Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00189
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 10. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, meldete sich am 12. Mai 2023 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen in den Bändern und Sehnen beider Beine, beider Hände, beider Arme und Hüft- und Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten der Suva ein (Urk. 9/16). Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2023 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/21), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 9/31). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen und holte insbesondere den dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannten Bericht (Urk. 9/41) von med. pract. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 8./19. Januar 2024 ein (Urk. 9/40). Mit Verfügung vom 12. März 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 18. März 2024 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-56), worüber der Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gemäss den medizinischen Unterlagen keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. In einer angepassten Tätigkeit sei er voll arbeitsfähig und damit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er verschiedene körperliche Beschwerden habe und stark unter Schmerzen leide. Es werde nicht besser und es sei ihm nicht mehr möglich, zu arbeiten (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
2.3.2 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.3.3 Gemäss dem vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Art. 26bis Abs. 3 IVV wurde vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn eine versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein konnte. Das Bundesgericht hat diese Verordnungsbestimmung jedoch hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn als bundesrechtswidrig qualifiziert. Soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falles ein Bedarf besteht, über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente hinaus Anpassungen am LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, ist ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6 [zur Publikation vorgesehen]).
Gestützt auf Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV (gültig ab 1. Januar 2024) werden vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
3. Es liegen folgende medizinischen Berichte in den Akten, welche nebst der Attestierung der Arbeitsunfähigkeit noch weitere Befunde und Diagnosen enthalten:
3.1 In der Unfallmeldung vom 26. September 2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2022 beim Umlagern von Platten einen Finger eingeklemmt habe, er aber weitergearbeitet habe. Am 23. September 2022 sei ihm der Fingernagel abgefallen und er sei in den Notfall zur Behandlung (Urk. 9/16/21 f.).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 24. Oktober 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/18/11).
3.3 Pract. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 20. Juni 2023, dass der Beschwerdeführer keine schweren bis mittelschweren Arbeiten mehr machen könne. Leichte Tätigkeiten seien möglich. Er könne auch keine langen bis mittellangen Gehstrecken bewältigen, schon gar nicht mit Gewichten. Arbeiten über Kopf seien nicht möglich. Er könne auch nicht in nass-kalter Umgebung arbeiten. Optimale Stellen wären Kundendienstberater, Disponent, da der Beschwerdeführer Französisch, Englisch, Serbisch, Kroatisch und Deutsch spreche (Urk. 9/18/10, entspricht Urk. 3/5).
3.4 Im Austrittsbericht der Notfallpraxis des Spital A.___ wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 9. August 2023 vorgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe bei einem Arbeitsversuch elektrisierende Schmerzen in der linken Kniekehle gehabt. Er habe seit zwei Jahren massive, lang anhaltende Knie- und Beinschmerzen beidseits, die sich zeitweise erholt hätten, aber ein Arbeiten nicht zuliessen. Es wurden rezidivierende teilweise immobilisierende beidseitige Beinschmerzen, insbesondere popliteal links seit 2021 diagnostiziert. Es liege der Verdacht auf eine chronifizierte Tendinopathie der Beugesehnen (differentialdiagnostisch eine zusätzliche Bakterzyste) vor. Eine rheumatologische Abklärung sei geplant (Urk. 3/3).
3.5 Mit Unfallmeldung vom 14. August 2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2023 auf der Treppe gestürzt sei und sich am Unterschenkel verletzt habe (Urk. 9/23/7). In der Folge wurde von pract. med. Y.___ Physiotherapie verordnet aufgrund einer Knie-/Unterschenkeldistorsion nach Treppensturz (Urk. 9/22).
3.6 Pract. med. Y.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8./19. Januar 2024 (Urk. 9/36/4 ff.; entspricht Urk. 9/40 und Urk. 9/43 sowie Urk. 3/9) Muskel- und Sehnenschmerzen in beiden Beinen dorsalbetont, in beiden Füssen, in beiden Händen, an der Schulter rechts, lumbal und in der Leiste. Der Beschwerdeführer sei beim Sitzen, Stehen, Gehen, Knien, Kriechen, Hocken, gebückt Arbeiten, Arme ausstrecken/heben und bei der Bewegung der Hände nicht eingeschränkt, habe aber Schmerzen dabei in den Sehnen und Bändern. Der Beschwerdeführer könne nur nichtkörperliche Arbeiten verrichten. Eine angepasste Tätigkeit sei evtl. regelmässig möglich, falls sie sehr angepasst sei, zum Beispiel Kundendienstberater einer Versicherung. Es sei die Untersuchung durch Spezialisten im Rahmen eines IV-Gutachtens empfohlen.
4.
4.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen keine Berichte vor, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit belegen würden. Im Gegenteil attestierte pract. med. Y.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, z.B. als Versicherungsberater oder auch Disponent (vgl. E. 3.3 und E. 3.6).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er zu keinerlei Tätigkeit mehr in der Lage ist, lassen sich anhand der Unterlagen nicht nachvollziehen. Darüber hinaus fehlen auch konkrete Diagnosen oder Befunde, welche eine Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Der Hausarzt med. pract. Y.___ attestierte verschiedene somatische Einschränkungen, welche allerdings ohne nachvollziehbare Diagnose oder objektive Befunde nicht nachvollziehbar sind. Es ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich eine langanhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt.
Allerdings ist es dem Beschwerdeführer - selbst zu seinen Gunsten ausgehend von einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - überwiegend wahrscheinlich möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen:
4.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. Mai 2023 (Urk. 9/10-11) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 bis 2022 ein Einkommen zwischen Fr. 20'606.-- (2016) und Fr. 44'414.-- (2021).
Das Invalideneinkommen ist anhand des Hilfsarbeitereinkommens der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 in Höhe von monatlich Fr. 5'305.-- festzusetzen (LSE 2022, TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht Privater Sektor, Männer, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung einer Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2022) resultiert daraus ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66'365.55 für das Jahr 2022. Selbst unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % (vgl. E. 2.3.3) und der Anpassung an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2023 resultiert daraus klarerweise ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen.
4.3 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova