Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00188


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 20. Februar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel

Raewel Advokatur

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, ist verheiratet und Mutter von fünf Kindern (2001, 2002, 2007, 2008, 2012). Sie lebte von 2001 bis 2011 in der Schweiz, danach im Ausland, ab 2020 erneut in der Schweiz. Am 29. Juli 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, Gelenkschmerzen, Rückenschmerzen sowie Rheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, führte am 13. September 2022 ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 9/5). Sie zog einen IK-Auszug bei und holte medizinische Berichte der behandelnden Ärzte ein. Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2023 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/26). Nachdem sich die Versicherte innerhalb der Einwandfrist nicht hatte vernehmen lassen, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2024 wie angekündigt einen Leistungsanspruch (Urk. 9/27 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, am 18. März 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 8. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei sie in neurologischer, orthopädischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht zu begutachten. In formeller Hinsicht stellte sie sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juli 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, aus den eingeholten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2020 gesundheitlich eingeschränkt sei. Gemäss dem Bericht des Neurologen habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert, der Psychiater teile eine gute Prognose mit. Aus rheumatologischer Sicht sei ihr eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nur, wenn eine Einschränkung vorliege, die sich langandauernd und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift vor, sie sei 47-jährig, Hausfrau und Mutter von fünf Kindern. Nachdem sie im Jahr 2023 auf Stundenbasis zu 20 % als Putzfrau gearbeitet habe, habe sie diese Tätigkeit aufgrund der unerträglichen Schmerzsituation wieder aufgeben müssen (Urk. 1 S. 3). Die medizinischen Berichte würden belegen, dass ihre verschiedenen Schmerzen, insbesondere die massiven Kopfschmerzen sowie die Depression klaren Diagnosen zugeordnet werden könnten. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit sei zu konstatieren, dass zwar der rheumatologische Facharzt mit Datum vom 25. Januar 2023 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestiert habe. Dies ändere aber nichts daran, dass ihr aufgrund ihrer äusserst massiven Kopfschmerzen, welche auf das zervikobrachiale Syndrom beziehungsweise das zervikozephale und zervikovertebrale Schmerzsyndrom zurückzuführen seien, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Die massiven Kopfschmerzen seien in der Schmerzempfindung absolut dominant, so dass eine allfällig attestierte Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht zu vernachlässigen sei. Hinzu komme, dass auch der behandelnde Rheumatologe auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen hinweise (Urk. 1 S. 5 f.).

    Damit korreliere, dass sie zunehmend suizidal sei. In diesem Zusammenhang seien rezidivierende depressive Episoden seit der Jugend diagnostiziert worden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit habe die Psychiaterin zwar festgehalten, dass die Prognose grundsätzlich gut sei, habe sich jedoch nicht zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit geäussert (Urk. 1 S. 6).

    Ferner würden sie auch die aktuellen Arztberichte aus dem Jahr 2024 als schmerzgeplagte und vollständig arbeitsunfähige Person zeigen. Insbesondere werde neu die Diagnose einer Hemicrania continua (Dauerkopfschmerz) links mit den entsprechenden massiv beeinträchtigenden Begleiterscheinungen gestellt und die Schwierigkeit der Evaluierung der richtigen Medikation werde offensichtlich. Dementsprechend werde festgehalten, dass sich ihre Kopfschmerzen nur unzureichend kontrolliert präsentieren würden (Urk. 1 S. 6).

    Insgesamt sei offensichtlich, dass sie bereits aufgrund ihrer invalidisierenden Migräne vollständig arbeitsunfähig sei, weshalb ihr bereits aus diesem Grund eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, sei sie polydisziplinär zu begutachten. An ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ändere sodann nichts, dass sie im Haushalt tätig sei, da sie aufgrund ihrer invalidisierenden körperlichen Verfassung nicht in der Lage sei, den Haushalt zu machen (Urk. 1 S. 7).


3.    

3.1    Anlässlich der Erstkonsultation vom 7. Dezember 2022 stellte Dr. med. univ. Y.___, Facharzt für Neurologie, im Wesentlichen die Diagnose einer chronischen Migräne ohne Aura bei Verdacht auf unter anderem zervikogene Triggerung bei zervikozephalem und zervikovertebralem Schmerzsyndrom (Urk. 9/9/1). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die Kopfschmerzen nach der ersten Schwangerschaft ihren Ursprung genommen hätten und während der vergangenen zehn Jahre sukzessive an Frequenz und Intensität zugenommen hätten. Im letzten Monat sei es an 10-15 Tagen zu Kopfschmerzattacken gekommen, welche sich primär parietal auf der linken Seite manifestiert hätten, bei drückendem bis pochendem Schmerzcharakter und Schmerzintensitäten bis VAS 10/10. Sie seien von Fotophobie und Nausea begleitet und hätten bei körperlicher Anstrengung zugenommen. Eine Akuttherapie mit Dafalgan habe nur unzureichend zu einer Besserung der Beschwerden geführt. Dr. Y.___ ordnete eine Laborkontrolle an und etablierte eine Akut- sowie Basismedikation (Urk. 9/9/2).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 18. Januar 2023 die Diagnosen einer Migräne ohne Aura sowie von Depressionen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attestiert (Urk. 9/8/3). Aktuell sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kopfschmerzen nicht arbeitsfähig. Bisher habe sie nicht gearbeitet, sondern sei Hausfrau gewesen. Die weiteren Fragen zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin konnte Dr. Z.___ nicht beantworten (Urk. 9/8/4).

3.3    PD Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 25. Januar 2023 die Diagnosen eines Zervikobrachialsyndroms beidseits bei degenerativen Veränderungen, eines lumbalen spondylogenen Syndroms, rechts ausgeprägter als links, bei degenerativen Veränderungen, sowie einer beginnenden Koxarthrose beidseits. Die Beschwerdeführerin arbeite seit Dezember in der Reinigung, vorher habe sie zu Hause den Haushalt geführt. Aus rheumatologischer Sicht könne sie eine leichte Arbeit in wechselnder Stellung ausüben. Sie sei aber in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, weswegen auch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 9/11/6).

3.4    Med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2022 alle drei bis sechs Wochen einen Behandlungstermin wahrnimmt, hielt in ihrem Bericht vom 3. Februar 2023 die Diagnose rezidivierender depressiver Episoden seit der Jugend (ICD-10 F33.0) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/12/4). Die Beschwerdeführerin sei derzeit als Hausfrau tätig und übe zudem stundenweise Putzarbeiten in einem Pensum von rund 20 % aus. Sie sei hauptsächlich mit der Versorgung der Familie beschäftigt beziehungsweise ausgelastet. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit vorhanden (Urk. 9/12/7). Das Eingliederungspotential sei von den somatisch behandelnden Ärzten zu beurteilen, die Prognose sei gut (Urk. 9/12/7).

3.5    Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 26. April 2023 ist zu entnehmen, dass die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin bei normalem Essverhalten unter Medikation erfreulich gut kontrolliert gewesen seien, so dass vermutet werden müsse, dass die Verschlechterung in den vergangenen vier Wochen in erster Linie auf das Fasten aufgrund des Ramadans zurückzuführen sei. Während dem Fasten sei es nahezu täglich zu starken Kopfschmerzattacken gekommen, welche durch die Akutmedikation meist nur unzureichend hätten kontrolliert werden können. Mit Beendigung der Fastenzeit am vergangenen Samstag sei in den letzten Tagen wieder eine leichte Besserung der Kopfschmerzen berichtet worden. Entsprechend dürfe angenommen werden, dass die medikamentöse Therapie unter normalen Essgewohnheiten zu einer guten Kontrolle der Kopfschmerzen führe (Urk. 9/20/11).

    In seinem am 28. Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht hielt Dr. Y.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest und legte dar, die Beschwerdeführerin leide aktuell unter täglichen Kopfschmerzen, teilweise in einem invalidisierenden Ausmass. Dadurch sei die Betreuung der vier Kinder gefährdet, was eine massive emotionale Belastung darstelle. Die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig, eine angepasste Tätigkeit sei zur Zeit nicht vorstellbar. Zuletzt sei eine Besserung der Beschwerden eingetreten, die Prognose sei gut (Urk. 9/21/3)

3.6    Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Februar 2024 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers durch Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Orthopädie, zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit untersucht, da sie ab dem 31. Oktober 2023 für ihre Arbeitstätigkeit als Putzfrau zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 9/33). Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 24. Februar 2024 die Diagnosen eines multisegmentalen, degenerativen schmerzhaften Halswirbelsäulensyndroms mit Diskusprotrusionen, Spondylarthrosen sowie Unkarthrosen C5/C6 beidseits, einer hochgradigen Foramenstenose links mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links sowie eines degenerativen lumbovertebralen Wirbelsäulensyndroms mit mittelschwerer Foraminalstenose LWK 3/4 links sowie links foraminal bis extraforaminal und linksseitiger Diskushernie LWK 3/4 links. Die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Zeitpunkt in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau mit einem Anstellungspensum von 20 % zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung sei allerdings medizintheoretisch, da der Arbeitsplatz offenbar auf den 29. April 2024 gekündigt worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit werde sich mutmasslich nicht günstig entwickeln, da der behandelnde Rheumatologe der Beschwerdeführerin bereits mehrfach mitgeteilt habe, dass sie diese Arbeit nicht mehr ausführen könne (Urk. 9/33/5). In einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin nicht arbeitsfähig. Allerdings bestehe für die Tätigkeit als Putzfrau eine Arbeitsunfähigkeit zu 60 % ab dem 11. März 2024, wenn sich diese Putztätigkeit auf leichte Putzarbeiten beziehe, zum Beispiel auf Staubwischen und möglicherweise leichte Staubsaugarbeiten. In einer ansonsten rein administrativen Tätigkeit könne damit gerechnet werden, dass spätestens ab dem 22. April 2024 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/33/6).

3.7

3.7.1    Aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten ergibt sich das Folgende:

    Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 13. Dezember 2023 lässt sich zusätzlich zur Diagnose einer chronischen Migräne neu eine Hemicrania continua mit anhaltendem Hintergrundschmerz links mit Ausstrahlung zur Gegenseite mit dumpf-drückendem Charakter bei Schmerzintensitäten bis VAS 4-5/10 und Schmerzexazerbationen bis VAS 10/10 über der linken Kopfseite während bis zu sieben Tagen am Stück mit Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Nausea, Emesis und Zunahme der Kopfschmerzen bei körperlicher Anstrengung und begleitenden autonomen Störungen entnehmen (Urk. 3/4 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es mit den Kopfschmerzen unter der neu etablierten diagnostischen Therapie sehr viel besser gehe. So seien in den vergangenen vier Wochen lediglich viermalig leichtere Kopfschmerzen aufgetreten. Insgesamt hätten die Cluster-Kopfschmerzen aber massgeblich nachgelassen. Entsprechend sei die Diagnose einer Hemicrania continua bestätigt. Entsprechend sollte nun die Basistherapie angepasst werden, um eine Kontrolle der Kopfschmerzen ohne die Zufuhr von nichtsteroidalen Antirheumatika zu erreichen (Urk. 3/4 S. 2).

    Am 16. Januar 2024 legte Dr. Y.___ dar, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es mit ihren Kopfschmerzen unter den etablierten Basistherapien deutlich besser gehe. Im Rahmen eines gastrointestinalen Infekts sei es einmalig zu einer schweren Kopfschmerzattacke gekommen, ansonsten seien die Kopfschmerzen über weite Strecken gut kontrolliert gewesen (Urk. 3/5 S. 2).

    Am 7. Februar 2024 berichtete Dr. Y.___, die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin würden sich durch die bestehenden Medikationen weiterhin nur unzureichend kontrolliert zeigen. Zur Optimierung werde wiederum mit der Basistherapie begonnen, welche im Dezember vorübergehend zu einer deutlichen Besserung der Kopfschmerzen geführt habe (Urk. 3/6 S. 2).

3.7.2    In rheumatologischer Hinsicht wurden am 9. Februar 2024 ein CT der Lendenwirbelsäule und eine CT-gesteuerte Infiltration der L3-Wurzel links sowie epidural auf der Höhe LWK 3/4 links durchgeführt, nachdem eine Infiltration vier Monate zuvor eine gute Linderung erbracht habe und aktuell wieder Schmerzen aufgetreten seien. Es habe sich eine leichte Degeneration des Facettengelenkes LWK 3/4 beidseits gezeigt. Am 12. März 2024 wurde sodann eine CT-gesteuerte Infiltration C7 links durchgeführt, die ebenfalls problemlos verlaufen sei (Berichte des Instituts D.___ vom 9. Februar und 12. März 2024, Urk. 3/7 und 3/8).

4.

4.1    

4.1.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf eine Invalidenrente.

    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es liege keine sich langandauernd und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende gesundheitliche Einschränkung vor (Urk. 2 S. 1).

    Zwar trifft es zu, dass in psychischer Hinsicht trotz der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, derzeit leichtgradige depressive Episode, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, attestierte die behandelnde Psychiaterin doch in ihrem Bericht vom 3. Februar 2023 lediglich für das Jahr 2021 - und mithin weit vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung - eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/12/3). Der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ erachtete indessen in seinem Bericht vom 25. Januar 2023 aufgrund der gestellten Diagnosen eines Zervikobrachialsyndroms, eines lumbalen spondylogenen Syndroms sowie einer beginnenden Koxarthrose beidseits lediglich noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Stellung für zumutbar (Urk. 9/11/6), was auch durch den zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Untersuchungsbericht von Dr. C.___ vom 24. Februar 2024 (Urk. 9/33) gestützt wird. Der behandelnde Neurologe Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin sodann im Juli 2023 aufgrund der chronischen Migräne mit Aura trotz einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung der Beschwerden gar eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 9/21/2). Der Schluss der Beschwerdegegnerin, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, basiert somit nicht auf einer medizinischen Grundlage und überzeugt daher nicht ohne Weiteres. Einzig gestützt auf die Einschätzung der Kundenberatung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/25/3) kann jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin für die Arbeitsfähigkeit unerheblich sind.

4.1.2    Entgegen der Beschwerdeführerin kann indessen auch nicht ohne Weiteres auf die Angaben der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, zumal diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb die direkte Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung im Wesentlichen gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 7.2). Insbesondere fehlt es der Beurteilung von Dr. A.___ an von ihm erhobenen Befunden (Urk. 9/11/6). Die Einschätzung von Dr. Y.___ erweist sich sodann bereits angesichts des Umstandes, dass er nicht näher erläutert, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der unregelmässigen und teilweise medikamentös kontrollierbaren Kopfschmerzen - wobei gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht ersichtlich ist, weshalb die jeweils etablierte und wirksame Basistherapie immer wieder angepasst wurde (vgl. Urk. 3/4-6) - keinerlei Arbeitstätigkeit ausüben können sollte (Urk. 9/21/3), nicht als nachvollziehbar. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin sowie dessen Ausprägung, Verlauf und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann somit gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, die sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Haushaltführung erlauben.

4.2    

4.2.1    Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bisher gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/6) abgesehen von einer während eines Monates im Jahr 2009 ausgeübten Tätigkeit für die E.___ AG, in der Schweiz bis im Jahr 2021 nicht erwerbstätig war und seither zwischenzeitlich eine Reinigungstätigkeit im Stundenlohn in einem Pensum von rund 20 % ausübte (Urk. 9/11/6, Urk. 9/12, Urk. 9/33). Selbst bezeichnet sich die Beschwerdeführerin, die Mutter von fünf Kindern ist, als Hausfrau und nichterwerbstätig (Urk. 9/2/2).

    Um beurteilen zu können, ob allenfalls invalidenversicherungsrechtlich massgebliche gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, ist daher zu klären, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall (allenfalls teilzeitlich) erwerbstätig wäre oder sich auch diesfalls weiterhin massgeblich im Aufgabenbereich betätigen würde. Zu dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin bisher keine Abklärungen getätigt. Die Frage, welches Erwerbspensum die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall bekleiden würde, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als hinreichend geklärt beziehungsweise nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellbar.

4.2.2    Wäre die Beschwerdeführerin zumindest teilweise als im Haushalt tätig zu qualifizieren, wäre sodann zu prüfen, ob sich die ärztlich beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen in rentenrelevanter Weise im Haushalt niederschlagen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass ein invaliditätsbedingter Ausfall bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden darf, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3 mit Hinweis).

    Im Verfügungszeitpunkt waren vier der fünf Kinder der Beschwerdeführerin noch minderjährig (vgl. Urk. 9/2/3), wobei unklar ist, welche Kinder aktuell noch zu Hause leben (Urk. 9/2/4, Urk. 9/24, Urk. 9/33/3). Ihr Ehemann bezieht sodann gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund von Rückenbeschwerden eine ganze Invalidenrente und benötige Hilfeleistungen bei der Körperpflege (Urk. 9/5/4, Urk. 9/33/3). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der beim aktuellen Aktenstand ersichtlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin kann nicht abschliessend beurteilt werden, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Haushaltstätigkeit eingeschränkt ist, ob und inwieweit der Ehemann und die Kinder die Betreuung beziehungsweise Hilfeleistungen der Beschwerdeführerin benötigen (vgl. Art. 27 Abs. 1 IVV), beziehungsweise es diesen zumutbar ist, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu unterstützen. Sofern im Gesundheitsfall von einem massgeblichen Tätigkeitsanteil im Haushaltsbereich auszugehen ist, erweisen sich daher diesbezüglich weitere Abklärungen, insbesondere die Durchführung einer Haushaltsabklärung, ebenfalls als unumgänglich.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzureichend erweist. Weiterer Abklärungsbedarf besteht des Weiteren in Bezug auf die Statusfrage. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu verfüge.


6.

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und nach Einsicht in die von Rechtsanwältin Dina Raewel eingereichte Honorarnote vom 24. Juli 2024 (Urk. 17) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'302.60 festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'302.60 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dina Raewel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser