Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00186


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 19. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war zuletzt in einem Pensum von ca. 30 % beim Y.___ als Mitarbeiterin Inventur tätig und meldete sich am 21. November 2019 unter Hinweis auf ein Keilbeinmeningeom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/13) und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1. November 2021 erstattet wurde (Urk. 7/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69, Urk. 7/78, Urk. 7/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2024 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 18. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 2020 zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Frage des Eintritts des Gesundheitsschadens nochmals - unter Vorlage der diversen eingebrachten Arztberichte - gutachterlich abklären lasse (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im November 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

    Für die Prüfung einer allfälligen massgebenden Änderung, die nach dem 31. Dezember 2021 stattgefunden hat, gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung finden. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102)

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b.    der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:

a.    das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b.    das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c.    die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:

a.    der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

b.    der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiter als Mitarbeiterin Inventur im bisherigen Pensum gearbeitet hätte, denn von 2006 bis 2008 (richtig: 2018) habe sie nie mehr als 18 % gearbeitet, weswegen nicht nachvollziehbar sei, wieso sie bei guter Gesundheit 100 % arbeiten würde. Die neue Anstellung mit höherem Pensum sei erst nach dem abweisenden Vorbescheid vom 7. Juni 2022 erfolgt. Daher werde am Entscheid festgehalten, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 18 % erwerbstätig wäre und die restlichen 72 % (richtig: 82 %) für den Haushalt aufwenden würde (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit wie die jetzige als Mitarbeiterin Inventur aus gesundheitlichen Gründen zu 40 % arbeitsfähig. Die Einschränkung im Haushalt unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen betrage 10.5 % (S. 3). Per Oktober 2020 resultiere dabei ein Invaliditätsgrad von 19.41 %. Per August 2022, als die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung als Aushilfsverkäuferin zu einem 35 % Pensum angenommen habe und zu 65 % im Haushalt tätig gewesen sei, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 29.58 %. Da dieser ebenfalls unter 40 % liege, habe sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 4). Im April 2023 habe die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspensum auf 50 % aufstocken können und dabei ein Einkommen von Fr. 25'200.-- erzielt (S. 4). Gestützt darauf ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32.75 %, was ebenfalls zu keinem Anspruch auf eine Invalidenrente führe (S. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % im Erwerb tätig wäre. Insbesondere sei ihre Arbeitsunfähigkeit - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - bereits viel früher als 2019 eingetreten (S. 6). Dies stütze sich auf zahlreichliche ärztliche Berichte
(S. 7). Die Diagnose des Meningeoms sei bereits im Jahr 2012 gestellt worden
(S. 8). Zudem beständen die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin bereits seit ihrer dritten Schwangerschaft (S. 8).

    Die neue Anstellung der Beschwerdeführerin zeige offensichtlich, dass die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation falsch gewesen sei (S. 11-12) und untermauere die Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde. Sie sei bereits seit ihrer dritten Schwangerschaft im Jahr 2006 durch verschiedene Symptome in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Dies habe sie im Übrigen auch anlässlich der Haushaltsabklärung ausgeführt (S. 12). Dabei habe es sich um eine Aussage der ersten Stunde gehandelt zu einem Zeitpunkt, als sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, so dass eine professionelle Beeinflussung gänzlich ausgeschlossen werden könne (S. 12-13). So habe sie ihr Pensum bei guter Gesundheit mit dem Heranwachsen ihrer drei Kinder stetig ausgebaut und spätestens nach Ablauf des Wartejahres im Jahre 2020, als ihre Kinder 24, 19 und 13-jährig gewesen seien, wäre sie zu 100 % im Erwerb tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 bis 2018 gemäss individuellem Kontoauszug (IK) nur ein geringes Einkommen erzielt habe und folglich zu 18 % im Erwerb zu qualifizieren sei, falsch. Es seien die gesundheitlichen Einschränkungen gewesen, die dazu geführt hätten, dass sie mit dem Heranwachsen der Kinder ihr Pensum nicht im Laufe der Jahre stetig habe ausbauen können (S. 13).

    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Arbeitsunfähigkeit erst im Jahre 2012 massgeblich eingeschränkt worden sei, führe dies letztlich bezüglich Qualifikation und Valideneinkommen zu keinem anderen Resultat: Die Beschwerdeführerin habe bereits vor der Geburt ihres dritten Kindes ein kleines Arbeitspensum inne gehabt und dies in einem ähnlichen Ausmass weitergeführt, was nicht weiter erstaune bei drei Kindern (S. 13-14). Spätestens 2012, als das jüngste Kind in den Kindergarten gekommen sei, hätte sie dieses Pensum bei guter Gesundheit massgeblich, beispielsweise zu einem 50 % und weiter, je älter die Kinder geworden seien, stufenweise zu einem 100 % Pensum aufgebaut. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sei ihr dies jedoch verwehrt geblieben (S. 14).

    Aufgrund der bisherigen Ausführungen sei auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Akademikerin arbeite. Als sie noch gesund gewesen sei, habe sie erhebliche Suchbemühungen getätigt und habe - wie sie auch anlässlich der Abklärung zu Hause angegeben habe - auch konkrete Umsetzungspläne gehabt, nämlich dass sie Vollzeit arbeite und ihr Ehemann in diesem Fall auf 50 % reduzieren würde, damit sie die Stelle halten könne. Auch hierbei handle es sich um die Aussage der ersten Stunde. Als sich schliesslich die gesundheitlichen Einschränkungen verstärkt hätten, habe sie die Suche in ihrer angestammten Tätigkeit als Akademikerin eingestellt und sich zunächst mit der Tätigkeit als Sachbearbeiterin und später sogar als Mitarbeiterin Inventur, wo sie seit 1. Mai 2014 tätig gewesen sei, zufriedengegeben. Somit handle es sich bereits bei dieser Tätigkeit um eine angepasste Tätigkeit und beim Lohn um einen Invalidenlohn (S. 14). Zu erwähnen sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin, als sie noch keine Kinder gehabt habe, bis zur Geburt ihrer ersten Tochter 1996 ein 100 % Pensum innegehabt habe (S. 15).

    Somit sei der Validenlohn gemäss LSE T17, Nr. 24, Betriebswirtschafterinnen und vergleichbare akademische Berufe, zu ermitteln (S. 15). Beim Invalidenlohn sei von LSE 2020, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 auszugehen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 74 %. Auch bei ihrem aktuellen Lohn würde gerundet ein Invaliditätsgrad von 70 % resultieren, weswegen sie ab Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 16).


3.

3.1    Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass bei der Beschwerdeführerin spätestens seit Oktober 2019 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 1. November 2021 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit für ihre ausgeübte Tätigkeit, welche einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht, besteht (vgl. Urk. 2 S. 3 und Urk. 1 S. 6). Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden und ergibt sich aus den medizinischen Akten:

3.2    

3.2.1    Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, von der Praxis A.___, führte in seinem Gutachten vom 1. November 2021 (Urk. 7/55/1-26) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19):

- Grössenprogredientes Meningeom en plaque des lateralen Keilbeinflügels links (ICD-10: D32.0), ED 2012 mit/bei

- Operation Resektion 10/2019 (fecit Prof. B.___)

- Postoperativ chronischem linksseitigem retrobulbärem Schmerz (klinisch-neurologisch persistierende leichte Schwäche der rechten oberen Extremität)

- Dringendem Verdacht auf strukturelle Epilepsie

- Komplexer neuropsychologischer Störung

- Chronisches Schmerzsyndrom mit linksseitigem retrobulbärem Dauerkopfschmerz mit/bei

- wahrscheinlich im Sinne einer Irritation des N. trigeminus

- aktuell: Pathologische somatosensorisch-evozierte Potentiale von den Nn. trigemini links

- Verdacht auf symptomatische Epilepsie mit einfach fokalen und möglicherweise komplex-fokalen Anfällen (ICD-10: G40.2)

- am ehesten im Rahmen des Meningeoms

- neuropsychologische Störung (ICD-10: F07.0) mit/bei

- aktuell: leicht- bis mittelgradiger neuropsychologischer Störung

- am ehesten Kombination aus direkter struktureller Schädigung (Operation) und struktureller Epilepsie

    Bei der Beschwerdeführerin bestehe der Status nach einer Operation eines linksseitigen grossen Keilbeinmeningeoms. Schon präoperativ seien von der Beschwerdeführerin neuropsychologische Defizite beklagt worden, eine entsprechende Dokumentation habe aber nicht vorgelegen und habe es wohl auch nicht gegeben. Postoperativ klage die Beschwerdeführerin über eine sehr komplexe Beschwerdesymptomatik, insbesondere von neuropsychologischer Seite, kognitiv mit aphasischer Störung. Kompliziert sei die Situation durch die Annahme einer begleitenden Epilepsie. Die ergänzende neuropsychologische Untersuchung hier habe eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung entsprechend den Leitlinien ergeben. Schliesslich bestehe noch ein schwer beschreibbares Schmerzsyndrom, das am ehesten dem N. trigeminus links zuzurechnen sei. Der Zusammenhang mit der Operation erscheine kausal, zumal auch die elektrophysiologische Untersuchung hier pathologische somatosensorisch-evozierte Potentiale von den Nn. trigemini links habe nachweisen können (S. 20).

    Die gesundheitliche Situation sei im Verlauf jedoch schwer zu beurteilen, unzweifelhaft habe das Keilbeinmeningeom, das operativ entfernt worden sei, sicherlich im Verlauf zu Beschwerden geführt (S. 21). Möglicherweise wäre die Operation schon früher sinnvoll gewesen und sei wohl auch geplant gewesen, aufgrund des Todes des Vaters der Beschwerdeführerin sei dies aber nach hinten verschoben worden. Unklar sei, inwieweit schon immer eine zusätzliche epileptologische Problematik bestanden habe.

    In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin bei Y.___ als Helferin der Inventur bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 40 %, also eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Retrospektiv sei der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit schwer zu beurteilen, die genannten Einschränkungen beständen aber sicher seit der Operation des Meningeoms en plaque des lateralen Keilbeinflügels links im Oktober 2019. Davor sei die Situation nicht mehr reliabel beurteilbar. Aufgrund der Gesamtsituation erscheine die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin bereits als angepasst, ohne höhergradige Belastung bezüglich Kognition oder körperlicher Belastung (S. 23). Die Einschränkung im Haushalt betrage grob ca. 50 % (S. 25).

3.2.2    Dr. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 30. Oktober 2021 (Urk. 7/55/39-54) eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung (S. 11). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit in einer Arbeitstätigkeit mit durchschnittlichen kognitiven Anforderungen, wie es auch die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Inventur darstelle, könne aus rein neuropsychologischer Sicht 40 % betragen (S. 12).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, führte in seinem Bericht vom 26. September 2023 aus (Urk. 3/4), dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2010 bei ihm in Behandlung sei. Die Frage, ob er davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Behandlungsbeginn durch die Diagnose des Meningeoms eingeschränkt gewesen sei, beantwortete er mit ja und führte aus, dass sie ihm bereits in der Konsultation vom 22. März 2012 berichtet habe, dass sie seit langem an intermittierenden Kopfschmerzen leide und dass es in den letzten Monaten vermehrt zu Aura ähnlichen Beschwerden gekommen sei. Zudem hätten die Kopfschmerzen deutlich an Intensität zugenommen. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin über deutliche Vergesslichkeit geklagt (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei während der Zeit zwischen 2012 bis zur Operation im Jahr 2019 durch anhaltende neurologische Probleme mit linkstemporaler Dysfunktion, anfallsartig auftretenden Hemikranien links, Schluckstörungen, Sprachstörungen und Atemnot geprägt gewesen (S. 1-2). In der Krankengeschichte falle auf, dass in der Zeit 2012 bis 2019 sehr viele Abklärungen und Konsultationen stattgefunden hätten, was natürlich auf eine anhaltende medizinische Problematik hinweise und auch zeige, dass die Arbeitsfähigkeit darunter sicher gelitten habe. Aus seiner Sicht müssten die neurologischen Beschwerden schon vor März 2012 bestanden haben. Die beschriebenen neurologischen Symptome und die schon im Jahr 2012 beschriebene vermehrte Vergesslichkeit hätten sicher einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit mindestens 2012 gehabt (S. 2).


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin als voll- oder teilzeiterwerbstätig zu qualifizieren ist.

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2022 aus (Urk. 7/58), dass mit ihrem Partner vereinbart gewesen sei, dass wenn sie eine Anstellung in ihrem studierten Bereich finden würde, er seine Arbeit auf 50 % reduzieren würde, damit sie die Anstellung annehmen könne. Ihr Studium sei dann auch offiziell von der Schweiz im Jahr 2011 anerkannt worden (vgl. Urk. 7/27/8, der Abschluss entspreche einem Master einer Schweizer Universität). Leider habe sie, trotz Qualifikation und unzähligen Bewerbungen, nie eine Anstellung erhalten. Somit habe sie sich vorerst um die Kinder gekümmert und seit 2006 Teilzeit gearbeitet. Von Dezember 2010 bis Mai 2012 habe sie Arbeitslosentaggelder bezogen. Die Vermittlungsfähigkeit habe 100 % betragen. Bei guter Gesundheit würde sie heute 100 % in ihrem Beruf arbeiten. Sie leide aber schon sehr lange unter starken Kopfschmerzen. Dies lang bevor die Diagnose 2012 gestellt worden sei. Wegen diesen Kopfschmerzen sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Arbeitsbemühungen in ihrem Job fortzuführen (Urk. 7/58/5).

4.2.2    Demgegenüber qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als 18 % erwerbstätig und 82 % im Haushalt tätig (Urk. 7/58/5 und Urk. 7/58/10) mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Studienabschluss in der Schweiz keine Anstellung in diesem Bereich gefunden habe und bis 2018 in Kleinpensen erwerbstätig gewesen sei (gerundet im Jahr 2017 zu 18 %). Neben der Anstellung bei Y.___ seien keine weiteren Arbeitsbemühungen mehr unternommen worden. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin in einem Kleinpensum von 18 % weitergearbeitet hätte. Die Anerkennung des Studienabschlusses sei erst am 10. Februar 2011 erfolgt. Sofern die Beschwerdeführerin zuvor in ihrem Bereich eine Anstellung gesucht habe, sei dies ohne schweizerische Anerkennung ihres Studienabschlusses erfolgt.

4.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.4    Die Beschwerdeführerin ist Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1996, 2001 und 2007). Dem aktenkundigen Lebenslauf kann entnommen werden, dass sie von 1989 bis 1994 in Tschechien ein Universitätsstudium absolvierte. Der Abschluss entspricht formal einem Master einer Schweizer Universität (Urk. 7/27/8). Anschliessend war sie bis zur Geburt ihrer ersten Tochter 1996 in Tschechien erwerbstätig (Urk. 7/27/2). Die Einreise in die Schweiz erfolgte am 6. Dezember 2001 (Urk. 7/3/3).

    Die Beschwerdeführerin begann im Jahr 2006 - also als ihr zweites Kind vier Jahre alt war - wieder in Teilzeit zu arbeiten (vgl. Urk. 7/9; Urk. 7/27/2). Nach der Geburt ihres dritten Kindes im Jahr 2007 bezog die Beschwerdeführerin von Dezember 2010 bis Mai 2012 Arbeitslosentaggelder. Anschliessend war sie ab Mai 2013 wieder teilzeitlich erwerbstätig (Urk. 7/9). Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise vorbrachte, war die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie voll erwerbstätig. Auch hat sie in der Schweiz nie in ihrem studierten Beruf eine Anstellung gefunden. Daraus aber zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit weiterhin in einem Kleinstpensum von 18 % arbeiten würde, greift zu kurz. Das Meningeom wurde bereits 2012 diagnostiziert. Zu diesem Zeitpunkt war ihre jüngste Tochter fünf Jahre alt. Dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt als Mutter dreier Kinder lediglich in einem Teilzeitpensum tätig war, ist nachvollziehbar. Darüber hinaus wurde von den Gutachtern festgehalten, dass schon vor der Operation im Oktober 2019 von der Beschwerdeführerin neuropsychologische Defizite beklagt wurden, sie jedoch über keine entsprechenden Unterlagen verfügten (vgl. Urk. 7/55/20). Im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin nun zahlreiche medizinische Berichte ein, die bereits über eine gesundheitliche Einschränkung seit der Diagnose des Meningeoms im Jahr 2012 berichten (vgl. Urk. 3/3-6). Dass den damaligen Gutachtern die Unterlagen nicht zur Verfügung standen, war insofern nicht relevant, da die Rentenanmeldung erst im November 2019 erfolgte und der Zeitraum davor für den Rentenbeginn keine entscheidende Rolle spielte. Wie jedoch der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. D.___ nachvollziehbar ausführte (vgl. E. 3.3), ist aufgrund der Krankengeschichte und der entsprechenden Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2012 gesundheitlich eingeschränkt war. Dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen 2012 und der Operation 2019 keine Steigerung ihrer Arbeitstätigkeit anstrebte, ist für die Frage, in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall heute bzw. zum frühestmöglichen Rentenbeginn arbeiten würde, deshalb von untergeordneter Bedeutung.

    Relevant ist die von der Beschwerdeführerin dargestellte familiäre Planung der Kinderbetreuungssituation (Urk. 7/58/5 Ziff. 3.4). So vereinbarte sie mit ihrem Ehemann im Falle des Findens einer Anstellung im studierten Bereich dessen Pensumsreduktion auf 50 %, damit sie vollzeitlich tätig sein könnte. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Anwesenheit eines Elternteils zu Hause im Umfang von 50 % wichtig war. Im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahr 2020 war die jüngste Tochter 13 Jahre alt und die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, dass in diesem Zeitpunkt beide Elternteile vollzeitlich gearbeitet hätten. Dies wäre auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem studierten Fach der Wirtschafts-Politik (Urk. 7/2/3) in der Schweiz keine Stelle fand. Damit aber hatte sich die Frage der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erübrigt. Gegenteiliges lässt sich auch der Aussage der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, wonach sie bei guter Gesundheit 100 % in ihrem Beruf arbeiten würde. Denn in ihrem Beruf fand sie in der Schweiz keine Stelle. Angesichts des ansehnlichen Einkommens des Ehemanns zwischen Fr. 7'000.-- und Fr. 7'700.-- (Urk. 7/58/4) bestand im massgeblichen Zeitpunkt auch keine Veranlassung für einen Ausbau des hypothetischen Arbeitspensums.

    Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig gewesen wäre; dies namentlich aufgrund ihrer Aussagen zur geplanten Familienaufstellung und dem Umstand, dass der Ehemann vollzeitlich arbeitete, währenddem sie in ihrem gelernten Beruf keine Stelle fand und eine Ausdehnung des Pensums in einem anderen Beruf offensichtlich nicht geplant war.


5.

5.1    Uneinigkeit besteht hinsichtlich des Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie Akademikerin sei und deshalb als Valideneinkommen der Lohn gemäss LSE, Berufsgruppe, T17, Ziff. 24, Betriebswirtschafterinnen und vergleichbare akademische Berufe, eingesetzt werde müsse (Urk. 1 S. 15). Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass sie auch bei guter Gesundheit ihre bisherige Tätigkeit ausüben würde (Urk. 2 S. 4).

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.3    Zum frühestmöglichen Rentenbeginn arbeitete die Beschwerdeführerin seit Mai 2014 im Stundenlohn als Mitarbeiterin Inventur bei Y.___ ohne fixes Pensum (vgl. Urk. 7/11/3, wonach ein schwankender Lohn ersichtlich ist, vgl. auch IK-Auszug Urk. 7/100). Ursprünglich hatte sie nach der Einreise in die Schweiz zwar eine Anstellung in ihrem studierten Beruf gesucht, aber nicht gefunden. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz - auch als sie noch gesund war - nie in diesem Bereich gearbeitet (vgl. E. 4.4). Insofern ist es entgegen der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ihr ursprünglich studierter akademischer Beruf als Valideneinkommen heranzuziehen ist. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ausschliesslich im Detailhandel erwerbstätig war. Das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ besteht nachweislich nicht mehr, weswegen für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung zurückzugreifen ist. Dabei erscheint es sachgerecht, die Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht), Ziff. 52 (Verkaufskräfte), für die Bestimmung des Valideneinkommens heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin in der Schweiz bisher ausschliesslich im Detailhandel tätig war. Eine ziffernmässige Bestimmung erübrigt sich für den Einkommensvergleich zum frühestmöglichen Rentenbeginn, da sich das Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenwertes ermitteln lässt, wie nachfolgend zu zeigen ist.

5.4

5.4.1    Weiter ist das Invalideneinkommen strittig. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass dieses gestützt auf die LSE TA1 zu ermitteln sei (vgl. Urk. 1 S. 16), wohingegen die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die identische Tabelle bzw. auf das bisherige Einkommen ermittelt hat (vgl. Urk. 7/101).

5.4.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist dabei in der Regel auf die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», abzustellen. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 («Privater Sektor») auf die Tabelle T17 (früher TA7; «Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen») abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offensteht und zumutbar ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007).

5.4.3    Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung jedoch rechtsprechungsgemäss; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7).

5.5    Das Abstellen auf die Tabelle TA1 ist vorliegend nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren im Detailhandel erwerbstätig ist. Vorliegend entsprach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Oktober 2020 als Mitarbeiterin Inventur bei Y.___ bereits einer optimal angepassten Tätigkeit, wie das die Gutachter festhielten (vgl. E. 3.2.1), weswegen für das Invalideneinkommen ebenfalls die LSE Tabelle T17, Ziff. 52 (Verkaufskräfte), heranzuziehen ist. Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich die ziffernmässige Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens und es kann rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen (vgl. etwa Urteil 8C_148/2017 des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017 E. 4).

    Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin seit Oktober 2019 zu 60 % arbeitsunfähig und hat somit das gesetzliche Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 1. Oktober 2020 erfüllt. Auch wenn für die Qualifikation der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wurde, dass sie bereits seit ihrer Diagnose im Jahr 2012 an gesundheitlichen Einschränkungen litt (vgl. E. 4.4), waren damals die Voraussetzungen für den Rentenbeginn nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt. Denn gestützt auf das Gutachten kann erst seit der Operation im Oktober 2019 mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsunfähig ist und folglich die Voraussetzungen für das Bestehen des Wartejahres erfüllt. Insbesondere war die Situation vor Oktober 2019 für die Gutachter nicht mehr reliabel beurteilbar (vgl. Urk. 7/55/23), wovon auch unter Berücksichtigung der später von der Beschwerdeführerin weiter eingereichten Arztberichte nach wie vor auszugehen ist.

5.6    Damit ergibt sich im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Oktober 2020 und gewichtet mit dem 50%igen Erwerbsanteil ein solcher von 30 %. Die von der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. Januar 2022 ermittelte Einschränkung im Haushalt von 10.5 % (Urk. 7/58/10) blieb beschwerdeweise unbestritten und erweist sich als schlüssig. Die relevanten Einschränkungen von je 20 % zeigten sich in den Bereichen Kochen, Reinigung, Lebensmittelkontrolle, Grosseinkauf, Administratives und die höchste Einschränkung von 30 % im Bereich Betreuung von Kindern. Dies erscheint ebenso als schlüssig wie die geringeren Einschränkungen in den übrigen Bereichen, bei welchen sich die neuropsychologischen Defizite weniger auswirken. Angesichts der gewichteten (50 %) Einschränkung von 5.25 % resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35.25 %, bei welchem kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.

5.7

5.7.1    Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV) in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach dem im damaligen Zeitpunkt gültigen Recht beurteilt. Gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.4 ist sodann in Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wegen Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, das an diesem Datum in Kraft getretene neue Recht anzuwenden.

5.7.2    Da die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von 40 % tätig sein kann, ergibt sich ab dem 1. Januar 2022 unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 10 % eine Einschränkung im Erwerb von 64 % (Invalideneinkommen 40 % x 90 % vom Valideneinkommen), was gewichtet einen Invaliditätsgrad von 32 % im Erwerbsanteil und mit der gewichteten Einschränkung im Haushalt von 5.25 % einen Wert von 37.25 % ergibt, was nach wie vor keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet.

5.8

5.8.1    Im Juli 2023 schloss die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit ab. Ab August 2023 war demgemäss das Familienkonzept überholt, dass ein Elternteil zu 50 % anwesend sein soll. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige auszugehen. Die Beschwerdeführerin bemühte sich stets um Arbeitstätigkeiten auch während der Zeit, als die Kinder noch klein waren. Die hypothetische Teilerwerbstätigkeit von 50 % resultierte einzig aus der Familienorganisation und dem Wunsch nach Anwesenheit eines Elternteiles in diesem Umfang. Nachdem dies nicht mehr der Fall ist, ist kein Grund mehr für eine lediglich teilzeitliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu ersehen.

5.8.2    Damit resultiert ab August 2023 anhand der statistischen Löhne (Fr. 4'798.--) unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von Index 107.9 (2020) auf Index 111.3 (2023) ein Valideneinkommen von Fr. 61'914.-- (LSE 2020, Tabelle T17, Ziff. 52; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; vgl. E. 5.3).

    Das Invalideneinkommen ist anhand des seit April 2023 effektiv erzielten Einkommens zu berechnen, was unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 16; Urk. 7/101/3). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. April 2023 erzielt die Beschwerdeführerin bei einem 50 %-Pensum einen Bruttolohn von Fr. 2'100.-- monatlich. Ebenfalls Vertragsbestandteil bildet der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für die E.___ in der jeweils geltenden Fassung (Ziff. 15 des Arbeitsvertrages, vgl. Urk. 7/98/3). Gemäss Ziff. 33.1 des L-GAV haben die Mitarbeitenden Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr. Bei Anstellungen im Monatslohn entspricht der 13. Monatslohn einem Zwölftel der während des Kalenderjahres ausbezahlten Grundlöhne. Folglich beträgt der Jahreslohn und entsprechend das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin Fr. 27'300.-- (2'100.-- x 13).

5.8.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'914.-- und einem Invalideneikommen von Fr. 27'300.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 56 %. Die Beschwerdeführerin hat ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente in diesem Umfang (Art. 28b Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der Beschwerdeführerin steht überdies eine Parteientschädigung zu.

    Die Rechtsvertreterin machte mit Honorarnote vom 16. September 2024 einen Gesamtaufwand von zehn Stunden sowie Barauslagen von 3 % geltend (Urk. 9). Dies erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- beläuft sich die Parteientschädigung auf Fr. 2‘059.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Februar 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 56 % einer ganzen Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘059.85 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher