Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2024.00196
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 24. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war seit seiner Einreise in die Schweiz am 30. März 2004 als Hausmann tätig (Urk. 13/1 Ziff. 1.6, Ziff. 5.6). Unter Hinweis auf eine seit 1975 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung meldete er sich am 17. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1 Ziff. 6.3). Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/60), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Dezember 2018 im Verfahren Nr. IV.2017.00855 bestätigt wurde (Urk. 13/97 Dispositiv Ziff.1).
1.2 Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte am 9. März 2018 unter Hinweis auf eine am 30. Juni 2017 durch eine intracerebrale Blutung erlittene organische Hirnschädigung mit zunehmendem Verlust der Selbständigkeit bei somatischen und kognitiven Einschränkungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 13/91 Ziff. 6.1-2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen der medizinischen Situation und veranlasste beim Y.___ (Y.___), Z.___, ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 20. Juli 2021 erstattet wurde (Urk. 13/165).
Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 13/187), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 im Verfahren Nr. IV.2022.00094 bestätigt wurde (Urk. 13/193 Dispositiv Ziff. 1). Auf die dagegen vom Versicherten am 15. November 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 13/194/2) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2022 nicht ein (Urk. 13/195 Dispositiv Ziff.1).
1.3 Am 19. Dezember 2022 reichte der Versicherte einen medizinischen Bericht (Urk. 13/196) bei der IV-Stelle ein und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 13/197). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2023 (Urk. 13/199) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass auf sein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2023 Einwände (Urk. 13/201) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 13/207-208) ein. Mit Verfügung vom 8. März 2023 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 13/212), hob diese Verfügung am 6. April 2023 jedoch wiedererwägungsweise auf (Urk. 13/215) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/220; Urk. 13/223, Urk. 13/230, Urk. 13/233) mit Verfügung vom 27. Februar 2024 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/246 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 23. März 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie erneute Abklärungen vornehme (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.7 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.8 Berichten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass die Behandler des Beschwerdeführers neue Diagnosen geltend gemacht hätten, weshalb auf das Zusatzgesuch eingetreten worden sei. Gemäss RAD habe sich die gesundheitliche Situation nicht verändert, und die neu genannten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Es bestehe weiterhin eine Einschränkung im Haushalt von 20 %. Das Leistungsbegehren werde somit abgewiesen. Aus den im Einwandverfahren vorgelegten Unterlangen gingen keine neuen Tatsachen hervor. Am Entscheid werde festgehalten (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er aufgrund seiner Behinderung arbeitsunfähig sei. Unter Berücksichtigung aller seiner körperlichen Leiden sowie der Beeinträchtigung seiner Augen mit massiver Sehschwäche eines Auges sei er psychisch sehr schwer in Mitleidenschaft gezogen.
Er leide unter schweren Schwindelanfällen, die ihn dazu zwingen würden, sich des Öfteren hinzusetzen oder sich hinzulegen, um sich auszuruhen. Sein ganzer Alltag und sein ganzes Leben seien auch durch die massiven psychischen Probleme stark beeinträchtigt. Er verbringe die meiste Zeit in seiner Wohnung und habe grosse Existenz- und Zukunftsängste. Er sei in keiner Weise belastbar, und es sei ihm nicht möglich, irgendeiner Arbeit oder Tätigkeit nachzugehen (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der am 2. Februar 2022 ergangenen Verfügung (Urk. 13/187) und deren Bestätigung mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 (Urk. 13/193) eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1.5-7).
3.
3.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 wurde zur im Zusammenhang mit der Verfügung vom 2. Februar 2022 (Urk. 13/187) bestrittenen Qualifikation des Beschwerdeführers festgehalten, dass es diesbezüglich bei den im Urteil vom 5. Dezember 2018 getroffenen Feststellungen, wonach er als Hausmann zu qualifizieren sei (Urk. 13/97 E. 3.2-3), sein Bewenden habe, zumal keine neuen Aspekte geltend gemacht worden oder solche aus den Akten ersichtlich seien, die zu einem anderen Schluss führen würden (Urk. 13/193 E. 5.2).
3.2 Zur Beurteilung, ob sich seit der letztmaligen Rentenanspruchsprüfung der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge der am 30. Juni 2017 erlittenen Hirnblutung dahingehend verschlechtert hat, als dadurch weitergehende Einschränkungen resultierten, wie sie noch im Haushaltabklärungsbericht vom 19. Juni 2017 (Urk. 13/58) von der Abklärungsperson im Umfang von 17 % festgehalten wurden, stützte sich das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 19. September 2022 auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 20. Juli 2021 (Urk. 13/165, nachfolgend E. 3.3) und die im Konsens getroffene Einschätzung der Y.___-Gutachter ab, wonach im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 20 % bestehe. Entsprechend wurde bei einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Hausmann ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad verneint (Urk. 13/193 E. 5.3-5).
3.3 Die Gutachter des Y.___ erstatteten am 20. Juli 2021 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 13/165). Die Gutachter stellten in ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 4.2 lit. a):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Zustand nach links parietooccipitaler Blutung, 2017
- offene Ätiologie (Differenzialdiagnose [DD] hypertensiv, DD Gefässmalformation?)
- mit Zustand nach Aphasie, fraglichem Hemineglect nach rechts und Hemianopsie mit persistierenden subjektiven Sehstörungen
- multifokales venöses Angiom des Gesichtsschädels beidseits seit Geburt
- Status nach mehrmaligen Embolisationen und Sklerotherapien ab 1986
- Status nach mehrmaligen operativen Rekonstruktionen letztmalig am 29. September 2020
- beeinträchtigter Artikulation, Schluckschwierigkeiten
- pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits
- Tinnitus links
- mittelgradig kompensiert
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine arterielle Hypertonie, eine leichte Niereninsuffizienz sowie einen multifaktoriellen Kopf- und Gesichtsschmerz (S. 11 Ziff. 4.2 lit. b). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hausmann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % resultiere, was relativ gut mit der bestehenden Haushaltsabklärung und mit den Selbstangaben übereinstimme (S. 14 Ziff. 4.11).
4.
4.1 Nach dem am 19. Dezember 2022 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterungsgesuch (Urk. 13/197) präsentiert sich die relevante Aktenlage wie folgt:
4.2 Dr. phil. A.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 (Urk. 13/207) aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines Status nach intracerebraler Blutung (ICB) links parietooccipital am 30. Juni 2017 am 17. Februar 2023 eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt worden sei (S. 1 Mitte und unten).
Zur neuropsychologischen Diagnose hielt Dr. phil. A.___ fest, dass aufgrund der Hirnverletzung potentielle kognitive Defizite möglich seien, deren Art und Ausmass aber aufgrund der Hinweise auf eine nicht-authentische Leistungspräsentation nicht valide einschätzbar seien (S. 7 Ziff. VII.).
Klinisch habe sich ein freundlich und offen zugewandter, zeitlich unscharf orientierter, 56-jähriger umgelernter Rechtshänder präsentiert. In den Testsituation habe ein äusserst verlangsamtes und umständliches, leicht überbemüht anmutendes Vorgehen imponiert, begleitet von erhöhter Ermüdbarkeit. Es bestünden ein sichtlicher Leidensdruck und eine depressive Symptomatik (Niedergeschlagenheit, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Klagsamkeit, reduzierter Antrieb). Formal geprüft fänden sich bis zu schwer verminderte attentionale, mnestische, exekutive und visuokonstruktive Leistungen. Bei zweien durchgeführten Performanzvalidierungsverfahren sowie in mehreren eingebetteten Validitätsparametern sei es zu Überschreitungen der Grenzwerte gekommen, hinweisend auf negative Antwortverzerrungen. Somit sei die Validität des erhobenen kognitiven Leistungsprofils nicht gegeben. Es sei anzumerken, dass angesichts der erlittenen Hirnblutung kognitive Einschränkungen durchaus möglich seien und ein zusätzlich leistungsmindernder Einfluss sekundärer Faktoren, wie beispielsweise der psychischen Symptomatik, einer dysfunktionalen Schmerzfehlverarbeitung, Schlafstörung und chronischen Schmerzen anzunehmen sei (S. 7 Mitte).
4.3 PD Dr. med. univ. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, und lic. phil. C.___, Psychotherapeutin SPV/FSP und MAS Neuropsychology D.___, stellten in ihrem Bericht vom 2. März 2023 (Urk. 13/208) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- intrazerebrale Blutung links parietooccipital am 30. Juni 2017
- multifokales venöses Angiom Epi-, Meso- und Hypopharynx und Supraglottis links, Kinn, Mundboden und Wange rechts seit Kindesalter
- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Angst und depressiver Reaktion bei stark belastender psychosozialer Situation und erhöhter psychischer Irritierbarkeit nach intracerebraler Blutung (ICD-10 F43.22)
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom
- Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen
Die Fachpersonen führten aus, dass sie aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der psychischen Symptomatik keine Möglichkeit sehen würden, den Patienten in seinem früheren Berufsalltag als Hausmann zu integrieren, weshalb sie um Neubeurteilung des Falles durch die IV und um berufliche Massnahmen jeder Art dankbar wären (S. 7 oben).
Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert. Die Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien mittelgradig reduziert. Angsterleben und Sorgenketten würden auf Nachfrage angegeben. Das formale Denken sei eingeengt. Im inhaltlichen Denken sei er ohne Hinweis für Wahn, Halluzinationen und Ich-Störungen. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei deutlich depressiver als im BDI angegeben (BDI 19). Der Patient wirke im Affekt apathisch, weinerlich und resignativ. Das klinische Gespräch gebe den Eindruck einer mittelgradigen Depression. Der Antrieb sei reduziert. Hinweise für akute Eigengefährdung, suizidale Handlungen und Impulse hätten sich unmittelbar im Rahmen der Untersuchung nicht ergeben (S. 3 unten f.).
Die Fachpersonen hielten zu der im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten negativen Antwortverzerrung fest, dass es hierzu ihrer Meinung nach durch die affektive Störung und eine verminderte Belastbarkeit des Beschwerdeführers gekommen sei. Er befinde sich aufgrund seines massiven Leidens und der existenziellen Sorgen am Rande der psychischen Dekompensation, was die Kooperationsfähigkeit während der Untersuchung beeinflusst haben könnte (S. 6 oben). Die Krankengeschichte des Patienten sei umfangreich und weise viele Spitalaufenthalte auf. Erinnerungen daran kämen bei ihm oft in Form von Bildern oder Flashbacks hoch. Zudem habe er gemäss eigenen Angaben das Gefühl, dass man ihm und seinen Erzählungen zu wenig Glauben schenke, sodass zu vermuten sei, dass er teilweise versuche, seine Probleme zu verdeutlichen, was typischerweise zu Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung führe. Die eigen- und besonders fremdanamnestisch geschilderten alltagsrelevanten kognitiven Einschränkungen und affektiven Auffälligkeiten erschienen aber trotz der nicht authentischen Leistungspräsentation in der neuropsychologischen Untersuchung real und konsistent (S. 6 Mitte).
4.4 PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 4. April 2023 (Urk. 13/213) ergänzend zu den im Vorbericht vom 2. März 2023 (vorstehend E. 4.3) gestellten Diagnosen die folgenden Diagnosen (S. 1):
- depressive Episode, schwere Ausprägung (ICD-10 F32.2)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F60.5, F60.0 und F60.3)
Die Fachpersonen führten aus, dass sie am 27. März 2023 zur Unterstützung der anamnestischen Angaben mit dem Beschwerdeführer psychologische Tests (BDI-II, SCL-90-S und SKID II) durchgeführt hätten (S. 3 Mitte).
Gemäss BDI habe der Beschwerdeführer Symptome einer schweren Depression gezeigt. Er habe Schwierigkeiten, sich auf die einfachsten Aufgaben zu konzentrieren und zeige oft Anzeichen von Lethargie. Sein Selbstwertgefühl sei stark beeinträchtigt, und er fühle sich oft unwürdig. Im Summenscore habe er insgesamt 33 Punkte erreicht, was einer schweren Depression entspreche. Die Ergebnisse des BDI zeigten weiter, dass der Beschwerdeführer auch unter körperlichen Symptomen einer Depression wie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Müdigkeit leide. Seine Stimmung sei oft niedergeschlagen, und er fühle sich hoffnungslos (S. 4 oben).
Die Fachpersonen hielten weiter fest, dass die SKID-II-Ergebnisse auf eine Belastung für zwanghafte, Borderline- und depressive Persönlichkeitsstörungen hinwiesen (S. 4 Mitte). Was die Ergebnisse des SCL-90-S Tests betreffe, so zeigten sie Muster von Depressionen, Psychosen und paranoiden Ideen (S. 5 oben).
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass sich der Beschwerdeführer in einem verwundbaren psychischen Zustand befinde, welcher durch die psychologischen Tests, denen er unterzogen worden sei, habe untermauert werden können (S. 6 oben).
4.5 PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2023 (Urk. 13/216) die gleichen Diagnosen wie im Vorbericht vom 4. April 2023 (Ziff. 2.5, vorstehend E. 4.4). Die Fachpersonen führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2023 bei ihnen in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 21. April 2023 stattgefunden habe (Ziff. 1.1). Die Behandlung finde einmal pro Woche statt (Ziff. 1.2). Seit dem 1. Januar bis 31. Mai 2023 bestehe für die Tätigkeit als Hausmann (Einkaufen, Kochen, Haushalt, Rechnungen bezahlen, etc.) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3).
Zur Anamnese führten die Fachpersonen unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 [richtig: 2017] einen Gehirninfarkt erlitten habe. Die daraus resultierende Persönlichkeitsstörung sei erstmals in der Rehaklinik E.___ diagnostiziert und danach durch sie - PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ - bestätigt worden (Ziff. 2.1). Die emotionalen Steuerungsmechanismen, die mit der Persönlichkeit in Verbindung stünden, seien beim Patienten nicht intakt. Der Patient sei bei den Sitzungen bei ihnen nicht in der Lage gewesen, korrekte zeitliche Angaben über die Krankengeschichte zu machen. Er habe immer wieder Zahlen vertauscht, so dass es notwendig gewesen sei, seine Angaben mit den Austrittsberichten zu überprüfen. Er habe grosse Schwierigkeiten bei der Umsetzung selbst gesetzter Ziele und vergesse wichtige Teilelemente seines Alltagsverhaltens, was zu einer funktionellen Unfähigkeit der selbständigen Alltagsführung führe. Zum Beispiel vergesse er, notwendige Lebensmittel einzukaufen, wichtige Termine einzuhalten und alltägliche Gegenstände zu bedienen. Aus diesem Grund werde er momentan vollumfänglich von seiner Mutter unterstützt.
Die wahrgenommenen Einschränkungen und die dadurch reduzierte Lebensqualität führten zu einer stetig gedrückten Stimmung bei Patienten. Hinzu kämen Orientierungsschwierigkeiten, wenn er draussen unterwegs sei, vor allem abends. Durch die grossen Unsicherheiten und Ängste, welche sich aus seiner Situation ergeben würden, lebe der Patient in permanent gereizter Stimmung und werde sehr aufdringlich und fordernd gegenüber medizinischem Personal (Ziff. 2.2). Zu den objektiven Befunden verwiesen die Fachpersonen auf die bereits im Vorbericht (vorstehend E. 4.4) erläuterten Testverfahren (Ziff. 2.4).
4.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2023 (Urk. 13/219/2-4) aus, dass auf die RAD-Stellungnahme vom 29. November 2021 und auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. September 2022 verwiesen werde, gemäss welchem gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___ vom 20. Juli 2021 sowie gestützt auf die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 10. September 2021 davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer im Haushaltsbereich eine Einschränkung von unter 20 % vorliege.
Im nach Zusatzgesuch vom 19. Dezember 2022 neu eingegangenen Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 2. März 2023 werde aus rein psychiatrischer Sicht neu eine PTBS (ICD-10 F43.1) und keine depressive Episode mehr diagnostiziert, obwohl im Text (S. 4/7) weiterhin von einer mittelgradigen beziehungsweise leichten depressiven Episode die Rede sei. Die PTBS sei nicht nachvollziehbar und im Gutachten nicht bestätigt worden. Sie werde vom RAD nicht übernommen. Aus diagnostischer Sicht sei somit keine Veränderung zu eruieren. Der Argumentation von PD Dr. B.___, wonach es zu negativen Antwortverzerrungen in der neuropsychologischen Untersuchung aufgrund der affektiven Störung und einer verminderten Belastbarkeit des Beschwerdeführers gekommen sei, indem er versuche, seine Probleme zu verdeutlichen, was typischerweise zu Auffälligkeiten in der Symptomvalidierung führe, könne nicht gefolgt werden. Die auffällige Beschwerdevalidierung bei zwei Verfahren und verschiedenen eingebetteten Validitätsparametern deute nicht nur auf reine Verdeutlichung hin. Die Validität der neuropsychologischen Untersuchung sei nicht gegeben, weswegen keine Schlussfolgerungen auf das kognitive Profil gezogen werden könnten.
Weiter hielt Dr. F.___ fest, dass nach Abweisung des Gesuchs ein neuer Arztbericht von PD Dr. B.___ vom 4. April 2023 mit entsprechendem IV-Arztbericht vom 13. Mai 2025 eingegangen sei, in welchem nun die psychiatrische Diagnostik eskaliert werde. So würden eine PTBS mit ICD-10 Kodierung für eine Anpassungsstörung ICD-10 F43.22, eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit der Kodierung für drei Persönlichkeitsstörungen ICD-10 F60.5, F60.0, F60.3 diagnostiziert. Diese Diagnosen überzeugten nicht. Nun werde plötzlich im Bericht vom 4. April 2023, das heisse erst einen Monat später und nach Abweisung des Gesuchs, ein BDI Wert von 33 erwähnt (S. 4/6), was einer schweren depressiven Symptomatik entspreche. Dies überzeuge nicht. Des Weiteren überzeuge die Herleitung der Diagnose und des Schweregrades anhand des Ergebnisses eines Selbstbeurteilungsinstrumentes nicht. Die Diagnose werde vom RAD nicht übernommen.
Weiter führte Dr. F.___ aus, dass die Persönlichkeitsstörung anhand der Ergebnisse des SKID-II diagnostiziert worden sei. Eine Persönlichkeitsstörung habe sich jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt. Die Diagnose werde vom RAD nicht übernommen. In der Gesamtschau könne anhand der neu eingereichten Unterlagen keine Veränderung des Sachverhalts eruiert werden. Es werde empfohlen, an der RAD-Stellungnahme vom 29. November 2021 festzuhalten. In der Tätigkeit im Haushaltsbereich bestehe weiterhin eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 21. Juli 2023 (vorstehend E. 4.6) davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer seit der letzten eingehenden Prüfung des Leistungsanspruches im Zusammenhang mit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 (Urk. 13/193) bestätigten Verfügung vom 2. Februar 2022 (Urk. 13/187) ein unveränderter Gesundheitszustand zeige und damit kein Revisionsgrund ausgewiesen sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht arbeitsfähig, leide an einer Sehschwäche des rechten Auges sowie an Schwindelanfällen und sei auch psychisch schwer in Mitleidenschaft gezogen (vorstehend E. 2.2).
5.2 Vorab ist zu der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 2.2) auf die Ausführungen des hiesigen Gerichts in den Urteilen vom 5. Dezember 2018 und vom 19. September 2022 zu verweisen, wonach er aus den dargelegten Gründen zu 100 % als Hausmann zu qualifizieren ist (vorstehend E. 3.1).
Davon ist auch bei der nachfolgenden Prüfung, ob seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 (Urk. 13/193) bestätigten Verfügung vom 2. Februar 2022 (Urk. 13/187) eine anspruchsrelevante Veränderung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist, auszugehen.
5.3 Hinsichtlich der direkt nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2022 (Urk. 13/195) im Verschlechterungsgesuch vom 19. Dezember 2022 (Urk. 13/197) sowie beschwerdeweise geltend gemachten Sehstörungen (vorstehend E. 2.2), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derartige Beschwerden bereits anlässlich der Begutachtung am Y.___ im Mai 2021 beklagte. So führte er gegenüber der internistischen Gutachterin des Y.___ unter anderem aus, dass er rechts kaum sehe und er infolge seiner Beeinträchtigungen überhaupt nicht mehr arbeiten könne, auch im Haushalt nicht. Der Gleichgewichtssinn sei gestört, und er habe Mühe zu gehen. Auf der Strasse habe er Mühe, weil er nicht gut sehe (vgl. Urk. 13/165 S. 28 Ziff. 3.1). Gegenüber dem neurologischen Gutachter des Y.___ äusserte der Beschwerdeführer, Doppelbilder beim Blick nach rechts zu sehen und an einer Gesichtsfeldeinschränkung zu leiden. Der neurologische Gutachter des Y.___ hielt diesbezüglich jedoch fest, dass die hochgradige Einschränkung bei der guten Orientierung des Beschwerdeführers im Raum nicht plausibel sei (Urk. 13/165 S. 47 Ziff. 7.1 unten). Weiter wies er darauf hin, dass eine visuelle Gesichtsfeldeinschränkung vom Augenarzt zu werten sei (Urk. 13/165 S. 48 Ziff. 7.4). Letztlich wurde jedoch von den Gutachtern des Y.___ eine als im Zusammenhang mit dem Zustand nach links parietooccipitaler Blutung im Jahr 2017 stehende Hemianopsie mit persistierenden subjektiven Sehstörungen als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten aufgeführt und diese Diagnose wurde entsprechend auch im Rahmen der Beurteilung der Einschränkungen im Haushaltsbereich miteinbezogen (vorstehend E. 3.3).
Dass der Beschwerdeführer nun nach Neuanmeldung vom 19. Dezember 2022 (Urk. 13/197) mehrfach einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Augenkrankheiten, H.___ Klinik, vom 5. Dezember 2022 (Urk. 13/196) einreichte, worin betreffend das Gesichtsfeld eine rechte homonyme Quadrantenanopsie unten bestätigt wurde (Urk. 13/196 S. 1 unten), ändert demnach nichts an der bisherigen Einschätzung seines Gesundheitszustandes, zumal dieser Befund gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sogar im Sinne einer Hemianopsie, also einer noch weitergehenden Einschränkung des Gesichtsfeldes, schon von den Y.___-Gutachtern berücksichtigt worden ist.
5.4 Zu prüfen bleibt, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten Anspruchsprüfung aus psychischer Sicht mit Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Hausmann eingetreten ist.
Der psychiatrische Gutachter des Y.___ diagnostizierte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2021 (Urk. 13/165 S. 35) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1, vorstehend E. 3.3).
In ihrem Bericht vom 2. März 2023 (vorstehend E. 4.3) bestätigten die den Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2023 behandelnden Fachpersonen PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ mit Blick auf den klinischen Eindruck des Beschwerdeführers zunächst unverändert zu den Feststellungen im Y.___-Gutachten vom 20. Juli 2021 (vorstehend E. 3.3) das Vorliegen einer mittelgradigen Depression, wobei das Resultat des BDI einer leichtgradigen Depression entsprochen hat (vorstehend E. 4.3).
Der weiteren Diagnostik von PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ kann jedoch, wie RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2023 (vorstehend E. 4.6) zutreffend ausführte, aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Zu beachten gilt, dass PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___, indem sie in ihrem Bericht vom 2. März 2023 (vorstehend E. 4.3) beim Beschwerdeführer eine durch die verschiedenen Operationen entstandene PTBS diagnostizierten sowie in den Folgeberichten vom 4. April 2023 (vorstehend E. 4.4) und vom 13. Mai 2023 (vorstehend E. 4.5) nach durchgeführter SKID-II-Testung eine kombinierte Persönlichkeitsstörung infolge des stattgehabten Hirninfarktes (vorstehend E. 4.5), einen Zeitraum beurteilt haben, welcher bereits durch den psychiatrischen Teilgutachter des Y.___ im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung entsprechend gewürdigt worden ist, ohne dass dieser auf derartige psychische Störungsbilder geschlossen hätte (vorstehend E. 3.3). Entsprechend handelt es sich bei den Ausführungen von PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___, wonach eine PTBS und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegen soll, lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich unbeachtlich ist (vorstehend E. 1.6).
Was die nach vorerst negativem Entscheid der IV-Stelle vom 8. März 2023 (Urk. 13/212) im Bericht vom 4. April 2023 (vorstehend E. 4.4) von PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ diagnostizierte depressive Episode schwerer Ausprägung (ICD-10 F32.2) anbelangt, erweist sich diese, wie RAD-Arzt Dr. F.___ ausführte (vorstehend E. 4.6), als nicht nachvollziehbar. Namentlich wurde von den behandelnden Fachpersonen anfangs März 2023 noch festgehalten, dass der BDI-Test mit 19 Punkten einer leichtgradigen Depression entsprochen habe (vorstehend E. 4.3). Dass nun bei der Ende März 2023 durchgeführten Testung der Wert eine schwere Depression ergab, dürfte darin liegen, dass sich der BDI-Test vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte. Dies reicht zur Begründung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes jedoch nicht aus. Rechtsprechungsgemäss ist dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5). Vorliegend entspricht aber die Anamnese vor der Verschlechterung im Bericht 2. März 2023 (Urk. 13/208 S. 2 f.) jener nach der postulierten Verschlechterung im Bericht vom 4. April 2023 (Urk. 13/213 S. 2 f.). Sodann nahmen PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ auch keine erforderliche Abgrenzung der zweifelsohne bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren, namentlich des in Aussicht gestellten negativen Rentenentscheides vom 8. März 2023 (Urk. 13/212) sowie der finanziell belastenden Situation des Beschwerdeführers, zum effektiven psychischen Leiden vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). Eine dem Schweregrad der gestellten Diagnosen entsprechende psychopharmazeutische Behandlung wurde ebenfalls nicht eingeleitet. PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ äusserten sich zu dem einzig aufgeführten Psychopharmakon lediglich dahingehend, dass ihnen die Dosierung und Einnahmefrequenz nicht bekannt sei (Urk. 13/216 Ziff. 2.3).
Nicht von der Hand zu weisen ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer, wie RAD-Arzt Dr. F.___ anmerkte (vorstehend E. 4.6), anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. phil. A.___ am 17. Februar 2023 (vorstehend E. 4.2) ein Verhalten gezeigt hat, dass klar über eine negative Antwortverzerrung hinausgeht. Abgesehen davon, dass die Untersuchung aufgrund von negativer Antwortverzerrung zu keiner validen neuropsychologischen Diagnose führte, erweisen sich auch die Äusserungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Sehstörungen und seiner Orientierung als diskrepant. So äusserte er gegenüber Dr. phil. A.___ an erheblichen Sehstörungen mit Doppelt- und Dreifachsehen zu leiden, führte aber gleichzeitig aus, in Griechenland im Sommer noch ohne Probleme Autofahren zu können (Urk. 13/207 S. 4 unten). Auch daran, dass der Beschwerdeführer, wie es auch PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ in ihrem Bericht vom 13. Mai 2023 (vorstehend E. 4.5) beschrieben, zeitlich nicht wirklich orientiert sein soll, bestehen erhebliche Zweifel. Die dargebotene unscharfe zeitliche Orientierung hinsichtlich des Datums und des Tages erweist sich insbesondere diskrepant zum Umstand, dass der Beschwerdeführer den Termin der neuropsychologischen Untersuchung auf den Tag und die Stunde genau hat wahrnehmen können. Trotz geltend gemachter beinahe vollständiger Unselbständigkeit im und ausser Haus war es ihm doch möglich, zum neuropsychologischen Untersuchungstermin selbständig und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen (Urk. 13/207 S. 4 Ziff. V).
Obwohl PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ Kenntnis vom Bericht von Dr. phil. A.___ hatten, übernahmen sie nicht weiter hinterfragend sämtliche vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen. Die von PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ für die negative Antwortverzerrung anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung getätigte Erklärung sowie die trotz nicht validen neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen dennoch gezogenen Schlussfolgerungen auf das kognitive Leistungsprofil des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.3) bestätigen die Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zusammenfassend handelt es sich bei den Ausführungen der seit Januar 2023 behandelnden Fachpersonen PD Dr. B.___ und lic. phil. C.___ im Vergleich zur letztmaligen Rentenanspruchsprüfung um eine unterschiedliche Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes bei nicht ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes betreffend das depressive Leiden.
5.5 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2022 (Urk. 13/193) bestätigten Verfügung vom 2. Februar 2022 (Urk. 13/187) nicht in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verändert respektive verschlechtert hat. Ein Revisionsgrund ist zu verneinen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Aufgrund des Erfüllens der Voraussetzungen (vgl. Urk. 16) ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 11. Juli 2024 (Urk. 15) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan