Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00194
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Weber Wyler von Gleichenstein, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1978 geborene X.___ arbeitete von 2002 bis 2006 bei der Y.___ AG als Schichtführer Produktion in einem 100%-Pensum. Danach war er teilweise arbeitslos und zeitweilig in Temporäranstellung tätig (Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/14). Am 1. Juni 2008 trat er eine Stelle bei der Z.___ GmbH als Gerüstbauer an. Nach dem 16. Juni 2008 übte er diese Tätigkeit aufgrund von Rückenbeschwerden jedoch nicht mehr aus (Urk. 7/16). Am 10. November 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/37) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 (Urk. 7/38) das Rentenbegehren ab.
1.2 Am 10. November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/45). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/50) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/51, Urk. 7/57). Am 21. Mai 2012 führte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten durch (Urk. 7/61, Urk. 7/65/2). Ausserdem holte die IV-Stelle einen Bericht der B.___ ein (Urk. 7/62), wo der Versicherte vom 22. September bis 10. Oktober 2009 zur Rehabilitation hospitalisiert gewesen war. Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/67), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/72, Urk. 7/75). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/76-79) bei, welche Unterlagen über eine von dieser veranlassten Observation umfassten. Am 8. November 2012 nahm der RAD nach Durchsicht der Observationsunterlagen Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Urk. 7/80). Am 9. November 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 7/81). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/85) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2012.0192 vom 31. März 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 7/94).
Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Aktenlage und liess den Versicherten durch die C.___ AG polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 5. Oktober 2015, Urk. 7/133). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/140; Urk. 7/143, Urk. 7/146) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2016 erneut einen Rentenanspruch (Urk. 7/151). Mit Verfügung vom 27. September 2016 verneinte die IV-Stelle zudem einen Anspruch des Versicherten auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren (Urk. 7/154). Der Versicherte erhob sowohl gegen die Verfügung vom 13. September 2016 betreffend Rentenanspruch als auch gegen die Verfügung vom 27. September 2016 betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/157/3-17, Urk. 7/158/3-13). Während das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01139 vom 23. Dezember 2016 die rentenablehnende Verfügung vom 13. September 2016 bestätigte (Urk. 7/162), stellte es mit Urteil IV.2016.01195 vom 20. Januar 2017 fest, dass der Versicherte mit Wirkung ab 3. Mai 2016 Anspruch auf Bestellung seines damaligen Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand habe (Urk. 7/163).
1.3 Am 27. Februar 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/168). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin auf, Beweismittel einzureichen, um glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 7/172). Nachdem der IV-Stelle ein Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 7/180) und ein Bericht des Psychiatriepflegers F.___ (Urk. 7/181) zugegangen war, stellte sie mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2018 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/185). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/187, Urk. 7/194). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte des G.___ (Urk. 7/197) sowie von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 12/200) ein und gab bei der I.___ GmbH ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie) Gutachten in Auftrag (Urk. 7/210), welches am 6. April 2020 erstattet wurde (Urk. 7/212). Die IV-Stelle setzte in der Folge dem Versicherten Frist an, um zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 7/213). Nachdem sich der Versicherte innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/218). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Am 26. Januar 2023 meldete sich der Versicherte unter anderem unter Beilage eines vom 30. Dezember 2022 datierenden Berichts von lic. phil. J.___, Therapeutische Leiterin, und Dr. med. K.___, Oberarzt, integrierte Psychiatrie L.___, wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/232-237). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/244) und stellte mit Vorbescheid vom 28. März 2023 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/247). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage eines MR LWS Befundes vom 19. Mai 2023 (Urk. 7/255) sowie je eines Berichts von Dr. D.___ (Urk. 7/256) und Dr. H.___ (Urk. 7/253, Urk. 7/257) Einwand (Urk. 7/262). In prozessualer Hinsicht beantrage er dabei die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verwaltungsverfahren (Urk. 7/253, 14/262). Mit Verfügung vom 19. September 2023 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/264). Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben (Urk. 7/269; Prozess Nr. IV.2023.00556). Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Verwaltungsverfahren ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte, weiter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, mit Eingabe vom 20. März 2024 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die unentgeltliche Verbeiständung im Einwandverfahren zu gewähren und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler sowie den Beizug der Akten des gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2023 betreffend Nichteintreten laufenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), unter Beilage ihrer Akten (Urk. 7/1-280), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2024 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 29. April 2024 reichte Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler ihre Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).
Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publ. in BGE 142 V 342).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), bei der Prüfung, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren erfüllt seien, sei ein strenger Massstab anzulegen. Vorliegend sei materiell nur zu prüfen gewesen, ob eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Dies stelle praxisgemäss kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die entsprechenden Arztberichte nicht selbst hätte einreichen können. Zudem werde im Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht begründet, weshalb eine Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen nicht möglich gewesen wäre. Die hohen Voraussetzungen der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung seien damit nicht erfüllt.
2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 2), in materieller Hinsicht sei es im Verwaltungsverfahren darum gegangen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei. Für den Beschwerdeführer sei diese Überprüfung viel zu komplex, als dass er sich wirksam im Einwandverfahren ohne professionelle Rechtsvertretung hätte wehren können. Der Beschwerdeführer sei in der Pflicht gestanden, der Beschwerdegegnerin zu belegen, dass sich seine medizinische oder erwerbliche Situation in klarer Hinsicht verschlechtert habe. Das sei ungleich anspruchsvoller als eine Erstanmeldung, bei welcher die ganze Abklärungspflicht bei der IV-Stelle liege. Kein Sozialarbeiter oder Mitglied einer Fürsorgebehörde sei rechtlich derart beschlagen, sich mit mehreren 100 IV-Akten auseinandersetzen zu können; schon rein zeitlich hätten diese Fachpersonen nicht die Kapazität.
Der vorliegende Fall sei insofern sehr komplex, als nicht nur der Referenzzeitpunkt habe ermittelt werden müssen, sondern auch neue medizinische Belege zu beschaffen gewesen seien, die teilweise unter Berücksichtigung der Wiederanmeldung hätten verfasst werden müssen. Mit der behandelnden Psychiaterin, Dr. D.___, habe sie mehrfach Rücksprache nehmen müssen, weil ihr unter anderem die Bedeutung der Wiederanmeldung und der Referenzzeitpunkt nicht geläufig gewesen seien.
Sie habe entdeckt und darauf hingewiesen, dass die Aufführung einer mittelgradigen depressiven Episode auf dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin ein Fehler der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gewesen sei, denn eine mittelgradige depressive Episode sei in den in den früheren Verfahren eingeholten Gutachten nie attestiert worden, sondern es sei in beiden Gutachten nur eine leichte depressive Episode attestiert worden. Nicht nur die Verwaltung, sondern auch der RAD habe unsorgfältig gearbeitet. Es sei einzig der professionellen Rechtsvertretung zuzuschreiben, dass die unsorgfältige Arbeitsweise der Verwaltung und des RAD habe aufgedeckt werden können.
2.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 (Urk. 6), eine versicherte Person habe für die rechtliche Unterstützung primär Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen beizuziehen. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vor dem Beizug der Rechtsanwältin zuerst vergeblich versucht habe, eine Vertretung seiner Interessen durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu erwirken. Ausserdem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich bereits 2018 durch den Sozialdienst der Stadt M.___ habe vertreten lassen. Da kein rechtlich und tatsächlich komplexer Sachverhalt vorliege, sei davon auszugehen, dass eine Vertretung durch die Stadt M.___ möglich gewesen wäre. Immerhin verfüge diese über einen eigenen internen Rechtsdienst. Kapazitätsgründe könnten in Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht berücksichtigt werden.
3.
3.1 Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist insbesondere angesichts des Bezugs wirtschaftlicher Hilfe (Urk. 3/3) ausgewiesen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten. Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug war hinsichtlich Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zudem nicht aussichtslos. Dies wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht infrage gestellt. Umstritten ist jedoch, ob die Voraussetzung der Notwendigkeit bzw. Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren erfüllt war.
3.2 Vorliegend war in materieller Hinsicht im Verwaltungsverfahren strittig, ob der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), dass sich sein Gesundheitszustand seit der mit Verfügung vom 7. Juli 2020 erfolgten Leistungsprüfung anspruchserheblich verschlechtert hat. Zwar erfordert es gewisse medizinische Kenntnisse, um solche gesundheitlichen Veränderungen sachgerecht darzulegen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung erfordern würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Sachverhalte zur Diskussion stehen und ärztliche Bericht vorzulegen sind, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. E. 1.2). Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es vielmehr Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder bei einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, Rz. 12 zu Art. 57a) der Fall. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dass im Rahmen einer Neuanmeldung der versicherten Person die Glaubhaftmachung obliegt, begründet für sich alleine noch keine besonderen Umstände, welche eine anwaltliche Vertretung notwendig machen würde, setzt die Glaubhaftmachung doch grundsätzlich nur die Einreichung ärztlicher Bericht von behandelnden Ärzten voraus. Die glaubhafte Darlegung einer gesundheitlichen Verschlechterung - sofern denn gegeben - ist medizinisch zu begründen und verlangt keine juristische Beratung der medizinischen Fachperson. Entgegen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers war das Verfahren auch nicht dadurch erschwert, dass die Beschwerdegegnerin bereits mehrmals einen Leistungsanspruch verneint hatte, legte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid doch zutreffend dar, welches die offensichtlich massgebende Vergleichsgrundlage ist. Im Übrigen ging die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2020 von einem unveränderten Gesundheitszustand aus (Urk. 7/218), was die Massgeblichkeit des Vergleichszeitpunkts relativiert.
Unter den gegebenen Umständen war die anwaltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren somit nicht geboten. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in diesem Verfahren (Urk. 1 S. 2) ist daher nicht einzutreten.
4.2 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer erfüllt (Urk. 3/3). In Bewilligung des Gesuchs vom 20. März 2024 ist dem Beschwerdeführer deshalb Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
4.3 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler machte mit Honorarnote vom 29. April 2024 (Urk. 9) für das vorliegende Verfahren einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 78.-- geltend. Dieser Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So übersteigen die geltend gemachten 8 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift inklusive Akten- und Rechtstudium den als erforderlich erscheinenden Aufwand, zumal Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler den Beschwerdeführer auch im gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2023 (Urk. 7/264) gerichteten Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2023.00556) vertritt und daher bereits über hinreichende Aktenkenntnisse verfügt, wobei für die vorliegende Beschwerde ein Aktenstudium kaum notwendig erscheint. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegende Streitigkeit ein spezifisches Rechtsstudium erfordern soll, setzt das vorliegende Verfahren doch für eine im Sozialversicherungsrecht vertraute Rechtsanwältin keine fallspezifischen Rechtsabklärungen voraus. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass für den Eingang des Entscheids des hiesigen Gerichts ein Zeitaufwand von 1 Stunde anfallen soll, dürfte für das Studium des Entscheids doch eine halbe Stunde ohne Weiteres ausreichen. Der geltend gemacht Aufwand ist daher um 2,5 Stunden zu kürzen.
Sodann sind die von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 78. nicht nachvollziehbar, verfügte die Rechtsvertreterin doch bereits aufgrund des Prozesses IV.2023.00556 über die Akten der Beschwerdegegnerin. Im vorliegenden Verfahren reichte die Rechtsvertreterin nur Beilagen ein, welche wenige Dutzend Seiten umfassten (Urk. 3/3-5) und Portospesen fielen lediglich im Umfang von Fr. 8.-- (Fr. 5.80 + Fr. 1.20) an. Die Barauslagen sind ermessensweise auf Fr. 50. festzusetzen.
Insgesamt erscheinen somit ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 50.-- als angemessen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'837.70 ([7,5 x Fr. 220.-- + Fr. 50.--] x 1,081; inkl. Barauslagen und MWST) ergibt.
Die Einzelrichterin verfügt:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. März 2024, soweit darauf eingetreten wird, wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 1'837.70 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaWyler