Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00198
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 29. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1992, schloss im Juli 2015 eine Berufslehre als Detailhandelsfachfrau EFZ, im Juli 2016 die Berufsmaturitätsschule und im Juli 2021 eine Ausbildung als Pflegehelferin SRK ab (vgl. Urk. 7/68/1-4 und Lebenslauf [Urk. 7/164/1-2]). Bereits im Mai 2021 hatte sie sich unter Angabe eines ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/51 Ziff. 6). Mit Mitteilung vom 10. Mai 2022 stellt die IV-Stelle ihre Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ein, dass die Versicherte per 21. März 2022 einen Ausbildungsplatz mit einem Vollzeitstudium als Dipl. Pflegefachfrau HF aufgenommen habe und rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 7/65).
1.2 Am 30. November 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/70). Die IV-Stelle holte ärztlich Berichte ein. Gestützt auf eine interne Besprechung vom 18. Januar 2024 stellte sie mit Vorbescheid vom 23. Januar 2024 die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 in Aussicht (Urk. 7/165/5 und Urk. 7/168). Mit Verfügung vom 18. März 2024 sprach die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2024 in Höhe von monatlich Fr. 1'416.- zu, wobei sie der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 23’520.-- bei einer Beitragsdauer von 11 Jahren und die Skala 44 (Vollrente) zu Grunde legte (Urk. 6/191 und Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 21. März 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei zu prüfen, ob die IV-Vollrente nicht erhöht werden könne. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten (Abs. 2).
1.2 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG und – was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird – von Art. 50 bis Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.
1.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt. Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quniquies Abs. 1 AHVG).
Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.
2.1 Die am 8. Februar 1992 geborene Beschwerdeführerin vollendete das 20. Altersjahr am 8. Februar 2012. Den Eintritt des Versicherungsfalls (rentenspezifische Invalidität, vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) legte die Beschwerdeführerin sodann nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG auf den 1. Januar 2024 fest. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG ist daher für die Rentenberechnung die Zeitperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2023 massgebend.
Gestützt auf die Eintragungen im Individuellen Konto (Urk. 6/26, vgl. auch Urk. 6/18/1-2) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein abgerechnetes Einkommen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2013 bis 2023 von insgesamt Fr. 248'961.-- (Urk. 6/18/4). Unter Berücksichtigung eines Aufwertungsfaktors von 1.0 sowie bei Teilung des vorgenannten Betrags durch die Anzahl Beitragsjahre resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 22'633.-- (Fr. 248'961.-- / 11). Dieses führt gemäss der anwendbaren Skala 44 unter Berücksichtigung des nächsthöheren Tabellenwertes von Fr. 23'520.-- (vgl. Skala 44, AHV/IV des BSV, gültig ab dem 1. Januar 2023) bei einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2024 zu einem monatlichen Rentenbetreffnis von Fr. 1'416.--. Die Beschwerdegegnerin errechnete denn auch einen entsprechenden monatlichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in dieser Höhe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang zu Recht nicht geltend, dass ihre IV-Rente basierend auf den abgerechneten Erwerbseinkommen nicht korrekt berechnet worden sei. Hingegen brachte sie vor, ihre Rente reiche nicht aus, um den eigenen Unterhalt bestreiten zu können und beantragte deren Erhöhung. Dies ist aber aufgrund der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Konzeption des Systems der sozialen Sicherheit in der Schweiz nicht möglich. Die als Erwerbsausfallversicherung konzipierte Invalidenversicherung hat zwar unter anderem die Aufgabe, mit Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken (Art. 112 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft), die Höhe der Renten ist aber gesetzlich festgelegt (vgl. E. 1) und diese werden bedarfsunabhängig ausgerichtet. Wie die Beschwerdeführerin dies offenbar schon getan hat, besteht für Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist, die Möglichkeit, bedarfsabhängige Ergänzungsleistungen zu beantragen, die ihnen unter gegebenen Voraussetzungen (Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) vom Bund und von den Kantonen gewährt werden (Art. 112a Abs. 1 BV und Art. 1 ELG). Subsidiär zu diesen Leistungen wird Sozialhilfe gewährt, wenn und soweit gesetzliche Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sind, wobei die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bereits von den Sozialbehörden der Stadt Zürich unterstützt wird (Urk. 7/98).
Schliesslich hatte die bei Eintritt der Invalidität im Januar 2024 knapp 32jährige Beschwerdeführerin das 25. Altersjahr bereits zurückgelegt, weshalb auch die Erfassung als sogenannte Frühinvalide gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG (vgl. E. 1.2) nicht zur Anwendung kommt. Ihr Hinweis, dass die psychiatrische Problematik bereits seit Kindheit bestehe, kann damit auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Das Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist grundsätzlich kostenpflichtig und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im Hinblick auf die gegebenen Umstände (Abhängigkeit vom Sozialamt und Verbeiständung in der Vermögensverwaltung [vgl. Urk. 6/34]) ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef