wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit unterbrochen. Mit dem erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 23. Mai 2018 hat eine neue Wartezeit zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer war ab diesem Datum ausgewiesenermassen ohne wesentlichen Unterbruch in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig (Urk. 7/21/1; Urk. 7/37/2-3; Urk. 7/99), womit das Wartejahr per 22. Mai 2019 abgelaufen war. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Mai 2019 (Art. 29 Abs. 3 IVG) entstanden sein.
4.
4.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der B.___ AG stellten in ihrem am 17. August 2020 nach Berücksichtigung der Akten (Urk. 7/129/44-91), Erhebung der Anamnese (Urk. 7/129/14-17, Urk. 7/129/25-28; Urk. 7/129/34-37) und Durchführung einer allgemeininternistischen (Urk. 7/129/18), neurologischen (Urk. 7/129/28-29) und psychiatrischen (Urk. 7/129/38-40) Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 7/129) folgende, hier verkürzt dargestellte, Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/129/6-7 Ziff. 4.2.1):
- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- rezidivierende depressive Störung mittlerer Ausprägung (ICD-10 F33.1)
- chronische Diarrhoe unklarer Ätiologie seit August 2017
- passive Stuhlinkontinenz, differentialdiagnostisch (DD) neurologisch bedingter spontaner Verlust des Sphinktertonus
- präsynkopale bis synkopale Zustände unklarer Ursache, DD orthostatisch, DD funktionell
- chronischer einseitiger Kopfschmerz rechts
- gering dislozierte intraartikuläre Fraktur Phalanx medialis Dig. IV Hand links
Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/129/7-8 Ziff. 4.2.2):
- HIV-I-Infektion
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- atypische Thoraxschmerzen und Dyspnoe
- Steatohepatitis, am ehesten metabolisch-toxischer Genese
- unklare fluktuierende motorische und sensorische Störungen der rechten Körperhälfte
- Verdacht auf stummen ischämischen Infarkt in der Capsula externa rechts
- Polyarthralgien, DD axiale Spondyloarthritis
- altersbezogen verminderte Knochendichte
- Verdacht auf Skleritis
- Zustand nach Neurolues
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Verdacht auf Arzneimittelexanthem
- Zustand nach Urolithiasis mit Nierenkolik am 23. Dezember 2019
Dazu führten die Gutachter aus, polydisziplinär betrachtet sei aufgrund der qualitativen allgemein-internistischen Einschränkungen eine Tätigkeit als Unterhaltsreiniger nicht mehr zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten bestehe eine massgebende psychiatrische Limitation mit einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %, wobei durch psychiatrische Massnahmen mit Adaptierung der Psychopharmaka-Dosierung sowie einer in naher Zukunft empfohlenen Intensivierung der psychotherapeutischen Behandlung mit Fokus auf die Erstellung einer Tagesstruktur sowie auf das Leben mit den somatischen Einschränkungen noch mit einer Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden könne (Urk. 7/129/6). Die Diagnosekriterien einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung und einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren seien erfüllt (Urk. 7/129/39 unten f.). Aufgrund der chronischen Diarrhoe mit teilweise passiver Stuhlinkontinenz, welche meist nächtlich mit Inkontinenzmaterial versorgt werde, seien dem Beschwerdeführer hauptsächlich sitzende Tätigkeiten zumutbar. Das Heben und Tragen von Gewichten sei zur Reduktion des abdominellen Drucks nur fallweise mittelschwer erlaubt. Zur Reduktion des abdominellen Drucks sei eine vorwiegend sitzende Arbeitshaltung empfohlen. Aufgrund der beschriebenen präsynkopalen bis synkopalen Zustände sollten keine Tätigkeiten mit Arbeiten auf Leitern, am Dach, mit gefährlichen Maschinen und in der Höhe erfolgen (Urk. 7/129/8 Ziff. 4.3). Retrospektiv gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2018 (Urk. 7/129/42 Ziff. 8).
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, empfahl am 18. August 2020, auf das Gutachten abzustellen. Es könne demnach seit Januar 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Vorübergehend habe aufgrund stationärer Untersuchungen oder Behandlungen sowie infolge der Fingerfraktur eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Medizinische Massnahmen seien nicht sinnvoll (Urk. 7/143/8).
4.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. I.___, Facharzt für Neurologie, dipl. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der C.___ AG stellten in ihrem am 7. September 2023 nach Erhebung der Anamnese (Urk. 7/392/234-236; Urk. 7/239/260-262; Urk. 7/392/286-290; Urk. 7/392/317-324), Berücksichtigung der Akten (Urk. 7/392) und Durchführung einer allgemeininternistischen (Urk. 7/392/240-241), neurologischen (Urk. 7/392/267-268), orthopädischen (Urk. 7/239/296-299), psychiatrischen (Urk. 7/392/331-335) und laborchemischen Untersuchung (Urk. 7/392/224-226) erstatteten Gutachten (Urk. 7/392/199-350) folgende, hier teilweise gekürzt wiedergegebenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/392/212 Ziff. 4.2.1):
- Gonalgie beidseits
- Status nach Knie-Totalendoprothese (TEP) beidseits (links April 2022, rechts Oktober 2022)
- chronisches pseudoradikuläres Lumbalsyndrom
- sonstige näher bezeichnete affektive Störung (chronifiziert; ICD-10 F38.8)
Die folgenden, hier ebenfalls teilweise gekürzt wiedergegebenen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/392/212-213 Ziff. 4.2.2):
- chronisches HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen
- Handgelenkschmerzen beidseits
- Spreizfuss beidseits, Hallux valgus beidseits
- Persönlichkeitsakzentuierung (narzisstisch, ICD-10 Z73.1)
- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.14)
- psychische und Verhaltensstörung durch Sedative oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.15)
- leichte Eisenmangelanämie
- arterielle Hypertonie
- Hyperlipidämie
- Diabetes mellitus Typ 2
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Status nach CPAP-Therapie (nicht vertragen)
- anamnestisch stattdessen Protrusionsschiene, letzte Kontrolle im Januar 2023 sei gut gewesen
- Koronarsklerose, Erstdiagnose (ED) Februar 2020
- Koronarangiographie Februar 2020: Ausschluss einer relevanten koronaren Herzkrankheit
- Echokardiographie Juli 2022: normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel mit leicht eingeschränkter Auswurffraktion bei Hypokinesie lateral, keine relevanten Klappenvitien
- Herz-MRI September 2022: keine Belastungsischämie, keine Narbe/Fibrose des linksventrikulären Myokards, normal grosse Herzhöhlen mit normaler systolischer Funktion des rechten und linken Ventrikels
- gastroösophageale Refluxkrankheit
- Status nach distaler tiefer Beinvenenthrombose links ED Juni 2022
- am ehesten postoperativ nach Knie-Totalendoprothese und Immobilisation
- Steatosis hepatis
- chronische Hepatitis B, Status nach Hepatitis A
- Seitenast-intraduktale papillär-muzinöse Neoplasie des Pankreas ED Februar 2020
- Hyperurikämie
- Status nach rezidivierender Gicht
- exokrine Pankreasinsuffizienz
- chronischer Kopfschmerz vom Mischtyp
- unklare hemikorporelle Hypästhesie rechts
- anamnestisch interpretiert im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- unspezifischer Schwindel, DD pharmakogen
- Status nach Neurolues
- Verdacht auf stummen ischämischen Infarkt in der Capsula externa rechts
- HIV-Infektion CDC-Stadium A2, ED März 2017
- mehrere Wechsel der antiretroviralen Therapie aufgrund chronischen Durchfalls, keine Verbesserung trotz Umstellungen, Mai bis September 2018
- März 2020 keine Viruslast
- aktuell keine neurologische Symptomatik
- anamnestisch chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Im Weiteren hielten die Sachverständigen fest, im Vordergrund der subjektiven wie auch der objektivierbaren Beschwerden stünden die orthopädischen und psychiatrischen Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Ressourcen seien nur in geringem Mass vorhanden (Urk. 7/392/214). Die Laborparameter hätten gezeigt, dass die Einnahme von Oxynorm, Metamizol und auch Paracetamol kaum stattgefunden habe, was dafür spreche, dass die wahre Schmerzintensität eine andere als die geschilderte sei. Dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Alkohol- und Drogenkonsums ebenfalls falsche Angaben gemacht habe, lasse Zweifel an seinen Aussagen aufkommen. Aus psychiatrischer Sicht habe das angegebene gesamte Ausmass der Einschränkungen, insbesondere die Arbeitsfähigkeit betreffend, auf psychiatrischem Fachgebiet nicht mit einer Symptomatik, Störung oder Diagnose abschliessend begründet werden können. Auch hätten sich vor dem Hintergrund der durchgeführten Laboruntersuchungen, des möglichen selbständigen Chauffierens eines Personenwagens, der Reisetätigkeit sowie der Tagesgestaltung und des Tagesprofils des Beschwerdeführers Inkonsistenzen ergeben. Zudem seien auch psychosoziale und versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigende Faktoren deutlich (wirtschaftlich angespannte Situation, fehlende Integration, die körperliche Erkrankung, die HIV-Infektion, die Trennung von der Familie und die wohl konfliktreiche Trennung und Scheidung; Urk. 7/392/216).
Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % und in einer Verweistätigkeit von 30 %. Zum Verlauf sei festzuhalten, dass in früheren Berichten fast ausschliesslich zur Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit Stellung bezogen worden sei, wobei die Bewertung meistens auf Grundlage des bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells erfolgt sei. Im Kontext des Gutachtens seien soziale und soziokulturelle Einflussfaktoren in der Arbeitsfähigkeitsbemessung nicht zu berücksichtigen (Urk. 7/392/217). Die orthopädisch begründbare Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit bestehe sicher seit April 2023. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit gelte seit der Begutachtung («ex nunc»). Eine genauere retrospektive Beurteilung sei aus interdisziplinärer Sicht nicht möglich. Das Belastungsprofil sei wie folgt: Kein Heben und Tragen schwerer Gegenstände, keine Arbeiten in Zwangshaltungen, kein häufiges Bücken, kein repetitives Rumpfdrehen, keine ausschliesslich stehende oder gehende und keine kniende Tätigkeit, sondern wechselbelastend, vorwiegend sitzend. Aus psychiatrischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung ideal angepasst (Urk. 7/392/218).
4.4 Mit Stellungnahme vom 12. September 2023 (Urk. 7/400/16) empfahl RAD-Arzt Dr. D.___, auf das Gutachten der C.___ AG abzustellen. Gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung durch die B.___ AG könne seit Januar 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden. Vorübergehend habe wegen stationärer Untersuchungen oder Behandlungen sowie infolge der Fingerfraktur und der Knieoperationen eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach den verschiedenen zwischenzeitlich erfolgten fachärztlichen Behandlungen könne spätestens seit April 2023 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und seit der psychiatrischen Begutachtung vom 7. August 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden (Stellungnahme vom 23. Oktober 2023; Urk. 7/400/17).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Medas-Gutachten der Ärzte der B.___ AG vom 17. August 2020 (Urk. 7/129) nach Ablauf des Wartejahrs von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Reinigungstätigkeit und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten aus. Das Gutachten der B.___ AG erging unter Beachtung der für den Beweiswert einer medizinischen Expertise erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7) sowie der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6; Urk. 7/129/8-10; Urk. 7/129/41-42). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruhte auf allseitigen Untersuchungen, erging in Kenntnis der Vorakten und wurde schlüssig begründet, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Daraus geht hervor, dass beim Beschwerdeführer zahlreiche somatische und psychiatrische Diagnosen zu stellen sind, die von den Gutachtern umfassend geprüft wurden. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde den Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, einer rezidivierenden Schmerzstörung mittlerer Ausprägung, einer chronischen Diarrhoe mit passiver Stuhlinkontinenz, präsynkopaler bis synkopaler Zuständen, eines chronischen Kopfschmerzes und einer gering dislozierten Fingerfraktur links zugemessen, welchen Diagnosen die Gutachter mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten Rechnung trugen. Die psychische Beeinträchtigung wurde als massgebend betrachtet (Urk. 7/129/6), wobei der psychiatrische Gutachter bei regelmässiger Tagesstruktur und Medikamenteneinnahme eine Verbesserung der depressiven Störung bis leichtgradig als möglich erachtete (Urk. 7/129/41). Die chronische Diarrhoe und die synkopalen Zustände wirkten sich auf das Belastungsprofil aus, indem hauptsächlich sitzende Tätigkeiten als zumutbar erachtet wurden und das Heben und Tragen von Gewichten zur Reduktion des abdominellen Drucks nur fallweise mittelschwer sein durfte. Tätigkeiten am Dach, auf Leitern, mit gefährlichen Maschinen und in der Höhe sollten nicht erfolgen (Urk. 7/129/8). Die angestammte Tätigkeit in der Unterhaltsreinigung erachteten die Gutachter als nicht mehr zumutbar (Urk. 7/129/6), was angesichts des Belastungsprofils mit der Notwendigkeit vorwiegend sitzender Tätigkeiten schlüssig ist.
5.2 Im weiteren Verlauf unterzog sich der Beschwerdeführer am 22. April 2022 (Urk. 7/288/2) und am 22. Oktober 2022 (Urk. 7/337/6) Knieoperationen mit Einsetzen von Totalendoprothesen auf beiden Seiten. Zusätzlich war er in dermatologischer (Urk. 7/233), urologischer (Urk. 7/235; Urk. 7/265; Urk. 7/288/5-9; Urk. 7/343; Urk. 7/349), orthopädischer (Urk. 7/264; Urk. 7/277; Urk. 7/374), neurologischer (Urk. 7/282; Urk. 7/312/5-11), gastroenterologischer (Urk. 7/295; Urk. 7/298; Urk. 7/304; Urk. 7/326/14-17), angiologischer (Urk. 7/312/1-4; Urk. 7/318), kardiologischer (Urk. 7/326/1-13; Urk. 7/337/1-4) und notfallmedizinischer Behandlung (Urk. 7/345; Urk. 7/347; Urk. 7/368; Urk. 7/383).
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass diese Behandlungen die von den C.___-Gutachtern im Verlauf bescheinigte Arbeitsunfähigkeit während mehr als drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 IVV) vermindert hätten. Von diesbezüglichen Weiterungen kann daher abgesehen werden.
5.3 Auch die Sachverständigen der C.___ AG erstatteten ihr Gutachten vom 7. September 2023 (Urk. 7/392/199-350) unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise sowie unter Beachtung der Standardindikatoren (vgl. Urk. 7/392/214-216; Urk. 7/392/329 f.; Urk. 7/392/338-339; 7/392/342-343 und 7/392/345-346), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Sie kamen nach umfassender Abklärung und Berücksichtigung der seit der letzten Begutachtung aufgelaufenen umfangreichen medizinischen Akten (vgl. Urk. 7/392/1-350) nachvollziehbar zum Schluss, dass die Diagnosen einer beidseitigen Gonalgie mit Status nach Knie-Totalendoprothese beidseits, eines chronischen pseudoradikulären Lumbalsyndroms und einer sonstigen näher bezeichneten affektiven Störung Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben (Urk. 7/392/212 Ziff. 4.2.1). Diese beträgt nach unbestritten gebliebener und plausibel begründeter Einschätzung der Gutachter 50 % in der angestammten und 70 % in angepassten Tätigkeiten (Urk. 7/392/217 Ziff. 4.7). Die Gutachter erachteten die psychischen und orthopädischen Beeinträchtigungen als führend (Urk. 7/392/214 Ziff. 4.3). Die früher gestellte Diagnose einer chronischen Diarrhoe mit passiver Stuhlinkontinenz, welche sich bislang auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, konnte nicht mehr bestätigt werden, was einleuchtet. Denn der Beschwerdeführer selbst hielt diesbezüglich fest, dass die Knie sein grösstes Problem darstellten (Urk. 7/392/234 Ziff. 3.2.1); der Stuhlgang sei unauffällig (Urk. 7/392/236 oben) und die Inkontinenz bestehe nicht mehr (Urk. 7/392/318 unten). Bereits anlässlich zweier Hospitalisationen des Beschwerdeführers vom 8. bis 15. Januar 2021 und vom 10. bis 18. Februar 2021 in der Klinik für Rheumatologie am L.___ (L.___) wurde ein regelmässiger und normaler Stuhlgang erwähnt (Urk. 7/188 S. 7); die beschriebene Diarrhoe habe nicht objektiviert werden können (Urk. 7/217/12).
Es vermag deshalb zu überzeugen, dass die C.___-Gutachter die angestammte Tätigkeit in der Unterhaltsreinigung - unter Beachtung des orthopädischen Belastungsprofils (Urk. 7/392/218) - wieder im Umfang von 50 % als zumutbar erachteten, war doch im Gutachten der B.___ AG die Notwendigkeit einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit nur gelegentlichem Heben und Tragen von mittelschweren Gewichten auf die Vermeidung des abdominellen Drucks bei Inkontinenz zurückzuführen (vgl. vorstehend E. 4.1). Aus psychiatrischer Sicht wurde die angestammte Tätigkeit nun als ideal angepasst erachtet (Urk. 7/392/218). Neu hinzugekommen sind dagegen die Kniebeschwerden, die eine Anpassung des Belastungsprofils mit sich bringen und die aus orthopädischer Sicht seit April 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit bewirken. Aus psychiatrischer Sicht besteht gemäss C.___-Gutachten ab dem Begutachtungszeitpunkt («ex nunc») eine Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 30 %, wobei der psychiatrische Gutachter dem Umstand Rechnung trug, dass das angegebene Ausmass der Arbeitsunfähigkeit nicht abschliessend mit der psychiatrischen Symptomatik begründet werden kann und gewisse Inkonsistenzen wie auch verschiedene psychosoziale Faktoren vorhanden sind (vgl. Urk. 7/392/216). Im Vergleich zur Situation anlässlich der Begutachtung im Jahr 2020, als die Diagnosekriterien einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung und einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren erfüllt waren (vgl. vorstehend E. 4.1), ist in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung eingetreten: Diesbezüglich hielt der C.___-Gutachter fest, dass zwar eine depressive Stimmung beklagt worden und auch feststellbar gewesen war, ebenso eine Minderung von Interessen und Freude, wiederkehrende Lebensüberdrussgedanken, Insomnie und eine rezidivierende Appetitminderung, jedoch war die Ausprägung insgesamt im Rahmen einer leichten depressiven Störung einzuordnen und kam am ehesten dem klinischen Eindruck einer Dysthymie am nächsten (Urk. 7/392/341). Nicht gefolgt werden kann den Gutachtern, soweit sie die - allerdings als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführte - Diagnose einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch, gegenwärtiger Substanzgebrauch (Urk. 7/392/212 Ziff. 4.2.2), auf einen Bericht der M.___ vom 12. November 2019 zurückführten (vgl. Urk. 7/392/343), betrifft dieser doch einen anderen Versicherten (vgl. Urk. 7/130/71-74).
5.4 Somit ist im Vergleich zur medizinischen Situation bei Ablauf des Wartejahrs im Mai 2019, als gemäss den B.___-Gutachtern in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand, eine veränderte Befundlage und somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten, indem anlässlich der Verlaufsbegutachtung durch die Gutachter der C.___ AG die chronische Diarrhoe mit passiver Stuhlinkontinenz nicht mehr feststellbar und die psychiatrische Situation gebessert waren, jedoch neu eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende beidseitige Gonalgie mit Status nach beidseitiger Knie-Totalendoprothese diagnostiziert wurde. Mit dem Wegfall der chronischen Diarrhoe mit Stuhlinkontinenz und der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist trotz des Hinzutretens der Kniebeschwerden, die sich beim Belastungsprofil auswirken, insgesamt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, indem die angestammte Tätigkeit ab April 2023 wieder zu 50 % und eine angepasste Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im August 2023 zu 70 % zumutbar sind. Dies ist revisionsrechtlich beachtlich und die gesundheitliche Verbesserung ist ab November 2023 zu berücksichtigen (Art. 88a IVV, vgl. vorstehend E. 1.4). Der Beweiswert der beiden Medas-Gutachten wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und deren Verbesserung per August 2023 werden von den Parteien denn auch nicht bestritten.
6.
6.1 Es sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte zunächst anhand der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab 2019.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
6.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn gemäss der LSE abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
6.4 Aus den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Z.___ AG (Arbeitgeberfragebogen vom 9. Oktober 2018; Urk. 7/23 S. 2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens etwa 24 Stunden pro Woche, mithin in einem Pensum von 57 %, gearbeitet hat (vgl. Urk. 7/23/2 Ziff. 2.9; vgl. auch Urk. 7/12/3; Urk. 7/143/3). Die Beschwerdegegnerin ging jedoch gestützt auf die Angaben der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/18/1), wonach der Beschwerdeführer eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angegeben und sie entsprechend Taggelder ausgerichtet habe, von einer vollen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall aus (vgl. Urk. 7/143/9), was nicht zu beanstanden ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten, vielmehr geht er angesichts des von ihm geltend gemachten Valideneinkommens in Höhe von Fr. 62'769.65 ebenfalls von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1-2).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen, wonach der Beschwerdeführer einen Stundenlohn von Fr. 20.51 (exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung) erzielte (Urk. 7/23/2), und unter Annahme eines Pensums von 100 % Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 44'793.85 (Fr. 20.51 x 42 x 52; Urk. 7/142/1) und verglich dieses mit dem durchschnittlichen Tabellenlohn gemäss LSE im Bereich «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» im Jahr 2018 (www.bfs.admin.ch, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 77, 79-82 [sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen ohne Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften]) in Höhe von Fr. 57'283.30 (= Fr. 4'579.-- : 40 x 41.7 x 12; vgl. Urk. 7/142/1-2). Aufgrund der Differenz von Fr. 12'489.45 (Fr. 57'283.30 ./. Fr. 44'793.85) zum tatsächlich erzielten Einkommen ergibt sich eine Abweichung von 21.80 % (100 % : Fr. 57'283.30 x Fr. 12'489.45), womit der Beschwerdeführer ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielte. Die Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit sind invaliditätsfremd und liegen überwiegend wahrscheinlich im Fehlen von Schuldbildung und Berufsabschluss sowie in den mangelnden Deutschkenntnissen (vgl. Urk. 7/10/5; Urk. 7/392/239). Die Beschwerdegegnerin nahm deshalb eine Parallelisierung vor und ermittelte unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie des Umfangs, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, einen Abzug vom Invalideneinkommen von 16.80 % (21.80 % - 5 %; Urk. 7/142/2). Dabei stützte sie sich auf den Lohn für Männer in Hilfsarbeiten gemäss LSE 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik Total; Urk. 7/142/1) und ermittelte dergestalt ein Invalideneinkommen von Fr. 28'189.93 (richtig: Fr. 28'191.--; Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.5 x 0.832; Urk. 7/142/1-2). Diese Berechnungsmethode ist an sich nicht zu beanstanden.
6.5 Massgeblich ist jedoch sowohl bei der Ermittlung des Validen- wie des Invalideneinkommens einerseits das Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin das Jahr 2019. Andererseits sind die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3) anzuwenden. Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2024, womit die am 23. August 2022 veröffentlichte LSE 2020 anzuwenden ist. Diese weist für das Jahr 2018 ein unverändertes durchschnittliches monatliches Einkommen von Männern in Tätigkeiten im Sektor «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, ohne Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften» im Kompetenzniveau 1 von monatlich Fr. 4'579.-- aus (www.bfs.admin.ch, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level 2018, Rubrik 77, 79-82). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im genannten Sektor im Jahr 2019 von 42.1 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; Rubrik 77+79-82) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4'819.40 (Fr. 4'579.-- : 40 x 42.1). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Jahr 2019 im Sektor «sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten» von 0.3 % (Nominallohnindex; 2016-2023; Tabelle T1.15, www.bfs.admin.ch) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4‘833.90 (Fr. 4‘819.40.-- x 1.003) und ein Jahreslohn von Fr. 58'006.30. Das tatsächlich erzielte Valideneinkommen von Fr. 44'793.85 ist ebenfalls der entsprechenden Lohnentwicklung anzugleichen, womit für das Jahr 2019 ein Betrag von Fr. 44'928.25 resultiert (Fr. 44'793.85 x 1.003). Die Differenz zum Tabellenlohn beträgt Fr. 13'078.05 (Fr. 58'006.30 ./. Fr. 44'928.25), was einer Abweichung von 22.55 % entspricht (100 % : Fr. 58'006.30 x Fr. 13'078.05). Abzüglich der Erheblichkeitsschwelle von 5 % ist das Invalideneinkommen aufgrund der Parallelisierung somit um 17.55 % zu reduzieren.
6.6 Das Invalideneinkommen für das Jahr 2019 berechnet sich demnach wie folgt: Das monatliche Einkommen von Männern in allen Tätigkeiten im dem Beschwerdeführer zumutbaren Kompetenzniveau 1 betrug im Jahr 2018 Fr. 5'417.-- (www.bfs.admin.ch, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik Total). Der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2019 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2019 von 0.9 % (Nominallohnindex 2016-2023; Total; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1.15) angepasst ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 5‘698.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 68‘376.57 (Fr. 5'417.-- : 40 x 41.7 x 1.009 x 12). Unter Berücksichtigung des Abzugs von 17.55 % aufgrund der Parallelisierung und des zumutbaren Pensums von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 28'188.24 (Fr. 68‘376.57 x 0.5 x 0.8245).
6.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.8 Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen zusätzlichen Abzug, da die gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Pensum von 50 % bereits berücksichtigt worden seien (vgl. Urk. 7/142). Dies ist nicht zu beanstanden: Die invaliditätsfremden Faktoren, die zu einer Parallelisierung der Einkommen führen (fehlende Berufsausbildung, mangelhafter Sprachkenntnisse), vermögen praxisgemäss nicht einen zusätzlichen Leidensabzug zu begründen (vorstehend E. 6.3). Ein Abzug ist bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist die Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, www.bfs.admin.ch) heranzuziehen. Der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion liegt bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2018 um rund 4 % tiefer, dies stellt aber praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.2). Der lohnbeeinflussende Faktor «Beschäftigungsgrad» muss im Rahmen der gesamthaften Schätzung mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63). Ausgehend vom dem Beschwerdeführer zumutbaren umschriebenen Zumutbarkeitsprofil in hauptsächlich sitzender Tätigkeit (Urk. 7/129/8 Ziff. 4.3) bietet der massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt hinreichend Stellen an, welche dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechen, zu denken ist etwa an einfache Überwachungs, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Die Notwendigkeit einer Toilettennähe wurde im Belastungsprofil zudem nicht erwähnt. Eine unterdurchschnittliche erwerbliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist daher nicht zu erwarten, weshalb für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn kein Raum bleibt. Andere Faktoren für einen Abzug vom Tabellenlohn nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht ersichtlich.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 44'928.25 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'188.25 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'740.--. Somit bestand im Jahr 2019 ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 37 % (100 % : Fr. 44'928.25 x Fr. 16’740.--).
7.
7.1 Es ist ausgewiesen und unbestritten, dass die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und damit der Sachverhalt bis ins Jahr 2023 unverändert blieben. Im Hinblick auf BGE 150 V 323 E. 4.4 und die allgemeinen Grundsätze des Übergangsrechts ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers indes ab dem 1. Januar 2022 in Anwendung des ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechts zu prüfen (vgl. diesbezüglich auch die IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023 und Nr. 445 vom 26. August 2024). Geändert wurden namentlich die Vorschriften hinsichtlich Parallelisierung (Art. 26 Abs. 2 IVV) und hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
Die seit 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen lauten wie folgt.
7.2 Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn:
a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
7.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte per 1. November 2023 unter Berücksichtigung der Parallelisierung in der Höhe von 5 % ein Valideneinkommen von Fr. 62'769.65 (Urk. 7/400/18; Urk. 2 S. 2). Es ist jedoch nicht auf das Total aller Wirtschaftszweige innerhalb der LSE-Tabelle abzustellen, sondern auf das üblicherweise nach der LSE für die gleiche Tätigkeit - vorliegend Reinigungstätigkeit beziehungsweise Sektor «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen ohne Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften» - entrichtete Gehalt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 130 zu Art. 28a IVG). Dies folgt aus dem Begriff «branchenüblich» (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV).
Im Sektor «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen ohne Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften» betrug der Monatslohn im Jahr 2020 für Männer im Kompetenzniveau 1 Fr. 4'593.-- (LSE 2020, www.bfs.admin.ch, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik 77, 79-82). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im genannten Sektor im Jahr 2022 von 42.0 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der Lohnentwicklung in den Jahren 2021 und 2022 im Sektor «sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten» von 0.5 % und 1.4 % (Nominallohnindex 2016-2023; Total; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1.15) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 58‘975.40 (Fr. 4'593.-- : 40 x 42 x 1.005 x 1.014 x 12). Parallelisiert gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV beträgt das massgebende Valideneinkommen im Jahr 2022 Fr. 56'026.65 (Fr. 58'975.40 x 0.95).
7.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (BGE 150 V 420 E. 10.6).
Da Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 1. Januar 2022 einen Teilzeitabzug von 10 % für Versicherte mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger vorsieht und der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch im Jahr 2022 in einer Verweistätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig war, ist gestützt auf die genannte Bestimmung für die Berechnung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2022 ein Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Anhaltspunkte für einen weitergehenden Abzug aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich.
7.5 Das Invalideneinkommen ist für die Zeit ab 1. Januar 2022 wie folgt zu berechnen: Das monatliche Einkommen von Männern in Tätigkeiten im zumutbaren Kompetenzniveau 1 betrug im Jahr 2020 Fr. 5'261.-- (www.bfs.admin.ch, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik Total). Der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 und 2022 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2021 und 2022 von -0.2 % und 0.9 % (Nominallohnindex 2016-2023; Total; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1.15) angepasst ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 66‘275.--(Fr. 5'261.-- : 40 x 41.7 x 0.998 x 1.009 x 12). Angepasst an das zumutbare Pensum von 50 % und unter Gewährung des pauschalen Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 29'824.-- (Fr. 66'275.-- : 2 x 0.9).
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 56'026.65 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29'824.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'202.65 und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 47 %, womit der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 Anspruch auf einen prozentualen Anteil von 42.5 % einer ganzen Rente hat (vgl. vorstehend E. 1.2).
7.6 Die per August 2023 eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % auf 70 % ist ab November 2023 zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 5.4).
Das Valideneinkommen von Fr. 56'026.65 per 2022 ist auf das Jahr 2023 aufzurechnen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Sektor «Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten ohne Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften» im Jahr 2023 von 42.1 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) - statt der im Jahr 2022 berücksichtigen Arbeitszeit von 42.0 Stunden - und der Lohnentwicklung in diesem Bereich im Jahr 2023 von 2.8 % (Nominallohnindex 2016-2023; Total; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1.15) resultiert ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 57‘733.-- (Fr. 56‘026.65.-- : 42 x 42.1 x 1.028).
Das Invalideneinkommen in einem Pensum von 100 % betrug im Jahr 2022 Fr. 66'275.-- (vgl. vorstehend E. 7.5). Ab August 2023 war dem Beschwerdeführer ein Pensum von 70 % in angepassten Tätigkeiten zumutbar. Die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2023 entspricht jener im Vorjahr von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total), sodass insofern eine Anpassung entfällt. Der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2023 von 1.7 % (Nominallohnindex 2016-2023; Total; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1.15) angepasst resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘181.-- (Fr. 66'275.-- x 0.7 x 1.017). Der in Art. 26bis Abs. 3 IVV - in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung - vorgesehene pauschale Abzug von 10 % ist nicht mehr zu gewähren, da der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten wieder zu 70 % arbeitsfähig war. Gemäss Tabelle T18 der LSE 2022 liegt der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) um rund 5 % tiefer, was keine überproportionale Lohneinbusse darstellt. Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit ist damit nicht zu gewähren, genau so wenig wie ein Abzug aus anderen, vom Bundesgericht festgelegten Gründen. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde mit der Festlegung eines Teilzeitpensums Rechnung getragen, weshalb auch aus diesem Grund kein Abzug zu gewähren ist.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57‘733.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 47‘181.-- ergibt eine Einbusse von Fr. 10’552.-- und einen Invaliditätsgrad von 18 %. Damit besteht ab November 2023 kein Rentenanspruch mehr.
7.7 Die richterliche Überprüfungsbefugnis erstreckt sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Februar 2024 (BGE 134 V 392 E. 6).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H.). Daher sind für die Zeit ab 1. Januar 2024 die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Rechtsvorschriften anwendbar.
Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung). Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 erfolgt eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, wenn wie letztlich vorliegend eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2023, mithin am 1. Januar 2024 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde und neu ein Rentenanspruch resultieren kann.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2024 im Bereich «Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten ohne Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften» (Rubrik 77+79-82) von 42.0 Stunden statt 42.1 Stunden im Jahr 2023 und der Lohnentwicklung im Bereich «sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten» im Jahr 2024 von -0.4 % (Nominallohnindex 2016-2024; Total; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1.15) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2024 von Fr. 57‘365.-- (Fr. 57‘733.-- : 42.1 x 42 x 0.996; vgl. vorstehend E. 7.6).
Beim Invalideneinkommen von Fr. 47'181.-- (vgl. vorstehend E. 7.6) ist bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ein Abzug von 10 % zu gewähren (Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV in der erwähnten Fassung), womit sich für das Invalideneinkommen ein Betrag von Fr. 42'462.90 ergibt (Fr. 47‘181.-- x 0.9). Angepasst an die allgemeine Lohnentwicklung im Jahr 2024 von 1.8 % (Nominallohnindex 2016-2024; Total; www.bfs.admin.ch, Tabelle T1.15) resultiert ein Betrag von Fr. 43‘227.-- (Fr. 42‘462.90 x 1.018). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 57‘365.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘138.-- (Fr. 57‘365. ./. Fr. 43‘227.--) und damit einen weiterhin rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 25 %.
7.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 47 % Anspruch auf einen prozentualen Anteil von 42.5 % von einer ganzen Invalidenrente hat. Für den übrigen von der angefochtenen Verfügung beschlagenen Zeitraum hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
8.
8.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen.
Der Beschwerdeführer ist bedürftig (Urk. 3) und die Beschwerde war angesichts des Verfahrensausgangs nicht aussichtslos, weshalb sein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) zu bewilligen ist. Dementsprechend sind die ihm auferlegten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. März 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Februar 2024 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % Anspruch auf einen prozentualen Anteil von 42.5 % einer ganzen Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard